Der Senat hat am 27. August 2009 folgende Verordnungen erlassen:

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1 2009 / Nr. 49 vom 28. August 2009 Der Senat hat am 27. August 2009 folgende Verordnungen erlassen: 193. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Gesundheits- und Pflegeberatung (CP) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 194. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Gesundheits- und Pflegeberatung (CP) 195. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Schmerzmanagement (CP) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 196. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Schmerzmanagement (CP) 197. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Kontinenz- und Stomaberatung (CP) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 198. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Kontinenz- und Stomaberatung (CP) 199. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Kontinenz- und Stomaberatung (AE) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 200. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Kontinenz- und Stomaberatung (AE) 1

2 201. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Applied Science and Research (Master of Science) (Department für Interaktive Medien und Bildungstechnologien) 202. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Applied Science and Research (Master of Science) 203. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Applied Science and Research (Master of Science) für AbsolventInnen der Universitätslehrgänge Science and Research Fondations und Science and Research Methodologies der DUK 204. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Certified Energy and Carbon Manager (Department für Wirtschafts- und Managementwissenschaften) 205. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Certified Energy and Carbon Manager 206. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Advanced Orthopedic Surgery Aktuelle Konzepte der orthopädischen Chirurgie (MSc) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 207. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Advanced Orthopedic Surgery Aktuelle Konzepte der orthopädischen Chirurgie (MSc) 208. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Controlling (Zertifikat) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 209. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Controlling (Zertifikat) 210. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Controlling (Akademische/r Controller/in) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 2

3 211. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Controlling (Akademische/r Controller/in) 212. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Controlling (Master of Advanced Studies) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 213. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Controlling (Master of Advanced Studies) 3

4 193. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Gesundheits- und Pflegeberatung (CP) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1 Weiterbildungsziel Studierende erwerben Kompetenzen, um intra- und interpersonelle Kommunikation zu reflektieren, schwierige Kommunikationssituationen positiv zu gestalten, Vertrauen und eine Kommunikationsbasis mit Klient/inn/en auf Grundlage klientenzentrierter Gesprächsführung aufzubauen. Ergänzt wird der personenzentrierte durch den systemischen und den ressourcenorientierten Ansatz. Das eigenverantwortliche Handlungsfeld der/des Pflegeberater/in/s umfasst Information, Schulung und Beratung im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention. Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich erfolgt Beratung während und nach einer physischen und psychischen Erkrankung. Die/Der Pflegeberater/in berücksichtigt in der Beratungstätigkeit die Strukturen der Gesundheitsversorgung und weiß neue Versorgungsmodelle einzubeziehen. Die beratende Tätigkeit setzt voraus, dass Handlungskompetenz in den angesprochenen Handlungsfeldern bereits vorhanden ist, um einen direkten Bezug zum primären Arbeitsfeld herstellen zu können. 2 Studienform Der Universitätslehrgang wird als berufsbegleitende Studienvariante und/oder als Vollzeitvariante in Modulform angeboten. Die Organisation des Studiums berücksichtigt Elemente des Blended Learnings. 3 Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit diese nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4 Dauer Der Lehrgang dauert in beiden Varianten ein Semester und umfasst 180 Unterrichtseinheiten und 20 ECTS-Punkte. 5 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss mit der Fachrichtung Pflege- oder Gesundheitswissenschaft und mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder (2) allgemeine Universitätsreife, das Diplom des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufspraxis im Gesundheitswesen und weitere berufliche Qualifikationen, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat oder (3) das Diplom des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, mindestens vier Jahre einschlägige Berufspraxis im Gesundheitswesen und weitere berufliche Qualifikationen, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat. 4

5 6 Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7 Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8 Unterrichtsprogramm Module/Fächer LV- Art UE SS ECTS WL Modul 1 Patient/inn/en- und Angehörigenedukation UE Modul 2 Ethik und Recht SE Modul 3 Patient/inn/en- und Angehörigenberatung UE Modul 4 Modul 5 Klinische Expertise vor dem Hintergrund von Beratung Strukturen des Gesundheitssystems und Gesundheitsversorgung SE SE Modul 6 Wissenschaftliches Arbeiten UE Modul 7 Hospitation PR GESAMT: Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10 Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen über alle Pflichtfächer (Modul 1-6) und der b) erfolgreichen Teilnahme an der Hospitation. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 5

