EINWENDUNGEN. Anträgen:
|
|
- Johannes Althaus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einschreiben Stadt Zürich Amt für Städtebau Amtshaus IV Lindenhofstrasse Zürich Luzern, 12. Dezember 2013 Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) Sehr geehrte Damen und Herren In oben genannter Angelegenheit erheben wir innerhalb der öffentlichen Auflage im Sinne von 7 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) fristgerecht folgende EINWENDUNGEN Mit den nachfolgenden Anträgen: 1. Es sei die bestehende Nutzungsdichte mindestens zu halten, respektive stellenweise sinn- und massvoll zu erhöhen. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die Einführung der geplanten Wohnzone W3b gänzlich zu verzichten. 2. Es sei die geplante Bestimmung des Art. 13 Abs. 3 der teilrevidierten BZO hinsichtlich der Lageoptimierung für Wohn- und Arbeitsflächen ersatzlos zu streichen. 3. a) Es sei die Verpflichtung zur Einrichtung von publikumsorientierten Nutzungsarten in Erdgeschossen gemäss Art. 6a der teilrevidierten BZO auf Gebiete entlang der Hauptverkehrsachsen zu beschränken. b) Weiter seien für die übrigen Gebiete der Kategorie A alternativ zur geplanten publikumsorientierten Nutzung in den Erdgeschossen auch weitere Nutzungen zu ermöglichen.
2 Begründung: 1. WOHNEN SCHWEIZ Verband der Wohnbaugenossenschaften vertritt als Dachorganisation des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus in der Stadt Zürich rund 15 Wohnbaugenossenschaften. Der Marktanteil des gemeinnützigen Wohnungsbaus in der Stadt Zürich liegt bei rund 25 % aller Wohnungen. Das entspricht über gemeinnützigen Wohnungen. Dieser Anteil soll gemäss dem Volkswillen bis 2050 auf 33% ausgebaut werden. Aufgrund dessen sind die gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften als wichtiger Anbieter insbesondere von preisgünstigen Wohnungen für finanziell schwächere Personen und den Mittelstand ein zentraler Partner der Stadt Zürich zur Erreichung der wohnpolitischen und planungstechnischen Ziele. Die Wohnbaugenossenschaften im Raum Zürich und mit ihnen WOHNEN SCHWEIZ als Verband sind von der aktuellen Teilrevision der BZO direkt betroffen und haben ein rechtliches sowie tatsächliches Interesse an einer Anpassung der geplanten Teilrevision gemäss den genannten Anträgen. 2. Grundsätzlich sind wir der Ansicht, dass die in der BZO 1999 aufgestellten Ziele und Kriterien grösstenteils umgesetzt wurden und damit die Standortattraktivität der Stadt Zürich weitestgehend bewahrt werden konnte. Seit den späten 1990er Jahren konnte ein stetiges Bevölkerungswachstum verzeichnet werden. Gemäss Prognosen wird die Stadt Zürich, gemessen am aktuellen Stand, bis im Jahr 2030 rund zusätzliche Einwohner zu beherbergen haben. Unter diesen Voraussetzungen hat sich im Zürcher Wohnungsmarkt die Erkenntnis durchgesetzt, dass einerseits die Verdichtung nach innen zu fördern und andererseits der fortschreitenden Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken ist. Diese Forderungen wurden in den vergangenen Volksabstimmungen, sowohl in der Stadt Zürich wie auch auf Kantons- und Bundesebene, wiederholt bestätigt. Zusätzliche Herausforderungen an die Bau- und Zonenplanung der Stadt Zürich stellt die nun bevorstehende Energiewende und die damit einhergehenden notwendigen Investitionen der Immobilienbesitzer in die energetisch optimierten Gebäudestrukturen. Weiter muss sich die Stadt Zürich auch im nationalen und internationalen Standortwettbewerb weiterhin behaupten und ihre Attraktivität als Wohnstadt und Geschäftsmetropole verteidigen und falls möglich verbessern. Eine Teilrevision der bestehenden BZO muss sich infolgedessen an den Zielen einer haushälterischen Nutzung der bestehenden knappen Bodenressourcen, der damit einhergehenden Verdichtung der Bauten nach innen unter Berücksichtigung des prognostizierten Bevölkerungswachstums und der Verbesserung der Energieeffizienz (Neubauten und energetische Sanierungen des Gebäudebestandes) orientieren und entsprechende Anreize an die Hauseigentümer und Investoren zu schaffen. 3. Die BZO muss die notwendigen Grundlagen schaffen, damit die genannten Ziele erreicht werden können. Die nun vorliegende Teilrevision der BZO trägt diesen Zielen und Anforderungen jedoch nicht in erforderlichem Masse Rechnung. Sie widerspricht ihnen sogar in mehreren grundsätzlichen Punkten. Insbesondere ist hinlänglich bekannt, dass für die Erreichung einer höheren Energieeffizienz sowie einer besseren Verdichtung des Wohnraumes grosse Investitionen in die Erneuerung der Bausubstanz bedürfen. Die Erneuerung der Bausubstanz und die damit verbundene Bautätigkeit als Wirtschaftsfaktor werden durch diese Teilrevision der BZO nicht gefördert. Im Gegenteil, durch die geplanten neuen Restriktionen wird die Attraktivität von neuen Investitionen in den Wohnungsmarkt weiter geschmälert, was sich zukünftig rächen wird. 4. Das Ziel, dass sich die Stadt Zürich auch in den nächsten Jahren dynamisch und trotzdem nachhaltig entwickeln soll, wird auch von der Planungsbehörde als oberstes Ziel der BZO anerkannt. Dabei wird an die teilrevidierte BZO der Anspruch erhoben, dass die zukünftige Erneuerung und Verdichtung der bestehenden Gebäudestrukturen mit der notwendigen Sorgfalt erfolgen soll mit dem Ziel einer nach- Seite 2
