Senatsverwaltung für Berlin, den 22. März 2013 Stadtentwicklung und Umwelt Tel.: VI D 2 -

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1 Senatsverwaltung für Berlin, den 22. März 2013 Stadtentwicklung und Umwelt Tel.: VI D 2 - An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Erste Verordnung zur Änderung der Bauverfahrensverordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die nachstehende Verordnung erlassen hat: Erste Verordnung zur Änderung der Bauverfahrensverordnung Vom 22. März 2013 Auf Grund des 84 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) wird verordnet: Artikel I Die Bauverfahrensverordnung vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), die durch 16 der Verordnung vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 2 wird wie folgt gefasst: 2 Form b) Die Angabe zu 8 wird wie folgt gefasst: 8 Bauvorlagen für Werbeanlagen

2 c) Nach der Angabe zu 14 wird folgende Angabe eingefügt: 14 a Elektronische Verfahren, Elektronische Aktenführung 2. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: 4. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach 64a der Bauordnung für Berlin, bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10. b) In Absatz 2 werden die Sätze 1, 2 und 4 aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden. d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik des Bauabgangs gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer wird wie folgt gefasst: 2 Form Die Bauvorlagen sind bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO ) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

3 4. 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. den numerischen Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung, b) In Nummer 11 werden die Wörter und die Gebäudeklasse gestrichen. c) Nummer 13 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden die Nummern 13 bis 16. e) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst: 13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs sowie der Flächen für die Feuerwehr, f) Die neue Nummer 14 wird wie folgt gefasst: 14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, 5. 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wie folgt gefasst: 1. der numerische Maßstab, die Maßstabsleiste und die Maße, b) Folgender Satz 2 wird angefügt: Bauzeichnungen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen eine Angabe der Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers enthalten wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Anzugeben sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten, die Gebäudeklasse sowie der höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) oder der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zehgw) über NHN. b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

4 Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik des Bauabgangs gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. b) Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6. c) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 5. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik der Baugenehmigungen und der Baufertigstellungen gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 9. 8 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter Anlagen der Außenwerbung ersetzt durch das Wort Werbeanlagen. b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. soweit erforderlich, die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach 31 des Baugesetzbuches. c) Absatz 4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

5 (2) Bautechnische Nachweise sind in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO ) zur Prüfung vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Ein zusätzliches Papierexemplar der bautechnischen Nachweise kann nachgefordert werden, wenn dies für die Prüfung erforderlich ist. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: (5) Zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß 81 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß 13 oder 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), die durch Verordnung vom 23. August 2010 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, vorzulegen. b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz Nach 14 wird folgender 14 a eingefügt: 14a Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung (1) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Verfahren nach der Bauordnung für Berlin einschließlich der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen, hiervon ausgenommen sind Verschlusssachen. Sie sind zur Nutzung des Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (ebg) verpflichtet. Personenbezogene Daten werden in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert. In Papierform eingegangene Formulare und sonstige Unterlagen sind in eine elektronische Form zu überführen und fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens datenschutzgerecht zu vernichten. Beurteilungsgrundlagen in elektronischer Form müssen dauerhaft gespeichert werden; sie sind in einem Bescheid oder einer Stellungnahme aufzuführen. (2) In der Eingangsbestätigung gemäß 70 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise der Bearbeitungsstand elektronisch abgerufen werden kann Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6 a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: f) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, bb) Folgende Buchstaben i bis k werden angefügt: i) die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle, j) die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle, k) die für den Verkehr mit ausländischen Vertretungen zuständige Stelle, b) Nummer 2 Buchstabe l wird wie folgt gefasst: l) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, c) Nummer 3 Buchstabe k wird wie folgt gefasst: k) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, d) Nummer 4 Buchstabe g wird wie folgt gefasst: g) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, e) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst: g) die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten und für die Festsetzung der Grundsteuer zuständigen Stellen der Finanzämter, bb) Folgende Buchstaben h und i werden angefügt: h) die für den Gesundheitsschutz zuständige Stelle, i) die für die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle,