6 11 Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Lehrbeauftragten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolvent/inn/en und Lehrbeauftragten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12 Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13 Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Gesundheits- und Pflegeberatung (CP) Der Senat hat am 27. August 2009 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Gesundheits- und Pflegeberatung (CP) mit 2.650,-- festgelegt. 6

7 195. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Schmerzmanagement (CP) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1 Weiterbildungsziel Primäres Ziel ist, die theoretischen Grundlagen des Schmerzes und der Behandlungsmöglichkeiten zu vermitteln. Die Berufsgruppen, die mit der Betreuung von Patient/inn/en mit Schmerz konfrontiert sind, werden in ihrer Schmerzwahrnehmung und einschätzung sensibilisiert und können fundamentales Schmerzmanagement in alltägliches professionelles Handeln integrieren. Eine weitere wichtige Zielsetzung ist es, Studierende zu befähigen, Patient/inn/en mit Schmerzen und ihre Angehörigen unter Aufrechterhaltung ihrer Autonomie zu informieren, zu schulen und zu beraten. 2 Studienform Der Universitätslehrgang wird als berufsbegleitende Studienvariante und/oder als Vollzeitvariante in Modulform angeboten. Die Organisation des Studiums berücksichtigt Elemente des Blended Learnings. 3 Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit diese nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4 Dauer In der Vollzeitvariante dauert der Lehrgang ein Semester und in der berufsbegleitenden Variante umfasst er zwei Semester mit 300 Unterrichtseinheiten und 30 ECTS-Punkten. 5 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein abgeschlossenes österreichisches Hochschulstudium in den Disziplinen Pflegewissenschaft, Gesundheitswissenschaft, Medizin, Hebammenwesen oder Medizinisch-Technischer-Dienst und mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder (2) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium oder (3) allgemeine Universitätsreife, das Diplom des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Berufsausbildung als Hebamme oder Medizinisch-Technischer- Dienst und mindestens zwei Jahre einschlägige Berufspraxis im Gesundheitswesen und weitere berufliche Qualifikationen, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat oder (4) das Diplom des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Berufsausbildung als Hebamme oder Medizinisch-Technischer-Dienst und mindestens vier Jahre einschlägige Berufspraxis im Gesundheitswesen und weitere berufliche Qualifikationen, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat. 6 Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7

8 7 Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8 Unterrichtsprogramm Module/Fächer LV-Art UE SS ECTS WL 1 Biopsychosoziales Schmerzmodell SE Schmerz-Assessment, Schmerzmessung und dokumentation SE Medikamentöse und invasive Schmerztherapie SE Nicht-medikamentöse Schmerztherapie SE Multimodales Schmerztherapiekonzept SE Information, Schulung und Beratung von Patient/inn/en und Angehörigen UE Wissenschaftliches Arbeiten UE Praktikum PR Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10 Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen über alle Pflichtfächer (Modul 1-7) und der b) erfolgreicher Teilnahme an dem Praktikum. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11 Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Lehrbeauftragten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolvent/inn/en und Lehrbeauftragten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 8

9 12 Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13 Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Schmerzmanagement (CP) Der Senat hat am 27. August 2009 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Schmerzmanagement (CP) mit 2.850,-- festgelegt. 9

10 197. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Kontinenz- und Stomaberatung (CP) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1 Weiterbildungsziel Das Aufgabenfeld der Kontinenz- und Stomaberatung konzentriert sich auf pflege- und beratungsbedürftige Menschen mit Stomaanlage und/oder operativer Harnableitung sowie Kontinenzstörungen. Die Studierenden erwerben Kompetenzen für eine umfassende, aktivierende Pflege bei den Betroffenen. Es erfolgt die Qualifizierung für Assessment, Planung, Durchführung, Überwachung und Evaluation von pflegerischen Interventionen einschließlich Dokumentation in 1) Akutsituationen, 2) problematischen Situationen, 3) nichtproblematischen Situationen und 4) problemidentifizierenden Situationen. 2 Studienform Der Universitätslehrgang wird als berufsbegleitende Studienvariante in Modulform angeboten. Die Organisation des Studiums berücksichtigt Elemente des Blended Learning. 3 Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit diese nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4 Dauer Der Lehrgang umfasst ein Semester mit 180 UE bzw. 12 Semesterstunden und 21 ECTS. 5 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein international anerkannter akademischer Studienabschluss mit der Fachrichtung Pflege- oder Gesundheitswissenschaft und mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder (2) allgemeine Universitätsreife, das Diplom des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufspraxis im Gesundheitswesen und weitere berufliche Qualifikationen, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat oder (3) das Diplom des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, mindestens vier Jahre einschlägige Berufspraxis im Gesundheitswesen und weitere berufliche Qualifikationen, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat. 6 Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 10

