Warum Medienethik? Abgrenzung Ethik - Recht:
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- Karsten Vogt
- vor 8 Jahren
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1 Warum Medienethik? Abgrenzg Ethik - Recht: Recht ist eine äußere Steuergsmöglichkeit mit Zwangscharakter. Dagegen ist Ethik eine innere Steuergsressource für Personen d Institutionen, Typisch ist die (freiwillige) Selbstbindg. Recht für jedes Mitglied der Gesellschaft gültig (gleich ob es dem Gesetz innerlich zustimmt oder nicht). Recht darf nicht offen lassen, was das Gesetz vorschreibt bei der sozialen Moral ist es dagegen möglich, dass niemand genau weiß, was diese Moral verlangt. Beide sind notwendig, Ethik insbesondere dort, wo rechtliche Maßnahmen nicht wünschenswert sind oder aus anderen Gründen nicht greifen.
2 Rechtliche Grdlagen Artikel 5 GG Abs. 1 Jeder hat das Recht, seine Meing in Wort, Schrift d Bild frei zu äußern d zu verbreiten d sich aus allgemein zugänglichen Quellen frei zu terrichten. Die Pressefreiheit d die Freiheit der Berichterstattg durch Rdfk d Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Kommikationsfreiheit Kommikationsfreiheit umfasst drei Freiheitsgarantien: - die jedem Individuum zustehende Meingsfreiheit, also das Recht, seine Meing frei zu äußern d zu verbreiten, - die jedem Individuum zustehende Informationsfreiheit, also das Recht, sich aus allen zugänglichen Quellen zu terrichten, d - die Freiheit der Massenmedien (Presse, Rdfk d Film, wobei Rdfk Radio d Fernsehen umfaßt). Medienethik
3 Rechtliche Grdlagen Meingsfreiheit - individuelles Freiheitsrecht (Entfaltg der Persönlichkeit) - politische Bedeutg (Voraussetzg für Demokratie) - gilt auch für Informationen d Tatsachenbehauptgen - gilt nicht für richtige Tatsachenbehauptgen Informationsfreiheit - individuelles Freiheitsrecht (Entfaltg der Persönlichkeit) - politische Bedeutg (Voraussetzg für Demokratie) - freie Information aus allgemein zugänglichen Quellen - individuelles Abwehrrecht gegen den Staat Freiheit der Massenmedien - kein individuelles Recht der Medien selbst - Schutz wegen ihrer besonderen Fktion - öffentliche Aufgabe Medienethik
4 Rechtliche Grdlagen öffentliche Aufgabe laut BVerfG (Spiegel-Urteil, 1966) Soll der Bürger politische Entscheidgen treffen, muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meingen kennen d gegeneinander abwägen können, die andere sich gebildet haben. Die Presse hält diese ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellg d wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzg. In ihr artikuliert sich die öffentliche Meing; die Argumente klären sich in Rede d Gegenrede, gewinnen deutliche Konturen d erleichtern so dem Bürger Urteil d Entscheidg. In der repräsentativen Demokratie steht die Presse zugleich als ständiges Verbindgs- d Kontrollorgan zwischen dem Volk d seinen gewählten Vertretern in Parlament d Regierg. Sie faßt die in der Gesellschaft d ihren Gruppen aufhörlich sich neu bildenden Meingen d Fordergen kritisch zusammen, stellt sie zur Erörterg d trägt sie an die politisch handelnden Staatsorgane heran, die auf diese Weise ihre Entscheidgen auch in Einzelfragen der Tagespolitik ständig am Maßstab der im Volk tatsächlich vertretenen Auffassgen messen können. Medienethik
