Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben: Umsetzung in kleinen und mittleren Betrieben Nationale und internationale Entwicklungen

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1 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben: Umsetzung in kleinen und mittleren... Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben: Umsetzung in kleinen und mittleren Betrieben Nationale und internationale Entwicklungen Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben: Umsetzung in kleinen und mittleren Betrieben Nationale und internationale Entwicklungen HOFIANS/NAGY/STECKEL/SEVERUS * 1. Einleitung 2. Rahmenbedingungen 3. Qualitätssicherungsmaßnahmen im Sinne des iwp-qualitätssicherungshandbuchs 4. Nationale und internationale Entwicklungen 5. Erfahrungen mit der externen Qualitätskontrolle 6. Zusammenfassung und Ausblick * Univ.-Doz. Dr. Robert Hofians, WP/StB, ist Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei und externer Qualitätsprüfer; Mag. Gisela Nagy, WP/StB, Vizepräsidentin des iwp, Vorsitzende der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung des iwp und externe Qualitätsprüferin; Univ.- Prof. Dr. Rudolf Steckel ist Stellvertretender Vorsitzender der Qualitätskontrollbehörde und Leiter des Instituts für Rechnungswesen, Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung der Universität Innsbruck; Dr. Julia Severus ist Universitätsassistentin am Institut für Rechnungswesen, Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung der Universität Innsbruck. Seite 1 von 1

2 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 1. Einleitung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 1. Einleitung 1. Einleitung Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems für Prüfungsbetriebe ergibt sich aus den Vorschriften des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG) sowie der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen (A-QSRL). Gemäß 2 Abs 1f A-QSG sind Abschlussprüfer und Prüfungsbetriebe verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten, wobei sich die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen an den Grundlagen allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze auszurichten haben. Dieser Beitrag zeigt die diesbezüglichen Regelungen der nationalen und internationalen Prüfungsgrundsätze auf und diskutiert in diesem Zusammenhang die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die Anforderungen der Abschlussprüfungs-Richtlinie und des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes sowie die Regelungen des International Auditing and Assurance Standards Board und die Anforderungen des nationalen Prüfungsgrundsatzes IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben gelegt. Darauf basierend werden die Maßnahmen zur Qualitätssicherung des in der neuen Fassung verabschiedeten iwp-handbuchs zur Qualitätssicherung in Abschlussprüfungsbetrieben dargestellt. Es handelt sich dabei um Maßnahmen betreffend Einhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze und Standesregeln; Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen; Mitarbeiterentwicklung; Gesamtplanung aller Aufträge; besondere Regelungen zur internen Rotation; ausreichenden Versicherungsschutz; Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen; Auftragsabwicklung; interne Nachschau. In diesem Zusammenhang werden die jeweiligen Zielsetzungen der Maßnahmen erläutert. Es wird jedoch nicht auf die zugrunde liegenden rechtlichen Anforderungen und konkreten organisatorischen Vorkehrungen, die ein Prüfungsbetrieb zu deren Einhaltung zu treffen hat, näher eingegangen. Abschließend werden aktuelle Entwicklungen aufgezeigt und erste Erfahrungen mit der externen Qualitätskontrolle diskutiert. Seite 1 von 1

3 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2. Rahmenbedingungen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2. Rahmenbedingungen 2. Rahmenbedingungen Mit Inkrafttreten des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG 1 ) wurde in Österreich die externe Qualitätskontrolle in der Abschlussprüfung implementiert. Das A-QSG wurde aufgrund der Anforderungen an die externe Qualitätssicherung der Abschlussprüfungs- Richtlinie erlassen. Es verpflichtet jene Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und Revisoren, die Pflichtprüfungen durchführen, sich in regelmäßigen Abständen einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Abhängig von den durchgeführten Abschlussprüfungen erfolgt dies in einem Dreijahres- (Prüfungen von börsennotierten Aktiengesellschaften, großen Banken und Versicherungen sowie Pensionskassen) oder Sechsjahresintervall (alle anderen Pflichtprüfungen). Im Rahmen der Qualitätsprüfung werden von einem Qualitätsprüfer die Qualitätssicherungsmaßnahmen (auftragsunabhängige Maßnahmen und Maßnahmen zur Auftragsabwicklung) des Prüfungsbetriebes untersucht. 2 Der Beitrag zeigt einleitend die Anforderungen der Abschlussprüfungs-Richtlinie und des A-QSG an die externe Qualitätskontrolle sowie die nationalen und internationalen Regelungen betreffend die vom Abschlussprüfer oder Prüfungsbetrieb zu ergreifenden Maßnahmen im Rahmen der Qualitätssicherung auf Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Richtlinie 2.2. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz 2.3. IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben 2.4. Anforderungen gemäß internationalen Standards 2.5. Leitfaden der IFAC für die Qualitätssicherung in kleinen und mittleren Prüfungsbetrieben Seite 1 von 1