11 7 Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8 Unterrichtsprogramm Module/Fächer LV- Art UE SS ECTS WL 1 Darmstomata- und Stuhlkontinenzmanagement SE Urostomata- und Harnkontinenzmanagement SE Information, Schulung und Beratung von Patient/inn/en und Angehörigen UE Wissenschaftliches Arbeiten UE Hospitation PR GESAMT: Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10 Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus (3) schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen (zb Haus- und Seminararbeiten) über alle Pflichtfächer (Fach 1-4) und (4) der erfolgreichen Teilnahme an der Hospitation. (5) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11 Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Lehrbeauftragten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolvent/inn/en und Lehrbeauftragten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12 Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 11

12 13 Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Kontinenz- und Stomaberatung (CP) Der Senat hat am 27. August 2009 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Kontinenz- und Stomaberatung (CP) mit 2.150,-- festgelegt Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Kontinenz- und Stomaberatung (AE) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1 Weiterbildungsziel Das Aufgabenfeld der Kontinenz- und Stomaberatung konzentriert sich auf pflege- und beratungsbedürftige Menschen mit Stomaanlage und/oder operativer Harnableitung sowie Kontinenzstörungen. Die Studierenden erwerben Kompetenzen für eine umfassende, aktivierende Pflege bei den Betroffenen. Es erfolgt die Qualifizierung für Assessment, Planung, Durchführung, Überwachung und Evaluation von pflegerischen Interventionen einschließlich Dokumentation in 1) Akutsituationen, 2) problematischen Situationen, 3) nichtproblematischen Situationen und 4) problemidentifizierenden Situationen. Weiters erwerben die Studierenden die Handlungskompetenz um Problemfälle zu identifizieren, Interpretation für Betroffene und medizinische Spezialist/inn/en zu liefern, emotionale Unterstützung zu geben, die Betroffenen und ihre primären Bezugspersonen weiterzubilden und die Umgebung zu Hilfe und Unterstützung zu mobilisieren. Sie erhalten die Befähigung für Planung und Organisation der Überleitungspflege, des Entlassungsmanagements sowie der häuslichen Pflege. 2 Studienform Der Universitätslehrgang wird als berufsbegleitende Studienvariante und/oder als Vollzeitvariante in Modulform angeboten. Die Organisation des Studiums berücksichtigt Elemente des Blended Learning. 3 Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit diese nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4 Dauer In der berufsbegleitenden Variante umfasst der Lehrgang drei Semester mit 30 Semesterstunden und 60 ECTS. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 2 Semester. 12

13 5 Zulassungsvoraussetzungen (1) International anerkannter akademischer Studienabschluss in der Fachrichtung Pflegeoder Gesundheitswissenschaft und mindestens ein Jahr einschlägige Berufspraxis oder (2) allgemeine Universitätsreife, das Diplom des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufspraxis im Gesundheitswesen und weitere berufliche Qualifikationen, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat oder (3) das Diplom des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, mindestens vier Jahre einschlägige Berufspraxis im Gesundheitswesen und weitere berufliche Qualifikationen, wenn damit eine gleich zu haltende Eignung erreicht wird, über die das Rektorat zu entscheiden hat. 6 Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7 Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8 Unterrichtsprogramm Module/Fächer LV- Art UE SS ECTS WL 1 Darmstomata- und Stuhlkontinenzmanagement SE Urostomata- und Harnkontinenzmanagement SE Information, Schulung und Beratung von Patient/inn/en und Angehörigen UE Wissenschaftliches Arbeiten UE Hospitation PR Wissenschaft in der Pflege SE Klinische Expertise SE Wund- und Fistelmanagement SE Tracheostomatamanagement SE Case- und Caremanagement SE Fachspezifische Gesundheitsförderung und Prävention SE Praktikum PR Abschlussarbeit GESAMT: Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder 13