5 Rechtliche Grdlagen öffentliche Aufgabe der Medien: a) Kommikationsaufgabe: Medien setzen den öffentlichen Kommikations- d Meingsbildgsprozess in Gang d stellen dadurch einen vielfältigen Meingsmarkt her b) Meingsbildgsaufgabe: Medien ermöglichen Meingsbildg, weil das Publikum eine zustimmende oder ablehnende Haltg zu den veröffentlichten Meingen entwickeln kann c) Politisiergsaufgabe: Medien tragen zur Vorformg politischer Aussagen bei, die in den demokratischen Willensbildgsprozess einfließen Medienethik (abgeleitet aus dem Spiegel-Urteil des BVerfG 1966)
6 Rechtliche Grdlagen Öffentliche Aufgabe verlangt eine Vermittlgsleistg. Zwei Voraussetzgen: - Massenmedien müssen staatsabhängig organisiert sein - Medienlandschaft soll eine gewisse Vielfalt aufweisen Pressefreiheit - schützt Tatsachenmitteilgen d Meingsäußergen - gilt für alle Produkte mit geistigem Sinngehalt, die in einem Vervielfältiggsverfahren hergestellt werden d für einen bestimmten Personenkreis bestimmt sind - gilt nicht nur für das fertige Produkt, sondern umfasst den gesamten Herstellgsprozess - Staatsfreiheit der Medien beinhaltet auch Zulassgsfreiheit - daraus folgt freier Berufszugang: jeder darf Verleger oder Journalist werden Medienethik
7 Rechtliche Grdlagen Zur Erinnerg: Art. 5: Die Pressefreiheit d die Freiheit der Berichterstattg durch Rdfk d Film werden gewährleistet. Pressefreiheit ist nicht das Gleiche wie Rdfkfreiheit! Rdfkfreiheit - keine Zulassgsfreiheit, nicht jeder kann Rdfkveranstalter werden - gilt nicht nur für das fertige Produkt, sondern umfasst den gesamten Herstellgsprozess - umfasst das gesamte Programm (auch Kommentare, Unterhaltg, Musik etc.) - Rdfkfreiheit ist dienende Freiheit Medienethik
8 Rechtliche Grdlagen Weitere rechtliche Grdlagen: Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die ebenfalls die Meings- d Informationsfreiheit garantiert. Art. 19 der Allgemeinen Erklärg der Menschenrechte der Vereinten Nationen fixiert die Meingsfreiheit als ein Menschenrecht, das jedermann zusteht. Richtlinien der Europäischen Union (z. B. Fernsehrichtlinie) Länder: Landespressegesetze, Landesrdfkgesetze, Landesmediengesetze Staatsverträge Bd: Telemediengesetz Informations- d Kommikationsdienste-Gesetz Deutsche-Welle-Gesetz Entscheidgen des Bdesverfassgsgerichts Medienethik
9 Sonderrechte der Journalisten Auskftsanspruch - ausschließlich gegenüber staatlichen Stellen - Auskünfte müssen kostenlos erteilt werden - kein Anspruch auf bestimmte Form - Auskft kann ter bestimmten Bedinggen verweigert werden (schwebendes Verfahren, Geheimhaltg, Verletzg anderer öffentlicher oder privater Interessen, Zumutbarkeit) Zeugnisverweigergsrecht - Schutz der Informanten d ihrer Mitteilgen - gilt seit 2002 auch für selbstrecherchiertes Material Beschlagnahme- d Durchsuchgsverbote - Schutz der Redaktionsräume d Redaktionsterlagen - Ausnahmen mit richterlicher Anordng bei schweren Straftaten
10 Schranken des Grdrechts Art 5 Abs. 2 GG: Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, der gesetzlichen Bestimmgen zum Schutze der Jugend d in dem Recht der persönlichen Ehre 1) Allgemeine Gesetze - Urheberrecht - Wettbewerbsrecht - Recht am eigenen Bild - Schutz von Gerichtsverhandlgen - Strafgesetz (z.b. Verrat von Staatsgeheimnissen, Propaganda für verfassgswidrige Organisationen, Volksverhetzg, Aufforderg zu Straftaten, Pornographie)
