Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung bei der Arbeitszeit. Susanne Nickel

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1 Arbeitszeit in der Gefährdungsbeurteilung Mitbestimmung bei der Arbeitszeit Susanne Nickel Tagung Arbeitszeit ist Lebenszeit. Gesund alt werden des KDA (u.a.), Hamburg, den 19. Oktober 2015

2 Die weite Welt der Arbeitszeitgestaltung. 2

3 Gestaltung von Arbeitszeit ist zentral für die Gesundheit der Beschäftigten, ist komplex (Arbeitszeitmodelle, Pausen, Konten ) braucht den Blick über den Tellerrand: - in andere Felder: Leistungsverdichtung, Geld ) - ins Leben: Freizeit, unbezahlte Haus-/Familienarbeit - auf Geschlechterverhältnisse. Gute Nachrichten für den Betriebsrat: - Thema Arbeitszeit ist voll mitbestimmt! - Die Länge der Arbeitszeit bestimmt der Tarifvertrag: Gewerkschaften als Partner für Arbeitszeitverkürzung und -gestaltung. 3

4 (Lange) Arbeitszeiten und Gesundheit Wie viel arbeitet wer und was macht das mit Gesundheit?

5 Fakten zur Arbeitszeit - baua 5

6 Fakten zur Arbeitszeit - baua 6

7 Neue bzw. zunehmende Belastungen 7

8 Arbeitszeit und gesundheitliche Beschwerden Quelle: Nachreiner et al.,

9 Arbeitszeit und gesundheitliche Beschwerden Quelle: Nachreiner et al.,

10 Arbeitszeit und gesundheitliche Beschwerden Quelle: Nachreiner et al.: Untersuchungen zum Zusammenhang zwischen der Dauer der Arbeitszeit und gesundheitlichen Beeinträchtigungen,

11 Arbeitszeit und gesundheitliche Beschwerden Quelle: Nachreiner et al.,

12 (Erwerbs-)Arbeitszeit von Frauen und Männern in Europa gender Eurofound (2013), Women, men and working conditions in Europe, Publications Office of the European Union, Luxembourg Deutschland Dänemark EU 27 Frauen in Deutschland arbeiten weniger als Männer!? 19. Oktober Sujet / Nickel 12

13 Arbeitszeit von Frauen und Männern in Europa Unbezahlte Arbeit + unbezahlte Pflege- /Erziehungsarbeit + Arbeitswegezeit + Erwerbsarbeit = Frauen arbeiten länger als Männer. 19. Oktober Sujet / Nickel 13

14 Gefährdungsbeurteilung Arbeitszeiten und gender

15 Beurteilung der Arbeitsbedingungen ( 5 ArbSchG) = Gefährdungsbeurteilung (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. 15

16 Beurteilung der Arbeitsbedingungen ( 5 ArbSchG) = Gefährdungsbeurteilung (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6. psychische Belastungen bei der Arbeit. 16

17 Merkmale psycho-sozialer Fehlbelastungen (bzw. Ressourcen) Merkmalsbereich: Arbeitsorganisation nach DIN ISO EN Zeit- und Termindruck Form der Steuerung (z.b. Zielvorgaben) Leistungs- und Verhaltenskontrolle Personalbemessung Arbeitszeit (lang, wechselnd, Nachtschicht ) Gestaltung Teilzeit/Vollzeit Pausen Partizipation Gestaltung von Gruppenarbeit/Team Raum für Persönliches Verfügbarkeit von Informationen Arbeitsabläufe/Prozessgestaltung Unterbrechungen, Störungen Kooperation (Abstimmung, Besprechungen...) Grenze zwischen Lebenswelt und Arbeitswelt Die Gestaltung von Arbeitszeit ist ein wichtiger Faktor bei der Gefährdungsbeurteilung! 17

18 Für Frauen noch seltener 18

19 Weitere Merkmale psycho-sozialer Fehlbelastungen (bzw. Ressourcen) Rahmenbedingungen Veränderungen/Umstrukturierung Arbeitsplatzsicherheit Bezahlung Vereinbarkeit Familie/Privates - Beruf Anerkennung des Berufs Die Betrachtung von gender (soziales Geschlecht) und Vereinbarkeit von Privatem und Beruf gehört in die Gefährdungsbeurteilung! Neue Arbeitsformen Wie neu ist die Entgrenzung von Arbeit für Frauen? Das sogenannte Normalarbeitsverhältnis war für Frauen in Westdeutschland (anders als in Ostdeutschland) nie die Regel. 19. Oktober Sujet / Nickel 19

20 Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeits- und Gesundheitsschutz

21 Mitbestimmung Der Betriebsrat besitzt umfassende Mitbestimmungsrechte bei der Regelung des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung. Dazu gehört auch die Mitgestaltung der Art und Weise der Gefährdungsbeurteilungen oder der Unterweisungen. Er ist verpflichtet, mit den inner- und außerbetrieblichen Fachkräften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zusammenzuarbeiten (und sie mit ihm) und bestimmt über deren betriebliche Aufgaben mit. Der Betriebsrat ist im Arbeitsschutzausschuss zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der/m Betriebsärztin/arzt und dem Arbeitgeber an der Koordination des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beteiligt. Arbeits- und Gesundheitsschutz kann nur unter Beteiligung der Beschäftigten erfolgreich im Betrieb umgesetzt werden. Der Betriebsrat kann sein Mitbestimmungsrecht vor dem Arbeitsgericht einklagen. Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung von Maßnahmen entscheidet die Einigungsstelle. 21

22 Mitbestimmung nach 87 BetrVG (Arbeitszeit + Gesundheitsschutz) 87(1) BetrVG: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; [ ] 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; [ ] 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; 22

23 Mitbestimmung nach 87 BetrVG 87(2) BetrVG: Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Einigungsstelle! 23

24 Mitbestimmung nach 87 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung und Fasi / Betriebsärztin Da das Wie und Wie oft der Gefährdungsbeurteilung gesetzlich nicht festgelegt ist, hat der Betriebsrat volle Mitbestimmung über jeden Schritt! Einigungsstelle! Auch die Anforderungen an externe oder interne Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die BetriebsärztInnen unterliegen der Mitbestimmung! 24

25 Mitbestimmung nach 87 BetrVG Der Betriebsrat kann mitbestimmen, "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Reglung nicht besteht" (BetrVG 87 (1) Satz 1 ) und der Arbeitgeber Gestaltungsspielräume hat. Das Mitbestimmungsrecht nach 87 (1) Nr.7 hat seine Grundlage in den nicht abschließenden gesetzlichen Vorschriften, den allgemeinen Schutzzielen, wie sie z.b. im Arbeitsschutzgesetz, der Bildschirmverordnung oder der Arbeitsstättenverordnung zu finden sind. Diese müssen und sollen im Betrieb konkretisiert werden. 25

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