Motorfahrzeugsteueransätze ab
|
|
- Richard Fuchs
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gurzelenstrasse 3, Postfach 433 CH-4512 Bellach Telefon Telefax Motorfahrzeugsteueransätze ab Leichte Motorwagen zum Personentransport Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge, leichte Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge zum Personentransport sowie schwere Motorwagen wird wie folgt festgesetzt: Hubraum (cm 3 ) Hubraum (cm 3 ) Hubraum (cm 3 ) bis Ab 1500 cm 3 wird ein Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm 3 Hubraum von 15 (15 % Zuschlag: 2 ) erhoben. Seite 1 von 5 Seiten
2 24 Leichte Motorwagen zum Gütertransport, schwere Motorwagen usw. Die Steuer für Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und leichte Motorwagen zum Sachentransport, dreirädrige Motorfahrzeuge zum Sachentransport, schwere Motorwagen zum Sachentransport sowie Sattelmotorfahrzeuge und Sattelschlepper wird wie folgt festgesetzt: Nutzlast (kg) Nutzlast (kg) Nutzlast (kg) bis Für weitere 500 kg mehr. Sattelmotorfahrzeuge - Sattelschlepper: 1/3 des zulässigen Satteldrucks wird nach den obigen Ansätzen besteuert. 24 bis Schwere Motorwagen zum Personentransport Die Steuer für schwere Motorwagen zum Personentransport (Car) wird wie folgt festgesetzt: Pro bewilligten und im Fahrzeugausweis eingetragenen Sitzplatz (inklusive Führer) wird eine Steuer von 38 erhoben. Seite 2 von 5 Seiten
3 25 Traktoren, Motorkarren usw. Die Steuer für Traktoren und Motorkarren wird wie folgt festgesetzt: 1. für landwirtschaftliche Motoreinachser für landwirtschaftliche 2-achsige Motorfahrzeuge für gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger für gewerbliche Traktoren, pauschal für Motorkarren bis 3500 kg Gesamtgewicht für Motorkarren über 3500 kg Gesamtgewicht für Mähdrescher Motorfahrzeuganhänger Die Steuer für Anhänger wird wie folgt festgesetzt: 1. Nutzlast (kg) Nutzlast (kg) Nutzlast (kg) bis bis Für weitere 1000 kg Nutzlast je 51 mehr. Sattelmotorfahrzeug - Sattelanhänger: 2/3 der Nutzlast werden nach den für Anhänger an Motorwagen geltenden Ansätzen nach 26 besteuert. Anhänger 2. an Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Motorrädern und Kleinmotorrädern für besondere Anhänger (Brückenwagen usw.) pro 100 kg Nutzlast für Arbeitsanhänger für Einradanhänger bis 500 kg Nutzlast Seite 3 von 5 Seiten
4 27 Motorräder Die Steuer für Kleinmotorräder und Motorräder wird wie folgt festgesetzt: Hubraum (cm 3 ) Hubraum (cm 3 ) Hubraum (cm 3 ) bis Zuschlag für je weitere volle oder angebrochene 100 cm Zuschlag für einen Seitenwagen Dreirädrige Motorräder werden wie Motorräder mit Seitenwagen besteuert. 28 Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren Die Steuer für Arbeitsmaschinen und Arbeitskarren wird wie folgt festgesetzt: 1. für gewerbliche Arbeitsmaschinen bis 3500 kg Gesamtgewicht für gewerbliche Arbeitsmaschinen über 3500 kg Gesamtgewicht für Arbeitskarren bis 3500 kg Gesamtgewicht für Arbeitskarren über 3500 kg Gesamtgewicht Händlerschilder Die Steuer für Händlerschilder wird wie folgt festgesetzt: 1. leichte und schwere Motorwagen Motorräder Kleinmotorräder landwirtschaftliche Traktoren, Motoreinachser, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und Anhänger Seite 4 von 5 Seiten
5 30 Tagesbewilligung Bei der Ausstellung einer Tagesbewilligung beträgt die Steuer pro Tag für: 1. leichte und schwere Motorwagen übrige Kategorien 6.00 Dazu kommen Ausstellungsgebühr und Versicherungsprämie. 31 Wechselschilder Für die weiteren Fahrzeuge beträgt die jährliche Zuschlagssteuer für: 1. leichte Motorwagen schwere Motorwagen Anhänger andere Fahrzeugkategorien Seite 5 von 5 Seiten
Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger
Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger Vom 2. Oktober 995 (Stand. Januar 2009) Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Kantonsverfassung ) und Art. 4 Strassenfinanzierungsgesetz 2) und
MehrGesetz über die Strassenverkehrssteuern
645.00 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 7. Juni 968 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: Art. Motorfahrzeuge und Anhänger mit Standort im Kanton Schaffhausen, die
Mehrzur Umsetzung von Struktur- und Sparmassnahmen (Motorfahrzeugsteuer)
Gesetz vom 8. Oktober 2013 Inkrafttreten: 01.01.2014 zur Umsetzung von Struktur- und Sparmassnahmen (Motorfahrzeugsteuer) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats
MehrVerordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe 1 )
. Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe ) KRB vom. Oktober Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 0 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom.
MehrVerordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe 1 )
. Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe ) KRB vom. Oktober Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 0 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom.
Mehrzur Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger
Gesetz vom 15. November 2005 Inkrafttreten: zur Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates
MehrGesetz über die Motorfahrzeugabgaben. Synopse zur Vorlage des Regierungsrates und Fassung vorberatende Kommission Beilage 1 zu RRB Nr.
Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben Synopse zur Vorlage des Regierungsrates und Fassung vorberatende Kommission Beilage zu RRB Nr. (0/0) Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben (Vom 0. April 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gleichstellung
MehrDekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr
Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr Vom 18. Oktober 1977 (Stand 1. Januar 1990) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. e der Staatsverfassung 1) und 8 des
MehrGesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge Vom 7. November 966 (Stand:. Januar 03) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates und gestützt auf Art. 05 des Bundesgesetzes
MehrRZ_AbstimmungsInfo :15 Uhr Seite 1
RZ_AbstimmungsInfo 19.4.2002 12:15 Uhr Seite 1 Referendum gegen die Änderung der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe Finanzierung der Verkehrsentlastungsprojekte
Mehrüber die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger
65.4. Gesetz vom 4. Dezember 967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom. November 967; auf Antrag dieser
MehrIn Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge
In Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge Januar 006 Amt für Volkswirtschaft 9490 Vaduz Herausgeber und Vertrieb Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Statistik Giessenstrasse LI9490 Vaduz Telefon +4 6 68 76
MehrIn Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge
In Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge Januar 008 Amt für Volkswirtschaft 990 Vaduz Herausgeber und Vertrieb Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Statistik Äulestrasse LI990 Vaduz Telefon + 6 68 76 Telefax
MehrGesetz über die Strassenverkehrssteuern
Entwurf gemäss erster Lesung des Regierungsrats vom 10. Juni 2008 Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 105 des Strassenverkehrsgesetzes
MehrIn Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge
In Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge Dezember 006 Amt für Volkswirtschaft 990 Vaduz Herausgeber und Vertrieb Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Statistik Giessenstrasse LI990 Vaduz Telefon + 6 68 76
MehrIn Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge
In Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge April 007 Amt für Volkswirtschaft 990 Vaduz Herausgeber und Vertrieb Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Statistik Äulestrasse LI990 Vaduz Telefon + 6 68 76 Telefax
MehrIn Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge
In Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge Mai 006 Amt für Volkswirtschaft 990 Vaduz Herausgeber und Vertrieb Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Statistik Giessenstrasse LI990 Vaduz Telefon + 6 68 6 Telefax
MehrGesetz über die Strassenverkehrsabgaben
74. Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben vom 6. August 006 ) I. Strassenverkehrsabgaben Der Kanton erhebt nach Massgabe dieses Gesetzes eine Verkehrssteuer von den Halterinnen oder den Haltern von Motorfahrzeugen,
MehrVerkehrsabgabenverordnung (VAV) 14
Verkehrsabgabenverordnung (VAV) 74. Verkehrsabgabenverordnung (VAV) 4 (vom. November 98) Der Regierungsrat, gestützt auf,, 4, 9, 0, 0 a,, und 7 des Verkehrsabgabengesetzes (VAG) vom. September 966, 4 beschliesst:
MehrGesetz über die Motorfahrzeugsteuer
4 Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer Vom 7. Oktober 0 (Stand. Januar 04) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe g der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai
MehrGegenüberstellung geltendes Recht / Teilrevision
Gegenüberstellung geltendes Recht / Teilrevision Synopse 751.22 I. Das Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986 wird wie folgt geändert: Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
MehrIn Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge
n Verkehr gesetzte neue Motorfahrzeuge Juni 00 Amt für Volkswirtschaft 990 Vaduz Herausgeber und Vertrieb Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Statistik Äulestrasse 5 L990 Vaduz Telefon + 8 Telefax + 9 Auskunft
MehrGebührentarif zum EG SVG
636 Ausserrhodische Gesetzessammlung 761.32 Gebührentarif zum EG SVG Änderung vom 27. Mai 1997 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Der Gebührentarif vom 28. November 1995 zum
Mehr(Änderung vom 28. November 2011, Bemessungsgrundlagen; Inkraftsetzung) I. Die Verkehrsabgabenverordnung vom 23. November 1983 wird geändert.
