Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises"

Transkript

1 AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag Uhr Uhr Uhr Telefon: 09181/470-0 Telefax: 09181/ landratsamt@landkreis-neumarkt.de Das Amtsblatt wird veröffentlicht unter als.pdf-datei. Nr Inhaltsverzeichnis Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises Vollzug der Baugesetze Bauvorhaben: Fl.-Nr.: 444 Gemarkung: Deinschwang Nutzungsänderung: Umbau des best. Bullenstalles zum Schweinemaststall mit Stilllegung der Tierhaltung im bestehenden Zuchtschweinestall Seite Immissionsschutzrecht, Tierisches Nebenprodukterecht und Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Firma Naturenergie Lauterhofen GmbH & Co.KG, Mittersberger Weg 1, Lauterhofen; Antrag auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Biogasverwertungs-anlage (Verbrennungsmotoranlage) mit dazugehöriger Biogaserzeugungsanlage auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn und 3887, Gemarkung Lauterhofen, Markt Lauterhofen; 35 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Max Bögl Stiftung & Co.KG, Max-Bögl-Straße 1, Sengenthal; Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmisch-anlage, einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr der Gemarkung Forst, Gemeinde Sengenthal

2 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Firma H. Geiger GmbH Stein- und Schotterwerke, Am Schotterwerk 1, Kinding/Pfraundorf; Antrag vom auf Genehmigung zur Erweiterung des Kalksteinbruchs um 9,8 ha (Nr des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 1029, 812, 813, 814, 819, 1048/2, 1073, 1074 (TF), 1075 (TF), 1076, 1078 (TF) der Gemarkung Sindlbach, Gemeinde Berg, und Fl.Nrn. 1738, 1736 (TF), 1737 der Gemarkung Stöckelsberg, Gemeinde Berg 39 Öffentliche Zustellung (Art. 15 VwZVG) 41 Übung von Einheiten der Entsendestaaten 42 Vollzug der Geflügelpestverordnung; der Viehverkehrsverordnung und des Tiergesundheitsgesetzes; Hochpathogene aviäre Influenza H5N8 bei Wildvögeln in Bayern; Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken vom , Az.: hier: Verlängerung der Frist 42 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes, der Viehverkehrsverordnung und der Geflügelpestverordnung; Hochpathogene aviäre Influenza H5N8 bei Wildvögeln in Bayern; Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. zum Verbot von Ausstellungen, Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt, getauscht, geschenkt oder zur Schau gestellt werden, in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken vom , Az.: hier: Verlängerung der Frist 44 Teil II: Sonstige Bekanntmachungen Bekanntmachung - Vollzug Änderung der Zweckvereinbarung des Trinkwasserschutzes Oberpfälzer Jura 47 Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises Az Vollzug der Baugesetze; Bauvorhaben: Fl.-Nr.: 444 Gemarkung: Deinschwang Nutzungsänderung: Umbau des best. Bullenstalles zum Schweinemaststall mit Stilllegung der Tierhaltung im bestehenden Zuchtschweinestall

3 Öffentliche Zustellung der Baugenehmigung gem. Art. 66 Abs. 4 Satz 1 BayBO Das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. erteilte unter Nebenbestimmungen Herrn Josef Meier, Ballertshofen, Lauterhofen mit Bescheid vom , Az , eine Baugenehmigung für folgendes Vorhaben: Umbau des bestehenden Bullenstalles zum Schweinemaststall sowie Stilllegung der Tierhaltung im bestehenden Zuchtschweinestall. Die Baumaßnahme findet auf dem Grundstück Fl.-Nr. 444 der Gemarkung Deinschwang statt. Die Zustellung der Baugenehmigung gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 4 Satz 1 BayBO ersetzt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Regensburg, Postfach , Hausanschrift: Regensburg, Haidplatz 1, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom , (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Die o. g. Frist zur Klageerhebung wird mit dem Tag der Bekanntmachung in Lauf gesetzt (Art. 66 Abs. 2 S. 6 BayBO). Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch diese Bekanntmachung ersetzt. Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können während der üblichen Öffnungszeiten (Montag u. Dienstag: Uhr bis Uhr, Mittwoch u. Freitag: Uhr bis Uhr, Donnerstag: Uhr bis Uhr) im Zimmer A 243 im Landratsamt Neumarkt i. d. OPf., Nürnberger Str. 1, Neumarkt i. d. OPf. die Genehmigungsakten einsehen und Einwendungen erheben. Mit Ablauf der o. g. Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Landratsamt Neumarkt i. d. OPf., den Sachgebiet 43 Im Auftrag gez. Huber Verwaltungsamtsrätin

4 Az H Immissionsschutzrecht, Tierisches Nebenprodukterecht und Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Firma Naturenergie Lauterhofen GmbH & Co.KG, Mittersberger Weg 1, Lauterhofen; Antrag auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Biogasverwertungsanlage (Verbrennungsmotoranlage) mit dazugehöriger Biogaserzeugungsanlage auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn und 3887, Gemarkung Lauterhofen, Markt Lauterhofen; Öffentliche Bekanntmachung gemäß 21a der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (9. BImSchV) Das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. hat der Firma Naturenergie Lauterhofen GmbH & Co.KG, Mittersberger Weg 1, Lauterhofen, am die Genehmigung nach 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz, zur wesentlichen Änderung der Biogasverwertungsanlage (Verbrennungsmotoranlage) mit dazugehöriger Biogaserzeugungsanlage auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn und 3887, Gemarkung Lauterhofen, Markt Lauterhofen, erteilt. Die Entscheidung über den Antrag ist öffentlich bekannt zu machen, weil dies die Trägerin des Vorhabens beantragt hat. A) Die verfügenden Teile des Bescheides lauten: 1.1 Genehmigung nach 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz Die Firma Naturenergie Lauterhofen GmbH & Co.KG, Mittersberger Weg 1, Lauterhofen, erhält nach näherer Bestimmung der Nr. 2, unter den Auflagen und Bedingungen in Nr. 3, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 16 Abs. 1 und 19 BImSchG i.v.m. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) und Nr des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebs der Biogasverwertungsanlage (Verbrennungsmotoranlage) mit dazugehöriger Biogaserzeugungsanlage auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn und 3887, Gemarkung Lauterhofen, Markt Lauterhofen. Die Genehmigung umfasst auch die sonstigen Anlagenteile und Nebeneinrichtungen der Biogasverwertungsanlage. Die Änderung umfasst - den Austausch des BHKW 1 durch einen neuen Motor - die Leistungserhöhung des BHKW 2 - den Austausch des Notkühlers und des Gemischkühlers des BHKW 1 - den Einbau einer Schmierölerweiterung (Lagerung von Motoröl, V = 150 l) und eines Tagestanks für Motoröl (V = 106 l) für das BHKW 2 - die Errichtung eines neuen Kamins für das BHKW Die Auflagen Nrn. 3.2, , , , , , und , aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom , Az H, werden aufgehoben. Ebenso werden die Auflagen Nrn , 3.2.2, 3.2.3, 3.4.4, 3.4.5, 3.5, der veterinärrechtlichen Zulassung vom , Az /NE-L, aufgehoben