3 haltigen Weiterentwicklung der vielfältigen und attraktiven Stadt Zürich. Dementsprechend hat die Stadt Zürich die Teilrevision unter das Motto wachsen, aber richtig gestellt. Diesem Ziel wird jedoch durch die Teilrevision der BZO nicht gerecht. Mehr noch, die Stadt Zürich vergibt sich mit dieser teilrevidierten BZO eine hervorragende Chance, die Entwicklung des Stadtgebietes in eine mit den obengenannten Zielen zu vereinbarende Richtung zu lenken und ihre Standortattraktivität für Bewohner, Wirtschaft und Investoren weiter zu fördern. Wie unter diesen Voraussetzungen den hinlänglich gekannten Herausforderungen der Zukunft begegnet werden soll, ist mehr als fraglich. Zum Antrag 1: Die bestehende Nutzungsdichte halten und massvoll erhöhen 5. Erfreulicherweise ist die Standortattraktivität der Stadt Zürich sowohl für Firmen wie auch als Wohnort nach wie vor hoch. Aufgrund dessen hält der Bevölkerungszuwachs der letzten Jahre unvermindert an, was sich am konstanten Mangel an Wohnraum widerspiegelt. Gemäss Prognosen müssen bis ins Jahr 2030 für rund zusätzliche Personen in der Stadt Zürich neue Wohnungen gebaut werden. Auch aufgrund des erhöhten Flächenbedarfs pro Kopf sind viele Segmente auf dem Wohnungsmarkt ausgetrocknet und insbesondere für Familien gibt es bereits heute kaum mehr bezahlbaren Wohnraum. Hier spielen die Wohnbaugenossenschaften eine entscheidende Rolle, denn ihr Angebot entspricht genau denjenigen Segmenten, welche durch die privaten Investoren in der Vergangenheit vernachlässigt wurden. Wohnbaugenossenschaften gelten schweizweit als Vorreiter in den Bereichen Verdichtung und energetisch optimierte Bauten. Doch auch sie sind auf positive raumplanerische Rahmenbedingungen angewiesen, um ihr Angebot zu halten und stetig zu verbessern. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere unter Berücksichtigung der prognostizierten zukünftigen Entwicklung, zeigt deutlich, dass die bestehende Nutzungsdichte mindestens gehalten und die bauliche Nutzung, wo immer möglich und sinnvoll, weiter ausgebaut werden muss. Die aktuelle BZO-Teilrevision wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht, sondern schränkt die entsprechenden baulichen Möglichkeiten ein und wirkt somit gemessen an den genannten Zielen kontraproduktiv. 6. Wie bereits ausgeführt, wird die bestehende Nachfrage nach Wohnraum, welche sich bereits heute auf sehr hohem Niveau befindet, in Zukunft noch anwachsen und sich in steigenden Mieten niederschlagen. Im Jahr 2012 betrug die Leerwohnungsziffer in der Stadt Zürich rund 0.1%. Somit kann in diesem Zusammenhang bereits heute von einem ausgetrockneten Wohnungsmarkt gesprochen werden. Die in der teilrevidierten BZO fehlenden Anreize für die Erstellung von Neubauten bzw. die Optimierung bestehender Gebäude hat zur Folge, dass das Angebot mit der Nachfrage auch in Zukunft nicht schritthalten kann. Weiter werden notwendige Energiesanierungsmassnahmen gehemmt und keine Impulse für energetische Erneuerungen gesetzt. Insbesondere in der heutigen Wohnzone W3 besteht aufgrund des Alters der bestehenden Gebäude das grösste Erneuerungspotenzial. Aus diesem Grund lehnt WOHNEN SCHWEIZ die neu geschaffene Wohnzone W3b ab. Durch die geplanten weiteren baulichen Einschränkungen (Herabsetzung der Ausnützungsziffer von 90% auf 75% und die gleichzeitige Einführung einer Überbauungsziffer von 30%) werden diese Gebiete für die Errichtung von Neubauten unattraktiv. Dieser Trend wird weiter untermauert durch den Umstand, dass in der neu geschaffenen Wohnzone W3b künftig bei Arealüberbauungen nur noch vier Vollgeschosse zulässig sein sollen. Heute sind es sieben! Zusätzlich bestimmt der regionale Richtplan, dass Gebiete, in welchen die Wohnzone W3b teilweise vorgesehen ist, erhalten werden sollen. Unter diesen Umständen sind die in der Wohnzone W3b gelegenen Gebiete für zukünftige Bauvorhaben unattraktiv. Somit können aufgrund der teilrevidierten BZO weder die aktuellen Einwohner- und Arbeitsplatzkapazitäten geschweige denn die räumlichen Anforderungen der Zukunft sichergestellt werden. Seite 3
4 Zum Antrag 2: Streichung der Bestimmung des Art. 13 Abs. 3 in der teilrevidierten BZO 7. Wir stimmen der Planungsbehörde insofern zu, als dass die bisherigen Untergeschossbestimmungen falsche Anreize für Wohn- und Arbeitsbereiche im Sockelbereich schafften. Jedoch wurde bei der Behandlung dieser Problematik in der Teilrevision der BZO der falsche Ansatzpunkt gewählt. Durch die nun geplante Nutzungsbeschränkung auf 60% der nutzbaren Fläche (Art. 13 Abs. 3 der teilrevidierten BZO), insbesondere im Zusammenhang mit den verschärften Bestimmungen betreffend die Freilegung von Untergeschossen (Abgrabungsvorschrift; Art. 10 der teilrevidierten BZO), wird lediglich erreicht, dass bei zukünftigen Bauvorhaben gänzlich auf die Erstellung von anrechenbaren Untergeschossen verzichtet wird. Dies kann insbesondere im gemeinnützigen Wohnungsbau schwerwiegende Folgen nach sich ziehen: Bei der Erstellung von preisgünstigen Wohnungen sind die Bauträger auf eine effiziente Nutzung der knappen und teuren Bodenressourcen angewiesen und eine Projektierung mit nun einem Stockwerk weniger auf gleichbleibendem Bauland wird die Wohnungen entsprechend verteuern oder geplante Projekte gar vollständig zum Scheitern bringen. Dies