KSGE 1999 Nr. 8. Urteil St 1998/116 vom Sachverhalt:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KSGE 1999 Nr. 8. Urteil St 1998/116 vom Sachverhalt:"

Transkript

1 KSGE 1999 Nr. 8 Ersatzbeschaffung Nicht als Ersatzbeschaffung gilt der Grundstückkauf 40 Monate nach dem Verkauf, zumal der Steuerpflichtige wegen der schlechten Wirtschaftslage sowie, weil er das optimale Objekt noch nicht gefunden hat, einen Kauf hinausgezögert hat. StG 51 Urteil St 1998/116 vom Sachverhalt: 1. X. wurde am 1. September 1994 rechtskräftig geschieden. Gemäss Ehescheidungskonvention übernahm und behielt er das Grundstück GB Kestenholz Nr. y zu Eigentum, wobei er die Grundpfandschulden zu übernehmen hatte. Mit Datum vom 18. Mai 1994 verkaufte er dieses Grundstück zu einem Preis von Fr Die aus diesem Verkauf resultierende Grundstückgewinnsteuer wurde mit Fr errechnet und mit Datum vom 31. Januar 1995 veranlagt bzw. eröffnet. X. kaufte mit Datum vom 19. September 1997 das Grundstück GB Kestenholz Nr. y (Stockwerkeigentum) zum Preis von Fr Er geht davon aus, mit dem Kauf obgenannter Eigentumswohnung eine Ersatzbeschaffung im Sinne von 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) getätigt zu haben und forderte mit Schreiben vom 28. August 1997 die zwischenzeitlich bezahlte Grundstückgewinnsteuer zurück. Mit Verfügung vom 25. September 1997 wies die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu das Gesuch ab. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 30.September 1997 wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 26. Mai 1998 (expediert am 12. Juni 1998) ab. 2. Mit Schreiben vom 7. Juli 1998 liess der Steuerpflichtige durch seinen Anwalt Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen mit den Anträgen, (1.) die Verfügung der Veranlagungsbehörde sei aufzuheben, (2.) dem Rekurrenten sei auf den Kauf von GB Kestenholz Nr. y. der Gewinn aus dem Verkauf von GB Kestenhol Nr. z. i.s. einer Ersatzbeschaffung anzurechnen und (3.) die bezahlte Grundstückgewinnsteuer von Fr.

2 sei dem Rekurrenten entsprechend verzinst zurückzubezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 1998 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. In seiner Rückäusserung vom 31. Oktober 1998 hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: Der veranlagte Betrag (Grundstückgewinnsteuer) ist bezüglich der Höhe anerkannt und nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Strittig bleibt im hierortigen Verfahren, ob der Rekurrent - wie behauptet - eine Ersatzbeschaffung im Sinne von 51 Abs. 1 StG getätigt hat und demzufolge die bezahlte Grundstückgewinnsteuer zurückfordern kann. Vorab ist klarzustellen, dass der Wortlaut von 51 Abs. 1 StG bezüglich der Fristberechnung für die sogenannte Ersatzbeschaffung insofern klar ist, als mit dem Verb veräussert mit Bestimmtheit nur der sachenrechtliche Eigentumsübergang der fraglichen Grundstücke gemeint sein kann. In Anwendung des Grundsatzes, dass die Grundstückgewinnsteuerforderung erst im Zeitpunkt des Grundbucheintrages entsteht, ist dies auch für die Ersatzbeschaffung als massgebend zu betrachten (vgl. dazu Peter Locher, Das Objekt der bernischen Grundstückgewinnsteuer, Diss. Bern 1976, S. 137 mit weiteren Hinweisen). Der Verkauf des in casu die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Grundstückes erfolgte unbestrittenermassen im Monat Mai 1994; der durch den Rekurrenten getätigte Kauf der Stockwerkeinheit fand im September 1997 statt. Demnach ist davon auszugehen, dass die durch den Rekurrenten reklamierte Ersatzbeschaffung nach 40 Monaten erfolgt ist. Dieses Zwischenergebnis lässt den Rekurs nicht eo ipso als unbegründet erscheinen, geht doch 51 Abs. 1 StG von einer Regelfrist von zwei Jahren aus. Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall rechtlich relevante Gründe vorliegen, damit die durch das Gesetz vorgegebene Regelfrist um fast 1 ½ Jahre überschritten werden kann.