5 2. Nebenbestimmungen Die Genehmigung ist unter Ziffer 3 mit Inhalts- und Nebenbestimmungen zu folgenden Bereichen verbunden: - Allgemeines - Immissionsschutz - Tierisches Nebenprodukterecht - Anlagendaten - Brandschutz 3. Kostenentscheidung In der Kostenentscheidung wurde bestimmt: Die Firma Naturenergie Lauterhofen GmbH & Co. KG, Mittersberger Weg 1, Lauterhofen, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Folgende Rechtsbehelfsbelehrung ist der Entscheidung beigefügt: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Postfachanschrift: Postfach , Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. B) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Das Vorhaben der Firma Naturenergie Lauterhofen GmbH & Co.KG stellt ein Projekt dar, für welches die UVP-Pflichtigkeit anhand einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Anlage 1 Nr Spalte 2 zum UVPG zu prüfen war. Das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. hat gemäß 3 a Satz 1 UVPG die UVP-Pflicht des Vorhabens anhand einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das Ergebnis der Vorprüfung ist in den Genehmigungsunterlagen dokumentiert und der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich. C) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit Begründung wird gemäß 21a der 9. BImSchV i.v.m. 10 Abs. 8 BImSchG in der Zeit vom bis einschließlich während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

6 im Landratsamt Neumarkt i.d.opf., Nürnberger Str. 1, Neumarkt i.d.opf., 2. Stock, Zi. A 206, und im Rathaus des Marktes Lauterhofen, Marktplatz 11, Lauterhofen, Bürgerbüro, Zimmer-Nr. 1, während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag Montag bis Dienstag: Donnerstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausgelegt und kann dort eingesehen werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des ) gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber als zugestellt. Mit der Zustellung beginnt der Lauf der o.g. Rechtsbehelfsfristen. Neumarkt, den 26. Januar 2017 LANDRATSAMT Neumarkt i.d.opf. Technischer Umweltschutz/Staatliches Abfallrecht Meyer Az H Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Max Bögl Stiftung & Co.KG, Max-Bögl-Straße 1, Sengenthal; Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage, einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr der Gemarkung Forst, Gemeinde Sengenthal Öffentliche Bekanntmachung gemäß 21a der 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung (9. BImSchV) Das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. hat der Firma Max Bögl Stiftung & Co.KG, Max-Bögl-Straße 1, Sengenthal, am die Genehmigung nach 4 Abs. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz erteilt, auf dem Grundstück mit der Fl.Nr der Gemarkung Forst, Gemeinde Sengenthal, eine Asphaltmischanlage, eine Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen zu errichten und zu betreiben. Die Entscheidung über den Antrag ist öffentlich bekannt zu machen, weil dies die Trägerin des Vorhabens beantragt hat. A) Die verfügenden Teile des Bescheides lauten: 1.1 Genehmigung nach 4 Abs. 1 BImSchG Die Firma Max Bögl Stiftung & Co.KG, Max-Bögl-Straße 1, Sengenthal, erhält auf ihren Antrag vom , nach näherer Bestimmung der Nr. 2, unter den Auflagen und

7 Bedingungen in Nr. 3, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß 4 Abs. 1 und 19 BImSchG i.v.m. Nrn. 2.15, und des Anhangs 1 zur 4. BImSchV zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage, einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sowie einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr der Gemarkung Forst, Gemeinde Sengenthal. 1.2 Ausnahmegenehmigung nach 7 Abs. 2 VAwS Für die beantragte Lagerung von Ausbauasphalt ohne Verunreinigung (PAK-Gehalt von 10 mg/kg) und gering verunreinigtem Ausbauasphalt (PAK-Gehalt 10 bis 25 mg/kg) auf stoffdurchlässigen Flächen wird eine Ausnahmegenehmigung nach 7 Abs. 2 VAwS erteilt. 1.3 Befristung Die Genehmigung ist gekoppelt an den Rahmenbetriebsplan für den Sandabbau der Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, und wird nach Ablauf des unwirksam. 2. Nebenbestimmungen Die Genehmigung ist unter Ziffer 3 mit Inhalts- und Nebenbestimmungen zu folgenden Bereichen verbunden: - Genehmigungsumfang (Anlagen- und Betriebsdaten) - Immissionsschutz - Anlagensicherheit / technischer und sozialer Arbeitsschutz - Brandschutz - Wasserwirtschaft - Baurecht - Straßenverkehr - Bergrecht - Naturschutz 3. Kostenentscheidung In der Kostenentscheidung wurde bestimmt: Die Firma Max Bögl Stiftung & Co.KG, Max-Bögl-Straße 1, Sengenthal, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Folgende Rechtsbehelfsbelehrung ist der Entscheidung beigefügt: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, Regensburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten

8 B) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides mit Begründung wird gemäß 21a der 9. BImSchV i.v.m. 10 Abs. 8 BImSchG in der Zeit vom bis einschließlich während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag, Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr im Landratsamt Neumarkt i.d.opf., Nürnberger Str. 1, Neumarkt i.d.opf., 2. Stock, Zi. A 205, ausgelegt und kann dort eingesehen werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des ) gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber als zugestellt. Mit der Zustellung beginnt der Lauf der o.g. Rechtsbehelfsfristen. Neumarkt, den 13. Februar 2017 LANDRATSAMT Neumarkt i.d.opf. Technischer Umweltschutz/Staatliches Abfallrecht Schreiner Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d. OPf., vom , Az.: H Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Firma H. Geiger GmbH Stein- und Schotterwerke, Am Schotterwerk 1, Kinding/Pfraundorf; Antrag vom auf Genehmigung zur Erweiterung des Kalksteinbruchs um 9,8 ha (Nr des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 1029, 812, 813, 814, 819, 1048/2, 1073, 1074 (TF), 1075 (TF), 1076, 1078 (TF) der Gemarkung Sindlbach, Gemeinde Berg, und Fl.Nrn. 1738, 1736 (TF), 1737 der Gemarkung Stöckelsberg, Gemeinde Berg 1. Die Firma H. Geiger GmbH Stein- und Schotterwerke, Am Schotterwerk 1, Kinding/Pfraundorf, hat am die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung des Kalksteinbruchs auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. 1029, 812, 813, 814, 819, 1048/2, 1073, 1074 (TF), 1075 (TF), 1076, 1078 (TF) der Gemarkung Sindlbach, Gemeinde Berg, und Fl.Nrn. 1738, 1736 (TF), 1737 der Gemarkung Stöckelsberg, Gemeinde Berg, beantragt. Die Vorhabensfläche umfasst ca. 9,8 ha. Die Erweiterung erfolgt im nordwestlichen und südlichen Anschluss an den bestehenden Steinbruch. Die geplante Erweiterungsfläche gliedert sich in drei Teilbereiche. Die beantragten Rohstoffsicherungsflächen liegen größtenteils innerhalb der im Regionalplan der Region Regensburg (11) ausgewiesenen Vorbehalts- bzw. Vorranggebiete für Kalksteinabbau. Kleinere Bereiche befinden sich außerhalb der Regionalplanflächen

