Merkblatt für die Ausbildung zur Fachlehrerin / zum Fachlehrer. Stand: Februar 2017

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1 Merkblatt für die Ausbildung zur Fachlehrerin / zum Fachlehrer Stand: Februar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Informationen Einstellungstermine Bewerbungsverfahren.2 4. Zugangsvoraussetzungen Auswahlverfahren 4 6. Weitere Informationen Arbeitsplatz und Aufgabenfelder Ausbildung und Prüfung Unterhaltsbeihilfe Ausbildungsseminare Hinweise 8 1. Allgemeine Informationen Grundlage dieser Ausbildung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung (APO FLFS) vom in der zurzeit gültigen Fassung. Das Ziel ist, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die fachlichen Voraussetzungen für die erzieherische, pflegerische und unterrichtliche Tätigkeit bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder für die Tätigkeit in der pädagogische Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung zu vermitteln, sie auf diese Tätigkeiten vorzubereiten und sie mit den Aufgaben ihres Berufes vertraut zu machen ( 1 APO FLFS). 1

2 2. Einstellungstermine Das Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) hat den als Zulassungstermin für einen Ausbildungsgang an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster festgelegt. 3. Bewerbungsverfahren Das Bewerbungsverfahren beginnt am und endet am Weitere Informationen zum Bewerbungsverfahren finden Sie in der Stellenausschreibung. Die erforderlichen Bewerbungsunterlagen nebst Stellenausschreibung werden in der Zeit vom bis zum zum Download zur Verfügung gestellt. Sie finden diese Unterlagen hier. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber wird voraussichtlich deutlich höher sein als die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Verspätet eingereichte oder unvollständige Unterlagen können zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren führen. Beachten Sie bitte, dass keine rechtliche Verpflichtung besteht, Sie zu benachrichtigen, wenn die Unterlagen fehlerhaft ausgefüllt oder unvollständig sind. 4. Zugangsvoraussetzungen Zum Ausbildungsgang Fachlehrer/in kann zugelassen werden, wer einen mindestens mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) besitzt. Darüber hinaus muss folgende berufliche Qualifikation nachgewiesen werden. oder nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister/in. o Bewerberinnen und Bewerber mit den v. g. Zulassungsvoraussetzungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Vorbildung einen Einsatz innerhalb der Fächer Arbeitslehre/Technik, Hauswirtschaft, Textilgestaltung oder Gartenbau ermöglicht, 2

3 eine Technikerausbildung in Verbindung mit der Ausbilderinnen- und Ausbildereignungsprüfung. o Bewerberinnen und Bewerber mit den v. g. Zulassungsvoraussetzungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Vorbildung einen Einsatz innerhalb der Fächer Arbeitslehre/Technik, Hauswirtschaft, Textilgestaltung oder Gartenbau ermöglicht, oder erfolgreiche Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat. Darüber hinaus hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Erlass vom gem. 2 Abs. 3 APO FLFS und 41 Abs. 2 LVO folgende Qualifikationen als gleichwertig anerkannt: Staatlich anerkannte Erzieher/in Kindergärtner/in und Hortner/in Sozialpädagoge/in mit staatlicher Anerkennung Gymnastiklehrer/in Gesundheits- und Krankenpfleger/in Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Physiotherapeut/in Ergotherapeut/in Heilerziehungspfleger/in Heilpädagoge/in Motopäde/in Logopäde/in Akademische(r) Sprachtherapeut/in Absolventen des Studiengangs Bachelor-Rehabilitationspädagogik Die Anerkennung der genannten Vorbildungen und Prüfungen erfordert jeweils eine mindestens achtzehnmonatige hauptberufliche Tätigkeit an einer Förderschule (hierunter fällt auch die pädagogische Tätigkeit als Integrationshelferin / Integrationshelfer an einer Förderschule), einer Einrichtung für Behinderte (Erziehung oder Rehabilitation) oder an einer integrativen Einrichtung nach Erwerb der Qualifikation. 3

