Insolvenzvertragsrecht, Kaufvertrag. Käufer in Insolvenz. -- Verschiedene Erfüllungsstadien; Eigentumsvorbehalt --

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1 Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht II: Vertiefung (Vorlesung) Insolvenzvertragsrecht, Kaufvertrag Käufer in Insolvenz -- Verschiedene Erfüllungsstadien; Eigentumsvorbehalt -- I. Vor Übergabe der Kaufsache (Käufer-Insolvenz) 3 1. Verwertung: Rechte des insolventen Käufers 3 2. Verteilung: Rechte des Verkäufers 4 a) Geltendmachungsentscheidung 4 b) Nichtgeltendmachungsentscheidung 4 II. Nach Übergabe der Kaufsache (jedoch ohne Übereignung) (Käufer-Insolvenz) 6 1. Verwertung: Rechte des insolventen Käufers 6 2. Verteilung: Rechte des Verkäufers 7 a) Geltendmachungsentscheidung 7 b) Nichtgeltendmachungsentscheidung 8 III. Nach bedingter Übereignung der Kaufsache (Eigentumsvorbehalt) (Käufer-Insolvenz) Verwertung: Rechte des insolventen EV-Käufers 12 a) Erfüllungsanspruch des Käufers 12 b) Anwartschaftsrecht des Käufers Verteilung: Rechte des EV-Verkäufers 15 a) Erhaltungsentscheidung 15 b) Nichterhaltungsentscheidung 16

2 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 2

3 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 3 I. Vor Übergabe der Kaufsache (Käufer-Insolvenz) Erfüllungsstadium des Kaufvertrags im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung: Der Verkäufer hat die Kaufsache dem (nunmehr insolventen) Käufer weder übergeben noch übereignet; der Käufer hat den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt. Beispiel (aus InsR I): Zement 1. Verwertung: Rechte des insolventen Käufers Im Insolvenzverfahren sind die Rechte zu verwerten, die dem insolventen Käufer aus dem Kaufvertrag zustehen. Recht des Käufers aus dem Kaufvertrag: Erfüllungsanspruch = Anspruch auf Übereignung der Kaufsache Verwertungsentscheidung der Insolvenzverwaltung: Inhalt der Entscheidung: Geltendmachung des Übereignungsanspruchs oder keine Geltendmachung Entscheidungskriterium: Vergleich von Kosten und Nutzen Kosten der Geltendmachung des Übereignungsanspruchs: Zahlung des (Restkauf-) Preises (erforderlich, um die Einrede des Verkäufers aus 320 zu überwinden) Nutzen: Erwerb des Eigentums an der Kaufsache Abwägung: Geltendmachung, wenn (Markt-) Wert der Kaufsache größer als (Rest-) Kaufpreis Zeitpunkt der Verwertungsentscheidung: allgemeiner Zeitpunkt für die Verwertung des Insolvenzvermögens: (erst) unverzüglich nach Berichtstermin ( 159 InsO);

4 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 4 Sonderregelung für Verträge, die von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt sind: unverzüglich auf Aufforderung der AVP ( 103 Abs. 2 Satz 2 InsO) 2. Verteilung: Rechte des Verkäufers Vor der Übergabe der Kaufsache steht dem Verkäufer nur ein Recht zu: der Anspruch auf Kaufpreiszahlung (oder ggf. auf Zahlung des Restkaufpreises) aus 433 Abs. 2 BGB. Wie dieser Anspruch im Insolvenzverfahren gegen den Käufer befriedigt wird, hängt von der Verwertungsentscheidung der Insolvenzverwaltung des Käufers ab. a) Geltendmachungsentscheidung vollständige Befriedigung des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers: Entscheidet die Insolvenzverwaltung, den Übereignungsanspruch des Käufers geltend zu machen, erhält der Verkäufer den noch ausstehenden Kaufpreis in voller Höhe. (Anderenfalls könnte der Übereignungsanspruch nicht durchgesetzt werden; dem Verkäufer stünde das Leistungsverweigerungsrecht aus 320 BGB zu.) flankierend: Kaufpreisanspruch erhält den Rang einer Masseforderung ( 55 Abs. 1 Ziff. 2 Alt. 1 InsO). b) Nichtgeltendmachungsentscheidung Entscheidet die Insolvenzverwaltung, den Übereignungsanspruch des Käufers nicht geltend zu machen, wird der Kaufpreisanspruch des Verkäufers nach Maßgabe des 103 Abs. 2 Satz 1 InsO befriedigt. Diese Befriedigung besteht aus zwei Komponenten: -- Verrechnung der Anspruchswerte: Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers wird dadurch befriedigt, dass er gegen den Wert des Erfüllungsanspruchs des Käufers verrechnet wird. In Höhe dieser Verrechnung wird der Kaufpreisanspruch des Verkäufers wertmäßig vollständig befriedigt. (Der Kaufpreisanspruch wird insoweit wertmäßig befriedigt, als der Verkäufer