9 Die beantragten Erweiterungsflächen befinden sich in einer Entfernung von ca. 250 m zur Ortschaft Bischberg, ca. 600 m zur Ortschaft Mitterrohrenstadt und ca. 750 m zur Ortschaft Sindlbach. Die Inbetriebnahme des Steinbruches ist für das Jahr 2017 geplant. Im Rahmen des Verfahrens werden alle von der geplanten Anlage möglicherweise ausgehenden Emissionen geprüft, bewertet und ggf. durch Auflagen oder technische Vorkehrungen berücksichtigt. Außerdem werden weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften umgesetzt. 2. Für das Vorhaben ist ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach 4, 10 BImSchG in Verbindung mit Nr des Anhangs 1 der 4. BImSchV durchzuführen. Wegen des bereits bestehenden Steinbruchs nord-westlich von Bischberg ist für die Erweiterung mit einer Abbaufläche von ca. 9,8 ha ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen (kumuliertes Vorhaben). Die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 BImSchG i.v.m. 8 ff. der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) 9. BImSchV vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Januar 2017 (BGBl. I S. 47), öffentlich bekannt gemacht. Weiter handelt es sich bei der oben genannten Anlage um eine Anlage i. S. von Nr der Anlage 1 zu 3b des Gesetzes über die Umweltver-träglichkeitsprüfung (UVPG). Dies heißt, für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ( 1 Abs. 2 der 9. BImSchV i. V. m. 3, 3b Abs. 1 und 2 UVPG). 3. Der Antrag und die Antragsunterlagen mit Ausnahme der Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten liegen in der Zeit von Donnerstag, den , bis einschließlich Mittwoch, den beim Landratsamt Neumarkt i.d. OPf., Nürnberger Str. 1, Neumarkt i.d. OPf., im Gebäudekomplex A, Zimmer Nr. 206, während der Amtszeiten Montag, Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie im Rathaus der Gemeinde Berg bei Neumarkt i.d.opf., Herrnstraße 1, Zimmer 4, Berg bei Neumarkt i.d.opf., während der Amtszeiten Montag bis Freitag Dienstag Donnerstag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr 13:30 Uhr bis Uhr zur Einsichtnahme aus

10 4. Einwendungen können in der Zeit von Donnerstag, den , bis Mittwoch, den beim Landratsamt Neumarkt i.d. OPf., Nürnberger Str. 1, Neumarkt i.d. OPf., schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. 5. Mit Ablauf des werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Präklusion). Die Einwendungen werden der Antragstellerin und den in ihrem Aufgabengebiet beteiligten Behörden bekannt gegeben. Auf Verlangen des Einwendeführers werden dessen Namen und dessen Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Namens- und Adressangaben können nicht berücksichtigt werden. Bei gleichförmigen Einwendungen, die von mehr als 50 Einwendeführern eingereicht werden, ist ein Vertreter unter Nennung seines Namens und seiner Anschrift, soweit er nicht als Bevollmächtigter bestellt worden ist, zu bestimmen. 6. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden, sofern sie einer Erörterung bedürfen, ab Dienstag den ab 10:00 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Neumarkt i.d. OPf., Nürnberger Str. 1, Neumarkt i.d. OPf., erörtert. In diesem Erörterungstermin werden die Einwendungen, soweit diese für die Prüfung der Genehmigungsvoraus-setzungen von Bedeutung sein können, mit der Antragstellerin und den Einwendeführern erörtert. Die Einwendungen werden auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Einwendeführern erörtert. 7. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 8. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen oder durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht ersetzt werden. Neumarkt i.d. OPf., den Landratsamt Neumarkt i.d. OPf. gez. Schreiner 46/ PAR-ES514/Ni Ö F F E N T L I C H E Z U S T E L L U N G ( A r t. 1 5 V w Z V G ) Für Frau Ewelina Justyna Chiechanowicz geb zuletzt wohnhaft in Velburg, Alleeweg 11 derzeit unbekannten Aufenthalts, ist an der Bekanntmachungstafel des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. der Bescheid des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. vom , kfz24 / PAR-ES514/Ni, zum Zwecke der öffentlichen Zustellung (Art. 15 VwZVG) ausgehängt. Neumarkt i.d.opf., Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Kfz-Zulassungsbehörde Niebler

11 53-Az.070/083 Übung von Einheiten der Entsendestaaten Einheiten der Entsendestaaten führen folgende Übung durch: Einheit Übungsname Übungszeit Übungsraum JMTC Rotation Saber Junction 7th ATC Hohenfels-Parsberg-Velburg Lauterhofen-Lupburg Neumarkt i.d.opf. Allgemeine Hinweise: Die betroffenen Gemeinden werden gebeten, die Übung in ortsüblicher Weise bekanntzugeben und die Jagdausübungsberechtigten zu verständigen sowie auf den nachfolgenden Text hinzuweisen: Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition u. dgl.) ausgehende Gefahr wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Kontakt mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Das Sammeln, der Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und kann nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Diebstahl oder Hehlerei bestraft werden. Jeder Fund liegengebliebener Gegenstände (Munition usw.) ist der nächsten Polizeiinspektion zu melden. Es wird darauf hingewiesen, dass Übungsschäden, die von Einheiten der Bundeswehr bzw. Einheiten der Entsendestaaten verursacht worden sind, innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anzumelden sind. Die Regelung dieser Schäden erfolgt durch die Wehrbereichsverwaltung VI, Dachauer Str. 128, München (für Einheiten der Bundeswehr) bzw. durch das Amt für Verteidigungslasten, Koberger Str. 62, Nürnberg (für Einheiten der Entsendestaaten). Soweit Einwendungen oder Einschränkungen von den betroffenen Gemeinden für notwendig erachtet werden, bittet das Landratsamt Neumarkt i.d.opf., dies mitzuteilen, ansonsten wird Fehlanzeige angenommen. Neumarkt i.d.opf., Sachgebiet 53 Az Vollzug der Geflügelpestverordnung; der Viehverkehrsverordnung und des Tiergesundheitsgesetzes; Hochpathogene aviäre Influenza H5N8 bei Wildvögeln in Bayern; Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken vom , Az.: hier: Verlängerung der Frist