kann jedoch nicht im Sinne einer zukunftsorientierten Planungspolitik der Stadt Zürich sein. 8. Aufgrund der neuen Regelung müssen anrechenbare Untergeschosse zukünftig mehrheitlich unter dem gewachsenen Boden angeordnet werden. Dies ist naturgemäss nur an Hanglagen möglich. Zusätzlich werden nur noch geringfügige Abgrabungen erlaubt (siehe die revidierte Abgrabungsvorschrift). Faktisch wird somit zukünftig die Erstellung eines anrechenbaren Untergeschosses in der Stadt Zürich an den meisten Standorten verunmöglicht und als Folge davon das sogenannte Zürcher Untergeschoss abgeschafft. Die Planungsbehörde geht dabei zu Unrecht von der Annahme aus, dass es sich bei den neu anrechenbaren Untergeschossen um einen Zusatznutzen handelt, welcher in der BZO 1999 nicht angeboten wurde. Ein solches Untergeschoss konnte jedoch bis dato sehr wohl ohne Einschränkungen erstellt werden. Als Folge davon werden mit der aktuellen Teilrevision die Nutzungsflächen eingeschränkt, ohne dass dafür ein entsprechender planerischer Ausgleich angeboten würde. Somit kann in diesem Zusammenhang von einer Abzonung gesprochen werden, welche weder mit den genannten Zielen einer zukunftsorientieren Raumplanung, noch mit den im kantonalen Richtplan festgehaltenen Grundsatz der Verdichtung korreliert. Im Gegenteil bewirken diese Massnahmen eine zusätzliche Verknappung der Wohnbaureserven und führen zu einer Abwertung statt einer Aufwertung des zur Verfügung stehenden Baulandes. Um die bisherigen Anreize hinsichtlich Wohn- und Arbeitsflächen im Sockelbereich zu korrigieren, wäre beispielsweise eine Aufhebung der Regelung des anrechenbaren Untergeschosses bei gleichzeitiger Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe in der Wohnzone W3 um 3 Meter zielführender und gegenüber der Bevölkerung auch ehrlicher. Zum Antrag 3: Erdgeschossbestimmungen 9. Die Erdgeschossbestimmungen für nicht oder nur mässig störende gewerbliche und publikumsorientierte Nutzungen gemäss Art. 6a der teilrevidierten BZO sind auf die Hauptverkehrsachsen (Tramachsen, Stadtplätze und Hauptstrassen) zu beschränken. Es kann im Hinblick auf eine zweckmässige Nutzungsdurchmischung durchaus sinnvoll sein, in der ersten Gebäudetiefe gewerbliche und publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen zu verlangen. Somit wird auch dem gewerblichen Anspruch auf gut erreich- und auffindbare Räumlichkeiten Rechnung getragen. Diese Nutzungseinschränkung ist jedoch sinnvollerweise auf die publikumsintensiven Lagen zu beschränken. Abseits der Passantenströme ist eine Vermietung an Betriebe sehr schwer, denn diese Lagen gelten für diese Nutzungsart als wenig attraktiv. Auch kann die konkrete Nachfrage des Marktes an entsprechenden Räumlichkeiten und Angeboten im nun ausgewiesenen Masse in Frage gestellt werden. Als Folge dieses Überangebots entste- Seite 4
5 hen bei den Hauseigentümern Leerbestände und damit verbundene Kosten bzw. Mindereinnahmen, welche unter Umständen durch eine Erhöhung der Wohnungsmieten kompensiert werden könnten bzw. müssten. 10. Grundsätzlich ist diese neue Nutzungsbestimmung für Erdgeschosse mit erheblichen Nachteilen für die Grundeigentümer verbunden und als unverhältnismässige Einschränkung abzulehnen. Unter Umständen ist in diesem Zusammenhang sogar zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung gegeben sind. Weiter ist auch hier mehr als fraglich, ob mit dieser neuen Bestimmung die angestrebten wohnpolitischen Ziele zumindest in der Theorie geschweige denn in der Praxis überhaupt erreicht werden können oder ob nicht vielmehr der negative Effekt einer Verteuerung des Wohnungsangebots damit einhergeht. Wie dargelegt, kann eine zukunftsgerichtete und erfolgreiche Planung nach dem Motto wachsen, aber richtig durch die nun vorliegende Teilrevision der BZO nicht erreicht werden. Insbesondere wird die Zielsetzung einer Verdichtung nach innen zur Erreichung einer haushälterischen Nutzung der bestehenden knappen Bodenressourcen und der Förderung der durch die bevorstehende Energiewende notwendigen Investitionen der Immobilienbesitzer in die energetisch optimierten Gebäudestrukturen nicht im notwendigen Masse erreicht. Aus diesen Gründen ersuchen wir Sie, sehr geehrte Damen und Herren, die vorstehenden Einwendungen antragsgemäss zu berücksichtigen. Freundliche Grüsse WOHNEN SCHWEIZ Verband der Wohnbaugenossenschaften Daniel Burri Präsident Rudolf Baranzelli Geschäftsführer Seite 5
Tagung Städteverband «Wohnungsnot in Städten und Agglomerationen - Herausforderungen und mögliche Lösungsansätze» 12. September 2013 Solothurn
Tagung Städteverband «Wohnungsnot in Städten und Agglomerationen - Herausforderungen und mögliche Lösungsansätze» Solothurn Gemeinnütziger Wohnungsbau kein «linkes» Gedankengut Daniel Burri, Präsident
MehrRevision Orts- und Zonenplanung. Informationsveranstaltung
Revision Orts- und Zonenplanung Informationsveranstaltung 5. Januar 2016 Gegenstand der Revision Zur Vorprüfung und Mitwirkung gelangen: Bau- und Zonenreglement (BZR) Gesamtzonenplan Gegenstand der Revision
MehrEinbezug von Altbauten in Arealüberbauungen
Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche
MehrDieses Formular kann auch elektronisch ausgefüllt werden. Es ist zusammen mit den zugehörigen Unterlagen unter Vernehmlassungen abrufbar.