3 3. Das Kantonale Steuergericht hat sich wiederholt mit der Frage der (innerkantonalen) Ersatzbeschaffung gemäss 51 Abs. 1 StG befasst. a) Verneint hat es die Ersatzbeschaffung in folgenden Fällen: - Im Urteil KSGE 1996 Nr. 11 wurde entschieden, dass eine Frist von 5 Jahren zwischen dem Erwerb eines neuen Eigentums und dem Verkauf des bisherigen Eigenheimes auf jeden Fall zu lang ist und nicht mehr unter die in 51 I StG statuierte Frist in der Regel innert 2 Jahren subsumiert werden kann. - Mit Urteil KSGE 1996 Nr. 10 wurde entschieden, dass der Steueraufschub selbst dann zu gewähren sei, wenn der Veräusserer das Eigenheim im Zeitpunkt der Veräusserung nicht mehr selbst bewohnt (sondern gar vorher vermietet hatte), sofern jedoch ein zeitlich begrenzter Rahmen eingehalten wurde und die Umstände des Einzelfalles die klare und ehrliche, von Beginn an bestehende Absicht erkennen liessen, das selbst bewohnte Eigenheim zu verkaufen und in einem neu zu erwerbenden Eigenheim wieder selber zu wohnen. Diese Voraussetzungen wurden im damals zu beurteilenden Fall verneint, weil mit dem Verkauf zugewartet wurde, um einen noch besseren Verkaufspreis zu erzielen. - Mit Urteil KSG St/96.37 vom 17. März 1997 wurde entschieden, dass der Steueraufschub nicht in Frage kommen könne, wenn der Steuerpflichtige während des vier Jahre dauernden Scheidungsprozesses das Eigenheim der Ehefrau zum Gebrauch überlassen und ihr nach der Scheidung weitervermietet hatte. Mit gleichem Urteil wurde im übrigen entschieden, dass die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung an den geschiedenen Ehegatten ausgerichteten Ausgleichszahlungen nicht als Anlagekosten ( 53 II/55 StG) berücksichtigt werden können. b) Bejaht hat es die Ersatzbeschaffung im folgenden Fall: - Mit Urteil KSGE 1996 Nr. 9 wurde entschieden, dass der Steueraufschub auch dann zu gewähren sei, wenn der Steuerpflichtige sein Eigenheim im Zeitpunkt der Veräusserung nicht mehr selber bewohnt, sondern vorher vermietet hatte, sofern ein zeitlich begrenzter Rahmen eingehalten wurde und die Umstände des Einzelfalles die klare und ehrliche, von Beginn an bestehende Absicht erkennen liessen, das selbst bewohnte Eigenheim zu verkaufen und in einem neu zu erwerbenden Eigenheim wieder selber zu wohnen. Diese Voraussetzungen wurden im zu beurteilenden Fall bejaht, weil der Steuerpflichtige aus seiner Eigentumswohnung aus familiären Gründen auszog, diese vorerst vermietet hatte, aber innert 1½ Jahren ein Einfamilienhaus gekauft und bezogen und die Eigentumswohnung verkauft hatte.

4 4. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung ist der heutige Fall wie folgt zu beurteilen. a) Der Rekurrent hatte bis zur Veranlagung noch kein Ersatzobjekt angeschafft; ebensowenig machte er im Veranlagungsverfahren den Steueraufschub geltend, so dass die eröffnete Grundstückgewinnsteuerveranlagung (Verfügung vom 31. Januar 1995) in Rechtskraft erwuchs. Der Steueraufschub kann dennoch gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige doch noch ein Ersatzobjekt erwirbt. Das Steuergericht hat (vgl. KSG- Entscheid vom 14. Januar 1991 i.s. G.) entschieden, dass diesfalls dem Steuerpflichtigen das Recht zusteht, den Steueraufschub und damit die Übertragung des Grundstückgewinnes nachträglich geltend zu machen. Aktenkundig ist, dass in casu der Rekurrent erstmals mit Schreibern vom 23. August 1996 an die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu gelangte, um eine zweijährige Verlängerung für die Rückerstattung der Gewinnsteuer zu erwirken. Der Rekurrent führte zur Begründung aus, dass er die optimale Eigentumswohnung noch nicht gefunden hätte und die schlechte Wirtschaftslage ihn dazu zwänge, mit dem Kauf noch zu warten. Damit führt der Rekurrent aber Gründe an, die - isoliert betrachtet - für einen Steueraufschub gemäss 51 I StG nicht relevant sein können. Die Verzögerung der vorliegend zu beurteilenden Ersatzbeschaffung entpuppt sich bei dieser Sachlage nämlich als rein wirtschaftlich begründetes Zuwarten. Mit dem Kauf des Ersatzobjektes wurde demnach lediglich zugewartet, um allenfalls noch einen besseren (sprich tieferen) Kaufpreis zu erzielen bzw. ein noch günstigeres Kaufsobjekt (Ersatzobjekt) zu finden. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung stellen solche (rein wirtschaftliche) Gründe (vgl. KSGE 1996 Nr. 10) kein rechtsgenügliches Kriterium für einen Steueraufschub dar. Der Rekurrent stellte zwar glaubhaft das, dass die 1994 erfolgte Scheidung für ihn einen schweren Einschnitt in sein Leben bedeutete; zudem habe die Scheidung zu einem finanziellen Engpass geführt, zumal das Geld aus dem Verkauf seines Eigenheimes erst per 30. September 1994 geflossen ist (Fälligkeit Kaufpreis erst bei Auszug). b) Bei Würdigung all dieser Umstände darf aber nicht übersehen werden, dass jeder Grundstückkauf (auch im Rahmen einer Ersatzbeschaffung gemäss 51 Abs.1 StG) das Lösen von finanziellen Fragen (Eigenmittel etc.) erfordert. Diese praktisch bei jedem Grundstückkauf zu berücksichtigende Problemstellung wird aber bei der Ersatzbeschaffung insofern privilegiert behandelt, als die Zweijahresregel gemäss 51 StG für deren Lösung genügend Zeit offen lässt. Soll der Steueraufschub aber über die 2 Jahre hinweg verlängert werden, muss - vgl. die bisherige Rechtsprechung - nebst der von Beginn an klaren und ehrlichen Absicht, das selbst bewohnte Eigenheim zu verkaufen und in einem neu zu erwerbenden Eigenheim wieder selber zu bewohnen, ein Kriterium hinzukommen, das die Ersatzbeschaf-