14 Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10 Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus a) schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen (zb Haus- und Seminararbeiten) über alle Pflichtfächer (Fach 1-4 und 6-11), b) der erfolgreichen Teilnahme an der Hospitation, c) der erfolgreichen Teilnahme an dem Praktikum und d) der Verfassung und positiven Beurteilung der Abschlussarbeit. (2) Die Abschlussarbeit soll den Nachweis der praxisorientierten und forschungsnahen Studienleistungen an der Donau-Universität Krems erbringen und erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbständig und praktisch anzuwenden. (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (4) Leistungen, die im Rahmen des Universitätslehrgangs Kontinenz- und Stomaberatung (Certified Program) erbracht wurden, sind bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. 11 Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller Lehrbeauftragten durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der Absolvent/inn/en und Lehrbeauftragten sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12 Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung "Akademische Kontinenzund Stomaberaterin bzw. Akademischer Kontinenz- und Stomaberater zu verleihen. 13 Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Kontinenz- und Stomaberatung (AE) Der Senat hat am 27. August 2009 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Kontinenz- und Stomaberatung (AE) mit 6.050,-- festgelegt. 14

15 201. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Applied Science and Research (Master of Science) (Department für Interaktive Medien und Bildungstechnologien) 1. Weiterbildungsziel (1) Ziel des Lehrgangs ist eine inhaltlich umfassende berufliche Weiterqualifizierung auf dem Gebiet der Planung und Durchführung von individuellen Forschungsprojekten. Die Studierenden erlangen die Fähigkeit forschungsleitende Fragestellungen zu formulieren und ein Forschungsprojekt zu planen und durchzuführen, sie sind in der Lage wissenschaftliche Publikationen zu verfassen und sie kennen die Grundlagen von Forschungstheorien und Forschungsmethoden (2) Ziel des Lehrganges ist der Erwerb wissenschaftlicher Forschungs- und Handlungskompetenz auf Basis der Vermittlung interdisziplinärer und informationstechnologischer Erkenntnisse. Grundlagen der angewandten wissenschaftlichen Forschung, wissenschaftstheoretische Grundlagen und Forschungsmethodologien sowie Grundlagen angewandter Innovationsstrategien werden vermittelt 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform anzubieten und wird in deutscher und englischer Sprache durchgeführt. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante vier Semester mit 90 ECTS. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es drei Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Applied Science and Research ist a) ein abgeschlossenes österreichisches Hochschulstudium oder b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium oder c) eine den in den in Abs. 1 (a und b) gleichzuhaltende Qualifikation, wie folgt: allgemeine Hochschulreife und mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position oder bei fehlender Hochschulreife ein Mindestalter von 24 Jahren und die positive Beurteilung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, das von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird und mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position. 15

16 Über die Aufnahme entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Fächer UE ECTS Stud. Workload* Science and Research - Foundations Research Methodology Programme Planning and Strategies Theory of Science and Research Theory of Science and Research Theory of Science and Research Seminar Science and Research-Foundations Seminar Science and Research-Foundations Seminar Science and Research-Foundations Wahlfächer Science and Research -Foundations Science and Research - Methodologies Methodology of Science Methodology of Research Methodology of Research Methodology of Research Seminar Science and Research- Methodologies Seminar Science and Research-Methodologies Seminar Science and Research-Methodologies Wahlfächer Science and Research - Methodologies Seminar Master Thesis Master Thesis Gesamt * Der studentische Workload (1 ECTS = 25 Stunden Workload) beinhaltet Präsenzübungseinheiten, Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Seminar- 16

17 oder Kursarbeiten, Prüfungsvorbereitungen sowie das eigenständige vertiefende Studium in dem Unterrichtsfach. 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus a) schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen in Form von Teilprüfungen über die in 8 beschriebenen Fächer 1-8 b) erfolgreiche Teilnahme am Seminar Master Thesis c) es ist eine Master Thesis abzufassen, positiv zu beurteilen und zu verteidigen. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (4) Leistungen, die im Rahmen der Lehrgänge Certified Program Science and Research Foundations Certified Program Science and Research Methodologies an der Donau-Universität Krems erbracht wurden, sind bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInen nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science, in abgekürzter Form MSc zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 17

