Allgemeine Versicherungsbedingungen. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Versicherungsbedingungen. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG"

Transkript

1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG gültig ab 01/2014 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG 1 Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG mit fondsgebundener Veranlagung Versicherungsleistung Veranlagung in Investmentfonds Pflichten des Versicherungsnehmers Beginn des Versicherungsschutzes Umfang des Versicherungsschutzes Kosten und Gebühren Leistungserbringung Stichtage Verfügungsmöglichkeiten Beitragsfreistellung Aufstockungen und Zuzahlungen Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen Begründung von Drittrechten Verlust der Versicherungspolizze Verjährung Zuständige Aufsichtsbehörde Vertragsgrundlagen Anwendbares Recht und Gerichtsstand... 7 Besondere Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen 1 Voraussetzungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsbeiträge Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungsbeiträge und der Versicherungsleistungen Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Versicherungsleistungen Grundsätze bei der planmäßigen Erhöhung... 8 Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch sie sind für das Verständnis dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen unerlässlich Bezugsberechtigter Deckungsrückstellungen Modellrechnung Versicherungsfall Erlebensfall Ablebensfall die Person, die für den Empfang der Leistungen der versicherten Person benannt ist; die der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zugrundeliegenden Fondsanteile. Der Geldwert der Fondsanteile wird ermittelt, indem die Anzahl der Fondsanteile je Investmentfonds mit dem am Stichtag zur Verfügung gestellten Kurswert des jeweiligen Investmentfonds multipliziert wird. die individuell auf den jeweiligen Versicherungsvertrag abgestimmte Darstellung der möglichen Vertragsentwicklung, insbesondere der Erlebensleistung, unter der Annahme der dort ausgewiesenen Fondsperformance; der Eintritt des Erlebens- oder Ablebensfalles der Ablauf der Vertragslaufzeit die Beendigung des Versicherungsvertrags durch Ableben der versicherten Person Seite 1/14

2 Rückkaufswert Tarif/Geschäftsplan Versicherer während der Ansparphase Versicherer für die Pensionszusatzversicherung Versicherte Person Versicherungsnehmer Versicherungsbeitrag Beitragssumme Staatliche Prämie Dynamik die Leistung des Versicherers bei vorzeitiger Kündigung ( Rückkauf ) des Versicherungsvertrags enthält die versicherungsmathematischen Grundlagen für den Versicherungsvertrag, die der Finanzmarktaufsicht vorgelegt wurden. FINANCE LIFE Lebensversicherung AG (FinanceLife), Untere Donaustraße 21, 1029 Wien; Tel.: +43/1/ ; Fax: +43/1/ Sitz der Gesellschaft. Wien; FN i beim Handelsgericht Wien DVR die Daten zum Versicherer für die Pensionszusatzversicherung können den Besonderen Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG entnommen werden. die Person, deren Leben versichert ist der Vertragspartner der FinanceLife und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen identisch sein. das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt die Summe aller während der Beitragszahlungsdauer fällig werdenden Beiträge Die staatliche Prämie besteht in der Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. das Recht auf planmäßige Anpassung der Beiträge. Der Versicherungsbeitrag wird jeweils zum eines Kalenderjahres um den vereinbarten Prozentsatz maximal bis zum jährlich geförderten Höchstbeitrag erhöht. Die Erhöhung muss mindestens 3% und maximal 10% des Vorjahresbeitrages sein. Jede Erhöhung des Versicherungsbeitrags bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistung. 1 Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG mit fondsgebundener Veranlagung Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge der FINANCE LIFE Lebensversicherung AG (FinanceLife) bietet Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines oder mehrerer Sondervermögen (Anlagestock/Anlagestöcke) mit Kapitalgarantie gemäß Punkt 2 der Besonderen Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g i EStG (BVB) nach den Grundsätzen des 108h Abs. 1 Z 3 EStG. Die Anlagestöcke werden gesondert vom übrigen Vermögen in Wertpapieren angelegt und in Anteilseinheiten aufgeteilt. Die Versicherungsleistungen sind vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteilseinheiten (Deckungsrückstellung) abhängig. Die Deckungsrückstellung der Versicherung ergibt sich aus der Zahl der auf die Versicherung entfallenden Anteilseinheiten. Der Geldwert der Deckungsrückstellung der Versicherung wird dadurch ermittelt, dass die Zahl der Anteilseinheiten der Versicherung mit dem analog zum Stichtag gemäß Punkt 9 der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge nach 108g i EStG (AVB) ermittelten Wert einer Anteilseinheit des entsprechenden Anlagestockes multipliziert wird. Erträge, die aus den in den Anlagestöcken enthaltenen Vermögenswerten erzielt werden, werden gemäß den Vertragsbedingungen des jeweiligen Investmentfonds verwendet. Bei ausschüttenden Investmentfonds werden die Erträge durch eine automatische Wiederanlage in Anteileinheiten des gleichen Investmentfonds umgerechnet und den einzelnen Versicherungen gutgeschrieben. Bei thesaurierenden Investmentfonds fließen die Erträge unmittelbar dem Sondervermögen des betreffenden Investmentfonds zu und erhöhen damit den Wert der Anteilseinheiten. Aus den veranlagten Beitragsanteilen (Sparbeiträgen) der Versicherungsnehmer wird die Deckungsrückstellung zu den jeweiligen Versicherungsverträgen gebildet. Die Deckungsrückstellung der Versicherungsnehmer wird als fondsgebundene Lebensversicherung in der Abteilung des nach 20 Abs. 1 Z 3 und 5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu bildenden Deckungsstocks verwaltet. Die Veranlagung im Deckungsstock gewährleistet die dauerhafte Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer. Der Deckungsstock bildet darüber hinaus im Konkursfall der FinanceLife ein Sondervermögen, aus dem die Ansprüche der Versicherungsnehmer aus den jeweiligen Verträgen getrennt von sonstigen Ansprüchen befriedigt werden. Seite 2/14