7 f) In Nummer 6 wird die Angabe Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 durch die Angabe Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 ersetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 14a tritt am ersten Tag des zwölften auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines Kernpunkt der Ersten Verordnung zur Änderung der Bauverfahrensverordnung ist die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zur Nutzung des Fachverfahren Elektronisches Bau- und Genehmigungsverfahren (ebg), das von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt entwickelt, beschafft und eingeführt worden ist, um in den Bauaufsichtsbehörden eine einheitliche Vorgangsbearbeitung unter Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik zu erreichen. Der Betrieb der Fachanwendung ebg wird auf Dauer durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt finanziert. Die Umstellung auf das Fachverfahren ebg ist bezüglich der Eingangserfassung und der Erstellung von Dokumenten in allen Bauaufsichtsbehörden zum Jahresende 2010 abgeschlossen worden. Notwendige Beteiligungen anderer Behörden sind ebenfalls elektronisch durchzuführen, um eine Verfahrensvereinfachung und beschleunigung zu erreichen. Dies wird auch durch den Wegfall des Einscannens der Bauvorlagen erreicht, da die Bauvorlagen künftig in elektronischer Form von den Bauherrinnen und Bauherrn bei den Bauaufsichtsbehörden vorzulegen sind. Alle sonstigen Unterlagen, die den Bauaufsichtsbehörden in Papierform zugehen, müssen von der Bauaufsichtsbehörde für die Anwendung des Fachverfahrens ebg in die elektronische Form überführt werden. Insbesondere die Formulare gehen der Bauaufsichtsbehörde noch solange in Papierform zu, bis die letzte Stufe des Fachverfahrens ebg erreicht und eine durchgängige elektronische Bearbeitung aller bauaufsichtlichen Verfahren möglich ist. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Bauverfahrensverordnung werden aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung zudem einige Regelungen überarbeitet und angepasst.

8 b) Einzelbegründung Artikel I enthält die Änderungen der Bauverfahrensverordnung. Zu Nr. 1: Es handelt sich um redaktionelle Änderungen in der Inhaltsübersicht. Zu Nr. 2: In 1 Absatz 1 wird zur Vervollständigung das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach 64a BauO Bln aufgenommen, das mit der Änderung der BauO Bln vom 8. Juli 2010 eingeführt worden ist. Absatz 4 wird redaktionell neu gefasst. Die Formulare werden von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ausschließlich in elektronischer Form im Internet bereitgestellt. Mit einem assistentengesteuerten Formularmanagmentsystem wird zukünftig außerdem die Möglichkeit geboten, die Formulardaten zusammen mit den elektronischen Bauvorlagen direkt über die Fachanwendung ebg den Behörden der Berliner Bauaufsicht zu übergeben. Schriftformerfordernisse bleiben gewahrt, wenn ein ausgefülltes Formular nach Benutzung des Formularmanagmentsystems unterschrieben bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird. Mit Eingang des schriftlich einzureichenden Bauantrages bei der Bauaufsichtsbehörde beginnt die zweiwöchige Frist, in der die Bauaufsichtsbehörde gemäß 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln dessen Vollständigkeit prüft. Die Verfügbarkeit der Formularmanagementsystems wird verfahrensbezogen frei geschaltet und jeweils durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt öffentlich im Amtsblatt von Berlin bekannt gemacht. In Absatz 8 wird Nummer 1 redaktionell neu gefasst und Nummer 2 aufgehoben. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung gilt nicht mehr als Bauvorlage, da diese Nachweise von den Bauaufsichtsbehörden nicht zu prüfen sind. Es obliegt nach 54 BauO Bln den Bauherrinnen und Bauherrn mit der Erstellung von Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden geeignete bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser zu bestellen, die diese Bauvorlagen gemäß 60 Absatz 1 BauO Bln zu unterschreiben haben. Hierfür ist die einfache elektronische Unterschrift auf den Bauzeichnungen neben den Angaben zur Bauvorlageberechtigung, die künftig auf allen Bauzeichnungen zu finden ist (siehe zu Nr. 5), ausreichend.

9 Zu Nr. 3: Die erforderlichen Bauvorlagen sind künftig nur noch in elektronischer Form der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Als Speicherformat ist ausschließlich das Portable Document Format (PDF), bevorzugt PDF/A nach ISO zu verwenden. Die Generierung kann direkt aus den Konstruktionsprogrammen der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers heraus erfolgen und damit eine optimale Qualität erreicht werden. Bei den Bauaufsichtsbehörden entfällt das Einscannen von Bauvorlagen in Papierform, was zu einer Verfahrensvereinfachung und beschleunigung beiträgt. Innerhalb der PDF-Dateien dürfen keine Anlagen angehängt sein. Dies ist eine von verschiedenen Sicherheitsmaßnahmen um zu verhindern, dass mit angehängten Programmen, Makros und Viren die Computer und IT- Infrastrukturen beschädigt werden können. Bauvorlagen in Form einer PDF- Datei, die dennoch Dateianlagen enthalten, müssen von der Bauaufsichtsbehörde gelöscht werden. Sie gelten als nicht eingereicht. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt bietet mit einem Formularmanagmentsystem die Möglichkeit an, die elektronischen Bauvorlagen zusammen mit den Formulardaten direkt über die Fachanwendung ebg den Behörden der Berliner Bauaufsicht zu übergeben. Die Verfügbarkeit der Formularmanagementsystems wird verfahrensbezogen frei geschaltet und jeweils durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt öffentlich im Amtsblatt von Berlin bekannt gemacht. Bis zur Verfügbarkeit des Formularmanagementsystems des jeweiligen bauaufsichtlichen Verfahrens sind die elektronischen Bauvorlagen auf Speichermedien bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, wobei die Dateinamen der einzelnen Dateien der Bauvorlagen den Inhalt und die Versionsnummer erkennen lassen müssen; Dateien dürfen nicht mehrfach eingereicht werden. Die Dateinamen müssen denen entsprechen, die in den Anlagen der Antragsformulare aufgelistet worden sind. Als Datenträger können CD, DVD oder USB-Stick verwendet werden. Einige Bauaufsichtsbehörden können die elektronischen Daten auch per entgegen nehmen; ein Anspruch auf Annahme per besteht jedoch nicht. Die überreichten Datenträger werden mit der Einreichung Eigentum der Bauaufsichtsbehörde und werden nach Verfahrensabschluss datenschutzgerecht vernichtet. Die Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen von der Bauherrin oder dem Bauherrn Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern. Eine Nachforderung ist gerechtfertigt, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, weil beispielsweise die Beteiligung oder Anhörung externer Stellen für die Entscheidung über einen Bauantrag vorgeschrieben, dies aber auf elektronischem Wege nicht möglich ist.

