Online Journalismus und Recht. Herzlich Willkommen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Online Journalismus und Recht. Herzlich Willkommen"

Transkript

1 Herzlich Willkommen 1

2 Vorstellung in Berlin Spezialisiert auf das Medien- und Presserecht Profile im Netz: Twitter: Xing: 2

3 Bedeutung der Medien Staatspolitische Funktion von freier Information und Kommunikation für eine funktionierende Demokratie Wächtermacht 4. Gewalt im Staat Informationsauftrag Meinungsfreiheit zählt zu den vornehmsten Menschenrechten überhaupt BverfGE 7, 198 (Lüth - Urteil) neben vielen Rechten, bestehen auch viele Pflichten 3

4 Medien und Ethik Journalist kann sich nennen, wer Lust dazu hat. Hohe Machtposition des Journalisten Überwachen die Mächtigen Nur Journalisten können Journalisten überwachen! Medienteil in Deutschland leider sehr klein Medien sind heute vor allem ein Wirtschaftsfaktor Boulevardiesierung der Medien 4

5 5

6 Einordnung des Medienrechts Unterscheidung der Medien Massenkommunikation Individualkommunikation Presse Rundfunk Film Telekommunikation Teledienste Hörfunk Fernsehen 6

7 Einordnung des Medienrechts 2 Arbeitsrecht Urheberrecht Wettbewerbsrecht Auslandsrundfunkrecht Verlagsrecht Handeslrecht Medienrecht Grundgesetz Satzungen Frequenzrecht Telemediengesetz Staatsverträge Jugendschutzrecht Ausführungsbestimmungen Zivilrecht Gewerberecht Geschäftsordnungen Pressegesetz Strafrecht Kunsturheberrecht Postrecht Verwaltungsvorschriften Landesverfassung Europarecht Kooperationsvereinbarungen 7

8 Mediengrundrechte Art 5 Abs. 1 GG Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Pressefreiheit Rundfunkfreiheit Filmfreiheit 8

9 Meinungsfreiheit vornehmste Menschenrecht überhaupt - BverfGE 7, 198 Meinungen: Element des Meinens und Dafürhalten Tatsachenbehauptungen: Richtigkeit mit Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar Meinungen werden privilegierter geschützt Unrichtige Informationen sind nicht schützenswert Auch rechtswidrig erlangte Informationen werden geschützt Aüßerung und Verbreitung Jede Art der Verbreitung Wort, Schrift, Bild aber auch Gesten, Symbole und Plaketten 9

10 Informationsfreiheit Jeder darf sich aus allgemein zugänglichen Quelle informieren Sowohl die Entgegennahme als auch das Beschaffen Auch negative Informationsfreiheit fällt darunter Es besteht kein Anspruch auf die Beschaffung von Informationen 10

11 Pressefreiheit Wesenelement der Demokratie - BverfGE 20, 162 Schutz der massenkommunikativen Vermittlungsleistung Schutz besteht unabhängig vom Inhalt auch Schundblätter Nicht Schutz der Zulässigkeit einer bestimmten Aüßerung - Meinungsfreiheit Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit Das Lesen von Presseerzeugnissen fällt unter die Informationsfreiheit 11

12 Rundfunkfreiheit Programmautonomie Auch Werbesendungen sie dienen der Finanzierung Filmfreiheit Schutz von Herstellung und Verbreitung von Filmen Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3) ist weitgehender 12

13 Einschränkungen Art. 5 Abs. 2 GG Freiheiten können durch allgemeine Gesetze, Bestimmungen zum Schutze der Ehre und des Jugendschutzes eingeschränkt werden Entscheidung findet immer durch Abwägung statt Geschütze Interesse nach Art. 5. Abs. 1 Belange Dritter 13

14 Pressegesetz Föderale Struktur der Bundesrepublik jedes Land ein Pressegesetz Spezifiziert die Grundrechte des GG Einschränkendes Gesetz nach Art 5 Abs. 2 Inhalt: Freiheit der Presse Aufgabe der Presse Informationsrecht Redakteur Kennzeichnungspflicht Gegendarstelllung Beschlagnahme Zeugnisverweigerungsrecht 14

15 Selbstregulierung der Medien Deutscher Presserat Pressekodex Nicht alles, was rechtlich zulässig ist, ist auch ethisch vertretbar Inhalt: Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde Sorgfalt Richtigstellung Berufsgeheimnis Grenzen der Recherche Trennungsgebot Diskriminierungsverbot Rügenabdruck 15

16 Ehr- und Persönlichkeitsschutz Jeder Mensch ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (Art. 2 I ivm Art 1 I) passiver Schutz - in Ruhe gelassen werden autonome, freie Entwicklung Anspruch auf Achtung durch andere Menschen Jeder darf sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen wehren, nicht gegen Meinungen Vergröberungen, Übertreibungen, Ausschmückungen sind zulässig Unvollständige bzw verkürzte Berichterstattung ist nicht zulässig Zitate: falsche Zitate sind eine unwahre Tatsachenbehauptung 16

17 ehrverletzende Äußerungen u.u. Strafbar nach 185 bis 187 StGB Definition: Kundgabe der Miß- oder der Nichtachtung Beleidigungsfähigkeit Menschen, abgrenzbare Gruppen, nicht aber Kollektive (alle Christen) Formalbeleidigungen Polizist = Bulle Schmähkritik Nicht mehr Sache, sondern Diffamierung der Person steht im Vordergrund Menschenwürdeverletzungen unwahre Tatsachenbehauptung können auch ehrverletzend sein Als Journalist kann man sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen Sachlichkeit und Informationsinteresse der Öffentlichkeit 17

18 Unterscheidungshilfe Ehrenrührige Äußerung Tatsachenbehauptung Meinungsäußerung unwahr wahr bewusst / erwiesen unbewusst / nicht erwiesen Intimsphäre betroffen Sozialsphäre betroffen nicht geschützt Sorgfaltspflicht nicht erfüllt Ehrenschutz geht vor Sorgfaltspflicht erfüllt Abwägung Ehrenschutz geht vor Formalbeleidigung/ Schmähkritik Menschwürdeverstoß Abwägung Ehrenschutz geht vor schlicht herabsetzend Abwägung 18

19 Besondere Persönlichkeitsrechte Namensrecht, 12 BGB Recht am eigenen Bild, 22 KUG Urheberpersönlichkeitsrecht, 12 ff. UrhG Schutz der Ehre und des guten Rufes, 185 ff StGB Datenschutz Geheimnisschutz, 202 ff StGB Schutz des nichtöffentlich gesprochenen Wortes, 201 StGB 19

20 weitere Grenzen der Berichterstattung Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener pornographische Darstellungen Offenbarung von Staatsgeheimnissen Beleidigung ausländischer Staatpersonen Öffentliche Aufforderung zu Straftaten Gewaltdarstellungen Aufstachelung zum Rassenhass 20

21 Abwägung: für die Zulässigkeit Herausragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit (zeitgeschichtliche Relevanz) Schutz elemntarer Rechtsgüter Dritter (Warnung von entlaufenden Sträfling) Geringer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Veröffentlichung hat nur eine geringe Breitenwirkung Betroffene hat selbst Anlass für Äußerung gegeben Betroffene nur schwer identifizierbar Bericht ist ausgewogen Tatsachen sind bereits bekannt Resozialisierungsinteresse wird nicht gefährdet mehrere Quellen bestätigen Bericht 21

22 Abwägung: gegen die Zulässigkeit Veröffentlichung befriedigt die reine Sensationslust und Neugier Verfolgung privater und eigennütziger Ziele Persönlichkeit des Betroffenen wird zwangskommerzialisiert elementare Rechtsgüter des Betreffenen werden gefährdet erhebliche Vermögensnachteile beim Betroffenen drohen Prangerwirkung Beeinträchtigung des Ansehen des Betroffenen Kinder und Jugendliche Betroffene hat nur einen geringen Bekanntheitsgrad Berichterstattung erwähnt ganz bewusst nicht entlastende Umstände Veröffentlichung hat eine große Breitenwirkung 22

