Regelquerschnitte Kantonsstrassen. Fahrbahnbreiten. Hauptverkehrsstrassen (HVS) Bedeutung (Netzhierarchie) regional regional, lokal regional, lokal
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- Kevin Fleischer
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1 Bau- und Umweltschutzdirektion Kanton Basel-Landschaft Tiefbauamt Regelquerschnitte Kantonsstrassen Fahrbahnbreiten Typenplan Nr. T Kriterien Kategorie (T 002) 2 3/4 3/4 Hauptverkehrsstrassen (HVS) Übrige Kantonsstrassen (ÜKS) mit ÖV* oder mit massgebendem Schwerverkehrsanteil Übrige Kantonsstrassen (ÜKS) ohne ÖV* und ohne massgebendem Schwerverkehrsanteil Bedeutung (Netzhierarchie) regional regional, lokal regional, lokal Verkehrsbelastung DTV (Fz/Tag; Richtwert) > 4000 < < 6000 Regelbreiten Fahrbahn In Abhängigkeit des Begegnungsfalls, s. Anhang 1 Reduzierte Spurbreite mit Radstreifen innerorts Kernfahrbahn Anwendung s. Anhang 3 Kurvenverbreiterung Gemäss Arbeitshilfe, s. Anhang 2 Gehbereich / Trottoir Normale (Minimale) Breite beidseitig 2.00 einseitig 2.00 (1.50) beidseitig anzustreben einseitig 2.00 (1.50) beidseitig anzustreben Bankett, wenn kein Gehbereich Normale (Minimale) Breite 0.50 (0.30) Quergefälle Gemäss VSS SN Regelbreiten Fahrbahn In Abhängigkeit des Begegnungsfalls, s. Anhang 1 Örtliche Verbreiterung ausserorts Reduzierte Spurbreite mit Radstreifen, wenn Regelfall Radweg nicht Normale (Minimale) Breite 3.50 (3.25) 3.25 (3.00) 3.25 (3.00) Kurvenverbreiterung Gemäss Arbeitshilfe, s. Anhang 2 Bankett Normale (Minimale) Breite 1.00 (0.50) 0.50 (0.30) 0.50 (0.30) Quergefälle Gemäss VSS SN Lichte Höhe 4.50 Versorgungsrouten Spezielle Breiten und Höhen beachten! s. Typenplan Netz der Versorgungsrouten * ÖV-Linien, auf denen Kreuzungsmanöver zwischen Linienfahrzeugen stattfinden
2 T / Seite 2 Vermassung der Querschnitte Die Vermassung erfolgt gemäss VSS-Norm SN : Abweichung von den Regelquerschnitten Abweichungen von den Regelquerschnitten sind grundsätzlich zu begründen. Mögliche Gründe für eine solche Abweichung sind u. a.: - Schwierige topographische Verhältnisse - Unverhältnismässige Kosten beim Bau des Regelquerschnitts - Für Trottoir wird zusätzlich Platz benötigt, aufgrund hoher Fussgängerfrequenzen - Kernfahrbahnen Kernfahrbahnen können ausnahmsweise auf Strassen innerorts eingerichtet werden, auf denen die Verkehrslast höchstens Fz/Tag und der Schwerverkehrsanteil höchstens 6 % betragen. Die Abmessungen sind in Anhang 3 gezeigt. Für das Einrichten von Kernfahrbahnen im Bereich der Ausnahmefälle sind folgende Elemente speziell zu untersuchen: - Anteil des Radverkehrs - Anteil des Schwerverkehrs und des Lieferwagenverkehrs - ÖV-Anteil - Länge des betroffenen Strassenabschnitts Radverkehrsanlagen ausserorts Ausserorts sind in der Regel Radwege anzustreben, Radstreifen sind zu vermeiden (vgl. Richtlinie) Trottoir innerorts In der Regel ist ein beidseitiges Trottoir anzustreben, ausser auf sehr untergeordneten Strassen. Muss ein Trottoir auf einem längeren Abschnitt schmaler als 1.8 m gebaut werden, so sind regelmässige Ausweichstellen anzustreben. Örtliche Verschmälerung des Trottoirs Sicherung von Gehbereichen Ein Trottoir sollte nicht schmaler sein als 1.5 m, in absoluten Ausnahmefällen ist punktuell eine Reduktion auf bis zu 0.9 m (erlaubt die Durchfahrt von Kinderwagen, Rollstuhl etc.) Gehbereiche sind st mit Randstein/Stellstein abzusichern (Trottoir). Bei einem befahrbaren Gehbereich sind Stellen zu sichern, an denen zu Fuss Gehende unvermittelt auf den Gehbereich treten können (einmündende Fusswege, private Zugänge, etc.). Im Gefälle sind Pfosten oder Poller nur in Ausnahmefällen zu benutzen, da sie eine zusätzliche Gefahr für Radfahrende darstellen.
