Adrian S. Müller, Andreas Klauenbösch. Recht. für die Sekundarstufe II und die Weiterbildung

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1 Adrian S. Müller, Andreas Klauenbösch Recht für die Sekundarstufe II und die Weiterbildung

2 Vorwort Vorwort Das Recht bestimmt unser Leben. Seine Regeln ordnen unsere alltäglichen Einkäufe, unsere Beziehung zur Schule, unser Arbeitsverhältnis, den Strassenverkehr und vieles mehr. Ziel dieses Buches ist es, die Leserinnen und Leser auf einfache und verständliche Art und anhand vieler anschaulicher Beispiele in die wichtigsten Gebiete des schweizerischen Rechts einzuführen. Das Lehrmittel richtet sich an Lernende der Sekundarstufe II (Gymnasium und Berufsmaturität) und eignet sich auch für die Weiterbildung und das Selbststudium. Ergänzt wird das Buch durch einen Aufgabenband mit zahlreichen Übungen und Fallbeispielen. Dazu ist auch ein Lösungsband erhältlich. Wie bei erfolgreichen Lehrbuchprojekten heute üblich, ist auch dieses Buch in Teamarbeit entstanden. Andreas Klauenbösch hat die vier Kapitel zum Wertpapierrecht, zum Immaterialgüterrecht, zum Wettbewerbsrecht und zum Strafrecht verfasst. Die anderen elf Kapitel stammen von Adrian S. Müller. Wir danken allen ganz herzlich, die bei der Erstellung dieses Lehrmittels mitgewirkt haben. Lukas Meier, Projektleiter und Lektor des hep verlags, hat mit zahlreichen Kommentaren, Fragen und Verbesserungsvorschlägen einen grossen Beitrag daran geleistet. Angela Krause danken wir für die fundierte Mitarbeit an einzelnen Kapiteln. Ein grosser Dank für ihre wertvollen Rückmeldungen im Evaluationsprozess geht an Victor Beck (Kantonsschule am Brühl St. Gallen), Alex Bieger (Gymnasium Muttenz) und René Roth (Gymnasium Liestal). Joel Kaiser vom Atelier Bläuer danken wir für das attraktive Layout. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen und nehmen Anregungen sehr gerne entgegen. Adrian S. Müller Andreas Klauenbösch 3

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen der Rechtskunde Was ist Recht? Der Rechtsstaat 12 Elemente des Rechtsstaates 12 Gewaltentrennung 13 Menschenrechte 15 Politische Rechte und Gesetzgebung Einführung in das Recht Grundlagen des Privatrechts 23 Allgemeine Rechtsgrundsätze 23 Personenrecht 24 Sachenrecht Verfahrensrecht Obligation Obligation und ihre Entstehungsgründe 38 Obligation 38 Entstehung der Obligation Obligation aus unerlaubter Handlung 40 Verschuldenshaftung 40 Kausalhaftung Obligation aus ungerechtfertigter Bereicherung Allgemeine Vertragslehre Vertragsabschluss 50 Einigung 50 Handlungsfähigkeit 53 Vertragsform 54 Vertragsinhalt 55 Mängel beim Vertragsabschluss Vertragserfüllung 58 Untergang der Obligation Vertragsverletzungen 60 Nicht- oder Schlechterfüllung 61 Schuldnerverzug 62 Gläubigerverzug 65 Unmöglichwerden einer Leistung Sicherung der Vertragserfüllung 66 4

4 Inhaltsverzeichnis 3.5 Verjährung Abtretung und Schuldübernahme 69 Abtretung 69 Schuldübernahme Veräusserungsverträge Arten von Veräusserungsverträgen Kaufvertrag 75 Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags 75 Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt 77 Übergang von Nutzen und Gefahr 77 Vertragsverletzungen durch den Verkäufer 78 Vertragsverletzungen durch den Käufer 81 Grundstückkauf Tausch und Schenkung Verträge auf Gebrauchsüberlassung Arten von Verträgen auf Gebrauchsüberlassung Miete und Pacht 87 Abschluss und Inhalt des Mietvertrags 87 Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen 90 Beendigung des Mietverhältnisses 91 Kündigungsschutz bei der Wohnungsmiete 93 Vertragsverletzungen beim Mietvertrag 94 Pacht Leihe und Darlehen 97 Leihe 97 Darlehen Leasing Das Konsumkreditgesetz Verträge auf Arbeitsleistung Arten von Verträgen auf Arbeitsleistung Der Arbeitsvertrag 107 Rechtsquellen 107 Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrags 109 Lohnabzüge 113 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 115 Konkurrenzverbot 119 Arbeitslosenversicherung Der Werkvertrag Der Auftrag 122 5

5 Inhaltsverzeichnis 7. Gesellschaftsrecht Rechtsformen 126 Gesellschaftsbegriff 127 Arten von Gesellschaften 128 Wahl der Rechtsform Handelsregister und Firma 130 Handelsregister 130 Firmenrecht Einzelunternehmen Gesellschaften 135 Einfache Gesellschaft 135 Kollektivgesellschaft 137 Kommanditgesellschaft 139 Aktiengesellschaft (AG) 140 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 147 Genossenschaft 150 Verein Handlungsvollmachten Umstrukturierungen Wertpapierrecht Was ist ein Wertpapier? Arten von Wertpapieren 162 Namenpapier 163 Inhaberpapier 164 Ordrepapier 165 Übertragung von Wertpapieren Kraftloserklärung von Wertpapieren Immaterialgüterrecht Was sind Immaterialgüterrechte? Arten von Immaterialgüterrechten 173 Urheberrecht 173 Patentrecht 177 Markenrecht 179 Designrecht Übertragung, Lizenzierung und Rechtsschutz 183 6

6 Inhaltsverzeichnis 10. Wettbewerbsrecht Wettbewerbspolitik Kartellrecht Lauterkeitsrecht Schuldbetreibung, Konkurs und Verschuldung Einleitungsverfahren und Betreibungsarten 200 Einleitungsverfahren 200 Rechtsvorschlag und Rechtsöffnung 202 Betreibungsarten Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung Konkurs Sicherungsmittel Sanierungsrecht Verschuldung und Budget 213 Verschuldung 213 Budget Familienrecht Formen des Zusammenlebens Ehe 219 Eheschliessung 219 Wirkungen der Ehe 221 Ehescheidung 222 Eheliches Güterrecht Eingetragene Partnerschaft Konkubinat Kindesverhältnis 230 Entstehung des Kindesverhältnisses 230 Wirkungen des Kindesverhältnisses Erwachsenenschutz 234 Eigene Vorsorge 234 Gesetzliche Vertretung 236 Behördliche Massnahmen 236 7

7 Inhaltsverzeichnis 13. Erbrecht Grundlagen des Erbrechts Gesetzliche Erben Verfügungen von Todes wegen und Pflichtteile 248 Verfügungen von Todes wegen 248 Pflichtteile Erbgang Steuern Steuern in der Schweiz 258 Steuerzweck 260 Steuerarten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuer Verrechnungssteuer Mehrwertsteuer Strafrecht Zweck und Rechtsgrundlagen 274 Zweck des Strafrechts 274 Rechtsgrundlagen Die Voraussetzungen der Strafbarkeit 277 Die Tatbestandsmässigkeit 277 Die Rechtswidrigkeit 278 Die Schuld Strafen und Massnahmen 281 Strafen 281 Strafzumessung 284 Massnahmen Strafverfahren Jugendstrafrecht 291 Sanktionen des Jugendstrafrechts 291 Anhang 295 Hinweis Glossar 295 Stichwortverzeichnis 295 Verzeichnis der im Buch abgekürzten Rechtsnormen 302 8