23 Rechtsbehelfe gegen Massenmedien Sowohl strafrechtlich, als auch zivilrechtliche Haftung möglich Haftung erfordert ein Verschulden --> journalistische Sorgfaltspflicht journalistische Sorgfaltspflicht kann ein Rechtfertigungsgrund nach 193 StGB sein Nachricht auf Herkunft, Wahrheit und Inhalt prüfen und mit möglichen Beeinträchtigungen abwägen 23

24 Rechtsbehelfe gegen Massenmedien Überblick möglicher Rechtsbehelfe Widerruf (Ergänzung, Richtigstellung) Unterlassung Gegendarstellung Schadensersatz Ersatz immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) Bereicherungsausgleich 24

25 Rechtsbehelfe gegen Massenmedien Widerruf Unterlassung Gegendarstellung 1004 BGB analog 823 Abs. 1 u. 2 BGB unrichtige Tatsachenbehauptung 1004 BGB analog (ivm 823 Abs. 2 und dem strafr. Ehrenschutz 823 Abs. 1, 824, 826 BGB unrichtige Tatsachenbehauptung Gefahr eines Eingriffs, Wiederholungsggefahr Landespressegesetz Tatsachenbehauptung, berechtigtes Interesse der betroffenen Person Schädiger muss falsche Tatsachenbehauptung durch richtige ergänzen oder ersetzen Tatsachenbehauptung darf vom Schädiger nicht (mehr) verbreitet werden Schädiger hat die Schilderung des Geschädigten wiederzugeben 25

26 Rechtsbehelfe gegen Massenmedien Schadenersatz Ersatz immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) Bereicherungsausgleich 823 ff. BGB ivm Schutzgesetz Art. 2 Abs. 1 GG ivm Art. 1 Abs. 1 GG 812 Abs. 1 S. 1 BGB Tatsächlicher materieller Schaden, Rechtsgutverletzung Kausalität, Vorsatz schwerer Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht, schweres Verschulden, keine andersweitige Ausgleichmöglichkeit etwas erlangt, in sonstiger Weise, auf Kosten des Verletzen Ersatz in Geld fürr erlittene Vermögensnachteile Schädiger muss Ersatz in Geld für den immateriellen Schaden leisten Herausgabe des tatsächlich erlangten Gewinn 26

27 Informationsbeschaffung In der Verfassung gibt es keine Informationspflicht Unterscheidung Staat - Privatperson Bzgl. Staat in LPG geregelt Unterscheidung in Auskunftsrechte und Teilhaberechte 27

28 Informationsbeschaffung - Staat Auskunftspflicht in 4 LPG für Behörden Bei einer Behörde ist nicht jeder Beamte, sondern nur Behördenleiter, offizielle Sprecher befugt Nutzer: jeder nachweisliche Journalist Es muss ein Publikationsinteresse bestehen Konkrete Aufforderung muss bestehen Keine Pflicht zur Zulassung einer unfangreiche Recherche und die Kundgabe der eigenen Meinung Im Gesetz Verweigerungsbestände aufgenommen Nachrichtensperre sind eine freiwillige Vereinbarung 28

29 Informationsbeschaffung - Staat Teilhaberechte (Pressekonferenz, Hintergrundgespräch) keine gesetzliche Grundlage, aus der Verfassung hergeleitet Art. 3 ivm. Art 5 GG Grenze bildet die Knappheit der natürliche Ressource Beschränkungen müssen objektiv nachweisbar sein Qualität und Qualifikation der Journalisten kein Auswahlgrund 29

30 Informationsbeschaffung - Private gegenüber Privatpersonen bestehen Auskunftsansprüche diesen steht es frei, Journalisten zu tritt zu gewähren Versammlungen, Konzerte, Vorträge Ausnahme: öffentliche Versammlungen nach 6 II VersG politische Parteien müssen einen Rechenschaftsbericht vorlegen Kapitalgesellschaften mussen Jahresbericht offenlegen 30

31 Informantenschutz Es gibt in Deutschland keinen kodifizierten Informantenschutz Zeugnisverweigerungsrecht keine Pflicht! Journalisten haben nach 53 Abs. 1 StPO Zeugnisverweigerungrecht bzgl. Informant Recht gilt für alle Beschäftigten des Mediums (z.b. Buchhalter) Recht gilt auch für rechtswidrig beschafftes oder erlangtes Material für Journalist unerheblich, wie Material beschafft wurde Vertrauensverhältnis zwischen Reporter und Informant ist entscheidend Nehmen Sie das Recht zu schweigen in Anspruch 31

32 Informantenschutz Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot Redaktionsräume sind nach 97 Abs. StPO geschützt auch Privatwohnung, Auto, Unterlagen Problem: Anschuldigung Beihilfe zum Geheimnisverrat Durchsuchung u.u. möglich es muss ein Anfangsverdacht bestehen gerichtliche Überprüfung erst später 32

33 Informanten - Exklusivverträge Exklusivverträge sind für Privatpersonen zulässig Kein Ausschluss / Verbot der Berichterstattung für andere Journalisten Journalisten dürfen sich aus anderen Quellen informieren Pressekodex (1.1) hat keine rechtliche Bindungswirkung 33

34 Aktuell: Onlinedurchsuchung unbemerkter Zugriff der Strafverfolgunsgbehörden auf informationstechnische Systeme Verdächtiger -> Onlineüberwachung stört empfindlich das Vertrauensverhältnis zwischen Journalist und Informant vorgeschaltete Verhältnismäßigkeitsprüfung nur bei überragend wichtigen Rechtsgütern technisch schwierig (bei entspr. Schutz) realisierbar unverhältnismäßig hohe Kosten Kernbereich privater Lebensgestaltung nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützt Urteil des BGH vom schafft quasi ein neues Grundrecht 34

35 Foto- und Bildrecht Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert zwei Abschnitte Rechte Dritter Rechte an der Fotografie 35

36 Rechte Dritter Sachfotos Gebäude Wohnungen Markenartikel militärische Anlagen Personenfotos Personen der Zeitgeschichte Personen als Beiwerk Models Versammlungen Skulpturen / Kunst 36

37 Rechte Dritter: Sachfotos Herstellung von Gebäudeaufnahmen grundsätzlich ohne Zustimmung Ort ist frei zugänglich Straßen-Perspektive beachtet kein Eingriff in die Intimsphäre (z.b. von der Straße in das Schlafzimmer, strafbar) Luftaufnahmen Werke an öffentlichen Plätzen (Skulpturen, Denkmäler) Promintewohnungen Verbotene Orte militärische Anlagen und auch Wehrmittel Sonderfall USA 37

38 Rechte Dritter: Sachfotos Gebäudeinnenaufnahmen unterfallen Hausrecht des Eigentümers Bahnhöfe zoologische Gärten Friedhöfe Sportveranstaltungen Betriebsgelände Behörden Gerichte 38

39 Rechte Dritter: Sachfotos Sonstige geschütze Gegenstände Markenrecht urheberrechtlich geschützte Werke - 2 UrhG Wettbewerbsrecht 39

40 Rechte Dritter: Personenfotos Personen sind durch das allg. Persönlichkeitsrecht geschützt rechtswidrige Veröffentlichung kann eine Straftat sein 33 KunstUhrG auch ohne Veröffentlichungsabsicht Pers. Verletzung dynamische Entwicklung (Caroline Urteile des BGH) Bildunterschriften und Begleittexte unterfallen ebenfalls dem Fotorecht 40

41 Personenfotos Prüfschema 1. Liegt ein Bildnis vor (Erkennbarkeit)? 2. Liegt die Einwilligung des Abgebildeten vor? 3. Liegt eine Ausnahme nach 23 Abs. KunstUrhG vor? 4. Verletzt die Verbreitung die berechtigten Interessen des Abgebildeten ( 23 Abs. 2 KUG)? 41

42 Personenfotos Bildnis:.. die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung Verbreitungsmedium unerheblich Erkennbarkeit maßgeblich auch Körperteile, wenn Erkennbarkeit gegeben Doubles stellen ebenfalls Verletzung dar Erkennbarkeit kann auch durch Begleittext gegeben sein Pixelung häufig nicht ausreichend 42

43 Personenfotos Einwilligung: Bewußte Willenserklärung 22 KUG durch Entlohnung konkludent Einwilligung stillschweigende Einwilligung Pressekonferenzen Demonstrationen Überrumpelung Vertragliche Vereinbarung Model Release Umfang der Einwilligung Prüfungspflicht auch bei Agenturfotos 43