5 fung innert Frist verunmöglichte. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Beispiele (Verzögerung Kaufvertragsausfertigung bei der zuständigen Amtschreiberei, Einsprachen bei Bauvorhaben betr. das Ersatzobjekt etc.) können in diesem Zusammenhang durchaus als rechtsrelevante Ereignisse bezeichnet werden. Solche Gründe sind im vorliegenden Fall aber nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Bei Würdigung des Immobilienmarktes (seit mehreren Jahren darf man von einem Käufermarkt sprechen) ist davon auszugehen, dass der Rekurrent mindestens innerhalb von 2 Jahren nach seinem Auszug (September 1994) ein innerkantonales Ersatzobjekt in der fraglichen Preiskategorie hätte finden können. Aus diesen Gründen erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.

StB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim

StB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschliessend aufgezählt. Zu den Aufschubstatbeständen zählt unter den nachfolgenden

Mehr

StB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim

StB 132 Nr. 6. Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Steueraufschub: Ersatzbeschaffung Eigenheim Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschliessend aufgezählt. Zu den Aufschubstatbeständen zählt unter den nachfolgenden

Mehr

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich

Steuerrekursgericht des Kantons Zürich Steuerrekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung Entscheid 20. Juni 2012 Mitwirkend: Einzelrichter Marcus Thalmann und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli In Sachen A, vertreten durch WildbachPartner

Mehr

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer Stand letzte Mutation 9.3.215 Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Ersatzbeschaffung Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer.

Mehr

Steuerfreie Handänderung von selbst genutztem Wohneigentum

Steuerfreie Handänderung von selbst genutztem Wohneigentum Steuerpraxis Steueramt des Kantons Solothurn Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Telefon 032 627 87 02 Telefax 032 627 87 00 www.steueramt.so.ch 17. Juni 2013 Steuerpraxis 2013 Nr. 4 ersetzt Steuerpraxis

Mehr

Steuerfreie Handänderung von selbst genutztem Wohneigentum

Steuerfreie Handänderung von selbst genutztem Wohneigentum Steuerpraxis Steueramt des Kantons Solothurn Werkhofstrasse 29c 4509 Solothurn Telefon 032 627 87 02 Telefax 032 627 87 00 www.steueramt.so.ch 17. Juni 2013 1. Februar 2016 Steuerpraxis 2013 Nr. 4 ersetzt

Mehr

Steuerbezug. Verjährung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD )

Steuerbezug. Verjährung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD ) Steuerbezug Verjährung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2015 (VD.2014.166) Die Bezugsverjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die

Mehr

KSGE 2003 Nr. 3. Das gesetzliche Pfandrecht umfasst die Verzugszinsen generell und nicht nur in zeitlich beschränktem Umfang (Praxisänderung)

KSGE 2003 Nr. 3. Das gesetzliche Pfandrecht umfasst die Verzugszinsen generell und nicht nur in zeitlich beschränktem Umfang (Praxisänderung) KSGE 2003 Nr. 3 Grundstückgewinnsteuer; Pfandrechtsverfügung. Das gesetzliche Pfandrecht umfasst die Verzugszinsen generell und nicht nur in zeitlich beschränktem Umfang (Praxisänderung) StG 59 Abs. 4

Mehr

Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Reinvestition

Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Reinvestition Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.19 Ersatzbeschaffung mit nur teilweiser Kreisschreiben Nr. 19 des Vorstandes vom 31. August 2001 1. Ausgangslage Bei Ersatzbeschaffung im geschäftlichen

Mehr

Ersatzbeschaffung Wohneigentum

Ersatzbeschaffung Wohneigentum Finanzdepartement Steuerverwaltung Grundstückgewinnsteuer kantonschwyz Merkblatt Ersatzbeschaffung Wohneigentum Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlage 1. Voraussetzungen.1 Subjektidentität. Selbstnutzung

Mehr

Handänderungssteuer. Befreiung wegen Selbstbewohnung bei Ehegatten. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3.