10 Zu Nr. 4: In 3 Absatz 3 wird unter Nummer 1 festgelegt, dass Lagepläne künftig eine grafische Maßstabsleiste aufweisen müssen, die den numerischen Bildmaßstab repräsentiert. Die Maßstabsleiste ist immer an gleicher Stelle im Schriftfeld unmittelbar zusammen mit dem numerischen Maßstab anzugeben und mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften. Der Skalierungsgrad soll in einem sinnvollen Verhältnis zum Zeichnungsmaßstab stehen und muss genau sein, da davon alle Maßketten abgeleitet werden. Maßstabsleisten erleichtern das Messen auf den Lageplänen am Computerbildschirm. Unterschiedliche Bildschirmauflösungen bzw. Zoomstufen sowie nachträgliches Drucken oder Einscannen beeinflussen die Genauigkeit der zeichnerischen Darstellungen. Unabhängig davon wie groß ein Lageplan auf dem Bildschirm vergrößert oder verkleinert wird, kann nach einer Kalibrierung des Maßstabes anhand der Maßstabsleiste an zentraler Stelle die Kalibrierung jeder Zeichnung vorgenommen und die Maßgenauigkeit wiederhergestellt werden. Der Nordpfeil auf den Lageplänen erleichtert die Orientierung. In der Nummer 11 wird die Gebäudeklasse gestrichen; sie ist künftig in der Bau- und Betriebsbeschreibung nach 5 anzugeben. Die Nummer 13 wird aufgehoben, die Angaben zum Grundwasserstand sind künftig in der Bau- und Baubeschreibung nach 5 anzugeben. Die bisherige Nummer 14 wird um Angaben zum barrierefreien Bauen ergänzt. So muss der barrierefrei zugängliche Hauptzugang, der nach 51 BauO Bln gefordert wird, in den Lageplan eingezeichnet werden, ebenso die bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätzen für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und die erforderlichen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, deren Anzahl sich nach den Richtzahlen der Ausführungsvorschriften zu 50 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (AV Stellplätze) bestimmt. Außerdem müssen die Kinderspielplätze unter Beachtung der Ausführungsvorschriften zu 8 Abs. 2 und 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) - Notwendige Kinderspielplätze - (AV Notwendige Kinderspielplätze) in den Lageplan eingezeichnet werden. Zur besseren Lesbarkeit werden diese Angaben in den neuen Nummern 13 und 14 aufgelistet. Zu Nr. 5: In 4 Absatz 3 wird unter Nummer 1 festgelegt, dass Bauzeichnungen künftig eine grafische Maßstabsleiste aufweisen müssen, die den numerischen Bildmaßstab repräsentiert. Die Maßstabsleiste ist immer an gleicher Stelle im Schriftfeld unmittelbar zusammen mit dem numerischen Maßstab anzugeben und mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften. Der