KANTON NIDWALDEN STAATSKANZLEI Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans Telefon 041 618 79 02, www.nw.ch Wohnraumförderungsgesetz (WRFG), Fragebogen Dieses Formular kann auch elektronisch ausgefüllt werden.
MehrThemenveranstaltung «Der Detailhandel im Wandel preisgünstiger Wohnraum Herausforderungen und Chancen der Innenentwicklung» 15. September 2016 Sursee
Themenveranstaltung «Der Detailhandel im Wandel preisgünstiger Wohnraum Herausforderungen und Chancen der Innenentwicklung» Sursee Die Renaissance der Genossenschaften Daniel Burri, Präsident WOHNEN SCHWEIZ
MehrGesetzesinitiative «für bezahlbaren Wohnraum»
Volksabstimmung Kanton Zug 21. Mai 2017 Der Regierungsrat erläutert Gesetzesinitiative «für bezahlbaren Wohnraum» Kantonsrat und Regierungsrat empfehlen Nein zur Gesetzesinitiative Abstimmungserläuterung
MehrTeilrevision Planungs- und Baugesetz. Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
Teilrevision Planungs- und Baugesetz Ausgleich von Planungsvorteilen, Förderung der Verfügbarkeit von Bauland Kurt Zibung, Regierungsrat Thomas Huwyler, Vorsteher ARE Stefan Beeler, Rechtsdienst ARE Rothenthurm,
MehrRedebeitrag von Annette Weinreich zu den Eckwerten. Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren,
Rathaus, Marktplatz 1 Tel. 0731 161-1096 Fax 0731 161-1097 gruene-fraktion@ulm.de www.gruene-fraktion-ulm.de Redebeitrag von Annette Weinreich zu den Eckwerten Ulm, 16.07.2012 Herr Oberbürgermeister, sehr
MehrPreisgünstiges Wohnen in der Region Bern
Preisgünstiges Wohnen in der Region Bern Referat von Evi Allemann Nationalrätin, Präsidentin MieterInnenverband Kanton Bern Mietzinsentwicklung Bestandesmieten und Teuerung seit 2008 Quelle: Mietpreisindex
MehrTeilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
Zürich, Dezember 2013 Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich E I N W E N D U N G E N mit den nachfolgenden Anträgen: A. Hauptantrag: 1. Es sei auf die Revision der Bau- und Zonenordnung
MehrFDP-Fraktion betreffend Wohnungsstruktur in Wädenswil und Au und dem Zusammenhang mit Steuerzahlern
Schriftliche Anfrage vom 22. Januar 2010 32.02/40.00 FDP-Fraktion betreffend Wohnungsstruktur in Wädenswil und Au und dem Zusammenhang mit Steuerzahlern Wortlaut der Anfrage Immer wieder werden von politischer
MehrGlossar zum Begriff Dichte
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Raumentwicklung Raumplanung Glossar zum Dichte Allgemeine Hinweise zu Dichtedefinitionen Das vorliegende Dokument enthält einerseits en zu den wichtigsten Dichtebegriffen,
MehrIn welchen Zürcher Gemeinden wächst die Bevölkerung und wieso?
In welchen Zürcher Gemeinden wächst die Bevölkerung und wieso? Hans-Peter Bucher Statistisches Amt des Kantons Zürich Statistiktage Luzern 15. November 2007 Inhalt 1. Ausgangslage 2. Kommunale Unterschiede
MehrNutzungsdurchmischung am Beispiel der Gemeinde Wettingen / AG!
FSU Zentralkonferenz 2012 Luzern, 8. November 2012 Was kann die Nutzungsplanung? Themenfeld 3: Mischen Nutzungsdurchmischung am Beispiel der Gemeinde Wettingen / AG Referent: Heinz Beiner dipl. Ing. Raumplaner
MehrFricktal Regio Planungsverband
Fricktal Regio Planungsverband Gemeinderat Zeiningen 4314 Zeiningen Laufenburg, 12. März 2011 Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Gemeinde Zeiningen Stellungnahme aus regionaler Sicht
MehrPressemeldung der ISB: Darlehen von rund Euro und knapp Euro Tilgungszuschuss für bezahlbares Wohnen in Mainz
20. März 2017 Pressemeldung der ISB: Darlehen von rund 600.000 Euro und knapp 90.200 Euro Tilgungszuschuss für bezahlbares Wohnen in Mainz Finanz- und Bauministerin Doris Ahnen überreicht Förderbescheid
MehrPreisgünstiger Wohnungsbau Ein praktischer Baukasten für Städte und Gemeinden
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Wohnungswesen BWO Preisgünstiger Wohnungsbau Ein praktischer Baukasten für Städte und Gemeinden 31. Oktober 2015 «Kantone
MehrFLY-BY-WIRE. VOM ZUSAMMENSPIEL DER KRÄFTE IN DER STADTPLANUNG. Patrick Gmür, Direktor / Architekt ETH SIA BSA Zürich
. VOM ZUSAMMENSPIEL DER KRÄFTE IN DER STADTPLANUNG Patrick Gmür, Direktor / Architekt ETH SIA BSA Zürich Stuttgart, 6. April 2016 /, Seite 2 Stuttgart, 6. April 2016 /, Seite 3 INHALT 1. KEROSIN ALS STÄDTEBAULICHER
MehrTextliche Festsetzungen
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8A, Ortschaft Bredenbeck der Gemeinde Wennigsen (Deister) - Entwurf - Textliche Festsetzungen Die Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 8A, Ortschaft Bredenbeck, wird
MehrWie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln?
Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln? Informationsveranstaltung zur Ortsplanungsrevision Bauma vom 3. Oktober 2013 1 Ablauf der Veranstaltung Begrüssung und Ziel der Informationsveranstaltung Rahmenbedingungen
MehrRevision Waldabstandslinien
Gemeinde Fehraltorf / Revision Waldabstandslinien Gemeinde Fehraltorf Revision Waldabstandslinien Stand: Antrag an Gemeindeversammlung Effretikon, 30. April 2014 Zelgli Halden Impressum Auftraggeber Auftragnehmer
MehrGeneralversammlung vom 28. Mai 2009 Siedlungsgenossenschaft Wylergut. Bedeutung von Wohnbaugenossenschaften aus Sicht der öffentlichen Hand
Es gilt das gesprochene Wort Generalversammlung vom 28. Mai 2009 Siedlungsgenossenschaft Wylergut Kurzreferat RR Neuhaus Bedeutung von Wohnbaugenossenschaften aus Sicht der öffentlichen Hand Liebe Genossenschafterinnen
MehrEINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement Quartierplan Spiss 2007 / 2009 / 2010 Die Einwohnergemeinde von Zermatt - eingesehen den Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes
MehrPreisgünstiger Wohnraum im Kanton Schwyz Praxisbeispiel Gemeinde Meggen Umsetzung bei der Totalrevision der Ortsplanung Meggen
Preisgünstiger Wohnraum im Kanton Schwyz Praxisbeispiel Gemeinde Meggen Umsetzung bei der Totalrevision der Ortsplanung Meggen 23. Februar 2012 Kt. Schwyz Arthur Bühler, Gemeindeammann Herzlichen Dank
MehrVESE - Verband unabhängiger Energieerzeuger, eine Fachgruppe der SSES
Finanzdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 12 3011 Bern Kontakt: reto.burn@fin.be.ch, 031 633 53 97 Bern, 26.06.2017 Stellungnahme zur Steuergesetzrevision 2019 Sehr geehrte Frau Simon Sehr geehrte
MehrFörderung von preisgünstigem Wohnraum auf Gemeindeebene
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Wohnungswesen BWO Förderung von preisgünstigem Wohnraum auf Gemeindeebene Ernst Hauri, Direktor BWO Übersicht Besteht
MehrBündnis für gutes Wohnen in Thüringen
Bündnis für gutes Wohnen in Thüringen Zwischen dem Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vertreten durch Herrn Minister Christian Carius und den Städten Erfurt vertreten durch den
MehrThomas Breitkopf. ich bitte Sie, den Lärmaktionsplan hinsichtlich der BAB 95 ( Garmischer Autobahn ) zu modifizieren.
Thomas Breitkopf Mindelheimerstr. 15b 81476 München Tel.: 089-723 00 128 Mobil: 0151 547 11 830 breitkopf.thomas@me.com Thomas Breitkopf, Mindelheimerstr. 15 b, 81476 München per email: technischer.umweltschutz@reg-ob.bayern.de
MehrWelche Möglichkeiten haben Kanton und Gemeinden, um preisgünstigen Wohnraum zu schaffen?
Welche Möglichkeiten haben Kanton und Gemeinden, um preisgünstigen Wohnraum zu schaffen? Philipp Kutter Stadtpräsident Wädenswil Kantonsrat CVP, Fraktionspräsident Stadt Wädenswil Motivation eines Stadtpräsidenten
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung
MehrVerordnung über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau
S t a d t r a t Verordnung über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau vom 0. April 0 ) Der Stadtrat von Zug, in Vollziehung des Planungs- und Baugesetzes vom 6. November 998 ) und von 7 f. der Bauordnung
MehrDie Soziale Miete Ein Konzept der Wohnbau Gießen GmbH. Referentin: Frau Sabina Germeroth Datum:
Die Soziale Miete Ein Konzept der Wohnbau Gießen GmbH Referentin: Frau Sabina Germeroth Datum: 04.10.2016 Soziale Mieten und EnEV Nicht zwingend ein Widerspruch! Steigende Einwohnerzahl der Stadt Gießen
MehrPreisgünstiger Wohnraum: Praxisbeispiel Küssnacht am Rigi
1. Ausgangslage 2. Instrumente zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum 3. Erfahrungen aus dem Bezirk Küssnacht 4. Fragen Preisgünstiger Wohnraum im Kanton Schwyz, Informationsveranstaltung vom 23.02.2012
MehrDWL 1. zur Förderung von Wohneigentum in der Stadt Lingen (Ems) Erwerb von bestehenden Wohngebäuden für eigengenutztes Wohneigentum
DWL 1 zur Förderung von Wohneigentum in der Stadt Lingen (Ems) Erwerb von bestehenden Wohngebäuden für eigengenutztes Wohneigentum in der Fassung vom 18.05.2017 Inhaltsverzeichnis Seite I Vorbemerkungen
MehrMehrwertabschöpfung, rechtliche Grundlagen und Schranken. Input-Referat anlässlich Bausekretärenkonferenz vom
Mehrwertabschöpfung, rechtliche Grundlagen und Schranken Input-Referat anlässlich Bausekretärenkonferenz vom 19.3.2015 Verwendete Begriffe Mehrwertabschöpfung Mehrwertausgleich Ausgleich des planungsbedingten
MehrAuswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013
Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:
MehrApéro Fördermitglieder Überblick poli,sche Ak,vitäten Ini,a,ven
Apéro Fördermitglieder Überblick poli,sche Ak,vitäten Ini,a,ven Donnerstag, 27. Februar 2014 Wohnbaugenossenscha8en Zürich 1 Überblick poli4sche Ak4vitäten Ini4a4ven Ueli Keller dipl. Arch. ETH, Vorstandsmitglied
MehrÄnderung baurechtliche Grundordnung
Änderung baurechtliche Grundordnung - Anpassung Baureglement an die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) Weitere Unterlagen: - Mitwirkung 23. September 2016 Verfasser Überbauungsordnung:
MehrWelche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?
Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
Mehr536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist
MehrMedienmitteilung des Statistischen Amts
11/252-01 (5 Seiten) 27.9.2011, 9.30 Uhr Medienmitteilung des Statistischen Amts statistik.info 2011/12 Zentrale Lagen begehrt Die Bodenpreisstatistik des Kantons Zürich für das Jahr 2010 Der mittlere
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung
Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten
MehrPresseinformation. Bouwfonds-Studie identifiziert Deutschlands attraktivste Regionen für Wohnungsbau
Presseinformation Bouwfonds-Studie identifiziert Deutschlands attraktivste Regionen für Wohnungsbau Studie Wohnungsmärkte im Vergleich untersucht Situation in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden
MehrRevision der Nutzungsplanung
Kanton Zürich Gemeinde Wasterkingen Revision der Nutzungsplanung Impressum Verfasserin: Gabriele Horvath Auftraggeberin: Gemeinde Wasterkingen Vorwiesenstrasse 172 8195 Wasterkingen Auftragnehmerin: tsp
MehrVERMIETUNGSKRITERIEN DER GEMEINNÜTZIGEN WOHNBAUTRÄGER IN DER SCHWEIZ
VERMIETUNGSKRITERIEN DER GEMEINNÜTZIGEN WOHNBAUTRÄGER IN DER SCHWEIZ Eine Studie zur Anwendung von Belegungsvorgaben und Einkommenslimiten bei 1000 gemeinnützigen Wohnbauträgern Zusammenfassung Vermietungskriterien
MehrStädtische Massnahmen in der Wohnpolitik - eine Übersicht
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Städtische Massnahmen in der Wohnpolitik - eine Übersicht 12. September 2013 D. Sfar, Bundesamt für Wohnungswesen «Kantone und Gemeinde
MehrDie Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht
Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Die Schweiz auf dem Weg zu einer nachhaltigen Raumentwicklung; ein Werkstattbericht Ueli Strauss-Gallmann Direktor Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
MehrGrußwort von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback. zum 7. Münchener Mietgerichtstag. am 6. Juli in München
Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Grußwort von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback zum 7. Münchener Mietgerichtstag am 6. Juli 2016 in München Telefon: 089/5597-3111
MehrWas sich in Bern bewegt und bewegen muss 23. September 2016
Was sich in Bern bewegt und bewegen muss 23. September 2016 Ursula Wyss, Gemeinderätin Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün 1 Inhalt 1. Gemeinnütziger Wohnungsbau in Bern: Eine Bestandesaufnahme
MehrInnenentwicklung Schweiz
Innenentwicklung Schweiz Möglichkeiten und Herausforderungen 6./7. Juni 2013 Langfristige Siedlungsentwicklung im urbanen Raum Frank Argast, Leiter Fachbereich Planung, der Vor dem Hintergrund des für
MehrSTELLUNGNAHME ZUM HAUSHALTSPLAN 2017 DER GEMEINDE KREUZAU
STELLUNGNAHME ZUM HAUSHALTSPLAN 2017 DER GEMEINDE KREUZAU Inhaltsverzeichnis I. Schlaglichter auf zentrale Punkte... 3 II. Entwicklung wichtiger Eckdaten... 3 1. Erträge, Aufwendungen, Fehlbedarf... 3
MehrIHRE STIMME FÜR EIN SOZIALES BAAR. Die SP setzt sich für soziale Gerechtigkeit ein Lebensqualität
Gemeinderat Kantonsrat Regierungsrat für Baar IHRE STIMME FÜR EIN SOZIALES BAAR Die SP setzt sich für soziale Gerechtigkeit ein Lebensqualität für alle! neun clevere Ideen für baar Der Kanton Zug und
MehrStand der Umsetzung der Wachstumsstrategie für den Kanton Bern
Stand der Umsetzung der Wachstumsstrategie für den Kanton Bern per Ende Mai 2005 Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Weiterentwicklung der Wachstumsstrategie 1. Einleitung Die Volkswirtschaftsdirektion
MehrMärkisches Viertel: GESOBAU feiert den Abschluss des größten energetischen Modernisierungsprojektes in Deutschland
Berlin, 25. Mai 2016 Pressemitteilung Märkisches Viertel: GESOBAU feiert den Abschluss des größten energetischen Modernisierungsprojektes in Deutschland Mit einem politischen Festakt im Märkischen Viertel
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrMIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN
MIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN Mietpreisbremse und Immobilienwert Prof. Dr. Marco WÖLFLE 1 GRUNDLAGEN / EINSTIEG Landesregierungen
MehrDIE WACHSENDE STADT BERLIN - NEUBAU AM BEDARF VORBEI?