Handänderungssteuer. Befreiung wegen Selbstbewohnung bei Ehegatten. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Handänderungssteuer Befreiung wegen Selbstbewohnung bei Ehegatten Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Mai 2013 Beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum wird keine Handänderungssteuer

Mehr

Rechtsprechung Steuergericht Basel-Landschaft

Rechtsprechung Steuergericht Basel-Landschaft Rechtsprechung Steuergericht Basel-Landschaft > Steuergericht 510 2012 01 Grundstückgewinnsteuer Bei einer Ersatzbeschaffung muss das neu erworbene Grundstück "dauernd selbstgenutzt und "gleichgenutzt"

Mehr

KANTON AARGAU. Steuerrekursgericht. Sitzung vom 30. Januar 2003

KANTON AARGAU. Steuerrekursgericht. Sitzung vom 30. Januar 2003 KANTON AARGAU Steuerrekursgericht RV.2002.50205/K 7292 P 11 Sitzung vom 30. Januar 2003 Mitwirkend: Präsident Müllhaupt, Rekursrichter Widmer, Rekursrichter Schwarz; Sekretär Fischer. * * * * * Im Rekursverfahren

Mehr

Grundstückgewinnsteuer. Ersatzbeschaffung, Ausgliederung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 23.

Grundstückgewinnsteuer. Ersatzbeschaffung, Ausgliederung. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 23. Grundstückgewinnsteuer Ersatzbeschaffung, Ausgliederung Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2012-211 vom 23. Mai 2013 Übertragung einer Liegenschaft durch eine Einrichtung

Mehr

KSGE 1997 Nr. 14. Urteil N 1996/2 vom Sachverhalt:

KSGE 1997 Nr. 14. Urteil N 1996/2 vom Sachverhalt: KSGE 1997 Nr. 14 Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer: Verhältnis zum Inventar und zur Grundstückgewinnsteuer 1) Die Unterzeichnung des Erbschaftsinventars und der Nachlassteilung beinhaltet die Anerkennung der

Mehr

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2013.91 Verfügung vom

Mehr

KSGE 2006 Nr. 10. Urteil SGSTA Sachverhalt:

KSGE 2006 Nr. 10. Urteil SGSTA Sachverhalt: KSGE 2006 Nr. 10 Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub Verkauft ein Ehegatte seine im Alleineigentum stehende Liegenschaft (welche das Ehepaar zuvor gemeinsam bewohnte) und erwerben die Ehegatten in der

Mehr

Einwohnergemeinde Zuchwil. Steuerreglement

Einwohnergemeinde Zuchwil. Steuerreglement Einwohnergemeinde Zuchwil Steuerreglement Beschluss der Gemeindeversammlung vom 0. Juli 0 Seite von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom.

Mehr

Band 2, Weisungen StG: Unternehmenssteuerrecht, 37 / 78 Nr. 1

Band 2, Weisungen StG: Unternehmenssteuerrecht, 37 / 78 Nr. 1 Luzerner Steuerbuch Band 2, Weisungen StG: Unternehmenssteuerrecht, 37 / 78 Nr. 1 Datum der letzten Änderung: 01.01.2016 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2_weisungen_stg unternehmenssteuerrecht_ersatzbeschaffungen.html

Mehr

Ersatzbeschaffungen von betriebsnotwendigem Anlagevermögen. 36 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 36 StG

Ersatzbeschaffungen von betriebsnotwendigem Anlagevermögen. 36 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 36 StG Solothurner Steuerbuch Ersatzbeschaffungen von betriebsnotwendigem Anlagevermögen 36 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 36 StG 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens

Mehr

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär Entscheid vom 5. September 2014 (510 2014 09) Aufrechnung von Naturalleistungen Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär Parteien A. Rekurrenten gegen Steuerverwaltung

Mehr

der Einwohnergemeinde Münchenstein

der Einwohnergemeinde Münchenstein Rechtssammlung Genehmigung Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 04 Genehmigung Finanz- u. Kirchendirektion vom 7. Januar 05 in Kraft seit. Januar 05 I FKDE Stand. Januar 05 der Einwohnergemeinde Münchenstein

Mehr

Die ergänzende Vermögenssteuer wird aber wie bei der Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben

Die ergänzende Vermögenssteuer wird aber wie bei der Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben Ergänzende Vermögenssteuer 1. Grundsatz Aus Gründen der landwirtschaftlichen Existenzsicherung werden Grundstücke selbst dann zum Ertragswert besteuert, wenn ihr Wert auf dem Markt nicht mehr bloss durch

Mehr

Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, nach 78 Abs. 1 lit. c StG würden als Aufwendungen gelten, die Kosten, die mit Erwerb und der

Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, nach 78 Abs. 1 lit. c StG würden als Aufwendungen gelten, die Kosten, die mit Erwerb und der Grundstückgewinnsteuer Erbschaftssteuern nicht abzugsfähig Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft Nr. 13/1997 vom 28. Februar 1997 Die Erbschaftssteuer fällt weder unter den