8 Grundlagen 1 der Rechtskunde Die Themen in diesem Kapitel 1.1 Was ist Recht? Der Rechtsstaat Einführung in das Recht Grundlagen des Privatrechts Verfahrensrecht 32

9 1 Grundlagen der Rechtskunde Einleitung Beim Begriff «Recht» denken wir häufig an das, was wir tagtäglich im Fernsehen zu Gesicht bekommen: an Verbrechen und Vergehen, an Tatorte und Spurensuche, an Täter und Opfer, Gerichtssäle, Staatsanwälte und Verteidiger. Doch das Strafrecht ist nur ein Teil des Rechts. Das Recht regelt ebenso Ihr Verhältnis zu Ihrer Familie, zu Ihrer Schule oder zu Ihrem Sportverein. Das Recht ordnet alle Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie zwischen den Einwohnerinnen und Einwohnern untereinander. In diesem Kapitel erhalten Sie die Antworten auf die grundlegenden Fragen der Rechtskunde: Was ist Recht? Was macht unseren Staat zum Rechtsstaat? Welche Arten von Recht gibt es? Wie sind die Rechtsregeln gegliedert? Sie lernen zudem, welche allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten, wer überhaupt Rechte haben kann, was der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz ist und wie das Verfahren bei einem Rechtsstreit abläuft. 1.1 Was ist Recht? Funktionen des Rechts Seit der Entstehung der menschlichen Zivilisation und der ersten Hochkulturen vor über 5000 Jahren ist das menschliche Zusammenleben durch das Recht und durch Gesetze geregelt. Diese haben den Zweck, das Zusammenleben der Menschen in geordnete Bahnen zu lenken und verbindlich zu regeln. Bis heute steuert das Recht das Verhalten der Menschen, trägt zur Konfliktlösung und Konfliktbegrenzung bei, legitimiert die staatliche Herrschaft und gestaltet die Lebensbedingungen. Dabei ist das Recht nicht unveränderbar, sondern passt sich stets den geschichtlichen Entwicklungen und dem vorherrschenden Zeitgeist an. Recht, Sitte und Moral Das Recht regelt und ordnet also das menschliche Zusammenleben und gibt Verhaltensregeln vor. Doch wie wir uns gegenüber unseren Mitmenschen verhalten, wird nicht nur durch das Recht bestimmt, sondern auch durch Sitte und Moral. Wozu braucht es denn das Recht überhaupt? Wieso genügen Sitte und Moral nicht? Sitte Moral Als Sitte bezeichnet man die zur Gewohnheit gewordenen Verhaltensweisen. Zur Sitte gehören z.b. die Anstands- und Höflichkeitsregeln. Wenn jemand eine solche Regel verletzt, etwa jeden duzt statt siezt, kann er bestraft werden, indem er gemieden oder sonst benachteiligt wird. Er kann aber nicht zum Siezen gezwungen werden. Dabei betrifft die Sitte lediglich das äussere Verhalten, die innere Haltung ist nicht von Bedeutung: Ob sich jemand aus innerer Überzeugung an die Sitten hält oder nur, weil er Angst hat, geächtet zu werden, spielt keine Rolle. Bei der Moral oder Sittlichkeit hingegen ist die innere Einstellung entscheidend. Moral enthält immer eine wertende Komponente: Was ist gut? Was ist gerecht? Handelt beispielsweise eine Frau, die ihren todkranken Nachbarn pflegt, moralisch richtig? Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir die Gesinnung der Frau kennen: Handelt sie aus Liebe oder nur wegen der zu erwartenden Erbschaft? Je nach Antwort beurteilen wir ihr Verhalten anders. Wie bei der Sitte kann moralisches Verhalten aber nicht erzwungen werden. 10

10 Grundlagen der Rechtskunde 1 Das Recht ist im Gegensatz zu Sitte und Moral erzwingbar. Im Unterschied zu Sitte und Moral kann das Recht mit Zwang durchgesetzt werden. Das ist der Vorteil der Rechtsordnung. Sie ist verbindlich und kann vom Staat erzwungen werden. Wie die Sitte kümmert sich das Recht jedoch nur um das äussere Verhalten. Ob sich jemand aus innerer Überzeugung oder nur aus Angst vor einer Strafe an die Gesetze hält, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Durchsetzbarkeit des Rechts Übersicht Verhaltensregeln Verhaltensregeln Sitte äusseres Verhalten nicht erzwingbar Moral inneres Verhalten nicht erzwingbar Recht äusseres Verhalten erzwingbar Normenhierarchie Die verschiedenen Rechtsregeln des Zusammenlebens sind zwar alle wichtig, haben aber nicht alle den gleichen Stellenwert. Die Rechtsvorschriften eines modernen Staates sind deshalb in drei verschiedene Stufen eingeteilt: Verfassung, Gesetz und Verordnung. Man nennt diese Rangordnung auch Normenhierarchie. Die Tabelle auf der folgenden Seite zeigt die unterschiedliche Bedeutung der drei Stufen und macht je ein Beispiel für den Schweizer Strassenverkehr. 11

11 1 Grundlagen der Rechtskunde Hierarchie der Rechtsnormen Stufe Inhalt Beispiel Verfassung Gesetz Verordnung Die Verfassung ist das oberste Gesetz des Staates. Sie bildet die Grundlage für die Erarbeitung der Gesetze; von ihr werden alle anderen Rechtsvorschriften abgeleitet. In der Schweiz haben neben dem Bund auch die Kantone eine Verfassung. Die Gesetze dienen der näheren Ausführung der einzelnen Verfassungsartikel. Deshalb müssen sie eine Grundlage in der Verfassung haben. Auf Gemeindeebene spricht man nicht von Gesetzen, sondern von Reglementen. Sie haben Gesetzescharakter und regeln spezielle Bereiche innerhalb der Gemeindeorganisa tion, z.b. Kehrichtreglement, Baureglement. Die Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen zum jeweiligen Gesetz. Es gilt: Ohne Gesetz keine Verordnung. Bundesverfassung (BV) Art. 82 Strassenverkehr 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr. Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 18 Fahrräder 1 Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrräder und ihrer Anhänger. Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Art. 216 Beleuchtung 1 Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung erforderlich ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein. Wie wir gesehen haben, kann der Staat seine Rechtsnormen auch mit Zwang durchsetzen. Dabei muss er sich aber selber stets an das Recht halten. Diesen wichtigen Punkt werden wir im folgenden Abschnitt genauer erläutern. 1.2 Der Rechtsstaat Elemente des Rechtsstaates Legalitätsprinzip Die Schweiz ist ein Rechtsstaat. Was bedeutet das? Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem die Staatsgewalt an das Recht gebunden ist. Diesen Grundsatz nennt man Legalitätsprinzip oder Gesetzmässigkeitsprinzip. In der Bundesverfassung (BV), die das rechtliche Fundament unseres Landes bildet, heisst es: Art. 5 Abs. 1 BV «Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.» In einem Rechtsstaat müssen sich also alle Behörden an das Recht halten. Die staatliche Macht wird damit eingedämmt und die Bürgerinnen und Bürger vor Missbrauch und Willkür geschützt. Die Erfüllung des Legalitätsprinzips allein macht ein Staat aber noch nicht zu einem Rechtsstaat. Es braucht dazu noch drei weitere Elemente. Erstens kann die Bindung an das Recht nur sichergestellt werden, wenn nicht alle staatliche Macht auf eine einzelne Person oder Personengruppe konzentriert ist. Die staatliche Macht muss im Rechtsstaat also aufgeteilt werden. Dies bezeichnet man als Gewaltentrennung bzw. Gewaltenteilung. Zweitens muss ein Rechtsstaat allen Menschen die grundlegendsten Rechte (die Menschenrechte) gewährleisten und drittens seinen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern politische Rechte zur Mitbestimmung einräumen. Diese drei Punkte werden wir im Folgenden genauer erläutern. 12