5 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 5 von der Verpflichtung frei wird, die Kaufsache, die einen bestimmten Marktwert hat, zu übereignen.) -- Wertdifferenz als Insolvenzforderung: Die Wertdifferenz, die zugunsten des Verkäufers nach der Verrechnung verbleibt (Kaufpreisanspruch minus Marktwert der Kaufsache), wird lediglich als Insolvenzforderung befriedigt.

6 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 6 II. Nach Übergabe der Kaufsache (jedoch ohne Übereignung) (Käufer-Insolvenz) Erfüllungsstadium des Kaufvertrags im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung: Der Verkäufer hat die Kaufsache dem (nunmehr insolventen) Käufer übergeben, aber noch nicht übereignet; der Käufer hat den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt. In der Praxis wird dieses Erfüllungsstadium bei Kaufverträgen über Grundstücke anzutreffen sein. (Bei Kaufverträgen über bewegliche Gegenstände wird eine Übergabe ohne Übereignung kaum auftreten; vielmehr wird die Übergabe regelmäßig mit einer bedingten Übereignung einhergehen, sog. Eigentumsvorbehalt.) 1. Verwertung: Rechte des insolventen Käufers Im Insolvenzverfahren sind die Rechte zu verwerten, die dem insolventen Käufer aus dem Kaufvertrag zustehen. Recht des Käufers aus dem Kaufvertrag: Erfüllungsanspruch, d.h. Anspruch auf Übereignung der Kaufsache Verwertungsentscheidung der Insolvenzverwaltung: Inhalt der Entscheidung: Geltendmachung des Übereignungsanspruchs oder keine Geltendmachung Entscheidungskriterium: Vergleich von Kosten und Nutzen Kosten der Geltendmachung des Übereignungsanspruchs: Zahlung des Restkaufpreises (erforderlich, um die Einrede des Verkäufers aus 320 zu überwinden) Nutzen: Erwerb des Eigentums an der Kaufsache

7 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 7 Geltendmachung, wenn (Markt-) Wert der Kaufsache größer als Restkaufpreis Zeitpunkt der Verwertungsentscheidung: allgemeiner Zeitpunkt für die Verwertung des Insolvenzvermögens: (erst) unverzüglich nach Berichtstermin ( 159 InsO); Sonderregelung für Verträge, die von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt sind: unverzüglich auf Aufforderung der AVP ( 103 Abs. 2 Satz 2 InsO); Frage: Rückausnahme für Kaufverträge, wenn dem insolventen Käufer die Kaufsache vor Verfahrenseröffnung bereits übergeben worden war? Antwort: 107 Abs. 2 Satz 1 InsO setzt einen Kaufvertrag mit EV voraus (der in der hier betrachteten Konstellation nicht vorliegt); aber vertretbar: analoge Anwendung des 107 Abs. 2 Satz 1 InsO (jedoch nur für bewegliche Sachen). 2. Verteilung: Rechte des Verkäufers abhängig von der Verwertungsentscheidung der Insolvenzverwaltung des Käufers a) Geltendmachungsentscheidung vollständige Befriedigung des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers: Entscheidet die Insolvenzverwaltung, den Übereignungsanspruch des Käufers geltend zu machen, erhält der Verkäufer den noch ausstehenden Kaufpreis in voller Höhe. (Anderenfalls könnte der Übereignungsanspruch nicht durchgesetzt werden; dem Verkäufer stünde das Leistungsverweigerungsrecht aus 320 BGB zu.) flankierend: Kaufpreisanspruch erhält den Rang einer Masseforderung ( 55 Abs. 1 Ziff. 2 Alt. 1 InsO).