3 2 Versicherungsleistung 2.1 Erlebensleistung Zum Laufzeitende sowie zum Ende bestimmter Veranlagungstranchen hat der Versicherungsnehmer verschiedene Verfügungsmöglichkeiten über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (siehe BVB). Der Versicherungsnehmer erhält diesbezüglich rechtzeitig vor dem vereinbarten Laufzeitende eine entsprechende Mitteilung von der FinanceLife. Wählt der Versicherungsnehmer spätestens bis zum Anfall der gesetzlichen Alterspension keine andere Verfügungsmöglichkeit gemäß 108i EStG, überträgt die FinanceLife den Geldwert der Deckungsrückstellung, mindestens jedoch den Betrag gemäß 108h Abs. 1 Z 3 EStG in eine Pensionszusatzversicherung des für die Pensionszusatzversicherung vereinbarten Versicherers. Der Versicherungsnehmer erhält vom Versicherer für die Pensionszusatzversicherung eine monatliche lebenslange Pension gemäß 108b EStG vorschüssig ausbezahlt. Die Pensionszahlung des Versicherers für die Pensionszusatzversicherung beginnt frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres. Für die Berechnung der Pension gilt die Rententafel AVÖ 2005R unisex. Für die Ansprüche gegenüber dem Versicherer für die Pensionszusatzversicherung gelten die bei Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsbedingungen für die Pensionszusatzversicherung. Ansprüche im Zusammenhang mit Pensionszahlungen sind gegenüber dem Versicherer für die Pensionszusatzversicherung geltend zu machen. 2.2 Leistungen im Ablebensfall Ableben der versicherten Person vor Pensionszahlungsbeginn Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer im Ablebensfall vor Pensionszahlungsbeginn bezugsberechtigt ist (Bezugsberechtigter). Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen der FinanceLife schriftlich angezeigt werden. Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann sind Änderungen des Bezugsrechtes nur noch mit dessen Zustimmung wirksam. Ist die Versicherungspolizze auf den Überbringer ausgestellt, kann die FinanceLife dennoch verlangen, dass der Überbringer der Versicherungspolizze seine Berechtigung nachweist. Bei Ableben der versicherten Person vor Pensionszahlungsbeginn (Übertragung des Depotwertes in die Pensionszusatzversicherung) erfolgt die Leistung der FinanceLife in der Höhe des Geldwertes der Deckungsrückstellung zuzüglich eines Prozents dieses Wertes. Der Bezugsberechtigte kann den Versicherungsvertrag weiterführen oder nach Ablauf der Mindestbindefrist die Auszahlung der anfallenden Leistung beantragen. Wählt der Bezugsberechtigte die Auszahlung der anfallenden Leistungen, so treten die zum Zeitpunkt des Ablebens der versicherten Person aktuellen steuerlichen Rechtsfolgen ein Zusatzbaustein Pensionsrückgewähr bei Ableben der versicherten Person nach Pensionszahlungsbeginn Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit nach Übertragung in eine Pensionszusatzversicherung gemäß 108b EStG, die Pensionsrückgewähr als Zusatzversicherung, in Form eines versicherungssteuerpflichtigen unabhängigen Tarifs, für eine Hinterbliebenenleistung zu beantragen. Die Vereinbarung der Pensionsrückgewähr muss spätestens einen Monat vor dem Pensionszahlungsbeginn erfolgen. Auf die Pensionsrückgewähr kommen die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Zusatzversicherung geltenden Bedingungen zur Anwendung. 2.3 Leistungsvoraussetzungen Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation und, falls von uns verlangt, Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtigten über Angaben zu seiner Steuersituation sowie entsprechender Nachweise (insbesondere Kopie eines Lichtbildausweises, zb. Reisepass). Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist Wien. 2.4 Fälligkeit der Leistung Die mit Fälligkeit der Versicherungsleistung zum Laufzeitende erfolgende Veräußerung der veranlagten Wertpapiere erfolgt zu dem auf das Laufzeitende folgenden Monatsschlusskurs. Als Versicherungsleistung erhält der Versicherungsnehmer den Geldwert der Deckungsrückstellung, mindestens aber die vereinbarte Garantieleistung. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung wird vier Wochen nach der Veräußerung der veranlagten Wertpapiere fällig. Dies gilt im Fall der Übertragung zu einer anderen Zukunftsvorsorgeeinrichtung oder bei einer Übertragung in eine Pensionszusatzversicherung sinngemäß. 3 Veranlagung in Investmentfonds 3.1 Veranlagung und Risiko Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge der FinanceLife erfolgt die Veranlagung in Investmentfonds, unter Einhaltung der Bestimmungen der 108h i EStG in der jeweils gültigen Fassung (siehe Punkt 1 BVB). Bei Kurssteigerungen werden Wertzuwächse erzielt, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Bei Veranlagung in Investmentfonds, die in einer Fremdwährung notieren, unterliegen die Investmentfonds Währungskursschwankungen, die den Wert der Fondsanteile zusätzlich beeinflussen können. Der Versicherungsnehmer trägt bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge das Veranlagungsrisiko, wobei das Kapitalmarktrisiko durch Vereinbarung eines externen Garantiegebers vermindert wird. Die Seite 3/14

4 Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Investmentfonds zu. Außerhalb der Garantiestichtage kann der Wert der Deckungsrückstellung auch unter der Summe der einbezahlten Versicherungsbeiträge liegen. 3.2 Veranlagungsänderungen Eine Kapitalanlagegesellschaft kann sowohl den Ankauf von Fondsanteilen verweigern als auch einen Investmentfonds schließen. Ebenso können wir aus wichtigem Grund ein Portefeuilles oder einen Investmentfonds mit Wirkung sowohl für die Neuanlage als auch für bereits erworbene Fondsanteile aus dem Angebot zu Ihrer fondsgebundenen Veranlagung entfernen. Ein solcher wichtiger Grund, welcher nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds oder ein Portefeuille nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, eine Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds oder Portefeuille die Vertriebszulassung für Österreich entzogen wird. Sollte der veranlagte Fonds zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge aus den zuvor dargestellten Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt handelbar sein, erfolgt die Veranlagung der ab diesem Zeitpunkt fälligen Beiträge in einem dann von der FinanceLife zur Verfügung gestellten Investmentfonds, der zur Veranlagung im Sinne der dann gültigen Fassung der 108g-i EStG geeignet ist. Sollten die KAG oder der Garantiegeber während der Vertragslaufzeit nicht mehr zur Verfügung stehen, wird die FinanceLife eine andere, dann zur Verfügung stehende Kapitalanlagegesellschaft mit der Verwaltung der Fonds beauftragen beziehungsweise sich um Ersatz für den gegebenenfalls ausgefallenen Garantiegeber bemühen. 4 Pflichten des Versicherungsnehmers 4.1 Antragsstellung durch den Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und zu beantworten. Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, kann die FinanceLife innerhalb von drei Jahren ab Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Versicherungsvertrages vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, kann die FinanceLife auch noch nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Die FinanceLife kann den Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Die FinanceLife kann nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn die FinanceLife von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis hatten oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Bei arglistiger Täuschung kann die FinanceLife den Versicherungsvertrag jederzeit anfechten. Wenn die FinanceLife den Versicherungsvertrag anficht oder vom Versicherungsvertrag zurücktritt, leistet die FinanceLife den Geldwert der Deckungsrückstellung (Rückkaufswert). Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, sodass die FinanceLife im Versicherungsfall nur den Rückkaufswert leistet. Die unberechtigte Inanspruchnahme durch unrichtige Angaben ist im Sinne des Finanzstrafgesetzes strafbar und berechtigt die FinanceLife vom Versicherungsvertrag ab Vertragsbeginn zurückzutreten. In diesem Fall erstattet die FinanceLife die einbezahlten Beiträge nach Abzug von 5% Verwaltungskostenersatz (mindestens EUR 100,00) zurück. Der Versicherungsnehmer muss einen schriftlichen Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) stellen. Diese Daten werden von der FinanceLife zur Erstattung der staatlichen Förderung an die das Finanzamt Wien 1/23 als der für ganz Österreich zuständigen Finanzbehörde weitergeleitet. An den Antrag ist der Versicherungsnehmer vier Wochen ab Antragstellung gebunden. Die FinanceLife übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass der Versicherungsnehmer alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hat (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen im Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für die Beiträge zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge. 4.2 Leistung der Versicherungsbeiträge Der mündige oder wirksam vertretene Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsbeiträge (laufende Beiträge) kostenfrei und rechtzeitig an die FinanceLife zu bezahlen. Der Versicherungsnehmer kann die laufenden Versicherungsbeiträge nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlen. Es wird kein Unterjährigkeitszuschlag verrechnet. Im Versicherungsfall (siehe Punkt 2 AVB.) werden etwaige Beitragsrückstände in Abzug gebracht. Der erste Versicherungsbeitrag wird mit Zustellung der Versicherungspolizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgebeiträge sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Beitragszahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Versicherungspolizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten Versicherungsbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt, ist die FinanceLife leistungsfrei und kann vom Versicherungsvertrag zurücktreten, es sei denn der Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt seitens der FinanceLife, wenn die FinanceLife die Zahlung des ersten Versicherungsbeitrages nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend macht. Wenn der Versicherungsnehmer einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine schriftliche Mahnung. Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, kann die FinanceLife den Versicherungsvertrag nach Ablauf der Mindestbindedauer zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn der Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Seite 4/14