12 Grundlagen der Rechtskunde 1 Übersicht Elemente des Rechtsstaates Elemente des Rechtsstaates Legalitätsprinzip Gewaltentrennung Menschenrechte Politische Rechte: Demokratie Gewaltentrennung In einem Rechtsstaat unterscheidet man drei Gewalten: die Legislative, die Exekutive und die Judikative. Die Legislative ist die gesetzgebende Behörde; sie setzt Recht. Die Exekutive ist die ausführende Behörde; sie vollzieht Recht. Die Judikative ist die richterliche Behörde; sie urteilt über Recht und Unrecht. Die drei Gewalten Die Verteilung der Macht soll eine Machtansammlung verhindern. Da sich die drei Gewalten gegenseitig kontrollieren, kann zudem Machtmissbrauch vermieden werden. Dies bedingt aber, dass die Gewalten personell wie organisatorisch voneinander unabhängig sind. In einer Diktatur sind die drei Gewalten nicht getrennt; dem Machtmissbrauch sind daher keine Grenzen gesetzt. Föderalismus Neben dieser organisatorischen bzw. horizontalen Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative kann die Macht eines Staates auch noch auf eine andere Art geteilt werden: durch die Aufteilung der Kompetenzen innerhalb des Staates auf mehrere Ebenen, sogenannte Gliedstaaten. Man nennt diese Form der Gewaltentrennung vertikale Gewaltentrennung oder Föderalismus, von lateinisch «foedus» für Bund oder Bündnis. In einem föderalistischen Staat löst der Gesamtstaat die Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse aller Gliedstaaten liegen, z.b. die Aussenpolitik. Andere Aufgaben, etwa das Schulwesen, löst jeder Gliedstaat selber. Vertikale Gewaltentrennung Föderalistischer Aufbau der Schweiz Bund 26 Kantone 2324 Gemeinden Die Schweiz ist stark föderalistisch aufgebaut. Die 26 Kantone (auch Stände genannt) bilden den Bund. Der amtliche Name des Bundes heisst «Schweizerische Eidgenossenschaft», lateinisch «Confoederatio Helvetica». Von daher stammt das Landeskennzeichen «CH». Die Kantone sind grundsätzlich souverän, d.h. eigenständig. So hat jeder Kanton eine eigene Kantonsverfassung, eigene kantonale Gesetze, eine Regierung, ein Parlament und Gerichte. Die Eigenständigkeit der Kantone wird aber in vielen Bereichen, z.b. bei der Währung und bei der Armee, durch die Bundesverfassung beschränkt. Föderalismus in der Schweiz Art. 1 und 3 BV 13

13 1 Grundlagen der Rechtskunde Gemeinden Art. 50 BV Die Gemeinde ist die kleinste politische Einheit in der Schweiz. Die 2324 Gemeinden sind mit zahlreichen Kompetenzen ausgestattet und erfüllen wichtige Aufgaben. Doch jede Gemeinde besitzt nur so viel Autonomie bzw. politische Selbstständigkeit, wie ihr der Bund bzw. der Kanton zuweist. In der Regel wird der Gemeinde ein grosser Teil ihrer Aufgaben vorgeschrieben. Die folgende Tabelle zeigt, wie die Gewaltentrennung in der Schweiz geregelt ist. Je nach Kanton und Gemeinde haben die drei Gewalten unterschiedliche Namen. Die Gewaltenteilung in der Schweiz Legislative Exekutive Judikative Parlament Regierung Gericht Funktion Gesetzgebende Behörde Ausführende Behörde Richterliche Behörde Aufgaben Gesetze erlassen Kontrolle über deren Ausführung Staatsausgaben beschliessen Gesetze ausführen Verordnungen erlassen Regieren, verwalten Urteilen und richten Strafen und schützen im Bund National- und Ständerat Bundesrat Bundesgericht in den Kantonen Kantonsrat bzw. Grosser Rat bzw. Landrat Regierungsrat bzw. Staatsrat Kantons- bzw. Obergericht und Amts- bzw. Bezirks- bzw. Regional gericht in den Gemeinden Stadtrat bzw. Grosser Gemeinderat oder Gemeindeversammlung Gemeinderat bzw. Stadtrat Friedensrichter/in, Schlichtungsbehörde Aufgabenteilung Art BV Ein wichtiger Aspekt des Föderalismus ist die Verteilung der Aufgaben. Der Bund erfüllt diejenigen Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist. Was nicht in dieser ausdrücklich als Bundesaufgabe geregelt ist, können die Kantone und Gemeinden selbst bestimmen. Falls es trotzdem zu rechtlichen Überschneidungen kommt, geht das Bundesrecht dem kantonalen Recht vor. Bundesrätin Simonetta Sommaruga spricht während einer Debatte im Nationalrat. 14

14 Grundlagen der Rechtskunde 1 Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden (Auswahl) Bundesaufgaben Kantonsaufgaben Gemeindeaufgaben Aussenpolitik, Strassenverkehr, Militär, Zoll, Berufsbildung Schulwesen, Gesundheitswesen, Bauwesen, Polizei Kehrichtabfuhr, Wasser- und Elektrizitätsversorgung, Bau von Schulhäusern, Feuerwehr Völkerrecht Viele Rechtsgebiete werden heute auch durch das Völkerrecht mitbestimmt. Darunter versteht man die Gesamtheit der auf internationaler Ebene geltenden Regeln. Das Völker recht regelt einerseits die Beziehungen der Staaten untereinander und andererseits zwischen Staaten und internationalen Organisationen, wie den Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU) oder dem Europarat. Die innerstaatlichen Ebenen eines Landes werden mit dem Völkerrecht also um eine weitere, überstaatliche Ebene ergänzt, was zu einer zusätzlichen vertikalen Gewaltentrennung führt. Das Völkerrecht ist verbindlich und hat grundsätzlich Vorrang vor innerstaatlichem Recht. Art. 5 Abs. 4 BV Übersicht Gewaltenteilung Gewaltenteilung Horizontale Gewaltentrennung Vertikale Gewaltentrennung Legislative (gesetzgebende Behörde) Exekutive (ausführende Behörde) Judikative (richter liche Behörde) Völkerrecht Bund Kantone Gemeinden Menschenrechte Ein funktionierender Rechtsstaat setzt voraus, dass der Staat die Menschenrechte garantiert. Die Menschenrechte, man spricht auch von Grundrechten oder Freiheitsrechten, sind jene fundamentalen Rechte, die allen Menschen zustehen unabhängig von ihrer Nationalität, Ethnie, ihrem Geschlecht, ihrer Sprache oder Religion. Sie gelten universell, d.h., sie stehen jedem Menschen alleine aufgrund seines Menschseins zu. Die Menschenrechte sind in der Bundesverfassung und in den Kantonsverfassungen festgehalten wie auch in der Europäischen Menschenrechtserklärung (EMRK) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO. Garantierte Grundrechte 15