4 Zeiten eines Anerkennungsjahres, eines freiwilligen sozialen Jahres, des Zivildienstes oder von Praktika werden nicht berücksichtigt. 5. Auswahlverfahren Sofern die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt, werden die Bewerbungen nach Art und Dauer der nachzuweisenden laufbahnförderlichen hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: a. Tätigkeit, die an einer Förderschule oder an einer Schule für Kranke ausgeübt wurde, vorrangig im Schwerpunkt der sonderpädagogische Förderung Sehen, Hören oder Kommunikation, Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung b. Tätigkeit, die an einem Ort der sonderpädagogischen Förderung gemäß 2 Abs. 1 AO-SF vorranging im Schwerpunkt der sonderpädagogischen Förderung Sehen, Hören und Kommunikation, Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung ausgeübt wurde. c. Tätigkeit, die an einer Förderschule oder an einem Ort der sonderpädagogischen Förderung vorrangig im Schwerpunkt der sonderpädagogischen Förderung Sehen, Hören und Kommunikation, Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung gemäß 2 Abs. 1 AO-SF in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit als Erzieherin oder Erzieher ausgeübt wurde, d. Tätigkeit, die mindestens 3 Jahre an einer Einrichtung für Behinderte ausgeübt wurde. Die Plätze, die nach Berücksichtigung der Bewerbungen gemäß a. bis c. noch verbleiben, werden - unter Berücksichtigung der erforderlichen Mindestdauer der nachzuweisenden Tätigkeit - nach Maßgabe der Dauer der von den Bewerberinnen und Bewerbern nachgewiesenen Tätigkeiten vergeben. Eine hauptberufliche Tätigkeit ist entgeltlich und muss den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruchen ( 6 Abs. 3 Satz 2 LVO). Hierfür ist in der Regel eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich. Der jeweilige Stundenumfang wird bei der Bildung der Rangfolge nicht berücksichtigt. 4

5 Ein Einsatz in einer laufbahnförderlichen Tätigkeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen einer insgesamt hauptberuflichen Tätigkeit ist entsprechend seines Verhältnisses zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen. 6. Weitere Informationen 6.1 Arbeitsplatz und Aufgabenfelder Fachlehrerinnen und Fachlehrer arbeiten an Schulen für Geistigbehinderte oder Körperbehinderte oder in der vorschulischen Erziehung und speziellen vorschulischen Förderung seh- oder hörgeschädigter Kinder. Sie erziehen und unterrichten Kinder und Jugendliche im Alter von 6-25 Jahren (bzw. 3-7 Jahren im Bereich der vorschulischen Erziehung). Sie üben ihre Tätigkeit in der Regel in enger Zusammenarbeit mit Förderschullehrkräften aus. Die berufliche Praxis umfasst ein weites Spektrum: die Auseinandersetzung mit den Lernmöglichkeiten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler, einschließlich schwerst- und schwer-mehrfachbehinderter Kinder und Jugendlicher die Anleitung der Schülerinnen und Schüler zu konstruktiver Freizeitgestaltung die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Eltern/Erziehungsberechtigten und außerschulischen Einrichtungen der Betreuung behinderter Schülerinnen und Schüler die Erstellung geeigneter Lern- und Arbeitsmittel die Durchführung pflegerischer Tätigkeiten. 6.2 Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Bewerber(innen) treten nach der Zulassung durch die Bezirksregierung mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis und führen die Bezeichnung "Fachlehrer(in) in Ausbildung". Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen schulpraktischen Bereich. 5