5 Laufende Versicherungsbeiträge sind im Einzugsermächtigungsverfahren zu bezahlen. Die FinanceLife bucht sie jeweils bei Fälligkeit von dem vom Versicherungsnehmer angegebenen Konto ab. Für eine Stundung der Versicherungsbeiträge ist eine Vereinbarung mit der FinanceLife erforderlich. Versicherungsbeiträge werden nach deren Einlangen zum nächstmöglichen vorgesehenen Investitionstermin veranlagt. 4.3 Angaben zur Steuerpflicht Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer über einen allfälligen Umzug ins Ausland zu informieren und alle Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht des Leistungsempfängers relevant sein können (insbesondere österreichische und/oder ausländische Steuerpflicht und Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu geben. Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch den Versicherer besteht, ist dieser berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. 4.4 Minderjährige Versicherungsnehmer Verträge, die durch mündige Minderjährige oder in Vertretung Minderjähriger abgeschlossen werden, begründen keine Prämienzahlungspflicht. Unterbleibt in diesem Fall die Prämienzahlung, wird der Vertrag beitragsfrei gestellt. Soweit Vermögen eines Minderjährigen im Rahmen der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge veranlagt wird, ist zum wirksamen Vertragsabschluss die Unterschrift beider Elternteile (soweit keine alleinige Obsorge besteht) oder soweit die bis zum 18 Geburtstag des vertretenen Minderjährigen vereinbarte Prämiensumme Euro ,- übersteigt, die Bewilligung des zuständigen Pflegschaftsgerichtes notwendig. Prämienzahlungen Dritter gelten als Schenkung zu Gunsten des minderjährigen Kindes und werden dessen Vermögen mit Eingang der Prämienzahlung beim Versicherer zugerechnet. Verfügungen über den Rückkaufswert können erst nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindefrist erfolgen und bedürfen der Zustimmung beider Elternteile und der Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes, wenn die Höhe der Verfügung Euro 1.000,- übersteigt. 5 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, sobald die FinanceLife die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Versicherungspolizze erklärt und der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig (Punkt 4.2 AVB) bezahlt hat. Vor dem in der Versicherungspolizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. 6 Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon auf welcher Ursache der Ablebensfall beruht. 7 Kosten und Gebühren 7.1 Kosten Für die Leistungen im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge verrechnet die FinanceLife Abschluss- und Verwaltungskosten sowie Gebühren. Die Details zu den Kosten finden sich in Punkt 6 BVB. Abschlusskosten sind alle mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags verbundenen Kosten (Kosten für Vermittlung und Beratung). Verwaltungskosten sind die mit der erforderlichen Verwaltung des Versicherungsvertrages verbundenen Kosten. Die Kosten werden vom Versicherungsbeitrag des Versicherungsnehmers vor der Veranlagung in den Investmentfonds abgezogen, eventuell anfallende Gebühren werden der Deckungsrückstellung entnommen. Die Fondsanteile (veranlagte Wertpapiere) werden zum Kurswert des nächstmöglichen Börsenhandelstags nach Zahlungseingang gekauft. Es wird kein Ausgabeaufschlag verrechnet. Bei beitragsfreien Versicherungen werden ausschließlich die für die Veranlagung in den BVB vereinbarten Kosten verrechnet. Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Versicherungsverträge nicht verändert werden. Die korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsicht (FMA) jederzeit überprüfbar. Um den Werterhalt der veranlagten Wertpapiere als Garantieleistung zum vereinbarten Laufzeitende sicherstellen zu können, wird ein Teil der Sparprämie in Absicherungsinstrumente, Reserven und Rückversicherungsbeiträge investiert (Garantiekosten). Sofern diese Garantiekosten künftig Kapitalmarktbedingt ansteigen sollten, kann der hierzu verwendete Sparprämienanteil entsprechend angehoben werden, solange hierdurch die Garantieleistung nicht vermindert wird ( 172 VersVG Genaue Informationen zu den mit Ihrem Tarif verbundenen Abschluss- und Verwaltungskosten sowie den Kosten für Garantieleistungen und Absicherungsinstrumente - entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen (BVB). Informationen zu den Fondskosten (TER) können Sie dem Factsheet zu Ihrer Veranlagung entnehmen. Seite 5/14