18 202. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Applied Science and Research (Master of Science) Der Senat hat am 27. August 2009 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Applied Science and Research (Master of Science) mit 9.900,-- festgelegt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Applied Science and Research (Master of Science) für AbsolventInnen der Universitätslehrgänge Science and Research Fondations und Science and Research Methodologies der DUK Der Senat hat am 27. August 2009 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Applied Science and Research (Master of Science) für Teilnehmer, die die beiden Universitätslehrgänge der DUK Science and Research Fondations und Science and Research Methodologies absolviert haben, mit 1.900,- festgelegt. 18

19 204. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Certified Energy and Carbon Manager (Department für Wirtschafts- und Managementwissenschaften) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Certified Energy und Carbon Manager befähigt die Absolventinnen und Absolventen zum Bewältigung der interdisziplinären Aufgabe des Managements der betrieblichen CO2 Emissionen. Im Rahmen des Kyoto-Protokolls haben sich die Mitgliedsländer der Europäischen Union verpflichtet, ihren Ausstoß an Treibhausgasen nach klaren Zielvorgaben zu senken. Als Instrumente zur Senkung der Treibhausgase sieht das Kyoto-Protokoll sogenannte flexible Mechanismen vor. Das Emissions Trading ist neben dem "Clean Development Mechanism" (CDM) und der "Joint Implementation" (JI) eines von drei flexiblen Mechanismen. Durch den Handel mit Emissionsrechten (Emissions Trading) soll auf kostenminimale Weise ein vorher definiertes Emissionsreduktionsziel erreicht werden. Das Europäische Emissionshandelssystem (EU ETS) sieht vor, dass energieintensive Unternehmen Kohlendioxid nur noch in der durch Emissionsberechtigungen gedeckten Menge ausstoßen dürfen. Die Zertifikate werden entsprechend der nationalen Minderungsverpflichtung in Stufen verringert. Sie sind innerhalb der europäischen Gemeinschaft handelbar. Ziel des Emissionsrechtehandels ist die zielgenaue und zugleich kosteneffiziente Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Die am EU ETS teilnehmenden Unternehmen benötigen das Know-how, um ihre CO2 Zertifikate kosteneffizient zu managen: wie sehen die rechtliche Rahmenbedingungen aus, was bedeuten die EU Regelungen für das Unternehmen, wie funktionieren die CO2 Börsen, wie der Handel, welche flexiblen Instrumente sollen für das eigene Unternehmen in welchem Ausmaß eingesetzt werden, welches CO2 Portfolio Management führt zu effizienten Ergebnissen. Ziel des Universitätslehrgangs ist es, Personen für diese Anforderungen auszubilden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang kann als Vollzeitstudium oder als berufsbegleitendes Studium geführt werden. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante 2 Semester und in der Vollzeitvariante 1 Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Certified Energy and Carbon Manager ist a) ein abgeschlossenes österreichisches Hochschulstudium oder b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium oder c) eine der in a) und b) gleichzuhaltenden Qualifikation, wie folgt: 19

20 - allgemeine Hochschulreife und mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung in relevanter Position oder - bei fehlender Hochschulreife ein Mindestalter von 21 Jahren und die positive Beurteilung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, das von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird, sowie mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung in relevanter Position. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Certified Energy and Carbon Manager Die Unterrichtssprache ist englisch. Fächer Lehrveranstaltung LV-Art* UE ECTS Climate Change Policy and SE 56 7 Management Global Climate SE 24 3 Markets and Policy Corporate SE 32 4 Environmental Management Management Competencies SE 56 7 Energy Project SE 32 4 Management Energy Issues, SE 24 3 Negotiations and Lobbying Carbon Market Mechanism SE 56 8 Global and EU SE 32 4 Emission Trading Schemes Emissions Trading SE 24 4 Simulations Carbon Portfolio Management SE 56 8 Portfolio and Risk SE 32 4 Management Energy & Strategic SE 24 4 Thinking * Liste im Anhang 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder 20

21 Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Abschlussprüfung umfasst schriftliche und mündliche Fachprüfungen und diese inkludieren in jedem Fach die positive Beurteilung einer Projektarbeit. Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Certified Energy and Carbon Manager Der Senat hat am 27. August 2009 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Certified Energy and Carbon Manager mit 8.300,-- festgelegt. 21

