Maschinen beschaffen und betreiben: aber mit «Sicherheit»

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1 Maschinen beschaffen und betreiben: aber mit «Sicherheit»! Markus Schnyder ERFA 2010

2 Sie beschaffen eine Maschine (kaufen, leasen, etc.) Investition planen Pflichtenheft erstellen: Einsatzzweck, Arbeitssicherheit, Arbeitsumgebung, Zugänglichkeit (Ergonomie) Gesetze, die Sie einhalten müssen UVG, VUV, ArG Maschine beschaffen, ändern Kauf in der Schweiz, Direktimport, Eigenbau, neue Maschine oder Occasionsmaschine Gesetze, die der Inverkehrbringer / Hersteller einhalten muss STEG, STEV, MaschV 2

3 Investition planen => Pflichtenheft erstellen! Einsatzzweck (Bestimmungsgemässe Verwendung) festlegen Funktionalität definieren (z.b. Bedienung: inkl. Einrichtbetrieb, Ergonomie, Einsehbarkeit, Zugänglichkeit, etc.) Aufstellung und Integration in die Arbeitsumgebung (Ex-Schutz, Lärm, Umweltbelastung: freigesetzte Stoffe, etc.) Konformität bez. den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen etc. 3

4 Rückblick auf ERFA 2005 zum Thema Betriebsarten: Zulässige Betriebsarten am Beispiel der Norm SN EN * (Bearbeitungszentren) Betriebsart 1: Automatik-Betrieb, alle Sicherheitseinrichtungen sind aktiv * in der Schweiz gültig seit

5 Zulässige Betriebsarten Norm SN EN (Bearbeitungszentren) Betriebsart 2: Einrichtbetrieb, Sicherheitseinrichtungen teilweise ausser Funktion => Ersatzmassnahmen: - Achsbewegungen max. 2m/min. (nur 1 Achse) - Spindeldrehzahl: Bremsvermögen max. 2 Umdrehungen - Zustimmtaste (Tippschalter) - Drehzahl und Achsgeschwindigkeit überwacht - Automatische Bewegungen verhindert (z.b. Werkzeugwechsel) 5

6 Zulässige Betriebsarten Norm SN EN (Bearbeitungszentren) Betriebsart 3: Manuelles Eingreifen unter eingeschränkten Bedingungen, Sicherheitseinrichtungen teilweise ausser Funktion => Ersatzmassnahmen: - Für Betriebsart 3 ausgebildeter Mitarbeiter - Achsbewegungen max. 5m/min. (mehrere Achsen) - Spindeldrehzahl: Bremsvermögen max. 5 Umdrehungen - Zustimmtaste (Tippschalter) - Drehzahl und Achsgeschwindigkeit überwacht - Automatische Bewegungen verhindert (z.b. Werkzeugwechsel) Ende des Rückblicks 6

7 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) Gesetz, richtet sich an Betrieb Art Der Arbeitgeber ist verpflichtet zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen die nach der Erfahrung notwendig nach dem Stand der Technik anwendbar den Verhältnissen angemessen sind. 7

8 VUV (Verordnung über die Unfallverhütung) Verordnung, richtet sich an Betrieb Art. 24, Grundsatz Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei bestimmungsgemässer Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Grundsatz erfüllt, wenn Arbeitgeber Arbeitsmittel einsetzen (beschaffen), bei welchen Entsprechende Erlasse für das Inverkehrbringen eingehalten sind STEG Bestehen keine Erlasse, sind die Anforderungen nach VUV (Art b und Art. 34, Absatz 2) zu erfüllen. 8

9 Gesetz, durch das der Inverkehrbringer / Hersteller verpflichtet wird Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten STEG (819.1) wird abgelöst durch: Produktesicherheitsgesetz (PrSG) am 1. Juli 2010 Technischen Einrichtungen und Geräte (TEG) Maschinen, Apparate, Anlagen, die beruflich oder ausserberuflich benützt werden. 9

10 Verordnungen, durch die der Inverkehrbringer / Hersteller verpflichtet wird Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten STEV (819.11) wird abgelöst durch: Produktesicherheitsverordnung (PrSV) am 1. Juli 2010 Verordnung über die Sicherheit von Maschinen MaschV (819.14) gültig seit 29. Dezember 2009 Weitere Verordnungen (Aufzüge, Druckgeräte) 10

11 Gemeinsame Anforderungen an Hersteller / Inverkehrbringer Betrieb UVG / VUV / EKAS RL 6512 «Arbeitsmittel» Anforderungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beschaffung Entwicklung Bau Inverkehrbr. Verwendung Entsorgung Abfall STEG / STEV / MaschV Anforderungen an Hersteller / Inverkehrbringer 11

12 Maschinen beschaffen Möglichkeiten Kauf in der Schweiz Direktimport Eigenbau Bei Bestellung (z.b. im Kaufvertrag) festhalten, dass die Maschine konform gemäss MaschV sein muss und die Konformitätserklärung und Betriebsanleitung zum Lieferumfang gehören. 12

13 Konformitätserklärung einer Maschine Ist eine schriftliche Erklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers Selbstdeklaration. Bestätigung, dass die Maschine nach den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gebaut ist. Ist ein formaler Nachweis für den Betrieb, dass er sicherheitskonforme TEG einsetzt. Beachte: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! 13

14 Betriebsanleitung Muss Angaben enthalten zu: Aufstellung Bestimmungsgemässer Verwendung Restrisiken (Sicherheitshinweise) Normalbetrieb Störungsbehebung Instandhaltung 14

