Rundschreiben Nr. 2/2016

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1 Münster, Auskunft erteilt: Auskunft erteilt: Thema: - Versicherungspflicht von Pflegepersonebeginn von befristeten nicht arbeits- Thema: Neue Sonderregelung zum Renten- - Versicherungspflicht bei Beziehern marktbedingten Renten wegen voller einer Altersvollrente Erwerbsminderung ( 101 Abs. 1a SGB VI) Herr Terwey Frau Gräb Telefon: Telefon: Guenter.Terwey@drv-westfalen.de Birgitta.Graeb@drv-westfalen.de Thema: Flexibilisierung und Vereinfachung der Hinzuverdienstgrenzen und stufenlose Teilrente Thema: Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II vom ) Herr Geßmann Frau Völmeke Telefon: Telefon: Evelyn.Voelmeke@drv-westfalen.de Clemens.Gessmann@drv-westfalen.de Thema: Neuauflage des Vordrucks Thema: Alle weiteren Themen Über- und zwischenstaatliches Recht, Verbindungsstellen der Regionalebene Frau Puhl Frau Oellermann Telefon: Telefon: Lena.Puhl@drv-westfalen.de Sandra.Oellermann@drv-westfalen.de Telefax: Rundschreiben Nr. 2/2016 an alle antragaufnehmenden Stellen nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen Verteiler 3 A - 3 F A) Versicherungspflicht von Pflegepersonen B) Versicherungspflicht bei Beziehern einer Altersrente C) Neue Sonderregelung zum Rentenbeginn von befristeten nicht arbeitsmarktbedingten Renten wegen voller Erwerbsminderung ( 101 Abs. 1a SGB VI) D) Flexibilisierung und Vereinfachung der Hinzuverdienstgrenzen und stufenlose Teilrente E) Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II vom ) F) Geänderte Vordrucke G) Neuauflage des Vordrucks Über- und zwischenstaatliches Recht, Verbindungsstellen der Regionalebene H) Ein herzliches Dankeschön Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 1 von 16

2 A) Versicherungspflicht von Pflegepersonen Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz ist der Begriff der Pflegebedürftigkeit und in der Folge auch die soziale Absicherung pflegender Personen neu geregelt worden. Im Zentrum der Neuregelungen steht die Erfassung aller Aspekte der Pflegebedürftigkeit bei einer Einstufung der betroffenen Personen in fünf Pflegegrade. Weiterhin sind Pflegepersonen unter bestimmten (nunmehr etwas veränderten) Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Mit Wirkung vom sind Personen grundsätzlich in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Geändert worden sind auch die Höhe und die Berechnung der Beiträge für die Pflegepersonen. Diese richten sich nun nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person und der Art ihrer aus der Pflegeversicherung bezogenen Leistung (Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung; vgl. 166 Abs. 2 SGB VI). Pflegebedürftige, bei denen bisher das Vorliegen einer so genannten Pflegestufe festgestellt wurde, werden mit Wirkung ab dem ohne eine erneute Begutachtung einem Pflegegrad zugeordnet. Die Rentenversicherungspflicht für zuvor schon versicherungspflichtige Pflegepersonen besteht im Rahmen einer Übergangsregelung für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort. Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 2 von 16

3 B) Versicherungspflicht bei Beziehern einer Altersvollrente Nach dem aktuell geltenden Recht sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Ab dem besteht aufgrund einer Neuregelung im 5 Abs. 4 SGB VI durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) die Rentenversicherungsfreiheit erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Altersvollrentner, die eine Beschäftigung ausüben, können aber nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dieser Verzicht gilt dann in der Zukunft und für die Dauer der Beschäftigung. Wer schon vor dem aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung versicherungsfrei war, bleibt auch nach dem neuen Recht versicherungsfrei. Diesen Bestandsschutz gewährt die Übergangsregelung des 230 Abs. 9 SGB VI, die aber auch die Möglichkeit eines Verzichts auf die Versicherungsfreiheit vorsieht. Entsprechende Regelungen zur Versicherungsfreiheit und zum Verzicht auf diese gelten auch für Selbständige. Dabei ist eine Verzichtserklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger abzugeben. Die Änderungen zur Versicherungsfreiheit bewirken Folgeänderungen in einigen weiteren Regelungen des SGB VI. So auch im Rahmen der freiwilligen Versicherung. Für den Ausschluss von der freiwilligen Versicherungsberechtigung wird nicht mehr nur auf eine bindend bewilligte Vollrente wegen Alters abgestellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen der Regelaltersgrenze. Somit ist also nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn eine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist. Gleiches gilt für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente, die nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze liegen ( 7 Abs. 2 SGB VI). Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 3 von 16

