-1- Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Stand:
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- Kathrin Sauer
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1 -1- Anwendungshinweise zu einzelnen Regelungen der NWertVO vom (Nds. GVBl. Nr. 4 v ), zuletzt geändert durch VO vom 7. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 278) > Die NWertVO erweitert die geltenden Regelungen der VOB/A und VOL/A, indem sie die Möglichkeit des vereinfachten Rückgriffs der auftragswertbezogenen Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe bietet. Bei Inanspruchnahme der VO-Regelungen sind die damit verknüpften Vorgaben verbindlich auch dann anzuwenden, wenn der jeweilige öffentliche Auftraggeber niedrigere Auftragswertgrenzen festlegt. > Alternativ zur NWertVO können die zulässigen Ausnahmeregelungen hinsichtlich Beschränkter Ausschreibung bzw. Freihändiger Vergabe gemäß 3 a VOB/A bzw. des 3 VOL/A bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen und hinreichender Dokumentation weiter in Anspruch genommen werden. Zu 1 Regelungsbereich > Für die Wahl der Vergabeart ist allein der Auftragswert im Sinne dieser Verordnung maßgeblich, eine inhaltliche Begründung, wie sie die VOB/A bzw. VOL/A obligatorisch für Beschränkte Ausschreibungen bzw. Freihändige Vergaben vorsieht, ist entbehrlich. Es wird aber empfohlen, den Rückgriff auf die NWertVO zu dokumentieren. > Landesrechtliche Vorschriften für öffentliche Aufträge unter einem Wert von Euro im Sinne der Nummer 2 sind beispielsweise 55 LHO oder 26 a GemHKVO ( 28 KomHKVO).
2 -2- Zu 2 - Schätzung der Auftragswerte; Teil- und Fachlose > Grundsatz Die Aufteilung einer Leistung in Teil- und Fachlose im Sinne des 9 Abs.1 S. 2 NTVergG ermöglicht nach der NWertVO den erleichterten Rückgriff auf die Beschränkte Ausschreibung oder die Freihändige Vergabe. Voraussetzung dafür ist, dass der geschätzte Gesamtauftragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert nicht überschreitet. Werden nach 2 Abs. 2 S. 1 NWertVO Teil- oder Fachlose gebildet, beziehen sich die Auftragswertgrenzen der 3, 4 und 4 a NWertVO auf die einzelnen Auftragssummen der jeweils gebildeten Lose. Unter Beachtung der vorgenannten Voraussetzung findet die Regelung des 3 Abs. 7 und 8 VgV, wonach im Regelfall der Gesamtwert aller Lose für die Schätzung des Auftragswertes heranzuziehen ist, gemäß 2 Abs. 1 NWertVO in diesen Fällen keine Anwendung. > Hiervon abweichende Fallkonstellationen - 2 Abs. 2 S. 2 NWertVO regelt die Addition der zunächst planerisch gebildeten separaten Auftragssummen bei gebündelten Teil- und Fachlosen. Mehrere Teil- oder Fachlose können nach 9 Abs. 1 S. 3 NTVergG gebündelt vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Demnach können zunächst planerisch gebildete - unabhängig voneinander stehende - Teil- oder Fachlose zu einem Los zusammengefasst werden, sofern eine hinreichende Begründung und Dokumentation vorliegt. - Unabhängig davon können auch mehrere Teil- oder Fachlose aufgrund einer bereits den Vergabeunterlagen zu entnehmenden festen Kombination mehrerer Lose ( Loskopplung ) zusammen vergeben werden. In diesen vorgenannten Fallkonstellationen beziehen sich die Auftragswertgrenzen der 3 bzw. 4 und 4 a NWertVO auf die Gesamtsumme der gebündelten Lospakete (= Losbündelung bzw. Loskopplung ). Überschreitet ein solches Lospaket die in den 3 bzw. 4 und 4 a NWertVO genannten Wertgrenzen, ist der Rückgriff auf die Beschränkte Ausschreibung oder die Freihändige Vergabe nach der NWertVO verwehrt und folglich unzulässig.
3 -3- Zu 3 - Aufträge über Bauleistungen Beschränkte Ausschreibung mit Rückgriff auf die in 3 a Abs. 2 VOB/A aufgeführten Auftragswerte (jeweils ohne Umsatzsteuer) je Einzelauftrag bis zu Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), für Landschaftsbau und Straßenausstattung, Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau, Euro für alle übrigen Gewerke. > Grundsätzlich sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern (vgl. 3 b Abs. 2 VOB/A); > der Bewerberkreis soll regelmäßig wechseln (vgl. 3 b Abs. 3 VOB/A); Freihändige Vergabe über Euro bis zu Euro Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) und insoweit abweichend von 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/A (VOB-Grenze: Euro): > Grundsätzlich sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern; > der Bewerberkreis soll regelmäßig wechseln (vgl. 3 b Abs. 3 VOB/A); Freihändige Vergabe bis Euro Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) gemäß 3 a Abs. 4 Satz 2 VOB/A: > Nach dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sind auch in diesen Fällen das Wettbewerbsprinzip und das Diskriminierungsverbot zu beachten: > Es wird daher empfohlen, hier möglichst Vergleichsangebote heranzuziehen; > der Kreis der Unternehmen soll regelmäßig wechseln (vgl. 3 b Abs. 3 VOB/A). > Abweichungen von den vorstehenden Vorgaben sind gesondert zu begründen. > In der obligatorischen Dokumentation gemäß 20 VOB/A sind die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen.
