Im Namen des Volkes. Urteil. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. xxx Verfügungsklägerin. gegen. xxx Verfügungsbeklagte

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ga 13/08 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxx Verfügungsklägerin Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt xxx gegen xxx Verfügungsbeklagte hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Verfügungsklägerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf festgesetzt.

2 2 Tatbestand Die Parteien streiten über einen Beschäftigungsanspruch der Verfügungsklägerin als stellvertretende Stationsleiterin der Station P1 im Pflegeleitungsbereich 6. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem , zuletzt als stellvertretende Stationsschwester in der Psychiatrie (Pflegeleitungsbereich 6, Station P1). Die Beklagte zahlte zuletzt einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8a TVöD. Im Jahr 2007 kam die Beklagte zu der Auffassung, dass die stellvertretenden Stationsleitungen nicht in die Vergütungsgruppe 8a TVöD, sondern in die Vergütungsgruppe 7a TVöD einzugruppieren seien. Eine zunächst beabsichtigte korrigierende Rückgruppierung der Klägerin scheiterte an der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates. Daraufhin beabsichtigte die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin eine andere inzwischen freigewordene - mit der Entgeltgruppe 8a TVöD bewertete Stelle in der chirurgischen Wachstation (Pflegleitungsbereich 8, Station C7) zuzuweisen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu der beantragten Versetzung. Die Verfügungsbeklagte führte die Versetzung als vorläufige Maßnahme gemäß 100 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durch. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien eskalierten. Die Verfügungsbeklagte kündigte am (Kündigungsschreiben vom ) das Arbeitsverhältnis mit der Verfügungsklägerin fristlos. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, sie habe nach ihrem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Beschäftigung als stellvertretende Stationsleiterin im Pflegeleitungsbereich 6, Station P1. Ein besonderes Eilbedürfnis bestehe, da die Verfügungsbeklagte ihre vertraglichen Pflichten verletze und diese Vertragsverletzungen mit verwerflichen Mitteln, die den Charakter von Straftaten annähmen, durchsetze. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten erwecke den Eindruck schwersten Mobbings. Die Verfügungsklägerin beantragt, den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin aufzugeben, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin

3 3 bzw. der Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim ArbG Cottbus 6 Ca 1081/08 als stellvertretende Stationsleiterin der Station P1/PLB6 weiter zu beschäftigen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe. Selbst bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses habe die Verfügungsklägerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als stellvertretende Stationsleiterin im Pflegeleitungsbereich 6, Station P1. Ein besonderes Eilbedürfnis an der Feststellung bestehe nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfügungsverfahrens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es liegt derzeit kein Verfügungsanspruch vor. Nach Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung besteht vor einer erstinstanzlichen Entscheidung über die Kündigung grundsätzlich kein auf Weiterbeschäftigung gerichteter Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers. Auf der Seite des Arbeitnehmers ist nämlich nur dessen ideelles Beschäftigungsinteresse gefährdet, während sein materielles Vergütungsinteresse schon dadurch geschützt ist, dass er im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung gemäß den 615, 293 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er nicht beschäftigt wurde. Dagegen ist auf der Seite des Arbeitgebers nicht nur dessen ideelles Interesse zu berücksichtigen, den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen zu müssen, sondern auch sein materielles Interesse, nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein. Diesem materiellen Interesse kann im Fall einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung nämlich kaum Rechnung getragen werden, weil der Arbeitnehmer dann selbst bei einem für ihn negativen Ausgang der Kündigungsschutzklage entweder

4 4 nach den Regeln über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis die vereinbarte Vergütung, zumindest aber gemäß 818 Absatz 2 BGB Wertersatz für seine geleistete Arbeit beanspruchen kann (so auch Schwab/Weth - Walker, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 62 Rn. 123 mit weiteren Nachweisen). Etwas anders kann gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Davon ist auszugehen, wenn schon aus dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers ohne jede Beweiserhebung und ohne, dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung sich geradezu aufdrängen muss (Schwab/ Weth - Walter, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 62 Rn. 124 mit weiteren Nachweisen). Eine offensichtliche unwirksame Kündigung liegt im Streitfall nicht vor. Die Verfügungsbeklagte beruft sich zur Rechtfertigung der Kündigung auf Urkundenfälschungen und beleidigende Äußerungen der Verfügungsklägerin. Es ist nicht offensichtlich, dass die Kündigungsgründe, auf die sich die Verfügungsbeklagte beruft, offensichtlich nicht vorliegen oder nicht geeignet wären, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Auch ist die Kündigung nicht offensichtlich aus formellen Gründen (z.b. fehlende Betriebsratsanhörung) unwirksam. Entsprechende Behauptungen hat die Verfügungsklägerin nicht aufgestellt. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 91 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) der Verfügungsklägerin als unterliegene Partei aufzuerlegen. Der Streitwert war gemäß 61 Absatz 1 ArbGG, 3 ZPO festzusetzen. Die Kammer hielt einen Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro für angemessen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei eingelegt werden, Berufung a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder

5 5 d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die beklagte Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt

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