Abgeordnetenhaus von Berlin. Vorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15 /491. Wahlperiode

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1 b 15. Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlperiode Drucksache 15 /491 Diese Drucksache enthält die nach Druckschluss zur 12. Sitzung des Abgeordnetenhauses eingebrachte Vorlage zur Beschlussfassung. Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung über Gesetz zur Änderung von Ausbildungsvorschriften für Juristen A. Problem Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst werden in Berlin im Beamtenverhältnis ausgebildet; dementsprechend richtet sich ihre Besoldung zwingend nach dem Bundesbesoldungsgesetz. In den meisten alten Bundesländern wird der juristische Vorbereitungsdienst nunmehr im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet. Statt der Anwärterbezüge wird eine Unterhaltsbeihilfe gezahlt, deren Höhe der Landesgesetzgeber bestimmt. Diese Möglichkeit eröffnet 14 Abs. 1 Satz 1 BRRG. Die Haushaltslage Berlins macht eine Kostenreduzierung der Personalkosten auch für Referendare erforderlich. Die Koalitionsvereinbarung von SPD und PDS sieht die Umwandlung des Referendariats in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vor. Die Ausbildung hat sich den Veränderungen der juristischen Berufswelt anzupassen. Qualitätssicherung entspricht den bildungspolitischen Zielen der Koalition. Die Ausbildung muss wesentlich mehr Gewicht auf die Rechtsberatung legen. Die zunehmende Bedeutung der Streitvermeidung und Streitschlichtung gegenüber der Streitentscheidung erfordert die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen. B. Lösung Zur Kostenreduzierung soll von der Öffnungsklausel in 14 Abs. 1 Satz 1 BRRG Gebrauch gemacht und der juristische Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses abgeleistet werden. Die Ausbildungsvergütung wird gegenüber den Anwärterbezügen um netto 20 % gesenkt und soll für den ledigen, kinderlosen Referendar 885, 3/mtl. betragen. Zur Qualitätssicherung des Vorbereitungsdienstes werden Schlüsselqualifikationen Ausbildungsinhalt. Außerdem wird die rechtsberatende Ausbildung erweitert. Die Veröffentlichungen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin. Telefon: ;Telefax:

2 Die Kürzung der Ausbildungsvergütung kann dazu führen, dass Referendare (ungenehmigte) Nebentätigkeiten annehmen, so dass weniger Kraft und Zeit auf die Ausbildung verwandt werden. Die gekürzte Ausbildungsbeihilfe kann ferner dazu führen, dass die Zahl der auswärtigen Bewerber um Aufnahme in den Berliner Vorbereitungsdienst abnimmt. Die (zu hohen) Wartezeiten für Berliner Bewerber würden sich bei einer solchen Entwicklung nicht verkürzen. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte Auswirkungen auf private Haushalte ergeben sich für die Gruppe der künftigen Referendare, deren Nettovergütung um rd. 20 % abgesenkt wird. D. Gesamtkosten Durch die Absenkung der Ausbildungsvergütung auf einen Grundbetrag von 885, 3/mtl. ergeben sich ab Mitte 2002 kontinuierlich wachsende Minderausgaben für den öffentlichen Haushalt, die am Ende 6,4 Mio. 3 jährlich erreichen. Die auf den öffentlichen Haushalt entfallenden Kosten für die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und für rechtsberatende Arbeitsgemeinschaften sind für die Jahre 2002 und 2003 auf , 3/jährlich begrenzt. Die Aufwendungen danach lassen sich noch nicht abschließend quantifizieren. Zunächst sind im neuen Ausbildungssektor Erfahrungen zu sammeln. Außerdem muss mit den Anwaltsorganisationen über deren Kostenbeteiligung verhandelt werden. Da dieser Teil der Ausbildung weiter ausgebaut werden muss, können zusätzliche Kosten entstehen. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Es sind keine negativen Auswirkungen auf den geplanten Ausbildungsverbund bei der Juristenausbildung zu erwarten. F. Zuständigkeit Artikel 59 der Verfassung von Berlin