8 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 8 b) Nichtgeltendmachungsentscheidung 2 Ansprüche des Verkäufers, die im Insolvenzverfahren wie folgt befriedigt werden: aa) Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises ( 433 Abs. 2 BGB) Befriedigung des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers durch Verrechnung nach 103 Abs. 2 Satz 1 InsO: Entscheidet die Insolvenzverwaltung, den Übereignungsanspruch des Käufers nicht geltend zu machen, wird der Kaufpreisanspruch des Verkäufers dadurch befriedigt, dass er gegen den Wert des Erfüllungsanspruchs des Käufers verrechnet wird. Der Erfüllungsanspruch des Käufers richtet sich (in dem hier betrachteten Erfüllungsstadium) auf Übereignung der Kaufsache. (Zwar hat der Käufer bereits Besitz, jedoch kein Eigentum.) In Höhe dieser Verrechnung (Kaufpreisanspruch des Verkäufers gegen den Wert des Übereignungsanspruch des insolventen Käufers) wird der Kaufpreisanspruch des Verkäufers wertmäßig vollständig befriedigt. (Der Kaufpreisanspruch wird insoweit wertmäßig befriedigt, als der Verkäufer von der Verpflichtung frei wird, die Kaufsache, die einen bestimmten Marktwert hat, zu übereignen.) Die zugunsten des Verkäufers nach der Verrechnung verbleibende Wertdifferenz (Kaufpreisanspruch minus Marktwert der Kaufsache) wird lediglich als Insolvenzforderung befriedigt ( 103 Abs. 2 Satz 1 InsO). bb) Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe der Kaufsache Herausgabeanspruch des Verkäufers: aus 985 BGB Besitzrecht des Käufers: Das Besitzrecht des Käufers ergibt sich aus dem (schuldrechtlichen) Übereignungsanspruch, den der Käufer aufgrund des Kaufvertrags hat. Dieses Besitzrecht erlischt mit der Verrechnung. Begründung: Die Entscheidung der Insolvenzverwaltung, den Anspruch des Käufers auf Übereignung nicht geltend zu machen, hat auf der Verteilungsseite -- zur Folge, dass dieser Anspruch seinem Wert nach zur

9 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 9 Befriedigung des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers verwendet wird. Das rechtliche Mittel hierzu ist die Verrechnung des Kaufpreisanspruchs gegen den Wert des Übereignungsanspruchs (= Wert der Kaufsache). Aufgrund der Nichtgeltendmachungsentscheidung der Insolvenzverwaltung werden die beiderseits noch offenen Ansprüche nicht mehr gegenständlich befriedigt. Eine gegenständliche Befriedigung ist also ausgeschlossen. Für den Übereignungsanspruch des insolventen Käufers bedeutet dies, dass er nicht durch Übereignung der Kaufsache befriedigt wird. Vielmehr erlischt er dadurch, dass sein Wert zur Befriedigung des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers verwendet wird. Ist seine gegenständliche Befriedigung ausgeschlossen, entfällt der Übereignungsanspruch als Grundlage für das Besitzrecht des Käufers. Kurz: Das Recht des Käufers zum Besitz der Kaufsache erlischt, weil der dieses Recht tragende Anspruch (auf Übereignung) nicht mehr gegenständlich erfüllt wird, sondern durch die Verrechnung seines Werts erlischt. (Zeitpunkt des Erlöschens = Zeitpunkt der Entscheidung der Insolvenzverwaltung, den Übereignungsanspruch des insolventen Käufers nicht geltend zu machen) Aussonderung: Die Kaufsache ist aus dem Insolvenzvermögen auszusondern; ab der Nichtgeltendmachungsentscheidung der Insolvenzverwaltung gehört sie (wegen Erlöschens des Besitzrechts) nicht mehr zum Insolvenzvermögen. Zahlenbeispiel: Der vereinbarte Kaufpreis betrage ; der Wert der Kaufsache betrage ; die Kaufsache ist dem Käufer bereits übergeben worden. Die Insolvenzverwaltung des Käufers entscheidet, den Übereignungsanspruch nicht geltend zu machen. Unter der Verteilungsregel des 103 Abs. 2 Satz 1 InsO wird der Kaufpreisanspruch des Verkäufers dadurch und insoweit befriedigt, dass er gegen den Wert des Übereignungsanspruchs verrechnet wird. (Der Wert des Übereignungsanspruchs entspricht dem Wert der Kaufsache.) Gemäß dem 103 Abs. 2 Satz 1 InsO wird der Kaufpreisanspruch somit in Höhe von

