Informationsmappe für Referendare
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- Fabian Reuter
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1 Informationsmappe für Referendare Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock - Personalstelle für Referendare - Wallstraße 3 - Ständehaus Rostock Tel.: 0381/331-0 Fax.: 0381/ referendare@olg-rostock.mv-justiz.de Stand: Juni 2011
2 INHALTSVERZEICHNIS I. Ansprechpartner 2 Seite II. Merkblatt: Unterhaltsbeihilfe, Urlaub, 3 ff. Dienstunterbrechung, Krankenversicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten, Nebentätigkeit/Nebeneinkünfte, juris-nutzerkennung III. Merkblatt zur möglichen Kürzung der Unterhaltsbeihilfe 7 IV. Hinweis auf die Meldepflicht gemäß 38 SGB III 8 V. Informationen zum Ausbildungsverlauf 9 ff. VI. Informationen über die Richtlinie zur Anzeige und Verfolgung von 14 ff. auf das Land M-V übergegangenen Schadensersatzansprüchen bei Verletzung oder Tötung von Landesbediensteten sowie Versorgungsberechtigten und deren Angehörigen (SEVV M-V) VII. Informationen über Trennungsgeld und Reisekosten 20 ff. Der Inhalt der Informationsmappe gilt vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen
3 I. Ihre Ansprechpartner Landesjustizprüfungsamt M-V Prüfungsangelegenheiten RI Moeller Tel. 0385/ Oberlandesgericht Rostock Dienstaufsicht - Personalstelle für Referendare - Grundsätzliche Angelegenheiten der Ausbildung JHS'in Buchholz Tel. 0381/ JOS'in Luther Tel. 0381/ Vertretung: JAng'e Baschinski JAng'e Jalaß JAF Draeger Tel. 0381/ Dezernenten der Landgerichte und Staatsanwaltschaften Fachaufsicht Organisation vor Ort Landgerichte: Landgericht Rostock Tel. 0381/ Landgericht Schwerin Tel. 0385/74150 Landgericht Stralsund Tel /2050 Landgericht Neubrandenburg Tel. 0395/54440 Staatsanwaltschaften Staatsanwaltschaft Rostock Tel. 0381/45640 Staatsanwaltschaft Schwerin Tel. 0385/53020 Staatsanwaltschaft Stralsund Tel /2050 Staatsanwaltschaft Neubrandenburg Tel. 0395/
4 II. Merkblatt 1. Unterhaltsbeihilfe, Nebeneinkünfte Ihnen wird eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 875,00 EUR (brutto) gezahlt. Weitergehende Leistungen, wie etwa Familien- und Kinderzuschläge, Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt. Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (6 Wochen). Die Zahlung erfolgt zum Ende eines jeden Monats durch das Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern (LBesA M-V) in Neustrelitz, Schloßstraße 7, und kann erst angewiesen werden, wenn dem LBesA M-V ein Gehaltskonto bei einem Geldinstitut, das auf den Namen des Referendars lauten muss, bekannt ist und die Lohnsteuerkarte eingereicht worden ist. Erhalten Sie ein Entgelt im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite (z. B. während der Ausbildung in der Rechtsberatungsstation oder in einer Wahlstation außerhalb der Justiz) oder ein Entgelt für eine andere Tätigkeit, so wird das 500,00 EUR je Monat übersteigende Entgelt zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet. Sie haben daher Ihre Nebeneinkünfte und/oder sonstige geldwerten Zuwendungen, die Sie im Rahmen der Ausbildung von dritter Seite oder durch eine Nebentätigkeit erzielen, anzugeben und ggf. entsprechend zu belegen. Für die steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich korrekte Behandlung Ihrer Nebeneinkünfte sind Sie selbst verantwortlich, d. h. Sie haben eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die auf Ihre Nebeneinkünfte entfallenden Sozialversicherungsbeiträge von Ihrem jeweiligen Arbeitgeber abgeführt und die entsprechenden Steuern entrichtet werden. Es ist insoweit erforderlich, dass Ihr Ausbilder das Land Mecklenburg-Vorpommern für den Fall einer etwaigen Inanspruchnahme durch den Sozialversicherungsträger frei hält. 2. Urlaub Gemäß 42 Abs. 1 JAPO M-V wird Ihnen jährlich Erholungsurlaub gewährt. Der Urlaub beträgt 26 Arbeitstage und wird durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock erteilt. Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung erreicht werden kann und die Ausbildung in den Stationen und Arbeitsgemeinschaften möglichst wenig beeinträchtigt wird. Das Ausbildungsjahr entspricht dem Urlaubsjahr. Referendare, deren Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v. H. gemindert ist, erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr ( 125 SGB IX). Während der ersten drei Ausbildungsmonate sowie der Einführungslehrgänge kann Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Im Falle der Teilung der Verwaltungsstation gemäß 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 letzte Alternative JAPO M-V (Verwaltungsgericht) wird in diesem Teil kein Urlaub gewährt. Darüber hinaus ist auf eine gleichmäßige Verteilung des zur Verfügung stehenden Erholungsurlaubs auf den juristischen Vorbereitungsdienst zu achten und dafür Sorge zu tragen, dass der gesamte Erholungsurlaub bis zum Ende des juristischen Vorbereitungsdienstes in Anspruch genommen wird. Eine Abgeltung des Urlaubs ist nicht möglich Der im ersten Ausbildungsjahr nicht verbrauchte (Rest)Urlaub soll bis zum Ablauf des 3. Monats nach Beginn des zweiten Ausbildungsjahres in Anspruch genommen werden.