6 Die theoretische Ausbildung umfasst durchschnittlich 8 Stunden pro Woche im Haupt- bzw. Fachseminar. Ausbildungsinhalte sind neben Sonderpädagogik (einschließlich Sozialpädagogik), sonderpädagogische Psychologie, Medizinische Aspekte, Schulrecht sowie fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung im Hinblick auf das angestrebte Tätigkeitsfeld. Die schulpraktische Ausbildung an einer Ausbildungsschule umfasst durchschnittlich 12 Unterrichtsstunden und Stunden während der Mahlzeiten und in den Pausen. Die schulpraktische Ausbildung dient der Einübung in die Aufgaben des Fachlehrers/der Fachlehrerin an Förderschulen. Dazu gehören pflegerische Tätigkeit, Durchführung von Freizeitmaßnahmen, Mitarbeit im Unterricht und Unterricht. Die Ausbildungsschule wird durch das Ausbildungsseminar zugewiesen. Ausbilden können sowohl öffentliche Schulen als auch Schulen in privater Trägerschaft. Neben den Tätigkeiten am Ausbildungsseminar und an der Ausbildungsschule fallen in der Regel weitere Tätigkeiten an, die an der Ausbildungsschule und/oder zu Hause zu erledigen sind. Hierzu zählen u. a.: Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, inkl. Herstellung und Besorgung von Materialien, Erstellung und Verschriftlichung von Unterrichtsentwürfen sowie eines Pflegeund Erziehungsberichtes, Verschriftlichung und Auswertung von Schülerbeobachtungen, Teilnahme an Teambesprechungen, Konferenzen, Elternabenden und - gesprächen, Organisation und Teilnahme an Klassenausflügen und -festen, Studium von Fachliteratur. Der Ausbildungsgang schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Über die bestandene Prüfung erhalten die Teilnehmer/innen ein Zeugnis. 6.3 Unterhaltsbeihilfe Für die Dauer der Teilnahme an diesem Ausbildungsgang erhalten Sie eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der jeweils geltenden Sätze der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. 6

7 Die Anwärterbezüge gemäß Anlage VIII Bundesbesoldungsgesetz BBesG - (Stand: ) ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht: Eingangsamt: A 9 Grundbetrag: 1.112,82 Neben den Anwärterbezügen kann ein Familienzuschlag gezahlt werden. Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich ausschließlich nach Ihrem Familienstand (z.b. verheiratet ohne berücksichtigungsfähige Kinder = Stufe 1). Der Familienzuschlag gemäß Anlage V BBesG (Stand: ) ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht: Stufe 1 - verheiratet 125,82 Stufe 2-1 Kind 233,39 Mit den Anwärterbezügen für den Monat Dezember jeden Jahres erhalten Sie eine jährliche Sonderzahlung. Die Sonderzahlung wird unter dem Vorbehalt gezahlt, dass Sie mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen verbleiben, es sei denn, dass Sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten haben. Anderenfalls ist die Sonderzahlung in voller Höhe zurück zu zahlen. 7. Ausbildungsseminare Die Ausbildung zur Fachlehrerin/zum Fachlehrer an Förderschulen im Regierungsbezirk Düsseldorf erfolgt durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) Düsseldorf, Seminar sonderpädagogische Förderung. Zur Internetseite des ZfsL Düsseldorf gelangen Sie hier. Weitere Ausbildungsseminare in NRW befinden sich in: Bielefeld Gelsenkirchen Hamm (Bezirksregierung Detmold) (Bezirksregierung Münster) (Bezirksregierung Arnsberg) 7

8 Köln (Bezirksregierung Köln) Die jeweiligen Seminare bilden grundsätzlich nur an Ausbildungsschulen aus, die im Bereich ihrer Bezirksregierung liegen. 8. Hinweise Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis ist ein beamtenähnliches Verhältnis. Für die Zeit ihrer Ausbildung sind Fachlehrer in Ausbildung beihilfeberechtigt. Sie müssen sich privat gegen Krankheit versichern. Nebentätigkeiten bedürfen einer besonderen Genehmigung durch die Bezirksregierung. Änderungen aufgrund von neuen Verordnungen und Erlassen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Organisation der Ausbildung sind grundsätzlich nicht auszuschließen. Mit der Absolvierung der Ausbildung ist eine Übernahme in den Landesdienst nicht garantiert. Vielmehr kann eine Einstellung nur im Rahmen freier und besetzbarer Stellen im Lehrereinstellungsverfahren erfolgen. 8

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