10 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz gegen den Wert des Übereignungsanspruchs verrechnet; insofern (d.h. in Höhe von ) gilt er als wertmäßig befriedigt. Die Differenz (hier ) wird in Höhe der Insolvenzquote befriedigt. Angenommen, diese betrage 15%, erhält der Verkäufer noch 450. Dieser Weg bedeutet, dass das Interesse des Verkäufers an der Erfüllung des Vertrags befriedigt wird (und zwar mit derjenigen Verteilung, die das Insolvenzrecht, nämlich 103 Abs. 2 Satz 1 InsO, für den Fall der Nichtgeltendmachungsentscheidung vorsieht). Nach 103 Abs. 2 Satz 1 InsO erhält der Verkäufer: Aussonderung der Kaufsache plus die Insolvenzquote auf die Differenz zwischen dem noch offenen Kaufpreisanspruch und dem Wert des Übereignungsanspruchs (= Marktwert der Kaufsache). Der Verkäufer erhält nicht nur die Kaufsache zurück, sondern er erhält auch den Betrag, um den der vereinbarte Kaufpreis den Marktwert der Kaufsache übersteigt, befriedigt, wenn auch nur insolvenzmäßig, d.h. in Höhe der Insolvenzquote. Hinweis: Die Begründung des Herausgabeanspruchs des Verkäufers (insbesondere des Erlöschens des Besitzrechts des Käufers) ist umstritten. Häufig wird mit Konstruktionen des Bereicherungsrechts gearbeitet, die zu dem betrachteten Sachverhalt (Insolvenz des Käufers, Übergabe der Kaufsache) jedoch nicht passen. cc) Rücktrittsrecht des Verkäufers Anstelle der Verrechnung nach 103 Abs. 2 Satz 1 InsO kann der Verkäufer auch vom Kaufvertrag zurücktreten und auf diesem Weg das Besitzrecht des Käufers beenden. Das Recht zum Rücktritt ergibt sich aus dem Vertrag: Entweder hatten die Parteien für den Fall, dass der Leistungsaustausch aus irgendwelchen Gründen scheitern sollte, ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart. Wo eine solche Vereinbarung fehlt, kommt die ergänzende Vertragsauslegung zum Zug: Die Nichtgeltendmachungsentscheidung bedeutet, dass die Leistungen nicht mehr (gegenständlich) ausgetauscht werden. Da damit das Ziel des Vertrags der Leistungsaustausch nicht mehr erreicht werden kann, spricht viel für die

11 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 11 Annahme, die Parteien hätten für diesen Fall die Lösung des Vertrags (ggf. durch Rücktritt einer der Vertragsparteien) vereinbart. Der Rücktritt ist für den Verkäufer jedoch insofern nachteilig, als er dann nicht mehr das Erfüllungsinteresse verfolgen kann. Das verdeutlicht folgendes Zahlenbeispiel. Fortführung des Zahlenbeispiels für den Fall des Rücktritts: Würde der Verkäufer zurücktreten (wozu er berechtigt ist), würde er seinen Erfüllungsanspruch verlieren. Er erhielte lediglich die Kaufsache zurück; auf die Differenz, um die sein Kaufpreisanspruch den Wert der Kaufsache übersteigt, hätte er keinen Anspruch mehr. Im Fall des Rücktritts würde der Verkäufer mithin wie folgt befriedigt: Der Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache (aus 346 Abs. 1 sowie 985 BGB) würde durch Aussonderung der Kaufsache befriedigt; weitere Verteilung an den Verkäufer ist ausgeschlossen; insbes. keine (insolvenzmäßige) Befriedigung des Erfüllungsinteresses (d.h. des Kaufpreisanspruchs), weil dieses durch den Rücktritt entfallen ist. Fazit: Das Rücktrittsrecht des Verkäufers spielt in dem betrachteten Erfüllungsstadium (Übergabe der Kaufsache ohne Übereignung) somit praktisch keine Rolle.

12 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 12 III. Nach bedingter Übereignung der Kaufsache (Eigentumsvorbehalt) (Käufer-Insolvenz) Die Parteien haben in ihrem Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer die Kaufsache bereits vor Kaufpreiszahlung erhalten soll und dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen werden soll (Eigentumsvorbehalt, 449 BGB). Erfüllungsstadium des EV-Kaufvertrags im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung: Der EV-Verkäufer hat die Kaufsache dem (nunmehr insolventen) EV- Käufer übergeben und aufschiebend bedingt übereignet; der EV-Käufer hat den Kaufpreis noch nicht vollständig gezahlt. 1. Verwertung: Rechte des insolventen EV-Käufers Im Insolvenzverfahren sind die Rechte zu verwerten, die dem insolventen Käufer aus dem Kaufvertrag zustehen. Zu berücksichtigen sind zwei Rechte: a) Erfüllungsanspruch des Käufers Frage: Erfüllungsanspruch des Käufers? In dem betrachteten Erfüllungsstadium besteht der Erfüllungsanspruch des Käufers nicht mehr. Er ist vielmehr durch Erfüllung erloschen ( 362 Abs. 1 BGB). Bei einem Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehaltsabrede kann der Käufer bereits vor der eigenen Kaufpreiszahlung die Übergabe und Übereignung der Kaufsache verlangen, allerdings nur als aufschiebend bedingte Übereignung. Sobald der Verkäufer diesem Anspruch entspricht und aufschiebend bedingt an den Käufer übereignet, hat er erfüllt. Bestehen somit keine Erfüllungsansprüche mehr, erübrigt sich die Frage, wie sie im Insolvenzverfahren zu verwerten sind. (insoweit kein Entscheidungsbedarf)