12 Auf Grund von 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) i.v.m. 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), des 4 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) erlässt das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG: 1. Die Frist gemäß Nummer 7 der Allgemeinverfügung vom , Az , wird bis zum 20. Mai 2017 verlängert. Im Übrigen behält die Allgemeinverfügung vom , Az , ihre Gültigkeit. 2. Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 3. Kosten werden nicht erhoben. 4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. GRÜNDE I. Mit Allgemeinverfügung vom , Az , ordnete das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. die Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken an. In Nummer 7 der Allgemeinverfügung bestimmte das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. u.a., dass ihre Gültigkeit mit Ablauf des endet, solange keine öffentliche Bekanntmachung einer Fristverlängerung erfolgt. II. 1. Das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung örtlich und sachlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom GVBI. S. 152, BayRS UG in der derzeit gültigen Fassung; 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom GVBI. S. 56, BayRS UG in der derzeit gültigen Fassung i.v.m. Art. 3 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes BayVwVfG; BayRS I in der derzeit gültigen Fassung). 2. Das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. hat von der Möglichkeit der Fristverlängerung in Nummer 7 der Allgemeinverfügung vom , Az , Gebrauch gemacht, weil das AI-Geschehen weiterhin einer großen Dynamik unterliegt. Demzufolge muss die landesweite Stallpflicht aufrecht erhalten bleiben. Eine Regionalisierung ist derzeit nicht angezeigt, da aufgrund der bisherigen Befunde in Bayern von einer flächenhaften Verbreitung über alle Regierungsbezirke ausgegangen werden muss. 3. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Tenors wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom (BGBI I. Seite 686) in der derzeit gültigen Fassung angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren

13 Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne zeitliche Verzögerung greifen. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines entgegenstehenden privaten Interesses an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage. 4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 13 des BayAGTierGesG. 5. Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg Postfachanschrift: Postfach , Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 Form. In der Klage müssen der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Klageschrift sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt sein. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfache ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( zu entnehmen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Landratsamt Neumarkt i.d.opf., den gez. Naglitsch Az Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes, der Viehverkehrsverordnung und der Geflügelpestverordnung; Hochpathogene aviäre Influenza H5N8 bei Wildvögeln in Bayern; Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neumarkt i.d.opf. zum Verbot von Ausstellungen, Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt, getauscht, geschenkt oder zur Schau gestellt werden, in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken vom ,

14 Az.: hier: Verlängerung der Frist Auf Grund von 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) i.v.m. 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) und des 7 Abs. 6 der Geflügelpest- Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) erlässt das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. folgende ALLGEMEINVERFÜGUNG: 1. Die Frist gemäß Nummer 3 der Allgemeinverfügung vom , Az , wird bis zum 20. Mai 2017 verlängert. Im Übrigen behält die Allgemeinverfügung vom , Az , ihre Gültigkeit. 2. Die sofortige Vollziehung der in der Nummer 1 des Tenors getroffenen Regelung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 3. Kosten werden nicht erhoben. 4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. GRÜNDE I. Mit Allgemeinverfügung vom , Az , ordnete das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. das Verbot von Ausstellungen, Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt, getauscht, geschenkt oder zur Schau gestellt werden, an. Dies galt auch für Tauben. In Nummer 3 der Allgemeinverfügung bestimmte das Landratsamt u.a., dass ihre Gültigkeit mit Ablauf des endet, solange keine öffentliche Bekanntmachung einer Fristverlängerung erfolgt. II. 1. Das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom GVBI. S. 152, BayRS UG in der derzeit gültigen Fassung; 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom GVBI. S. 56, BayRS UG in der derzeit gültigen Fassung i.v.m. Art. 3 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes BayVwVfG; BayRS I in der derzeit gültigen Fassung). 2. Das Landratsamt Neumarkt i.d.opf. hat von der Möglichkeit der Fristverlängerung in Nummer 3 der Allgemeinverfügung vom , Az , Gebrauch gemacht, weil das AI-Geschehen weiterhin einer großen Dynamik unterliegt. Demzufolge muss die landesweite Stallpflicht aufrecht erhalten bleiben. Eine Regionalisierung ist derzeit nicht angezeigt, da aufgrund der bisherigen Befunde in Bayern von einer flächenhaften Verbreitung über alle Regierungsbezirke ausgegangen werden muss

15 Aus den genannten Gründen wird auch das landesweite Verbot von Märkten, Ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art beibehalten. 3. Die sofortige Vollziehung der Maßnahme in Nr. 1 des Tenors der Allgemeinverfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom (BGBI I. Seite 686) in der derzeit gültigen Fassung angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne zeitliche Verzögerung greifen. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines entgegenstehenden privaten Interesses an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 13 BayAGTierGesG. 5. Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg Postfachanschrift: Postfach , Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, Regensburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 Form. In der Klage müssen der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Klageschrift sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt sein. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ( zu entnehmen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Landratsamt Neumarkt i.d.opf., den gez. Naglitsch

16 Teil II: Sonstige Bekanntmachungen Zw e c kvereinbarung Auf Grund der Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), BayRS I, i.d.f. vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, ber S. 98), zuletzt geändert mit Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272) schließen die Stadtwerke Burglengenfeld vertreten durch den Vorstand Herrn Friedrich Gluth, die Stadt Maxhütte-Haidhof vertreten durch 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Susanne Plank, der Markt Regenstauf vertreten durch 1. Bürgermeister Herrn Siegfried Böhringer, die Stadt Velburg vertreten durch 1. Bürgermeister Herrn Bernhard Kraus, der Zweckverband zur Wasserversorgung der Eichlberger Gruppe vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzenden Günther Hauck, der Zweckverband zur Wasserversorgung der Hohenschambacher Gruppe vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzenden Johann Heß, der Zweckverband zur Wasserversorgung der Jachenhausener Gruppe vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzenden Franz Stephan, der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzenden Max Knott, der Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Naab-Donau-Regen vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzenden Eduard Obermeier, der Zweckverband zur Wasserversorgung der Viehhausen-Bergmattinger Gruppe vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzenden Anton Schwindl, der Zweckverband zur Wasserversorgung Wenzenbacher Gruppe vertreten durch Herrn Verbandsvorsitzenden Günther Glötzl

17 folgende Zweckvereinbarung über die gemeinsame Aufgabenerledigung im Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung: 1 Inhalt Der Wirkungskreis dieser Zweckvereinbarung erstreckt sich auf die gesamten Versorgungsbereiche, insbesondere auf die Wasserschutz- und Wassereinzugsgebiete aller Beteiligten. 2 Zweck (1) Die Kooperationspartner vereinbaren enge Zusammenarbeit und gemeinschaftliche Erledigung bestimmter Aufgaben im Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung. (2) Die Wasserschutzgebiete der beteiligten Partner werden gemeinsam bewirtschaftet. (3) Die Kooperationspartner bewirtschaften die jeweiligen Zonen W I (Fassungsbereiche) ihrer Brunnenanlagen selbst. 3 Aufgaben (1) Folgende Aufgaben werden auf den Zweckverband Laber-Naab übertragen: 1. Ansprechpartner für die zuständigen Behörden in Bezug auf alle Schutzgebiete. 2. Vollzug des Beschilderungsplanes und der Beschilderung aller Schutzgebiete einschließlich Ergänzungen. 3. Die Ermittlung von Ausgleichszahlungen für Bewirtschaftungsbeschränkungen aufgrund der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen und evtl. freiwilliger Vereinbarungen für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke innerhalb der jeweiligen Einzugsgebiete. Für die Erledigung der in Satz 1 genannten Aufgabe wird die Kooperation für - die Stadtwerke Burglengenfeld, - die Stadt Maxhütte-Haidhof, - den Markt Regenstauf, - den ZV zur WV der Jachenhausener Gruppe, - den ZV zur WV der Gruppe Naab-Donau-Regen und