11 Skalierungsgrad soll in einem sinnvollen Verhältnis zum Zeichnungsmaßstab stehen und muss genau sein, da davon alle Maßketten abgeleitet werden. Maßstabsleisten erleichtern das Messen auf den Bauzeichnungen am Computerbildschirm. Unterschiedliche Bildschirmauflösungen bzw. Zoomstufen sowie nachträgliches Drucken oder Einscannen beeinflussen die Genauigkeit der zeichnerischen Darstellungen. Nach einer Kalibrierung des Maßstabes anhand der Maßstabsleiste an zentraler Stelle kann die Kalibrierung jeder Zeichnung vorgenommen und die Maßgenauigkeit wiederhergestellt werden. Mit dem neuen Satz 2 wird bestimmt, dass auf allen Bauzeichnungen Angaben der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers gemacht werden müssen, aus denen ihre Bauvorlageberechtigung hervorgeht. Dazu kann der von der Architektenkammer Berlin, von der Architektenkammer eines anderen Bundeslandes und von der Baukammer Berlin an seine eingetragenen Mitglieder vergebene Kammerstempelabdruck dienen oder aber der Verweis auf eine von der Architektenkammer Berlin, der Baukammer Berlin oder von einer Kammer aus einem anderen Bundesland über die Bauvorlageberechtigung von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ausgestellte Bescheinigung. Denn diese Personen sind unter den in 66 Abs. 4 und 5 BauO Bln genannten Voraussetzungen ebenfalls bauvorlageberechtigt. Zu Nr. 6: In der Bau- und Betriebsbeschreibung nach 5 müssen künftig nicht nur die für die Ermittlung der Gebäudeklasse erforderliche Anzahl und Brutto- Grundfläche der Nutzungseinheiten angegeben werden, sondern auch die ermittelte Gebäudeklasse sowie die Höhe über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Angabe des höchsten gemessenen Grundwasserstandes (HGW) muss künftig ebenfalls in der Bau- und Betriebsbeschreibung erfolgen, da diese Angabe ebenfalls zur Grundlagenermittlung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers gehört und im Lageplan gemäß 3 Absatz 3 nicht mehr enthalten ist. Angaben zum Grundwasserstand sind erforderlich, damit diese bei der Planung baulicher Anlagen berücksichtigt werden können, auch um Bauschäden zu vermeiden. Alternativ zum HGW-Wert muss der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zehgw) über NN dann angegeben werden, wenn in der Grundwasserauskunft der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt dieser Wert anstelle des höchsten gemessenen Grundwasserstandes (HGW) mitgeteilt wird. Der zu erwartende höchste Grundwasserstand ist derjenige Grundwasserstand, der sich witterungsbedingt maximal einstellen kann und der für bestimmte Bereiche Berlins ermittelt wird. Er kann nach extremen

12 Feuchtperioden auftreten, sofern der Grundwasserstand in der Umgebung durch künstliche Eingriffe weder abgesenkt noch erhöht wird. Der neue Satz 3 bestimmt, dass die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die dafür notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Zu Nr. 7: In 6 wird Satz 1 Nummer 2 redaktionell neu gefasst. Der Satz 2 wird aufgehoben, da er entbehrlich ist. Denn 66 Abs. 1 BauO Bln bestimmt, dass Bauvorlagen nur für die Errichtung und Änderung von Gebäuden nicht aber für deren Beseitigung von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Zu Nr. 8: In 7 wird die Nummer 5 aufgehoben, da der Nachweis der Bauvorlageberechtigung gemäß des geänderten 1 (siehe unter Nr. 2) nicht mehr als Bauvorlage gilt und daher nicht mehr vorzulegen ist. Die bisherige Nummer 6 wird redaktionell geändert nunmehr zu Nummer 5. Zu Nr. 9: In der Verordnung wird nun durchgängig der Begriff der Werbeanlage verwendet, der in 10 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln definiert ist. 8 regelt die Bauvorlagen für Werbeanlagen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach 64a BauO Bln zu beurteilen sind. Aus diesem Grund wird Absatz 1 Nummer 3 geändert, denn in diesem Verfahren kann ein planungsrechtlicher Bescheid gemäß 74 Abs. 2 BauO Bln nicht erteilt werden. Absatz 4 wird aufgehoben, da er entbehrlich ist. Denn 66 Abs. 1 BauO Bln bestimmt, dass Bauvorlagen nur für die Errichtung und Änderung von Gebäuden nicht aber für Werbeanlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, die oder der bauvorlageberechtigt ist. Zu Nr. 10: 9 Absatz 2 wird neu gefasst: Bautechnische Nachweise sind künftig in elektronischer Form zur Prüfung vorzulegen. Als Speicherformat ist ausschließlich das Portable Document Format (PDF), bevorzugt PDF/A nach

13 ISO zu verwenden Somit können die Festlegungen des Absatzes 2 zur Papierform und die Regelungen des Absatzes 5 entfallen. Innerhalb der PDF-Dateien dürfen keine Anlagen angehängt sein. Dies ist eine von verschiedenen Sicherheitsmaßnahmen um zu verhindern, dass mit angehängten Programmen, Makros und Viren die Computer und IT- Infrastrukturen beschädigt werden können. Bautechnische Nachweise in Form einer PDF-Datei, die dennoch Dateianlagen enthalten, müssen von der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur bzw. der Bauaufsichtsbehörde, die gemäß 13 Absatz 3 die Aufgaben der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz wahrnimmt, gelöscht werden und gelten damit als nicht zur Prüfung eingereicht. Mit dem geänderten Absatz 5 wird klargestellt, dass für die Erstellung bautechnischer Nachweise die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Formulare zu verwenden sind. Zu Nr. 11: In 14 wird in dem neuen Absatz 5 festgelegt, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß 81 Abs. 2 BauO Bln der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs vorzulegen ist, in der die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß 13 bzw. 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung erklärt wird. Für diese Erklärung wird ein Formular zur Verfügung gestellt, das die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nach der Aufgabenerledigung ausfüllt, d. h. wenn sie oder er der Bauherrin oder dem Bauherrn den zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen übergeben hat. Die Bauherrin oder der Bauherr kann diese Erklärung der Anzeige gemäß 81 Abs. 2 BauO Bln an die Bauaufsichtsbehörde beifügen; die Erklärung muss aber spätestens zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Zu Nr. 12: Mit dem neuen 14a werden die Bauaufsichtsbehörden zur Nutzung des Fachverfahrens ebg verpflichtet. Um in den Bauaufsichtsbehörden eine einheitliche Vorgangsbearbeitung unter Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik zu erreichen, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt auf Grund des gesamtstädtischen Steuerungsgebotes nach Artikel 67 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung von Berlin und 3 Absatz 1 Nummer 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes mit dem Projekt zur Einführung des Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (ebg) eine einheitliche Fachanwendung entwickelt, beschafft und eingeführt. Der Betrieb der Fachanwendung ebg wird auf Dauer durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt finanziert. Die Umstellung auf das Fachverfahren ebg ist in allen Bauaufsichtsbehörden abgeschlossen worden. Zudem steht den Bauaufsichtsbehörden ein Modul zur elektronischen