11 Schranken des Grdrechts 2) Jugendschutz - Jugendschutzgesetz - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - Strafgesetz: Verbreitgsverbote Jugendschutzgesetz Gültig für sogenannte Trägermedien, das sind materiell greifbare Medien wie Bücher, Zeitschriften, Filmrollen Videokassetten, CD-Roms, DVDs. Bdesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: führt eine Liste von Medien, die geeignet sind die Entwicklg von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehg zu einer eigenverantwortlichen d gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden ( 18 JuSchG). Diese Medien dürfen Kindern d Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Laut Gesetz sind davon betroffen sittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen 1. Gewalthandlgen wie Mord- d Metzelszenen selbstzweckhaft d detailliert dargestellt werden oder 2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzg der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird. ( 18 JuSchG)
12 Schranken des Grdrechts Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Regelt den Schutz der Jugendlichen vor bestimmten Angeboten in Rdfk d Telemedien (Internet). Für entwicklgsbeeinträchtigende Angebote gilt ( 5 JMStV): - Zugang zu den Angeboten muss durch technische oder sonstige Mittel erschwert werden, oder - die Ausstrahlg muss zu einer Zeit stattfinden, zu der Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen Einhaltg wird überprüft durch - ARD d ZDF (bei ihren eigenen Programmen), - die Kommission für Jugendmedienschutz (als Organ der Landesmedienanstalten) bei den privaten Sendern d ihre tergeordnete Stelle - jugendschutz.net,(internet), sowie - durch Einrichtgen der freien Selbstkontrolle (z.b. FSF, FSM)
13 Schranken des Grdrechts Fallbeispiel Jugendschutz: Polizeiruf 110 (ARD)
14 Schranken des Grdrechts 3) Ehren- d Persönlichkeitsschutz Schutz der persönlichen Ehre - Beleidigg ( Schmähkritik ) - Üble Nachrede - Verleumdg Allgemeines Persönlichkeitsrecht
15 Schranken des Grdrechts Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abgeleitet aus Artikel 1 d 2 GG (Schutz der Menschenwürde d freie Entfaltg der Persönlichkeit Gewährt dem Einzelnen das Recht, sein Leben gegen den Einblick der Öffentlichkeit abzuschirmen Ausnahmen: öffentliches Interesse d Personen der Zeitgeschichte Absolute Personen der Zeitgeschichte: Personen, die durch ihr Wirken im öffentlichen Interesse stehen (Staatsoberhäupter, Sportler, Künstler, Wissenschaftler, bekannte Wirtschaftler, Journalisten etc.) Relative Personen der Zeitgeschichte: nur für begrenzte Zeit, aufgrd eines Ereignisses oder weil sie ein Amt innehaben (z.b. Unfallbeteiligte, Straftäter d Opfer, Lebensgefährten von Prominenten) Bei Konflikten: Abwägg zwischen Persönlichkeitsrecht d öffentlichem Interesse
16 Schranken des Grdrechts Persönlichkeits-Sphären: Öffentlichkeitssphäre Individualsphäre (Sozialsphäre) Privatsphäre Geheimsphäre Intimsphäre
17 Zusammenfassg Basis der rechtlichen Stellg der Medien ist Artikel 5 GG, in dem Meingsfreiheit, Informationsfreiheit d Freiheit der Massenmedien garantiert sind. Die Freiheit der Massenmedien wird begründet mit ihrer öffentlichen Aufgabe (Ermöglichen von Kommikation d Meingsbildg bei den Mitgliedern der Gesellschaft). Weitere Rechtsquellen sind internationale Gesetze, Gesetze auf Bdes- d Landesebene, Staatsverträge d Entscheidgen des Bdesverfassgsgerichts. Zur Erfüllg der öffentlichen Aufgabe genießen die Journalisten Sonderrechte: Auskftsanspruch gegenüber Behörden, Zeugnisverweigergsrecht d Schutz des Redaktionsgeheimnisses. Grenzen von Artikel 5 GG sind fixiert in allgemeinen Gesetzen, dem Jugendschutz d dem Ehren- d Persönlichkeitsschutz. Medienethik
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