Gewährleistung. Gewährleistung

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1 Begriff ist die bei entgeltlichen Verträgen angeordnete Haftung des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Gesetzlich angeordnet bei entgeltlichen Geschäften, braucht nicht vereinbart werden 922 ff: sregeln bei der entgeltlichen Überlassung von Sachen, va beim Kauf Anwendung auf gegenseitige Verträge allgemein Sonderregeln: Bestandvertrag ( 1096) Zession ( 1397 ff) Geschäftsbesorgungsauftrag ( 1002 ff) beidseitig unternehmensbezogenes Geschäft ( 377 UGB) Christian Rabl 115 Ausgleich von Störungen der subjektiven Äquivalenz Verursachung oder Verschulden des Schuldners ist unerheblich Mangel muss im Zeitpunkt der Ablieferung der Sache vorliegen Auf Erkennbarkeit des Mangels kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, ob der Mangel schon ursprünglich (bei Vertragsabschluss) oder erst nachträglich (zwischen Vertragsabschluss und Leistung) eingetreten ist Christian Rabl 116 1

2 Verhältnis zur Nichterfüllung Auch vom Tatbestand des Verzuges ist erfasst, dass der Schuldner nicht auf die bedungene Weise leistet Keine Wahlmöglichkeit aus den Rechtsbehelfen der und der Nichterfüllung hm: Grenzziehung durch die Ablieferung (Übergabe) der Sache Zäsur zwischen Rechten aus 918 bis 921 und Rechten aus Christian Rabl 117 Verhältnis zur Unmöglichkeit Unbehebbarer Mangel: gleichzeitig Unmöglichkeit und statbestand erfüllt Ab Ablieferung nur mehr Rechte aus Auch inhaltlich ähnlich: dem Rücktritt entspricht die Wandlung, dem Teilrücktritt die Preisminderung, dem Erfüllungsanspruch das Recht auf Verbesserung Christian Rabl 118 2

3 Anderslieferung Anderslieferung (Lieferung eines aliud) bedeutet, dass der Schuldner nicht nur mangelhaft leistet, sondern überhaupt etwas anderes als er schuldet. Betrachtung, als hätte Schuldner gar nicht geleistet (er ist im Schuldnerverzug). Stückschuld: jede Leistung, die nicht die versprochene Sache ist, ist aliud Gattungsschuld: izw entscheidet der allgemeine Sprachgebrauch und die Verkehrssitte darüber, was eine andere Gattung ist Analogie zu 378 UGB? Nichterfüllung, wenn die gelieferte Ware von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste Abstellen auf subjektive Elemente macht Abgrenzung unsicher hm beschränkt 378 UGB daher auf unmittelbaren Anwendungsbereich; er enthält nur Aussage darüber, wann zu rügen ist Christian Rabl 119 Arten der Mängel Sachmangel Rechtsmangel Christian Rabl 120 3

4 1. Sachmangel Sachmängel haften einer Sache körperlich an. Sache muss dem Vertrag entsprechen Mangel ist daher jede Abweichung der Leistung von der geschuldeten Qualität und Quantität. Haftung gem 922 für Bedungenen (ausdrücklich oder stillschweigend) und im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (Verkehrsauffassung) Beachte 4 Abs 4 FAGG Entsprechung der Sache einer Beschreibung, Probe, Muster Verwendung der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung gemäß Christian Rabl 121 Für Vertragsgemäßheit außerdem relevant sind öffentliche Äußerungen des Übergebers oder Herstellers (zb Werbung) Konkrete Aussagen über die Sache zb Angaben über Energieverbrauch eines Gerätes, aber nicht allgemeine Werbeaussagen, wie schmeichelweich für Weichspüler Gleichgestellt werden Äußerungen des EWR-Importeuers und des Anscheinsherstellers ( 922 Abs 2) Keine Bindung des Übergebers für öffentliche Äußerungen, wenn er Angaben nicht kannte oder kennen musste Angaben bei Vertragsabschluss korrigiert hat Angaben den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben Christian Rabl 122 4