4 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.1. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Richtlinie Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.1. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Richtlinie 2.1. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Richtlinie Einen Weg zur Erreichung einer gleich bleibend hohen Prüfungsqualität sieht die Europäische Kommission nach Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2006/43/EG 3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (im Folgenden als Abschlussprüfungs-Richtlinie bezeichnet) zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG 4 und 83/349/EWG 5 des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG 6 des Rates in regelmäßigen Kontrollen. Abschlussprüfer und Prüfungsbetriebe haben deshalb einem von den überprüften Abschlussprüfern und Prüfungsbetrieben unabhängigen Qualitätssicherungssystem zu unterliegen. In den Artikeln 29 und 43 der Abschlussprüfungs-Richtlinie werden Qualitätssicherungssysteme für alle Abschlussprüfer und Prüfungsbetriebe in den Mitgliedstaaten vorgeschrieben. Die Abschlussprüfungs-Richtlinie normiert vorrangig den Ablauf und die Rahmenbedingungen der externen Qualitätskontrolle. In die Richtlinie wurden einige Punkte der Empfehlung der Kommission 2001/256/EG vom 15. November 2000 Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU 7 aufgenommen. Seite 253 Der Begriff Qualitätssicherungssystem wird in der Abschlussprüfungs-Richtlinie für das System der externen Qualitätskontrolle verwendet. 8 Abschlussprüfer und Prüfungsbetriebe sind gem Artikel 29 der Richtlinie verpflichtet, sich einer externen Qualitätskontrolle zu unterwerfen. Diese muss unabhängig organisiert sein und einer öffentlichen Aufsicht unterstehen (Abs 1a). Die Finanzierung muss sichergestellt sein und darf Abschlussprüfern oder Prüfungsbetrieben keine Möglichkeit zur ungebührlichen Einflussnahme geben (Abs 1b). Die Personen, die die Qualitätssicherungsprüfungen durchführen, müssen über eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrung auf den Gebieten der Abschlussprüfung und Rechnungslegung verfügen und darüber hinaus eine spezielle Ausbildung für Qualitätssicherungsprüfungen absolviert haben (Abs 1d). Die Personen, die mit Qualitätssicherungsprüfungen betraut werden, sind nach einem objektiven Verfahren auszuwählen, das darauf ausgelegt ist, Interessenkonflikte zwischen den Qualitätssicherungsprüfern und dem überprüften Abschlussprüfer oder dem überprüften Prüfungsbetrieb auszuschließen (Abs 1e). Das Qualitätssicherungssystem muss über angemessene Ressourcen verfügen (Abs 1c). Die Qualitätssicherungsprüfung muss auf der Grundlage angemessener Überprüfungen von ausgewählten Prüfungsunterlagen eine Beurteilung der Einhaltung einschlägiger Prüfungsstandards und Unabhängigkeitsanforderungen, der Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen sowie der berechneten Prüfungshonorare und des internen Qualitätssicherungssystems des Prüfungsbetriebs umfassen (Abs 1f). Über die Qualitätssicherungsprüfung ist ein Bericht zu erstellen, der die wichtigsten Schlussfolgerungen dieser Prüfung wiedergibt (Abs 1e). Die Qualitätsprüfung muss mindestens alle sechs Jahre bzw bei Abschlussprüfern, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, alle drei Jahre (Artikel 43) stattfinden (Abs 1h). Die Gesamtergebnisse des Qualitätssicherungssystems müssen jährlich veröffentlicht werden (Abs 1i). Werden im Rahmen des Berichts Empfehlungen ausgesprochen, müssen diese vom Abschlussprüfer oder dem Prüfungsbetrieb innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt werden (Abs 1j). Werden diese Empfehlungen nicht umgesetzt, so sind Disziplinarmaßnahmen oder Sanktionen im Sinne des Artikels 30 zu verhängen. Gemäß Artikel 30 müssen die Mitgliedstaaten durch Untersuchungen und Sanktionen dafür Sorge tragen, dass unzureichende Abschlussprüfungen aufgedeckt, berichtigt oder verhindert werden (Abs 1). Die Sanktionen gegen die Abschlussprüfer oder Prüfungsbetriebe sind in angemessener Weise öffentlich bekannt zu machen und transparent zu halten. Zu den Sanktionen sollte auch die Möglichkeit des Entzugs der Zulassung zählen (Abs 3). Im Artikel 32 sind Grundsätze für die öffentliche Aufsicht geregelt. Die EU-Mitgliedstaaten müssen eine öffentliche Aufsicht für Abschlussprüfer und Seite 254 Prüfungsbetriebe organisieren, denen alle Abschlussprüfer und Prüfungsbetriebe unterliegen (Abs 1f). Die nationalen Aufsichtssysteme haben: die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsbetrieben, Seite 1 von 2

5 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.1. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Richtlinie die Annahme von Berufsgrundsätzen, von Standards für die interne Qualitätskontrolle von Prüfungsbetrieben sowie von Prüfungsstandards und zu überwachen. die kontinuierliche Fortbildung, die Qualitätssicherung sowie die Untersuchungs- und Disziplinarsysteme (Abs 4) Das Aufsichtsorgan muss die Möglichkeit haben, bei Bedarf Untersuchungen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen (Abs 5). Die öffentliche Aufsicht muss transparent sein. Dazu zählt die Veröffentlichung jährlicher Arbeitsprogramme und Tätigkeitsberichte (Abs 6). Zudem muss die öffentliche Aufsicht ausreichend finanziert sein. Die Finanzierung des Systems muss gesichert und frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Abschlussprüfer oder Prüfungsbetriebe sein (Abs 7). Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 33 sicherzustellen, dass die Regelungen für öffentliche Aufsichtssysteme auf Gemeinschaftsebene eine wirksame Zusammenarbeit bei den Aufsichtstätigkeiten der Mitgliedstaaten ermöglichen. Zu diesem Zweck soll jeder Mitgliedstaat einer Einrichtung die Verantwortung für diese Zusammenarbeit übertragen. In Artikel 34 wird eine gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen vorgeschrieben. Es gelten demzufolge die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln derjenigen Mitgliedstaaten, in denen der Abschlussprüfer bzw der Prüfungsbetrieb zugelassen ist und das geprüfte Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat (Herkunftslandprinzip) (Abs 1). Abschlussprüfern bzw Prüfungsbetriebe dürfen bei der Prüfung einer in einem anderen EU- Mitgliedstaat zugelassenen Tochtergesellschaft (im Rahmen eines konsolidierten Abschlusses) keine zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf Registrierung, Qualitätsprüfung, Prüfungsgrundsätze, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit gestellt werden (Abs 2). 9 Keine Regelungen finden sich in der Abschlussprüfungs-Richtlinie zu den im Rahmen der Einführung eines Qualitätssicherungssystems zu ergreifenden auftragsunabhängigen Maßnahmen und Maßnahmen zur Auftragsabwicklung. Wie bereits ausgeführt, wurden die Anforderungen der Abschlussprüfungs-Richtlinie betreffend Qualitätssicherungssystem in Österreich mit dem Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) umgesetzt, dessen Regelungen im nächsten Punkt dargestellt werden. Seite 2 von 2

6 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.2. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.2. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz 2.2. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz Die Abschlussprüfungs-Richtlinie wurde in Österreich in mehreren Schritten umgesetzt. Die Umsetzung der Abschlussprüfungs-Richtlinie machte Anpassungen im Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts erforderlich, was mit dem Unternehmensrechts- Änderungsgesetz 2008 (URÄG 2008) 10 erfolgte. Als Grundlage für das bereits bestehende Qualitätssicherungssystem wurde 2005 das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz A-QSG 11 ) beschlossen, damals noch auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission der Europäischen Union vom 15. November 2000 Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU 12. Das A-QSG wurde 2006 das erste Mal novelliert. 13 Das A-QSG verpflichtet jene Prüfungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer und Revisoren, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten ( 2), und sich in regelmäßigen Abständen einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Abhängig von den durchgeführten Abschlussprüfungen unterliegen diese dabei einem dreijährigen oder sechsjährigen Prüfungsintervall ( 4). Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind nach 4 Abs 1 verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen: Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG 14 zugelassen sind; oder Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs 2 Z 2 fallen; oder Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs 2 Z 3 fallen; oder Pensionskassen. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind nach 4 Abs 2 verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind; oder Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und Seite 256 keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind; oder Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gem 62 Versicherungsaufsichtsgesetz 15 durchführen, die nicht unter Abs 1 Z 3 fallen. Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls Seite 1 von 5