5 Der Urlaub ist mit dem Vordruck Urlaubsantrag zu beantragen. Das Urlaubsgesuch ist grundsätzlich vom Ausbilder und Arbeitsgemeinschaftsleiter abzeichnen zu lassen und bei dem Oberlandesgericht Rostock spätestens 2 Wochen vor Urlaubsbeginn einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellung allein nicht das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigt, sondern eine Genehmigung erforderlich ist. Andernfalls werden disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen. Gemäß 42 Abs. 2 JAPO M-V kann aus wichtigen Anlässen, zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben sowie zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen (z. B. Studienfahrten), soweit diese Ausbildungszwecken oder staatsbürgerlichen Zwecken dienen, Sonderurlaub bis zu 5 Arbeitstagen im Ausbildungsjahr, in Ausnahmefällen bis zu 10 Arbeitstagen, unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe gewährt werden. Dies gilt auch für die Teilnahme an den in 7 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a) und b) Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) aufgeführten sportlichen Veranstaltungen und aus den in 12 Abs. 3 SUrlV genannten anderen wichtigen persönlichen Gründen. Für die Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an einer Studienfahrt sind folgende Voraussetzungen festgelegt worden: Es müssen mindestens 2/3 der Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft an der Fahrt teilnehmen. Alle teilnehmenden Referendare müssen einen Antrag auf Sonderurlaub stellen. Die Studienreise muss einen dienstlichen Bezug haben. Das Reiseprogramm muss vorgelegt werden. Bei Abweichungen vom vorgesehenen Programm kann bereits bewilligter Sonderurlaub widerrufen werden. Ein Arbeitsgemeinschaftsleiter muss an der Studienfahrt teilnehmen. Soweit die o. g. Voraussetzungen nicht vorliegen, steht es Ihnen jedoch frei, für die Studienfahrt Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Sie werden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vorbereitung einer Studienfahrt Zusagen an Veranstalter erst nach Genehmigung einer Freistellung getroffen werden können. Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstehen, werden nicht erstattet. 3. Dienstunterbrechungen, Krankheit, Erkrankung des Kindes Sind Sie verhindert, zum Dienst zu erscheinen, so haben Sie dies unverzüglich, spätestens am darauf folgenden Tag dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock - Personalstelle für Referendare - und der Beschäftigungsstelle (dem Einzelausbilder, bei dessen Nichterreichbarkeit dem Leiter der Beschäftigungsstelle, und ggf. dem Leiter des Einführungslehrganges bzw. der begleitenden Arbeitsgemeinschaft) unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock ist für jeden Tag der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung, spätestens am 3. Arbeitstag der Dienstunfähigkeit, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Überdies ist eine Kopie der ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung dem Ausbilder vorzulegen. Die Beschäftigungsstelle ist über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung zu informieren. Die Bescheinigung soll Angaben über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist per ebenfalls anzuzeigen. Falls die Dienstunfähigkeit in Zusammenhang mit einem Unfall steht oder aus anderen Gründen Ersatzansprüche gegen Dritte in Betracht kommen, ist dies ebenfalls mitzuteilen Bei Verhinderung der Teilnahme an den Einführungslehrgängen oder Arbeitsgemeinschaften ist in jedem Falle auch der Leiter des Lehrgangs bzw. der Arbeitsgemeinschaft zu verständi-
6 gen. Bei Erkrankung des Kindes besteht kein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Daher ist sowohl die Erkrankung als auch die Genesung des Kindes dem LBesA mitteilen. Diese Mitteilung erfolgt durch die Personalstelle für Referendare. Dazu ist es notwendig, den entsprechenden Krankenschein in Kopie hier vorzulegen. Die Entgeltfortzahlung erfolgt dann durch die Krankenkasse. 4. Krankenversicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten Bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt sollte rechtzeitig vorher bei der Krankenkasse geklärt werden, ob und in welchem Umfang für die Dauer des Auslandsaufenthaltes Krankenversicherungsschutz besteht. Bei einem Auslandsaufenthalt in einem EU-Staat oder in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, werden in der Regel Leistungen der Krankenkasse auch im Ausland gewährt. Über deren Umfang und etwaige Leistungsausschlüsse sowie ggf. das Erfordernis des Abschlusses einer privaten Auslands- bzw. Reisekrankenversicherung (die Bezeichnungen variieren je nach Versicherungsgesellschaft) informieren die Krankenkassen. Besteht mit dem Staat, in dem die Auslandsausbildung absolviert werden soll, kein Sozialversicherungsabkommen - dies gilt z.b. für die USA - greift nach 17 Abs. 1 SGB V die Haftung des Landes als Arbeitgeber. Diesem steht gegenüber der Krankenkasse nach 17 Abs. 2 SGB V ein Erstattungsanspruch zu. Allerdings ist die Haftung des Landes beschränkt auf die üblichen Krankheitskosten, zu denen insbesondere krankheits- bzw. unfallbedingte Rücktransportkosten nicht zählen. Auch insoweit empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Auslands- bzw. Reisekrankenversicherung. Eine Kostenerstattung durch das Land für privat abgeschlossene Versicherungen im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten erfolgt nicht. 5. Nebentätigkeit Die Übernahme einer Nebentätigkeit bzw. die Fortsetzung einer Tätigkeit neben dem Vorbereitungsdienst ist nach 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) grundsätzlich anzeigepflichtig. Ausnahmen regelt 72 LBG M-V. Die Nebentätigkeit ist durch den Dienstvorgesetzen unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, 40 Satz 2 BeamtStG. Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, hat der Dienstvorgesetzte ihre Übernahme ganz oder teilweise zu verbieten, 73 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG M-V). Dies ist u. a. insbesondere dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG M-V. Diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet, 73 Abs. 1 Satz 3 LBG M-V. Jede Änderung insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Vergütung der Nebentätigkeit - ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen, 75 Satz 2, 2. Hs. LBG M-V Die vorgenannten Vorschriften gelten gemäß 21 a Abs. 1 Satz 2 JAG M-V für Rechtsreferendare entsprechend.