15 1 Grundlagen der Rechtskunde Wichtige Menschenrechte Recht Rechtsgleichheit und Verbot der Diskriminierung Recht auf Leben Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und psychische Unversehrtheit Ehefreiheit Glaubens- und Gewissensfreiheit Meinungs-, Informationsfreiheit und Medienfreiheit Anspruch auf Grundschulunterricht Versammlungsfreiheit Eigentumsgarantie Wirtschaftsfreiheit Recht auf ein faires Verfahren Grundlage in der Bundesverfassung Art. 8 BV Art. 10 Abs. 1 BV Art. 10 Abs. 2 BV Art. 14 BV Art. 15 BV Art. 16 und 17 BV Art. 19 BV Art. 22 BV Art. 26 BV Art. 27 BV Art. 29 ff. BV Einschränkungen von Grundrechten Art. 36 BV Die Menschenrechte gelten nicht unbeschränkt. Der Staat kann Grundrechte einschränken, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es braucht eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung. 2. Die Einschränkung muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3. Die Einschränkung muss verhältnismässig sein. 4. Der Kerngehalt des Grundrechts muss unberührt bleiben. Das Recht auf Grundschulunterricht ist ein Menschenrecht. 16

16 Grundlagen der Rechtskunde 1 Zulässige und unzulässige Einschränkungen der Grundrechte Recht Beispiel für eine zulässige Einschränkung Beispiel für eine unzulässige Einschränkung Meinungs-, Informationsfreiheit und Medienfreiheit Eigentumsgarantie Nicht alle Meinungen dürfen frei geäussert werden. Verleumdungen, z.b. die unwahre Behauptung, jemand sei ein Betrüger, sind verboten. Die gesetzliche Grundlage des Verbots ist das Strafgesetzbuch. Die Einschränkung dient dem Schutz der persönlichen Freiheit eines Dritten (Ehre) und ist verhältnismässig. Ein Kanton will anstelle einer bestehenden Strassenkreuzung einen Verkehrskreisel bauen. Dazu wird Land des benachbarten Bauern benötigt. Der Kanton kann den Bauern gegen Entschädigung enteignen: Für die Enteignung gibt es eine gesetzliche Grundlage (Strassengesetz, Enteignungsgesetz). Sie liegt aufgrund der Sicherheit im Strassenverkehr im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. In der Schweiz ist Zensur unzulässig. Von einem Verleger kann deshalb nicht verlangt werden, dass er seine Zeitung oder Zeitschrift einer Behörde zur Vorprüfung vorlegt. Das Verbot der Zensur in Art. 17 Abs. 2 BV gehört zum Kerngehalt der Medienfreiheit. Unzulässig wäre es, Grundeigentum mit derart hohen Steuern zu belegen, dass normale Bürgerinnen und Bürger gar kein Grundeigentum mehr er werben könnten. Damit würde das Eigentumsrecht selbst infrage gestellt und der Kern gehalt der Eigentumsgarantie verletzt. Politische Rechte und Gesetzgebung Auch die politischen Rechte sind essenziell für einen Rechtsstaat, denn diese Rechte ermöglichen es den Menschen, selber Einfluss auf das Recht zu nehmen. In einer Demokratie geht die Herrschaft vom Volk aus. Das bedeutet, dass die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger auch direkt oder indirekt bestimmen, welche Rechtsordnung in ihrem Land gilt. In der Schweiz sind diese demokratischen Mitbestimmungsrechte besonders ausgeprägt: Wer Schweizer Bürgerin oder Bürger ist, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und nicht dauernd urteilsunfähig ist (vgl. Kapitel 1.4), hat vier verschiedene Mitbestimmungsrechte: das Wahlrecht, das Stimmrecht, das Initiativrecht und das Referendumsrecht. Vier politische Rechte Art. 136 ff. BV Übersicht Politische Rechte in der Schweiz Politische Rechte Wahlrecht Stimmrecht Initiativrecht Referendumsrecht Was diese vier politischen Rechte genau bedeuten und wann diese zur Anwendung kommen, erläutert die Tabelle auf der folgende Seite zu den verschiedenen Zuständigkeiten in der Schweizer Gesetzgebung. 17

17 1 Grundlagen der Rechtskunde Zuständigkeiten in der Schweizer Gesetzgebung Stufe Ebene Zuständigkeit und politische Rechte zur Mitbestimmung Verfassung Bund Die Verfassung kann nur durch das Volk geändert werden, und zwar auf zwei Arten: Mithilfe des Initiativrechts: Die Initiative, auch Volksbegehren genannt, stellt das Recht des Volkes dar, mittels Unterschriftensammlung eine Abstimmung über eine Verfassungsänderung zu verlangen. Damit eine Volksinitiative zustande kommt, müssen auf Bundesebene die folgenden Bedingungen erfüllt sein: Die Initiative muss von stimmberechtigten Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unterschrieben werden und die Unterschriften müssen innerhalb von 18 Monaten gesammelt worden sein. Mithilfe des Referendumsrechts: Auch das Parlament kann eine Verfassungsänderung vorschlagen. Diese untersteht dem sogenannten obligatorischen Referendum. Das heisst es kommt automatisch zu einer Volksabstimmung über die Vorlage. Zur Annahme einer Verfassungsänderung müssen auf Bundesebene die Mehrheit der stimmenden Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (sogenanntes Volksmehr) und die Mehrheit der Kantone (sogenanntes Ständemehr) zustimmen. Eine Vorlage muss deshalb mindestens 12 sogenannte Standesstimmen auf sich vereinen (die sechs Halbkantone haben je eine halbe Standesstimme, die übrigen 20 Kantone eine ganze). Kantone Gemeinden Auf kantonaler Ebene entscheidet die Mehrheit der stimmenden Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an der Urne oder an der Landsgemeinde über eine Verfassungsänderung. Auf Gemeindeebene entscheidet das Volk an der Urne oder an einer Gemeindeversammlung über den obersten Gemeindeerlass. Gesetze Bund Bundesgesetze werden vom National- und Ständerat erlassen. Die Die Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wirken gewöhnlich lediglich indirekt mit, indem sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und die Mitglieder der Räte wählen. Mithilfe des Referendumsrechts können Volk oder Kantone aber eine Volks abstimmung zu einem vom Parlament beschlossenen Gesetz erzwingen. Man spricht in diesem Zusammenhang von fakultativem Referendum. Wenn das Referendum innerhalb von 100 Tagen nach der Verabschiedung des Gesetzes durch das Parlament von Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (oder von acht Kantonen) unterschrieben wird, kommt es zu einer Volksabstimmung. Zur Annahme reicht hier das Volksmehr. Kantone Gemeinden Kantonsgesetze werden vom Kantonsparlament erlassen. Wie beim Bund kann das Volk aber ein fakultatives Referendum dagegen ergreifen und damit eine Volksabstimmung herbeiführen. In kleinen Gemeinden entscheidet die Gemeindeversammlung über Bestimmungen in den Gemeindereglementen. In grösseren Gemeinden entscheidet ein Gemeindeparlament. Verordnungen Bund Kantone Gemeinden Verordnungen werden von der Exekutive, auf Bundesebene also vom Bundesrat, erlassen. Sie unterstehen nicht dem Referendum, d.h. Parlament und Volk haben kein direktes Mitspracherecht. Über kantonale Erlasse entscheidet die kantonale Regierung (Regierungsrat, Staatsrat). Gemeindeverordnungen erlässt der Gemeinderat bzw. Stadtrat. Abgestufte Mitspracherechte Föderalistische Gesetzgebung Je weiter oben eine Regel in der Normenhierarchie ist, umso grösser ist das direkte Mitspracherecht der Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Bei einer Verfassungsänderung braucht es zwingend eine Volksabstimmung, bei einer Gesetzesänderung nur eventuell und bei einer Verordnung ist ein Volksentscheid gar nicht möglich. Sinnvollerweise bestimmt also die demokratische Mehrheit vor allem über die rechtlichen Grundfragen und kaum über Details. Der Föderalismus in der Schweiz hat den Vorteil, dass über die Gesetzgebung nahe bei den Bürgerinnen und Bürgern entschieden wird: Über lokale Fragen entscheiden die Gemeinden und Kantone. Der Bund kümmert sich nur um nationale Fragen. Nachteil des Föderalismus ist aber, dass es in vielen Rechtsgebieten zu einer Zersplitterung und zu Mehrspurigkeiten kommen kann. Wer beispielsweise ein Haus bauen will und eine Frage zum Baurecht hat, muss unter Umständen das Baureglement seiner Gemeinde, das Baugesetz des Kantons und das Raumplanungsgesetz des Bundes studieren, um die Antwort zu finden. 18