3 b 15. Abgeordnetenhaus von Berlin Wahlperiode Drucksache 15 /491 Vorlage zur Beschlussfassung über Gesetz zur Änderung von Ausbildungsvorschriften für Juristen Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung von Ausbildungsvorschriften für Juristen Vom... Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Gesetz über die juristische Ausbildung in der Fassung vom 4. November 1993 (GVBl. S. 554), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342), wird wie folgt geändert: 1. 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Aufnahme in den Vorbereitungsdienst b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Wer die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird auf Antrag durch Bescheid des Präsidenten des Kammergerichts in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Die Ausbildung erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. Die Dienstbezeichnung lautet Referendarin oder Referendar. Begründung und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses richten sich nach diesem Gesetz. Im Übrigen finden die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Ausbildung in Teilzeit findet nicht statt. c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6) Der Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst kann abgelehnt werden, wenn 1. ein Grund vorliegt, der die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst rechtfertigt; 2. der Bewerber nach seinem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst erneut die Aufnahme beantragt, es sei denn, dass die Unterbrechung aus wichtigem Grund erfolgt ist; 3. der Bewerber mehr als zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet hat. Die Veröffentlichungen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin. Telefon: ;Telefax:

4 2. Es wird folgender neuer 8 a eingefügt: 8 a Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit (1) Der Referendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 885,00 3. Die Senatsverwaltung für Justiz kann durch Rechtsverordnung Anpassungen dieses Grundbetrages an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse der Beschäftigten des öffentliches Dienstes im Land Berlin vornehmen. Daneben wird ein Familienzuschlag gewährt, dessen Voraussetzungen und Höhe sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 + Zulage oder R 1 richten. (2) Eine den Vorschriften für Beamte entsprechende Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung wird gewährleistet. Weitergehende Leistungen, insbesondere vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld, Kaufkraftausgleich bei Auslandsstationen sowie Beihilfen, Jubiläumszuwendungen und Reise- und Umzugskosten, werden nicht gewährt. (3) Die Unterhaltsbeihilfe wird am 15. des Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst endet. Im Falle des Bestehens oder endgültigen Nichtbestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung wird die Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende des Monats, in dem die Entscheidung über das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen bekannt gegeben wird, weiter gewährt. Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden erhält folgende Fassung: 9 Ziel und Inhalt der Ausbildung Der Vorbereitungsdienst gibt dem Referendar Gelegenheit, die durch das juristische Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und anzuwenden, die juristische Berufsausübung insbesondere als Anwalt, Richter, Staatsanwalt und Verwaltungsbeamter mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen und Auswirkungen kennen zu lernen und die Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Er soll zu diesem Zweck praktische juristische Arbeit leisten und an Arbeitsgemeinschaften teilnehmen, die der Vorbereitung und Ergänzung der praktischen Tätigkeit, der Vermittlung und Einübung von Schlüsselqualifikationen, wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit, und der Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung dienen Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben erhält folgende Fassung: 12 Beendigung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, 1. an dem die Entscheidung über das Bestehen oder das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung dem Referendar bekannt gegeben wird; 2. zu dem der