15 Beschaffen neuer Maschinen bei einem Schweizer Inverkehrbringer / Hersteller Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vom Inverkehrbringer mitgeliefert wurden. Maschine vor Inbetriebnahme auf offensichtliche Mängel überprüfen. (Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser) 15

16 Beschaffen neuer Maschinen Kauf im Ausland Direktimport Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Konformitätserklärung vorhanden ist. Betriebsanleitung vorhanden ist. keine offensichtlichen Mängel bestehen. Fehlen die beiden erstgenannten Dokumente, sind der Nachweis der Sicherheit und die Betriebsanleitung vom Arbeitgeber selbst beizubringen. 16

17 Occasionsmaschinen (Beschaffen von Gebrauchtmaschinen) Für Occasionsmaschinen gelten die Anforderungen der VUV (Art b und Art. 34, Absatz 2) EKAS Richtlinie Nr «Arbeitsmittel» nach erstmals in Verkehr gebracht: müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäss Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllen (Stand der Technik des 1. Inverkehrbringens). 17

18 Wichtig! Maschinen nach Erhalt prüfen gibt Sicherheit und spart Geld! Obligationenrecht, OR (SR 220) Gemäss OR muss der Käufer die Beschaffenheit des Produkts nach Erhalt prüfen und erkannte Mängel dem Verkäufer sofort melden (Art. 201). Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf eines Jahres nach deren Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, dass der Verkäufer eine Haftung auf längere Zeit übernommen hat (Art. 210). 18

19 Beschaffen von Maschinen (Eigenbau durch den Betrieb) Wann handelt es sich um Eigenbau? Durch Betrieb selbst konstruiert und hergestellt. Durch Betrieb aus Einzelmaschinen eine Gesamtanlage zusammenstellen. In eigener Verantwortung Maschinen / Anlagen projektieren. Steuerungen der Maschinen / Anlagen in eigener Verantwortung entwickeln, beschaffen. 19

20 Sicherheitsanforderungen bei Eigenbau Arbeitgeber muss: die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einhalten. - gemäss Anhang I Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (konkretisiert in diversen SN EN ISO - Normen) den Nachweis der Sicherheit erbringen. - z.b. Risikobeurteilung nach SN EN ISO sicherstellen, dass vor Inbetriebnahme die Betriebsanleitung vorhanden ist. Eine Konformitätserklärung ausstellen 20

21 Beschaffen von Arbeitsmitteln Maschine Geräte, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist Einrichtungen, für die keine grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen bestehen. (z.b. Regale, Schränke, Gerüste, usw.) 21

22 Beschaffen von Arbeitsmitteln Maschine Geräte, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, resp. Produkte wie Regale, Schränke, Gerüste etc. Nachweis durch den Inverkehrbringer, dass TEG gemäss anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurde. (Normen, Richtlinien, Merkblätter) bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden nicht gefährdet ist. (Inverkehrbringer muss Betriebsanleitung mitliefern) 22

23 Änderung neuer Maschinen Ausführung, Begleitung durch Ersteller der Konformitätserklärung Haftung bleibt beim Hersteller Änderungen durch den Arbeitgeber möglicherweise Konflikt mit dem Hersteller bezüglich Haftung Nachweis der Sicherheit durch Arbeitgeber 23

24 Ergänzung bestehender Maschinen Grundsätzlich wie Eigenbau "Gesamtanlage aus Einzelmaschinen" Nachweis der Sicherheit ist zu erbringen durch: Konformitätserklärungen der einzelnen Maschinen Nachweis der Sicherheit an den Schnittstellen Schutzmassnahmen an den Schnittstellen Erstellung einer Gesamt-Betriebsanleitung (nur Einzelanleitungen sind ungenügend) 24

25 Inbetriebnahme von Maschinen Vor der Inbetriebnahme von Maschinen ist zu prüfen, ob Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vorhanden sind und keine offensichtlichen Mängel bestehen? (sind Schutzeinrichtungen angebracht, Gefahrenstellen gesichert, Kennzeichnungen vollständig, Trenneinrichtungen wie z.b. Hauptschalter vorhanden?) die Instruktion der Arbeitnehmenden erfolgt ist? 25

26 Hilfsmittel, Dokumentation Arbeitsmittel die Sicherheit beginnt beim Kauf Informationen für das Beschaffen, Abändern und Ergänzen von neuen und gebrauchten Maschinen und anderen Arbeitsmitteln Bestellnummer: Sichere Maschinen beschaffen aber wie? Kurzinformation für Arbeitgeber, Betriebsleiter und Einkäufer Bestellnummer: 66084/1 26

27 Kampagne "STOP dem Manipulieren von Schutzeinrichtungen" Haben Sie Ihre Problemfälle gelöst? Kaufen Sie nur Maschinen mit brauchbarem Einrichtbetrieb Schutzeinrichtungen sind keine Schikanen! Unfälle passieren - auch den Profis! => Ermittlung durch Staatsanwalt => Packen Sie das Problem an! 27

28 Pro Jahr mehr als 150' 000 Sturzunfälle - ca. 50'000 Unfälle beim Arbeiten - ca. 100'000 Unfälle in der Freizeit Diese Unfälle kosten nahezu 1 Milliarde Franken Mehrjährige Kampagne der Suva Initiative der Betriebe und jedes Einzelnen ist gefragt => Helfen Sie mit! 28

29 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie noch Fragen? Bereich Gewerbe und Industrie 041 / gewerbe.industrie@suva.ch Bereich Technik 041 / technik@suva.ch 29

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