18 Grundlagen der Rechtskunde 1 Übersicht Eidgenössisches, kantonales und kommunales Recht Eidgenössisches Recht Verfassung Kantonales Recht Gesetze Verordnungen Verfassung Gesetze Verordnungen Kommunales Recht Gemeindeverfassung/Gemeindereglement Reglemente Verordnungen 1.3 Einführung in das Recht Rechtsquellen Auf welche Grundlagen kann man sich bei der Lösung eines Rechtsproblems berufen? Drei Quellen kommen infrage: das geschriebene Recht, das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht. Die wichtigste Rechtsquelle ist heute das geschriebene Recht. Damit gemeint ist das Recht, das vom Staat im dafür vorgesehenen Verfahren erlassen worden ist, also die Verfassung, die Gesetze und die Verordnungen. Mit Gewohnheitsrecht meint man ungeschriebenes Recht bzw. Recht, das nicht vom Staat erlassen wurde. Es entspricht der allgemeinen Rechtsüberzeugung und wird seit längerer Zeit befolgt. Es gilt deshalb ebenso wie geschriebenes Recht. Heute hat das Gewohnheitsrecht allerdings praktisch keine Bedeutung mehr; es wurde durch das geschriebene Recht weitgehend verdrängt. Wenn ein Gericht keine Regel im geschriebenen Recht oder im Gewohnheitsrecht findet, muss es die Lücke schliessen, selbst eine Regel aufstellen und nach dieser entscheiden. Man spricht dann von Richterrecht. Die Gerichte berücksichtigen dabei frühere Gerichtsentscheide, vor allem die Entscheide des Bundesgerichts, sowie die Meinung der Rechtswissenschaften. Art. 1 ZGB Geschriebenes Recht Gewohnheitsrecht Richterrecht Übersicht Rechtsquellen Rechtsquellen Geschriebenes Recht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen) Gewohnheitsrecht Richterrecht 19

19 1 Grundlagen der Rechtskunde Zwingende und dispositive Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften werden danach unterschieden, ob sie zwingenden oder dispositiven Charakter haben. Zwingende Vorschriften Dispositive Vorschriften Zwingende Vorschriften können nicht abgeändert werden. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück beispielsweise muss gemäss Obligationenrecht (OR) öffentlich beurkundet werden (Art. 216 Abs. 1 OR). Auch wenn Verkäufer und Käufer dies wünschen, können sie den Vertrag nicht per Handschlag abschliessen. Von den sogenannten dispositiven Vorschriften kann man hingegen mit einer Vereinbarung abweichen. Das OR sieht zum Beispiel vor, dass der Verkäufer während zweier Jahre für allfällige Mängel am Kaufobjekt haftet (Art. 210 Abs. 1 OR). Wenn Sie nun einen neuen Fernseher kaufen, kann Ihnen der Verkäufer aber auch eine Garantie von drei Jahren geben. Die gesetzliche Regelung ist dispositiv, d.h., sie gilt nur, wenn Sie und der Verkäufer nichts anderes vereinbart haben. Rechtsanwendung Wie können Sie vorgehen, um ein Rechtsproblem zu lösen? Sinnvoll ist ein systematisches Vorgehen in vier Schritten: Rechtsanwendung in vier Schritten Schritt Fragestellungen Beispiel 1. Sachverhalt analysieren 2. Relevante Regel finden Was ist passiert? Wer ist beteiligt? Wer macht was geltend? Welche rechtlichen Fragen stellen sich? Welches Rechtsgebiet ist betroffen? In welcher Rechtsvorschrift ist die Frage geregelt? Die richtige Regel zu finden, ist nicht ganz einfach, man benötigt dazu rechtliche Grundkenntnisse. Wenn man nicht weiter weiss, hilft oft ein Blick ins Inhaltsverzeichnis eines Gesetzes oder ins Stichwortverzeichnis einer Gesetzessammlung. Im Gesetz selbst helfen die Randtitel (sogenannte Marginalien), die relevante Regel zu finden. Nina ist 16 und im ersten Lehrjahr. Sie ist die einzige Auszubildende in ihrem Betrieb. Alle anderen Mitarbeitenden haben vier Wochen Ferien pro Jahr. Sie hat gehört, sie habe Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Kann Nina von ihrem Arbeitgeber fünf Wochen Ferien verlangen? Die Frage betrifft das Arbeitsrecht. Dieses ist u.a. im OR geregelt. Art. 329a Abs. 1 OR befasst sich mit den Ferien: «Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollen deten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.» 3. Regel analysieren Welche rechtlichen Voraussetzungen, sogenannte Tatbestandsmerkmale, müssen erfüllt sein? Welches sind die Rechtsfolgen davon? Nur zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1. ein Arbeitsverhältnis, 2. die Arbeitnehmerin hat das 20. Altersjahr noch nicht vollendet. 4. Regel auf Sachverhalt anwenden und Rechtsfolge bestimmen Sind die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt? Folge: wenigstens fünf Wochen Ferien pro Dienstjahr. Beide Voraussetzungen sind erfüllt: Nina ist in einem Arbeitsverhältnis und noch nicht 20 Jahre alt. Sie hat daher Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr. 20