Mehr

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil

Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG STEUERGERICHTSHOF Entscheid vom 6. Juli 2007 In der Beschwerdesache (4F 07 112) Die Eheleute A., vertreten durch Schuldensanierer B. Beschwerdeführer, gegen die

Mehr

Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren:

Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren: Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren: Ausnahme oder Regel? Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Zürich, 23. September 2014 Heilung

Mehr

Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement

Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement (in Kraft seit 18.01.2001) 2 1 Gegenstand Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes

Mehr

Revision. Praxisänderung ist kein Revisionsgrund

Revision. Praxisänderung ist kein Revisionsgrund Revision Praxisänderung ist kein Revisionsgrund Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft Nr. 174/1998 vom 11. Dezember 1998 Die Ausdehnung des Teilsplittingabzugs auf Renteneinkommen

Mehr

Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum

Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum Luzerner Steuerbuch Band 3, Weisungen GGStG: Grundstückgewinnsteuer, 4 Abs. 1 Ziff. 7 Datum der letzten Änderung: 01.01.2017 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_3_weisungen_ggstg grundstueckgewinnsteuer_ersatzbeschaffungselbstgenutztemwohneigentum.html

Mehr

Ersatzbeschaffung von Wohneigentum

Ersatzbeschaffung von Wohneigentum Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 44 I lit. a; 46 III, 53 1. Voraussetzungen betreffend die veräusserte Liegenschaft... 2 1.1 Veräusserungstatbestand... 2 1.2 Wohnnutzung... 2 1.3 Dauernd

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS FREIBURG STEUERGERICHTSHOF Entscheid vom 23. Juni 2006 In der Beschwerdesache (4F 06 54) Ehepaar X, Beschwerdeführer gegen die Kantonale Steuerverwaltung, Rue Joseph-Piller

Mehr

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...

Mehr

Kinderabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 86/2005 vom 17. November 2005

Kinderabzug. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 86/2005 vom 17. November 2005 Kinderabzug Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 86/2005 vom 17. November 2005 Die Gewährung des Kinder- und des Alleinerzieherabzugs (sowie des Tarifs B für Alleinerziehende)

Mehr

Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994

Steuerrekursgericht. Sitzung vom 28. Dezember 1994 KANTON AARGAU Steuerrekursgericht K 4017 P 296 Sitzung vom 28. Dezember 1994 Mitwirkend: Präsident Müllhaupt, Rekursrichter Schirmer, Rekursrichter Baillod, Rekursrichter Vögeli, Rekursrichter Franck;

Mehr

Zürcher Steuerbuch Nr. 37/461 Ersatzbeschaffung des Eigenheims Aufschub der Grundstücksgewinnsteuer

Zürcher Steuerbuch Nr. 37/461 Ersatzbeschaffung des Eigenheims Aufschub der Grundstücksgewinnsteuer Zürcher Steuerbuch Nr. 37/461 Ersatzbeschaffung des Eigenheims Aufschub der Grundstücksgewinnsteuer Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung

Mehr

Grundstückgewinnsteuer: Eigentumsdauer

Grundstückgewinnsteuer: Eigentumsdauer Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden StG 53; ABzStG 21 1. ALLGEMEINES Für die Berechnung der Eigentumsdauer ist die Zeitspanne zwischen Erwerb und Veräusserung zu berechnen, wobei das Datum der

Mehr

Einwohnergemeinde Unterägeri - Grundstückgewinnsteuern

Einwohnergemeinde Unterägeri - Grundstückgewinnsteuern Einwohnergemeinde Unterägeri Kann bei einer Handänderung ein Gewinn erwirtschaftet werden, ist dieser in der Gemeinde zu versteuern. Grundstückgewinnsteuerpflichtig sind nur Privatpersonen. Juristische

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

Verwaltungsgericht. Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau

Verwaltungsgericht. Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Verwaltungsgericht Kammer WBE.2015.396 / fl / we (3-RV.2015.3) Art. 64 Urteil vom 13. Juni 2016 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichter Bodmer Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiber

Mehr

GEMEINDE ERLINSBACH SO. Steuerreglement

GEMEINDE ERLINSBACH SO. Steuerreglement GEMEINDE ERLINSBACH SO Steuerreglement Steuerreglement der Gemeinde Erlinsbach SO Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 b e s c h l

Mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 27. August 1997

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 27. August 1997 Grundstückgewinnsteuer Steueraufschub bei einer Ersatzbeschaffung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 27. August 1997 Bei der steueraufschiebenden Ersatzbeschaffung kann der

Mehr

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil

Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil Steuerreglement Bennwil/05.12.2006 2 INHALTSVERZEICHNIS STEUERREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE BENNWIL 3 1 Gegenstand 3 2 Steuerfuss, Steuersatz 3 3 Steuerveranlagung