44 Personenfotos Ausnahmen nach 23 Abs. 1 KUG: Veröffentlichung auch ohne Einwilligung möglich Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Personen stehen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen Verbreitung oder Schaustellung der Bildnisse dient einem höheren Interesse der Kunst 44

45 Personenfotos Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestimmt Zeitgeschichte Einwilligung nicht erforderlich öffentliche Relevanz des Vorgangs ist in jedem Einzelfall zu bewerten (nicht Person) Unterscheidung absolute / relative Person der Zeitgeschichte relative Personen genießen höheren Schutz als absolute Personen der Zeitgeschichte Schutz der Privatsphäre gilt weiterhin Eltern-Kind Situation Begleitpersonen Caroline Urteil des EGMR 45

46 Personenfotos Personen sind nur Beiwerk 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG Person übt keinen Einfluss auf das Thema des Bildes aus Kontrollfrage: Kann die Personenabbildung auch entfallen, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würden? Anwendunsgbereich ist sehr eng 46

47 Personenfotos Bilder von Versammlungen 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ohne diese Vorschrift wären Versammlungen nicht praktikabel zu fotografieren (Einwilligung) Veranstaltung muss im Vordergrund stehen einzelne Teilnehmer dürfen nicht Herausgehoben sein Versammlungen müssen nicht politisch sein (Karneval / CSD) 47

48 Personenfotos höheres Interesse der Kunst 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG wenig relevante Vorschrift künstlerische Bildnisstudie steht im Mittelpunkt 48

49 Personenfotos Fotomontage unwahre Tatsachen sind nicht geschützt Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes ist Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht Fotomontagen sind kein Ereignis der Zeitgeschichte Fotomontagen sind kenntlich zu machen Ausnahme: satirische Fotomonatgen 49

50 Sach- und Personenfotos Rechtsfolgen bei einem Verstoß kein generelles Verwertungsverbot (analog zu rechts. beschafften Informationen) Hausverbot Unterlassungsanspruch Unterlassungsverpflichtungserklärung Zahlungsansprüche Geldentschädigung (Schaden) fiktive Lizenzgebühren Gegendarstellung und Richtigstellung strafrechtliche Konsequenzen 50

51 Rechte an der Fotografie Urheberschutz an der Fotografie Es muss sich um ein Werk nach 2 UrhG handeln Unterscheidung Lichtbilder vs. Lichtbildwerke Individualität entscheident für Lichtbildwerk (persönlich geistige Schöpfung) Wahl des Motivs Bildausschnitt Verteilung Licht / Schatten richtige Moment Stimmung beide Arten von UrhG geschützt (Dauer des Schutzes, Bearbeitung) auch Digitalfotos unterfallen Schutz 51

52 Rechte an der Fotografie Urheberrecht entsteht durch Schaffung, kein Vermerk erforderlich Urheberpersönlichkeitsrechte Veröffentlichungsrecht 12 UrhG Anerkennung der Urheberschaft 13 UrhG Entstellungsverbot 14 UrhG Verwertungsrechte Verfielfältigung, Verbreitung, Ausstellung Vorführ, Senderechte Verwertungsrechte sind übertragbar 50 UrhG Berichterstattung über Tagesereignisse Foto ist Tagesereignis 51 UrhG Bildzitate Beleg- / Erläuterungsfunktion

53 Rechte an der Fotografie Rechtsfolgen bei einem Verstoß kein generelles Verwertungsverbot (analog zu rechtswidrig beschafften Informationen) Hausverbot Unterlassungsanspruch Unterlassungsverpflichtungserklärung Zahlungsansprüche Geldentschädigung (Schaden) fiktive Lizenzgebühren Gegendarstellung und Richtigstellung strafrechtliche Konsequenzen

54 Internet und Medien Kennung --> Domainrecht Inhalte --> Immaterialgüterrecht Webung und Marketing --> Wettbewerbsrecht Kontakt zu Lesern und Kunden --> E-Commerce Recht Daten der Leser und Kunden --> Datenschutz Haftungsfragen 54

55 Domainrecht Erwerb von Domains ICANN ist als Oberorganisation zuständig für Root-Server, IP-Adressen und TLD Internet Corporation for Assigned Names and Numbers In Deutschland übernimmt denic die Aufgaben Vergabe aller.de Domains rein zivilrechtlich keine Behörde o. ä. Domain_ min 3 max 63 Buchstaben Registrierung meistens über Zwischenhändler 55

56 Domainrecht Markenrechtliche Kollision Territorialitätsprinzip Verbreitung gewollt in Deutschland dtsch. Staatsangehörigkeit von Kläger und Beklagten Werbung für die Webseite in Deutschland Gegenstand berührt typischerweise Deutschland 56

57 Domainrecht 5 Abs. 1 MarkenG Unternehmenskennzeichen sind geschützt Zeichen, welche im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Kennzeichnung eines Unternehmens geschützt werden Benutzung im geschäftlichen Verkehr Abgrenzung privat geschäftlich Anhaltspunkt: Werbung auf der Internetseite Alternativ auch Schutz des eigenen Namen 12 BGB 57

58 Domainrecht Verwechselungsgefahr Wertschätzung wird ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt --> Rufausbeutung Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfall bei Gleichnamigkeit: first come, first served Gattungsbegriffe haben eine Kanalisierungsfunktion Titelschutz von Zeitschriften / Zeitungen gilt auch für Domains Domaingrabbing ist nicht zulässig 58

59 Domainrecht Beispiel Tempo Recherche 59

60 Domainrecht Beispiel Tempo Taschentücher 60

61 Domainrecht Beispiel Tempo 61

62 Beispiel Gina Wild Domainrecht Wasch- und Bleichmittel; Putz-, -, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputz- und Zahnweißmittel; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische und elektronische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten aller Art; Ton-, Bild- und Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, Compact Discs, Schallplatten, DAT-Bänder, Videobänder, Disketten, CD-ROMs, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; optische Geräte und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Brillen, Gläser, Brillenfassungen; Computer-Software (soweit in Klasse 9 enthalten); Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserletungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente und deren Teile, einschließlich Uhrenbändern und Uhrengehäusen; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus (soweit in Klasse 18 enthalten), insbesondere auch Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse (wie Reisetaschen, Sporttaschen, Rucksäcke, Kosmetiktaschen, Strandtaschen) sowie Kleinlederwaren (wie Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen) ; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten, insbesondere Kunstgegenstände aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum oder aus Kunststoffen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Tassen, Teller, Flaschenöffner, Korkenzieher, Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut; Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten), insbesondere Badetücher, Handtücher, Bett- und Tischdecken, Tisch- und Bettwäsche, Textilstoffe, Gardinen, Rollos, Haushaltswäsche; Bekleidungsstücke, einschließlich Lederbekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Kapuzensweater, Pullover, Windjacken, Sweatshirts, Poloshirts, Steppjacken, Steppwesten; Schuhwaren; Kopfbedeckungen, insbesondere Mützen und Kappen; Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder, Pins, Ösen, Nadeln; Kurzwaren, nämlich Knöpfe, Clips, Anstecker; Anstecknadeln, Haken und Applikationen; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material); Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten), insbesondere Golfbälle, Frisbee-Scheiben, Fußbälle, Handbälle, Wasserbälle, Tennisbälle; Christbaumschmuck; Spielkarten; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Streichhölzer; Feuerzeuge; Streichholzdosen und -etuis (nicht aus Metall); Tabak, Raucherartikel; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung, Werbeforschung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Prospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-Angebote; Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Versicherungswesen, insbesondere Vermittlung von Versicherungsleistungen; Finanzwesen; Geldgeschäfte, einschließlich Herausgabe einer Mitgliederkarte ausgestattet mit Kredit- und Zahlungsfunktion; Vermittlung von Investmentgeschäften; Immobilienwesen; Telekommunikation; Ausstrahlung von Film-, Fernse Rundfunk-, BTX-, Videotext-, Teletext-Programmen oder -Sendungen, insbesondere Werbespots; Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen;... 62