7 Eine Nebentätigkeit darf ohne Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der schriftlichen Anzeige beim Dienstvorgesetzten übernommen bzw. fortgesetzt werden. Die Nebentätigkeitsanzeige ist rechtzeitig mit dem Vordruck Nebentätigkeitsanzeige mit näheren Angaben über Art und Umfang der auszuführenden Tätigkeit, über Arbeitszeit und über die Höhe der Vergütung einzureichen. Darüber hinaus sind entsprechende Nachweise (z. B. Arbeitsvertrag) vorzulegen. Ihre Ausbildung darf durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus müssen Sie zu jeder Zeit für die Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften sowie für Termine der Ausbildungsstelle und im Rahmen der üblichen Dienstzeit auch für die sonstige Ausbildung in der Praxis zur Verfügung stehen. 6. juris-nutzerkennungen Während der gesamten Zeit Ihres juristischen Vorbereitungsdienstes also auch während der Tätigkeit in der Rechtsberatungs- und Wahlstation erhalten Sie auf Anforderung eine juris- Nutzerkennung. Diese wird personengebunden eingerichtet. Für die Antragstellung benutzen Sie den Vordruck Antrag Nutzung juris Online-Dienste. Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Oberlandesgericht einzureichen. Bei längerer Unterbrechung (z. B. Mutterschutz, Elternzeit) und bei Beendigung der Referendarzeit wird die Kennung gelöscht
8 III. Merkblatt zur möglichen Kürzung der Unterhaltsbeihilfe Sie werden besonders auf die mögliche Kürzung der Unterhaltsbeihilfe gemäß 21 a Abs. 3 JAG M-V hingewiesen. Die Unterhaltsbeihilfe ist zu kürzen, wenn der Rechtsreferendar die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem von dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Folge genehmigten Fernbleibens oder genehmigten Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen. Sofern nicht nach 21 a Abs. 3 Satz 2 JAG M-V von einer Kürzung abzusehen ist, wird die Unterhaltsbeihilfe in der Regel um bis zu 30 v. H. gekürzt
9 IV. Hinweis auf die Meldepflicht gemäß 38 SGB III Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie gemäß 38 SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Vorbereitungsdienstes ( 24 JAG M-V) persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Vorbereitungsdienstes weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Kenntnis erhalten Sie in der Regel mit der Mitteilung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Im Fall der mündlichen Prüfung ist voraussichtlicher Beendigungszeitpunkt der Tag der mündlichen Prüfung. Unter sind ausführliche Informationen in Bezug auf die Meldepflicht veröffentlicht
10 V. Informationen zum Ausbildungsverlauf Der juristische Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Er beginnt mit der durch einen zweiwöchigen Einführungslehrgang eingeleiteten fünfmonatigen Zivilstation, die an dem für Sie festgelegten Amts- oder Landgericht zu absolvieren ist. Im Anschluss an die Zivilstation beginnt der zweite Ausbildungsabschnitt mit der dreimonatigen Verwaltungsstation. Die Verwaltungsstation wird mit einem zweiwöchigen Einführungslehrgang eingeleitet. Im Anschluss daran durchlaufen Sie die praktische Ausbildung. Diese kann bei einer Verwaltungsbehörde und für die Dauer von einem Monat bei einem Verwaltungsgericht in Greifswald bzw. Schwerin absolviert werden (vgl. S. 12). Für die Zeit bei dem Verwaltungsgericht kann ausnahmsweise Trennungsgeld gewährt werden. Für die Zuweisung ist spätestens drei Monate vor Beginn der Station mit dem Formular Verwaltungsstation eine Verwaltungsbehörde/Verwaltungsgericht zu benennen. In jedem Fall sind Ausbildungszusagen vorzulegen. Ihre Verwaltungsstation können Sie auch an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer ableisten; in diesem Fall entfällt der Einführungslehrgang. Kosten dafür werden jedoch nicht übernommen. Der Antrag für die Ausbildung an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer ist ebenfalls in der Personalstelle für Referendare einzureichen. Dort werden Ihnen auf Nachfrage Ansprechpartner für weitere Informationen benannt (z.b. Absolventen mit Erfahrungsberichten). Nach einem entsprechenden zweiwöchigen Einführungslehrgang erfolgt die Ausbildung in der Strafrechtspflege gemäß 38 Abs. 1 Nr. 3 JAPO M-V unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten bei einer Staatsanwaltschaft oder ausnahmsweise bei einem mit Strafsachen befassten Gericht der ersten Instanz. Zuweisungswünsche können ggf. bis spätestens 2 Monate vor Beginn der Station eingereicht werden. Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen gemäß 38 Abs. 2 JAPO M-V vorrangig an eine Staatsanwaltschaft erfolgt und ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle nicht besteht. Sofern Sie Anregungen zu individuellen Ausbildungsschwerpunkten in den Ausbildungsstationen haben, können Sie diese bis spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Station (Verwaltungsrecht, Strafrechtspflege) der Personalstelle für Referendare mitteilen. Etwaige Einsatzschwerpunkte in der Zivilstation sind der Personalstelle für Referendare alsbald nach Zuweisung an ein Ausbildungsgericht mitzuteilen. Die Einsatzschwerpunkte können gegebenenfalls bei der Zuordnung zum jeweiligen Ausbilder Berücksichtigung finden. Es folgt die Ausbildung in der neunmonatigen Rechtsberatungsstation. Es ist erforderlich, dass Sie spätestens drei Monate vor Beginn dieser Station den Rechtsanwalt Ihrer Wahl auf dem Formular Rechtsberatungsstation benennen, von diesem eine Ausbildungszusage entsprechend dem Formular Ausbildungszusage beifügen und in der Personalstelle für Referendare einreichen. Bei der Auswahl Ihres Ausbilders beachten Sie bitte, dass bei einer Ausbildung außerhalb des Ihnen zugewiesenen Stammbezirks Trennungsgeld oder Reisekosten nicht bewilligt werden