Mehr

Schenkungssteuer. Begriff des Gelegenheitsgeschenks

Schenkungssteuer. Begriff des Gelegenheitsgeschenks Schenkungssteuer Begriff des Gelegenheitsgeschenks Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 17/1995 vom 23. Februar 1995 Unter steuerfreien Gelegenheitsgeschenken sind Zuwendungen

Mehr

Liquidationsgewinn. Ersatzbeschaffung

Liquidationsgewinn. Ersatzbeschaffung Liquidationsgewinn Ersatzbeschaffung Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft Nr. 148/1997 vom 7. November 1997 Wird ein Geschäftsbetrieb als ganzes verkauft und der Liquidationsgewinn

Mehr

Selbständiger Erwerb. Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen Vertrauensschutz

Selbständiger Erwerb. Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen Vertrauensschutz Selbständiger Erwerb Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen Vertrauensschutz Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 69/2000 vom 29. Juni 2000 Gemäss der

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0314-F/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Jänner 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0077-F/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 26.

Mehr

32 Nr. 2 Ersatzbeschaffung in landwirtschaftliche Grundstücke des Geschäftsvermögens

32 Nr. 2 Ersatzbeschaffung in landwirtschaftliche Grundstücke des Geschäftsvermögens Ersatzbeschaffung in landwirtschaftliche Grundstücke des Geschäftsvermögens 1. Reinvestition von Gewinnen aus der Veräusserung von beweglichem Anlagevermögen in landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke

Mehr

2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen *

2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen * 66.5. Verordnung über das Veranlagungsverfahren * (VVV) vom 0.0.00 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Buchstabe d des Steuergesetzes vom. Mai 000 (StG) ), auf Antrag

Mehr

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5A_500/2016 U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t 2 0 1 6 I I. z i v i l r e

Mehr

gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985

gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 b e s c h l i e s s t: I. Steuerhoheit Die Einwohnergemeinde Oberdorf erhebt auf der Grundlage

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017)

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017) EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT. JANUAR 00) (MIT STAND. JANUAR 07) Steuerreglement der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden

Mehr

STEUERREGLEMENT. Gemeinde Drei Höfe

STEUERREGLEMENT. Gemeinde Drei Höfe ******************************************************************************** STEUERREGLEMENT Gemeinde Drei Höfe ********************************************************************************************************

Mehr

Obergericht, 06. September 2004, OG V Aus den Erwägungen:

Obergericht, 06. September 2004, OG V Aus den Erwägungen: Nr. 41 Grundstückgewinnsteuer. Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 17 GStG. Objekt einer Gesamtveräusserung i.s. von Art. 13 GStG ist unabhängig vom Erwerbszeitpunkt alles, das zusammen verkauft wird. Der

Mehr

Steuerreglement der Gemeinde Stüsslingen

Steuerreglement der Gemeinde Stüsslingen Steuerreglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Stand 01.01.08 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen Gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO

EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO STEUERREGLEMENT Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 - beschliesst: I. Steuerhoheit Die Einwohnergemeinde

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc. vom 30.

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc. vom 30. VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 14 31 Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Decurtins als Aktuar ad hoc URTEIL vom 30. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., gegen

Mehr

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer

Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer s Merkblatt des kantonalen Steueramtes zum Abzug besonderer gewerbsmässigen s bei der (vom 9. März 2006) Zusammenstellung der Praxis zum Abzug besonderer Aufwendungen des inner- und ausserkantonal wohnhaften

Mehr

Neues aus dem Rechtsdienst

Neues aus dem Rechtsdienst RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht

Mehr

Internationales Steuerrecht. Liegenschaftsbewertung und Steuerausscheidung bei ausländischem Grundbesitz

Internationales Steuerrecht. Liegenschaftsbewertung und Steuerausscheidung bei ausländischem Grundbesitz Basel-Stadt Internationales Steuerrecht Liegenschaftsbewertung und Steuerausscheidung bei ausländischem Grundbesitz Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt Nr. 108/2003 vom 22. Januar 2004 Bewertung

Mehr

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495)

BUNDESFINANZHOF. Urteil vom 11. März 2009 XI R 69/07. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. April K 5764/04 U (EFG 2008, 495) BUNDESFINANZHOF Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem

Mehr

des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr.

des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr. EINWOHNERGEMEINDE RIEDHOLZ Stand 01. Januar 2008 Aus Gründen der sprachlichen Einfachheit wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet. Die Formulierung gilt aber selbstverständlich auch immer

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. vom 21. November in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.,

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN. vom 21. November in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN A 13 51 4. Kammer bestehend aus Vizepräsident Priuli als Vorsitzender, und Verwaltungsrichter Stecher, Meisser, Aktuarin Bernhard URTEIL vom 21. November 2013

Mehr

Grundsteuern. Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer)

Grundsteuern. Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer) Grundsteuern Grundstückgewinnsteuer (partielle Einkommenssteuer) Handänderungssteuer (Rechtsverkehrssteuer) Liegenschaftensteuer (partielle Vermögenssteuer) Besteuerung der Grundstückgewinne in den Kantonen