63 Domainrecht 12 BGB namensrechtliche Kennzeichenschutz Namen natürlicher Personen, Berufs- und Künstlernamen, Namen juristischer Personen Öffentlich-rechtliche Körperschaften Namen eingetragener Vereine Bezeichnung von Kommunen gilt nicht für zusammensetze Namen (Achtung: Gattungsnamen) Umstritten: Domains für kritische Meinungsformen 63

64 Domainrecht Rechtsfolgen bei Verstoß Inhaber der Rechte hat einen Unterlassungsanspruch Verletzer muss Verzichtserklärung bei der denic abgeben nicht zwingend auch Übertragungsanspruch Streitschlichtung außerhalb der Gerichtsbarkeit UDRP -Uniform Dispute Resolution Policy unter anderem Schiedsstelle der WIPO Anlehnung an US-Recht - bad faith - Bösgläubigkeit 64

65 Domainrecht Domainrecherche whois Datenbanken Inhaber auch jur. Person Admin C administrative Ansprechpartner vom Domaininhaber benannte natürliche Person (mit Entscheidungsbefugnis) Tech C technische Ansprechpartner Zone C Betreuer des Namensserver 65

66 66

67 Domainrecht Weitere Rechtsfolgen bei einem Verstoß Zahlungsansprüche Geldentschädigung (Schaden) fiktive Lizenzgebühren strafrechtliche Konsequenzen 67

68 Immaterialgüterrecht Inhalte einer Webseite hier: Schutz der geistigen Leistung BGB beruht auf den Erwerb von Sache Regeln des BGB lassen sich daher nicht auf Informationen anwenden Urheberrecht füllt die Lücke auch Regeln des Markenrecht und Patentrecht Urheberrecht aus dem Jahr 1965 Umfangreiche Anpassungen erforderlich (Urheberrechtsreform) 68

69 Immaterialgüterrecht Deutsches Rechtsgebiet Informationen sind ubiquär Rechtswahlklausel möglich Urheberpersönlichkeitsrechte können nicht ausgeschlossen werden gilt auch, wenn geschützte Inhalte im Ausland gehostet werden Schutzlandprinzip jedes Rechtsgebiet, in welchem die Seite aufrufbar ist 69

70 Immaterialgüterrecht Schutzfähige Werke 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst 2 UrhG - Beispielkatalog Ideen sind nicht geschützt Freihaltebedürfnis Problem in der Werbebranche Literarische Werke über reinen Inhalt hinausgehend geschützt 70

71 Immaterialgüterrecht Werk persönlich geistige Schöpfung Gestaltungshöhe Unterschied für Werke der schönen Künste und der angewandten Kunst angewandte Kunst bedarf einem erhöhten Maß an Gestaltungshöhe Individuelle Eigenarten müssen überdurchschnittliches Können aufweisen Durchschnittsgestaltung muss deutlich überschritten werden kreative Gestaltung darf nicht monopolisiert werden 71

72 Immaterialgüterrecht Werk Beispiele: Übernahme eines html Codes Menuführung Klangdateien (Presets) Webbuttons Aufbau, Logik, Darstellung, Inhalt weisen meistens keine über das übliche Maß hinausgehende Schöpfungsleistung auf 72

73 Immaterialgüterrecht Leistungsschutzrechte Schutz des Lichtbildners ( 71 UrhG) Schutz der ausübenden Künstler ( UrhG) Schutz der Tonträgerhersteller ( 85, 86 UrhG) Schutz der Filmhersteller ( UrhG) Schutz der Datenbankenhersteller ( 87a 87e UrhG) wettbewerbsrechtlich begründeten Schutz 73

74 Immaterialgüterrecht Schutz der Datenbankenhersteller ( 87a 87e UrhG) Webseiten sind häufig Datenbankwerke ( 4 Abs. 2 UrhG) Auslese bzw. Anordnung der Beiträge stellt persönlich geistige Schöpfung dar Investition in die Datenbank wird geschützt Beispiele Sammlung unterschiedlicher Beiträge umfangreiche Linksammlungen Zusammenstellung von Informationen Datenbankhersteller hat 15 Jahre das Recht die Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben Schutz vor der Verwendung durch Dritte 74

75 Immaterialgüterrecht Verwertungsrechte Vervielfältigungsrecht 15 UrhG Digitalisierung stellt Vervielfältigung dar Download ist ebenfalls Vervielfältigungshandlung Bearbeitungsrechte Bearbeitung / Umgestaltung ist zulässig erst Veröffentlichung relevant Öffentliche Zugänglichmachung Intranet Urheberpersönlichkeitsrecht Schützt den Urheber und seine Beziehung zu dem Werk Entstellungsverbot Namensnennungsrecht 75

76 Immaterialgüterrecht Gesetzliche Schranken des Urheberrechts Ablauf der Schutzfrist nach 70 Jahren Erschöpfungsgrundsatz Weiterverkauf von Software Öffentliche Reden 48 I Nr. 2 UrhG Zitierfreiheit 51 Nr. 1 UrhG wissenschaftliches Werk Zitat nur zur Untermauerung der eigenen Aussagen zulässig 76

77 Immaterialgüterrecht Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch 53 UrhG Nur für den privaten Gebrauch Unentgeltlich Offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage wenn Kopierschutz umgangen private Kopien nicht strafbar Geldentschädigung (Schaden) fiktive Lizenzgebühr Achtung: Tauschbörsen stellen Urheberverletzung dar 77

78 Immaterialgüterrecht Verwertungsgesellschaften GEMA VG Wort VG Bild Geräteabgaben Einzelabgabe GEMA: Page Impressions 25 pro Werk VG Wort: pauschal Urhebervergütung pro PC 12 78

79 Immaterialgüterrecht Nutzungsrechte 31 UrhG gibt neben dem Urheber auch anderen die Möglichkeit das Werk zu nutzen Ausschließliche Nutzungsrecht zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte 79

80 Immaterialgüterrecht Verwertungsrechte Recht umfasst auch das Vervielfältigungsrecht Recht der öffentlichen Wiedergabe Veränderungsrecht Umfang der Rechtsübertragung ist frei verhandelbar Honorar Anspruch auf branchenübliche Vergütung 32 UrhG 80

81 Immaterialgüterrecht Internet stellt neue Herausforderung dar, welche UrhG nur unzureichend löst Lösungsansätze Dongle territoriale Beschränkungen bei DVDs Kopierschutz auf Cds 95a ff UrhG technische Sperren dürfen nicht umgangen werden weite Auslegung auch Verlinkung zu einem Brenner Software Hersteller umfasst 81

82 Immaterialgüterrecht Folgen bei einer Rechtsverletzung Strafrechtlich 106 Abs. 1 UrhG bis zu drei Jahre Haft Einzug der benutzen Gegenstände Zivilrechtlich 97 Abs. 1 UrhG Unterlassungsanspruch Schadensersatz 82

83 Immaterialgüterrecht Creative Common Lizenz Versuch, im Internet ein moderates Urheberrecht zu verwirklichen Problem: alle Rechte vorbehalten vs. Public domain Tool welches einfach genug für die tägliche Handhabe und gleichzeitig gerichtsfest ist Inhalt: Namensnennung + weitere Verwertung 6 verschiedene CC-Lizenzen BY Namensnennung BY ND Namensnennung-KeineBearbeitung BY NC Namensnennung-NichtKommerziel BY NC ND Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitun BY NC SA Namensnennung-NichtKommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen BY SA Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 83

84 Immaterialgüterrecht 84

85 Immaterialgüterrecht GNU License entwickelt für den Bereich Software, später auf Handbücher und Texte übertragen z.b. Linux oder Wikipedia Ziel: Freiheit, alle Versionen eines Programms zu teilen und zu verändern Problem Lizenz soll immer vollständig abgedruckt werden (bei Print schwierig) keine rechtsverbindliche deutsche Übersetzung nicht so flexibel wie Creative Common Regeln widersprechn z.t. deutschem Recht (Haftung kann nicht völlig ausgeschlossen werden) 85

86 Online Marketing Werberecht Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Telemediengesetz (TMG) Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) Teledienstgesetz (TDG) 86

87 Online Marketing TMG seit dem 1. März 2007 in Kraft Verstöße gegen das TMG stellen Einfallstor für Abmahnungen dar 7 TMG Verantwortlichkeit für die Informationen 14 ff TMG Datenschutz 5 TMG Allgemeine Informationspflichten Voraussetzung: geschäftsmäßige Angebote 87