11 Die schriftliche Prüfung findet in der Regel gegen Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation (ca. 20. Ausbildungsmonat) statt. Eine Handreichung für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten finden Sie auf der Internetseite des Landesjustizprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern. Für die letzte, dreimonatige Wahlstation sind der Personalstelle für Referendare der gewählte Schwerpunktbereich sowie die gewünschte Ausbildungsstelle mit spätestens drei Monate vor deren Beginn mitzuteilen. Schwerpunktbereich und Ausbildungsstelle müssen sich thematisch entsprechen. Sie werden darauf hingewiesen, dass die Angaben auch dem Landesjustizprüfungsamt gegenüber verbindlich sind. Des Weiteren werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Änderung der Zuweisung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist. Dem Landesjustizprüfungsamt sind etwaige Änderungen ebenfalls mitzuteilen. Gemäß 38 Abs. 1 Nr. 5 JAPO M-V ergeben sich folgende Möglichkeiten für die Wahlstation: 1. Justiz: - Zivilgericht (Familiengericht, Gericht in Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit) - ein Notar 2. Rechtsanwalt - Rechtsanwalt - Notar - sonstige Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsgestaltung oder Rechtsberatung sichergestellt ist 3. Wirtschaft - Landgericht - Oberlandesgericht - Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsberater - Wirtschaftsunternehmen - Notar - Rechtsanwalt 4. Verwaltung - Bundesbehörde - Landesbehörde - Landkreis - Gemeinde - Amt - kommunaler Zweckverband, sofern eine fachkundige Leistung der Ausbildung gewährleistet ist - Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit - gesetzgebendes Organ des Bundes oder eines Landes Arbeitsrecht
12 - Arbeitsgericht - Landesarbeitsgericht - Gewerkschaft - Arbeitgeberverband - Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung - Wirtschaftsunternehmen 6. Sozialrecht - Sozialgericht - Landessozialgericht - Körperschaft der sozialen und beruflichen Selbstverwaltung - Leistungsträger in der Sozialversicherung 7. Steuerrecht - Finanzamt - Oberfinanzdirektion - Finanzgericht - Steuerberater 8. Europarecht - Europäische Gemeinschaften - Europarat - die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - internationale Handelskammern - Vereinte Nationen und ihre Sonderorganisationen - Wirtschaftsunternehmen - Informationsbüro des Landes M-V in Brüssel 9. Internationales Privatrecht - Zivilgericht - Wirtschaftsunternehmen mit internationalen Beziehungen - internationale Handelskammern - Notar In den Schwerpunktbereichen ist Ausbildungsstelle auch jeweils eine sonstige inländische, überstaatliche oder zwischenstaatliche Stelle oder - mit Ausnahme im Schwerpunktbereich Justiz - ein Rechtsanwalt, bei der oder bei dem eine sachgerechte Ausbildung in den Schwerpunktbereichen gewährleistet ist. Nach jedem Stationsabschnitt ist - am Ende der Station - von den Ausbildern ein Zeugnis für Sie zu fertigen. Außerdem ist durch den Ausbilder während der Ausbildungsstation jeweils ein Ausbildungsnachweis zu führen, in den jede schriftliche und mündliche Leistung von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufzunehmen ist. Das Originalzeugnis nebst Ausbildungsnachweis ist durch Ihren Ausbilder unverzüglich, spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung und in der Wahlstation nach 5 Werktagen an die Personalstelle für Referendare zu übersenden. Ich bitte auch in Ihrem Interesse, auf die rechtzeitige Erstellung eines Zeugnisses hinzuwirken Sofern Sie den ersten Ausbildungsabschnitt abgeleistet haben, besteht die Möglichkeit, einzelne Ausbildungsabschnitte bis zur Gesamtdauer von 12 Monaten außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern zu absolvieren, 35 Abs. 2 JAPO M-V. Nutzen Sie dafür bitte
13 den Vordruck Ausbildungsstation außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern. Um kurzfristige Wechselanträge zu vermeiden, deren Bewilligung nicht vorausgesetzt werden kann, ist es ratsam, sich vor der Entscheidung, den Vorbereitungsdienst außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern ableisten zu wollen, ein Gesamtbild über den Verlauf des Referendariats zu machen. Wichtig! Wichtig! Wichtig! Wichtig! Wichtig! Wichtig! Hinweis: Jeder Referendar ist selbständig dafür verantwortlich, sich rechtzeitig eine Ausbildungsstelle in der Verwaltungs-, Rechtsberatungs- und Wahlstation zu suchen und diese der Personalstelle des OLG zu den genannten Fristen mitzuteilen. Erst dann kann eine Zuweisung erfolgen. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen in der Verwaltungs-, Rechtsberatungs- und Wahlstation bitte ich zu beachten, dass eine Zuweisung zu Ausbildungsstellen, in denen Sie von (Ehe)Partnern, Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen ausgebildet werden, nicht in Betracht kommt, um die Gefahr möglicher Interessenkonflikte oder Verstöße gegen die Chancengleichheit zu vermeiden. Folgende Varianten für die Ausbildung in der Verwaltungsstation sind möglich ( 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 JAPO M-V): I. 3 Monate Verwaltungsbehörde davon die ersten 2 Wochen Einführungslehrgang oder II. 2 Monate Verwaltungsbehörde davon die ersten 2 Wochen Einführungslehrgang und 1 Monat Verwaltungsgericht/OVG in Greifswald oder Schwerin oder III. 1 Monat Verwaltungsgericht/OVG in Greifswald oder Schwerin zuvor 2 Wochen Einführungslehrgang und 2 Monate Verwaltungsbehörde oder IV. 3 Monate Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer (Einführungslehrgang entfällt) * Das Anfangsdatum ist abhängig vom Zeitplan für den Einführungslehrgang. Bitte reichen Sie für die Varianten I bis III 3 Monate vor Beginn der Verwaltungsstation mit Ausbildungszusagen ein! Zusatzveranstaltungen