4 -4- Zu 4 - Aufträge über Liefer- und Dienstleistungsaufträge Beschränkte Ausschreibung bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von Euro: > Grundsätzlich sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern (vgl. 3 Abs. 1 S. 4 VOL/A); > der Bewerberkreis soll regelmäßig wechseln (vgl. Regelung zu 3 NWertVO); Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von Euro: > Grundsätzlich sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern (vgl. 3 Abs. 1 S. 4 VOL/A); > der Bewerberkreis soll regelmäßig wechseln; Der Direktkauf bis 500 Euro (vgl. 3 Abs. 6 VOL/A - ohne Umsatzsteuer) ist weiterhin möglich. > Abweichungen von den vorstehenden Vorgaben sind gesondert zu begründen. > In der obligatorischen Dokumentation gemäß 20 VOL/A sind die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen.
5 -5- Zu 4a Aufträge über Bauleistungen und Dienst- und Lieferleistungen für die Unterbringung von Flüchtlingen Land und Kommunen stehen derzeit vor der Aufgabe, kurzfristig Kapazitäten für die Unterbringung von Flüchtlingen zu schaffen. Neben der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten, die regelmäßig bauliche Maßnahmen (Neu- oder Umbau, Sanierungen etc.) auslöst, müssen auch Liefer- und Dienstleistungen für die Versorgung, Betreuung und Sicherheit der Flüchtlinge in Auftrag gegeben werden (z.b. Gesundheits- und Sozialdienstleistungen oder auch liegenschaftsbezogene Dienstleistungen wie Sicherheitsdienst, Wäschereidienste, Verpflegung, Pflege der Außenanlagen/Winterdienst oder auch Hausmeisterdienste). Bei den Lieferleistungen gehört neben den Einrichtungsgegenständen für die Unterbringungsobjekte wie z.b. Mobiliar auch die Beschaffung von Wohncontainern zu den derzeit gefragten Leistungen. Bei der Beschaffung der o.g. Leistungen sind grundsätzlich die einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten. Hinweise dazu geben auch das Rundschreiben des BMWi vom , B /14 und die Mitteilung der EU-Kommission vom , welche beide unter Aktuelles auf der Webseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zum Download bereit stehen. Um die dringlichsten Leistungen zur Unterbringung von Flüchtlingen zügig beschaffen zu können, sind die bestehenden Auftragswertgrenzen im neu eingefügten 4 a der NWertVO deutlich angehoben worden. Demnach gelten für diese Vergabeverfahren, sofern sie vor dem begonnen worden sind, folgende Auftragswertgrenzen: Für Bauleistungen bei Beschaffungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Vergabe ein Auftragswert in Höhe von Euro ohne Umsatzsteuer. > Grundsätzlich sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern (vgl. 3 b Abs. 2 VOB/A); > der Bewerberkreis soll regelmäßig wechseln (vgl. 3 b Abs. 3 VOB/A); > in der Regel soll mindestens ein nicht ortsansässiges Unternehmen zum Bewerberkreis gehören.
6 -6- Für Dienst- und Lieferleistungen bei Beschaffungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Vergabe ein Auftragswert in Höhe von Euro ohne Umsatzsteuer. > Grundsätzlich sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern (vgl. 3 Abs. 1 S. 4 VOL/A); > der Bewerberkreis soll regelmäßig wechseln; Außer den Bestimmungen zu den 3 und 4 NWertVO finden alle übrigen Regelungen auch im Zusammenhang mit Vergaben nach 4 a NWertVO weiterhin Anwendung, so auch 2 NWertVO zur Schätzung der Auftragswerte (siehe dazu Ausführungen auf S. 2). Zu 5 - Aufträge im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit > Öffentliche Auftraggeber nach 99 Nrn. 1 bis 3 und 100 GWB in Verbindung mit 2 Abs. 5 NTVergG können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Sektorentätigkeit im Sinne des 102 GWB die Vergabeart auch für Aufträge unterhalb der derzeit maßgeblichen EU-Schwellenwerte von Euro bzw Euro (ohne Umsatzsteuer) frei wählen. > Die Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung wird durch diese Sonderregelung nicht aufgehoben.
Allgemeine Informationen zum Vergaberecht bei Zuwendungen
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