Geschäftsordnung für den örtlichen Personalrat der Hochschule Ravensburg-Weingarten

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1 Geschäftsordnung für den örtlichen Personalrat der Hochschule Ravensburg-Weingarten Der örtliche Personalrat der Hochschule Ravensburg-Weingarten hat in seiner Sitzung am diese Geschäftsordnung gemäß 43 LPVG (Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg) beschlossen. 1. Geltungsdauer Diese Geschäftsordnung gilt nur für die Dauer der laufenden Amtszeit. Sie kann durch Beschluss des Personalrats mit absoluter Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder geändert werden. 2. Personalratssitzungen a) 34 Anberaumung der Sitzungen (1) ( ). (2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung der Schwerbehindertenvertretung, ( ), der Beauftragten für Chancengleichheit ( ). (3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, der Beauftragten für Chancengleichheit oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt wird, auf die Tagesordnung zu setzen. Entsprechendes gilt in Angelegenheiten, die 1. ( ); 2. schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, für die Schwerbehindertenvertretung; 3. ( ). (4) Der Leiter der Dienststelle oder im Verhinderungsfall sein Beauftragter nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. (5) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß Beauftragte von Stufenvertretungen berechtigt sind, mit beratender Stimme an einer Sitzung teilzunehmen. b) Außerordentliche Sitzungen müssen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragstellung einberufen werden. 3. Einladung zur Personalratssitzung a) Die Einladung muss dem einzuladenden Personenkreis (Nr. 2. a) spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung zugestellt sein. Die Zustellung der Einladung erfolgt per sowie einen Aushang am schwarzen Brett unter der Rubrik Personalangelegenheiten.

2 b) Bei Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen ist eine kürzere Frist zulässig. c) Jedes Personalratsmitglied oder eingeladene Ersatzmitglieder sowie sonstige geladene Personen teilen dem Vorsitzenden unverzüglich mit, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können. Längerfristig vorhersehbare Verhinderungen, z. B. durch Urlaub, eine Dienstreise, sind dem Vorsitzenden frühestmöglich mitzuteilen. d) Ein zeitweilig wegen Urlaub verhindertes Personalratsmitglied ist berechtigt, unter Unterbrechung seines Urlaubs an der Personalratssitzung teilzunehmen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Anwesenheit durch Zeiterfassung nachweisbar ist. 4. Tagesordnung a) Jedes Personalratsmitglied, die Schwerbehindertenvertretung und die Beauftrage für Chancengleichheit können Anträge zur Tagesordnung einreichen. Diese müssen spätestens vier Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich beim Vorsitzenden eingehen. b) Über alle Änderungen der Tagesordnung stimmt der Personalrat zum Sitzungsbeginn ab. Gleiches gilt für Anträge zur Tagesordnung, die nach Versendung der Einladung (Nr. 3) eingebracht werden. Sie sind nur zur Verhandlung zu stellen, wenn alle Mitglieder des Personalrats anwesend sind und sie die Aufnahme in die Tagesordnung einstimmig beschließen. c) Liegt dem Vorsitzenden schriftliches Informationsmaterial zu einzelnen Tagesordnungspunkten vor, soll darauf in der Einladung hingewiesen werden. Die Unterlagen müssen auf Antrag der Einladung nachgereicht werden. Hierzu zählen insbesondere wichtige Mitteilungen der Dienststelle, Unterlagen zu personellen Maßnahmen, Gesprächsnotizen und Ausschussniederschriften, Entwürfe von Dienstvereinbarungen sowie Entwürfe für Beschlüsse, Stellungnahmen und Veröffentlichungen des Personalrats. 5. Vertretung des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung Der Vorsitzende wird von den Stellvertretern in der gewählten Reihenfolge vertreten. Sind auch diese verhindert, hat der Personalrat in der vorhergehenden Sitzung durch Beschluss festzulegen, wer für den konkreten Einzelfall die Vertretung wahrzunehmen hat. Sind alle Stellvertreter verhindert, übernimmt das Personalratsmitglied mit den meisten Stimmen bei der Personalratswahl die Aufgaben. Entsprechend wird die Reihenfolge fortgesetzt. 6. Ablauf der Sitzung a) Die Sitzung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von den Stellvertretern in der gewählten Reihenfolge geleitet. b) Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Anwesenden dokumentieren Ihre Anwesenheit durch ihre Unterschrift.