5 Beweislast Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Übernehmer beweispflichtig für die Mangelhaftigkeit (und daher auch für den Vertragsinhalt) Beweiserleichterung: Zweifelsregeln des 924 Christian Rabl 123 Konkreter Fehlerbegriff: Mangelhaftigkeit ist immer für die konkrete Vereinbarung zu beurteilen sregeln gelten sowohl für Stück- als auch für Gattungssachen Gattungssachen Qualitätsmangel: betrifft die Eigenschaften der Ware Quantitätsmängel: betrifft die Menge Unechter Quantitätsmangel : Sache entspricht mengenmäßig nicht der Vereinbarung Christian Rabl 124 5

6 2. Rechtsmangel Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber nicht die rechtliche Position verschafft, die er nach dem Vertrag verschaffen muss. Fälle eines Rechtsmangels Veräußerung einer fremden Sache, weshalb der Käufer nicht Eigentümer wird Ungewöhnliche Lasten haften auf einer Sache (zb Dienstbarkeiten) Verkauf einer nicht existenten Sache oder eines nicht bestehenden Rechts Für Geltendmachung reicht, dass Rechtsmangel unzweifelhaft ist Einer Anspruchserhebung durch Dritte muss zumindest eine überwiegend wahrscheinliche Berechtigung zugrunde liegen Christian Rabl 125 Maßgebender Zeitpunkt Mangel bei Übergabe (Ablieferung) der Sache ( 924 S 1) Keine Haftung für Mängel, die erst danach auftreten (und bei Übergabe auch nicht angelegt sind) Fällt der Übergang der Preisgefahr nicht mit der Ablieferung zusammen (zb bei Annahmeverzug), so ist der Gefahrenübergang maßgebend ( 1048 f) Gesetzliche Vermutung, dass Mängel, die innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommen, schon bei Übergabe vorhanden waren ( 924 S 2) Beweiserleichterung für den Übernehmer Vermutung gilt nicht, wenn sie mit Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist ( 924 S 3) Christian Rabl 126 6

7 Rechtsfolgen - sbehelfe Verbesserung Austausch primäre sbehelfe Preisminderung Wandlung (= Vertragsaufhebung) sekundäre sbehelfe Christian Rabl 127 sbehelfe Vorrang der Verbesserung und des Austauschs weitere Chance für Übergeber ( 932 Abs 2 und 4) Preisminderung oder Wandlung nur, wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich Unverhältnismäßiger Aufwand für Übergeber Verweigerung der Verbesserung (Austausch) Verzug mit der Verbesserung (Austausch) Erhebliche Unannehmlichkeiten für Übernehmer Unzumutbarkeit aus triftigen, beim Übergeber liegenden Grund Christian Rabl 128 7

8 Primäre sbehelfe Erhalten gebliebenen Erfüllungsansprüche Verbesserung = Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden Austausch: Abgrenzung zu Verbesserung Austausch eines Teiles einer mangelhaften Sache ist Verbesserung Voraussetzungen Behebbarkeit des Mangels Erwerber hat Recht auf Verbesserung oder Austausch Austausch: Gattungsschuld muss vorliegen Christian Rabl 129 Primäre sbehelfe In angemessener Frist Möglichst geringe Unannehmlichkeiten für den Übernehmer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck ( 932 Abs 3) Sind am ursprünglichen Erfüllungsort vorzunehmen (beachte 8 Abs 1 KSchG) Sind unentgeltlich für den Übernehmer vorzunehmen (s für das Verbrauchergeschäft 8 Abs 3 KSchG) Christian Rabl 130 8