7 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.2. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit gewährleisten; Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter; Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter; und Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen zu umfassen ( 2 Abs 2). Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der/die sich einer externen Qualitätsprüfung unterziehen möchte, hat beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) drei Qualitätsprüfer für die Durchführung der externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen ( 5 Abs 1). Im Zuge des A-QSG wurde der AeQ als Behörde erster Instanz eingerichtet. Der AeQ hat, sofern die Bestellungsvoraussetzungen (bspw Einhaltung der Unvereinbarkeitsregeln) erfüllt sind, aus dem vorgelegten Dreiervorschlag einen Qualitätsprüfer auszuwählen und ihn zum Qualitätsprüfer zu bestellen. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde (QKB) unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die QKB kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der AeQ oder die QKB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt 9 Abs 3 sinngemäß ( 5 Abs 3). Der AeQ hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen ( 5 Abs 4). Die QKB hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die QKB hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers Seite 257 innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen ( 5 Abs 5). Der Qualitätsprüfer führt die externe Qualitätsprüfung durch und legt einen Prüfbericht ( 13) über die Qualitätsprüfung vor, der vor allem Feststellungen beinhalten soll. Untersucht werden dabei sowohl auftragsunabhängige Maßnahmen als auch Maßnahmen zur Auftragsabwicklung sowie deren Einhaltung. Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat nach 3 jedenfalls zu umfassen. die Qualität der in 2 Abs 2 aufgezählten Maßnahmen; die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems; die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen; und die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen Auf Basis des Prüfberichts hat der AeQ über die Ausstellung einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bzw über anzuordnende Maßnahmen ( 16 Abs 2) innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ( 14). Der AeQ hat nach 15 Abs 1 nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gem 13 Abs 2 geführt haben; oder wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gem 13 Abs 3 geführt haben; und bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen des A-QSG und der Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen (A-QSRL) verstoßen wurde; oder tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt Seite 2 von 5

8 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.2. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen. Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung Seite 258 nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder dem überprüften Prüfungsbetrieb zu übermitteln ( 15 Abs 2). Jede erteilte Bescheinigung ist der QKB unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen ( 15 Abs 3). Erteilte Bescheinigungen sind von der QKB zu widerrufen, wenn eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht erfüllt war ( 15 Abs 4). Der AeQ kann nach 16 Abs 1 unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen; oder bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen das A-QSG oder die A- QSRL gem 22 verstoßen wurde. Der AeQ kann nach ( 16 Abs 2) folgende Maßnahmen anordnen: die nachweisliche Beseitigung der Mängel; die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung; sowie eine Sonderprüfung. Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der AeQ hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes vom zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen ( 16 Abs 3). Alle Maßnahmen gem 16 Abs 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen des A-QSG oder der A-QSRL verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder dem zu überprüfenden Prüfungsbetrieb, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers ( 16 Abs 4). Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gem Abs 2 anzuhören. Gegen Anordnungen gem Abs 2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig ( 16 Abs 5). Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet ( 16 Abs 6). Alle angeordneten Maßnahmen gem Abs 2 sind der QKB unverzüglich zur Kenntnis zu bringen ( 16 Abs 7). Seite 259 Die Bescheinigung ist vom AeQ nach 17 Abs 1 zu versagen, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gem 13 Abs 4 geführt haben; oder bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen des A-QSG oder der A-QSRL gem 22 verstoßen wurde. Über die Versagung der Bescheinigung ist vom AeQ ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die QKB zu entscheiden ( 17 Abs 2). Der AeQ hat nach 18 Abs 1 eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war; oder ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Prüfungsbetrieb einer Anordnung gem 16 Abs 2 beharrlich nicht nachkommt. Seite 3 von 5

9 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.2. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom AeQ ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die QKB zu entscheiden ( 18 Abs 2). Die schriftliche Bescheinigung ist im Fall des Widerrufs vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft unverzüglich zurückzustellen ( 18 Abs 3). Nach 22 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen (A-QSRL) 16 zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere zu regeln: die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems; die Planung der Abschlussprüfungsarbeiten; die Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs; den Kostenersatz der Mitglieder der QKB; die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gem 15; und Erleichterungen für die Erlangung der Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes. Seite 260 Neben den aufgezeigten Regelungen finden sich zudem im A-QSG noch Bestimmungen zu folgenden Punkten: Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers ( 6); Honorierung des Qualitätsprüfers ( 7); Mitwirkungspflichten ( 8); Kündigung des Auftrags ( 9); Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsbetriebe ( 11); Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ( 19); Qualitätskontrollbehörde ( 20); Verschwiegenheitspflicht ( 21); Öffentliches Register ( 23); sowie Transparenzbericht ( 24). Wie bereits ausgeführt, wurde das A-QSG im August 2006 das erste Mal geringfügig novelliert. 17 Mit der Novelle wurde normiert, dass die FMA bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem AeQ mitzuteilen hat. Dieser hat der FMA sowie der QKB binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach 16 Abs 2 Z 3 durchgeführt wird. Eine umfangreichere Novellierung des A-QSG erfolgte mit BGBl I 10/2010. Diese neuerliche Novelle dient der Umsetzung folgender bisher noch nicht oder nicht vollständig in Österreich umgesetzter Bereiche der Abschlussprüfungs-Richtlinie: Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung für Abschlussprüfer; Entzug und Erlöschen der Bescheinigung; öffentliche Aufsicht; Bestimmungen über das öffentliche Register; Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten, den Vertragsstaaten des EWR und der Schweiz sowie aus Drittstaaten; Gestaltung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten des EWR, der Schweiz sowie von Drittstaaten; Einführung eines Systems von Strafbestimmungen bei Pflichtverletzungen von Abschlussprüfern; sowie Seite 4 von 5