20 Grundlagen der Rechtskunde 1 Übersicht Vorgehen beim Lösen eines Rechtsproblems Sachverhalt analysieren Relevante Regel finden Regel analysieren Regel anwenden und Rechtsfolge bestimmen Rechtsfolge Öffentliches Recht und Privatrecht Das Recht wird in zwei Gebiete aufgeteilt: in das öffentliche und das private Recht. Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger zum Staat. Im öffentlichen Recht ist der Staat dem Bürger übergeordnet; der Staat handelt hoheitlich. Fahren Sie zum Beispiel nachts mit Ihrem Fahrrad ohne Licht nach Hause und geraten in eine Polizeikontrolle, müssen Sie gemäss der Gesetzgebung des öffentlichen Rechts eine Busse von 60 Franken bezahlen. Das Privatrecht, auch Zivilrecht genannt, regelt die Rechtsbeziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander. Im Privatrecht stehen sich zwei (oder mehrere) gleichgestellte Per sonen gegenüber. Kaufen Sie im obigen Beispiel am nächsten Tag bei Ihrem Velohändler ein neues Licht, ist das eine privatrechtliche Angelegenheit. Öffentliches Recht Privatrecht Die beiden folgenden Tabellen zeigen die wichtigsten Gebiete des öffentlichen und privaten Rechts. Öffentliches Recht Rechtsgebiet Fragestellungen Gesetze (Auswahl) Staatsrecht (vgl. Kapitel 1.2) Verwaltungsrecht Strafrecht (vgl. Kapitel 15) Verfahrensrecht (vgl. Kapitel 1.5, 11 und 15) Wie sind Bund, Kantone und Gemeinden aufgebaut? Welche Aufgaben haben sie? Welche grundlegenden Rechte und Pflichten gelten im Staat? Welche Aufgaben hat die Verwaltung? Was gilt dabei im Verhältnis zwischen Staat und Bürgern? Weil die Verwaltung heute sehr viele Aufgaben übernimmt, umfasst das Verwaltungsrecht ganz unterschiedliche Rechtsgebiete, u.a. das Steuerrecht (vgl. Kapitel 14), das Baurecht, das Bildungsrecht, das Strassenverkehrsrecht und das Sozialversicherungsrecht. Welches Verhalten ist strafbar? Welche Strafen sind dafür vorgesehen? Wie läuft ein Strafverfahren ab? Wie führt man einen Zivilprozess? Wie werden Urteile und Geldforderungen vollstreckt? Bundesverfassung (BV) Kantonsverfassungen Steuergesetze Baugesetze Volksschulgesetze, Berufsbildungsgesetz (BBG) Strassenverkehrsgesetz (SVG) Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Strafgesetzbuch (StGB) " " Strafprozessordnung (StPO) " " Zivilprozessordnung (ZPO) " " Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) 21

21 1 Grundlagen der Rechtskunde ZGB und OR Das Privatrecht kennt viel weniger Rechtsbereiche und Gesetze als das öffentliche Recht. Die beiden wichtigsten privatrechtlichen Gesetze sind das Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Obligationenrecht (OR). Privatrecht Rechtsgebiet Wichtige Fragestellungen Artikel ZGB Einleitung (vgl. Kapitel 1.4) Welche allgemeinen Regeln gelten im Privatrecht? Art. 1 9 Personenrecht (vgl. Kapitel 1.4) Wer kann Rechte und Pflichten haben? Unter welchen Voraussetzungen? Wie schützt das Recht unsere Persönlichkeit? Art c Familienrecht (vgl. Kapitel 12) Wie wird die Ehe geschlossen? Welche Wirkungen hat sie? Welche Folgen hat eine Scheidung? Welche Rechte und Pflichten gelten in der Familie? Art Erbrecht (vgl. Kapitel 13) Wer erbt, wenn jemand stirbt? Wie schreibt man ein Testament? Wie schliesst man einen Erbvertrag? Art Sachenrecht (vgl. Kapitel 1.4) Wer ist Eigentümer, wer Besitzer einer Sache? Welche Rechte haben Eigentümer und Besitzer? Art OR Allgemeine Bestimmungen (vgl. Kapitel 2 und 3) Wie entstehen Obligationen (Verpflichtungen)? Wie werden Verträge abgeschlossen? Wie werden sie erfüllt? Art Einzelne Vertrags verhältnisse (vgl. Kapitel 4 6) Was gilt bei den einzelnen Vertragsarten, z.b. beim Kaufvertrag, beim Mietvertrag oder beim Arbeitsvertrag? Art Handelsgesellschaften und Genossenschaft (vgl. Kapitel 7) Welche Gesellschaften gibt es? Wie werden sie gegründet? Wie sind sie organisiert? Art Handelsregister, Ge schäfts - firmen und kaufmännische Buchführung (vgl. Kapitel 7) Wer wird mit welchen Angaben im Handelsregister eingetragen? Was ist eine Firma, und wie kann sie gebildet werden? Wer muss eine kaufmännische Buchhaltung führen? Art b Wertpapiere (vgl. Kapitel 8) Was ist ein Wertpapier? Welche Arten von Wertpapieren gibt es? Art Das Strassenverkehrsgesetz ist Teil des öffentlichen Rechts. 22

22 Grundlagen der Rechtskunde Grundlagen des Privatrechts Das Privatrecht hat in unserem Alltag eine grössere Bedeutung als das öffentliche Recht. Elf der folgenden vierzehn Kapitel dieses Buches befassen sich daher mit Bereichen des Privatrechts. In diesem Abschnitt lernen Sie schon mal die Grundlagen kennen, zuerst die allgemeinen Rechtsgrundsätze des ZGB und danach die wichtigsten Bestimmungen des Personen- und Sachenrechts. Allgemeine Rechtsgrundsätze Die ersten Artikel des ZGB, die sogenannten Einleitungsartikel, regeln die wichtigsten Grundsätze des Privatrechts. Sie haben folgenden Inhalt: Einleitungsartikel ZGB Grundsatz Artikel Inhalt Beispiel Anwendung des Rechts Art. 1 ZGB Das Gericht hat die drei Rechtsquellen zu beachten: in erster Linie das geschriebene Recht, in zweiter Linie das Gewohnheitsrecht, in dritter Linie hat sie eigenes Richterrecht auf zustellen. Das Gesetz beantwortet nicht, was rechtlich ein Schaden ist. Wenn etwa ein Kollege Ihr Handy fallen lässt, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Aber was genau ist der Schaden: die Kosten für die Reparatur? Der Preis für ein neues Handy? Oder der Preis für ein gleichwertiges Occasionsgerät? Das Bundesgericht hat in dieser Frage bereits oft Entscheide gefällt, auf die sich die Gerichte abstützen können. Handeln nach Treu und Glauben Art. 2 Abs. 1 ZGB Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Verlangt wird also ein faires, anständiges und redliches Verhalten. Wer eine Seilbahn für Wintersportler betreibt, ist nach Treu und Glauben verpflichtet, gefährliche Stellen (z.b. Felsblöcke) auf der Skipiste zu sichern. Verbot des Rechtsmissbrauchs Art. 2 Abs. 2 ZGB Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz. Ihr Nachbar errichtet auf seinem Grundstück eine Mauer, nur um Ihnen die Aussicht zu verbauen. Dies ist ein offenbarer Rechtsmissbrauch. Sie können also vor Gericht erstreiten, dass der Nachbar die Mauer wieder abreissen muss, obwohl er auf seinem Grundstück eigentlich eine Mauer bauen dürfte. Guter Glaube Art. 3 ZGB Manche Bestimmungen knüpfen eine Rechtsfolge an das fehlende Unrechtsbewusstsein eines Beteiligten, den sogenannten guten Glauben. Im Zweifel geht man davon aus, dass jemand gutgläubig ist. Allerdings darf sich nicht auf den guten Glauben berufen, wer nicht aufmerksam genug war. Er gilt als bösgläubig. Sie kaufen von einem Kollegen ein Handy. Was Sie nicht wissen: Ihr Kollege ist gar nicht Eigentümer des Mobiltelefons, er hat es nur von einer Freundin ausgeliehen. Weil Sie gutgläubig waren, gehört das Handy nun trotzdem Ihnen. Die Freundin kann es von Ihnen also nicht zurückverlangen, sie kann aber von Ihrem Kollegen Schadenersatz verlangen (Art. 714 und 933 ZGB). Hätten Sie gewusst oder wissen können, dass das Mobiltelefon gar nicht Ihrem Kollegen gehört, wären Sie bösgläubig gewesen. Sie müssten das Handy zurückgeben. Beweislast Art. 8 ZGB Grundsätzlich hat derjenige eine Tatsache zu beweisen, der daraus Rechte ableitet. Behauptet ein Verkäufer, er habe von Ihnen Anspruch auf einen Kaufpreis, muss er den Abschluss des Kaufvertrags nachweisen. Behaupten Sie, Sie hätten den Kaufpreis bereits bezahlt, müssen Sie die Zahlung, z.b. mit einer Quittung, nachweisen. 23