Referendar durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten des Kammergerichts die Ausbildung abbricht. (2) Der Vorbereitungsdienst endet spätestens vier Monate nach Beendigung der Ausbildung oder einer Ergänzungsausbildung. Er endet nicht, wenn der Präsident des Kammergerichts vorher feststellt, dass er fortdauert. Diese Feststellung kann er nur treffen, wenn die Verzögerung des Prüfungsverfahrens nicht auf einem in der Person des Referendars liegenden Grund beruht. Die Senatsverwaltung für Justiz kann in Fällen außergewöhnlicher Härte auf Antrag Ausnahmen zulassen. Eine außergewöhnliche Härte ist gegeben, wenn die Nichtverlängerung des Vorbereitungsdienstes den Referendar infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligen würde. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Mit dem Antrag sind die geltend gemachten Umstände nachzuweisen. (3) Der Referendar kann entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet oder sich als ungeeignet erweist, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen; 2. er dienstunfähig im Sinne von 77 des Landesbeamtengesetzes ist; 3. die Voraussetzungen des 83 des Landesbeamtengesetzes vorliegen; 4. er seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis in grober Weise verletzt. Die Entscheidung trifft der Präsident des Kammergerichts. Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über die Entlassung bekannt gegeben wird Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 7. Es wird folgender neuer 23 a eingefügt: 23 a Sprachliche Gleichbehandlung Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz gebraucht werden, gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Sprachform. Artikel II Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung vom 5. Oktober 1998 (GVBl. S. 283, 424), zuletzt geändert durch Nummer 128 der Anlage des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313), wird wie folgt geändert: Abs. 2 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 3 wird Absatz wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Anrechnung von Ausbildungszeiten b) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt: (1) Der Präsident des Kammergerichts kann bestimmen, dass die Aufnahme eines Bewerbers unter Anrechnung vorangegangener, im Rahmen des Vorbereitungsdienstes abgeleisteter Ausbildungszeiten erfolgt. c) Der bisherige Text wird Absatz In 27 Abs. 2 wird das Wort Anwärterbezüge durch das Wort Unterhaltsbeihilfe ersetzt. 4. In 29 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt: (3) Der Präsident des Kammergerichts kann den Referendar aus wichtigem Grund von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausschließen, insbesondere, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt. Die Entscheidung wirkt auch gegenüber anderen Ausbildungsbehörden im Land Berlin, bei denen der Referendar noch ausgebildet wird. 2

5 5. 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Ausbildung in Zivil- und Strafsachen sowie in der Verwaltung soll mit einem jeweils zweiwöchigen, der Einführung dienenden Ausbildungslehrgang beginnen, den der Präsident des Kammergerichts einrichtet. b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: In Arbeitsgemeinschaften erhält er Gelegenheit zur Festigung, Kontrolle und Vertiefung seines Wissens, zur Übung seiner Fähigkeiten, Diskussion seiner Meinungen sowie zum Erwerb von und zur Übung in Schlüsselqualifikationen. 6. Im Vierten Abschnitt wird folgender neuer 42 eingefügt: 42 Sprachliche Gleichbehandlung Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung gebraucht werden, gelten sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Sprachform. Artikel III Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel II beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung aufgehoben oder geändert werden. Artikel IV Ermächtigung zur Neubekanntmachung Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, das Gesetz über die juristische Ausbildung sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Neufassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel V In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Für Referendare, die vor dem 1. August 2002 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. A. Begründung: a) Allgemeiner Teil Das Gesetz sieht die Umwandlung des bisher als Beamtenverhältnis ausgestalteten juristischen Vorbereitungsdienstes in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vor. Diese Möglichkeit eröffnet 14 BRRG, von der Berlin wie zuvor bereits die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, wo Vergütungen zwischen 849,00 und 985,00 3/mtl. gezahlt werden, und künftig auch Hessen nunmehr ebenfalls Gebrauch macht. Anstelle von Anwärterbezügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz wird den Referendaren eine reduzierte Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 885,00 3/mtl. gegebenenfalls zuzüglich eines Familienzuschlags nach dem Bundebesoldungsgesetz gezahlt. Dies führt bis 2005 zu Einsparungen für den öffentlichen Haushalt von insgesamt 6,4 Mio. 3 und stellt damit einen notwendigen Beitrag zur Konsolidierung des Berliner Landeshaushalts dar. Das Gesetz verfolgt ferner das Ziel, die Ausbildung an die veränderten Anforderungen der juristischen Berufsfelder anzupassen. Die Ausbildungsinhalte und angebote sollen verstärkt den Tätigkeitsbereich der rechtsberatenden Berufe sowie die zunehmende Bedeutung der Streitvermeidung und Streitschlichtung berücksichtigen. Dies macht die zusätzliche Vermittlung von Schlüsselqualifikationen erforderlich. Die durchgeführte Anhörung der beteiligten Fachkreise und -verbände ergab: Das gesetzgeberische Anliegen, Referendarinnen und Referendare nicht mehr im Beamtenverhältnis auszubilden, wird überwiegend befürwortet. Ebenso wird auch die Notwendigkeit, Einsparungen im Bereich der Referendarvergütung vorzunehmen, anerkannt. Seitens der Vertreter der Studierenden (Fachschaft Jura an der Humboldt-Universität, Examensinitiative Berlin), des Personalrats der Referendare, des Deutschen Beamtenbundes und der Neuen Richtervereinigung wird allerdings kritisiert, dass die angestrebte Vergütungskürzung zu hoch ausfalle und die Gefahr einer vermehrten Aufnahme von Nebentätigkeiten bestehe. Zudem sollten die eingesparten Mittel zur Reform der Ausbildung eingesetzt werden. Die Neue Richtervereinigung regt gleichzeitig eine Abschaffung der Prüfungs- und Widerspruchsgebühren an. Die beabsichtigte Einführung neuer Ausbildungsinhalte im Hinblick auf die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen findet Zustimmung. Es wird aber eine noch stärkere Modernisierung der Ausbildungsinhalte gefordert; die hierfür veranschlagten Finanzmittel werden als zu niedrig angesehen. Der Personalrat der Referendare fordert konkret die Einführung eines Klausurenkurses zur Examensvorbereitung. Seitens der Präsidentin des Kammergerichts und der von Studierenden der Humboldt Universität gegründeten Examensinitiative Berlin wird zudem gefordert, die durch die Vergütungsabsenkung eingesparten Mittel zum Abbau der Wartezeiten im Vorbereitungsdienst zu verwenden. Zu Artikel I Zu Nr. 1 a): Redaktionelle Anpassung. b) Zu den einzelnen Vorschriften Zu Nr. 1 b): Satz 1 nennt als Aufnahmevoraussetzung wie bisher das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung. Damit entsteht ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst eines Landes der Bundesrepublik Deutschland; dem Absolventen steht ein Wahlrecht zu ( 122 BRRG). Die Ausbildung wird künftig nicht mehr im Beamtenverhältnis, sondern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis absolviert (Satz 2). Die übliche Dienstbezeichnung Referendarin oder Referendar wird beibehalten (Satz 3). Eine eigenständige Regelung erfahren die Höhe der Unterhaltsbeihilfe und, um den Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gerecht zu werden, die Begründung und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses wird auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen. Damit sind z. B. die Bestimmungen über Nebentätigkeiten, Urlaub, Mutterschutz und Erziehungsgeld entsprechend anwendbar. Eine Ausbildung in Teilzeit wird zur Klarstellung ausgeschlossen. Zu Nr. 