1 Verkehrsabgabenverordnung (Änderung vom 13. März 2013) Verkehrsabgabengesetz (Änderung vom 28. November 2011, Bemessungsgrundlagen; Inkraftsetzung) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verkehrsabgabenverordnung
MehrVerordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
741.012 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr vom 27. Mai 1997 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom 17. Juni
MehrVORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen fett und unterstrichen)
VORSCHLÄGE DER KOMMISSION (Änderungen fett und unterstrichen) Gesetzesentwurf über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen den Artikel 105 des Bundesgesetzes
MehrSchweizerischer Führerausweis im Kreditkartenformat
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA Q093-1804 CH-3003 Bern, 12. April 2017 Schweizerischer Führerausweis im Kreditkartenformat Der
MehrStandeskommissionsbeschluss über die Höhe der Strassenverkehrsabgaben für das Jahr 2016
1 741.011 Standeskommissionsbeschluss über die Höhe der Strassenverkehrsabgaben für das Jahr 2016 vom 1. Dezember 2015 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 16 der Verordnung
MehrGesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 16. September 2004
- 1 - Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 16. September 2004 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958;
MehrVerordnung über den Strassenverkehr
Verordnung über den Strassenverkehr Vom 27. November 1985 (Stand 7. Mai 2006) Der Landrat, VII D/11/2 gestützt auf das Einführungsgesetz vom 5. Mai 1985 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG)
Mehrüber die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger
65.4. Gesetz vom 4. Dezember 967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom. November 967; auf Antrag dieser
MehrVerordnung über die Erhebung der Steuern für Motorfahrzeuge (Ökologisierung der Motorfahrzeugsteuer durch Einführung eines Bonus-Malus-Systems)
KR.Nr. Verordnung über die Erhebung der Steuern für Motorfahrzeuge (Ökologisierung der Motorfahrzeugsteuer durch Einführung eines Bonus-Malus-Systems) VERNEHMLASSUNGSENTWURF Botschaft und Entwurf des Regierungsrates
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
741.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr. 148 ausgegeben am 27. September 1996 Verordnung vom 16. Juli 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Strassensignalisation
MehrGebührentarif zum EG SVG
76.32 Gebührentarif zum EG SVG vom 2. April 206 (Stand. Juni 206) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 24. April 983 zum Bundesgesetz vom
MehrDie Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.
Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 4. Dezember 008 (Stand. Januar 05) 77. Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 05 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 9. Dezember 958
MehrGebührenreglement für die Motorfahrzeugkontrolle
Gebührenreglement für die Motorfahrzeugkontrolle vom 3. November 1981 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5 und 6 des Verkehrsabgabegesetzes vom 24. September 1972 1, beschliesst:
MehrAktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Bundesamt für Strassen ASTRA Herr Jürg Röthlisberger Postfach 3003 Bern Brugg, 29. Februar 2016 Zuständig: Thomas Fabienne Sekretariat: Sarah Messer Dokument: 160204_Techn._Anforderungen Aktualisierung
MehrVerkehrsabgabenverordnung 11
Verkehrsabgabenverordnung 74. Verkehrsabgabenverordnung (vom. November 98) Der Regierungsrat, gestützt auf die, 4, 9, und 7 des Verkehrsabgabengesetzes vom. September 966, beschliesst: I. Allgemeines.