14 Behördenbeteiligung zur Verfügung; die zu beteiligenden Behörden können sich mit dem Modul Vorgangsauskunft über eingegangene Stellungnahmeersuchen informieren. Damit soll sicher gestellt werden, dass eine einheitliche Nutzung in allen Bauaufsichtsbehörden der Bezirke erfolgt, eine hohe Verfahrensauslastung einen wirtschaftlichen Betrieb des Fachverfahrens ebg gewährleistet, eine einheitliche Datenqualität bei der Erfassung von Vorgängen erreicht wird, fachlich erforderliche Statistiken mit vertretbarem Aufwand automatisiert erstellt werden können, aufgrund breiter Anwendungserfahrungen fachliche oder technische Anpassungen und Weiterentwicklungen des Fachverfahrens ebg ermöglicht werden. Da Verschlusssachen geheim zu halten sind, werden sie von der Verpflichtung ausgenommen. Mit Absatz 1 Satz 3 wird klargestellt, dass die in 59 BauO Bln geregelte Verarbeitung von personenbezogenen Daten elektronisch erfolgt. Die Fachanwendung ebg beinhaltet alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Datensicherheit und gewährleistet die Einhaltung des Datenschutzes. Mit der Regelung des Absatzes 1 Satz 4 werden die Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, in Papierform eingegangene Unterlagen in die elektronische Form zu überführen und damit zur Grundlage der weiteren Bearbeitung zu machen. Insbesondere die Formulare gehen der Bauaufsichtsbehörde noch solange in Papierform zu, bis die letzte Stufe des Fachverfahrens ebg erreicht und eine durchgängige elektronische Bearbeitung aller bauaufsichtlichen Verfahren möglich ist. In Papierform eingereichte Unterlagen sind zumindest solange aufzubewahren, bis sichergestellt ist, dass Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind und ggf. Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können. Hierzu wird eine Frist von fünf Jahren nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens als ausreichend erachtet. Absatz 1 Satz 5 bestimmt, dass Beurteilungsgrundlagen in elektronischer Form dauerhaft gespeichert werden müssen. Diese Beurteilungsgrundlagen müssen zudem in einem Bescheid oder einer Stellungnahme mit Dateinamen und Versionsnummer aufgeführt werden, damit die einer Entscheidung zugrunde liegenden elektronischen Dokumente eindeutig zuordnungsfähig sind. So werden die der Erteilung einer Baugenehmigung zugrunde liegenden elektronischen Bauvorlagen in der Baugenehmigung aufgelistet und nicht wie bisher in Papierform als sog. B-Exemplar der Baugenehmigung beigefügt und der Bauherrin oder dem Bauherrn zurück geschickt. Mit der Regelung des Absatzes 2 soll sichergestellt werden, dass in jeder Eingangsbestätigung eines bauaufsichtlichen Verfahrens der Hinweis auf die ebg-sachstandsauskunft im Internet enthalten sein muss, wofür entsprechende Dokumentvorlagen vorbereitet werden. Durch diese Festlegung zur Veröffentlichung von Vorgangsinformationen im Internet soll die Arbeit der Bauaufsichtsbehörden gegenüber dem Antragsteller transparent