14 Während der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden Ihnen Zusatzveranstaltungen, insbesondere freiwillige Klausurenkurse angeboten. Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung führt das Oberlandesgericht Rostock während der Wahlstation einen zweitägigen Intensivkurs zu dem Thema "Der Aktenvortrag unter prüfungsähnlichen Bedingungen" durch. Informationen zu Zusatzveranstaltungen erteilt auch die Personalstelle für Referendare VI. Informationsblatt
15 Richtlinie zur Anzeige und Verfolgung von auf das Land M-V übergegangenen Schadensersatzansprüchen bei Verletzung oder Tötung von Landesbediensteten sowie Versorgungsberechtigten und deren Angehörigen (SEVV M-V) Das Finanzministerium hat mit Verwaltungsvorschrift vom IV 150a - O 1405 die Bearbeitung und Verfolgung von Ersatzansprüchen des Landes aus Forderungsübergang neu geregelt. Die Richtlinie ist im Amtsblatt M-V 2006, S. 244 veröffentlicht; sie ist am in Kraft getreten. Gleichzeitig ist der Erlass zur Geltendmachung von auf das Land Mecklenburg-Vorpommern übergegangenen Schadensersatzansprüchen im Falle der Verletzung oder Tötung von Beamten, Versorgungsberechtigten, deren Angehörigen sowie Angestellten und Arbeitern vom (Amtsblatt M-V, S. 1565) außer Kraft getreten. In den Fällen, in denen ein Landesbediensteter verletzt oder getötet wird und dies durch Dritte verursacht wurde, entstehen gegenüber diesem Dritten Schadensersatzansprüche. Bestimmte Ansprüche gehen auf das Land über. Diese übergegangenen Ansprüche werden durch das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern bearbeitet und gegenüber dem Dritten geltend gemacht. Gemäß Ziffer 2 der SEVV M-V sind daher verletzte Landesbedienstete oder Versorgungsberechtigte, die nach einem Unfall bzw. Schadensfall mit Beteiligung Dritter Anspruch auf Leistungen des Landes haben, verpflichtet, diesen unverzüglich der personal führenden Stelle (hier: Personalstelle für Referendare) anzuzeigen. Anzuzeigen sind die Fälle von Verletzung oder Tötung einer/eines Landesbediensteten. Anzuzeigen sind alle Schadensfälle mit Beteiligung von Dritten, also wenn ein Anspruchsgegner vorhanden ist oder vorhanden sein könnte. Ein Dritter kann auch durch eine Unterlassung beteiligt sein (z.b. durch Nichtkennzeichnung oder Nichtsicherung von Gefahrenstellen oder Unterlassung von Räum- und Streupflichten). Die Anzeigepflicht erstreckt sich sowohl auf Dienst- und Arbeitsunfälle (eingeschlossen Wegeunfälle) als auch außerdienstliche Unfälle, z.b. während des Urlaubs, der Schulferien oder in der Freizeit. Wie erfolgt eine Anzeige? Ein Vordruck für die Unfallanzeige ist der Ihnen ausgehändigten Richtlinie zur Anzeige und Verfolgung von auf das Land M-V übergegangenen Schadensersatzansprüchen bei Verletzung oder Tötung von Landesbediensteten sowie Versorgungsberechtigten und deren Angehörigen (SEVV M-V) vom als Anlage beigefügt (Seite 18 f.). Weitere Vordrucke können von der Personalstelle für Referendare angefordert werden. Die Vordrucke sind sorgfältig auszufüllen, da das Land verpflichtet ist, gegenüber dem Schädiger Grund und Höhe seiner Forderungen zu beweisen. Daneben sind ärztliche Atteste, die die Dauer der unfallbedingten Dienstunfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit belegen, beizufügen Richtlinie zur Anzeige und Verfolgung von auf das Land Mecklenburg-Vorpommern übergegangenen Schadensersatzansprüchen bei Verletzung oder Tötung von Landesbediensteten sowie Versorgungsberechtigten und deren Angehörigen (SEVV M-V) Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Vom 1. Februar 2006 IV 150a - O 1405 Fundstelle: AmtsBl. M-V 2006 S. 244
16 Die Bearbeitung und Verfolgung von Ersatzansprüchen des Landes aus Forderungsübergang wird wie folgt geregelt: 1. Allgemeines Die Ersatzansprüche des Landes aus Forderungsübergang werden im Finanzministerium Referat IV 150 zentral bearbeitet. Es handelt sich dabei um Ersatzansprüche des Landes aus Forderungsübergang nach Gesetz oder Tarifvertrag [ 97 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612) geändert worden ist, 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, 38 des Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost, 43 des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb sowie gegebenenfalls weiteren entsprechenden gesetzlichen, tarif- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen] sowie aus Abtretungserklärungen. Erfasst werden dabei alle unfallbedingten Leistungen des Landes, wie zum Beispiel fort gezahlte Dienstbezüge, Vergütungen, Löhne, Ausbildungsvergütungen, Zulagen, anteilige Sonderzuwendungen und Urlaubsbezüge, Heilbehandlungskosten, Unfallfürsorgeleistungen, Unfallruhegehaltszahlungen und andere. Ausgenommen sind Leistungen, die die Unfallkasse Mecklenburg-Vorpommern als gesetzliche Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen gewährt. Als Landesbedienstete im