23 1 Grundlagen der Rechtskunde Personenrecht Wer kann überhaupt am Rechtsleben teilhaben? Und unter welchen Voraussetzungen? Wie schützt das Recht uns vor Persönlichkeitsverletzungen? Mit diesen Fragen befasst sich das Personenrecht im ZGB. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Rechtssubjekte Rechtsobjekte Nur die sogenannten Rechtssubjekte können Rechte und Pflichten haben, d.h. am Rechtsleben teilnehmen. Zu den Rechtssubjekten zählen sowohl die Menschen, die natürlichen Personen, als auch die sogenannten juristischen Personen. Juristische Personen sind künstliche, durch das Recht geschaffene Subjekte wie Vereine, Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Kapitel 7). Eine Aktiengesellschaft beispielsweise hat Rechte und Pflichten: Sie kann Eigentümerin eines Gebäudes sein und Mitarbeitende beschäftigen. Die Aktiengesellschaft selbst und nicht ihre Aktio näre ist also Trägerin der Rechte und Pflichten. Vom Rechtssubjekt ist das Rechtsobjekt zu unterscheiden. Darunter versteht man den Gegenstand, auf den sich ein Recht bezieht: materielle Güter (Sachen), z.b. ein Buch, ein Grundstück, immaterielle Güter, z.b. Urheberrechte oder Patente (das Recht an einer Er findung). Man spricht in diesem Zusammenhang von den sogenannten Immate rialgüterrechten bzw. von geistigem Eigentum (vgl. Kapitel 9). Übersicht Rechtssubjekte und Rechtsobjekte Rechtssubjekte Natürliche Personen (Art. 11 ff. ZGB) Juristische Personen (Art. 52 ff. ZGB) Rechtsobjekte Sachen Immaterialgüter hat Rechte an Rechtssubjekt Rechtsobjekt 24

24 Grundlagen der Rechtskunde 1 Rechts- und Handlungsfähigkeit Unter welchen Voraussetzungen können die natürlichen und juristischen Personen Rechte und Pflichten haben? Wann sind sie rechtsfähig? Die natürlichen Personen sind rechtsfähig von Geburt bis zum Tod. Auch ein Kleinkind kann also Rechte und Pflichten haben (vgl. Kapitel 12.5). Sogar das ungeborene Kind ist schon rechtsfähig, vorausgesetzt, es wird lebendig geboren. Stirbt der Vater beispielsweise während der Schwangerschaft, erbt das Kind. Juristische Personen sind rechtsfähig, sobald sie im Handelsregister eingetragen sind (vgl. Kapitel 7.4). Eine Ausnahme bilden Vereine mit einem gemeinnützigen Zweck. Sie müssen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden, ist die Frage, wer durch seine eigenen Handlungen Rechte und Pflichten begründen kann. Rechtlich spricht man dabei von der Handlungsfähigkeit. Damit gemeint ist die Fähigkeit, selbstständig Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Ein Kleinkind beispielsweise ist zwar rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig. Es kann also Rechte haben, z.b. Anspruch auf die Unterhaltszahlungen des Vaters. Diesen Anspruch geltend machen oder einklagen muss aber jemand anderes für das Kind, etwa dessen Mutter. Natürliche Personen sind handlungsfähig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Volljährigkeit, Urteilsfähigkeit und keine umfassende Beistandschaft. Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Urteilsfähig ist, wer die Tragweite seiner Handlungen erkennen kann, wer also fähig ist, vernunftgemäss zu handeln. Die Urteilsfähigkeit kann bei einer Person fehlen wegen ihres Kindesalters, infolge einer geistigen Behinderung, psychischen Störung, eines Rauschs oder ähnlichen Zustands. Die Urteilsfähigkeit einer Person ist stets von Fall zu Fall zu prüfen: Ein alter Mann beispielsweise, der an Alzheimer leidet, kann Alltagsgeschäfte wie den Einkauf von Lebensmitteln möglicherweise noch gut beurteilen, die Folgen eines Erbvertrags aber nicht mehr. Er ist daher einmal urteilsfähig, ein andermal nicht. Wenn jemand dauernd urteilsunfähig ist, z.b. wegen einer geistigen Behinderung, und deshalb auf besondere Hilfe angewiesen ist, kann eine umfassende Beistandschaft errichtet werden. Damit entfällt die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen. Für die verbeiständete Person kann nur noch ihr Beistand han deln (vgl. Kapitel 12.6). Rechtsfähigkeit Art. 11 und 31 ZGB Art. 52 und 53 ZGB Handlungsfähigkeit Art. 12 ZGB Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit Art und 390, 398 ZGB Jugendliche unter 18 Jahren sind beschränkt handlungsunfähig. 25