1 c): Der neue Absatz 6 regelt Aufnahmeversagungsgründe, wobei die Nummern 2 und 3 im Wesentlichen der bisherigen Soll-Vorschrift in 19 Abs. 2 JAO entsprechen. Abweichend von der bisherigen Regelung in 19 Abs. 2 Nr. 1 JAO soll allerdings der hinreichende Zusammenhang mit der früheren Ausbildung nicht mehr Voraussetzung für einen gebundenen Anspruch auf Einstellung sein. Dies gebietet Art. 12 GG, denn bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Unterbrechung über einen längeren Zeitraum rechtfertigt, kann dem Bewerber die Einstellung u. U. auch dann nicht versagt werden, wenn ein zeitlicher Zusammenhang mit der früheren Ausbildung nicht mehr besteht. Diesem Aspekt kommt nun also nur noch im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung Relevanz zu. 3

6 Die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist nunmehr nur noch als Kann-Regelung ausgestaltet, um den Anforderungen des Art. 12 GG besser zu entsprechen. Als weiterer Versagungsgrund wurde das Vorliegen von Entlassungsgründen aufgenommen (Nummer 1). Es entspricht der jetzigen Verwaltungspraxis, diejenigen Bewerber, bei denen bereits bei der Aufnahme ein Entlassungsgrund vorliegt, nicht in den Vorbereitungsdienst einzustellen. Zu Nr. 2: Absatz 1 regelt die Höhe der Unterhaltsbeihilfe. Die Höhe ist so bemessen, dass der Referendar bei sparsamer Lebensführung in der Regel in der Lage ist, sich der Ausbildung mit voller Arbeitskraft zu widmen, ohne aus finanziellen Gründen zur Aufnahme einer Nebentätigkeit gezwungen zu sein. Der festgesetzte Bruttobetrag orientiert sich an den in Baden-Württemberg und im Saarland gezahlten Beträgen. Er berücksichtigt, dass (nur) in Berlin eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist. Durch die Verordnungsermächtigung an die für Justiz zuständige Senatsverwaltung soll eine Anpassung des Grundbetrages an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse der Beschäftigten des öffentliches Dienstes im Land Berlin ermöglicht werden. Neben dem Grundbetrag wird ein Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften gezahlt. Die Vorschrift über den Zahlungszeitpunkt (Absatz 3) entspricht der für die Angestellten des öffentlichen Dienstes üblichen Regelung. Der Wegfall des Anspruchs wird in Anlehnung an 60 Bundesbesoldungsgesetz, mithin in Übereinstimmung mit der jetzigen Verfahrensweise, geregelt. Die Zahlungen erfolgen aus sozialen Gründen bis zum Ende des Monats, in den die mündliche Prüfung als letzter Prüfungsabschnitt fällt, obwohl das Ausbildungsverhältnis vorher endet. Im Übrigen enden die Zahlungen zeitgleich mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. Absatz 3 Satz 4 sieht vor, dass auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Das ist sachgerecht, weil die Besoldungsstellen auch sonst diese Vorschriften anwenden und daher mit ihnen vertraut sind. Die Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis sind sozialversicherungspflichtig. Sie sind gesetzlich in der Krankenversicherung, der Pflege- und der Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung versichert. Im Gegensatz zum Beamtenstatus, aus dem sich nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe ergab, erwerben die Referendare nunmehr auf Grund der Sozialversicherungspflichtigkeit ihres Einkommens einen originären Anspruch auf Arbeitslosengeld und -hilfe. Die Referendare bleiben aber rentenversicherungsfrei. Ihnen wird in Absatz 2 eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit, auf Altersversorgung und auf Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften für Beamte gewährleistet; damit werden Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung, die den Nettobetrag der Ausbildungsbeihilfe weiter absenken würden, vermieden. Wie bisher werden die Referendare nach dem Abschluss der Ausbildung nachversichert, wobei auf Antrag auch eine Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte erfolgen kann. Insofern ist die Rentenversicherungsfreiheit für diejenigen Referendare, die den Beruf des Rechtsanwalts ergreifen, von Vorteil. Die Leistungen an die Referendare sind damit