10 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.2. Qualitätssicherung gemäß Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz Sicherstellung einer von den überprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften unabhängigen Finanzierung des Qualitätssicherungssystems. Seite 261 Eine umfangreiche Würdigung der Gegenstände der Novelle und die Darstellung der neuen Rahmenbedingungen erfolgen unter Punkt 4 Nationale und internationale Entwicklungen. Nach der Darstellung der Anforderungen an die externe Qualitätsprüfung werden im nächsten Schritt die Regelungen und Ansprüche an die vom Qualitätsprüfer beurteilten Qualitätssicherungsmaßnahmen erläutert. Nach 2 Abs 2 haben die Qualitätssicherungsmaßnahmen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft den allgemein anerkannten nationalen und internationalen Prüfungsstandards und Berufsgrundsätzen zu entsprechen. An nationalen Vorschriften sind folgende Regelungen für die Qualitätssicherung von Prüfungsbetrieben von Bedeutung: das Unternehmensgesetzbuch (UGB); das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe WTBG); die Wirtschaftstreuhandberufs-Ausübungsrichtlinie (WT-ARL 2003, idf ABl der KWT 02/2008); das IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben ; sowie das KFS/PG 1 Fachgutachten über die Durchführung von Abschlussprüfung. Das IWP/PG 7 verankert ausdrücklich die Verpflichtung, dass in Prüfungsbetrieben generell die Arbeitsabläufe (zb durch ein Organisationshandbuch) zu dokumentieren sind und als Teil dessen auch eine transparente und für Außenstehende nachvollziehbare Dokumentation der Qualitätssicherungsgrundsätze und -regeln zu erfolgen hat. Im nächsten Punkt werden die nationalen und internationalen Regelungen und Anforderungen betreffend Qualitätssicherungsmaßnahmen anhand der Ausführungen des IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben ; des ISQC 1 Quality Controls for Firms that Perform Audits and Reviews of Financial Statements, and Other Assurance and Related Services Engagements ; sowie des ISA 220 Quality Control for an Audit of Financial Statements aufgezeigt. Seite 5 von 5

11 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.3. IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.3. IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben 2.3. IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben Unter Qualitätssicherung werden gem IWP/PG 7 alle Grundsätze, Vorkehrungen und Maßnahmen verstanden, die eine hohe Qualität der Abwicklung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen insbesondere von Abschlussprüfungen und der Berichterstattung darüber gewährleisten. Durch diese Maßnahmen sollen die bei der Abwicklung von Prüfungsaufträgen bestehende Risiken der Abgabe von falschen Prüfungsurteilen minimiert und die Sicherheit, dass qualitätsvolle Leistungen erbracht werden, erhöht werden. Die Maßnahmen erstrecken sich auf die gesamte Aufbau- und Ablauforganisation eines Prüfungsbetriebs, die ordnungsmäßige Abwicklung von Prüfungsaufträgen und die Regelungen über die Sicherstellung eines richtigen Prüfungsurteils durch geeignete interne Kontrollen. Die Verpflichtung zur Leistung qualitativ hochwertiger Arbeit durch Prüfungsbetriebe ergibt sich insbesondere aus den nationalen gesetzlichen Vorschriften, den berufsständischen Richtlinien und den international anerkannten Standards; den Berufspflichten gegenüber den Mandanten, die auf das Ergebnis der Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers vertrauen; und der Erwartungshaltung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Aufgaben und Leistungen der Abschlussprüfer, soweit sie mit den realen Möglichkeiten der Prüfung in Einklang steht. 18 Die Qualität der Prüfungsarbeit des Abschlussprüfers wird dadurch bestimmt, dass die Leistung ordnungsmäßig erbracht wird und dem Mandanten Nutzen bringt. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen bestehen sowohl aus auftragsunabhängigen 19 als auch aus auftragsbezogenen 20 Maßnahmen. Die Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist regelmäßig zu kontrollieren. Das Ziel der Maßnahmen Gewährleistung einer hohen Prüfungsqualität ist für jeden Prüfungsbetrieb und jeden Prüfungsauftrag gleich. Art und Umfang der Maßnahmen hängen jedoch im Einzelfall von verschiedenen Faktoren, insbesondere von der Größe und Struktur des Prüfungsbetriebs und vom Grad der Arbeitsteilung bei der Prüfungsdurchführung, ab. 21 Auf eine detaillierte Darstellung sowohl der auftragsunabhängigen als auch der auftragsbezogenen (im Folgenden als Maßnahmen zur Auftragsabwicklung bezeichnet) Anforderungen und Maßnahmen wird an dieser Stelle verzichtet, da sie im folgenden Punkt 2.4 sowie unter Punkt 3 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Sinne des iwp-qualitätssicherungshandbuchs ausführlich erläutert werden. 22 Seite 1 von 1

12 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.4. Anforderungen gemäß internationalen Standards Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.4. Anforderungen gemäß internationalen Standards 2.4. Anforderungen gemäß internationalen Standards Gemäß Abschlussprüfungs-Richtlinie und 269a UGB sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung der internationalen Prüfungsstandards durchzuführen, sobald die Europäische Kommission die internationalen Standards übernommen hat. Zudem normiert 2 Abs 2 A-QSG, dass die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls Maßnahmen betreffend Unabhängigkeit, Personalwesen sowie Auftragsabwicklung zu umfassen haben. Im Folgenden werden daher die Anforderungen des ISQC 1 und des ISA 220 zusammengefasst dargestellt International Standard on Quality Control (ISQC) 1 Quality Controls for Firms that Perform Audits and Reviews of Financial Statements, and Other Assurance and Related Services Engagements International Standard on Auditing (ISA) 220 Quality Control for an Audit of Financial Statements Seite 1 von 1