22 206. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Advanced Orthopedic Surgery Aktuelle Konzepte der orthopädischen Chirurgie (MSc) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Die chirurgischen Operationstechniken haben besonders im Bereich der Orthopädie eine enorme Entwicklung genommen. ChirurgInnen, aber auch der SpezialistInnen in der Forschung und Entwicklung, sowie die VertreterInnen der Industrie und der Wirtschaft stehen vor einem immens unübersichtlichen Wissensgebiet der chirurgischen Technologien, das Gebiete der Materialforschung, Biomechanik Bio- und Nanotechnologie, sowie Zell- und Genforschung und spezifische Computertechniken umfasst. Sowohl im Bereich des Gelenkersatzes, wo vor allem metallurgische, tribulogische und Biokompatibilitätseigenschaften im Vordergrund stehen, als auch im Bereich der arthroskopischen Operationstechniken, wo mit speziellen Instrumenten und ausgefeilten Verankerungs- und Fixierungstechniken mit resorbierbaren Materialien gearbeitet wird wurde viel Forschungsarbeit geleistet. Die chirurgischen Operationsmethoden an Hand und Fuß sowie die Möglichkeiten der Korrekturen von Deformitäten in der Kinderorthopädie sind in den letzten Jahren enorm weiterentwickelt worden. Besonders hat sich auch die Wirbelsäulenchirurgie mit zunehmend funktionellen Lösungen, wie die Bandscheibenprothese etabliert. Viele Operationsmethoden werden unter Zuhilfenahme von computergesteuerter Navigation oder Operationsroboter durchgeführt. Die Biotechnologie greift zunehmend Zelltherapien und Gentherapien auf, um die Forschungsergebnisse in praktikable Anwendungen am Patienten zu ermöglichen. So haben Zelltransplantation und biologische Behandlungsstrategien auch am Bewegungsapparat vor allem durch die Knorpelzelltransplantation Relevanz erhalten. Ziel ist es, den Wissenstand der AnwenderInnen, VerkäuferInnen und EntwicklerInnen dieser Methoden zu aktualisieren, da dies derzeit weder im Medizinstudium noch postgradual abgedeckt wird. Dieser Lehrgang versucht die Grundlagen und Entwicklungsschritte, sowie den aktuellen Stand der Anwendung nachvollziehbar darzustellen. Die wissenschaftliche Basis als auch das praktische Know-How werden erklärt und verständlich gelehrt. Da es im Routinebetrieb der Medizin oft nicht mehr möglich ist, diese modernen, hochtechnisierten Methoden aufzuarbeiten, ist dieser Kurs sowohl für die in Ausbildung stehenden als auch für erfahrene Chirurgen sicher wertvoll. Sowohl Vertreter der Industrie als auch OrthopädenInnen und UnfallchirurgInnen mit wissenschaftlichem Interesse werden von diesem Lehrgang profitieren. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang mit dem Abschluss Master of Science umfasst in der berufsbegleitenden Variante 4 Semester mit 360 Unterrichtseinheiten (70 ECTS Punkte). Er wird in deutscher Sprache angeboten, einzelne Vorlesungen können auch in Englisch gehalten werden. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Zulassung zum Universitätslehrgang sind 22

23 ein Hochschulabschluss (z.b. Master, DI, Mag., Mag. (FH), Dr.) mit Berufserfahrung im Bereich Medizin, Medizintechnik oder Biotechnologie 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus den nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen zusammen: Modul Fächer/Lehrveranstaltungen UE ECTS A. EINFÜHRUNG Wissenschaftliche Grundlagen und Management Grundlagen der orthopädischen Forschung 30 4 B. VERTIEFUNG OP-TECHNIKEN Prothetik, Gelenkersatztechniken Computerassistierte Chirurgie in der Orthopädie Revisionschirurgie, Tumorprothetik, Infektionen Wirbelsäulenchirurgie und - orthopädie Arthroskopische Techniken Regenerative Medizin und Biotechnologie Periphere Extremitätenchirurgie Hand & Fuß Extremitätenkorrekturen, Kinderorthopädie 30 4 C. PRAKTIKUM ,12 Hospitation bei einem der Modulleiter D. MASTER THESIS 20 Summen Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der StudentInnen mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den StudentInnen vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 23