88 Online Marketing Impressum 5 TMG - geschäftsmäßig weite Auslegung auch Absicht Einkommensquelle zu schaffen reicht aus Inhalt Name Anschrift Telefonnummer (neuerdings wieder umstritten) Adresse Angaben zu den zuständigen Aufsichtsbehörden Handelsregisternummer Umsatzsteueridentifikationsnummer 88

89 Online Marketing Standesrechtliche Regelungen für bestimmte Berufsgruppen Werbebeschränkung für bestimmte Produkte Barrierefrei Informationstechnik Verordnung (BITV) Preisangabeverordnung 89

90 Online Marketing Trennungsgebot Inhalte sind in Redaktionellen und Anzeigen Teil zu trennen und kenntlich zu machen Setzen von Links in einem redaktionellen Text kann als Werbung gewertet werden Deep Links Nach der Paperboy Entscheidung des BGH zulässig Versenden von s Unverlangte Werbung ist wettbewerbswidrig 90

91 Online Marketing Suchmaschinenoptimierung Bist du nicht gelistet, existierst du nicht Meta Tags Font-Matching Key-Word Advertising Link Farmen Schlüsselwörter Häufung Cloaking Doorway Seiten 91

92 Vertragsschluss sowohl nationales Vertragsrecht, wie auch Internationales Privatrecht Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engste Bindung aufzeigt ebay Vertragsschluss Schriftform Beweis Allgemeine Geschäftsbedingungen 92

93 Datenschutzrecht Recht auf Privatheit Recht auf informationelle Selbstbestimmung Bürger soll wissen wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß Aufklärungspflicht der datenverarbeitende Stelle Daten dürfen nur für konkreten Zweck erhoben werden es gibt kein Arbeitnehmerdatenschutzrecht 93

94 Datenschutzrecht BDSG und TMG enthalten Regelungen zum Datenschutz TMG Daten, welche bei der Durchführung eines Telemediendienstes verwendet werden Grundsatz der Zweckbindung Abrechnungsdaten Cookies Nutzungsprofile 94

95 Datenschutzrecht BDSG - Bundesdatenschutzgesez personengebundende Daten - 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person es gibt keine belanglosen Daten im Zeitalter der EDV Anomysierung und Sammelangaben über Personengruppen sind zulässig 95

96 Datenschutzrecht Verarbeitung von Daten Erhebung Speicherung Veränderung Übermittlung Sperrung Löschung 96

97 Datenschutzrecht Ausnahmen Einwilligung Kenntnis über Umfang der Einwilligung Betroffene hat Daten selbst bekannt gegeben Datenverarbeitung zur Rechtsdurchsetzung Auskunftsverpflichtung für Telekommunikationsvorgänge nur Verbindungsdaten, nicht Inhalt 97

98 Aktuell Online Durchsuchung Urteil des Bundesverfassungsgericht vom BverfGE 370/07 Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme Online Durchsuchung nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen Grenze bei höchstpersönlichen Informationen Kernbereich privater Lebensführung Richtervorbehalt Unabhängig, ob der Zugriff leicht oder schwierig zu bewerkstelligen wäre Staat darf sich Erkenntnisse von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür vorgesehen Weg verschaffen (z.b. Teilnahme an Chat oder Forum) 98

99 Haftung im Regelfall Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort Unterscheidung in drei verschiedene Provider Content Provider Access Provider Host Provider 99

100 Haftung Content Provider Content Provider Derjenige, der eigene Informationen bereit hält --> eigene Inhalte von fremden Inhalten auf der Seite trennen Besondere Verantwortlichkeit für Informationsdienstleister Börsendienste Mindeststandard zum Schutz vor Phishing, Hackern und Viren 100

101 Haftung Content Provider Anbieter haftet für Inhalt Rechtmäßigkeit des Inhalts Urheberrecht Markenrecht Datenschutzrecht Marketing Richtigkeit des Inhalts Regeln des Presserechts Journalistische Sorgfaltspflicht Warnhinweise regelmäßige Kontrolle der Inhalte 101

102 Haftung Access Provider Access Provider bietet den Internetzugang an als Dienstanbieter für die Durchleitung von Informationen von der Verantwortlichkeit freigestellt kann aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anweisung zur Sperrung aufgefordert werden Problem: Zugang zu Tauschbörsen 102

103 Haftung Host Provider Provider bietet fremde Inhalte zur Nutzung an nicht verantwortlich, wenn sie von rechtswidrigen Handlungen oder Informationen keine Kenntnis haben müssen nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig werden Problem: bewusstes Wegschauen ist möglich 103

104 Haftung für Links Schwierige Einordnung in das System des TMG Link als solcher nicht haftungsauslösend inhaltliche Aussage Haftung kann möglich sein, wenn Link auf strafbare Inhalte gesetzt wird Gesamtkontext besteht eine Solidarisierung mit den Inhalten? --> haftet wie der Content Provider verstärkte Haftung für Downloadlinks Setzen eines Links ist keine urheberrechtliche Vervielfältigung 104

105 Haftung für Internetzugang Inhaber des Anschlusses haftet für Missbrauch Betreiber des W-Lan muss für entsprechende Verschlüsselung sorgen Unkenntnis schützt nicht vor Strafe Verschlüsselung der Verbindung 105

106 Strafrecht 130 StGB - Volksverhetzung Verbreitung von Nazi-Propaganda (Auschwitz-Lüge) Hass- und Gewaltpropaganda --> geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören 86 ff StGB Verbreitung von Propaganda Mittel Eindeutige Kennzeichen auf der Homepage --> Gesamtkontext beachten 130a - Anleitung zu einer Straftat Gilt für schwere Straftaten wie Mord, Totschlag, gemeingefährliche Verbrechen Bauanleitung für Bomben, Brandsätze Manipulation von Bahngleisen 106

107 Strafrecht 131 StGB Gewaltdarstellung Darstellung von grausamen oder sonst unmenschlichen Gewaltszenen gegenüber Menschen oder menschenähnlichen Wesen Aktuell durch Happy Slapping geworden Menschenähnliche Wesen 2004 eingeführt online Computerspiele 184 StGB - Verbreitung pornographer Schriften Kinder, Tiere, Gewalt nicht nur anbieten, sondern auch beziehen strafbar weltweite Verfolgung offenkundig virtuelle Darstellungen strafbar 184c StGB - Jugendpornographie Veröffentlichung von pornographischen Fotos jung aussehende Darsteller(innen) 107

108 Strafrecht 185 ff - Beleidigung Kundgabe der Nicht- oder Missachtung Abgrenzung zur freien Meinungsäußerung 303a / 303b Datenveränderung und Computersabotage Virus, Wurm und Trojaner Strafbarkeit hängt von der Wirkungsweise ab Vorsatz erforderlich unbewusste Weitergabe nicht strafbar 108

109 Strafrecht 202a Ausspähen von Daten Phishing persönlichen Daten werden ausgespäht 263a Computerbetrug Pharming Eingriff in den Datenverarbeitungsvorgang 109

110 Zusammenfassung Medien allgemein Mediengrundrechte Pressegesetz / Pressekodex Rechtsbehelfe gegen Massenmedien Informantenschutz Bildrechte (Personen- / Sachfotos) Internet Domainrecht Immaterialgüterrecht (Inhalt) Online Marketing (Telemediengesetz) E-Commerce Recht (Vertragsschluss) Datenschutz Haftungsfragen / Strafbarkeit 110

111 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 111

Pressegesetz. Inhalt: http://www.presserecht-aktuell.de. Online Journalismus und Recht. Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann

Pressegesetz. Inhalt: http://www.presserecht-aktuell.de. Online Journalismus und Recht. Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann Pressegesetz Föderale Struktur der Bundesrepublik jedes Land ein Pressegesetz Spezifiziert die Grundrechte des GG Einschränkendes Gesetz nach Art 5 Abs. 2 Inhalt: Freiheit der Presse Aufgabe der Presse

Mehr

Immaterialgüterrecht

Immaterialgüterrecht Inhalte einer Webseite hier: Schutz der geistigen Leistung BGB beruht auf den Erwerb von Sache Regeln des BGB lassen sich daher nicht auf Informationen anwenden Urheberrecht füllt die Lücke auch Regeln

Mehr

Foto- und Bildrecht. Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert

Foto- und Bildrecht. Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert Foto- und Bildrecht Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert zwei Abschnitte Rechte Dritter Rechte an der Fotografie 1 Rechte

Mehr

Haftung. im Regelfall Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort. Unterscheidung in drei verschiedene Provider. Content Provider.