13 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, International Standard on Quality Control (ISQC) 1 Quality Controls for... Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, International Standard on Quality Control (ISQC) 1 Quality Controls for Firms that Perform Audits and Reviews of Financial Statements, and Other Assurance and Related Services Engagements International Standard on Quality Control (ISQC) 1 Quality Controls for Firms that Perform Audits and Reviews of Financial Statements, and Other Assurance and Related Services Engagements Der internationale Standard zur Qualitätssicherung ISQC 1 23 verpflichtet Prüfungsbetriebe, ein Qualitätssicherungssystem zu implementieren, das sicherstellt, dass die Berufsgrundsätze sowie gesetzliche und andere Regelungen eingehalten werden. Ziel des Qualitätssicherungssystems ist es, Maßnahmen einzuführen, die zu einem zutreffenden Prüfungsurteil beitragen (1.1 ff 24 ). Nach 1.11 muss es Ziel eines Prüfungsbetriebs sein, ein Qualitätssicherungssystem zu implementieren und aufrechtzuerhalten, das mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, dass der Prüfungsbetrieb und seine Mitarbeiter gesetzliche Bestimmungen, Prüfungsstandards und andere Regelungen einhalten, und dass die Bestätigungsvermerke, welche vom Prüfungsbetrieb oder einem verantwortlichen Abschlussprüfer erteilt werden, unter den jeweiligen Rahmenbedingungen angemessen sind. Ein unternehmensinternes Qualitätssicherungssystem nach 1.16 muss Grundsätze und Maßnahmen betreffend Verantwortung der Leitung des Prüfungsbetriebs für die Qualität im Prüfungsbetrieb; Einhaltung der Berufsgrundsätze; Auftragsannahme und -fortführung; Personalwesen; Auftragsabwicklung; Überwachung des Qualitätssicherungssystems umfassen. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren und den Mitarbeitern des Prüfungsbetriebes zu kommunizieren ( ). Seite 264 Der Prüfungsbetrieb muss nach 1.18 und 1.19 Grundsätze und Maßnahmen einführen, die eine interne Kultur fördern, die Qualität als wesentliche Voraussetzung für die Durchführung von Prüfungsaufträgen wahrnimmt. Dabei ist klarzustellen, dass die endgültige Verantwortung für das System der Qualitätssicherung des Prüfungsbetriebs bei der obersten Führung liegt. Der Prüfungsbetrieb muss (1.20 bis 1.25) Grundsätze erlassen und Maßnahmen setzen, die hinreichend sicherstellen, dass die Berufsgrundsätze von allen Mitarbeitern des Prüfungsbetriebs eingehalten werden. Der Prüfungsbetrieb hat Grundsätze und Maßnahmen zur Einhaltung der Unabhängigkeitserfordernisse einzuführen. Für den Fall der Verletzung von Unabhängigkeitserfordernissen sind Grundsätze und Maßnahmen zur Lösung solcher Situationen zu implementieren. Der Prüfungsbetrieb muss nach 1.26 Grundsätze und Verfahren für die Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen einführen, um sicherzustellen, dass nur Prüfungsaufträge übernommen oder weitergeführt werden, die fachlich und ressourcenmäßig durchführbar sind. Unter anderem müssen diese Grundsätze vorsehen, wie die Dokumentation von Problemlösungen auszusehen hat, wenn Probleme für die Annahme bzw Fortführung von Aufträgen festgestellt werden und der Prüfungsbetrieb trotzdem entscheidet, den Auftrag zu akzeptieren oder fortzuführen (1.27). Nach 1.29 muss der Prüfungsbetrieb Grundsätze und Verfahren zu den Personalressourcen haben, die sicherstellen, dass der Prüfungsbetrieb über ausreichend Personal mit der entsprechender Seite 1 von 2

14 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, International Standard on Quality Control (ISQC) 1 Quality Controls for... Kompetenz, den notwendigen Fähigkeiten und einem Commitment zur Einhaltung von Berufungsgrundsätzen (ethischen Prinzipien) verfügt, um Prüfungsaufträge entsprechend fachlichen Standards und gesetzlichen und anderen regulatorischen Bestimmungen durchzuführen, und dass die Bestätigungsvermerke, welche vom Prüfungsbetrieb oder einem verantwortlichen Abschlussprüfer (Engagement Partner) erteilt werden, angemessen sind. Der Prüfungsbetrieb muss nach 1.32 Grundsätze und Verfahren einführen, um eine effektive Auftragsdurchführung sicherzustellen. Diese müssen so gestaltet sein, dass die Konsistenz in der Qualität der Prüfungsdurchführung gefördert wird und die Verantwortung für die laufende Überwachung sowie einen Review geklärt wird. Die Grundsätze und Verfahren des Prüfungsbetriebs müssen so festgelegt sein, dass eine angemessene Sicherheit besteht, dass über schwierige oder strittige Angelegenheiten entsprechende Beratungen (Konsultationen) stattfinden. Der Prüfungsbetrieb muss auch Grundsätze und Verfahren für den Umgang mit und das Lösen von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Prüfungsteams implementieren (1.43). Seite 265 Bezüglich der Auftragsdokumentation (Prüfungsakt) sind vom Prüfungsbetrieb Grundsätze und Verfahren einzuführen, die sicherstellen, dass der Prüfungsakt in angemessener Zeit nach der Erteilung des Bestätigungsvermerks abgeschlossen wird (1.45). Nach 1.46 ist bezüglich der Prüfungsdokumentation sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit, die sichere Verwahrung, die Integrität, die Zugänglichkeit und die Wiederauffindbarkeit gegeben sind. Der Prüfungsbetrieb hat nach 1.48 einen permanenten Überwachungsprozess zu implementieren, der angemessen sicherstellt, dass die Grundsätze und Verfahren bezüglich des Systems der internen Qualitätssicherungsmaßnahmen relevant, adäquat und effektiv sind (1.49). Die Qualitätssicherungsgrundsätze und -maßnahmen sind zu dokumentieren und den Mitarbeitern im Prüfungsbetrieb zur Kenntnis zu bringen (1.57 ff). Neben den Bestimmungen des ISQC 1, welcher die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Prüfungsbetrieb (auftragsunabhängigen Maßnahmen) normiert, finden sich im ISA 220 die Anforderungen an die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung. Seite 2 von 2

15 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, International Standard on Auditing (ISA) 220 Quality Control for an Aud... Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, International Standard on Auditing (ISA) 220 Quality Control for an Audit of Financial Statements International Standard on Auditing (ISA) 220 Quality Control for an Audit of Financial Statements Die nachfolgend dargestellten Anforderungen des ISA 220 wurden im Zuge des Clarity-Projekts 26 neu gefasst. Die strukturelle Verbesserung aller ISAs 27 spiegelt sich in der neuen und einheitlichen Gliederung wider, welche auch dem ISA 220 zugrunde liegt: Introduction die Vorbemerkungen, welche die Darstellung des Anwendungsbereichs und das Datum des Inkrafttretens des Standards beinhalten; Objective das Prüfungsziel ist das Ziel, das der Prüfer durch die Anwendung des jeweiligen ISA erreichen muss, um hinreichende Prüfungssicherheit zu erreichen; Requirements die verpflichtenden Anforderungen, welche die Darstellung der Prüfungshandlungen und sonstigen Verpflichtungen des Prüfers, die jedenfalls einzuhalten sind, beinhalten (einschließlich ergänzender Erläuterungen, soweit diese zum besseren Verständnis förderlich sind); und Application and Other Explanatory Material die Anwendungsleitlinien, welche dazu dienen, durch Erläuterungen und Beispiele die korrekte Anwendung der Standards zu unterstützen. Sofern Begriffsbestimmungen erforderlich sind bzw bestimmte Begrifflichkeiten einer Klarstellung bedürfen, folgt dem Abschnitt Prüfungsziel zusätzlich noch ein Kapitel Definitions. 28 Seite 266 Dieser ISA 29 Qualitätssicherung bei der Durchführung einer Abschlussprüfung 30 regelt die Verantwortlichkeit für die Gestaltung, Einführung und Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems bei Prüfungsaufträgen. Vor allem geht es dabei um die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen. Der Standard definiert die Verantwortlichkeiten des zuständigen Abschlussprüfers, der Mitarbeiter des Prüfungsteams und des Qualitätsreviewer für die Qualitätssicherung. Dieser ISA ist in Verbindung mit dem IFAC Code of Ethics 31 The Code of Ethics for Professional Accountants (Berufsgrundsätze) zu lesen. Er ist unter der Prämisse verfasst, dass der Prüfungsbetrieb ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des ISQC 1 Quality Control for Firms that Perform Audits and Reviews of Historical Financial Information, and Other Assurance and Related Services Engagements oder aufgrund entsprechend nationaler Verpflichtungen ein System, welches den Anforderungen des ISQC 1 entspricht, eingerichtet hat (220.2). Alle Personen eines Prüfungsbetriebs haben angemessene Qualitätssicherungsmaßnahmen im Sinne des betriebsinternen Qualitätssicherungssystems durchzuführen, um dessen Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Dabei können sie auf die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems vertrauen, solange keine gegensätzlichen Informationen vorliegen (220.4). Das Ziel des Abschlussprüfers im Sinne des ISA ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, welche mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass die Berufsgrundsätze, die Prüfungsstandards, alle anderen regulatorischen und gesetzlichen Bestimmung sowie die Qualitätssicherungsgrundsätze und -richtlinien zur Durchführung einer Prüfung eingehalten werden (220.6a); und ein zutreffendes Prüfungsurteil abgegeben wird (220.6b) Anforderungen Seite 1 von 2