3 T / Seite 3 Trottoir ausserorts Grundsätzlich keine, es sind abgetrennte Wege anzustreben Ausnahmen: - Kurze Distanz von Ort zu Ort, Schulwege - Wanderweg gemäss KRIP Durchfahrtsbreiten Für Durchfahrtsbreiten ist die entsprechende Richtlinie (RL_DurchfInselb) anzuwenden. Zwischenbreiten sind aus Gründen der Verkehrssicherheit der Radfahrenden zu vermeiden, v. a. zwischen 3.5 m und 4.25 m. Die lichte Breite muss immer mindestens 4.00 m betragen. Sichtweiten Die Sichtweiten sind speziell dort zu prüfen, wo von den Regelquerschnitten abgewichen oder eine tiefere Geschwindigkeit für den Kreuzungsfall angenommen wird. Es gelten die folgenden Normen: - SN Projektierung, Grundlagen - Sichtweiten - SN Knoten - Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene Verkehrsbelastung Bei der Bestimmung der Verkehrsbelastung (DTV in Fz/Tag) wird die im Rahmen des Projekts erstellt Verkehrsprognose verwendet (inkl. zukünftiger Zustand ÖV). Besteht keine solche Prognose, wird eine pauschale Zunahme von 10 % im Vergleich zum Ist-Zustand angenommen. Schwerverkehrsanteil Der Schwerverkehr (SV) ist für die Kategorien 3 und 4 massgebend: - bei DTV < 2000: mehr als 100 SV-Fahrzeuge pro Tag - bei DTV 2000: mehr als 5 % Anteil am Gesamtverkehr Die Strassen der Kategorie 2 werden grundsätzlich für den Schwerverkehr dimensioniert. Markierung Insbesondere bei Strassen mit DTV < 1000 Fz/Tag und Strassenbreiten von höchstens 6.20 m ist bezüglich Strassenmarkierung zwischen den en Varianten Mittelmarkierung / Randmarkierung / keine Markierung zu entscheiden. Besonders zu beachten ist der Übergang zwischen Inner- und Ausserortsbereich (vgl. auch Richtlinie Markierung; derzeit in Arbeit)
4 T / Seite 4 Anhang 1 Regelquerschnitte INNERORTS DTV (Prognose) > Kat. 2 HVS Regel Minimum örtl. Reduktion Nicht Nicht Kat. 3 / Kat. 4 (ÜKS) mit ÖV- Kreuzungsmanöver oder massgeblichem Anteil Schwerverkehr (s. Seite 3) Regel Minimum örtl. Reduktion Kat. 3 / Kat. 4 (ÜKS) ohne ÖV- Kreuzungsmanöver und mit wenig Schwerverkehr (s. Seite 3) < <20 km/h 6.0 m 20 km/h 6.0 m Nicht * je nach Anteil Landwirtschaftlicher Verkehr (Erfahrungswerte, Erhebungen, etc.) ** nur anwendbar, wenn gar kein ÖV vorhanden m 5.7 m -- <20 km/h m* Bei Kantonsstrassen ohne Fortsetzung sind weitere Reduktionen im Einzelfall zu prüfen 5.4 m <20 km/h 5.0 m PW/PW 4.6 m** AUSSERORTS Regel Minimum örtl. Reduktion DTV- (Prognose) > km/h 7.5 m Kat. 2 HVS Kat. 3 / Kat. 4 (ÜKS) mit ÖV- Kreuzungsmanövern oder massgeblichem Anteil Schwerverkehr (s. Seite 3) Kat. 3 / Kat. 4 (ÜKS) ohne ÖV- Kreuzungsmanöver und mit wenig Schwerverkehr (s. Seite 3) Regel Minimum Regel Minimum Regel Minimum 80 km/h 7.5 m km/h km/h km/h km/h 7.5 m km/h < km/h 20 km/h 5.8 m*** *** Für die Anwendung dieses Querschnitts muss ein Bankett von mind. 30 cm vorhanden sein km/h 6.3 m 6.1 m m Örtliche Reduktionen sind im Ausnahmefall ; der Verkehrsablauf und die Sichtweiten sind zu prüfen 6.1 m 5.7 m