9 Kosten des Ausbaus und des neuerlichen Einbaus Kosten des Ausbaus und der mangelhaften Sache und des neuerlichen Einbaus? Bisherige hm: Mangelfolgeschaden (Ersatz nur bei Verschulden) EuGH in den Rs Weber und Putz Rs (C-65/09 und C-87/09): Bei gutgläubigem Einbau einer mangelhaften Sache gemäß Art und Verwendungszweck vor Auftreten des Mangels besteht Anspruch des Übernehmer auf Ausbau der alten und den Einbau der neuen Sache oder Kostenersatz dafür Gilt nur für Verbraucher! Christian Rabl 131 Wahlrecht des Übernehmers zwischen Verbesserung und Austausch Möglicher Einwand der Unmöglichkeit der Verbesserung/des Austauschs oder der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes Abwägung: Wert der mangelfreien Sache; Schwere des Mangels; Unannehmlichkeiten für Übernehmer Zusätzliche Vorteile durch Verbesserung (über bloße Mangelbehebung hinausgehend) kein Anrechnung dieser Vorteile Christian Rabl 132 9

10 Voraussetzungen für Geltendmachung der sekundären Behelfe Verbesserung und Austausch kommen dann nicht in Betracht, wenn sie faktisch oder rechtlich unmöglich sind Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Verbesserung: nur Austauschanspruch Unmöglichkeit oder Untunlichkeit des Austauschs: nur Verbesserungsanspruch Christian Rabl 133 Möglichkeit der Ablehnung von Verbesserung und Austausch durch den Übernehmer ( 932 Abs 4) Unverhältnismäßig hoher Aufwand für Übergeber Verweigerung des Übergebers diese vorzunehmen keine Vornahme in angemessener Frist erhebliche Unannehmlichkeiten für Übernehmer Unzumutbarkeit aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen Christian Rabl

11 Selbstverbesserung Verbesserung durch Übernehmer selbst ist grsl nicht zulässig Konkrete Kosten der Verbesserung können nicht als Preisminderung verlangt werden Lösungsmöglichkeiten: Herausforderung des Ersparten gem 1042 Analoge Anwendung von 1168 ( infolge Unterbleibens der Arbeit erspart ) Christian Rabl 135 Sekundäre sbehelfe Wandlung und Preisminderung Ausübung der Gestaltungsrechte durch Klage oder Einrede Einigung erübrigt gerichtliche Geltendmachung Gs Wahlrecht zwischen Wandlung und Preisminderung Keine Wandlung, wenn Mangel nur geringfügig ist ( 932 Abs 4) Prüfung anhand einer die Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Interessenabwägung Kein Wandlungsrecht, wenn Auflösung unverhältnismäßig wäre Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften ist idr kein bloß geringfügiger Mangel Vibrationsgeräusche des Schaltknüppels bei einem fabriksneuen Wagen = geringfügiger Mangel (1 Ob 14/05y) Autoheizung erreicht im Winter nicht mehr als 20 Grad geringfügiger Mangel (8 Ob 63/05f) Preisminderung auch bei schweren Mangel (Preisminderung gegen Null evtl rechtsmissbräuchlich) Christian Rabl

12 Wandlung (actio redhibitoria) Führt zur Aufhebung des Vertrages Wirkt wie Rücktritt schuldrechtlich ex tunc Schadenersatzansprüche, wenn mangelhafte Sache nicht mehr zurückgegeben werden kann (bei Verschulden des Übernehmers) Berücksichtigung jenes Vorteils, der dem sberechtigten bis zur Rückabwicklung aus der Nutzung der Sache zukommt (Vorteilsausgleich) Verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch Teilwandlung möglich, wenn Parteien über mangelfreien Teil kontrahiert hätten (Analogie zu 918 Abs 2 und 920 S 2) Christian Rabl 137 Preisminderung (actio quanti minoris) Führt zur Herabsetzung des Entgelts und damit zur Änderung des Vertrages Dem Vertrag zugrunde gelegtes Wertverhältnis soll aufrecht erhalten bleiben relative Berechnungsmethode vereinbarter Preis : geminderter Preis = Wert der mangelfreien Sache : Wert der mangelhaften Sache (P:p = W=w) Preisminderung ergibt sich aus Differenz aus P und p Christian Rabl

