EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Indirekte Steuern und Steuerverwaltung Mehrwertsteuer und sonstige Umsatzsteuern MWST IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT MWST-VORSCHRIFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN INFORMATIONEN FÜR BEHÖRDEN, UNTERNEHMER, INFORMATIONSNETZE USW. Hinweis In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender Informationen zur Anwendung der auf Gemeinschaftsebene erlassenen MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten zusammengestellt, die von den jeweiligen Steuerverwaltungen mitgeteilt worden sind. Die Angaben zu den innerstaatlichen Vorschriften dienen nur der Information. Dieser Leitfaden gibt nicht unbedingt die Auffassung der Kommission wieder und ist auch nicht als Billigung der betreffenden Vorschriften zu verstehen.

2 LUXEMBURG INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE INFORMATIONEN...3 MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER...4 SCHWELLENWERTE...8 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER... 9 BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU- STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER... 9 RECHNUNGEN...10 VORSCHRIFTEN ÜBER RECHNUNGSTELLUNG AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN RECHNUNGSINHALT...12 ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN VEREINFACHTE RECHNUNGSSTELLUNG...17 PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN VERWALTUNGSPFLICHTEN...21 VORSTEUERABZUG...23 ANHANG 1 SCHWELLENWERTE ANHANG 2 BEZEICHNUNG DER MWST-NUMMER IN DEN LANDESSPRACHEN...28 ANHANG 3 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN 1. WO KANN SICH EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ÜBER DIE MWST- VORSCHRIFTEN IHRES LANDES INFORMIEREN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, ) Ausländische Unternehmer, die sich über das MwSt-System informieren möchten, können sich entweder an folgende Anschrift wenden: Bureau d'imposition X de l'administration de l'enregistrement et des Domaines 7, Rue Plébiscite Boîte postale 31 L LUXEMBOURG-VILLE Tel. (+352) Fax (+ 352) oder sich auf der Website der Steuerverwaltung informieren (siehe Punkt 2) 2. WIE LAUTET DIE ADRESSE DER WEBSITE DER STEUERVERWALTUNG? WELCHE ARTEN VON INFORMATIONEN ÜBER DIE MWST KÖNNEN ÜBER DIESE WEBSITE ABGERUFEN WERDEN (ALLGEMEINE INFORMATIONEN, RECHTSVORSCHRIFTEN, KONTAKTSTELLEN, FORMULARE USW.)? IN WELCHEN SPRACHEN? Die Internetadresse der Steuerverwaltung lautet: Gegenwärtig umfasst diese Website folgende Funktionen: 1) Lieferanten aus Luxemburg, die innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, können hier die Gültigkeit der MwSt-Nummern ihrer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Erwerber überprüfen; 2) Bereitstellung sämtlicher MwSt-Formulare auf dieser Website. 3) Online-Einreichung der MwSt-Anmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen 4) Informationen zu den im Bereich der MwSt geltenden Gesetzestexte, Vorschriften und Verwaltungstexte Die Website enthält Informationen in französischer und deutscher Sprache. 3

4 3. WO SIND DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MWST NIEDERGELEGT? IN WELCHEN SPRACHEN? Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die MwSt werden in französischer Sprache im MÉMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg (Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg) veröffentlicht, das vom Service Central de Législation, 43 boulevard F.-D. Roosevelt, L Luxembourg herausgegeben und von der Imprimerie de la Cour Victor Buck, s.à r.l. in Leudelange gedruckt wird. Die seit 1996 hierzu veröffentlichten Texte können im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: Der koordinierte Text des Gesetzes vom 12. Februar 1979 zur Mehrwertsteuer in seiner geänderten Fassung sowie die Großherzoglichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes können in französischer Sprache unter der Bezeichnung Code Fiscal Vol 6 bei folgender Anschrift bezogen werden: ÉDITIONS SAINT-PAUL, Luxembourg 14, rue Christophe Plantin L 2988 Luxembourg Telefon: (+ 352) Telefax: (+ 352) Website: editions@editions.lu Das Steuergesetz (Code Fiscal) enthält unter anderem auch eine halbamtliche deutsche Übersetzung der koordinierten Fassung des Rechtstextes. Ergänzend wird auf Punkt 4 der Antwort auf Frage 2 verwiesen. MWST-REGISTRIERUNG AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER 4. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE MWST-REGISTRIERUNG ERFORDERLICH? Sämtliche ausländischen Unternehmer, die Umsätze tätigen, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, und deren Besteuerungsort im Staatsgebiet des Großherzogtums Luxemburg liegt und die hierfür die MwSt schulden, sind zur MwSt- Registrierung verpflichtet. Hierunter fallen insbesondere die folgenden Umsätze: - Lieferungen von Gegenständen, einschließlich der Lieferungen von Gegenständen, die vom Lieferanten oder von einem Dritten auf dessen Rechnung 4