MehrBotschaft zum Gesetzesentwurf über die Besteuerung der Motorfahrzeuge
Botschaft zum Gesetzesentwurf über die Besteuerung der Motorfahrzeuge Der Staatsrat des Kantons Wallis an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Kanton Wallis erhebt
Mehrgestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom 17. Juni 1968,
741.012 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr vom 27. Mai 1997 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom 17. Juni
MehrVereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel
48.5 Vereinbarung über die Gebühren der Motorfahrzeug- Prüfstation beider Basel Vom 9. November 993 (Stand. April 00) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel
MehrVerordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) 741.41 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze
MehrVerordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) 741.41 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze
MehrTARIFORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN IM AMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
SICHERHEITSDIREKTION TARIFORDNUNG ÜBER DIE GEBÜHREN IM AMT FÜR STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR Gestützt auf Artikel 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt (BSG; SR 747.201), Artikel 22 der Vollziehungsverordnung
MehrArbeitsgruppe Diabetes und Autofahren der SDG und der SGED. R. Lehmann, D. Fischer-Taeschler, H.U. Iselin, M. Pavan, F. Pralong, R. Seeger, St.
Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes mellitus Januar 2011 Arbeitsgruppe Diabetes und Autofahren der SDG und der SGED R. Lehmann, D. Fischer-Taeschler, H.U. Iselin, M. Pavan, F. Pralong, R. Seeger,
MehrKantonale Volksabstimmung vom 27. November 2016
Kantonale Volksabstimmung vom 27. November 2016 Erläuterungen des Regierungsrats 1. Nachtrag zum Steuergesetz Informationen zur Vorlage Seiten 2-12 Abstimmungsvorlage Seiten 13-17 2. Nachtrag zum Gesetz
MehrWas ist generell bei den Fahrzeugenlenkern zu beachten!
Pferdetransporte Ausgangslage: Beim Transport von Turnierpferden können verschiedene Transportmittel eingesetzt werden. Das geeignete Fahrzeug muss die tierschutzrelevanten Grundlagen sowie die Auflagen
MehrVerordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) 741.41 vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Juli 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 1, 9 Absätze 1
MehrVereinbarung
Originaltext Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Ontario vertreten durch den Transportminister betreffend Führerausweise
MehrVerordnung. vom 16. November 2016
Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3) vom 16. November 2016
Mehrasa Geschwindigkeitsreduktion Merkblatt vom ; Version 006 vom
15 Aide-mémoire de la commission Merkblatt der Kommission Promemoria de la commissione KT asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA
MehrGebührenkatalog VSZ OW/NW Stand 01.01.2016
Gebührenkatalog VSZ OW/NW Stand 01.01.2016 Code Text Gebühr Lernfahrausweise 1101 Gesuchsbearbeitung Führerzulassung 30.00 1102 Lernfahrausweis Ausstellung 20.00 1103 Lernfahrausweis Kantonswechsel 40.00
MehrVerkehrsregelnverordnung
Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom 15. November 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert: Art. 3a Abs. 1 zweiter
MehrDie Führerscheine der Klassen B und B+E
Die Führerscheine der Klassen B und B+E Der Führerschein der Klasse B ist gültig, um folgende Fahrzeuge zu steuern: 1. Personenwagen bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrer mit einem höchstzulässigen
Mehr40 t bei Motorwagen mit mehr als vier Achsen beziehungsweise 44 t im unbegleiteten kombinierten Verkehr UKV (vgl. Ziffer 4);
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA CH-Bern, September 2014 MERKBLATT FÜR DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN VERKEHR MIT DER SCHWEIZ MIT
MehrVerordnung über die Strassenverkehrssteuern