13 Relative Berechnungsmethode - Beispiel Wert der mangelfreien Sache: 300 Wert der mangelhaften Sache: 150 Kaufpreis: 280 Differenz: 50% Minderung um 50% von 280 = 140 Kein Ersatz der konkreten Kosten einer Verbesserung durch Preisminderung! Christian Rabl 139 Tier- und Viehmängel sfrist von 6 Wochen ( 933 Abs 2) Vermutungen über den Zeitpunkt des Mangels ( ) Sondervorschriften gelten nur für Vieh isd 932a, 933 Abs 2 (isd Landwirtschaft als Vieh bezeichnet) Sondervorschriften gelten nicht für Verbraucher ( 9 KSchG) Christian Rabl

14 Geltendmachung und sfrist Geltendmachung durch Klage oder Einrede innerhalb der sfrist Bewegliche Sachen: Zwei Jahre Unbewegliche Sachen: Drei Jahre Viehmängel: Sechs Wochen Abgrenzung Veräußerung und Arbeiten an unbeweglichen Sachen: Drei Jahre Kauf beweglicher Sachen, die Bestandteil einer unbeweglichen Sache werden sollen, wenn diese Tätigkeit nicht dem Veräußerer obliegt: Zwei Jahre Asset deal und share deal: Zwei Jahre Christian Rabl 141 Ad sfrist Sachmangel Fristenlauf mit vollständiger Ablieferung (tatsächlicher Erhalt) der Sache, nicht Erkennbarkeit des Mangels Erkennbarkeit relevant: Mängel, die aufgrund ihrer Natur zum Zeitpunkt der Ablieferung von niemandem feststellbar sind Rechtsmangel Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird Berechtigung eines Dritten muss unzweifelhaft sein Viehmangel Beginn mit Ablieferung bzw mit Ablauf der Vermutungsfrist Christian Rabl

15 Ad sfrist sfristen sind Verjährungsfristen ( 933) Wahrnehmung nicht von Amts wegen sondern aufgrund Einrede Nach Ablauf: Naturalobligation Ausnahme von 1502 (Verlängerung der sfrist möglich) Frist beginnt neu zu laufen, wenn Mangel nach der ursprünglichen Lieferung verbessert wird Christian Rabl 143 Rüge grsl keine Rügepflicht ABGB (beachte 31e Abs 2 KSchG) Ausnahme: Mängelrüge (s 377 Abs 1, 378 UGB) Kauf von Waren oder Wertpapieren und Werk- und Tauschverträge über bewegliche Sachen Beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft Käufer hat Ware zu untersuchen und innerhalb angemessener Frist zu rügen bei Unterlassung: Ware gilt als genehmigt, Verlust aller aus dem Mangel abgeleiteten Rechte ( 377 Abs 2) Ausnahme: Arglistiges oder grob fahrlässiges Verschweigen des Verkäufers Christian Rabl

16 Außergerichtliche Anzeige des Mangels Bedeutung im ABGB Dem Übernehmer bleibt die Geltendmachung des Mangels durch Einrede vorbehalten, wenn er sie innerhalb der sfrist dem Übergeber anzeigt ( 933). Geltendmachung unterliegt dann nicht mehr den sfristen: Perpetuierung der Einrede (Teilweise) Abweisung der Kaufpreisklage Herabsetzung/Aufhebung einer noch nicht erfüllten Kaufpreiszahlungspflicht Bereits geleisteter Kaufpreis kann nach Ablauf der sfrist nicht zurückgefordert werden Christian Rabl 145 Ausschluss der Fallen Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet keine statt ( 928). Offene Mängel werden gs bei Preisvereinbarung berücksichtigt Maßgebend für Offenkundigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; 928 gilt daher nur für Spezieskauf Bei Gattungskauf nur, wenn die gesamte Gattung in die Augen fallende Mängel aufweist Ausnahme: ausdrückliche Zusicherung oder arglistiges Verschweigen des Verkäufers und Mängel, die dem Erwerber bei Vertragsabschluss bekannt sind Christian Rabl