5 T / Seite 5 Anhang 2 Kurvenverbreiterung ARBEITSHILFE Grundsätzlich ist die Norm SN b anzuwenden. Zu beachten sind die Möglichkeiten, in übersichtlichen Kurven den Begegnungsfall anzupassen (s. Bemerkung 2 in Tabelle 2 der Norm), bzw. die Kurvenverbreiterung in kurzen Bögen abzumindern (Ziffer 7 der Norm). Übersichtlich bedeutet, dass die doppelte Anhaltesichtweite gegeben ist, damit sich die Lenkenden früh genug erkennen und entsprechen reagieren können. Zur Illustration des Vorgehens wird das folgende Beispiel verwendet: - Strasse der Kat. 4 ohne ÖV-Kreuzungsmanöver, mit einem DTV von etwa Fz/Tag und mit sehr wenig Schwerverkehr - Regelquerschnitt in der Geraden (gem. Anhang 1): 6.3 m - Kurvenradius R: 40 m - Richtungsänderung Φ: 30 gon 1. Festlegen der Projektierungsgeschwindigkeit in der Kurve, in Abhängigkeit des Kurvenradius (SN , Tabelle 2) Beispiel: die Projektgeschwindigkeit V P beträgt für den Radius von 40 m 2. Festlegen des massgebenden Begegnungsfalls (SN b, Tabelle 2); in der Regel gilt: a. Kat. 2 (Hauptverkehrsstrasse): A A (ausserorts), A B (innerorts) b. Kat. 3 (Regionalverbindungsstrasse): B B () c. Kat. 4 (Lokalverbindungsstrasse): B D () Beispiel: für die Strasse der Kat. 4 ist der Begegnungsfall B D massgebend 3. Festlegen des Grundquerschnitts mit dem massgebenden Begegnungsfall (aus 2.) und der Projektierungsgeschwindigkeit (aus 1.). Dieser Grundquerschnitt muss nicht dem Regelquerschnitt der Strasse entsprechen (da evtl. andere Projektierungsgeschwindigkeit oder anderer Begegnungsfall massgebend)! Beispiel: Der Querschnitt für bei beträgt 5.7 m 4. Festlegen der Kurvenverbreiterung mit dem massgebenden Begegnungsfall (aus 2.) und dem Aussenradius der Kurve R a (SN b, Kapitel C) Die Aussenradien der beiden Fahrzeuge sind nicht dieselben. Zur Vereinfachung wird angenommen, dass R a1 (Aussenradius des Fahrzeugs auf der Kurveninnenseite) dem Kurvenradius entspricht (e.g. 40 m) und R a2 (Aussenradius des Fahrzeugs auf der Kurvenaussenseite) dem Kurvenradius plus der Hälfte des Grundquerschnitts aus 3. (e.g = m) Grundsätzlich ist das jeweils grössere Fahrzeug auf der Kurveninnenseite zu platzieren, da dies den ungünstigeren Fall darstellt. Beispiel: Die Kurvenverbreiterung für den Begegnungsfall B (Innenseite) D (Aussenseite) und einem Radius von 40 m bzw m beträgt 0.96 m (Fahrzeug B) m (Fahrzeug D) =