15 gemacht und so ein Beitrag zur Bürgerfreundlichkeit der Berliner Verwaltung geleistet werden. Es muss organisatorisch sichergestellt werden, dass Vorgangsdaten stets auf dem aktuellen Stand gehalten und nachgeforderte Formulare, Bauvorlagen und sonstige Unterlagen umgehend nach Eingang im Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (ebg) erfasst werden. zu Nr. 13: 16 Absatz 2 wird präzisiert und um weitere Stellen ergänzt, denen die Bauaufsichtsbehörden regelmäßig personenbezogene Daten übermitteln dürfen. In der Nummer 1 erfolgt unter dem Buchstaben k auf Wunsch des Regierenden Bürgermeisters von Berlin Senatskanzlei die Ergänzung um die für den Verkehr mit ausländischen Vertretungen zuständige Stelle, da nach der Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II), die Senatskanzlei den Schriftverkehr mit ausländischen Vertretungen und deren Betreuung führt und daher über Bauvorhaben von ausländischen Vertretungen zu informieren ist. In den Nummern 1 bis 5 erfolgt auf Wunsch der Senatsverwaltung für Finanzen eine Präzisierung der zuständigen Stellen der Finanzämter. Die Nummern 1 und 5 werden auf Wunsch der Gesundheitsverwaltung um die für den Gesundheitsschutz zuständigen Stelle und die für die Veterinärund Lebensmittelaufsicht zuständige Stelle ergänzt, damit diesen Stellen personenbezogene Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben insbesondere im Rahmen des Infektionsschutzes übermittelt werden können. Nummer 6 wird redaktionell überarbeitet und ergänzt, damit bei Eintragung einer Baulast auch Daten der katastermäßigen Bezeichnung des Grundstücks mit Angabe der Straße und Grundstücksnummer an die für die Führung des Liegenschaftskatasters bzw. die für die Stadtplanung zuständige Stelle übermittelt werden dürfen. Artikel II regelt das Inkrafttreten. Mit dem späteren Inkrafttreten des 14a am ersten Tag des zwölften Folgemonats nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin soll den Bauaufsichtsbehörden ausreichend Zeit für die erforderliche Ausstattung der Arbeitsplätze und die zu treffenden organisatorischen Maßnahmen eingeräumt werden.

16 B. Rechtsgrundlage 84 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 315) C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen keine D. Gesamtkosten keine E Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 22. März 2013 Michael Müller... Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

17 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Bisheriges Recht Text der neuen Verordnung BauVerfVO Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung - BauVerfVO) Erste Verordnung zur Änderungen BauVerfVO Vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035), geändert durch 16 der EnEV-Durchführungsverordnung Berlin vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 222) Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Anzahl 3 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan 4 Bauzeichnungen 5 Bau- und Betriebsbeschreibung Teil 1 Bauvorlagen Inhaltsübersicht 2 Form 6 Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen 7 Bauvorlagen für bauliche Anlagen 8 Bauvorlagen für Anlagen der Außenwerbung Teil 2 Bautechnische Nachweise 8 Bauvorlagen für Werbeanlagen 9 Allgemeines 10 Standsicherheitsnachweis

18 Brandschutznachweis Teil 3 Verfahren 12 Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten 13 Bauaufsichtliche Prüfung bautechnischer Nachweise 14 Zeitpunkt der Vorlage von Bauvorlagen, bautechnischen Nachweisen, Berichten und Erklärungen 14a Elektronische Verfahren, Elektronische Aktenführung 15 Aufbewahrungspflicht Teil 4 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten 16 Regelmäßige Übermittlung personenbezogener Daten 17 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift Teil 5 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift Teil 1 Bauvorlagen 1 Allgemeines Teil 1 Bauvorlagen 1 Allgemeines (1) Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens oder für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind 1. für die Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen nach 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin, 2. bei Genehmigungsfreistellung nach 63 der Bauordnung für Berlin, 3. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach 64 der Bauordnung für Berlin, 4. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach 64a der Bauordnung für Berlin

19 im Baugenehmigungsverfahren nach 65 der Bauordnung für Berlin, (unverändert) 5. für die Zulassung von Abweichungen nach 68 der Bauordnung für Berlin, 6. für die Erteilung eines Vorbescheides oder eines planungsrechtlichen Bescheides nach 74 der Bauordnung für Berlin, 7. für die Genehmigung Fliegender Bauten nach 75 der Bauordnung für Berlin, 8. im Zustimmungsverfahren nach 76 der Bauordnung für Berlin und 9. für die Stellungnahmen nach 61 der Bauordnung für Berlin. (2) 1 Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt und prüffähig sein sowie dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. 2 Bauvorlagen, die nach 15 Abs. 2 Satz 1 bei der Bauaufsichtsbehörde verbleiben, müssen ab einer Größe von DIN A 2 auf der Rückseite verstärkt sein. 3 Bei farbigen Eintragungen darf die grüne Farbe nicht verwendet werden mit Ausnahme der gemäß Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58) vorgegebenen Farbsignaturen. 4 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (2) Bei farbigen Eintragungen in den Bauvorlagen darf die grüne Farbe nicht verwendet werden mit Ausnahme der gemäß Planzeichenverordnung 1990 vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), vorgegebenen Farbsignaturen. (3) 1 Die Darstellung in den Bauvorlagen muss eindeutig und leicht lesbar sein. 2 Die Zeichen und Farben der Anlage 1 sind zu verwenden. 3 Soweit erforderlich, sind weitere verwendete Zeichen oder Darstellungsarten in einer Legende zu erläutern. (3)... (unverändert) (4) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung für die nicht verfahrensfreien Vorhaben zur Verfügung gestellten Vordrucke sind zu verwenden. (4) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden. (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. (5) bis (7)... (unverändert) (6) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, die zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind. (7) Ist die Bauherrin oder der Bauherr eine juristische Person, ist mit der Anzeige oder der Beantragung des Vorhabens ein Handelsregister- oder Vereinsregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als drei Monate ist.