17 Ad Ausschluss der Schulden und Rückstände sind stets zu vertreten zb Hypotheken und Pfandrechte an beweglichen Sachen zb Steuern, Zölle, öffentlich-rechtliche Lasten Depurierungspflicht: Veräußerer hat die Sache im Zweifel lastenfrei zu machen Käufe in Pausch und Bogen ( 930) Sachen werden so erworben, wie sie stehen und liegen stark eingeschränkte Haftung nur für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und Arglist Christian Rabl 147 Ausschluss der ( 929) Wissentlicher Kauf einer fremden Sache Ausdrücklicher Verzicht der Restriktive Auslegung Ausschluss jeglicher in AGB ist sittenwidrig ( 879) Bei allgemeinem sverzicht izw kein Verzicht auf Mangelfolgeschäden Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts auf Christian Rabl

18 bei Verbrauchergeschäften Modifizierung der allgemeinen Bestimmungen in 8 ff KSchG zugunsten des Verbrauchers srecht ist zugunsten des Verbrauchers zwingend ( 9 Abs 1 KSchG)! Christian Rabl 149 Erfüllungsort ( 8 KSchG) grsl Verbesserung/Austausch an Übergabsort Bei Versendung/Beförderung ins Inland Bestimmungs- oder Destinationsort ( 8 Abs 1 Z 1 KSchG) Verbraucher kann auch Aufenthaltsort wählen, wenn nicht überraschend und für Unternehmer untunlich ( 8 Abs 1 Z 2 KSchG) Unternehmer kann verlangen, dass Verbraucher Sache übersendet, hat aber Kosten und Gefahr zu tragen ( 8 Abs 2 KSchG) Unternehmer hat immer notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbes Versand-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen Unternehmer kann sich Erfüllungsgehilfen zur bedienen ( 1313a) Christian Rabl

19 Beschränkung der sansprüche ( 9 KSchG) Keine Einschränkung/Ausschluss vor Kenntnis des Mangels zwingender Charakter ( 9 KSchG) Leistungsbeschreibungen wirken nur bei konkreter Beschreibung der Minderbeschaffenheit haftungsreduzierend Zwingend ist auch sfrist Ausnahme: Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen Verkürzung auf 1 Jahr möglich, wenn im Einzelnen ausgehandelt ( 9 Abs 1 S 2 KSchG; 6 Abs 2 KSchG) bei Montage ( 9a KSchG) Haftung für Mängel an der Sachen aufgrund unsachgemäßer Montage durch Unternehmer und für unsachgemäße Montage durch den Verbraucher aufgrund Fehler der Montageanleitung IKEA-Klausel Christian Rabl 151 Rückgriff in der Vertragskette Unternehmer, der Verbraucher Gewähr geleistet hat, kann von seinem Vormann auch nach Ablauf der Fristen fordern ( 933b Abs 1) Dasselbe gilt im Verhältnis früherer Übergeber zu ihren Vormännern Voraussetzung Letztes Glied der Absatzkette ist Verbraucher Vormann ist Unternehmer Inhalt des Rückgriffs entspricht srechten Christian Rabl

20 Ad Rückgriff in der Vertragskette Dreifache Begrenzung des Anspruchs: Schuld des Rückgriffsschuldners aufgrund seiner eigenen spflicht Aufwand des Rückgriffsgläubigers sanspruch dessen, dem der Rückgriffsberechtigte Gewähr geleistet hat niedrigster dieser drei Beträge Christian Rabl 153 Ad Rückgriff in der Vertragskette Vertraglicher Ausschluss des Regressrechts ist zulässig Zeitliche Beschränkung: Innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen spflicht geltend zu machen Zeitliche Limitierung: Haftung endet jedenfalls fünf Jahre nach Erbringung der Leistung des Rückgriffspflichtigen Im beiderseitigen Unternehmensgeschäft ist Rüge Rückgriffsvoraussetzung ( 377 UGB) Christian Rabl