24 10. Prüfungsordnung (1) Die Abschlussprüfung umfasst a) schriftliche Prüfungen über die Lehrveranstaltungen 1 bis 10 b) Teilnahme am Praktikum mit positiver Beurteilung (Beurteilung durch den Praktikumsleiter) c) die Verfassung, positive Beurteilung und Verteidigung der Master Thesis (2) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (3) Leistungen aus dem Lehrgang Advanced Orthopedic Surgery aktuelle Konzepte der orthopädischen Chirurgie (Certified Program) sind bei Gleichwertigkeit anzuerkennen. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die StudentInnen sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin bzw. dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Advanced Orthopedic Surgery) zu verleihen. 13. Curriculum Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Advanced Orthopedic Surgery Aktuelle Konzepte der orthopädischen Chirurgie (MSc) Der Senat hat am 27. August 2009 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Advanced Orthopedic Surgery Aktuelle Konzepte der orthopädischen Chirurgie (MSc) mit 8.500,-- festgelegt. 24

25 208. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Controlling (Zertifikat) (Department für Klinische Medizin und Biotechnologie) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang hat zum Ziel, den Studierenden Instrumente, Methoden und Abläufe im modernen Controlling zu vermitteln. Darüberhinaus werden die Studierenden mit spezialisierten und anwendungsorientierten wissenschaftlichen Kenntnissen auf dem Gebiet der Unternehmenssteuerung vertraut gemacht. Der Universitätslehrgang trägt auf wissenschaftlicher Grundlage zur fachlichen, beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung der Studierenden bei. Dabei soll die notwendige Verbindung zwischen Theorie und Praxis in anwendungsorientierten Bereichen des Controlling in Bezug auf Konzepte, Strukturen und Instrumente hergestellt werden. Der Universitätslehrgang richtet sich an leitende Mitarbeiter sowie an Nachwuchskräfte mit entsprechender Qualifikation, die eine Führungsposition anstreben. Weiters wendet sich der Lehrgang an Aufsichtsräte, Finanzvorstände, Controller und Nachwuchskräfte im Controlling- und Finanzbereich. 2. Studienform Der Universitätslehrgang wird als berufsbegleitende Studienvariante in Modulform angeboten. Die Organisation des Studiums berücksichtigt Elemente des Blended Learning. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante umfasst der Lehrgang zwei Semester mit 250 Unterrichtseinheiten bzw. 32 ECTS-Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist (1) ein abgeschlossenes österreichisches oder gleichwertiges ausländisches Hochschulstudium oder (2) eine dem Abs. 1 gleichzuhaltende Qualifikation, wie folgt: allgemeine Hochschulreife und mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position oder bei fehlender Hochschulreife ein Mindestalter von 24 Jahren, mindestens 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung in qualifizierter Position und die positive Beurteilung im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens, das von der Lehrgangsleitung festgesetzt wird. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 25

26 8. Unterrichtsprogramm (1) Das Unterrichtsprogramm ist modulartig aufgebaut. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/Lehrveranstaltungsart/UE/ECTS Lv.- Art UE ECTS 1. Grundlagen des Controlling (Excel für Controller; Controlling und UE 30 4 Rechnungswesen in der BWL) 2. Externes Rechnungswesen I (Buchführung, Jahresabschluss, Sonderbilanzen) 3. Externes Rechnungswesen II (Sonderprobleme der Bilanzierung, UE 30 4 Finanz- und erfolgswirtschaftliche Bilanzanalyse,) 4. Externes Rechnungswesen III (Abschlussanalyse und UE 30 4 Unternehmensbewertung) 5. Operatives Controlling I (System der Grenzplankostenrechnung, Prozesskostenrechnung, Target Costing, Life Cycle Costing, Abweichungsanalysen, Kostenmanagement) 6. Operatives Controlling II (integrierte Planung und Budgetierung, operatives Berichtswesen) 7. Operatives Controlling III (Investitionscontrolling, Projektcontrolling) Summe UE/ETCS Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen oder mündlichen Fachprüfungen in Form von Teilprüfungen über die Fächer 1 bis 7. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen und deren Lehrmaterialien durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 26

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