Motorfahrzeugsteueransätze ab

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1 Gurzelenstrasse 3, Postfach 433 CH-4512 Bellach Telefon Telefax Motorfahrzeugsteueransätze ab Leichte Motorwagen zum Personentransport Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge, leichte Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport sowie schwere Motorwagen wird wie folgt festgesetzt: Hubraum (cm 3 ) Hubraum (cm 3 ) Hubraum (cm 3 ) bis Ab 1500 cm 3 wird ein Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm 3 Hubraum von 15 (15 % Zuschlag: 2 ) erhoben. Seite 1 von 5 Seiten

2 24 Leichte Motorwagen zum Gütertransport, schwere Motorwagen usw. Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und leichte Motorwagen zum Sachentransport, dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport, schwere Motorwagen zum Sachentransport sowie Sattelmotorfahrzeuge und Sattelschlepper wird wie folgt festgesetzt: Nutzlast (kg) Nutzlast (kg) Nutzlast (kg) bis Für weitere 500 kg mehr. Sattelmotorfahrzeuge - Sattelschlepper: 1/3 des zulässigen Satteldrucks wird nach den obigen Ansätzen besteuert. 24 bis Schwere Motorwagen zum Personentransport Die Steuer für schwere Motorwagen zum Personentransport (Car) wird wie folgt festgesetzt: Pro bewilligten und im Fahrzeugausweis eingetragenen Sitzplatz (inklusive Führer) wird eine Steuer von 38 erhoben. Seite 2 von 5 Seiten

3 25 Traktoren, Motorkarren usw. Die Steuer für Traktoren und Motorkarren wird wie folgt festgesetzt: 1. für landwirtschaftliche Motoreinachser für landwirtschaftliche 2-achsige Motorfahrzeuge für gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger für gewerbliche Traktoren, pauschal für Motorkarren bis 3500 kg Gesamtgewicht für Motorkarren über 3500 kg Gesamtgewicht für Mähdrescher Motorfahrzeuganhänger Die Steuer für Anhänger wird wie folgt festgesetzt: 1. Nutzlast (kg) Nutzlast (kg) Nutzlast (kg) bis bis Für weitere 1000 kg Nutzlast je 51 mehr. Sattelmotorfahrzeug - Sattelanhänger: 2/3 der Nutzlast werden nach den für Anhänger an Motorwagen geltenden Ansätzen nach 26 besteuert. Anhänger 2. an Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Motorrädern und Kleinmotorrädern für besondere Anhänger (Brückenwagen usw.) pro 100 kg Nutzlast für Arbeitsanhänger für Einradanhänger bis 500 kg Nutzlast Seite 3 von 5 Seiten

4 27 Motorräder Die Steuer für Kleinmotorräder und Motorräder wird wie folgt festgesetzt: Hubraum (cm 3 ) Hubraum (cm 3 ) Hubraum (cm 3 ) bis Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm Zuschlag für einen Seitenwagen Dreirädrige Motorräder werden wie Motorräder mit Seitenwagen besteuert. 28 Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren Die Steuer für Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren wird wie folgt festgesetzt: 1. für gewerbliche Arbeitsmaschinen bis 3500 kg Gesamtgewicht für gewerbliche Arbeitsmaschinen über 3500 kg Gesamtgewicht für Arbeitskarren bis 3500 kg Gesamtgewicht für Arbeitskarren über 3500 kg Gesamtgewicht Händlerschilder Die Steuer für Händlerschilder wird wie folgt festgesetzt: 1. leichte und schwere Motorwagen Motorräder Kleinmotorräder landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und Anhänger Seite 4 von 5 Seiten

5 30 Tagesbewilligung Bei der Ausstellung einer Tagesbewilligung beträgt die Steuer pro Tag für: 1. leichte und schwere Motorwagen übrige Kategorien 6.00 Dazu kommen Ausstellungsgebühr und Versicherungsprämie. 31 Wechselschilder Für die weiteren Fahrzeuge beträgt die jährliche Zuschlagssteuer für: 1. leichte Motorwagen schwere Motorwagen Anhänger andere Fahrzeugkategorien Seite 5 von 5 Seiten

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