6 7.2 Gebühren Für durch den Versicherungsnehmer veranlasste Mehraufwendungen verrechnet die FinanceLife angemessene Gebühren, und zwar für die Zahlungserinnerung bei Zahlungsverzug des Erstbeitrages EUR 9,00; für die Mahnung gemäß 39 VersVG bei Zahlungsverzug eines Folgebeitrages EUR 9,00; für die Rechtsanwaltsandrohung bei weiterem Zahlungsverzug EUR 9,00; für die Kündigung gemäß 39 VersVG infolge weiterem Zahlungsverzug EUR 9,00; für die Verständigung des Vinkulargläubigers EUR 9,00; bei Lastschriftrückweisung werden Ihnen die uns angelasteten Gebühren so wie aus der Rückabwicklung von Wertpapierkäufen resultierende Kursverluste - in Rechnung gestellt. 8 Leistungserbringung Für die Erbringung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag kann die FinanceLife die Übergabe der Versicherungspolizze verlangen. Bei Verlust einer auf den Überbringer lautenden Versicherungspolizze kann die FinanceLife die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall ist zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie nach Abschluss der Erhebungen zum Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Leistungen an ausländische Berechtigte erbringt die FinanceLife, sobald behördlich nachgewiesen wird, dass die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für unberichtigte Steuern vorgenommen werden darf. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfänger die Gefahr und die Kosten. 9 Stichtage Der Stichtag für die Umrechnung der laufenden Anlagebeträge sowie für Investmentfondsausschüttungen und Kapitalertragssteuerrückerstattungen in Fondsanteile ist der letzte Börsentag vor Beitragsfälligkeit. Im Erlebensfall wird bei der Ermittlung des Geldwertes der Deckungsrückstellung der dem letzten Tag des Versicherungsschutzes letztvorangegangenen Börsentag zu Grunde gelegt. Im Ablebensfall wird als Stichtag der letzte Börsentag des aktuellen Monats herangezogen, in dem der Todesfall gemeldet wird. Erfolgt die Meldung jedoch nach dem 20. des Monats, so wird als Stichtag der letzte Börsentag des nächsten Monats herangezogen. Ist ein Erwerb oder eine Veräußerung der Fondsanteile an einem dieser Stichtage nicht möglich (z.b. Investmentfonds wird an diesem Tag nicht gehandelt; Börsentag ist kein Bankarbeitstag), so ist der Stichtag der nächstmögliche Erwerbs- oder Veräußerungstag. 10 Verfügungsmöglichkeiten Verfügungen über die Versicherungsleistung Für den Versicherungsvertrag wurde eine im Antrag und in den BVB ausgewiesene Mindestbindedauer vereinbart. Während der Mindestbindedauer ist eine Kündigung aufgrund des unwiderruflichen Verzichtes des Versicherungsnehmers gemäß 108g Abs 1 EStG nicht möglich. Nach Ablauf der vereinbarten Mindestbindedauer bzw zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kann der Versicherungsnehmer schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten Verfügungen über die Versicherungsleistung treffen (zb Rückkauf bzw Kündigung oder Übertragung in eine Pensionszusatzversicherung). Dabei sind allenfalls zuvor getroffene Verfügungen zu berücksichtigen (siehe Punkt 3 und 4 BVB). Alle Verfügungen sind jeweils bis zum 20. eines Monats zu beantragen. Die damit beantragte Veräußerung der veranlagten Wertpapiere erfolgt jeweils zum darauf folgenden Monatsschlusskurs. Verspätet eingehende Kündigungen gelten als im Folgemonat eingebracht. Im Falle der Kündigung der Versicherung erhält der Versicherungsnehmer den Geldwert der Deckungsrückstellung. Der Anspruch auf den Geldwert der Deckungsrückstellung wird vier Wochen nach der Veräußerung der veranlagten Wertpapiere fällig. Der Geldwert der Deckungsrückstellung entspricht nicht der Summe der einbezahlten Versicherungsbeiträge. Der Geldwert der Deckungsrückstellungen berechnet sich zum Stichtag gemäß Punkt 9 AVB. Ein gesonderter Abzug wird nicht verrechnet. Im Fall der Kündigung und Auszahlung nach Ablauf der Mindestbindedauer ist 108g Abs. 5 EStG zu beachten (Nachversteuerung der Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 25% sowie Rückzahlung der Hälfte der staatlichen Prämie). Die beispielhafte Entwicklung des Geldwertes der Deckungsrückstellung unter Annahme von verschiedenen Performancewerten ist der im Vorschlag enthaltenen Modellrechnung zu entnehmen. Die tatsächlichen Ergebnisse sind außerhalb der vereinbarten Garantiestichtage abhängig von der Entwicklung der Investmentfonds und können daher auch höher oder niedriger sein als die in der Tabelle angegebenen Werte Teilkündigungen Für teilweise Kündigungen der Versicherung gelten grundsätzlich auch die unter Punkt 10.1 dargestellten Regelungen. Nach Ablauf der Mindestbindedauer sind Teilkündigungen möglich, sofern der verbleibende Geldwert der Deckungsrückstellungen im Depot mindestens EUR 500,00 beträgt. Bei Teilkündigungen wird der Garantiewert im Verhältnis der dem Vertrag zum Teilkündigungszeitpunkt zugeteilten Fondsanteile neu berechnet. Seite 6/14