6 T / Seite m 5. Abminderung aufgrund kurzem Bogen, wenn Φ < Φ Grenz (SN b, Ziffer 7) Beispiel: Sowohl auf der Kurveninnen- wie auch auf der -aussenseite wird der Grenzradius nicht überschritten (Φ Grenz,aussen = 32.7 gon, Φ Grenz,innen = gon). Es werden daher lediglich 99 % (Kurvenaussenseite, Fahrzeug D) bzw. 80 % (Kurveninnenseite, Fahrzeug B) der Kurvenverbreiterung benötigt. Diese Angaben stammen aus Abb. 4 der Norm mit D 1 /R a1 = 0.22 und D 2 /R a2 = Berechnen der Querschnittsbreite in der Kurve als Summe des Grundquerschnitts und der Kurvenverbreiterung. Beispiel: B Kurve = 5.7 m + 99 % * 0.19 m + 80 % * 1.14 m = 6.65 m; die Differenz zum Regelquerschnitt in der Geraden beträgt demnach 0.35 m In Ausnahmefällen kann das Bankett der Kurveninnenseite mit in die Kurvenverbreiterung einbezogen werden. Dann besteht allerdings die Gefahr, dass der Fahrbahnrand überdurchschnittlich belastet wird.
7 T / Seite 7 Anhang 3a Kernfahrbahnen In Steigungen muss die Breite des Velostreifens entsprechend angepasst werden
8 T / Seite 8 Anhang 3b Einseitige Kernfahrbahnen Einseitige Kernfahrbahnen werden üblicherweise in Steigungen eingerichtet. Die minimale Radstreifenbreite beträgt dabei: m (Längsneigung i 4 %) m (Längsneigung 4 % < i 6 %) m (Längsneigung i > 6 %)
9 T / Seite 9 Anhang 4 Markierungen Für die Anordnung einer Mittellinie und/oder Randlinie gelten folgende Regelfälle (FBB = Fahrbahnbreite, ausserkant gedachte Randlinie gemessen): innerorts Strassenkategorie (gemäss T-001 / T-002) Mittellinie Randlinie Kat. 2 falls FBB 6.00 m keine Kat 3 / 4 mit Kreuzungsmanöver ÖV/ÖV oder mit massgebendem Schwerverkehrsanteil Kat. 3 / 4 ohne Kreuzungsmanöver ÖV/ÖV und ohne massgebenden Schwerverkehrsanteil falls FBB 6.00 m falls FBB 6.00 m keine keine ausserorts Strassenkategorie (gemäss T-001 / T002) Mittellinie Randlinie Kat. 2 falls FBB 6.50 m falls FBB 6.00 m Kat. 3 / 4 mit Kreuzungsmanöver ÖV/ÖV oder mit massgebendem Schwerverkehrsanteil Kat. 3 / 4 ohne Kreuzungsmanöver ÖV/ÖV und ohne massgebenden Schwerverkehrsanteil falls FBB 6.50 m falls FBB 6.00 m falls FBB 6.00 m falls FBB < 6.00m: fallweise* falls FBB 6.00m falls FBB < 6.00m: fallweise* *Wird ausserorts auf eine Randlinie verzichtet, sind Leitpfosten anzuordnen (vgl. Richtlinie Leiteinrichtungen) Sollte die Markierung das Erscheinungsbild im Übergangsbereich ausserorts/innerorts negativ beeinflussen, ist vom Regelfall abzuweichen. Definition der Vermassung gemäss VSS-Norm SN :
10 T / Seite 10 Anhang 5 Querschnittsbreiten V PM _T-001
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