16 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, International Standard on Auditing (ISA) 220 Quality Control for an Aud... Seite 2 von 2

17 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, Anforderungen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, Anforderungen Anforderungen Der verantwortliche Abschlussprüfer ist für die Qualität des übernommenen Prüfungsauftrages verantwortlich (220.8). Vom verantwortlichen Prüfer ist die Einhaltung der Berufsgrundsätze durch die Mitglieder des Prüfungsteams sicherzustellen (220.9). Dabei hat er mittels Befragung des Prüfungsteams zu beurteilen, ob alle im Prüfungsteam mit den Berufsgrundsätzen vertraut sind und diese Grundsätze auch während der gesamten Prüfung eingehalten werden können. Stellt der Prüfer fest, dass Qualitätssicherungsmaßnahmen nicht wirksam sind oder dass ein Teammitglied den Berufsgrundsätzen nicht entspricht, hat er umgehend Maßnahmen zu setzen, um solche Gefährdungen zu beseitigen Seite 267 oder auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren, indem entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Bei der Entscheidung über eine angemessene Reaktion auf den Sachverhalt hat er andere betriebsinterne Personen mit einzubeziehen (220.10). Eine weitere Aufgabe des verantwortlichen Prüfers ist die Klärung, ob die Unabhängigkeitserfordernisse für den Prüfungsauftrag erfüllt sind. Hierzu müssen Informationen über den Prüfungsbetrieb und die im Verbund (Netzwerk) des Prüfungsbetriebs tätigen Gesellschaften beschafft werden, um allfällige Gefährdungen der Unabhängigkeit zu identifizieren. Informationen über festgestellte Schwachstellen in den Unabhängigkeitsgrundsätzen und -richtlinien des Prüfungsbetriebs sind auch dahingehend zu beurteilen, ob durch sie eine Gefährdung der Unabhängigkeit im Prüfungsauftrag besteht. Bei erkannten Unabhängigkeitsproblemen sind umgehend Maßnahmen zu setzen, um solche Gefährdungen zu beseitigen oder auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren, indem entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Der verantwortliche Prüfer hat die Leitung des Prüfungsbetriebs sofort über Probleme bei der Lösung solcher Unabhängigkeitsfragen zu informieren (220.11). Er hat auch sicherzustellen, dass angemessene Vorgangsweisen zur Entscheidung über die Übernahme eines neuen Prüfungsauftrages oder die Fortsetzung einer bestehenden Mandantenbeziehung angewendet wurden. Er muss sicher sein, dass die getroffenen Schlussfolgerungen in diesem Zusammenhang zutreffend sind (220.12). Werden zu einem späteren Zeitpunkt Informationen bekannt, die den Prüfer gehindert hätten, den Prüfungsauftrag anzunehmen oder fortzuführen, hat der Prüfer diese Informationen sofort an die Leitung des Prüfungsbetriebs weiterzuleiten und mit dieser zusammen angemessen auf diese neue Information und Lage zu reagieren (220.13). Bei der Zusammenstellung der Prüfungsteams hat der verantwortliche Prüfer darauf zu achten, dass die Mitglieder des Prüfungsteams sowie alle hinzugezogenen Sachverständigen über die notwendigen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen und die erforderliche Zeit haben, um den Prüfungsauftrag durchzuführen. Er hat sicherzustellen, dass alle in die Prüfung involvierten Personen die berufsständischen Regeln, die regulatorischen und gesetzlichen Bestimmungen einhalten und am Ende ein angemessenes Prüfungsurteil abgegeben wird (220.14). Die Verantwortung des Abschlussprüfers ist es, die Leitung, Duchführung und Überwachung des Prüfungsauftrags zu übernehmen, damit gewährleistet wird, dass alle für die Prüfung relevanten Regelgungen und Vorschriften eingehalten werden und ein angemessenes Prüfungsurteil abgegeben wird (220.15). Weiters hat der Prüfer angemessene Review-Aktivitäten in Übereinstimmung mit den betriebsinternen Vorgaben durchzuführen und die Verantwortung Seite 268 für diese zu übernehmen (220.16). Bevor der Bestätigungsvermerk erteilt wird, hat der Prüfer aufgrund der Prüfungsdokumentation und der Beratungen mit dem Prüfungsteam in Form eines Review sicherzustellen, dass ausreichende Prüfungsnachweise für die getroffenen Schlussfolgerungen und das abschließende Urteil erarbeitet wurden (220.17). Er hat zudem sicherzustellen, dass innerhalb des Prüfungsteams eine angemessenene Beratung stattfindet und dass, wann immer notwendig, Sachverständige des Prüfungsbetriebs oder unternehmensfremde Personen mit entsprechender Erfahrung zu Rate gezogen werden. Liegen schwierige und strittige Sacherverhalte vor, welche eine besondere Diskussion erfordern, ist der Prüfer verantwortlich dafür, dass: vom Prüfungsteam ausreichende Beratungen über diese schwierigen und strittigen Angelegenheiten durchgeführt werden; vom Prüfungsteam während der Prüfung unter Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht Seite 1 von 2