20 (8) 1 Als Bauvorlagen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch 1. der statistische Erhebungsbogen, (8) der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 2. der Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin und 3. die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach 31 des Baugesetzbuches sowie planungsrechtliche Bescheide als Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung gemäß 63 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin (unverändert) 2 Die Absätze 2 bis 7 finden auf Bauvorlagen nach Satz 1 keine Anwendung. 2 Anzahl 1 Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2 Für die Beseitigung von Anlagen ( 62 Abs. 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin) und bei Genehmigungsfreistellung ( 63 der Bauordnung für Berlin) genügt die einfache Ausfertigung. 3 Ist die Beteiligung anderer Behörden und sonstiger Stellen erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Ausfertigungen verlangen. 2 Form 1 Die Bauvorlagen sind bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO ) vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. 3 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan (1) 1 Der aktuelle Auszug aus der Flurkarte muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. 2 Der Auszug ist mit dem Namen der Bauherrin oder des Bauherrn, der Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Datum des Bauantrags oder der Unterlagen nach 62 Abs. 3 Satz 2 und 63 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin zu beschriften. (1)... (unverändert) 3 Auszug aus der Flurkarte, Lageplan (2) 1 Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. 2 Dabei ist ein Maßstab von 1:200 zu verwenden. 3 Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. 4 Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996, das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden (2)... (unverändert)

21 ist, angefertigt werden. 5 Bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem ein Verstoß gegen 6 der Bauordnung für Berlin nicht zu befürchten ist, genügt ein Auszug aus der Flurkarte, der durch eine nach 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin bauvorlageberechtigte Person ergänzt wird. (3) Der Lageplan muss insbesondere enthalten: 1. den Maßstab und die Nordrichtung, 2. die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke sowie die Grenzlängen des Grundstücks, (3) den numerischen Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung, 2. bis (unverändert) 3. die Bezeichnung der Grundstücke nach Straße, Grundstücksnummer, Liegenschaftskataster und Grundbuch sowie die Angabe der Eigentümer und Erbbauberechtigten, 4. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, First- und Außenwandhöhe, Dachform sowie der Art der Außenwände und der Bedachung, 5. Bau-, Garten- und Bodendenkmale sowie geschützte Naturbestandteile, geschützter Baumbestand mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Grundstück und auf den Nachbargrundstücken, 6. Hochspannungsleitungen und deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage, 7. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Höhenlage über Normal-Höhe-Null (NHN), der dort vorhandenen Bäume und der Gehwegüberfahrten, 8. Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr, 9. Flächen auf dem Grundstück, die von Baulasten betroffen sind, 10. die Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die baurechtlichen Linien und die Bebauungstiefen für das Grundstück, 11. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses über Geländeoberfläche NHN und die Gebäudeklasse, 12. die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlage im Bereich der geplanten baulichen Anlage über NHN, 11. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses über Geländeoberfläche NHN, (unverändert) 13. den höchsten gemessenen Grundwasserstand (HGW) über NHN,

22 die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Anzahl, Lage und Größe der Stellplätze und der Flächen für die Feuerwehr, 15. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu den Grundstücksgrenzen sowie die Abstandsflächen, 16. ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage, 13. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs sowie der Flächen für die Feuerwehr, 14. die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, 15., (unverändert) 17. die Wasserschutzzonen mit Angabe des Grenzverlaufs. (4) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 3 ist auf besonderen Blättern in geeignetem Maßstab darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde. (4)... (unverändert) (5) Im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (5)... (unverändert) (6) Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist als Bestandteil des Lageplans eine prüffähige Berechnung aufzustellen über (6)... (unverändert) 1. die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche, 2. die zulässige, die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse, 3. die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen enthalten sind. (7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich. (7)... (unverändert) 4 Bauzeichnungen 4 Bauzeichnungen (1) 1 Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. 2 Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. (1)... (unverändert)

23 (2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen: (2)... (unverändert) 1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der a) Treppen, b) lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen, c) Abgasanlagen, d) Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffes, e) Aufzüge, Aufzugsschächte und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen, f) Installationsschächte und Installationskanäle, g) Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen, h) Bäder und Toilettenräume, 2. die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind: a) die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen anderer baulicher Anlagen, b) der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche, c) die Höhen der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses mit Bezug auf die Höhenangabe der angrenzenden Geländeoberfläche, d) die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich oder ein Stellplatz vorgesehen ist, über der geplanten Geländeoberfläche, e) die lichten Raumhöhen, f) der Verlauf der Treppen mit ihrem Steigungsverhältnis und Rampen mit ihrer Neigung, g) die Wandhöhe im Sinne des 6 Abs. 4 Satz 2 der Bauordnung für Berlin, h) die Dachhöhen und Dachneigungen, 3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude

24 unter Angabe von Baustoffen, Farben sowie der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche. (3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben: 1. der Maßstab und die Maße, 2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten, (3) der numerische Maßstab, die Maßstabsleiste, und die Maße, 2. bis (unverändert) 3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen, 4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile. 2 Bauzeichnungen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen eine Angabe der Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers enthalten. 5 Bau- und Betriebsbeschreibung 1 In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. 2 Für die Ermittlung der Gebäudeklasse sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten sowie die Höhe im Sinne des 2 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin anzugeben. 5 Bau- und Betriebsbeschreibung 1 In der Bau- und Betriebsbeschreibung sind das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. 2 Anzugeben sind die Anzahl und die Brutto-Grundfläche der Nutzungseinheiten, die Gebäudeklasse sowie der höchste gemessene Grundwasserstand (HGW) oder der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zehgw) über NHN. 3 Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. 6 Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen 6 Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen 1 Der Bauaufsichtsbehörde sind für die Beseitigung von Anlagen vorzulegen: 1. ein Auszug aus der Flurkarte, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Grundstücksnummer und die Nachbargebäude darstellt, 2. der Abgangserhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), in der jeweils geltenden Fassung. 2. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik des Bauabgangs gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden

25 ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2 Bauvorlagen für die Beseitigung von Anlagen müssen nicht von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben sein. 7 Bauvorlagen für bauliche Anlagen 7 Bauvorlagen für bauliche Anlagen Der Bauaufsichtsbehörde sind, soweit erforderlich, für bauliche Anlagen vorzulegen: 1. der Lageplan, ein Auszug aus der Flurkarte, 1. bis 4....(unverändert) 2. die Bauzeichnungen, 3. die Bau- und Betriebsbeschreibung, 4. die Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, 5. der Nachweis der Bauvorlageberechtigung, 6. der Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz und 7. die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach 31 des Baugesetzbuches sowie planungsrechtliche Bescheide nach 74 der Bauordnung für Berlin als Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung gemäß 63 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin. 5. der Fragebogen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg für die Statistik der Baugenehmigungen und der Baufertigstellungen gemäß Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und (unverändert) 8 Bauvorlagen für Anlagen der Außenwerbung (1) Der Bauaufsichtsbehörde sind für Anlagen der Außenwerbung vorzulegen: 1. ein Auszug aus der Flurkarte mit Einzeichnung des Standortes, 8 Bauvorlagen für Werbeanlagen (1) Der Bauaufsichtsbehörde sind für Werbeanlagen vorzulegen: 1.,2....(unverändert) 2. eine Bauzeichnung und eine Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,

26 soweit erforderlich, die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach 31 des Baugesetzbuches sowie planungsrechtliche Bescheide nach 74 der Bauordnung für Berlin als Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung gemäß 63 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin. (2) Die Bauzeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten. (3) In der Beschreibung sind die Art und die Baustoffe der Werbeanlage und, soweit erforderlich, die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben. 3. soweit erforderlich, die Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen nach 31 des Baugesetzbuches. (2)... (unverändert) (3)... (unverändert) (4) Bauvorlagen für Außenwerbung müssen nicht von einer bauvorlageberechtigten Person unterschrieben sein. Teil 2 Bautechnische Nachweise 9 Allgemeines Teil 2 Bautechnische Nachweise 9 Allgemeines (1) Bautechnische Nachweise nach 67 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin sind die zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, Brand-, Schall, Wärmeund Erschütterungsschutz zu erstellenden Nachweise. (2) 1 Bautechnische Nachweise müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt und prüffähig sein sowie dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. 2 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (3) 1 Die Darstellung in den bautechnischen Nachweisen muss eindeutig und leicht lesbar sein. 2 In den bautechnischen Nachweisen sind die Zeichen und Farben der Anlage 1 zu verwenden. 3 Soweit erforderlich, sind weitere verwendete Zeichen oder Darstellungsarten in einer Legende zu erläutern. (4) 1 Die Bauvorlagen nach den 3 bis 5 sind Grundlage für die bautechnischen Nachweise. 2 Die Unterlagen und weitere Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen übereinstimmen. 3 Den bautechnischen Nachweisen sind, soweit erforderlich, die Bauvorlagen nach den 3 bis 5 beizufügen. (5) 1 Die bautechnischen Nachweise sind in einfacher Ausfertigung zur Prüfung vorzulegen. 2 Weitere Ausfertigungen können verlangt werden, wenn es für die Prüfung und die Bauüberwachung erforderlich ist. (1)... (unverändert) (2) Bautechnische Nachweise sind in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A nach ISO ) zur Prüfung vorzulegen. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Ein zusätzliches Papierexemplar der bautechnischen Nachweise kann nachgefordert werden, wenn dies für die Prüfung erforderlich ist (unverändert) (unverändert) (5) Die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare sind zu verwenden..

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