25 1 Grundlagen der Rechtskunde Das Gesetz unterscheidet allerdings nicht nur zwischen handlungsfähig und voll handlungsunfähig, sondern kennt noch eine dritte Variante, wie die folgende Tabelle zeigt. Arten der Handlungsfähigkeit Fähigkeit Definition Beispiel Artikel Handlungsfähigkeit Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist. Er kann sich ohne weiteres verpflichten. Ein 19-jähriger Lehrabgänger mietet seine erste Wohnung. Der Mietvertrag ist gültig, auch wenn seine Eltern damit überhaupt nicht einverstanden sind. Art. 13, 14 und 16 ZGB Handlungsunfähigkeit Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft. Zwei Fälle werden unterschieden: Art. 17 ZGB Volle Handlungsunfähigkeit: Urteilsunfähige können sich nicht selbst verpflichten. Schliessen sie dennoch Geschäfte ab, haben ihre Handlungen rechtlich keine Wirkung, sie sind, juristisch ausgedrückt, nichtig. Für Kinder können ihre Eltern und für verbeiständete Personen ihr Beistand handeln. Ein fünfjähriges Kind kann die Risiken eines medizinischen Eingriffs nicht beurteilen. Über eine Operation müssen deshalb die Eltern entscheiden. Art. 18 ZGB Beschränkte Handlungs unfähigkeit: Personen mit beschränkter Handlungsunfähigkeit sind urteilsfähig, aber nicht handlungsfähig. Sie können sich nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (Eltern, Beistand) verpflichten. Ausnahmsweise keine Zustimmung nötig ist in folgenden Fällen: Zum Abschluss eines Lehrvertrags benötigt ein 15-Jähriger das Einverständnis seiner Eltern. Art c und 323 ZGB unentgeltliche Vorteile Ein Kind nimmt ein Geschenk seiner Tante an (vgl. auch Art. 241 OR). geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens eigener Arbeitserwerb und Taschengeld: Darüber kann ein Kind selbst verfügen. Ein Kind kauft sich Süssigkeiten an einem Kiosk. Ein 16-Jähriger kauft sich mit seinem Lehrlingslohn ein neues Fahrrad. Übersicht Rechts- und Handlungsfähigkeit Natürliche Personen rechtsfähig handlungsfähig handlungsunfähig voll handlungsunfähig urteilsunfähig beschränkt handlungsunfähig urteilsfähig 26

26 Grundlagen der Rechtskunde 1 Wer mit einer unerlaubten Handlung einen Schaden verursacht, haftet dafür, wenn ihn ein Verschulden trifft (vgl. Kapitel 2.2) vorausgesetzt, er ist urteilsfähig. Handlungsfähigkeit bzw. Volljährigkeit hingegen ist nicht erforderlich. Ein 13-Jähriger beispielsweise, der rücksichtslos Velo fährt und deshalb eine Fuss gängerin verletzt, kann die möglichen Folgen seiner Unvorsichtigkeit beurteilen. Er haftet deshalb für die Folgen des Unfalls, z.b. für die Arztkosten. Diesen Aspekt der Handlungsfähigkeit nennt man Deliktsfähigkeit. Juristische Personen können nicht selber handeln (das können nur Menschen). Sie benötigen deshalb Organe, also eine natürliche Person oder eine Personengruppe, die für sie handelt. Für einen Verein beispielsweise handelt der Vorstand, für eine Aktiengesellschaft der Verwaltungsrat. Handlungsfähig sind die juristischen Personen, sobald ihre Organe bestellt, d.h. ernannt sind. Deliktsfähigkeit Art. 19 Abs. 3 ZGB Art. 54 ZGB Persönlichkeitsschutz In der Bundesverfassung steht: «Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit». Jeder von uns hat daher das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Die Gesetzgebung schützt dabei unsere Persönlichkeit auf vielfältige Weise. Eine wichtige Rolle spielt dabei das Personenrecht des Zivilgesetzbuchs, das uns sowohl vor Verletzungen durch Dritte als auch vor uns selber schützt. Das ZGB schützt uns zunächst vor einer übermässigen Bindung durch uns selber: Niemand kann auf seine Rechts- und Handlungsfähigkeit verzichten, seine Freiheit aufgeben oder seine Freiheit so beschränken, dass das Recht oder die Sittlichkeit verletzt wird. Ein Vertrag mit einer solchen Vereinbarung ist nichtig, d.h. rechtlich unwirksam. Beispiel: Das Zölibat, also die Verpflichtung, aus religiösen Gründen auf eine Ehe zu verzichten, ist aus rechtlicher Sicht nichtig. Das ZGB schützt uns aber vor allem auch gegen widerrechtliche Verletzungen der Persönlichkeit durch andere. Jedermann muss nämlich unsere Persönlichkeitsrechte beachten. Wichtige Persönlichkeitsrechte sind unter anderem: das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit, die sexuelle Freiheit, das Recht auf den eigenen Namen, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Achtung der Privatsphäre, der Schutz der Ehre. Nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit ist widerrechtlich. Eine Persönlichkeitsverletzung ist rechtmässig: wenn eine Einwilligung des Verletzten vorliegt, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse besteht oder wenn die Verletzung durch das Gesetz gerechtfertigt ist. Art. 10 Abs. 2 BV Schutz vor übermässiger Bindung Art. 27 ZGB Schutz vor Persönlichkeitsverletzungen Art. 28 ff. ZGB Rechtfertigungsgründe Art. 28 Abs. 2 ZGB Solche gerechtfertigte Persönlichkeitsverletzungen kommen oft vor, wie die folgenden Beispiele zeigen: Die Ärztin, die eine Patientin operiert, verletzt deren Recht auf körperliche Unversehrtheit. Mit der Einwilligung der Patientin ist diese Verletzung aber dennoch gerechtfertigt (vgl. Kapitel 15.2). Die Publikation eines Fotos, das einen bekannten Politiker oder Sportler zeigt, ist durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Das Abhören eines fremden Telefongesprächs schliesslich verletzt das Recht auf Achtung der Privatsphäre. Im Rahmen eines Strafverfahrens, beispielsweise gegen einen Drogenhändler, sind solche geheime Überwachungsmassnahmen aber zulässig (vgl. Kapitel 15.4). 27

27 1 Grundlagen der Rechtskunde Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Rechtsfolgen einer widerrechtlichen Verletzung Art. 28a ZGB Droht jemandem eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, kann er beim Gericht deren Verbot beantragen. Wurde jemand bereits verletzt, kann er das Gericht auffordern, die Verletzung zu beseitigen oder deren Widerrechtlichkeit festzustellen. Zudem kann er die Veröffentlichung einer Berichtigung oder des Urteils verlangen. Beispiel: Eine Zeitung behauptet zu Unrecht, eine Managerin sei korrupt. Das Gericht stellt fest, dass diese Behauptung widerrechtlich ist, und ordnet an, dass die Zeitung den entsprechenden Online-Artikel löscht und das Gerichtsurteil in der Zeitung veröffentlicht. So wird die Ehre der Managerin, soweit wie möglich, wiederhergestellt. Schliesslich kann der Verletzte vor Gericht auch fordern, dass ihm die Person, die die Verletzung begangen hat, einen allfälligen Schaden finanziell ersetzt (vgl. Kapitel 2.2) und in schweren Fällen eine Genugtuung (Schmerzensgeld) zahlt. Kann etwa im obigen Beispiel die Managerin beweisen, dass sie wegen des Zeitungsartikels ihren Job verloren hat, muss ihr die Zeitung Schadenersatz für ihren Verdienstausfall zahlen. Sachenrecht Sie haben bereits gelernt, dass als Rechtsobjekte materielle und immaterielle Güter infrage kommen. Das Sachenrecht im vierten Teil des ZGB befasst sich mit den materiellen Gütern, den Sachen, die in unserem Alltag von grosser Bedeutung sind. Eigentum und Besitz Zentral im Sachenrecht sind die Begriffe «Eigentum» und «Besitz». In der Umgangssprache werden die beiden Wörter oft gleich verwendet. Rechtlich haben sie aber eine unterschiedliche Bedeutung. 28

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