Haftung. im Regelfall Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort. Unterscheidung in drei verschiedene Provider. Content Provider. Haftung im Regelfall Wahl zwischen Handlungs- und Erfolgsort Unterscheidung in drei verschiedene Provider Content Provider Access Provider Host Provider 1 Haftung Content Provider Content Provider Derjenige,

Mehr

Vortragsunterlagen - Fotorecht

Vortragsunterlagen - Fotorecht - Fotorecht Tim M. Hoesmann, Rechtsanwalt Anton-Saefkow-Str. 70 10407 Berlin Telefon: 030 23 27 09 83 mail@presserecht-aktuell.de Internet: facebook.com/hoesmann xing.com/profile/timm_hoesmann twitter.com/medienrechtler

Mehr

Internet und Medien. Kennung --> Domainrecht. Inhalte --> Immaterialgüterrecht. Webung und Marketing --> Wettbewerbsrecht

Internet und Medien. Kennung --> Domainrecht. Inhalte --> Immaterialgüterrecht. Webung und Marketing --> Wettbewerbsrecht Internet und Medien Kennung --> Domainrecht Inhalte --> Immaterialgüterrecht Webung und Marketing --> Wettbewerbsrecht Kontakt zu Lesern und Kunden --> E-Commerce Recht Daten der Leser und Kunden --> Datenschutz

Mehr

Vortragsunterlagen Urheberrecht

Vortragsunterlagen Urheberrecht Urheberrecht Tim M. Hoesmann, Rechtsanwalt Anton-Saefkow-Str. 70 10407 Berlin Telefon: 030 23 27 09 83 mail@presserecht-aktuell.de Internet: facebook.com/hoesmann xing.com/profile/timm_hoesmann twitter.com/medienrechtler

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de

Mehr

Medienrecht. Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr. Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Arne Laudien

Medienrecht. Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr. Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr. Arne Laudien Medienrecht Vorlesung FH Hannover Block A 9.00 Uhr - 13.00 Uhr Block B 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Hannover, 15.10.2004 Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG Art. 5 GG: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung

Mehr

Vortragsunterlagen - Informationsbeschaffung

Vortragsunterlagen - Informationsbeschaffung - Informationsbeschaffung Tim M. Hoesmann, Rechtsanwalt Anton-Saefkow-Str. 70 10407 Berlin Telefon: 030 23 27 09 83 mail@presserecht-aktuell.de Internet: facebook.com/hoesmann xing.com/profile/timm_hoesmann

Mehr

wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff.

wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff. Vereine im Internet - Homepage, Facebook, Twitter & Co. Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Internetrecht wesentliche Rechtsgrundlage für Betreiber (Diensteanbieter) von Webseiten, Newsletter, Foren

Mehr

Jugendschutz Landesstelle NRW e.v.

Jugendschutz Landesstelle NRW e.v. Jugendschutz in der Jugendmedienarbeit Persönlichkeitsrechte in der Jugendarbeit schützen Grundlagen und Empfehlungen für die Praxis 24. September 2013 Bielefeld Allgemeines Persönlichkeitsrecht Abgeleitet

Mehr

Internet- und Urheberrecht

Internet- und Urheberrecht Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Fakultät Informatik Medieninformatik INF-B-490 Institut für Software- und Multimediatechnik, Computergrafik Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere Dresden, 18.04.2012 Urheberrechtsgesetz Was

Mehr

Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen -

Urheberrecht und Internet. - Rechtsfragen - Urheberrecht und Internet - Rechtsfragen - Thomas Hochstein Urheberrecht und Internet Folie 0 Podiumsdiskussion CCCS Stuttgart 12.01.2006 Urheberrecht I Schutzgegenstand

Mehr

Facebook & Recht. Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 NUEWW 26.10.2013. Veit Reichert

Facebook & Recht. Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 NUEWW 26.10.2013. Veit Reichert Facebook & Recht Workshop im Rahmen der Nuernberg Web Week 2013 26.10.2013 Veit Reichert Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Kaiserstr. 13 60311

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006

www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006 www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Das Internet Die virtuelle Welt und ihre rechtlichen Besonderheiten

Das Internet Die virtuelle Welt und ihre rechtlichen Besonderheiten Das Internet Die virtuelle Welt und ihre rechtlichen Besonderheiten 1 1 www.werkstatt-musterstadt.de Suche Willkommen beim Online-Auftritt der Reha-Einrichtung Beispielsburg Galerie Weihnachten 2010 Fahrradtour

Mehr

Neue Phänomene bei der Handynutzung durch Kinder und Jugendliche. Jugendschutz Landesstelle NRW e.v.

Neue Phänomene bei der Handynutzung durch Kinder und Jugendliche. Jugendschutz Landesstelle NRW e.v. Neue Phänomene bei der Handynutzung durch Kinder und Jugendliche Gerätebesitz Jugendlicher 2007 Quelle: JIM-Studie 2007, Angaben in Prozent, Basis: alle Befragten (n=1.204) Ausstattung Handy Nutzung Handyfunktionen

Mehr

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?

17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz? 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische

Mehr

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6

Inhalt. Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4. Wessen Daten werden geschützt? 5. Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Datenschutz ist... Inhalt Datenschutz ist Grundrechtsschutz 4 Wessen Daten werden geschützt? 5 Wer muss den Datenschutz beachten? 6 Welche Daten werden vom Datenschutzrecht erfasst? 7 Wann dürfen personenbezogene

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

Recht am eigenen Bild

Recht am eigenen Bild Recht am eigenen Bild Das Recht am eigenen Bild ist in Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke wichtiger denn je. Das Recht am eigenen Bild ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht und Teil des

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen?

Datenschutz im Unternehmen. Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? Was ist Datenschutz, und weshalb betrifft er unser Unternehmen? 1 Herzlich willkommen! Die Themen heute: Datenschutz ein aktuelles Thema Gründe für einen guten Datenschutz Welche Grundregeln sind zu beachten?

Mehr

Das Internet- Kein rechtsfreier und auch kein anonymer Raum

Das Internet- Kein rechtsfreier und auch kein anonymer Raum Willkommen bei der wilden Jagd durch das Internetrecht mit einem Überblick über Datenschutzrecht Internetstrafrecht Urheberrecht Markenrecht und Wettbewerbsrecht Vertragsschluss im Internet Spezialprobleme

Mehr

DFN Deutsches Forschungsnetz

DFN Deutsches Forschungsnetz Aktuelle Internet-Rechtsprechung Tina Gausling Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Übersicht 1. VG Frankfurt, Urteil

Mehr

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze

Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze Social Media Monitoring Rechtliche Fallstricke und Lösungsansätze und immer wieder grüßt der Abmahnanwalt! Referent: Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Fachanwalt für IT-Recht Michael Richter Rechtsanwalt

Mehr

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin

Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild. Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Markenrecht und Designschutz im fotografischen Bild Dr. Anna-Kristine Wipper Rechtsanwältin, Berlin Geschützte Gegenstände Schutz z.b. durch Marke, Geschmacksmuster, Urheberrecht, Eigentum Ansprüche des

Mehr

2008 ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung, Bad Frankenhausen

2008 ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung, Bad Frankenhausen Die KICS - Kinder-Computer-Schule wird betrieben durch: ABP - Agentur für Bildung und Personalentwicklung Geschäftsführer: Herr Frank Herzig Am Teichfeld 31 06567 Bad Frankenhausen fon: +49 (0) 34671 76479

Mehr

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Angaben gemäß 5 TMG: Wiegmann-Dialog GmbH Dingbreite 16 32469 Petershagen Vertreten durch: Falk Wiegmann Kontakt: Telefon: 05702 820-0 Telefax: 05702 820-140 E-Mail: info@wiegmann-online.de

Mehr

Domainvergabe durch die DENIC

Domainvergabe durch die DENIC Domainvergabe durch die DENIC Johannes Diemke johannes.diemke@uni-oldenburg.de Vortrag im Rahmen des Seminars Internetrecht im Wintersemester 2007/2008 14. November 2007 Domainvergabe durch die DENIC 1

Mehr

22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete

Mehr

Nutzung von Kundendaten

Nutzung von Kundendaten Nutzung von Kundendaten Datenschutzrechtliche Möglichkeiten und Grenzen Novellierung des BDSG 2009 / 2010 Rechtsanwalt: David Conrad 1 Datenschutz? Geschützt sind nur personenbezogene Daten Datenschutz

Mehr

Sven Hetmank. Internetrecht. Grundlagen - Streitfragen - Aktuelle Entwicklungen. J Springer Vieweg

Sven Hetmank. Internetrecht. Grundlagen - Streitfragen - Aktuelle Entwicklungen. J Springer Vieweg Sven Hetmank Internetrecht Grundlagen - Streitfragen - Aktuelle Entwicklungen J Springer Vieweg Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 1 1.1 Internetrecht" oder: Was offline gilt, muss auch online gelten..."...