3 c) Zum Sitzungsbeginn und unmittelbar vor einer Beschlussfassung ist die Beschlussfähigkeit des Personalrats sowie der einzelnen Gruppen festzustellen. (siehe Nr. 8) d) Zu jedem Tagesordnungspunkt wird von dem Vorsitzenden oder einem sachkundigen Personalratsmitglied eine kurze Einführung gegeben. 7. Wortmeldungen und Wortentziehung Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Schluss der Rednerliste oder der Aussprache sind vom Personalrat auf Antrag zu beschließen. Wird nicht zur Sache gesprochen, ist der Vorsitzende berechtigt, dem betreffenden Personalratsmitglied das Wort zu entziehen. 8. Beschlussfassung des Personalrats a) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. ( 38 Abs. 1 LPVG). b) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ( 31 LPVG) ist zulässig. ( 38 Abs. 2 LPVG). Diese Ersatzmitglieder haben während der Sitzung die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Personalratsmitglieder. Die Beschlussfähigkeit muss unmittelbar vor der jeweiligen Beschlussfassung vorliegen. c) Ein Mitglied des Personalrats darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in 36 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LPVG genannten Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann ( 36 Abs. 1 und 2 LPVG). Eine Ausnahme stellt das Gruppenprinzip dar ( 36 Abs. 2 LPVG). d) Der Vorsitzende formuliert vor der Beschlussfassung den Antragswortlaut. Stehen mehrere alternative Anträge zur Abstimmung, wird über jeden Antrag beginnend mit dem weitest gehenden einzeln abgestimmt. Abstimmungen erfolgen durch Handaufzeigen. Geheime Abstimmungen sind nur auf Antrag eines Mitgliedes vorzunehmen. e) Hat der Personalrat zu einem Tagesordnungspunkt einen Beschluss gefasst, so kann er diesen Punkt in derselben Sitzung wieder aufnehmen und darüber anders beschließen, wenn die Personalratsmitglieder an der Beschlussfassung über das Wiederaufgreifen des Tagesordnungspunktes beteiligt sind, die an dem ersten Beschluss mitgewirkt haben. f) Im Beisein von Vertretern der Dienststelle oder anderen Beschäftigten, mit Ausnahme der Schwerbehindertenvertretung und der Beauftragten für Chancengleichheit, die kein Stimmrecht im Personalrat haben, werden keine Abstimmungen vorgenommen. g) Gruppenangelegenheiten: Es gilt der Grundsatz der gemeinsamen Beratung und getrennten Beschlussfassung gemäß 39 Abs. 2 LPVG. Sinngemäß ist Nr. 8. b anzuwenden.

4 h) Beschluss zur Zustimmungsverweigerung ( 82 LPVG): Soll die Zustimmung des Personalrats verweigert werden, ist diese Entscheidung durch Beschluss zu fassen. Der Beschluss ist der Dienststelle mit Begründung und Unterschrift des Vorsitzenden innerhalb der entsprechenden Frist mitzuteilen. 9. Sitzungsniederschrift a) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Anträge, der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführenden Personalratsmitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. ( 42 Abs. 1 LPVG) b) Die Niederschrift ist innerhalb einer Woche zu fertigen. Sie ist im für den Personalrat eingerichteten Netzwerkordner abzuspeichern und den anwesenden Mitgliedern per zuzusenden. Gleiches gilt für die Schwerbehindertenvertretung und die Beauftragte für Chancengleichheit. Die Personalratsmitglieder haben das Recht, die Niederschriften in der Geschäftsstelle des Personalrats einzusehen. c) Haben der Leiter der Dienststelle, sein Beauftragter oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen. ( 42 Abs. 2 LPVG) d) In der auf die Sitzung der Niederschrift folgenden Personalratssitzung ist die Niederschrift durch Beschluss zu genehmigen. 10. Anhörung a) Hat der Personalrat beschlossen, zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten betroffene Beschäftigte der Dienststelle insbesondere deshalb anzuhören, weil Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen worden sind, die für den Beschäftigten von Nachteil sind oder ihm nachteilig werden können, hat der Vorsitzende, soweit erforderlich, bei der Verwaltung sicherzustellen, dass die Betroffenen hierfür im erforderlichen Maß vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt werden. b) Sind personelle Angelegenheiten, insbesondere Kündigungen oder Beschwerden einzelner Beschäftigter Teil der Tagesordnung sollen die betroffenen Beschäftigten grundsätzlich gehört werden. Mit der Anhörung kann der Personalrat auch einzelne Mitglieder beauftragen. c) Gleiches gilt sinngemäß für die Hinzuziehung von Beschäftigten als Sachverständige.