645.0 Verordnung über die Strassenverkehrssteuern vom 7. Mai 997 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. Ziff. 4, Art. 5 und Art. 9 des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern vom
MehrNeue EU-Fahrerlaubnisklassen ab
Neue EU-Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 Klasse B: direkter Erwerb / beinhaltet AM und L - Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben
74. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben vom 7. Dezember 00 Die Gebühren des Strassenverkehrsamtes decken die Kosten für die amtlichen Verrichtungen im Zusammenhang
MehrGegenstand und Geltungsbereich
Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Kleinund dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3) vom 1. MMMM 016 Der Schweizerische
Mehrasa Geschwindigkeitsreduktion Merkblatt vom ; Version 003 vom
15 Aide-mémoire de la commission Merkblatt der Kommission Promemoria de la commissione KT asa ASSOCIATION DES SERVICES DES AUTOMOBILES VEREINIGUNG DER STRASSENVERKEHRSÄMTER ASSOCIAZIONE DEI SERVIZI DELLA
MehrVerkehrsversicherungsverordnung
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) 1 741.31 vom 20. November 1959 (Stand am 8. März 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 25, 64, 67 Absatz 3, 70 Absatz 3, 72 Absatz 1, 74 Absatz
MehrV. Kollektiv-Fahrzeugausweise
V. Kollektiv-Fahrzeugausweise Art und Natur der Ausweise Art. 22 62 1 Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für: a. Motorwagen; b. Motorräder; c. Kleinmotorräder;
MehrAuszug aus dem Verkehrs- & Sicherheitskonzept
FASNACHTSGESELLSCHAFT GÄETTERLIFURZER LAUERZ Auszug aus dem Verkehrs- & Sicherheitskonzept des Jubiläumsumzuges vom 03.02.2018 Umzugs- und Sicherheitsverantwortliche: Heidi Sidler (Mobile: 079 298 05 90)
MehrVerordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Änderung vom 10. Juni 2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Juni 1995 1 über die technischen Anforderungen
MehrBis zum Jahr 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellte Führerscheindokumente erstmalig umzutauschen.
Wesentliche Änderungen auszugsweise: Befristung des Führerscheindokumentes Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal
MehrAnhörung: Aktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Dachorganisation der Schweizer KMU Organisation faîtière des PME suisses Organizzazione mantello delle PMI svizzere Umbrella organization of Swiss SME Bundesamt für Strassen 3003 Bern V-FA@astra.admin.ch
MehrKlasse AM Motorfahrräder Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Klasse AM Motorfahrräder Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Wird die Berechtigung für beide Fahrzeugkategorien angestrebt, muss mit beiden in Betracht kommenden Fahrzeugen die praktische Ausbildung am Übungsplatz
MehrVerordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR )
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) Geplantes Inkrafttreten für die nachstehenden Änderungsvorschläge ist der 1. Oktober 2016. Bestimmung
MehrIn diesem Manual werden wir etwas über den Aufbau von Schweizer Autonummern erfahren und ob wir herausfinden können, wem eine Autonummer gehört.
Schweizer Autonummern und Halterauskünfte 1. Einleitung 2. Informationen über die Autonummern 3. Sondernutzung 4. Halterauskünfte Einleitung Willkommen zu meinem sechsten Tutorial. Heute möchte ich euch
MehrEU-Fahrerlaubnisklassen
EU-Fahrerlaubnisklassen AM - Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
MehrMindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen
Verkehrsversicherungsverordnung 741.31 Anhang 4 19 Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen 1 Fahrzeughersteller 1.1 Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder
MehrGesetzesanforderungen 2012: Traktoren, Anhänger und Spezialfahrzeuge
Gesetzesanforderungen 2012: Traktoren, Anhänger und Spezialfahrzeuge Anmerkung: Die Angaben in diesen Tabellen sind nicht rechtsverbindlich. Sie wurden nach bestem Wissen im aktuellen Stand bei der Drucklegung
MehrNicht amtlich publizierte Fassung. Verbindlich ist nur die Version, welche in der Amtlichen Sammlung publiziert wird.