13 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 13 Hinweis: Die wohl überwiegende Rechtsmeinung schätzt dies anders ein. Ihr zufolge hat der Verkäufer so lange nicht vollständig erfüllt, wie die Übereignung noch nicht wirksam geworden ist; Erfüllung trete erst ein, wenn der Käufer Eigentümer werde. Folge: Nach dieser Auffassung steht dem Käufer trotz der bedingten Übertragung weiterhin ein Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag zu, über dessen Verwertung die Insolvenzverwaltung zu entscheiden habe. Kritik an dieser Meinung: Diese überwiegende Meinung trägt dem Inhalt des EV-Kaufvertrags nicht ausreichend Rechnung. Vor eigener Zahlung kann der EV-Käufer bedingte Übereignung verlangen und genau dies hat der Verkäufer getan. Worauf sich nach erfolgter bedingter Übereignung ein Erfüllungsanspruch des Käufers noch richten sollte, lässt sich nicht angeben. Es gibt nichts, was der EV-Käufer vom EV-Verkäufer nach der bedingten Übereignung noch verlangen könnte. Sonderfall: Sekundär-, Neben- oder Zusatzansprüche des Eigentumsvorbehalts- Käufers: Der Käufer hat noch Nebenleistungen zu beanspruchen, etwa die Beseitigung von Mängeln an der Kaufsache. In diesem Fall hat die Insolvenzverwaltung abzuwägen, ob die Geltendmachung dieser Nebenansprüche lohnt oder ob ihr Nutzen hinter den Kosten (Zahlung des ausstehenden Kaufpreises) zurückbleibt. b) Anwartschaftsrecht des Käufers Recht des Käufers: Anwartschaftsrecht an der Kaufsache Durch die bedingte Eigentumsübertragung hat der Käufer ein Anwartschaftsrecht an der Kaufsache erworben. (Definition Anwartschaftsrecht: Recht, eine Bedingung eintreten zu lassen und dadurch das Vollrecht an dem erfassten Gegenstand zu erlangen; bei EV-Kauf: Recht des Käufers, durch Zahlung des Restkaufpreises die Bedingung eintreten zu lassen und dadurch das Anwartschaftsrecht zum Eigentum auszubauen; das Anwartschaftsrecht stellt ein dingliches Recht an der Kaufsache dar.)

14 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 14 Das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache ist ein Gegenstand des Insolvenzvermögens. Die Insolvenzverwaltung hat zu entscheiden, wie es verwertet werden soll. Möglichkeiten der Verwertung des Anwartschaftsrechts: Möglichkeit: Erhaltung des Anwartschaftsrechts und weitere Nutzung (etwa durch Ausbau zum Vollrecht oder durch Veräußerung an einen Dritten) Möglichkeit: Nichterhaltung des Anwartschaftsrechts, indem man es der Vernichtung durch einen Rücktritt des EV-Verkäufers preisgibt Sprachgebrauch: Wenn viele Insolvenzrechtler im Zusammenhang mit dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt von der Wahl der Nichterfüllung (oder der Ablehnung des Kaufvertrags ) sprechen, meinen sie mithin, dass die Verwaltung des insolventen Käufers entschieden hat, das Anwartschaftsrecht des Käufers nicht zu erhalten und nicht zum (Voll-) Eigentum auszubauen. Sprechen sie dagegen davon, dass die Insolvenzverwaltung die Erfüllung des Vertrags verlange (so auch das Gesetz in 107 Abs. 1 Satz 1 InsO), meinen sie damit die Entscheidung der Insolvenzverwaltung, das Anwartschaftsrecht des Käufers durch Zahlung des Restkaufpreises zu erhalten. Entscheidungskriterium: Vergleich von Kosten und Nutzen Kosten der Erhaltung: Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises Nutzen der Erhaltung: Erwerb des Eigentums an der Kaufsache; Erhaltung des Besitzrechts; insgesamt: (Markt-) Wert der Kaufsache Erhaltungsentscheidung, wenn Wert Kaufsache > Restkaufpreis (Anm.: Wo der Käufer vor dem Insolvenzverfahren bereits auf den Kaufpreis gezahlt hatte, wird es sich häufig lohnen, das Anwartschaftsrecht zu erhalten.) Nichterhaltungsentscheidung, wenn Wert Kaufsache < Restkaufpreis