Bundesarbeitskreis Wohnungsmarktbeobachtung Dresden - 18. Juni 2015 DIE WACHSENDE STADT BERLIN - NEUBAU AM BEDARF VORBEI? Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin Petra Wilfert-Demirov Ist
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
MehrDie amtliche Begründung zur HOAI 2009 beginnt mit folgendem Satz:
Sehr geehrte Damen und Herren, Die amtliche Begründung zur HOAI 2009 beginnt mit folgendem Satz: Nach der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 soll die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
MehrTeiländerung Zonenplan im Bereich Wegmatt
Kanton Aargau Kanton Luzern Gemeinde Horw Teiländerung Zonenplan im Bereich Massstab 1:2'500 2012 swisstopo (JM100006) Öffentliche Auflage: Beschluss Einwohnerrat: Der Einwohnerratspräsident: Der Gemeindeschreiber:
MehrBotschaft. Der Stadtrat an den Gemeinderat
Stadt Frauenfeld Der Stadtrat an den Gemeinderat Botschaft Datum 1. Juli 2014 Nr. 35 Reduzierter Verkaufspreis für das Grundstück Nr. 1649, Festhüttenstrasse, für die Genossenschaft Alterssiedlung Frauenfeld
MehrRichtlinien für die Abgabe von Pachtland
Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrDie Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Die im Kanton Zürich Delegiertenversammlung ZPW 20. September 2017 Walter von Büren 1 IVHB Interkantonale Vereinbarung über die. Ziel: Vereinheitlichung der
MehrRichtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen)
Richtlinien über das Reklamewesen (Firmen-, Eigen- und Fremdreklamen) I. Geltungsbereich, Begriffe Art. 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Reklameeinrichtungen auf dem Brugger Stadtgebiet,
Mehr5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge
Antrag des Regierungsrates vom 25. Mai 2016 5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom............; Beiträge des Staates an die Unterbringung in ausserkantonalen Heimen)
MehrPAKT FÜR BEZAHLBAREN WOHNRAUM IN OBERURSEL
PAKT FÜR BEZAHLBAREN WOHNRAUM IN OBERURSEL Bürgerversammlung 24.11.2015 im Rathaus Oberursel WARUM GIBT ES SO WENIG BEZAHLBAREN WOHNRAUM? Extrem hohe Auflagen Starke Nachfrage im gutbezahlten Segment Sehr
MehrKanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser
Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Richtlinie Objektschutz Hochwasser Vorentwurf, Fassung vom 1. Juli 015 Rechtliche Bedeutung Die Richtlinie Objektschutz Hochwasser ist
MehrEnergie und Raumentwicklung. Herausforderungen in der Schweiz
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Raumentwicklung ARE Energie und Raumentwicklung Herausforderungen in der Schweiz DACH+, Konstanz 24.01.2013
MehrAusbau Seetalplatz: Aus «Epsilon» wird «Epsilon optimiert»
Ausbau Seetalplatz: Aus «Epsilon» wird «Epsilon optimiert» Luzern (ots) - Beim Ausbau des Seetalplatzes soll der Lösungsvorschlag «Epsilon optimiert» realisiert werden. «Epsilon optimiert» ist eine Weiterentwicklung
MehrDie aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt aus Sicht der Bevölkerung
Allensbacher Kurzbericht 7. August 2013 Die aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt aus Sicht der Bevölkerung Hohe Mietpreise und Wohnraumknappheit sind vor allem ein Problem der Großstädte Die Wohnungs-
MehrWas bleibt zu tun? Gedanken zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Swissbau 21. Januar 2014
Was bleibt zu tun? Gedanken zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung Swissbau 21. Januar 2014 Alec von Graffenried Nationalrat Losinger Marazzi AG Vorstandsmitglied Green Building Swissbau 21. Januar 2014
MehrÖffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West. Vorschriften
Gemeinde Egg Kanton Zürich Öffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West Vorschriften Entwurf für die Gemeindeversammlung vom 31. 3. 2014 Festgesetzt durch die Gemeindeversammlung vom 31. März 2014: Der
MehrEinwendung zur Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich
Stadt Zürich Amt für Städtebau Amtshaus IV Lindenhofstr. 19 8021 Zürich Zürich, 20. Dezember 2013 Einwendung zur Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich Sehr geehrte Damen und Herren Die
MehrEntwicklungsplanung 19. Juni Stadtverkehr im Wandel
Stadtverkehr im Wandel 1 Ziele sind da ist eine attraktive Stadt im Ost-Aargau, ein bevorzugter Wohnort, Wirtschaftszentrum und vielfältige Kulturadresse - Baden handelt nachhaltig - Baden ist Regionalstadt
MehrVorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»
701.510 Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003 Art. 1 Geltungsbereich 1 Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz,
MehrGegenvorschlag VI «Für mehr bezahlbaren Wohnraum» Argumente Abstimmung vom 18. Mai 2014 für den SP-internen Gebrauch
Gegenvorschlag VI «Für mehr bezahlbaren Wohnraum» Argumente Abstimmung vom 18. Mai 2014 für den SP-internen Gebrauch Ausgangslage SP Volksinitiative und Gegenvorschlag Als eine Folge der Attraktivität
MehrPBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht
PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung
MehrEidgenössische Wohnungspolitik aktuell
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Wohnungswesen BWO Eidgenössische Wohnungspolitik aktuell Delegiertenversammlung WOHNEN SCHWEIZ 12. Juni 2017 Ernst Hauri, Direktor BWO Übersicht
MehrLeitbild. Unser Leitbild. Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich SAW
Leitbild Unser Leitbild Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich SAW Angebot Unser Angebot Selbstbestimmt in der eigenen Wohnung alt werden und wenn nötig auf Unterstützung zählen können: Dieses attraktive
MehrLeitsatz Wohnen. Stichworte: Naturnah und doch in Stadtnähe
Leitsatz Wohnen Naturnah und doch in Stadtnähe Vorhandenes Wohnpotential ausschöpfen Förderung Angebot an Mietwohnungen Wohnungseinbau im alten Dorfkern Offenheit ggü. modernen Baustilen Förderung altersgerechtes
MehrDas neue Revisionsrecht Informationsblatt für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
Januar 2013 Das neue Revisionsrecht Informationsblatt für Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Seit 1. Januar 2008 ist das neue Revisionsrecht in Kraft. Die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts
MehrDer Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 6. Juni 2017 464 Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Sehr geehrte Frau Präsidentin
MehrVEREINBARUNG FÜR DAS DÜSSELDORFER BÜNDNIS FÜR GENOSSENSCHAFTLICHES WOHNEN ZUR SCHAFFUNG BEZAHLBAREN WOHNRAUMS IN DÜSSELDORF
VEREINBARUNG FÜR DAS DÜSSELDORFER BÜNDNIS FÜR GENOSSENSCHAFTLICHES WOHNEN ZUR SCHAFFUNG BEZAHLBAREN WOHNRAUMS IN DÜSSELDORF Landeshauptstadt Düsseldorf. Die Düsseldorfer Wohnungsgenossenschaften. VdW Rheinland
MehrMehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt
Mehrwertabgabe nach RPG Mehrwertabgabe im Kanton Basel-Stadt SVKG USECE Herbsttagung 2013 in Basel dieter.weiss@.ch Spezialfall Basel Städtebauliche Verdichtung Umzonungen Basel 1940 Basel 2012 Inhalt
MehrSynodalrat. Bericht und Antrag an die Synode. Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1)
Vernehmlassung zur Teilrevision des Kirchengesetzes (KiG; LS 180.1) Ressort Sachbearbeitung Präsidialressort Dr. Benno Schnüriger Liliane Gross Ort/Datum Zürich, 6. Juli 2015 Bericht 1. Ausgangslage Mit
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 4009 28. 04. 99 Antrag der Abg. Gerhard Bloemecke u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Klinikum
Mehrwir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen zu können.