21 Konkurrenz zum Irrtum Sache ist schon bei Abschluss des Kaufvertrages mangelhaft Irrtum des Erwerbers darüber kann Eigenschaftsirrtum sein, der zur Anfechtung ( 871) oder Anpassung ( 872) berechtigen kann Wahlrecht des Käufers grsl nur bei einer Speziessache Gattungskauf: Bei Vertragsabschluss steht noch nicht fest, mit welcher konkreten Sache aus der Gattung erfüllt wird Irrtum ist beim Gattungskauf daher nur denkbar, wenn über ganze Gattung geirrt wird Vorteile der Irrtumsanfechtung: Längere Frist zur Geltendmachung (3 Jahre ab Vertragsabschluss) und Geltendmachung bei Ausschluss der Vorrang der Verbesserung kann aber nicht unterlaufen werden Christian Rabl 155 Konkurrenz zur Nichterfüllung Mangelhafte Leistung erfüllt gleichzeitig den Tatbestand von Schuldnerverzug oder teilweisen Unmöglichkeit und jenene der Kein Wahlrecht des Erwerbers! Bis Annahme der Leistung (Ablieferung): Nichterfüllungsansprüche Danach: sansprüche Ausnahme: Aliud Christian Rabl

22 Konkurrenz zu Wucher und laesio enormis Missverhältnis der Leistungen kann durch einen Mangel begründet sein Konkurrenz ist str, aber zu bejahen, da an verschiedene Voraussetzungen angeknüpft wird Christian Rabl 157 und Schadenersatz Werden aufgrund der Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten sonstige Güter des Gläubigers geschädigt positive Vertragsverletzung Schaden kann durch Mangelhafte Leistung verursacht sein (Mangelfolgeschaden), oder durch reine Schutzpflichtverletzung (Begleitschaden) Christian Rabl

23 und Schadenersatz Vertragsverletzung führt bei Verschulden zu Schadenersatzansprüchen aus Vertrag ( 1295) Vorteile der Vertragshaftung Haftung für Gehilfen ( 1313a) Haftung für bloße Vermögensschäden Haftung für fahrlässige Irreführung Beweislastumkehr ( 1298) Christian Rabl 159 Ersatz des Mangelschadens Anstatt kann Schadenersatz verlangt werden Begründung Schuldhafte Verletzung der Erfüllungspflicht Haftung auf Erfüllungsinteresse Wahl zwischen und Schadenersatz Positivierung durch das GewRÄG: 933a Abs 1 Verschulden: Schuldhafte Herbeiführung Schuldhafte Unterlassung der Beseitigung Christian Rabl

24 Ad Ersatz des Mangelschadens Auch aus Schadenersatz kann zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangt werden ( 933a Abs 2) Vorrang der schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution: gewährleistungsrechtlicher Vorrang soll nicht unterlaufen werden Weitere Chance zur Erfüllung der Pflichten Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch Schadenersatz in Geld nur wenn Preisminderung oder Wandlung verlangt werden kann Christian Rabl 161 Ad Ersatz des Mangelschadens Ersetzt wird Erfüllungsinteresse Ersatz der Mangelbehebungskosten oder Wertdifferenz (Leistung mit bzw ohne Mangel) oder Rückerstattung des Kaufpreises (Anders beim ursprünglichen und unbehebbaren Mangel Ersatz des Vertrauensschadens) Abstrakte Mangelbehebungskosten (Berechtigter will Mangel gar nicht beheben) werden von der Jud teilweise ersetzt Ersatz der fiktiven Kosten ist mit Wertdifferenz begrenzt Berechtigter darf nicht bereichert sein Christian Rabl