18 - den ZV zur WV Wenzenbacher Gruppe diejenigen Berater einsetzen, die ihr von den vorgenannten Unternehmen genannt werden. 4 (Finanzierung) wird durch diese Regelung nicht berührt, d.h. die Kosten auch der von den Mitgliedern genannten Berater sind durch die Kooperation zu tragen. Wenn von den vorgenannten Mitgliedsunternehmen neue Verträge bzw. Vereinbarungen, die einer grundwasserschonenden Landbewirtschaftung dienen, abgeschlossen werden, erfolgt dies ebenso über die von den vorgenannten Mitgliedern bestimmten Berater. Wenn durch die vorgenannten Mitglieder keine Berater vorgegeben werden, führt die Kooperation die Aufgabe mit den von ihr beauftragten Beratern oder Mitarbeitern durch. 4. Überwachung und Betreuung der Schutz- und Einzugsgebiete entsprechend der Eigenüberwachungsverordnung, der Schutzgebietsverordnungen, Verordnungsvorschläge und den freiwilligen Vereinbarungen. Bezüglich der in Ziff. 3 namentlich aufgeführten Mitglieder ist in der gleichen Weise zu verfahren, wie es in Ziff. 3 dargestellt ist. 5. Erstellen einer Datenbank im Rahmen der Eigenüberwachung. 6. Öffentlichkeitsarbeit 7. Ferner alle weiteren Geschäfte, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben (Auftraggeber, Arbeitgeber und Auftragnehmer) anfallen. (2) Grundlage bildet das Konzept Regionales Trinkwasserschutzmanagement Oberpfälzer Jura vom , das unter Leitung des Sachverständigenbüros Dr. Prösl, Velden/Vils, mit den Kooperationspartnern erarbeitet wurde. (3) Der beauftragte Zweckverband Laber-Naab wird unmittelbar tätig; sollte bei Verstößen gegen die Auflagen der Schutzgebietsverordnungen keine Abhilfe möglich sein, so informiert der Zweckverband Laber-Naab die zuständigen Behörden. Der jeweilige Kooperationspartner wird unverzüglich informiert. (4) Die Kooperationspartner verpflichten sich zur unverzüglichen gegenseitigen Information über wichtige Angelegenheiten; dies gilt vor allem bei Verstößen gegen die Schutzgebietsverordnung und Verordnungsvorschläge, Anfragen und Anträgen von Grundstückseigentümern sowie der Behörden hinsichtlich der Schutzgebiete

19 4 Finanzierung (1) Die anfallenden Kosten für Personal, Verwaltung und Betrieb werden gemeinschaftlich getragen. Die Kooperationspartner verpflichten sich, mindestens für zwei Geschäftsjahre in der Kooperation zu verbleiben. Die Kosten für Ausgleichsleistungen an Grundstückseigentümer bzw. den Bewirtschafter trägt das jeweilige Wasserversorgungsunternehmen. (2) Die Kosten (Abs. 1 Satz 1) werden nach folgendem Schlüssel verteilt: v.h. der Kosten tragen als Grundbetrag die Kooperationspartner zu gleichen Teilen v.h. der Kosten werden im Verhältnis der Flächen der jeweiligen Schutz-gebiete auf die Kooperationspartner umgelegt v.h. der Kosten werden im Verhältnis der jeweiligen Grundwasserentnahmemengen auf die Kooperationspartner umgelegt. Maßstab ist die Menge des abgelaufenen Kalenderjahres; die Partner teilen diese bis spätestens 10. Januar des Folgejahres mit. (3) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand für das abgelaufene Geschäftsjahr. 5 Geschäftsstelle (1) Beim Zweckverband Laber-Naab ist die Geschäftsstelle eingerichtet. (2) Die Organisation des Zweckverbandes Laber-Naab tritt als Ganzes für die Abwicklung der Geschäftsfälle ein (Kasse, Buchhaltung, EDV, Werkleitung,...). (3) Die Leistungen der Geschäftsstelle werden nach der im Geschäftsjahr geltenden Stundenentgelttabelle für Arbeitnehmer nach 6 Abs. 4 Satz 2 (West) in der jeweils gültigen Fassung des TV-V (Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe) abgerechnet. (4) Der Werkleiter des ZV Laber-Naab ist Sprecher der Arbeitsgemeinschaft

20 6 Aufsichtliche Genehmigung (1) Diese Zweckvereinbarung, jede Änderung und die Aufhebung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Kooperationspartner sowie der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde. (2) Aufsichtsbehörden sind die Landratsämter Neumarkt i.d.opf., Regensburg und Schwandorf. 7 Beirat (1) Die Kooperationspartner bilden einen ehrenamtlichen Beirat (Beschlussgremium), in den je ein Vertreter entsandt wird. Jeder Beirat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung. Der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab erhält zwei Stimmen. (2) Der Beirat trifft auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und -ort, die Beratungsgegenstände angeben und den Beiräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen. (3) Mindestens eine Sitzung im Geschäftsjahr ist abzuhalten. Der Beirat muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Beiratsmitglieder oder die Aufsichtsbehörde beantragt; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben. (4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Beiratsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und die Mehrheit der Beiräte anwesend und stimmberechtigt sind. (5) Wird die Beiratsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Beiratsmitglieder beruht, innerhalb von 4 Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen

21 (6) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit nicht etwas anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse des Beirates mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Beirat hat eine Stimme, der Beirat des ZV Laber-Naab erhält zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Beiratsmitglied darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Beiratsmitglied trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden. (7) Bei Wahlen gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahldurchgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (8) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Beiräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer/in zu unterzeichnen. Als Schriftführer/in kann eine Dienstkraft eines Mitgliedes der Kooperationsgemeinschaft, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Abschriften der Niederschriften sind unverzüglich den Beiratsmitgliedern zu übermitteln. (9) Ferner ist der Beirat als Beschlussgremium für die Aufgabenorganisation und Rechnungsprüfung zuständig. 8 Vorsitz (1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Beirat für sechs Jahre gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Vorsitzenden weiter aus. (2) Der Vorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Beiratssitzung vor, er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung. (3) Der Vorsitzende ist für die Erledigung der übertragenen Aufgaben verantwortlich und koordiniert den Personaleinsatz entsprechend den Vorgaben des Beirates