15 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 15 Zeitpunkt der Verwertungsentscheidung: allgemeiner Zeitpunkt für die Verwertung des Insolvenzvermögens: (erst) unverzüglich nach Berichtstermin ( 159 InsO) Sonderregelung für Verträge, die von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt sind: unverzüglich auf Aufforderung der AVP ( 103 Abs. 2 Satz 2 InsO). Ob diese Regelung hier überhaupt Anwendung findet, ist zweifelhaft. Dagegen spricht, dass der EV-Verkäufer vollständig erfüllt hat und mithin weder die Voraussetzungen des 103 Abs. 2 Satz 2 InsO vorliegen noch der EV-Verkäufer den Schutz dieser Regelung bräuchte. Anders jedoch die überwiegende Meinung. Der Disput kann auf sich beruhen, weil diese Regelung ohnehin durch eine andere gesetzliche Regelung verdrängt wird. Nämlich: Rückausnahme für Kaufverträge, wenn dem insolventen Käufer die Kaufsache vor Verfahrenseröffnung bereits übergeben worden war: erst unverzüglich nach Berichtstermin ( 107 Abs. 2 Satz 1 InsO) 2. Verteilung: Rechte des EV-Verkäufers -- Rechte des EV-Verkäufers: Anspruch auf Zahlung des (restlichen) Kaufpreises; Anspruch auf Herausgabe der Kaufsache -- Befriedigung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des EV-Käufers: abhängig von der Verwertungsentscheidung der Insolvenzverwaltung des Käufers a) Erhaltungsentscheidung vollständige Befriedigung des Zahlungsanspruchs des Verkäufers: Entscheidet die Insolvenzverwaltung, das Anwartschaftsrecht des Käufers zu erhalten, erhält der Verkäufer den noch ausstehenden Kaufpreis in voller Höhe. (Anderenfalls könnte der Verkäufer das Anwartschaftsrecht durch Rücktritt vernichten.)

16 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 16 Frage: Befriedigungsstatus des (Rest-) Kaufpreisanspruchs des Verkäufers? -- Die Regelung des 55 Abs. 1 Ziff. 2 Alt. 1 InsO passt ihrem Wortlaut nach nicht, da es keinen Anspruch des Käufers (mehr) gibt, den dessen Insolvenzverwaltung geltend machen könnte. Aber: Da der Kaufpreisanspruch (als Folge der Erhaltungsentscheidung) vollständig befriedigt werden wird, erscheint es angebracht, diesem Anspruch des Verkäufers den Status einer Masseforderung einzuräumen. Diese Rangverbesserung kann man auf den Rechtsgedanken des 55 Abs. 1 Ziff. 2 Alt. 1 InsO stützen. b) Nichterhaltungsentscheidung Wahlrecht des Verkäufers: Der Verkäufer kann zwischen der insolvenzrechtlichen Befriedigung und dem Rücktritt vom Kaufvertrag wählen. aa) EV-Verkäufer wählt die insolvenzmäßige Befriedigung seines Erfüllungsanspruchs (i) Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises ( 433 Abs. 2 BGB) Entscheidet die Insolvenzverwaltung, den Übereignungsanspruch des Käufers nicht geltend zu machen, wird der Kaufpreisanspruch des Verkäufers als Insolvenzforderung mit der Insolvenzquote befriedigt. Zahlenbeispiel: Der noch ausstehende Kaufpreis betrage 7.000, die Insolvenzquote 15%. Dann wird (im Fall der Nichterhaltungsentscheidung) der Kaufpreisanspruch des Verkäufers durch Ausschüttung von befriedigt. Anm.: Für eine Verrechnung nach 103 Abs. 2 Satz 1 InsO fehlen die Voraussetzungen. Auf der Seite des Käufers kann kein Anspruch in die Verrechnung eingestellt werden. Dem EV-Käufer steht kein Anspruch gegen den EV-Verkäufer mehr zu. Der Erfüllungsanspruch eines EV-Käufers richtet sich darauf, dass er bereits vor Kaufpreiszahlung die (bedingte) Übereignung der Kaufsache verlangen kann. In dem hier betrachteten Erfüllungsstadium wurde dieser Anspruch noch vor dem Insolvenzverfahren (vollständig und