7 11 Beitragsfreistellung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, jeweils zum Monatsletzten, beitragsfrei stellen. Nach erfolgter Beitragsfreistellung werden allfällige Gebühren der Deckungsrückstellung entnommen. Neben einer gänzlichen Beitragsfreistellung kann der Versicherungsnehmer schriftlich auch eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragen. Bei einer teilweisen Befreiung von der Beitragszahlungspflicht muss die Beitragshöhe soweit nichts anderes vereinbart wurde jedoch grundsätzlich mindestens EUR 25,00 monatlich betragen. 12 Aufstockungen und Zuzahlungen Aufstockungen der laufenden Versicherungsbeiträge und einmalige Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres sind mit Zustimmung der FinanceLife bis zum jeweils prämienbegünstigten jährlichen Höchstbeitrag möglich. 13 Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen Alle Erklärungen des Versicherungsnehmers sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und bei der FinanceLife eingelangt sind. Insbesondere müssen Änderungsanträge schriftlich erfolgen. Änderungen sind zu jedem künftigen Monatsbeginn möglich, sofern der schriftliche Auftrag bis zum 20. des laufenden Monats bei der FinanceLife eingegangen ist. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann die FinanceLife eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort wechselt, muss er der FinanceLife seine neue Adresse mitteilen. Teilt der Versicherungsnehmer seine neue Adresse nicht mit, so gelten Erklärungen, die an die letzte bekannte Adresse gesandt werden, als rechtswirksam zugestellt; dazu genügt ein nicht eingeschriebener Brief. Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, ist eine Person innerhalb Österreichs zu benennen, die bevollmächtigt ist, Erklärungen der FinanceLife an den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. 14 Begründung von Drittrechten Vollständige Abtretungen (Zessionen) können aufgrund der personengebundenen Steuervorteile nicht wirksam vorgenommen werden. Eine Prämienzahlung durch Abtretungsgläubiger ist nicht möglich. Sonstige Rechte Dritter, insbesondere Zessionen des Leistungsanspruchs und Pfandrechte, können nur mit Zustimmung des Versicherers wirksam begründet werden. Es gilt als Zustimmung des Versicherers, wenn der Bekanntgabe einer Drittrechtsbegründung nicht binnen vier Wochen widersprochen wird. Eine Verpfändung oder Abtretung ist gegenüber der FinanceLife nur und erst dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer dies schriftlich anzeigt. Eine Vinkulierung bedarf neben der schriftlichen Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch der Zustimmung von der FinanceLife. 15 Verlust der Versicherungspolizze Wenn der Versicherungsnehmer den Verlust der Versicherungspolizze schriftlich anzeigt, stellt die FinanceLife eine Ersatzurkunde aus. Die FinanceLife kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer eine auf den Überbringer lautende Versicherungspolizze auf Kosten des Versicherungsnehmers gerichtlich für kraftlos erklären lässt. 16 Verjährung Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren ab Fälligkeit der Leistung. 17 Zuständige Aufsichtsbehörde Die FinanceLife und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht der Finanzmarktaufsicht (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, die auch zur Entgegennahme von Beschwerden des Versicherungsnehmers zuständig ist. 18 Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen sind Antrag, Versicherungspolizze, Versicherungsbedingungen sowie die Modellrechnung. Der Tarif enthält die versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für den Versicherungsvertrag und unterliegt der Kontrolle und Aufsicht der Finanzmarktaufsicht. Der Tarif enthält insbesondere Bestimmungen über die Festlegung des Beitrags, der Leistung und der Kosten. 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Der Versicherungsvertrag unterliegt österreichischem Recht. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht oder am Firmensitzgerichtsstand des Versicherers geltend gemacht werden. Seite 7/14

8 Besondere Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen 1 Voraussetzungen für die planmäßige Erhöhung der Versicherungsbeiträge Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, eine planmäßige, jährliche Erhöhung seines Versicherungsbeitrages zu beantragen. Die Versicherungsbeiträge erhöhen sich dann jeweils um den vereinbarten Prozentsatz des Vorjahresbeitrags (Erhöhungsbetrag). Der Erhöhungsbetrag bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen. Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, insbesondere auch die Kostenregelungen gemäß Punkt 7 AVB, gelten ab dem eines Kalenderjahres für den Erhöhungsbetrag. Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer, jedoch längstens bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension. Die planmäßige Beitragserhöhung kann unabhängig von der Höhe der Versicherungsbeiträge und dem Grad der Erhöhung maximal bis zu dem gesetzlich festgelegten geförderten Höchstbetrag durchgeführt werden. Eine über den gesetzlich festgelegten geförderten Höchstbeitrag hinausgehende Beitragserhöhung kann nicht beantragen werden. 2 Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungsbeiträge und der Versicherungsleistungen Die Erhöhungen der Versicherungsbeiträge und der Versicherungsleistungen erfolgen vorbehaltlich der Zustimmung von der FinanceLife jeweils zum eines jeden Kalenderjahres. Der Versicherungsnehmer erhält rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin. 3 Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erhöhung der Versicherungsleistungen Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. 4 Grundsätze bei der planmäßigen Erhöhung Die vereinbarte planmäßige, jährliche Erhöhung erfolgt grundsätzlich automatisch. Die Erhöhung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer bis spätestens ein Monat vor dem Erhöhungstermin widerspricht. Unterbliebene Erhöhungen können mit Zustimmung von der FinanceLife nachgeholt werden. Sollte der Versicherungsnehmer mehr als zweimal hintereinander der planmäßigen Erhöhung widersprechen, so erlischt das Recht auf weitere Erhöhungen. Seite 8/14

9 Anhang Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) 5b (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen. (2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er 1. entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, 2. die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder 3. die in den 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form "Versicherungsagent" erfolgte, die in den 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. (3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind. (4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. (5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hierfür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. (6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. 5c (1) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher ( 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er vom Versicherungsvertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. (2) Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem dem Versicherungsnehmer 1. der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung, 2. die in 9a und 18b VAG sowie in den 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und 3. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen sind. (3) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Es erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Seite 9/14

10 16 (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. 34 (1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, daß der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. (2) Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. 159 (1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten. (3) Nimmt der Vater oder die Mutter die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, so bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. (4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend. 165 (1) Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (2) Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht 176 (1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten. Seite 10/14

11 (2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in Abs. 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Fall des 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht verpflichtet. (2a) Bei der Berechnung des Rückkaufswertes eines Vertrages, der von einem Versicherungsvermittler ( 137 Abs. 1 GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden. (2b) Bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung für einen Vertrag, der von einem Versicherungsvermittler 137 Abs. GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden. (3) Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt. (4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. (5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen. (6) Der Vermittler hat in den Fällen des Abs. 5 Anspruch auf jenen Teil der Provision samt Nebengebühren, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Eine Vereinbarung, wonach dem Vermittler ein höherer Provisionsanspruch zusteht, ist unwirksam. Der Vermittler hat dem Versicherer eine Provision insoweit zurückzuzahlen, als sie das Ausmaß des anteiligen Provisionsanspruchs übersteigt. Die voranstehenden Bestimmungen sind auf Vereinbarungen, nach denen der Versicherungsnehmer die Provision unmittelbar dem Vermittler zu leisten hat, sinngemäß anzuwenden. Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG).3. (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anlässlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt. (4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen (Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird. (5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen sowie Werbeveranstaltungen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren ( 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 zu..3a. (1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. (2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind 1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann, 2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, 3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und 4. die Aussicht auf einen Kredit. Seite 11/14