Sinne dieses Erlasses gelten alle bei einer Landesdienststelle beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden. Von dem Erlass werden weiterhin Versorgungsberechtigte erfasst, die Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erhalten sowie die nach Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähigen Angehörigen eines beihilfeberechtigten Landesbediensteten (beihilfeberechtigte Angehörige). Schadensfälle, die sich im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen ereignet haben(verletzung von Polizeiangehörigen im Zusammenhang mit Diensteinsätzen), werden weiter wie bisher durch das Innenministerium bearbeitet. Soweit bei polizeilichen Einsätzen Dienstfahrzeuge beschädigt wurden, bleibt es für die Verfolgung übergegangener Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung bei der Zuständigkeit des Finanzministeriums. 2. Unfallanzeige 2.1 Anzeige durch die Landesbediensteten oder Versorgungsberechtigten Verletzte Landesbedienstete oder Versorgungsberechtigte, die nach einem Unfall beziehungsweise Schadensfall mit Beteiligung Dritter Anspruch auf Leistungen des Landes haben, sind verpflichtet, diesen unverzüglich der personal führenden Dienststelle beziehungsweise dem Landesbesoldungsamt anzuzeigen. Dies betrifft auch entsprechende Unfälle beihilfeberechtigter Angehöriger. Die Anzeigepflicht erstreckt sich sowohl auf Dienst und Arbeitsunfälle (eingeschlossen Wegeunfälle) als auch außerdienstliche Unfälle, zum Beispiel während des Urlaubs, der Schulferien oder in der Freizeit. Eine schadensersatzbegründende Beteiligung Dritter kann auch durch Unterlassung gegeben sein, zum Beispiel durch Nichtkennzeichnung oder Nichtsicherung von Gefahrenstellen oder Unterlassung von Räum- und Streupflichten Für die Anzeige ist der in der Anlage enthaltene Vordruck zur Unfallanzeige zu verwenden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift. Die Anzeige hat unabhängig von den im Antrag auf Beihilfe in der beamtenrechtlichen Fürsorge gegenüber dem Landesbesoldungsamt gegebenenfalls zu gebenden Auskünften sowie von sonstigen Anzeigepflichten (zum Beispiel gegenüber der Unfallkasse, der Krankenversicherung und so weiter) zu erfolgen. 2.2 Anzeige an das Finanzministerium Jede Dienststelle des Landes hat dritt verschuldete Schadensfälle, die zur Verletzung oder Tötung von Landesbediensteten geführt haben, unverzüglich dem Finanzministerium IV 150 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Die Unterrichtung kann auch durch eine übergeordnete Stelle erfolgen. Im Falle dritt verschuldeter Verletzung oder Tötung von Versorgungsberechtigten beziehungsweise
17 beihilfeberechtigten Angehörigen erfolgt die Anzeige durch das Landesbesoldungsamt. Die Anzeigepflicht umfasst ausschließlich Schadensfälle, in denen ein schadensersatzpflichtiger Dritter vorhanden ist oder vorhanden sein könnte. Unfälle, bei denen die Verschuldensfrage zweifelhaft oder strittig sein könnte, sind ebenfalls vorsorglich zu melden. Anzuzeigen sind alle entsprechenden Schadensfälle im In- und Ausland. Wenn Landesbedienstete bei außerdienstlichen Unfällen (Privatunfällen) nicht wünschen, dass andere Kenntnis vom Sachverhalt erlangen, haben sie die Möglichkeit, die Unfallanzeige dem Finanzministerium IV 150 verschlossen als vertrauliche Personalangelegenheit direkt zu übersenden. Gleichzeitig ist die Dienststelle über die direkte Meldung zu informieren. Die Dienststelle hat diese Tatsache dem Finanzministerium IV mitzuteilen. Die weitere erforderliche Korrespondenz wird dann ausschließlich durch das Finanzministerium mit den entsprechenden Landesbediensteten direkt geführt. 3. Erforderliche Unterlagen Dem Finanzministerium IV 150 sind die erforderlichen Unterlagen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. Dies betrifft im Einzelnen: a) Unfallanzeige gemäß Anlage Die Anzeige ist gegebenenfalls durch geeignete Nachweisunterlagen zu ergänzen. b) Ärztliche Bescheinigungen Erforderlich sind ärztliche Atteste, die die Dauer der unfallbedingten Dienstunfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit belegen (einschließlich Wiedereingliederungsmaßnahmen). Gleichzeitig ist durch die Dienststelle mitzuteilen, ob die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder ob weitere Aufwendungen oder Spätschäden zu erwarten sind. Über vorauszusehende Spätschäden ist neben der Stellungnahme der/des Bediensteten möglichst eine ärztliche Stellungnahme nachzureichen. c) Nachweis unfall- oder schadensbedingter Entgeltfortzahlung beziehungsweise sonstiger Zahlungen Die Abforderung der erforderlichen Berechnungen vom Landesbesoldungsamt erfolgt jeweils durch das Finanzministerium IV 150. Soweit Landesbedienstete nicht durch das Landesbesoldungsamt abgerechnet werden, sind im Einzelfall die in Betracht kommenden Ansprüche zur Entgeltfortzahlung von der Dienststelle selbst zu ermitteln. Die entsprechenden Entgeltausfallberechnungsbögen hierfür werden auf Anforderung durch das Landesbesoldungsamt zur Verfügung gestellt. d) Nachweis unfallbedingter Heilbehandlungskosten Die erforderlichen Aufstellungen zu den unfallbedingt gewährten Leistungen des Landes im Rahmen der Unfallfürsorge, Beihilfe beziehungsweise Heilfürsorge werden durch das Finanzministerium IV 150 direkt beim Landesbesoldungsamt beziehungsweise der für die Heilfürsorge zuständigen Dienststelle des Innenministeriums abgefordert. Durch die übersendende Stelle ist sicherzustellen, dass in jedem Fall auch die Unfallbezogenheit