17 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 17 gegenständlich) erfüllt; dadurch war er bei Verfahrenseröffnung bereits erloschen. Mithin ist kein Anspruch des Käufers mehr offen, der dazu verwendet werden könnte, gegen den Restkaufpreisanspruch des Verkäufers verrechnet zu werden. (ii) Dingliche Rechtslage Das Anwartschaftsrecht des insolventen Käufers ist kein Gegenstand, der in die Verrechnung nach 103 Abs. 2 Satz 1 InsO einbezogen würde. Verrechnet werden allein die beiderseits noch ausstehenden Ansprüche aus dem Vertrag. Das Anwartschaftsrecht des Käufers ist kein noch ausstehender Anspruch aus dem Kaufvertrag, sondern ein dingliches Recht an der Kaufsache, das der Käufer vor dem Insolvenzverfahren erworben hatte. Frage, ob das Anwartschaftsrecht des Käufers zum Eigentum erstarkt, wenn der Verkäufer nicht den Rücktritt wählt, sondern den (Rest-) Kaufpreisanspruch im Insolvenzverfahren anmeldet. -- Zwar tritt die vereinbarte Bedingung, vollständige Zahlung des Kaufpreises nicht ein (bei Insolvenzquote < 100%). Für einen Bedingungseintritt spricht jedoch, dass andernfalls Eigentum und Besitz auf Dauer auseinanderfielen. (Der EV-Verkäufer wäre weiterhin Eigentümer; das Anwartschaftsrecht und damit das Recht des Käufers zum Besitz bestünde fort.) (iii) Vergleich mit der Rechtslage Übergabe der Kaufsache an den Käufer ohne bedingte Übereignung (bei insolvenzmäßiger Befriedigung des Verkäufers) Vergleicht man die Befriedigung des Erfüllungsinteresses des Verkäufers beim EV-Kaufvertrag mit der Verteilungslage beim Kaufvertrag mit Übergabe ohne bedingte Übereignung, ergibt sich folgendes Bild: -- Kaufvertrag mit Übergabe ohne bedingte Übereignung: Befriedigung des Verkäufers, indem der Verkäufer zum einen die Kaufsache zurückerhält und zum anderen die Insolvenzquote auf die Differenz zwischen Kaufpreisanspruch und dem Wert der Kaufsache erhält im Zahlen-Bsp: Kaufsache (Wert ) plus 450

18 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz EV-Kaufvertrag nach bedingter Übereignung: Befriedigung des EV- Verkäufers, indem der EV-Verkäufer die Insolvenzquote auf den Kaufpreisanspruch erhält; keine Herausgabe der Kaufsache im Zahlen-Bsp.: (keine Kaufsache) (Anmerkung: Das Anwartschaftsrecht und damit das Besitzrecht des EV- Käufers kann der EV-Verkäufer nur beenden, indem er vom Kaufvertrag zurücktritt. Siehe unten bb. Wenn er zurücktritt, erlischt aber auch sein Kaufpreisanspruch, auf den dann folglich nicht mehr die Insolvenzquote ausgeschüttet wird.) -- Erkenntnis: Die bedingte Übereignung führt dazu, dass der Verkäufer in der Insolvenz des Käufers schlechter steht als bei einer Übergabe ohne bedingte Übereignung. Dies erklärt sich aus der größeren Leistung, die der Verkäufer beim EV-Kauf vor der Insolvenz erbracht hatte: Indem der Verkäufer beim EV-Kauf bereits verfügt, überträgt er ein dingliches Recht an der Kaufsache. Dieses Recht (Anwartschaftsrecht) bleibt von einer eventuellen Verrechnung nach 103 Abs. 2 Satz 1 InsO unberührt. Das bedeutet, dass der Wert dieses Rechts allen Gläubigern zugute kommt und nicht allein zur Befriedigung des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers dient. Dadurch verschlechtert sich die Befriedigung des EV-Verkäufers. (iv) Interessenlage des EV-Verkäufers Für den EV-Verkäufer ist die insolvenzmäßige Befriedigung seines Kaufpreisanspruchs in den meisten Fällen uninteressant. (interessant allenfalls bei einer Insolvenzquote nahe 100%) Der EV-Verkäufer wird es regelmäßig vorziehen, sein Erfüllungsinteresse nicht insolvenzmäßig befriedigt zu erhalten, sondern stattdessen das Vertragsverhältnis (durch Rücktritt) aufzulösen und seine bereits erbrachte Leistung zurückzuerhalten. Zu prüfen daher: ob der EV- Verkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist. bb) EV-Verkäufer wählt Rücktritt nach 346 BGB Rücktrittsrecht des EV-Verkäufers:

19 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz kein gesetzliches Rücktrittsrecht (etwa aus 323 Abs. 1 BGB) Weder die Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Entscheidung der Insolvenzverwaltung, das Anwartschaftsrecht nicht zu erhalten, stellt eine Pflichtverletzung (des Käufers) dar. -- vertragliches Rücktrittsrecht: Aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ist der EV-Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer in Insolvenz fällt und dessen Insolvenzverwaltung entscheidet, das Anwartschaftsrecht nicht zu erhalten. Für diesen Fall den Verkäufer mit einem Rücktrittsrecht auszustatten, entspricht einem wesentlichen Gestaltungsinteresse der Vertragsparteien. Der Vorbehalt des Eigentums, d.h. das aufschiebende Bedingen der Übereignung, dient dazu, dem Verkäufer die Rückforderung der Kaufsache zu ermöglichen; hierzu gehört auch der Rücktritt vom Kaufvertrag, weil nur der Rücktritt das Besitzrecht des EV-Käufers beenden kann. (i) Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises ( 433 Abs. 2 BGB) Durch den Rücktritt ist der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Restkaufpreises entfallen ( 346 BGB). Die Frage nach seiner Befriedigung im Insolvenzverfahren stellt sich nicht. (ii) Anspruch des Verkäufers auf Herausgabe der Kaufsache Herausgabeanspruch des Verkäufers: -- aus 985 BGB: Besitzrecht des Käufers durch Rücktritt beendet. Der Rücktritt macht den Eintritt der Bedingung (unter der die Übereignung steht) unmöglich. Dadurch erlischt das Anwartschaftsrecht des EV-Käufers. -- aus 346 BGB: Rückgewähr der empfangenen Leistungen Befriedigung des Herausgabeanspruchs: durch Aussonderung ( 47 InsO und Umkehrschluss aus 51 InsO)

20 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 20 (iii) Ergebnis Zahlen-Bsp: Aufgrund des Rücktritts erhält der EV-Verkäufer die Kaufsache gegenständlich zurück (Wert: ). Dass der EV-Verkäufer einmal einen Kaufpreisanspruch über hatte, besitzt keine Bedeutung mehr; der Erfüllungsanspruch des EV-Verkäufers ist durch den Rücktritt erloschen. cc) Kriterien für die Ausübung des Wahlrechts des EV-Verkäufers In den weitaus meisten Fällen wird es für den Verkäufer günstiger sein, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Zahlen-Bsp.: Erfüllungsoption: Insolvenzquote auf den Kaufpreisanspruch; ergibt Rücktrittsoption: Rückerhalt der Kaufsache; Wert Die Erfüllungsoption lohnt nur dann, wenn die Insolvenzquote nahezu 100% beträgt. dd) Caveat: anders die herrschende Meinung Die überwiegende Rechtsmeinung leugnet die hier beschriebene Wahlmöglichkeit des EV-Verkäufers (zwischen insolvenzmäßiger Befriedigung des Kaufpreisanspruchs und Rücktritt mit Rückerhalt der Kaufsache). Vielmehr gelte Folgendes: -- Herausgabeanspruch des EV-Verkäufers: Das Anwartschaftsrecht des EV- Käufers und damit dessen Besitzrecht erlösche automatisch entweder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Entscheidung der Insolvenzverwaltung, das Anwartschaftsrecht nicht zu erhalten. Ein Rücktritt des EV-Verkäufers sei nicht erforderlich. 1 Die Kaufsache sei also 1 Siehe etwa Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung (Marotzke), 7. Aufl. 2014, 107 Rn. 20.

21 InsR II: InsVertragsR, Kaufvertrag, Käufer in Insolvenz 21 mit der Nichterhaltungsentscheidung an den EV-Verkäufer auszusondern. (Kritik: Es fehlt jede Begründung, warum das Anwartschaftsrecht des Käufers erlischt.) -- Anspruch des EV-Verkäufers auf den Restkaufpreis: Wie die h.m. diesen Anspruch im Insolvenzverfahren beurteilt, ist (mir) unklar. Unter der Geltung der Erlöschenstheorie: Erlöschen des Kaufpreisanspruchs. Aber unklar, ob die Gerichte hieran festhalten, nachdem sie seit 2003 nicht mehr von einem Erlöschen sprechen.

Insolvenzvertragsrecht, Kaufvertrag. Verkäufer in Insolvenz. -- Verschiedene Erfüllungsstadien; Eigentumsvorbehalt; Vormerkung -- 1

Insolvenzvertragsrecht, Kaufvertrag. Verkäufer in Insolvenz. -- Verschiedene Erfüllungsstadien; Eigentumsvorbehalt; Vormerkung -- 1 Prof. Dr. von Wilmowsky Insolvenzrecht II: Vertiefung (Vorlesung) Insolvenzvertragsrecht, Kaufvertrag Verkäufer in Insolvenz -- Verschiedene Erfüllungsstadien; Eigentumsvorbehalt; Vormerkung -- 1 I. Vor

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