25 Ad Ersatz des Mangelschadens Schadenersatzrechtliche Wandlung : Begründung mit Lehre vom frustrierten Aufwand Kaufpreis wird durch mangelhafte Leistung zum Vermögensnachteil nur bei nicht geringfügigem Mangel Anspruch auf Beseitigung der mangelhaften Sache Konkurrenz von s- und Schadenersatzansprüchen darf nicht zu Bereicherung der Erwerbers führen Keine Verbesserung und Ersatz des Nichterfüllungsschadens Kombination von Preisminderung und Ersatz der Verbesserungskosten, wenn Mangel nur teilweise behebbar ist Christian Rabl 163 Verjährungsfrist Allgemeine Verjährungsfrist: drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger Absolute Frist: 30 Jahre ab Übergabe zeitliche Haftungsschranke zugunsten des Schädigers OGH: Beginn der Verjährung erst bei Verweigerung des Verkäufers zu Verbesserung/Fehlschlagen der Verbesserung Befristung der Beweislastumkehr des 1298 ( 933a Abs 3) Vermutung, dass ein durch eine Vertragsverletzung beim Partner verursachter Schaden auch verschuldet ist, endet 10 Jahre ab Lieferung/Übergabe der Sache Nach 10 Jahren obliegt Übernehmer der Beweis des Verschuldens des Übergebers Gilt auch für Mangelfolgeschäden Christian Rabl

26 Rechtsgeschäftliche Garantie Garantiezusage des Verkäufers (unechte Garantie) Abänderung der svorschriften durch die Parteien zulässig Verlängerung der Fristen Einstehen dafür, dass innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel auftreten Christian Rabl 165 Rechtsgeschäftliche Garantie Garantie des Herstellers Garantievertrag (echte Garantie) = Verpflichtung eines Dritten (idr Hersteller), für die Mangelfreiheit der Sache einzustehen Art, Inhalt, Dauer vereinbarungsabhängig Anspruch auf Garantie besteht neben Garantieerklärung ist idr eigene Urkunde, die stillschweigend angenommen wird Selbständige Garantie: begünstigt nicht den Zwischenhändler, sondern nur den letzten Käufer Christian Rabl

27 Rechtsgeschäftliche Garantie Garantie zugunsten des Verbrauchers ( 9b KSchG): Verpflichtender Hinweis, dass gesetzliche spflicht nicht eingeschränkt ist ( 9b Abs 1 KSchG) Bindung des Unternehmers an Zusage in Garantieerklärung und in der Werbung bekanntgemachten Inhalt Name und Anschrift des Garanten sowie Inhalt der Garantie ( 9b Abs 2 KSchG) Verstoß des Garanten gegen 9b KSchG berührt Gültigkeit der Garantie nicht Christian Rabl 167 Laesio enormis Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Wert erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Teil das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern ( 934). Objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nicht gewahrt Grobes Missverhältnis (Wertverhältnis 49 zu 100) Subjektive Elemente sind nicht Voraussetzung Werte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gründe der objektiven Differenz der Leistungen sind nicht relevant Christian Rabl

28 Laesio enormis Recht auf Vertragsaufhebung Durch Parteienvereinbarung oder gerichtliche Entscheidung Schuldrechtlich ex tunc Sachenrechtliche nur ex nunc (aa vertypter Motivirrtum) Facultas alternativa des verkürzenden Teils: Abwendung der Aufhebung durch Zahlung der Differenz des gemeinen Wertes der beiden Leistungen Vertraglicher Verzicht auf laesio enormis ist nicht möglich ( 935); Laesio enormis auch bei Unternehmern, aber Ausschluss möglich ( 351 UGB) Geltendmachung innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss ( 1487) Christian Rabl 169 Laesio enormis Keine Anwendung der laesio enormis bei Kauf aus besonderer Vorliebe Kenntnis des wahren Wertes Gemischter Schenkung Gerichtlicher Versteigerung Glücksverträgen Vergleichen ehr wohl aber bei Bestandverträgen, Gesellschaftsverträgen, Erbteilungsübereinkommen, Leibrentenverträgen Christian Rabl

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