18 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, Anforderungen entsprechende Beratungen sowohl innerhalb des Prüfungsteams als auch zwischen dem Prüfungsteam und anderen innerhalb oder außerhalb der Gesellschaft durchgeführt wurden; Art und Umfang solcher Beratungen sowie die daraus gezogenen Schlüsse dokumentiert und mit der konsultierten Partei abgestimmt wurden; und die Schlüsse, die aus Beratungen gezogen wurden, auch umgesetzt wurden (220.18). Für die Prüfung von Abschlüssen von börsennotierten Unternehmen werden in ISA spezielle Anforderungen normiert. Wenn sich Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Prüfungsteams ergeben oder unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Prüfungsteam und denjenigen, die konsultiert wurden, oder zwischen dem verantwortlichen Prüfer und dem Qualitätsreviewer auftreten, muss sich das Prüfungsteam an die Grundsätze und Richtlinien der Gesellschaft zum Umgang mit solchen Meinungsunterschieden halten (220.22). Gemäß ISQC 1 werden Prüfungsbetriebe verpflichtet, Grundsätze und Richtlinien festzulegen, die angemessene Sicherheit bieten, dass die Grundsätze und Richtlinien, die sich auf das Qualitätssicherungssystem beziehen, relevant, adäquat und effektiv sind und eingehalten werden. Der verantwortliche Prüfer hat die Ergebnisse aus dem Monitoringprozess des Qualitätssicherungssystems zu berücksichtigen. Er hat abzuwägen, ob die Informationen über das Qualitätssicherungssystem auf Mängel hinweisen, die für seinen Prüfungsauftrag relevant sind, und ob die Maßnahmen, die der Prüfungsbetrieb gesetzt hat, um die Mängel zu beseitigen, im Kontext seines Prüfungsauftrages ausreichend sind (220.23). Seite 269 Die Dokumentation hat nach zu enthalten. erkannte Bedrohungen der Einhaltung der Berufsgrundsätze und die getroffenen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Bedrohungen; die Schlussfolgerungen bezüglich der Unabhängigkeit und aller relevanten Besprechungen mit dem Prüfungsbetrieb, die diese Schlussfolgerungen stützen; die Vorgangsweise zur Entscheidung über die Übernahme eines neuen Prüfungsauftrages oder die Fortsetzung einer bestehenden Mandantenbeziehung; sowie Art und Umfang von Beratungen über schwierige oder strittige Angelegenheiten und deren Schlussfolgerungen Der Qualitätsreviewer hat nach im Zusammenhang mit dem Qualitätsreview der Prüfung zu dokumentieren, dass die betriebsinternen Qualitätssicherungsmaßnahmen eingehalten wurden; der Qualitätsreview vor Erteilung des Bestätigungsvermerks erfolgt ist; und er über keine ungelösten Fragen oder Schwierigkeiten Kenntnis erlangt hat, die ihn veranlasst haben, getroffene Schlussfolgerungen anzuzweifeln. Vor allem für kleine und mittlere Prüfungsbetriebe stellen die angeführten Anforderungen des ISQC 1 und des ISA 220 eine große Herausforderung dar. Die IFAC hat, unter Mitwirkung des Small and Medium Practices Committee (SMP), deshalb als Hilfestellung für die Implementierung und Umsetzung der Maßnahmen des ISA 220 und des ISQC 1 einen Leitfaden für die Qualitätssicherung in kleinen und mittleren Prüfungsbetrieben veröffentlicht. Seite 2 von 2

19 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.5. Leitfaden der IFAC für die Qualitätssicherung in kleinen und mittleren Prüf... Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.5. Leitfaden der IFAC für die Qualitätssicherung in kleinen und mittleren Prüfungsbetrieben 2.5. Leitfaden der IFAC für die Qualitätssicherung in kleinen und mittleren Prüfungsbetrieben Der Leitfaden für die Qualitätssicherung in kleinen und mittleren Prüfungsbetrieben, Guide to Quality Control for Small and Medium sized Practices 32, wurde im März 2009 veröffentlicht und enthält Anhaltspunkte für die Anwendung des neu formulierten ISQC 1. Dieser Leitfaden beinhaltet spezifische Vorschriften für die Dokumentation kleinerer Prüfungen und Qualitätskontrolldokumentationen für SMP-Unternehmen 33 und soll kleine und mittlere (eine Person alleine oder zwei bis fünf Partner) Prüfungsbetriebe dabei unterstützen, die Anforderungen des ISQC 1 umzusetzen, und Hilfestellung bei der Errichtung eines Qualitätssicherungssystems bieten. 34 Seite 270 Der Leitfaden versteht sich als praxisorientierter Leitfaden zur Qualitätssicherung, der Prüfungsbetrieben dabei behilflich sein soll, die Prinzipien des ISQC 1 adäquat umzusetzen. Er stellt jedoch keinen Ersatz für die Lektüre des ISQC 1 dar. Vielmehr dient er als zusätzliches Hilfsmittel und soll beim Aufbau eines ISQC-1-konformen Qualitätssicherungssystems im Prüfungsbetrieb unterstützen. Anwendungsmöglichkeiten dieses Leitfadens werden von der IFAC allerdings nicht nur im Rahmen der Implementierung eines Qualitätssicherungssystems gesehen. Der Leitfaden soll eine sachgerechte Umsetzung der Qualitätssicherung im Rahmen von Abschlussprüfungen, prüferischen Durchsichten und prüfungsnahen Dienstleistungen fördern. Weiters kann er als Schulungsmaterial innerhalb der Aus- und Fortbildung in Prüfungsbetrieben eingesetzt werden. Der Leitfaden erhebt den Anspruch, den Anwendern ein auf ihre Bedürfnisse individuell angepasstes Werkzeug zur Gestaltung eines angemessenen Qualitätssicherungssystems zu bieten. Der Leitfaden ist in sieben Kapitel gegliedert, welche sich selbstverständlich an den Anforderungen des ISQC 1 und dessen Aufbau orientieren. Dabei handelt es sich um die Grundsätze und Maßnahmen betreffend Verantwortung der Leitung des Prüfungsbetriebs für die Qualität im Prüfungsbetrieb; Einhaltung der Berufsgrundsätze; Auftragsannahme und -fortführung; Personalwesen; Auftragsabwicklung; Überwachung des Qualitätssicherungssystems; sowie Dokumentation. In den Anhängen A bis H bietet der Leitfaden eine Vielzahl an Zusatzmaterialien wie Arbeitshilfen, Checklisten und Vorlagen zur Unterstützung der Arbeit in Prüfungsbetrieben. Des Weiteren beinhaltet er zwei Vorlagen für ein betriebsinternes Qualitätssicherungssystem, welche von Prüfungsbetrieben übernommen und entsprechend den individuellen Gegebenheiten der Betriebe angepasst werden können. Die erste Vorlage dient der Anwendung in einem Ein- Personen-Prüfungsbetrieb (Einzelprüfer) und die zweite der Implementierung in einem Prüfungsbetrieb mit zwei bis fünf Partnern. Zudem wird mit Hilfe einer über alle Themen fortlaufenden Fallstudie versucht, verschiedene Problembereiche aufzugreifen und zu veranschaulichen. Gemäß ISQC 1 hat ein Prüfungsbetrieb für alle zentralen Bereiche der operativen Tätigkeit, welche die Qualität der Prüfungstätigkeit maßgeblich beeinflussen, Richtlinien und Grundsätze aufzustellen und diese auch schriftlich zu dokumentieren. In den einzelnen Kapiteln des Leitfadens werden daher die Seite 271 wesentlichen Regelungen betreffend die allgemeine Betriebsorganisation, die Auftragsabwicklung und die Überwachung des Qualitätssicherungssystems umfassend dargestellt. In jedem Unterpunkt erfolgen eine Darstellung der Seite 1 von 3