Schleswig-Holstein Der Verbandsvorsitzende Haus & Grund Schleswig-Holstein, Stresemannplatz 4, 24103 Kiel Schleswig-Holsteinischer Landtag Der Vorsitzenden des Innen- und Rechtsausschusses Haus & Grund
MehrZeitpunkt der Folgenutzung für Zielgruppen der WFB-Förderung geschaffen (siehe II.).
Beabsichtigte Maßnahmen zur Erhöhung der Attraktivität des sozialen Mietwohnungsneubaus (WFB) und der Förderung aller Arten von Wohnraum für die Unterbringung von Flüchtlingen (RL Flü) Der Bedarf an geeignetem
MehrInhalt. Programm Wohnen Stadtrat von Zürich
Inhalt Programm Wohnen Stadtrat von Zürich Juli 2012 2 3 Inhalt Ausgangslage 4 Ziele 5 I. Attraktive Wohnstadt 5 II. Sozialpolitische Stabilität 5 III. Kooperation 5 Stossrichtungen 5 I. Mehr gemeinnütziger
MehrIhr Partner für öffentlich geförderten Wohnungsbau
Ihr Partner für öffentlich geförderten Wohnungsbau www.public-asset.de Planen. Bauen. Verwalten. Im öffentlich geförderten Wohnungsbau. Steigende Mieten auf dem freien Wohnungsmarkt führen dazu, dass immer
Mehr2. Unternehmertag / Wirtschaft trifft Wissenschaft HNE Eberswalde
2. Unternehmertag / Wirtschaft trifft Wissenschaft HNE Eberswalde ." Ökologie, Ökonomie und Mieterwunsch 870.000.000 Menschen hungern! Wärmegewinnung durch VERBRENNUNG natürlicher Ressourcen ist nicht
MehrKantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016
KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Kantonale Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 Volksinitiative zur Änderung des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht betreffend das hindernisfreiere Bauen
MehrOptionen für bezahlbaren Wohnraum. Prof. Dr. Michael Voigtländer Kompetenzfeld Finanzmärkte und Immobilienmärkte Berlin, 10.
Optionen für bezahlbaren Wohnraum Prof. Dr. Michael Voigtländer Kompetenzfeld Finanzmärkte und Immobilienmärkte Berlin, 10. Juni 2015 Kompetenzfeld Finanz- und Immobilienmärkte Kontakt Prof. Dr. Michael
MehrHARTZ IV UND DER WOHNUNGSMARKT
HARTZ IV UND DER WOHNUNGSMARKT DIE UNTERKUNFTSKOSTEN AUS SICHT EINES WOHNUNGSUNTERNEHMENS Christian Knibbe Teamleiter Vermietung bei der VBW BAUEN UND WOHNEN GMBH, Bochum Fachtagung Hartz IV und der Wohnungsmarkt
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
MehrSchriftliche Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Düsseldorf, 04.10.2016 Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen e.v. Fürstenwall 132 40217 Düsseldorf Telefon: 0211 38412 41 Telefax: 0211 38412 66 Kontakt: sozialpolitik.nrw@vdk.de 16 STELLUNGNAHME 16/4307
MehrTeilrevision Baugesetz
Kanton Graubünden Gemeinde Zillis - Reischen Teilrevision Baugesetz Artikel 3 Artikel 3A Artikel 11 Boden- und Baulandpolitik Regelung zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit Zonenschema Von der Gemeindeversammlung
MehrEnergetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Stadt Zürich
Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen in der Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 8. März 2012 Monika Mörikofer, RD HBD Energetische Anforderungen an Arealüberbauungen
MehrGesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes
Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),
MehrWächst der Freiraum mit? Trilogie Limmattal 3. November 2016, Zentrumsschopf Spreitenbach Barbara Holzer, Fachbereichsleiterin Freiraumplanung
Wächst der Freiraum mit? Trilogie Limmattal 3. November 2016, Zentrumsschopf Spreitenbach Barbara Holzer, Fachbereichsleiterin Freiraumplanung Agenda Drei mitgewachsene Freiräume in Zürich Ausgangslage
Mehr