12 (3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags. (4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn 1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, 2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder 3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt. (5) Für die Rücktrittserklärung gilt 3 Abs. 4 sinngemäß. Auszug aus dem Einkommenssteuergesetz Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 108b. (1) Für die Pensionszusatzversicherung und für Pensionsinvestmentfonds gilt folgendes: Pensionszusatzversicherungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Eine Pensionszusatzversicherung ist eine Rentenversicherung, die im Versicherungsvertrag als Pensionszusatzversicherung bezeichnet ist. Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, müssen für Pensionszusatzversicherungen die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes für Rentenversicherungen gelten. 2. Bei einer Pensionszusatzversicherung ist der Versicherer nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, Rentenleistungen im Sinne der lit. a und zusätzlich eine oder mehrere Rentenleistungen im Sinne der lit. b bis e zu erbringen. Rentenleistungen dieser Art sind: a)eine frühestens ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension beginnende, an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht vermindern. b)eine im Falle der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit, frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a zu zahlende Rente (Überbrückungsrente). Diese Überbrückungsrente ist in gleich bleibenden Beträgen über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich entsprechend, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraums zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt. c)eine mit Eintritt der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit beginnende und längstens bis zum Anfall der Rente gemäß lit. a an den Versicherungsnehmer zu zahlende Rente. d)eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente. e)eine mit dem Tod des Versicherungsnehmers beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente. 3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an Investmentfonds im Sinne des 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes, ausgenommen alternative Investmentfonds im Sinne des 3 Abs. 2 Z 31 lit. c des Investmentfondsgesetzes, bedeckt werden, wobei diese Investmentfonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der 171 und 172 des Investmentfondsgesetzes erfüllen müssen. 4. Bei Pensionszusatzversicherungen sind ausgeschlossen: a) Der Rückkauf. b) Die Erbringung von Kapitalleistungen im Todesfall. c) Die Kapitalabfindung angefallener Renten, es sei denn, der Barwert übersteigt nicht den Betrag im Sinne des 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes. 5. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen, daß die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird. Verlangt der Versicherungsnehmer eine derartige Änderung, so tritt an die Stelle des vereinbarten Rentenbetrages derjenige Betrag, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf Grund der Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulkation ergibt. Dieser Betrag ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. 108g. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ( 1 Abs. 2) Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung, wird ihm unter den nachstehenden Voraussetzungen auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet: 1. Der Steuerpflichtige bezieht keine gesetzliche Alterspension. 2. Der Steuerpflichtige gibt eine Erklärung ab, in der er sich unwiderruflich verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches zu verzichten. 3. Hat der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr vollendet, kann er sich auch wahlweise unwiderruflich verpflichten, zu verzichten a) auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruchs bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension und b) auf eine Verfügung im Sinne des 108i Abs. 1 Z 1 im Falle des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension vor Ablauf von zehn Jahren (Z 2). Seite 12/14

13 Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Der Prozentsatz beträgt 2,75% zuzüglich des nach 108 Abs. 1 ermittelten Prozentsatzes. Von der Erstattung ausgenommen sind Einmalprämien im Sinne des 108i Abs. 1 Z 2 und 3. (2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung ( 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden. (3) Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss auf Widmung des Beitrages, wofür Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben. In der Abgabenerklärung ist die Versicherungsnummer gemäß 31 ASVG des Antragstellers anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. (4) Die pauschale Erstattung erfolgt durch jenen Rechtsträger, bei dem der Antrag im Sinne des Abs. 3 abzugeben ist. Dieser Rechtsträger fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Die Anforderung hat bis spätestens Ende Februar im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen und die im Antrag und der Erklärung nach Abs. 3 angegebenen Daten zu enthalten. Das Finanzamt überweist den jeweiligen Rechtsträgern die pauschalen Erstattungsbeträge. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Rechtsträger einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. (5) Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen rückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren eine Verfügung im Sinne des 108i Abs. 1 Z 1 trifft. Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der zurückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 25% vorzunehmen. Die zurückzufordernden und nachzuversteuernden Beträge sind durch den Rechtsträger einzubehalten. Der Rechtsträger hat die einbehaltenen Beträge spätestens am 15. Tag des auf die Rückforderung (Nachversteuerung) zweitfolgenden Kalendermonates an das Finanzamt Wien 1/23 abzuführen. (6) Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Erstattungen und Rückforderungsansprüche gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. (7) 108 Abs. 9 ist anzuwenden. Einrichtung der Zukunftsvorsorge 108h. (1) Die Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von a) Pensionsinvestmentfonds im Sinne des 168 des Investmentfondsgesetzes und/oder b) Betrieblichen Vorsorgekassen ( 18 Abs. 1 BMSVG) und/oder c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben. 2. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen a) für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien. b) für Vertragsabschlüsse zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 1. August 2013 sowie für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010, wenn eine Erklärung gemäß 108h Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009 abgegeben worden ist, nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens - 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; - 25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; -15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben. c) für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Juli mindestens zu 15% und höchstens zu 60% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; - mindestens zu 5% und höchstens zu 50% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben. d) nach lit. c, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung eine entsprechende unwiderrufliche Erklärung abgibt. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt weder zur Kündigung des bestehenden Vertrages noch zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß 108g Abs. 1 Z 2 wird dadurch nicht berührt. Abs. 3 Z 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat die Veranlagung entsprechend der Erklärung ab dem Ende der Mindestlaufzeit gemäß 108g Abs. 1 Z 2, im Falle einer späteren Erklärung ab der Abgabe der Erklärung, anzupassen. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat dem Steuerpflichtigen eine Urkunde über den geänderten Inhalt des Zukunftsvorsorgevertrages auszustellen. Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen. 3. Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen. Das gilt für Veranlagungen gemäß Z 2 lit. a und b zu 100%; für Veranlagungen gemäß Z 2 lit. c und d zu mindestens 60% der tatsächlich gehaltenen Aktien. Seite 13/14

14 4. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus. 5. Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des 108g. Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des 108i Abs. 1 Z 1 trifft. (2) Mitarbeitervorsorgekassen ( 18 Abs. 1 BMSVG) sind abweichend von 28 BMSVG für Zwecke gemäß Abs. 1 berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die 18 Abs. 2, 19, 20 Abs. 1 und 4, 21 bis 23, 27 Abs. 1 bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und 30 BMSVG mit Ausnahme von Abs. 3 Z 5 sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. 20 Abs. 2 und 3 BMSVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in 108h Abs. 1 Z 3 genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. 25 BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 2 an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. 1 Abs. 1 Z 21 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). 93 Abs. 3d Z 2 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht. (3) Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Juli 2013 haben Versicherungsunternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c den Steuerpflichtigen vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über 1. die Höhe der in den Beiträgen enthaltenen Kosten; dabei sind die Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen Kosten als Gesamtbetrag unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen, 2. mögliche sonstige Kosten, insbesondere Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können und Kosten, die für eine prämienfreie Vertragsführung verrechnet werden, 3. den Betrag, der veranlagt wird und veranlagt bleibt, unter Angabe der jeweiligen Laufzeit, 4. die gesetzlichen Vorgaben zur Veranlagung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c sowie zur Veranlagung in Aktien gemäß Abs. 1 Z 3, 5. die Veranlagungsstrategie, die Art der Zusammensetzung der Kapitalanlagen und deren Auswirkungen auf den konkreten Vertrag, insbesondere die damit verbundenen Chancen und Risiken sowie die allfällige Möglichkeit zum Einsatz von Absicherungsinstrumenten und die damit verbundenen Vor- und Nachteile und 6. die Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken; insbesondere ist der Steuerpflichtige darüber zu informieren, ob die Höhe der Rentenzahlungen garantiert ist. Diese Informationen gelten als solche im Sinne des 18b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung. Weitere gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt. (4) Für Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b gelten Abs. 3 Z 1 bis 5 sinngemäß. Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche 108i. (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages ( 108g Abs. 1) kann der Steuerpflichtige 1. die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des 108g Abs. 5 ein, 2. die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen, 3. die Überweisung seiner Ansprüche a) an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung ( 108b), wobei abweichend von 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder b) an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß 174 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes oder c)an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des 5 des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß 15 Abs. 3 Z 10 PKG verlangen. (2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen ( 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des 108g Abs. 1. Seite 14/14