gegeben beziehungsweise ersichtlich ist Unabhängig hiervon übermittelt das Landesbesoldungsamt im Interesse einer möglichst raschen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen weiterhin dem Finanzministerium IV 150 die Fälle in geeigneter Form zur Prüfung, für die noch keine konkrete Anforderung vorliegt, die jedoch nach Lage der Akte eine Drittschadensverursachung vermuten lassen. e) Abtretungserklärungen Wegen des gesetzlich beziehungsweise tariflich geregelten Forderungsüberganges im Arbeitnehmerbereich beziehungsweise bei Auszubildenden werden bei Schadensfällen in diesem Bereich grundsätzlich keine Abtretungserklärungen mehr benötigt. Soweit im Einzelfall dennoch Abtretungserklärungen erforderlich sein sollten, erfolgt eine Abforderung durch das Finanzministerium - IV direkt. Hinweis für die Landesbediensteten:
18 Bei Abschluss einer Vereinbarung zur Abfindung der persönlichen, nicht auf das Land übergegangenen Ansprüche durch den Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung sollten in jedem Falle in der Vereinbarung auch alle auf das Land bereits übergegangenen oder gegebenenfalls noch übergehenden Ansprüche ausdrücklich von der Abfindung ausgenommen werden. Auf diese Weise werden gegebenenfalls mögliche Regressansprüche des Landes an die Bediensteten verhindert beziehungsweise es wird damit abgesichert, dass mögliche künftige Zahlungsverpflichtungen des Landes unter Umständen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4. Sonstiges Seitens der Dienststellen beziehungsweise des Landesbesoldungsamtes ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass dem betroffenen Personenkreis der Erlass beziehungsweise die Anzeigepflichten nach diesem Erlass bekannt sind und tatsächlich alle relevanten Unfälle beziehungsweise Schadensfälle möglichst umgehend erfasst und zur Anzeige gebracht werden. 5. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass zur Geltendmachung von auf das Land Mecklenburg-Vorpommern übergegangenen Schadensersatzansprüchen im Falle der Verletzung oder Tötung von Beamten, Versorgungsberechtigten, deren Angehörigen sowie Angestellten und Arbeitern vom 15. September 1993 (AmtsBl. M-V S. 1565) außer Kraft. AmtsBl. M-V 2006 S (Dienststelle, Anschrift, Telefon) Unfallanzeige zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem Recht (gem. Richtlinie FM vom ) Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Dienst- bzw. Wegeunfall von Beamten IV 150 Arbeits- bzw. Wegeunfall von Angestellten, Schloßstraße 9-11 Arbeitern, Auszubildenden Schwerin außerdienstlicher Unfall/ Privatunfall(1) Unfall/Schädig. von beihilfeberecht.
19 Angehörigen(2) 1 Angaben zur/zum geschädigten Landesbediensteten (Angehörigen) Name, Vorname: Geburtsdatum/ Bearb.- u. Personalnummer: / Beamtin/Beamter (Amtsbezeichnung: ) Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer Azubi Wohnanschrift: Telefon (dienstl./privat): Bezeichnung und Anschrift der Krankenkasse/ Krankenversicherung: 2 Angaben zum Unfallgeschehen/ Hergang der Schädigung Unfallzeitpunkt(Datum,Uhrzeit) Unfallstelle(Ort,Straße,Haus-Nr.,Km-Stein...) Ausführliche Schilderung des Unfallhergangs (erläuternde Zeichnung und ggf. Zeugenaussagen beifügen; wenn erforderlich, gesondertes Blatt verwenden): Unfallzeugen (Namen, Anschriften): (1) Gilt auch für Unfälle von Versorgungsberechtigten. Bitte in diesen Fällen unter Punkt 1. hinter Amtsbezeichnung VB eintragen. (2) Unter Punkt 1. zusätzlich zu den Angaben zur/zum Landesbediensteten bitte den Namen und Vornamen der/des Angehörigen in Klammern angeben. Soweit die/der Angehörige das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich deren/dessen Unterschrift am Schluss der Unfallanzeige erforderlich Von welcher Polizeidienststelle wurde der Unfall aufgenommen? (Bezeichnung, Anschrift, Az. oder Nr. des Aufnahmeprotokolls) 3 Angaben zu Unfallfolgen Ist die/der Bedienstete/Angehörige an den Unfallfolgen gestorben? Wenn ja, wann ja Nein Ist ärztliche Behandlung erfolgt? Erfolgte eine Unterbringung im Krankenhaus? Zeitraum der Unterbringung? Bestand durch den Unfall Dienst-/Arbeitsunfähigkeit? (nur Bedienstete) Wenn ja, von bis ja Nein ja Nein ja Nein Art der Verletzung(en) / betroffene Körperteile:
20 4 Angaben zum Schädiger/ zur Haftung Name und Anschrift des Schädigers (ggf. des gesetzl. Vertreters) sowie ggf. dessen Privathaftpflichtversicherung: Angaben zum Unfallgegner bei Kfz-Beteiligung: - Kfz-Kennzeichen: - Name und Anschrift des Kfz-Halters: - Name und Anschrift der Kfz- Haftpflichtversicherung: - Versicherungsnummer: Schadennummer: - Name und Anschrift des Fahrers: Ist Strafanzeige erstattet oder Strafantrag gestellt worden? ja nein vorbehalten wenn ja, Anschrift und Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: Name und Anschrift des ggf. durch die/den Bedienstete(n) eingeschalteten Rechtsanwaltes: Ort, Datum Bedienstete(r)/ Angehörige(r) Sichtvermerk der Dienststelle VII. Informationen über die Gewährung von Trennungsgeld und Reisekosten für Referendare Aus Anlass der Einstellung wird weder Trennungsgeld gewährt noch eine Umzugskostenzusage erteilt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld sind in der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland vom zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom , im Landesreisekostengesetz M-V vom zuletzt geändert durch Gesetz vom und dem Landesumzugskostengesetz M-V vom zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom bestimmt.