5 11. Aufgaben und Befugnisse der Vorstands a) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. ( 32 Abs. 1 Satz LPVG). Hierzu gehören insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der vom Personalrat zu fassenden bzw. gefassten Beschlüsse. b) Gespräche mit dem Dienststellenleiter führt grundsätzlich der gesamte Personalrat, es sei denn es erfolgte die Beauftragung eines einzelnen Vorstandsmitgliedes. Nur wenn aus zwingenden Gründen der Personalrat nicht rechtzeitig geladen werden kann, führt der Vorstand solche Gespräche. c) Sämtliche Gesprächsinhalte sind dem gesamten Personalrat in der nächsten Sitzung mitzuteilen. Gleiches gilt für interne Vorstandsgespräche. d) Die Verteilung der Aufgaben auf die Vorstandsmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch den Personalrat. Der Vorstand ist über alle Angelegenheiten rechtzeitig und umfassend von den einzelnen Vorstandsmitgliedern zu unterrichten. 12. Aufgaben und Befugnisse der Vorsitzenden a) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat gegenüber der Dienststelle und hat die vom Personalrat gefassten Beschlüsse gegenüber der Verwaltung auszufertigen. Er vertritt Angelegenheiten einer Personengruppe der er nicht angehört nur gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied. b) Der Personalratsvorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben: Einladung zu den Personalratssitzungen (Nr. 2), Festlegung der Tagesordnung (Nr. 2), Leitung der Personalratssitzung und der Personalversammlung (Nr. 6), Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift (Nr. 9), Beschlussmitteilungen an die Beschäftigten bzw. die zuständige Einrichtung der Hochschule, Fristüberwachung. 13. Personalversammlung a) Der einmal in jedem Kalenderjahr in einer Personalversammlung zu erstattende Tätigkeitsbericht ( 50 Abs. 1 LPVG) sowie die Tagesordnung sind rechtzeitig vorher mit dem Personalrat abzustimmen. Es ist ein Beschluss zu fassen. Gleiches gilt für den Rechenschaftsbericht. b) Eine Versendung per an die Personalratsmitglieder ist zulässig, wenn eine ausreichende Frist zur Stellungnahme gegeben wird und kein Personalratsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht. 14. Personalratsausschüsse Der Personalrat kann durch Beschluss Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. Die Ausschussmitglieder berichten dem Personalrat in regelmäßigem Abstand über (Zwischen-) Ergebnisse.

6 15. Sprechstunden a) Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle. ( 44 LPVG). Vorab ist ein Beschluss zu fassen. b) Zur Vorbereitung der Personalratssitzungen haben die Personalratsmitglieder die Möglichkeit, Beschäftigte während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen. Wichtige dienstliche Gründe dürfen dem nicht entgegenstehen. 16. Veröffentlichungen des Personalrats Über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung informiert der Personalrat schriftlich in hausüblicher Form. Der Entwurf der beabsichtigten Veröffentlichung wird im Personalrat besprochen. Darstellungen, die nicht die Auffassung aller im Personalrat vertretenen Gruppierungen wiedergeben, sind auf Verlangen entsprechend kenntlich zu machen (siehe auch Nr. 13). 17. Aufbewahrung von Personalratsunterlagen Die Unterlagen werden vom Vorsitzenden aufbewahrt. Jedes Personalratsmitglied erhält Zugriff auf diese. Die Unterlagen werden den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend behandelt.

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