20 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2010, 2.5. Leitfaden der IFAC für die Qualitätssicherung in kleinen und mittleren Prüf... Anforderungen des ISQC 1 und eine Auslegung der Inhalte. Die zentralen Aussagen eines jeden Paragraphen sind hervorgehoben und es wird dargelegt, worin die Forderung genau besteht sowie welche Mindestanforderungen an die jeweiligen Prozesse und Richtlinien, die der Prüfungsbetrieb im Rahmen seines eigenen Qualitätssicherungssystems zu errichten und schriftlich festzuhalten hat, gestellt werden. Der Leitfaden bietet somit bspw detaillierte Antworten auf die Frage, wie Qualitätssicherung in der täglichen Arbeit umgesetzt werden kann, welche zentralen Schritte im Rahmen der Auftragsannahme einzuhalten sind, welche Mindestanforderungen an die Organisation des Personalwesens und den Prozess der Mitarbeiterentwicklung gestellt werden und wie ein Prüfungsbetrieb mit Hilfe der Aufstellung von Richtlinien sicherstellen kann, dass die Abschlussprüfungen in Übereinstimmung mit allen relevanten Berufsgrundsätzen und Prüfungsstandards erfolgen. Ein Kapitel ist der Erläuterung der Unabhängigkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtungen sowie der Einhaltung sämtlicher im IFAC Code of Ethics enthaltenen Berufsgrundsätze gewidmet. Ebenso ausführliche Behandlung erfährt die Beschreibung des Monitorings des gesamten Qualitätssicherungssystems und der systematischen Auswertung der Stärken und Schwächen des installierten Systems. Neben der allgemeinen Pflicht, alle Prüfungsschritte zu dokumentieren, besteht auch die Verpflichtung, sämtliche Richtlinien zur Sicherung der Qualität im Prüfungsbetrieb in Form eines betriebsinternen Qualitätssicherungshandbuchs festzuhalten. Hauptaugenmerk wird im Leitfaden auf die Festlegung von Verantwortlichkeiten und die Verteilung von Aufgaben und Kompetenzbereichen gelegt. Dieses zentrale Thema zieht sich wie ein roter Faden durch alle Kapitel. Es wird klar abgegrenzt, welche Verantwortung die einzelnen Partner, Abschlussprüfer und übrigen Mitarbeiter hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätssicherungsrichtlinien tragen und welche Elemente die Schaffung neuer Kompetenzbereiche erfordert, wie bspw die Ernennung eines Unabhängigkeitsbeauftragten oder eines Qualitätsbeauftragten. Der Leitfaden schlägt auch Maßnahmen vor, wie bei der Einholung von fachlichem Rat, bei der Lösung von Meinungsverschiedenheiten und bei der Bearbeitung von Beschwerden und Vorwürfen vorzugehen ist. Die Darstellungen greifen auch sehr grundlegende Prinzipien auf und erklären bspw Gegenstand und Ziel der Prüfungsplanung, der Risikoeinschätzung des Mandanten oder des Reviews der Arbeit der Teammitglieder. Im Prinzip stellen die Ausführungen des Leitfadens, der auf den Grundsätzen des ISQC 1 basiert, einen Katalog von Verhaltens- und Verfahrensregeln Seite 272 für sämtliche Bereiche der Prüfungstätigkeit dar und geben konkrete Leitlinien und Handlungsempfehlungen für die Einführung entsprechender Kontrollmaßnahmen vor. Der Leitfaden bietet ein geeignetes Instrument, um sich umfassend über die Anforderungen an die tägliche Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit der Sicherung der Qualität zu informieren. Den Ausgangspunkt der Ausführungen bilden allerdings sehr allgemeine Prinzipien. Abschließend ist zusammenzufassen, dass die Anforderungen des ISQC 1 derart konzipiert sind, dass sowohl große als auch kleine Prüfungsbetriebe ein zuverlässiges Qualitätssicherungssystem erstellen können. Der Leitfaden zeigt auf, dass nicht alle Anforderungen des ISQC 1 notwendigerweise für kleine Prüfungsbetriebe gelten müssen. Der Leitfaden enthält einige Hinweise, die sowohl dem Einzelprüfer als auch den mittelgroßen Prüfungsbetrieben mit bis zu fünf Partnern die Errichtung eines Qualitätssicherungssystems erleichtern. Diese Erleichterungen bestehen in Folgendem: in der Auslagerung vereinzelter Tätigkeiten an externe Anbieter; in der Reduktion des Umfangs einzelner Planungs-und Organisationsprozesse; in der Reduktion der Dokumentationserfordernisse betreffend das Qualitätssicherungssystem entsprechend der Größe und Komplexität des Prüfungsbetriebs; und in der Bündelung von Funktionen und Kompetenzen in einer Person, um nicht neue Stellen schaffen zu müssen. Der Leitfaden versteht sich als praxisbezogene Umsetzungsanleitung implementation guide und als Orientierungshilfe step by step guidance, die Prüfungsbetrieben bei der Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems behilflich sein soll. Es wird hervorgehoben, dass der Leitfaden den Anwendern aufzeigen soll, wie bestimmte Elemente eines Qualitätssicherungssystems konkret in der Praxis umgesetzt werden können. Mit Hilfe von zahlreichen praktischen Tipps wird dem Anwender die Implementierung erleichtert. Nach ausführlicher Darstellung der Rahmenbedingungen und Anforderungen an die Qualitätssicherung werden die zu regelnden Maßnahmen im Sinne des iwp-qualitätssicherungshandbuchs erläutert, welche sich aufgrund nationaler und internationaler Regelungen ergeben. Seite 2 von 3

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