Nicht amtlich publizierte Fassung. Verbindlich ist nur die Version, welche in der Amtlichen Sammlung publiziert wird. [Signature] [QR Code] Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
MehrAktualisierung der technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Verband, Organisation, Übrige: Absender: Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) Bitte den ausgefüllten Fragebogen wenn möglich elektronisch im Word-Format (*.doc oder
MehrFahrverbote / Fahranordnungen
Tiefbauamt des Kantons Bern Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Office des ponts et chaussées du canton de Berne Direction des travaux publics, des transports et de l'énergie Bereich Spezialaufgaben Verkehrstechnik
MehrAbstimmungsInfo. Offizielle Mitteilungen zur kantonalen Volksabstimmung vom 30. November 2003
1 2 Änderung der Verordnung über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (Referendum gegen den Kantonsratsbeschluss vom 29. Januar 2003) Änderung der Spitalvorlage VI (Schliessung
MehrVerordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1976
MehrVerkehrsregelnverordnung (VRV)
Verkehrsregelnverordnung (VRV) Änderung vom 17.08.2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 1 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 1 Der Fahrzeugführer
MehrVerordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Änderung vom 2. September 1998 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Juni 1995 1 über die technischen
MehrF a h r s c h u l e S c h u b e r t Gerchsheim Tauberbischofsheim
Durch meine über 25 jährige Berufserfahrung helfe ich Ihnen auf dem Weg zum Führerschein. Um weitere Informationen über die einzelnen Führerscheinklassen zu erhalten, sprechen Sie mich einfach an oder
MehrGEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND
GEMEINDE BÖTTSTEIN REGLEMENT ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND Die Einwohnergemeinde Böttstein erlässt gestützt auf 103 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG AG) vom 19. Januar
MehrNeuzulassungen 2015 nach Fahrzeugarten Absolut und Veränderung zum Jahr 2014
Neuzulassungen 2015 nach Fahrzeugarten Tabelle 1 Fahrzeugart 2015 2014 Veränderung Anteil Anteil Personenkraftwagen 308.555 71,4 76,9 303.318 71,4 76,7 1,7 davon Benzin inkl. Flex-Fuel 122.832. 39,8 126.503.
MehrNeue Fahrerlaubnisklassen ab Alte Fahrerlaubnisklassen bis (Änderungen in ROT) Mindestalter: 16 Jahre
Klasse AM M Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und - einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht
MehrKraftfahrzeugbestand und Straßenverkehrsunfälle in Vorarlberg
Kraftfahrzeugbestand und Straßenverkehrsunfälle in Vorarlberg Entwicklung des Kraftfahrzeugbestandes gesamt und der Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden esende Kraftfahrzeugbestand 1) Straßenverkehrsunfälle
MehrFühren eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte)
Führen eines Minibusses bis 3,5 t (Nichtberufsmässige Transporte) Themen 1. Blauer Ausweis mit Kategorie D2 (altrechtlich) Umtausch gegen einen Führerausweis im Kreditkartenformat 2. Kategorie D1 (neurechtlich)
MehrVerordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr
Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr Vom 5. November 1984 (Stand 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
MehrKraftfahrt-Bundesamt KBA - Wir punkten mit Verkehrssicherheit - Statistik -
Kraftfahrt-Bundesamt KBA - Wir punkten mit Verkehrssicherheit - Statistik - Fahrzeugzulassungen (FZ) Besitzumschreibungen und Außerbetriebsetzungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nach Fahrzeugalter
MehrKFZ-Steuer-Übersicht 2009
KFZ-Steuer-Übersicht 2009 Die Kfz-Steuer wird nach der Schadstoffklasse eines PKWs berechnet. Die dazugehörige Schlüsselnummer findet man in der neuen Zulassungsbescheinigung im Feld 14.1 bzw. im "alten"
Mehrvom 1. August 1978 I. Teil Art. 1 3 Motorfahrzeuge
741.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1978 Nr. 21 ausgegeben am 1. September 1978 Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) 1 vom 1. August 1978 Aufgrund von Art. 23, 60, 66 Abs. 3, 68 Abs.
MehrÜbersicht über die Fahrerlaubnisklassen ab dem
Übersicht über die n ab 2013 Klasse D1 Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) - gebaut und ausgelegt zur eförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer
Mehrzwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Quebec betreffend den Umtausch von Führerausweisen
Übersetzung 1 Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Quebec betreffend den Umtausch von Führerausweisen Abgeschlossen am 1. April
MehrÜbersicht der Fahrerlaubnisklassen gültig ab
Übersicht der Fahrerlaubnisklassen gültig ab 19.01.2013 Fahrerlaubnisklasse Klasse AM Mindestalter 16 Jahre Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
MehrOrdnungsbussenverordnung (OBV)
Ordnungsbussenverordnung (OBV) Änderung vom 17.08.2005 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 1 wird gemäss Beilage geändert. II Diese Änderung
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Kommentar SVG...
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 11 Abkürzungsverzeichnis... 29 Literaturverzeichnis... 45 Kommentar SVG... 65 Nr. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG)... 66 I. Titel:
MehrReglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen. und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
- 1-741.104 Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 18. März 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Strassenverkehrsgesetz
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2193 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1987 Ausgegeben am 31. Juli 1987 136. Stück 368. Verordnung: Gliederung des Tarifes in
Mehr