22 9 Haftung Die Kooperationspartner haften gegenseitig nicht für Schäden, die unbekannte Dritte den Partner in den Schutzgebieten zufügen. Für Schäden, die bei der Aufgabenerledigung bei Dritten entstehen, haftet der jeweilige Kooperationspartner. 10 Dauer (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch nach zwei Jahren zum 31. Dezember 2019; Schriftform ist notwendig; 6 bleibt unberührt. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam werden, so bleibt diese Vereinbarung gültig. Die Kooperationspartner verpflichten sich, erforderliche Ergänzungen im ursprünglichen Sinn vorzunehmen. 11 Streitigkeiten Bei Streitigkeiten unter den an dieser Vereinbarung Beteiligten ist eine Einigung beim Landratsamt Regensburg als Schiedsstelle anzustreben. Streitigkeiten aus dieser Zweckvereinbarung unterliegen dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 12 Wirksamwerden Die Änderungen der Zweckvereinbarung vom treten am in Kraft. Vorher ist die Vereinbarung in den Amtsblättern der Landkreise Neumarkt i.d.opf., Regensburg und Schwandorf bekannt zu machen. Die Kooperationspartner weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzung vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hin. Lengenfeld, 02. Februar 2017 gez. 1. Vorsitzender Max Knott Trinkwasserschutz Oberpfälzer Jura

23 - 54 -

24 Willibald Gailler, Landrat

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

AMTSBLATT. Nr. 12 14.05.2014 2014. Inhaltsverzeichnis. Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

AMTSBLATT. Nr. 12 14.05.2014 2014. Inhaltsverzeichnis. Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab

AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab Nr. 12 Neustadt a.d. Waldnaab, den 24. November 2016 46. Jahrgang Inhaltsübersicht Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), der Verordnung zum Schutz

Mehr

Nr Inhaltsverzeichnis. Zweckverband zur Wasserversorgung Sengenthal Deining; Entschädigungssatzung 3

Nr Inhaltsverzeichnis. Zweckverband zur Wasserversorgung Sengenthal Deining; Entschädigungssatzung 3 AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 105 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Vorbereitende Bauleitplanung der Stadt Deggendorf; Aufstellung des neuen Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Stadt Deggendorf; hier: frühzeitige Beteiligung der

Mehr

2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages

2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages 40 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13 I n h a l t Sitzung des Kreisausschusses Sitzung des Kreistages Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des

Mehr

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00 Uhr

Mehr

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00 Uhr

Mehr

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 7 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug der Bayer. Bauordnung (BayBO) und

Mehr

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g Landratsamt Schweinfurt Az: 32.2 565/1/62 001/2017 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung); Ausbruch der Geflügelpest

Mehr

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 119 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung

Mehr

AMTSBLATT. 73. Jahrgang Nr.15 Datum Inhaltsverzeichnis:

AMTSBLATT. 73. Jahrgang Nr.15 Datum Inhaltsverzeichnis: AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de; www.landkreis-dachau.de;

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 6 Dingolfing, 21.

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 6 Dingolfing, 21. A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 48 - Vollzug der Jagdgesetze; öffentliche Hegeschau 2012 42-641/4/2/6-B 172 Vollzug der Wassergesetze

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 69 - NHALTSVERZECHNS Seite: Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 der Bayer. Bauordnung (BayBO) Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Augsburg, Nr. 28

Augsburg, Nr. 28 Augsburg, 27.07.2017 Nr. 28 Bekanntmachung über die Erteilung einer Baugenehmigung Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Thierhauptener Gruppe, Landkreis Augsburg,

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 14 Dingolfing, 21.

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 14 Dingolfing, 21. A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom - 68 - Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung der Haushaltssatzung des

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 2 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Luftverkehrsrecht; Bekanntmachung über die Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Anlage und zum Betrieb eines

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 17 vom 07.10.2011 Inhaltsverzeichnis Seite Änderung der Bekanntmachung über vermögensrechtliche Übereinkunft der Gemeinde Wackersdorf und des Marktes Schwarzenfeld

Mehr

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 15. November 2016 Aufgrund 13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Ansbach

Amtsblatt des Landkreises Ansbach Amtsblatt des Landkreises Ansbach Herausgeber: Landkreis Ansbach Kontakt: Landkreis Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Freitag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 07. Dezember Nr. 49 2012

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 07. Dezember Nr. 49 2012 A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt Eichstätt 85071 Eichstätt Druck: Hausdruck Landratsamt Freitag, 07. Dezember Nr. 49 2012

Mehr

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Anordnung zur Durchführung flächendeckender Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Varroa-Milbe im Jahr

Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Anordnung zur Durchführung flächendeckender Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Varroa-Milbe im Jahr A m t s b l a t t Bekanntmachungen von Gemeinden und Zweckverbänden Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer 12 20.05.2016 Seite Öffentliche Zustellung der Nachbarausfertigungen der Baugenehmigung vom

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 3/2014 Donnerstag, 20. Februar 2014 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322,

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen):

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen): Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 1a Variante 1 (Mindestanforderungen): Anwendungsbereich: Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art.

Mehr

67. Jahrgang Nr. 5 Datum Inhaltsverzeichnis:

67. Jahrgang Nr. 5 Datum Inhaltsverzeichnis: AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Sg 10, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de; www.landkreis-dachau.de;

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Heinsberg über die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Energiekontor AG, Mary-Somerville-Straße 5, 28359 Bremen Az.:

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 3/2017 Montag, 20. März 2017 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115 Lindau

Mehr

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Kreis Paderborn zugleich satzungsmäßiges Verkündungsorgan der Stadt Bad Wünnenberg 73. Jahrgang 31. März 2016 Nr. 13 / S. 1 Inhaltsübersicht: Seite: 53/2016 Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Paderborn Straßenverkehrsamt

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

AMTSBLATT. Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12

AMTSBLATT. Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12 AMTSBLATT DES LANDKREISES AICHACH-FRIEDBERG Datum 11.08.2014 69. Jahrgang Nr. 12 Herausgeber: Landratsamt Aichach-Friedberg Münchener Str. 9 86551 Aichach und Dienststelle Friedberg Halbjährlicher Bezugspreis

Mehr

AMTSBLATT. 72. Jahrgang Nr.20 Datum Inhaltsverzeichnis:

AMTSBLATT. 72. Jahrgang Nr.20 Datum Inhaltsverzeichnis: AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: samt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim samt Dachau, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de; www.landkreis-dachau.de;

Mehr

Landratsamt. INHALT: Vollzug der Immissionsschutzgesetze; Antrag auf Neugenehmigung

Landratsamt. INHALT: Vollzug der Immissionsschutzgesetze; Antrag auf Neugenehmigung A M T S B L A T T Landratsamt Pfaffenhofen Hauptplatz 22 85276 Pfaffenhofen a.d.ilm Verantwortlich: Astrid Appel Tel. 08441/27-394 Fax: 08441/27-271 amtsblatt@landratsamt-paf.de - www.landkreis-pfaffenhofen.de

Mehr

FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF

FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF Nr. 15 vom 03.06.2016 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamts Schwandorf im Rahmen des Vollzugs des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(BImSchG),

Mehr

Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg

Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU

Mehr

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 37/38 Tirschenreuth, den 14.09.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str Kelheim

Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str Kelheim Landratsamt Kelheim Postfach 1462 93303 Kelheim Postzustellungsurkunde Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str. 109 93309 Kelheim Sachbearbeiter/in Thomas Luft Telefon