Allgemeine Versicherungsbedingungen. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG

Allgemeine Versicherungsbedingungen. für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge nach 108g-i EStG gültig ab 10/2012 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Versicherungsbedingungen für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 10/2011

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 10/2011 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 10/2011 Inhaltsverzeichnis 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall (= Er- bzw. Ablebensfall)...2 2. Pflichten

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 07/2012

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 07/2012 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 07/2012 Inhaltsverzeichnis 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall (Er- bzw. Ablebensfall)... 2 2 Pflichten

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz

Versicherungsvertragsgesetz Versicherungsvertragsgesetz 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG NR. 306 Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER RENTENVERSICHERUNG NR. 306 Inhaltsverzeichnis 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten des Versicherungsnehmers 3. Umfang des Versicherungsschutzes 4. Beginn des Versicherungsschutzes 5. Kosten und Gebühren 6. Gewinnbeteiligung

Mehr

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Dr. Präve bezog sich insbesondere auf folgende Vorschriften der neuen InfoV: 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß 7 Abs. 1 Satz 1

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015)

Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015) Versicherungsvertragsgesetz 2015 (VersVG2015) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht,

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung nach Tarif SRK (Tarifwerk 2012) 26. Januar

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF)

Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) 1. Name und Anschrift der Gesellschaft/des Verwahrers (Versicherungsnehmer): 2. Zu welchen Anlageklassen gehören die zu verwahrenden

Mehr

Versicherungsbedingungen der

Versicherungsbedingungen der Versicherungsbedingungen der Gültig ab 12/2012 - Er- und Ablebensversicherung - Pensionsversicherung - Ablebensrisikoversicherung Inhaltsverzeichnis 1 Was ist bei der Antragstellung zu beachten? 2 Wann

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des Versicherungsschutzes

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen

Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Fragebogen Psychiatrische/Psychosomatische Erkrankungen Antragsnummer: Antragsteller: zu versichernde Person: 1. Unter welchen Beschwerden/Symptomen haben Sie gelitten bzw. leiden Sie noch? (z.b. Herzjagen,

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015)

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2015) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine Risikoversicherung mit Umtauschrecht nach Tarif RU (Tarifwerk 2008)

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 06. Mai 2014 Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung wegen Pflegebedürftigkeit

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname, Firmenname

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an. Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine

Deckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:

Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis: Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung

Mehr

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013 Flexibler Kapitalplan: Duo-Option Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen Juni 2013 Agenda 1 beteiligte Personen am Vertrag 2 Auswirkungen

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und Darlehensvertrag zwischen der Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, 95236 Stammbach (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und (im Folgenden Darlehensgeber genannt) 1 Zweck Zweck des Darlehens

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Gewinnanteile in der Lebensversicherung 2012

Gewinnanteile in der Lebensversicherung 2012 Gewinnanteile in der Lebensversicherung 2012 Mit Gewinnbeteiligung abgeschlossene Versicherungsverträge erhalten gemäß den Bestimmungen der jeweils zutreffenden Versicherungsbedingungen nachstehende Gewinnanteile:

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PRÄMIENBEGÜNSTIGTEN ZUKUNFTSVORSORGE NR. 722 (Lebenszyklusmodell)

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PRÄMIENBEGÜNSTIGTEN ZUKUNFTSVORSORGE NR. 722 (Lebenszyklusmodell) ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PRÄMIENBEGÜNSTIGTEN ZUKUNFTSVORSORGE NR. 722 (Lebenszyklusmodell) Inhaltsverzeichnis 1. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2.

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Informationen zur VOV D&O-Versicherung

Informationen zur VOV D&O-Versicherung Informationen zur VOV D&O-Versicherung Versicherer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen Sitz der Gesellschaft: Aachen, Handelsregister

Mehr

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic.

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Active Capital Classic der ERGO Versicherung AG, Seite 1 von 5 Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. 1 Sie möchten einen Betrag

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

NACHRANGKAPITAL-SCHULDSCHEIN 2007-2022 (SSD 49)

NACHRANGKAPITAL-SCHULDSCHEIN 2007-2022 (SSD 49) NACHRANGKAPITAL-SCHULDSCHEIN 2007-2022 (SSD 49) der Kommunalkredit Austria AG über ein Nachrangkapitai-Darlehen in Höhe von EUR 1 0.000.000,-- (in Worten: EUR zehn Millionen) Die bestätigt hiermit, von

Mehr

HINWEIS AUF ZWINGENDE BESTIMMUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN RECHTS

HINWEIS AUF ZWINGENDE BESTIMMUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN RECHTS HINWEIS AUF ZWINGENDE BESTIMMUNGEN DES ÖSTERREICHISCHEN RECHTS Es kann in diesem Rahmen nur auf besonders wichtige Bestimmungen hingewiesen werden; die Entscheidung darüber, welche Bestimmungen tatsächlich

Mehr

Die Garantie der heute gültigen Berechnungsgrundlagen wirkt sich direkt auf die Höhe der Pension aus:

Die Garantie der heute gültigen Berechnungsgrundlagen wirkt sich direkt auf die Höhe der Pension aus: Herr Thomas Mustermann Dreifaltigkeitsplatz 5 3500 Krems Sie werden betreut von: Günther Schönberger Tel. 02732-9000-9002 guenther.schoenberger@raiffeisenbankkrems.at 31.08.2015 Vielen Dank für Ihr Interesse

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Auszug Versicherungsvertragsgesetz idf BGBl 34/2015 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem

Auszug Versicherungsvertragsgesetz idf BGBl 34/2015 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Auszug Versicherungsvertragsgesetz idf BGBl 34/2015 5b. (1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm unverzüglich eine

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Skandia Smart Dolphin. Investment mit Höchststandsgarantie.