4 C) Neue Sonderregelung zum Rentenbeginn von befristeten nicht arbeitsmarktbedingten Renten wegen voller Erwerbsminderung ( 101 Abs. 1a SGB VI) Mit dem Flexirentengesetz wird in der Vorschrift des 101 SGB VI nach Absatz 1 der Absatz 1a neu eingefügt. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung zu 101 Abs. 1 SGB VI (Rentenbeginn von befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit). Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nach der Grundregel des 101 Abs. 1 SGB VI frühestens mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit (= des Leistungsfalles) geleistet. Nach der neuen Sonderregelung des 101 Abs. 1a SGB VI sind befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die unabhängig vom Arbeitsmarkt also allein aus medizinischen Gründen ein Anspruch besteht, bereits vor Beginn des 7. Kalendermonats (nach Eintritt des Leistungsfalles) zu leisten, wenn entweder - die Feststellung dieses Rentenanspruchs den Wegfall eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I zur Folge hat oder - nach Feststellung dieses Rentenanspruchs ein Anspruch auf Krankengeld bzw. ein Anspruch auf Krankentagegeld wegen Ablaufs der Höchstdauer endet. Abweichend von 101 Abs. 1 SGB VI beginnt die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung in diesen Fällen tagegenau nach Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I, Krankengeld bzw. Krankentagegeld. Bei Wegfall von Arbeitslosengeld II gilt die Sonderregelung übrigens nicht. Mit der neuen Rentenbeginnsvorschrift des 101 Absatz 1a SGB VI wird eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung geschlossen, in der die Nahtlosigkeit einer der oben genannten Leistungen und einer aus medizinischen Gründen befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht gegeben ist. Die Neuregelung gilt nicht nur im Falle der Erstbewilligung, sondern auch, wenn die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen zu Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 4 von 16

5 einer bereits laufenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit hinzutritt. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, ab sofort bei der Aufnahme eines Antrages auf Rente wegen Erwerbsminderung sowohl bei einem Erstantrag als auch im Falle eines Antrags auf Weiterzahlung (R0100 bzw. R0120) zu klären, ob der Antragsteller Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Krankentagegeld bezieht. D) Flexibilisierung und Vereinfachung der Hinzuverdienstgrenzen und stufenlose Teilrente Das Flexirentengesetz sieht vor, für vorgezogene Altersrenten die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,- Euro durch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro zu ersetzen. Bis zu einem Hinzuverdienst von 6.300,- Euro pro Kalenderjahr erfolgt keine Anrechnung (Freibetragsregelung). Ein Mehrverdienst oberhalb von 6.300,- Euro jährlich wird zu 40 % angerechnet. Übersteigt die Summe aus der verbleibenden Rente und dem Hinzuverdienst den höchsten Verdienst der letzten 15 Kalenderjahre (sog. Hinzuverdienstdeckel), wird der übersteigende Betrag in voller Höhe zusätzlich auf die verbleibende Rente angerechnet. Die gekürzte Rente wird als Teilrente gezahlt. Die Höhe des Hinzuverdienstes soll zunächst aufgrund einer Prognose ermittelt werden. Diese Prognose wird jeweils zum des nächsten Jahres anhand des tatsächlich gezahlten Verdienstes rückwirkend überprüft. Diese Hinzuverdienstregelung gilt auch für Renten wegen voller Erwerbsminderung. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt wie bisher auch schon eine gesondert zu ermittelnde Hinzuverdienstgrenze. Ohne Hinzuverdienst kann die Rente als stufenlose Teilrente in beliebiger Höhe (mindestens jedoch 10 % der Vollrente) in Anspruch genommen werden. Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 5 von 16