abschließend geregelt; weitere Zuwendungen, die Anwärter im Beamtenverhältnis erhalten, wie eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Kaufkraftausgleich, Reisekostenvergütung, Trennungsgeld und Beihilfe werden nicht gewährt. Das wird durch Absatz 2 Satz 2 klargestellt. Zu Nr. 3: Zur Sicherung der Ausbildungsqualität sollen Arbeitsgemeinschaften dem Referendar auch Gelegenheit geben, die für die Berufsausübung benötigten Schlüsselqualifikationen zu erlernen. Arbeitsgemeinschaften haben wie nunmehr klarstellend zum Ausdruck gebracht wird zudem die Aufgabe, den Referendar auf die zweite Staatsprüfung vorzubereiten, namentlich auf den schriftlichen Teil der Prüfung. Zu Nr. 4: Die Streichung hängt mit der Änderung des 12 zusammen. Zu Nr. 5: Die in Absatz 1 geregelte Beendigung des Vorbereitungsdienstes lehnt sich an die bisherige Regelung in 12 sowie die beamtenrechtlichen Vorschriften an. In den Fällen des Absatzes 1 endet das Ausbildungsverhältnis kraft Gesetzes. Inhaltlich entspricht die Regelung in Nummer 1 der Vorschrift des 68 Abs. 2 LBG. Nummer 2 lehnt sich an 66 Abs. 1 Satz 1 LBG an; besondere Beendigungsfristen sind im Fall des freiwilligen Abbrechens der Ausbildung nicht erforderlich. Vielmehr soll der Vorbereitungsdienst mit dem Tag enden, den der Referendar in seiner schriftlichen Mitteilung an den Präsidenten des Kammergerichts bestimmt, frühestens mit dem Zugang dieser Mitteilung. Absatz 2 enthält eine redaktionelle Änderung. Der neue Absatz 3 statuiert eine Reihe weiterer Beendigungsgründe und stellt die Entscheidung in das Ermessen des Präsidenten des Kammergerichts. Nummer 1 entspricht der bisherigen Regelung in 12 Abs. 1. Nummer 2 (Dienstunfähigkeit) ist an 68 Abs. 1 LBG angelehnt. Nach 83 LBG endet das Beamtenverhältnis im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung der dort genannten Art kraft Gesetzes; Nummer 3 soll die Entlassung des Referendars im Einzelfall ermöglichen. Bei einer groben Pflichtverletzung (Nummer 4) muss es möglich sein, das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Es ist zu berücksichtigen, dass ein Referendar im Laufe seiner Ausbildung auch mit sensiblen Daten und vertraulich zu behandelnden Informationen in Kontakt kommt, sodass ein Mindestmaß an Integrität des Dienstbetriebs geschützt sein muss. Die Aufhebung von Absatz 4 ist eine Folgeänderung. Zu Nr. 6: Folgeänderung. Zu Nr. 7: Die Vorschrift dient der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und vermeidet zugleich eine Einschränkung der Lesbarkeit im Falle der Nennung der weiblichen und männlichen Sprachform für jede einzelne Personen- und Funktionsbezeichnung. Zu Artikel II Zu Nr. 1: Gründe für die Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sind in das Juristenausbildungsgesetz aufgenommen worden, sodass die diesbezügliche Regelung in der Juristenausbildungsordnung entfällt. Zu Nr. 2: 26 regelt, unter welchen Voraussetzungen vorangegangene Ausbildungszeiten auf den zweijährigen Vorbereitungsdienst angerechnet werden können. Neu ist die Regelung, dass bei einer erneuten Einstellung in den Vorbereitungsdienst die vorangegangene Ausbildung nicht wiederholt muss, sondern angerechnet werden kann. Zu Nr. 3: Redaktionelle Änderung. Zu Nr. 4: Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Referendar im Verlauf seiner Ausbildung gelegentlich hoheitliche Befugnisse ausübt, eine Überprüfung seines Eintretens für die 4

7 freiheitlich-demokratische Grundordnung mangels Alternative, ihn außerhalb des Beamtenverhältnisses auszubilden, aber entfällt. Werden dem Präsidenten des Kammergerichts vor der Einstellung oder danach Umstände bekannt, die Zweifel an dem Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung begründen, kann er nach Überprüfung bestimmen, dass ein Referendar hoheitliche Befugnisse nicht ausüben darf. Diese Entscheidung ist von den anderen Ausbildungsstellen im Land Berlin, bei denen der Referendar später ausgebildet wird, zu beachten. Der unbestimmte Rechtsbegriff aus wichtigem Grund lässt es auch in anderen verfassungsrechtlichen Konfliktsituationen