Skandia Smart Dolphin. Investment mit Höchststandsgarantie. Skandia Smart Dolphin. Investment mit Höchststandsgarantie. Skandia Smart Dolphin. Das Wichtigste auf einen Blick. Skandia. Skandia war 1994 der erste Anbieter Fondsgebundener Lebensversicherungen und

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN EINMALPRÄMIE (StarBond GarantPlus)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN EINMALPRÄMIE (StarBond GarantPlus) Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE INDEXGEBUNDENE LEBENSVERSICHERUNG GEGEN EINMALPRÄMIE (StarBond GarantPlus) 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im

Mehr

CleVesto. Helvetia CleVesto: Meine fondsgebundene Lebensversicherung. Die individuelle Versicherung aus der individuellen Schweiz. www.helvetia.

CleVesto. Helvetia CleVesto: Meine fondsgebundene Lebensversicherung. Die individuelle Versicherung aus der individuellen Schweiz. www.helvetia. CleVesto Helvetia CleVesto: Meine fondsgebundene Lebensversicherung. Die individuelle Versicherung aus der individuellen Schweiz. www.helvetia.at Die neue Art zu sparen. CleVesto, die anpassungsfähige

Mehr

evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name:

evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name: evbd AG Hohe Str. 37 09112 Chemnitz Anbei senden wir Ihnen den Fragebogen zur Angebotserstellung. Ihr Ansprechpartner in unserem Hause: Name: Telefonnr.: Faxnummer: Postanschrift: Mit freundlichen Grüßen

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER ZUKUNFTSVORSORGE MIT GEWINNBETEILIGUNG

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER ZUKUNFTSVORSORGE MIT GEWINNBETEILIGUNG Anhang U926 Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG UND ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG UND ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG UND ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertrag (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozeßordnung (ZPO)

Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertrag (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozeßordnung (ZPO) Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertrag (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) Seite 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) 5 Billigungsklausel Weicht der Inhalt

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Versicherungsbedingungen der Fondsgebundenen Rentenversicherung

Versicherungsbedingungen der Fondsgebundenen Rentenversicherung VORARLBERGER LANDES- VERSICHERUNG Vorarlberger Landes-Versicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit A 6900 Bregenz Bahnhofstraße 35 Telefon 05574/412-0 Fax 05574/412-99 Postfach 320 vlv@vlv.at www.vlv.at

Mehr

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011 Großglockner Hochalpenstraßen AG Rainerstraße 2, 5020 Salzburg Tel.: +43 662 87 36 73 11 Fax: +43 662 87 36 73 13 e-mail: radovanovic@grossglockner.at Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENS- UND RENTENVERSICHERUNG NR. 304 Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENS- UND RENTENVERSICHERUNG NR. 304 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENS- UND RENTENVERSICHERUNG NR. 304 Inhaltsverzeichnis 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2. Pflichten des Versicherungsnehmers 3. Umfang des

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung Versorgungsvorschlag für eine Risikoversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 07. Dezember 2015 Darstellung für eine Risikoversicherung mit monatlich gleichmäßig fallender

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

PlenumLife. InRenCo VorsorgePlan. Produktinformationsblatt für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Einmalprämie der Plenum Life AG

PlenumLife. InRenCo VorsorgePlan. Produktinformationsblatt für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Einmalprämie der Plenum Life AG InRenCo VorsorgePlan Produktinformationsblatt für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Einmalprämie der Plenum Life AG Version November 2010 PlenumLife Insurance & Capital Markets Mit den nachfolgenden

Mehr

Jahrgang 1959 Ausgegeben am 5. Jänner 1959 2. Stück

Jahrgang 1959 Ausgegeben am 5. Jänner 1959 2. Stück 297 Jahrgang 1959 Ausgegeben am 5. Jänner 1959 2. Stück 2. Bundesgesetz: Versicherungsvertragsgesetz 1958. 2. Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz

Mehr

Lebensvorsorge Classic. Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist.

Lebensvorsorge Classic. Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist. Lebensvorsorge Classic Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist. Lebensvorsorge Classic: Die Vorsorge fürs Leben. Sie haben eine Familie gegründet und

Mehr

VERTRAG ZWISCHEN HERRN/FRAU --------------------------------- ---------------------------------- ---------------------------------- UND MA-HEI-TEAM

VERTRAG ZWISCHEN HERRN/FRAU --------------------------------- ---------------------------------- ---------------------------------- UND MA-HEI-TEAM VERTRAG ZWISCHEN HERRN/FRAU --------------------------------- ---------------------------------- ---------------------------------- UND MA-HEI-TEAM HERRN MANFRED HEINRICHS FRITZ ERLER RING 25 52457 ALDENHOVEN

Mehr

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Die Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge mit garantierten Leistungen machen vorsichtige Annahmen bezüglich der versicherten Risiken und der Zinserwartung

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2 (im Folgenden

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Änderungen im VVG. Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg

Änderungen im VVG. Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg Änderungen im VVG Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg Inhalt Was soll für alle Pensionskassen gelten? Was soll für regulierte Pensionskassen nicht gelten?

Mehr

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE

COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE COURTAGEVEREINBARUNG BETREFFEND DAS VERMITTELN VON FINANZIERUNGEN FÜR GEWERBLICH NICHT BERECHTIGTE abgeschlossen zwischen protecta.at Finanz- und Versicherungsservice GmbH 1200 Wien, Hirschvogelgasse 2

Mehr

VERSICHERUNGSMAKLER- VERTRAG

VERSICHERUNGSMAKLER- VERTRAG VERSICHERUNGSMAKLER- VERTRAG abgeschlossen zwischen (Name, Geburtsdatum) (im folgenden Auftraggeber oder kurz AG ) und AFB Anlage- und Finanzierungsberatung GmbH FN 174606z (im folgenden Auftragnehmer

Mehr

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen BEDP0022 Versicherungsbedingungen Tarif BR-WZ 2004 23.10.2012 Zusatzversicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen Artikel 1 Versicherungsumfang Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.g. (nachfolgend

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

Versicherungsüberblick

Versicherungsüberblick Versicherungsüberblick I. Versicherungsüberblick Tarifbeschreibung: PLUS.invest private (Tarif 62) Fondsgebundene Rentenversicherung mit Absicherung bei Tod durch Beitragsrückgewähr/ und einer flexiblen

Mehr

Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung

Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend.

Mehr

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente )

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente ) Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( ) nach Anpassung in Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sie haben eine Anfrage

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung 12/2012

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung 12/2012 Allgemeine Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung 12/2012 1 Was ist bei der Antragstellung zu beachten? 2 Was ist versichert? 2a Was gilt für die Nachversicherungsgarantie? 3 Was ist

Mehr