6 Detailfragen werden derzeit in den Gremien der Deutschen Rentenversicherung beraten. Weitergehende Ausführungen werden daher erst in nächster Zeit folgen. Wir werden Sie rechtzeitig informieren. E) Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II vom ) Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung i. S. von 55 Abs. 1 SGB XI erhöht sich zum 1. Januar 2017 um 0,2 %. Demnach sind folgende Beitragssätze ab dem maßgebend: ab ab voller Pflegebeitragssatz mit Kind 2,35 % 2,55 % halber Pflegebeitragssatz (Beamte) mit Kind 1,175 % 1,275 % voller Pflegebeitragssatz bei Kinderlosigkeit 2,6 % 2,8 % halber Pflegebeitragssatz (Beamte) bei Kinderlosigkeit 1,425 % 1,525 % In der Regel wird die Änderung des Pflegeversicherungsbeitrages über das sog. Kontoauszugsverfahren mit Auszahlung der Rente bekannt gegeben. Der Text auf dem Kontoauszug lautet wie folgt: BEITRAGSSATZ PFLEGEVERSICHERUNG X,XX PROZENT IHR NEUER BEITRAG XX,XX EUR Sofern die Anwendung des Kontoauszugsverfahrens ausgeschlossen ist (z. B. bei Barzahlung oder Zahlungsempfänger weicht vom Berechtigten ab), werden die Rentenversicherungsträger den versicherungspflichtigen Rentnern entsprechende Änderungsbescheide durch den Renten Service der Deutschen Post AG zustellen. Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 6 von 16

7 F) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu: Seit der Bekanntgabe des letzten Rundschreibens wurden die folgenden R-Vordrucke geändert und werden mit der Auflage angeboten: R0100, R0101, R0110, R0120, R0130, R0210, R0230, R0240, R0500, R0501, R0505, R0506, R0610, R0615, R0616, R0630, R0660, R0666, R0675, R0680, R0681, R0682, R0820, R0865, R0996; R0810 und R0815 (Auflage 1.17) Die Papierversionen der geänderten Vordrucke stehen aus organisatorischen Gründen jedoch erst Mitte Januar 2017 zur Verfügung. Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis. Explizite Verweise auf Änderungen ergeben sich nicht. Es handelt sich bei den Änderungen im Wesentlichen um Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen. In den Rentenantragsvordrucken R0100, R0110 und R0130 wurde unter Ziffer 1 die Option der Altersrente für Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige wegen Zeitablauf entfernt. Der betroffene Personenkreis (u. a. vor dem geborene Versicherte) hat die Regelaltersgrenze spätestens im April 2016 erreicht. Die Übersicht Welche Vordrucke für welchen Rentenantrag? wurde aktualisiert und ist als Anlage in der aktuellen Fassung (Stand: Dezember 2016) beigefügt (Anlage 1). Folgende V-Vordrucke wurden zudem geändert und stehen mit der Auflage zur Verfügung: V0020, V0023, V0025, V0050, V0051, V0060, V0061, V0080, V0120, V0125, V0900, V0910. Mit der Auflage stehen die V-Vordrucke V0015, V0021, V0024, V0030, V0031, und V0032 bereit. Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 7 von 16

8 G) Neuauflage des Vordrucks Über- und zwischenstaatliches Recht, Verbindungsstellen der Regionalebene Diesem Rundschreiben ist die aktuelle Fassung (Stand: Oktober 2016) der Übersicht beigefügt (Anlage 2). Grund der Neufassung ist insbesondere das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit. Dieses Abkommen ist zwar noch nicht in Kraft getreten, entsprechende Fälle sind jedoch bereits jetzt der DRV Rheinland-Pfalz zuzuleiten. Ein ähnliches Prozedere gilt ebenfalls noch für das Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Republik der Philippinen. Außerdem erfolgte eine entsprechende Aktualisierung der Angaben unter "laufende Vertragsverhandlungen". Die Übersicht über die Verbindungsstellen auf Regionalebene finden Sie auch auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Westfalen unter: Infos für Experten / Behörden & Gemeinden / Versicherungsämter und Gemeinden / Fachmitteilungen und Rundschreiben. H) Ein herzliches Dankeschön! Für die gute Zusammenarbeit auch in diesem Jahr bedanken wir uns ganz herzlich bei Ihnen. Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen noch eine schöne Adventszeit, frohe Weihnachten und alles Gute für das Jahr Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Potthoff Gen.-Akte /2016 Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 8 von 16

9 Anlage 1 Verteiler 3 A - 3 F Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 9 von 16

10 Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 10 von 16

11 Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 11 von 16

12 Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 12 von 16

13 Anlage 2 Verteiler 3 A - 3 F Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 13 von 16

14 Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 14 von 16

15 Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 15 von 16

16 Rundschreiben Nr. 2/2016 Seite 16 von 16

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