REACH: Erfahrungen und Unterstützungsangebote der Chemikalienbehörden in Sachsen-Anhalt
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1 0 REACH: Erfahrungen und Unterstützungsangebote der Chemikalienbehörden in Sachsen-Anhalt Edith Ömler
2 Agenda 1 Akteure beim Vollzug der REACH-Verordnung Durchführung und Kontrolle Überwachung Zwischenproduktregistrierungen
3 Akteure beim Vollzug 2 Europäisch: national: Mitgliedstaaten Artikel Aufgaben der Mitgliedstaaten Artikel Sanktionen Artikel Berichterstattung über amtliche Inspektionen
4 Akteure beim Vollzug 3 Europäisch: national: Mitgliedstaaten Deutschland: zuständige Behörde: Bundesstelle für Chemikalien (Art. 124 Satz 2) Überwachung: Länderbehörde (Art. 125)
5 Akteure beim Vollzug 4 FORUM Art. 77 (4)
6 Akteure beim Vollzug 5 Bund: Länder: auf Landesebene festgelegt (zentral/ dezentral/ semizentral; gebündelt/ geteilt; Anbindung an Immissionsschutz/ Arbeitsschutz/ Verbraucherschutz ) Chemikaliengesetz (ChemG) 21 - Überwachung 21a - Mitwirkung Zollbehörden 23 - Anordnungsbefugnis 27b - Sanktionen
7 Akteure beim Vollzug 6 Bund: BLAC LASI
8 Zuständigkeiten in Sachsen-Anhalt (REACH) 7 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie oberste Landesbehörde für die REACH-VO Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken (Art. 123 Satz 1) Landesamt für Umweltschutz (LAU) REACH-Auskunftsstelle Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen von und an die Bundesstelle für Chemikalien nach 9 (1 u. 2); 10 (2) Landesverwaltungsamt (LVwA) Vollzugsbehörde der REACH-VO (Ausnahme: Arbeitsschutz) Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) Überwachung der Belange des Arbeitsschutzes Teil der Beschränkungen im Anhang XVII Landkreise / kreisfreie Städte Teil der Beschränkungen im Anhang XVII
9 Beratung Auskunft in Sachsen-Anhalt 8 ECHA Helpdesk BAuA Helpdesk anderer Bundesländer Behörden Betriebe REACH-CLP-Biozid-Auskunftsstelle Landesamt für Umweltschutz reach@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Erstauskunft Vermittlung von Fachleuten Verweis auf diverse Helpdesk Hilfestellung für Behörden Erstellung von Fachinformationen Verbände Bürger
10 Projekte / Aufsichtsprogramme 9 REACH-EN-FORCE-1 detaillierte Kontrolle von Art. 5 in REACH (ohne Daten kein Markt), d.h. Vorregistrierung, Registrierung Kontrolle von Art. 31 in REACH (generelle Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt) REACH-EN-FORCE-2 - Pflichten der nachgeschalteten Anwender Information in der Lieferkette (SDB alt und SDB neu 2010 ) Pflicht des NA zum Aufbewahren von Informationen so NA zugleich Hersteller/Importeur von Inhaltsstoffen: - CLP-Meldung zum E&K Verzeichnis - Registrier- / Vorregistrierpflicht REACH-EN-FORCE-3 - Registrierungspflichten Einbeziehung der Nachweisprüfung der Registrierungen von Alleinvertretern Kooperation mit den Zollbehörden zur Kontrolle von importierten Stoffen REACH-EN-FORCE-4 Einhaltung der Beschränkungen gem. Anhang XVII Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen bei Herstellern/Händlern Kooperation mit den Zollbehörden zur Kontrolle von importierten Stoffen
11 Anlassbezogene Überwachung 10
12 Anlassbezogene Überwachung 11 ECHA
13 Anlassbezogene Überwachung 12 ECHA
14 Anlassbezogene Überwachung 13 ECHA
15 Anlassbezogene Überwachung 14 ECHA
16 Anlassbezogene Überwachung 15 ECHA
17 Regelüberwachung 16 Schwerpunktaktionen im Rahmen der Marktüberwachung Insbesondere Beschränkungen gem. Anhang XVII Planung der Regelüberwachung Akteure Importeure I Hersteller H Zulassung Pflichten/ REACH-Titel Hersteller von Erzeugnissen PE Beschränkung Nachgeschaltete Anwender Nachgeschaltete Anwender NA Händler Hä Kommunikation (Lieferkette, Datenaustausch) Registrierung (und Unterrichtung, PPORD) Stoffe Stoffe Stoffe als solche in Erzeugnissen in Gemischen Produkte
18 Vollzug der ECHA-Schreiben nach Artikel Substanzauswahl durch ECHA Prüfung der Dossiers für Zwischenprodukte durch die ECHA Informationen ausreichend? nein ja Artikel 36 Schreiben an den Registranten ja Antwort des Registranten ausreichend? Fall wird geschlossen
19 Vollzug der ECHA-Schreiben nach Artikel Substanzauswahl durch ECHA Prüfung der Dossiers für Zwischenprodukte durch die ECHA Informationen ausreichend? Weitergabe des Falles über die BAuA an die Vollzugsbehörde nein ja Artikel 36 Schreiben an den Registranten nein Prüfung durch die Vollzugsbehörde ja Antwort des Registranten ausreichend? Sind die Bedingungen erfüllt? Entscheidung der Fall wird geschlossen ja Vollzugsbehörde
20 Kontakt 19 Edith Ömler Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Referat 402 Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung SG Chemikaliensicherheit Dessauer Str Halle 0345/
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