21 Die Abfindung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung ist durch den Erlass des Finanzministeriums vom , zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom , geregelt. Diese Bestimmung gilt auch für die Rechtsreferendare im öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis ( 21 a JAG M-V). Reisekosten werden im Falle einer genehmigten bzw. angeordneten Dienstreise erstattet. Die Fahrten zur begleitenden Arbeitsgemeinschaft sind als Dienstreisen zu betrachten. Durch die Reisekostenvergütung sollen die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen abgegolten werden. Es wird auf die Nutzung von Bahn-Card und weiteren Vergünstigungen hingewiesen. Die Erstattung des Kaufpreises der Bahn-Card erfolgt erst dann in voller Höhe, wenn innerhalb deren Geltungsbereich die Fahrpreiserstattung den Kaufpreis der Bahn- Card erreicht oder überschritten hat. Die Gewährung von Trennungsgeld erfolgt bei Zuweisungen an eine Ausbildungsstelle zum Zweck der Ausbildung an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort (z.b. Einführungslehrgang), es sei denn, die Zuweisung erfolgt auf Wunsch des Referendars. Folgende Voraussetzungen müssen für die Erstattung von Trennungsgeld erfüllt sein: 1. die Entfernung des Ortes der ersten Zuweisung und des Ortes, an dem die Ausbildung stattfindet (z.b. Einzelausbildung, Einführungslehrgang) beträgt mehr als 50 km; und 2. die Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsort beträgt mehr als 50 km; und 3. die Zuweisung an die Ausbildungsstätte erfolgte nicht auf eigenen Wunsch (Ausnahme: Zuweisung an ein Verwaltungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern, das Oberverwaltungsgericht Greifswald oder die Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer) Beispiel: Der Einführungslehrgang findet beim Landgericht Stralsund statt. Der Ort der ersten Zuweisung war das Amtsgericht Greifswald. Der Referendar wohnt in Berlin. Trennungsgeld kann in diesem Fall nicht gezahlt werden, weil der Ort der ersten Zuweisung und der Ausbildungsort nicht 50 km voneinander entfernt sind. Für die Erstattung von Reisekosten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. der Ort, an dem die praktische Ausbildung erfolgt (Dienstort) und der auswärtige Geschäftsort (z.b. Ort, an dem die begleitende Arbeitsgemeinschaft stattfindet) sind nicht identisch und 2. der Wohnort und der auswärtige Geschäftsort sind nicht identisch. Beispiel: Die Ausbildung erfolgt am Amtsgericht Güstrow. Die Arbeitsgemeinschaft findet beim
22 Landgericht Rostock statt. Der Referendar hat einen Anspruch auf Reisekostenvergütung, wenn sein Wohnort nicht Rostock ist. Reisekosten und Trennungsgeld müssen mit entsprechenden Vordrucken abgerechnet werden. Trennungsgeld ist zu beantragen, wenn eine Ausbildung im Block, z. B. der Einführungslehrgang erfolgt (S. 12). Der Antrag auf Trennungsgeld kann bereits nach Abschluss des Einführungslehrgangs gestellt werden. Für die Fahrten zur wöchentlich stattfindenden Arbeitsgemeinschaft können Reisekosten beantragt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Eine Erstattung der Reisekosten und des Trennungsgeldes erfolgt nur, wenn der Antrag auf Erstattung mit dem jeweiligen Vordruck Reisekostenabrechnung, Antrag auf Trennungsgeld, Antrag auf Trennungsgeld tägliche Rückkehr bzw. Antrag auf Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben beantragt wird und dieser vollständig ausgefüllt ist. Vordrucke sind zudem in jeder Dienststelle erhältlich. Alle Anträge auf Erstattung von Reisekosten oder Gewährung von Trennungsgeld sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise. Um die zügige Bearbeitung der Anträge auf Erstattung von Reisekosten, Fahrtkosten oder Trennungsgeld zu gewährleisten, ist es erforderlich, eine Bestätigung über die Anwesenheit durch den jeweiligen Ausbilder bzw. Arbeitsgemeinschaftsleiter für die stattgefundenen Termine vorzulegen. Dies kann durch Unterschrift auf dem Antrag erfolgen oder durch einen gesonderten Nachweis, der dann zusammen mit dem Antrag einzureichen ist. Reisekosten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung entstehen, werden nicht vom Oberlandesgericht erstattet (z.b. Sitzungsdienst). In diesem Fall ist ggf. die Dienststätte für die Erstattung von Mehraufwendungen zuständig
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