Mehr

Neue Entwicklungen im Internetrecht

Neue Entwicklungen im Internetrecht Neue Entwicklungen im Internetrecht Felix Banholzer Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Übersicht

Mehr

Formale Rahmenbedingungen für Websites

Formale Rahmenbedingungen für Websites Formale Rahmenbedingungen für Websites Vorweg: Die Zusammenstellung kann nur eine Anregung sein, welche rechtlichen Aspekte bei Webseiten greifen können eine Prüfung des Einzelfalls durch einen Rechtsanwalt

Mehr

Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI

Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium. Sven Hermerschmidt, BfDI Datenschutz bei kleinräumigen Auswertungen Anforderungen und Grenzwerte 6. Dresdner Flächennutzungssymposium Sven Hermerschmidt, BfDI 1 Kleinräumige Daten und Raumbezug Kleinräumige Auswertung von Daten

Mehr

Bloggen & Recht. Do s und Don ts beim Bloggen. Henning Krieg, LL.M. Rechtsanwalt, Bird & Bird

Bloggen & Recht. Do s und Don ts beim Bloggen. Henning Krieg, LL.M. Rechtsanwalt, Bird & Bird Bloggen & Recht Do s und Don ts beim Bloggen Henning Krieg, LL.M. Rechtsanwalt, Bird & Bird Worüber werden wir reden? Das Drumherum: Impressum & Datenschutzerklärung Die eigenen Inhalte: Was darf ich bloggen?

Mehr

Recht für Medienberufe

Recht für Medienberufe Clemens Kaesler Recht für Medienberufe Kompaktes Wissen zu allen rechtstypischen Fragen JL ~~lrti'cl~sii'~

Mehr

Datenschutz im Spendenwesen

Datenschutz im Spendenwesen Datenschutz im Spendenwesen Corinna Holländer, Referentin beim Berliner Beauftragten für f r Datenschutz und Informationsfreiheit (Bereiche: Wirtschaft, Sanktionsstelle) Berlin, den 16. Mai 2011 1 Gliederung

Mehr

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz

Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 2-2 bis 2-4 (1.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche

Mehr

Impressum. OTO STUDIOS UG (haftungsbeschränkt) Erich-Weinert-Str. 16. D-10439 Berlin. Tel: +49 (0) 30 29 36 42 32. Mail: hello@otostudios.

Impressum. OTO STUDIOS UG (haftungsbeschränkt) Erich-Weinert-Str. 16. D-10439 Berlin. Tel: +49 (0) 30 29 36 42 32. Mail: hello@otostudios. Impressum OTO STUDIOS UG (haftungsbeschränkt) Erich-Weinert-Str. 16 D-10439 Berlin Tel: +49 (0) 30 29 36 42 32 Mail: hello@otostudios.de Geschäftsführer: Christian Heiter Inhaber: Christian Heiter, Martin

Mehr

Was darf auf die Homepage?

Was darf auf die Homepage? Was darf auf die Homepage? Urheber- und Persönlichkeitsrecht in konkreten Beispielsfällen Ein Vortrag von Rechtsanwalt Christian Solmecke, LL.M. Kanzlei Wilde & Beuger/Köln I. Urheberrecht und Markenrecht

Mehr

Medien- und Presserecht

Medien- und Presserecht Berufspraxis Rechtsanwälte Medien- und Presserecht Grundlagen, Ansprüche, Taktik, Muster von Dr. Klaus Rehbock 1. Auflage Medien- und Presserecht Rehbock wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung:

Mehr

Patente, Schutzrechte, Kennzeichen

Patente, Schutzrechte, Kennzeichen Patente, Schutzrechte, Kennzeichen Workshop - Technologieunternehmen im Rechtsstreit - Berlin, 9. Juni 2004 Berlin Übersicht Schutzrechte Urheberrechte, Datenbanken Patente, Gebrauchsmuster Kennzeichenrechte

Mehr

Mittagsinfo zum Thema

Mittagsinfo zum Thema Mittagsinfo zum Thema Datenschutz und Datensicherheit in Non-Profit Profit-Organisationen 6. September 2007 Folie 1 Agenda I. Überblick über Datenschutzgesetzgebung und die Datenschutzaufsichtstellen II.

Mehr

http://kvu.der-norden.de/kajak/nz/bilder_nz.html

http://kvu.der-norden.de/kajak/nz/bilder_nz.html ...Kanu & Kajak Menü Titel & Autor Bilder aus Neuseeland Info zu Neuseeland Baja California Andamanensee/Thailand Bilder Neuseeland Milford Sound Doubtful Sound 1 von 6 22.05.15 15:15 Westcoast Methsantan

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1

Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 Datenschutz für das Liegenschaftskataster Dipl.-Ing. Michael Rösler-Goy Landesamt für Vermessung und Geoinformation Bayern Rösler-Goy: Datenschutz für das Liegenschaftskataster 1 1. Wozu dient Datenschutz?

Mehr

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen RA Christoph Kluss RAe Haaß & Kluss Martorffstr. 5 D 60320 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 562095 lawoffice@t-online.de Was ist ein Urheberrecht? Voraussetzung

Mehr

UNTERNEHMEN AM PRANGER WAS TUN? Die Schutzrechte

UNTERNEHMEN AM PRANGER WAS TUN? Die Schutzrechte UNTERNEHMEN AM PRANGER WAS TUN? Die Schutzrechte INHALT 2 I. Das Internet II. Die Akteure III. Der Schutz I. DAS INTERNET? I. DAS INTERNET? I. DAS INTERNET = SOZIALE MEDIEN 4 Meinungs- und Informationsfreiheit

Mehr

Informationsveranstaltung Camping- und Wassersporttourismus

Informationsveranstaltung Camping- und Wassersporttourismus Informationsveranstaltung Camping- und Wassersporttourismus Von der Webkamera bis zur Chipkarte Datenschutz in der Tourismusbranche 23. November 2011 Carolyn Eichler Grundprinzipien des Datenschutzes Rechtmäßigkeit

Mehr

Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema

Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema Ansprüche aus 97 UrhG - Aufbauschema A. Anwendbarkeit des deutschen UrhG (Urheberkollisionsrecht) I. Zu prüfen nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Schutzlandprinzip, Art. 8 I Rom II-VO B. Verletzung

Mehr

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 1 Urheber- & Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht

Mehr

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)

Mehr

Datenschutz und IT-Sicherheit

Datenschutz und IT-Sicherheit IT-Sicherheitstagung Diakonie 26. Januar 2009 Datenschutz und IT-Sicherheit Dr. jur. Alexander Koch Institut für das Recht der Netzwirtschaften, Informations- und Kommunikationstechnologie D a t e n s

Mehr

Urheberrecht Schutzdauer und Übertragbarkeit. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 5. Vorlesung 22.05.2007

Urheberrecht Schutzdauer und Übertragbarkeit. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 5. Vorlesung 22.05.2007 Urheberrecht Schutzdauer und Übertragbarkeit Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 5. Vorlesung 22.05.2007 Schutzdauer Rechtsfolge des Schutzdauerablaufs Nach Ablauf ist entsprechender Schutzgegenstand gemeinfrei,

Mehr

Videoaufnahmen von Vorlesungen

Videoaufnahmen von Vorlesungen Videoaufnahmen von Vorlesungen Hannes Obex Forschungsstelle Recht im Deutschen Forschungsnetz Institut für Informations, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Übersicht I. Einleitung

Mehr

Vortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef

Vortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef Smartphone-User zwischen unbegrenzten Möglichkeiten und Überwachung Gedanken eines Strafrechtlers zum strafrechtlichen und strafprozessualen Schutz der Privatsphäre Vortrag gehalten an der Veranstaltung

Mehr

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB

Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Ehrschutzdelikte 185 ff StGB Der Auffangtatbestand ist 185. 186 und 187 beziehen sich nur auf Tatsachenäußerungen ggü Dritten. 187 ist Qualifikation zu 186. 185 erfaßt neben Tatsachen auch Werturteile

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

Domain pulse 2015. Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries. Floriane Löw floriane.loew@switch.ch. Berlin, 27.