zu, die Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu untersagen. Zu Nr. 5: Die Vorschrift konkretisiert die Neuregelung in 9 JAG: Zur Sicherung der Ausbildungsqualität finden nicht nur in der Zivilrechtsstation, sondern auch in der Strafrechtsstation und vor der Ausbildung bei der Verwaltung jeweils zweiwöchige Einführungslehrgänge statt. Zu Nr. 6: Die Vorschrift entspricht Artikel I Nr. 7. Zu Artikel III: Diese Regelung ist erforderlich, da im Rahmen dieses Artikel- Gesetzes auch eine Verordnung geändert wird. Es ist daher zu bestimmen, dass künftige Änderungen im Verordnungswege vorgenommen werden können. Zu Artikel IV: Es ist zweckmäßig, das Juristenausbildungsgesetz sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der geänderten Fassung neu bekannt zu machen. Zu Artikel V: Eine Übergangsregelung ist für diejenigen Referendare erforderlich, die sich bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits im Vorbereitungsdienst befinden: Sie behalten ihren bisherigen Status. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte: Auswirkungen auf private Haushalte ergeben sich für die Gruppe der künftigen Referendare, deren Nettovergütung um rd. 20 % abgesenkt wird. D. Gesamtkosten: Die mit der angestrebten Qualitätssicherung der Referendarausbildung und der zusätzlichen Vermittlung von Schlüsselqualifikationen verbundenen Kosten werden von den Einsparungen, die sich aus der Abschaffung des Beamtenstatus der Referendare und der damit einhergehenden Einkommensabsenkung bereits im ersten Jahr ergeben, um ein Vielfaches übertroffen, sodass die Umsetzung des Gesetzesentwurfes im Ergebnis mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden ist. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Im Land Brandenburg, mit dem Berlin einen Ausbildungsverbund in juristischen Ausbildungsgängen anstrebt, werden die Referendare weiterhin im Beamtenverhältnis ausgebildet, allerdings bei einer abgesenkten Besoldung (90 v. H. der Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz). Ein unverheirateter, kinderloser Referendar wird in Berlin künftig 760,00 3 netto zur Verfügung haben, ein Brandenburger Referendar unter Berücksichtigung der Kosten für die Krankenversicherung (60,00 3/mtl.) ca. 820,00 3. Diese Differenz dürfte bei der Entscheidung, ob ein Bewerber sich um Einstellung in Berlin oder in Brandenburg bemüht, nicht ausschlaggebend sein. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Durch die Absenkung der Vergütung auf einen Grundbetrag von 885,00 3 monatlich ergeben sich bis 2005 Einsparungen für den öffentlichen Haushalt von rd. 6,4 Mio. 3. Sämtliche bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes im Beamtenverhältnis eingestellte Referendare behalten diesen Status bis zum Ende der zweijährigen Ausbildung bei. Zugleich strebt der Gesetzentwurf eine Qualitätssicherung der Referendarausbildung an. Für die hierfür vorgesehenen zusätzlichen Arbeitsgemeinschaften zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und von Kenntnissen in der anwaltlichen Rechtsberatung wird der Haushalt in den Jahren 2002 und 2003 mit Kosten von je ,00 3 belastet. Diese Summe ergibt sich wie folgt: Schulung von Arbeitsgemeinschaftsleitern im Bereich der Mediation, drei Mal jährlich: ca ,00 3 Ausbildungsveranstaltungen für Referendare in Zusammenarbeit mit der IHK Berlin, zwei Mal jährlich ca ,00 3 Ausbildungsveranstaltungen für Referendare in der anwaltlichen Rechtsberatung, vier Mal jährlich ca ,00 3 Ausbildungsveranstaltungen für Referendare zur Vermittlung von Kenntnissen in Verhandlungsmanagement, Vernehmungslehre, Beweiswürdigung ca ,00 3 ca ,00 3 Für die Folgejahre lassen sich die Aufwendungen noch nicht abschließend quantifizieren. Zunächst sind im neuen Ausbildungssektor Erfahrungen zu sammeln. Außerdem muss mit den Anwaltsorganisationen über deren Kostenbeteiligung verhandelt werden. Da dieser Teil der Ausbildung weiter ausgebaut werden muss, können zusätzliche Kosten entstehen. Berlin, den 28. Mai 2002 Dr. Gysi Bürgermeister Der Senat von Berlin Schubert Senatorin für Justiz 5

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