Mehr

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 25/26 Tirschenreuth, den 26.06.2017 73. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die Firma juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die Firma juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die Firma juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt Kreisverwaltung Düren Bismarckstr. 16 52351 Düren Az.: 66/2-1.6.2-19-22,24,25,27,28/13-We

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Inhalt der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Inhalt der Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Bekanntmachung gemäß 9 Abs. 2 UVPG im Planfeststellungsverfahren Neubau der Landesstraße 269 (L269n) Ortsumgehung Niederkassel - Mondorf/Rheidt Bezirksregierung

Mehr

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich. Az.: 66/ /13-We Düren, den

Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich. Az.: 66/ /13-We Düren, den Genehmigungsbescheid nach Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) für die LE Wind GmbH, Linnich Kreisverwaltung Düren Bismarkstr. 16 52351 Düren Az.: 66/2-1.6.2-14-17/13-We Düren, den 07.01.2015 Gemäß

Mehr

INHALT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Bekanntmachungen der Gemeinden und Zweckverbände. Nummer Seite

INHALT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Bekanntmachungen der Gemeinden und Zweckverbände. Nummer Seite Amtsblatt INHALT Bekanntmachungen des Landratsamtes Nummer 7 03.04.2014 Seite Vollzug der Wassergesetze (WHG und BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Erteilung einer beschränkten

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Ansbach

Amtsblatt des Landkreises Ansbach Amtsblatt des Landkreises Ansbach Herausgeber: Landkreis Ansbach Kontakt: Landkreis Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Freitag 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00

Mehr

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Kreis Paderborn zugleich satzungsmäßiges Verkündungsorgan der Stadt Bad Wünnenberg 73. Jahrgang 24. Februar 2016 Nr. 7 / S. 1 Inhaltsübersicht: Seite: 30/2016 Öffentliche Bekanntmachung der Sparkasse Paderborn-Detmold

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln

Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln Wasserrechtliche Erlaubnisverfahren gem. 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ff. für die Förderung von Grundwasser auf dem Betriebsgelände der Firma Shell

Mehr

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 98 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS REGEN Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt REGEN Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 Nr. 11 Regen, 28.05.2014 Inhalt:

Mehr

A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim

A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 4 vom 27.02.2015 Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner

Mehr

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: /15/ Ka

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: /15/ Ka ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG des Kreises Heinsberg Aktenzeichen: 370.0005/15/7.34.1-Ka Gemäß 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Mehr

Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein, 22. Juli 2016

Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN. Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein Traunstein, 22. Juli 2016 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS TRAUNSTEIN Herausgegeben vom Landratsamt Traunstein 83278 Traunstein, 22. Juli 2016 Zu beziehen unmittelbar beim Landratsamt Traunstein oder über die Gemeindeverwaltung sowie

Mehr

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g geändert durch Allgemeinverfügung vom

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g geändert durch Allgemeinverfügung vom Allgemeinverfügung zur Regelung der Befahrung der Ammer im Bereich der Unterhausener Ammerbrücke, Flußkilometer 126,63, bis zur Wielenbacher Ammerbrücke, Flußkilometer 124,44, wegen Bauarbeiten am Grundwehr

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr.13/2014 Donnerstag, 20. November 2014 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322,

Mehr

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Postfach 22 00 12 80535 München Milchprüfring Bayern e. V.

Mehr

1. Genehmigung zur wesentlichen Änderung

1. Genehmigung zur wesentlichen Änderung Bekanntmachung des Landratsamtes Lindau (Bodensee) Öffentliche Bekanntmachung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Az. 32-824-10/03 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); immissionsschutzrechtliche

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 22 Dingolfing, 20.

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 22 Dingolfing, 20. A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 104 - Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Wasserrecht;

Mehr

79/33 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses zur Bundestagswahl am 24. September 2017 im Wahlkreis 213 Erding - Ebersberg

79/33 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses zur Bundestagswahl am 24. September 2017 im Wahlkreis 213 Erding - Ebersberg A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1Nummer 20 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstraße 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet:

Mehr

Amtsblatt Nr. 10/2017 Seite 2 Montag, 7. August 2017

Amtsblatt Nr. 10/2017 Seite 2 Montag, 7. August 2017 Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 10/2017 Montag, 7. August 2017 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 16 24.04.2013 Seite 78 I n h a l t - Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer, Buchdrucker und Kupferstecher - Wahl der Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht

Mehr

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises AMTSBLATT DES LANDKREISES NEUMARKT I.D.OPF. Landratsamt Neumarkt i.d.opf. Postfach 1405 92304 Neumarkt Öffnungszeiten: Montag - Dienstag Mittwoch, Freitag Donnerstag 08.00-16.00 Uhr 08.00-12.00 Uhr 08.00-18.00

Mehr

Wasserrecht; Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf. Anlage: 1 Lageplan M 1 : 2.500. I. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.02.

Wasserrecht; Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf. Anlage: 1 Lageplan M 1 : 2.500. I. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.02. Wasserrecht; Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf Anlage: 1 Lageplan M 1 : 2.500 I. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.02.2013 Die Allgemeinverfügung zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung

Mehr

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in 04934 Hohenleipisch OT Dreska Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 10. Januar 2017

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Kreis Paderborn zugleich satzungsmäßiges Verkündungsorgan der Stadt Bad Wünnenberg 73. Jahrgang 23. November 2016 Nr. 51 / S.1 Inhaltsübersicht: 221/2016 Öffentliche Bekanntmachung des Sparkassenzweckverbandes der Kreise

Mehr

Bekanntmachung Bürgerversammlung

Bekanntmachung Bürgerversammlung - - NHALTSVERZECHNS Seite: Bekanntmachung Bürgerversammlung 0... Bekanntmachung Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Veröffentlichung der Bodenrichtwertliste für den Landkreis Deggendorf (Stand..0) in den

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)

Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 12/2016 Montag, 14. November 2016 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 4 vom 24. März 2006 Inhaltsverzeichnis Seite Amtlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete an der Naab - in Burglengenfeld - in Teublitz 18 21 Übungen von NATO-Streitkräften

Mehr

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Deggendorf Einzelbezugspreis 1,00 Das Amtsblatt ist auch über das Internet unter www.landkreis-deggendorf.de

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15.

Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15. Rechtsbehelfsbelehrungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien vom 15. Juli 2014, aktualisiert am 7. Dezember 2015 (ISIM 12 316:313*3) 1 Mit

Mehr

40-1 Zweckverband Fachober- und Berufsoberschule Fürth

40-1 Zweckverband Fachober- und Berufsoberschule Fürth Satzung des Zweckverbandes Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Fürth vom 28. Juli 1972 (Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken Nr. 23/1972) i.d.f.der Änderungssatzungen vom 13. Mai 1974 (Amtsblatt

Mehr

Regierung der Oberpfalz

Regierung der Oberpfalz Regierung der Oberpfalz Aufhebungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 17.12.2014 für die Bundesstraße 8 Nürnberg - Regensburg Ortsumgehung Seubersdorf i.d.opf. Bau-km 0 + 000 (= Stat. B 8_2400_4,103)

Mehr

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN i.d.f. der RBek vom 16. August 1985 (RABl Schw 1985 S. 103), geändert durch Satzungen vom 25. April 1990 (RABl Schw 1990 S. 113), vom 04.Juli

Mehr

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel

Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain. Einleitungsformel Geschäftsordnung für den Ausländerbeirat der Stadt Kirchhain Einleitungsformel Aufgrund des 87 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. II 1992, S. 534), zuletzt

Mehr

Bekanntmachung. Die Förderung soll mittels 12 bestehender Tiefbrunnen D 32, D 33, D 35 bis D 39 und D 43 bis D 47 auf den Grundstücken

Bekanntmachung. Die Förderung soll mittels 12 bestehender Tiefbrunnen D 32, D 33, D 35 bis D 39 und D 43 bis D 47 auf den Grundstücken Bekanntmachung Az.: 54.1-1.2-(3.5)-2 Wasserrechtliches gehobenes Erlaubnisverfahren gem. 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Förderung von Grundwasser der Wasserwerk Dirmerzheim GbR am Standort Dirmerzheim

Mehr

2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43. I n h a l t. Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen

2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43. I n h a l t. Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen 169 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Nr. 43 I n h a l t Jahresabschluss 2014 des Kommunalunternehmens Kreiskliniken Altötting-Burghausen Bekanntmachung der Feststellung

Mehr

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 60 Amtsblatt FÜR DEN LANDKREIS REGEN Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt REGEN Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50 Nr. 07 Regen, 01.04.2014 Inhalt:

Mehr

Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Schweinbach- Glonngruppe (Landkreis Fürstenfeldbruck) für das Haushaltsjahr

Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Schweinbach- Glonngruppe (Landkreis Fürstenfeldbruck) für das Haushaltsjahr A m t s b l a t t Hinweis einfügen / entfernen INHALT Nummer 10 13.06.2017 Seite Vollzug der Wassergesetze (WHG und BayWG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Erteilung einer

Mehr

Nr Jahrgang. Das Landratsamt Main-Spessart, Karlstadt, erlässt folgenden. Bescheid:

Nr Jahrgang. Das Landratsamt Main-Spessart, Karlstadt, erlässt folgenden. Bescheid: A M T S B L A T T 1Z 20 532 B Amtliches Organ des Landratsamtes und Landkreises Main-Spessart Nr. 17 03.08.2017 44. Jahrgang Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils Bauwesen; Vollzug der Baugesetze; Bauvorhaben:

Mehr

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 33/34 Tirschenreuth, den 17.08.2015 71. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen. Allgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen. Allgemeinverfügung Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hagen Allgemeinverfügung Allgemeinverfügung über generelle Ausnahmen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzone Hagen Auf Grund des 40 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes

Mehr

Nr Jahrgang

Nr Jahrgang A M T S B L A T T 1Z 20 532 B Amtliches Organ des Landratsamtes und Landkreises Main-Spessart Nr. 13 30.06.2016 43. Jahrgang Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils Kreisangelegenheiten 6. Sitzung des Ausschusses

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab

AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab AMTSBLATT des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab Nr. 4 Neustadt a.d. Waldnaab, den 14. April 2016 46. Jahrgang Inhaltsübersicht Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Oberpfalz-Nord vom 04. April

Mehr

Nähere Informationen zu oben genannten Ausschreibungen siehe unter und

Nähere Informationen zu oben genannten Ausschreibungen siehe unter  und B 1179 Amtsblatt Nummer 50 71. Jahrgang Montag, 7. Dezember 2015 Einzelpreis 1,40 Öffentliche Ausschreibungen Die Vergabeamt D.-Martin-Luther-Str. 3 93047 Regensburg Telefon 0941/507-5629 Fax 0941/507-4629

Mehr

Bezirksregierung Köln Az.: /15 Köln, den

Bezirksregierung Köln Az.: /15 Köln, den Bekanntmachung gemäß 9 Abs. 2 UVPG und 74 Abs. 5 VwVfG im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bundesautobahn A 1 sowie den Neubau der Leverkusener Brücke auf dem Gebiet der Städte Köln, Leverkusen

Mehr

Nr Jahrgang

Nr Jahrgang A M T S B L A T T 1Z 20 532 B Amtliches Organ des Landratsamtes und Landkreises Main-Spessart Nr. 6 14.04.2016 43. Jahrgang Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils Kreisangelegenheiten 14. Sitzung des Werkausschusses

Mehr

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen Amtsblatt für die Stadt Recklinghausen Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, 45655 Recklinghausen Das Amtsblatt wird während der Öffnungszeiten im Stadthaus A, Bürgerbüro kostenlos abgegeben.

Mehr

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt Seite 95 Regierung der Oberpfalz Amtsblatt 73. Jahrgang Regensburg, 13. September 2017 Nr. 10 Inhaltsübersicht Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung der zwischen dem Zweckverband Kommunale

Mehr

AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 7. August Nr

AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 7. August Nr AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT Gemeinsam herausgegeben vom Landkreis und der Stadt 85071 Druck: Hausdruck Landratsamt Freitag, 7. August Nr. 32 2009 I n h a l t : 216 Bekanntmachung

Mehr

65. Jahrgang Nr. 28 Datum Inhaltsverzeichnis:

65. Jahrgang Nr. 28 Datum Inhaltsverzeichnis: AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: Landratsamt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Dachau, Sg 10, Weiherweg 16, 85221 Dachau; pressestelle@lra-dah.bayern.de;

Mehr

Nummer 09. Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Passau über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage

Nummer 09. Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Passau über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage A M T S B L A T T DER STADT PASSAU P A S S A U Leben an drei Flüssen 22.03.2017 Nummer 09 INHALT Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Passau über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage Vollzug

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 24 Dingolfing, 1.

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 24 Dingolfing, 1. A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 179 - Wasserrecht und Wasserversorgung; Aufhebung der Wasserschutzgebietsverordnung vom 29.03.2000

Mehr

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 20 Dingolfing, 9.

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 20 Dingolfing, 9. A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 182 - Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von vorgereinigtem Abwasser aus der erweiterten betriebseigenen

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 1 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Das Bayerische Straßen-

Mehr

Nr. 34/ Dezember 2014

Nr. 34/ Dezember 2014 Nr.34/2014 17.Dezember2014 Inhaltsverzeichnis Bebauungsplanverfahren776/2 Clausewitzstraße1.Änderung; 2 Bebauungsplanverfahren506 Dieselstraße3.Änderung Bebauungsplanverfahren506 Dieselstraße4.Änderung/28.ÄnderungdesFNP;

Mehr

Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg Az.: /2-1-III Rm/Mr

Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg Az.: /2-1-III Rm/Mr Gemeinde Butjadingen Planfeststellung nach dem Abfallrecht Bekanntmachung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg Az.: 3.1-62811-15/2-1-III Rm/Mr Planfeststellungsbeschluss vom 25.01.2017 gemäß

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bergheim

Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bergheim Inhalt der Bekanntmachung der Stadt Bergheim Bekanntmachung Planfeststellung nach dem Straßen und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das

Mehr