Domain pulse 2015. Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries. Floriane Löw floriane.loew@switch.ch. Berlin, 27. Domain pulse 2015 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle aus den D-A-CH-Registries Berlin, 27. Februar 2015 Floriane Löw floriane.loew@switch.ch Überblick I. Neue Verordnung über Internet-Domains (VID) Hintergrund

Mehr

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung

Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch

Mehr

Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht

Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht ~ 1 ~ Klagen und AnsprÄche nach AC und nach Schweizerischem Recht Artikel Betrifft Voraussetzung Konsequenz Schadensvermutung oder Bemerkung Art. 8 Abs. 1 AC Zivilrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/2011 1 /27

Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten. Inga Höfener 05/2011 1 /27 Vorlagenfreibeuter und Präsentationspiraten Inga Höfener 05/2011 1 /27 Effektiver Schutz von Vorlagen und Präsentationen Inga Höfener 05/2011 2 /27 Was erwartet Sie? I. Konfliktsituationen II. Grundsatz

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1. Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang

Mehr

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht

Medienrecht. Datenschutz Urheberrecht Medienrecht Datenschutz Urheberrecht Problemaufriss/Gefahrenlage Unterscheidung Printmedium Internet Gefahren im Internet ungleich höher Datenschutz Personenbezogene Daten Betrifft Mitarbeiter, Gemeindemitglied,

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Angaben gemäß 5 TMG: zone 80 Agentur für textile Werbung www.zone80.de. Markus Sonnenberg u. Ellen Friehe GbR Hauptstrasse 15 31319 Sehnde/Rethmar

Angaben gemäß 5 TMG: zone 80 Agentur für textile Werbung www.zone80.de. Markus Sonnenberg u. Ellen Friehe GbR Hauptstrasse 15 31319 Sehnde/Rethmar Angaben gemäß 5 TMG: zone 80 Agentur für textile Werbung www.zone80.de Markus Sonnenberg u. Ellen Friehe GbR Hauptstrasse 15 31319 Sehnde/Rethmar Telefon: 05138-600 34 33 Telefax: 05138-600 34 34 Vertreten

Mehr

1 Verarbeitung personenbezogener Daten

1 Verarbeitung personenbezogener Daten .WIEN WHOIS-Politik Inhalt 1 Verarbeitung personenbezogener Daten... 1 2 Zur Verwendung gesammelte Informationen... 1 3 WHOIS-Suchfunktion... 2 3.1 Einleitung... 2 3.2 Zweck... 3 3.3 Identifizieren von

Mehr

Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld

Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Datenschutz im Projekt- und Qualitätsmanagement Umfeld Personenbezogene Daten im Qualitäts- und Projektmanagement 17.02.2014 migosens GmbH 2014 Folie 2 Definitionen Was sind personenbezogene Daten? sind

Mehr

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller

Datenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern

Mehr

Geistiges Eigentum im Internet

Geistiges Eigentum im Internet Gliederung: Geistiges Eigentum im Internet Referent: Alexander Klaus Matrikel: 17452 Veranstaltung: Internetrecht Dozent: Prof. Dr. Klaus Lammich 1. Geistiges Eigentum 1.1 Abgrenzung zum Sacheingentum

Mehr

Urheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Urheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Urheberrecht und Nutzung von Fotos Jan B. Heidicker Vortrag Feb. 2015 - Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Agenda Kurzer Überblick der einschlägigen Vorschriften Wann

Mehr

Seminar Katastrophenmanagement DGQ Regionalkreis Hamburg. Interne und externe. Kommunikation in der Krise

Seminar Katastrophenmanagement DGQ Regionalkreis Hamburg. Interne und externe. Kommunikation in der Krise Seminar Katastrophenmanagement DGQ Regionalkreis Hamburg Interne und externe Kommunikation in der Krise Presserecht 3 Öffentliche Aufgabe der Presse* Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere

Mehr

Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps

Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps Aktuelle rechtliche Herausforderungen beim Einsatz von Apps Dr. Ulrich Baumgartner LL.M., Partner/Rechtsanwalt Communication World 2012 10. Oktober 2012 App-Vertrieb Rechtsbeziehungen Welche Verträge werden

Mehr

Wechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014. www.putzundpartner.de 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG

Wechselbereitschaft von. Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014. www.putzundpartner.de 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Wechselbereitschaft von Stromkunden 2014 Bevölkerungsrepräsentative Umfrage vom 09. Januar 2014 PUTZ & PARTNER Unternehmensberatung AG Telefon: +49 (0)40 35 08 14-0 Seite Telefax: 0 +49 (0)40 35 08 14-80

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

Aus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein

Aus der Praxis für die Praxis Arbeitshilfe Foto- und Bildrechte, Urheberrechte von Menschen im Verein Malte Jörg Uffeln Magister der Verwaltungswissenschaften RECHTSANWALT MEDIATOR (DAA) MENTALTRAINER LEHRBEAUFTRAGTER Nordstrasse 27 63584 Gründau Tel. 06051 18979 oder 0170 4241950 Fax. 06051 18937 e-mail:

Mehr

Vorwort von Günter Mosen 14. Vorwort der Autoren 18

Vorwort von Günter Mosen 14. Vorwort der Autoren 18 Besonderheiten Glossar datenschutz rechtsverkehr internet rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht Vorwort von Günter Mosen 14 Vorwort der Autoren 18 1. teil: rechtliche Besonderheiten beim Umgang mit behinderten

Mehr

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Datenschutz im Alters- und Pflegeheim Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim

Mehr

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing

Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Datenschutz online: Was helfen Gesetze?

Datenschutz online: Was helfen Gesetze? Datenschutz online: Was helfen Gesetze? 11. Februar 2011 Rechtsanwalt Niko Härting HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße 13 10115 Berlin www.haerting.de Ein Zitat Meine Daten gehören mir. (Renate Künast,

Mehr

Big Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz

Big Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz Konferenz für Sozial- und Wirtschaftsdaten 20./21. Februar 2014, Berlin Gute Forschung braucht gute Daten aber bitte anonymisiert! Big Data, Amtliche Statistik und der Datenschutz Peter Schaar Europäische

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Rechte und Pflichten im Internet

Rechte und Pflichten im Internet Rechte und Pflichten im Internet Workshop Kirchenkreis Moers 15.11.2012 Ralf Peter Reimann * http://about.me/ralpe * http://theonet.de 16.11.2012 1 Einleitung Keine juristische Beratung, sondern Erfahrungen

Mehr

Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik

Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik Richtlinie zur.tirol WHOIS-Politik Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer Übersetzung vorrangig. Inhalt

Mehr

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen 12 Tipps

Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen 12 Tipps Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen 12 Tipps Mit Pressemitteilungen treten Unternehmen in die Öffentlichkeit. Um einen guten Eindruck zu hinterlassen und das Unternehmen in der Öffentlichkeit

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data?

Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data? Die Zukunft des Melderegisters in Sozialen Medien oder als Open Data? Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 12. Mai 2012 Anzusprechende Themen: Open Data vs. Meldegeheimnis Datenschutzrechtlich

Mehr

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW

Dr. Markus Faber Landkreistag NRW Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an

Mehr