Mehr

Gemeinsamer Antrag der Kommission und des Regierungsrates für die zweite Lesung

Gemeinsamer Antrag der Kommission und des Regierungsrates für die zweite Lesung Gemeinsamer Antrag der Kommission und des Regierungsrates für die zweite Lesung Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» Gesetz betreffend

Mehr

Sachverhalt (zusammengefasst) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016 i.s. Ehegatten D. und E. (VGE II )

Sachverhalt (zusammengefasst) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016 i.s. Ehegatten D. und E. (VGE II ) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2016 i.s. Ehegatten D. und E. (VGE II 2016 37) Beginn des Rechtsmittelfristenlaufs beim Versand von Veranlagungsverfügungen (Art. 133 Abs. 1 DBG; 158 Abs.

Mehr

Steuerreglement. der. Einwohnergemeinde Rodersdorf

Steuerreglement. der. Einwohnergemeinde Rodersdorf Steuerreglement C Steuerreglement der Einwohnergemeinde Rodersdorf 8. November 00 Steuerreglement C Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. December

Mehr

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S t e u e r r e g l e m e n t

EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S t e u e r r e g l e m e n t EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S t e u e r r e g l e m e n t 11 Steuerreglement 2008.12 Seite 2 von 9 INHALTSVERZEICHNIS Text Artikel Seite I STEUERHOHEIT Steuerhoheit 1 4 II STEUERPFLICHT Natürliche und

Mehr

Grundstückgewinnsteuer und Ermässigung wegen langjähriger Besitzdauer. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14.

Grundstückgewinnsteuer und Ermässigung wegen langjähriger Besitzdauer. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Grundstückgewinnsteuer und Ermässigung wegen langjähriger Besitzdauer Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Januar 2011 Die Ermässigung des Grundstückgewinnes wegen langjähriger

Mehr

Interkantonales Steuerrecht. Repartition von Sozialabzügen

Interkantonales Steuerrecht. Repartition von Sozialabzügen Interkantonales Steuerrecht Repartition von Sozialabzügen Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2011-054 vom 23. August 2012 Bei der interkantonalen Steuerausscheidung sind die

Mehr

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2015.127 Beschluss

Mehr

Steuererklärung für Grundstückgewinne

Steuererklärung für Grundstückgewinne Kantonale Steuerverwaltung, 9102 Herisau 2 Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Rechtsdienst/Spezialsteuern Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch Christoph Noser

Mehr

GEMEINDE STALDENRIED

GEMEINDE STALDENRIED GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des

Mehr

Basel-Landschaft Entscheide

Basel-Landschaft Entscheide Basel-Landschaft Entscheide Grundstückgewinnsteuer Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuer Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft KGVVE vom 12. März 2008 Angefallene Erbschaftssteuern sind keine Kosten,

Mehr

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung Immobiliensteuer NEU Stabilitätsgesetz 2012 Neuordnung der Immobilienbesteuerung Einkommensteuer Private Grundstücksveräußerungen Immo-ESt Immobilienertragsteuer Bisherige Rechtslage Bisherige Rechtslage

Mehr

Einspracheverfahren. Anforderungen an die Begründung bei Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung

Einspracheverfahren. Anforderungen an die Begründung bei Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung Einspracheverfahren Anforderungen an die Begründung bei Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 155/2001 vom 29. November 2001 Eine Veranlagung

Mehr

Besondere Klauseln für Kaufverträge im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum

Besondere Klauseln für Kaufverträge im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum Besondere Klauseln für Kaufverträge im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum Inhaltsübersicht: 1. Ausseramtliche Abrechnung bei StWE 2. Hinweis auf das Pfandrecht der StWEG 3. Einlagen in den Erneuerungsfonds

Mehr

Steuerberechnung: Steuersatz und Steuerfuss 58 Nr. 1

Steuerberechnung: Steuersatz und Steuerfuss 58 Nr. 1 Solothurner Steuerbuch Steuerberechnung: Steuersatz und Steuerfuss 58 Nr. 1 Gesetzliche Grundlagen 58 StG 2. Steuersatz 1 Der Grundstückgewinnsteuer wird der Einkommenssteuertarif nach 44 Absatz 1 zugrunde

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr

Auf welche Weisen kann ein Kindsverhältnis zum Vater entstehen? (4 Punkte)

Auf welche Weisen kann ein Kindsverhältnis zum Vater entstehen? (4 Punkte) Musterlösung 1. Teil: Wissensfragen (15 Punkte) Hier sind keine langen Antworten gefragt. Stichworte immer unter Verweis auf die Gesetzesartikel genügen. Frage 1 (4 Punkte) Was bedeutet der Grundsatz der

Mehr

Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil. Steuer-Reglement. vom 04. Dezember (mit allen Aenderungen bis 28. November 2011)

Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil. Steuer-Reglement. vom 04. Dezember (mit allen Aenderungen bis 28. November 2011) Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil Steuer-Reglement vom 0. Dezember 000 (mit allen Aenderungen bis 8. November 0) Inhaltsverzeichnis I. Steuerhoheit Seite II. Steuerpflicht Seite III. Steuerfuss Seite

Mehr

Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien

Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien Als Steuerberaterin berate ich in meiner Münchner Steuerkanzlei immer wieder Mandanten zum Thema Immobilienkauf,

Mehr

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE WELSCHENROHR. Steuerreglement

EINWOHNERGEMEINDE WELSCHENROHR. Steuerreglement EINWOHNERGEMEINDE WELSCHENROHR Steuerreglement Präambel Gleichstellung der Geschlechter Sämtliche Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglementes gelten - unbesehen der Formulierung - in gleicher

Mehr

Steuerreglement vom 18. Dezember 2000

Steuerreglement vom 18. Dezember 2000 Steuerreglement vom 8. Dezember 000 Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 beschliesst: I. Steuerhoheit Die Einwohnergemeinde Laupersdorf

Mehr

Härteparagraph. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Härteparagraph. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Härteparagraph Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 16. August 2000 Das Verwaltungsgericht ist mangels Zuständigkeit in der Hauptsache auch

Mehr

B. Mit Entscheid vom 22. September 2000 verfügte die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft die Abweisung des Rekurses.

B. Mit Entscheid vom 22. September 2000 verfügte die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft die Abweisung des Rekurses. Schenkungssteuer Beweislast für die Wertlosigkeit der geschenkten Forderung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 15. August 2001 Die unentgeltliche Abtretung einer zinslosen

Mehr

STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH

STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH STEUERREKURSKOMMISSION II DES KANTONS ZÜRICH Entscheid 3. Dezember 2009 Mitwirkend: Einzelrichter R. Oesch und Sekretär M. Ochsner In Sachen A, Rekurrent/ Beschwerdeführer, gegen 1. S t a a t Z ü r i c

Mehr

Liegenschaftskosten. Gartenunterhalt. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 21. März 2013

Liegenschaftskosten. Gartenunterhalt. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr vom 21. März 2013 Liegenschaftskosten Gartenunterhalt Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2012-154 vom 21. März 2013 Die Praxis der Steuerverwaltung, die Kosten für den Gartenunterhalt nach

Mehr

Einwohnergemeinde Dornach

Einwohnergemeinde Dornach Einwohnergemeinde Dornach GEMEINDESTEUERREGLEMENT Inhaltsverzeichnis: I. Steuerhoheit 1 Steuerhoheit II. Steuerpflicht 2 Natürliche und juristische Personen III. Steuerfuss 3 1. Im allgemeinen 4 2. Holding-,

Mehr

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Art. 138 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a StG; Art. 89 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a astg; 81 StV; 80 astv. Kantons- und Gemeindesteuern; Unterbrechung der Veranlagungsverjährung

Mehr

Einwohnergemeinde Obergerlafingen. Steuerreglement

Einwohnergemeinde Obergerlafingen. Steuerreglement Einwohnergemeinde Obergerlafingen Steuerreglement Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 b e s c h l i e s s t: I. Steuerhoheit Die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 1 GZ. RV/1142-L/09, RV/1143-L/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Norbert Helmlinger, Wirtschaftstreuhänder, 4040

Mehr

Gemeinde Neustetten. Landkreis Tübingen. Vergaberichtlinien für den Verkauf von gemeindeeigenen Baugrundstücken (GR-Beschluss vom

Gemeinde Neustetten. Landkreis Tübingen. Vergaberichtlinien für den Verkauf von gemeindeeigenen Baugrundstücken (GR-Beschluss vom Gemeinde Neustetten Landkreis Tübingen Vergaberichtlinien für den Verkauf von gemeindeeigenen Baugrundstücken (GR-Beschluss vom 12.07.2010) 1. Allgemeines Durch den Verkauf von gemeindeeigenen Grundstücken

Mehr

Einwohnergemeinde Schnottwil

Einwohnergemeinde Schnottwil STEUERREGLEMENT Einwohnergemeinde Schnottwil Dezember 007 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Schnottwil Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom.

Mehr

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 28.06.2012 Erbengemeinschaft / Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Die Erbengemeinschaft

Mehr

Handänderungssteuer bei Zweitwohnung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. September 2009

Handänderungssteuer bei Zweitwohnung. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. September 2009 Handänderungssteuer bei Zweitwohnung Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. September 2009 Die Befreiung von der Handänderungssteuer beim Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum

Mehr

Kurzfassung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 28. Juni 2006 betreffend Rückerstattung von Sozialzulagen

Kurzfassung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 28. Juni 2006 betreffend Rückerstattung von Sozialzulagen Kurzfassung des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 28. Juni 2006 betreffend Rückerstattung von Sozialzulagen Inhaltsverzeichnis Rechtsprobleme Sachverhalt Rechtliche Erwägungen Schlussfolgerungen ZPD Relevante

Mehr