5 mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme installiert oder montiert werden, sowie gegen Entgelt erbrachte Leistungen; - gegen Entgelt getätigte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen; - Einfuhren von Gegenständen; - Fernverkäufe, soweit sich der Ort der Lieferung in Luxemburg befindet (bei Überschreitung des Schwellenwerts von EUR oder als vom Lieferer ausgeübte Option); Die Pflicht zur MwSt-Registrierung in Luxemburg entfällt für: - alle ausländischen Unternehmer, die Umsätze tätigen, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, deren Besteuerungsort innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg liegt und die hierfür im Prinzip die MwSt schulden, aber steuerbefreit und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; - alle ausländischen Unternehmer, die Umsätze tätigen, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, deren Besteuerungsort innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg liegt und die hierfür nicht die MwSt schulden; - alle ausländischen Unternehmer, die nicht über eine Betriebsstätte in Luxemburg verfügen und ihre Wirtschaftstätigkeit ausschließlich im Ausland ausüben. 5. IN WELCHEN FÄLLEN ERÜBRIGT SICH EINE MWST-REGISTRIERUNG, WEIL DIE STEUER VOM EMPFÄNGER DER GEGENSTÄNDE ODER DIENSTLEISTUNGEN GESCHULDET WIRD? KANN MAN SICH IN EINEM SOLCHEN FALL FREIWEILLIG REGISTRIEREN LASSEN? Sämtliche ausländische Unternehmer, deren Besteuerungsort innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg liegt, die Umsätze tätigen, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, und die hierfür nicht die MwSt schulden, sind von der Pflicht zur MwSt-Registrierung befreit. Hierzu zählen vor allem die folgenden Fälle: Bei Lieferungen der folgenden Gegenstände, die von einem nicht auf dem Staatsgebiet Luxemburgs ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, ist die Person, der im Großherzogtum Luxemburg eine MwSt-Nummer zugeteilt wurde und der die Gegenstände nach den in Artikel 14 Absatz Punkt e bzw. f des Mehrwertsteuergesetzes festgelegten Bedingungen geliefert werden, der MwSt-Schuldner: Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer; Lieferungen von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität, die nicht unter den vorstehenden Aufzählungspunkt fallen. Für die nachstehend aufgeführten Dienstleistungen, die von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden, schuldet der Empfänger der Dienstleistungen die MwSt, sofern - dem Empfänger im Großherzogtum Luxemburg eine MwSt-Nummer zugeteilt wurde: innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen; zu innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen gehörende Tätigkeiten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt werden; 5

6 Dienstleistungen, die von Vermittlern erbracht werden, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln und andere Dienstleistungen als die im nachfolgenden Unterabsatz angegebenen Dienstleistungen betreffen; Gutachten zu beweglichen körperlichen Gegenständen, die in einem anderen Mitgliedstaat erstellt werden, sofern die Gegenstände diesen Mitgliedstaat nach Abschluss der Begutachtung verlassen; Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, sofern die Gegenstände diesen Mitgliedstaat nach Abschluss der Arbeiten verlassen; - es sich bei dem Empfänger um einen Steuerpflichtigen handelt, der im Großherzogtum Luxemburg mehrwertsteuerpflichtig ist: Abtretungen und Einräumungen von Urheberrechten, Patenten und Lizenzrechten, Herstellungs- und Warenmarken sowie anderen vergleichbaren Rechten; Leistungen auf dem Gebiet der Werbung; Leistungen von Anwälten, Beratern, Buchprüfern, Ingenieuren, Entwicklungsbüros und ähnliche Dienstleistungen; Datenverarbeitung und Informationsleistungen; Bank-, Finanz-, Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze, ausgenommen Vermietung von Schließfächern; Bereitstellung von Personal; Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen sämtliche Verkehrsmittel; Telekommunikationsleistungen; Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen, insbesondere: 1. Bereitstellung und Hosting von Websites und Fernwartung von Programmen und Geräten; 2. Lieferung von Software und deren Aktualisierung; 3. Lieferung von Bildern, Texten und Informationen und Bereitstellung von Datenbanken; 4. Lieferung von Musik, Filmen und Spielen einschließlich Glücksspielen oder Geldspielen, sowie von politischen, kulturellen, künstlerischen, Sport-, wissenschaftlichen oder Unterhaltungssendungen oder -veranstaltungen; 5. Bereitstellung von Fernunterrichtsdienstleistungen; Bereitstellung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen einschließlich Transport- oder Übertragungsleistungen über diese Netze sowie Erbringung weiterer unmittelbar damit zusammenhängender Leistungen; die Verpflichtung, ganz oder teilweise auf die Ausübung einer unter diesem Unterabsatz aufgeführten Berufstätigkeit oder die Wahrnehmung eines Rechts zu verzichten; Dienstleistungen, die von Vermittlern im Namen und für Rechnung von Dritten erbracht werden, wenn sie dabei Dienstleistungen erbringen, die unter diesem Unterabsatz aufgeführt sind. 6

7 Innergemeinschaftlicher Erwerbe, die gemäß Artikel 28b Titel A Absatz 1 auf dem luxemburgischen Staatsgebiet erbracht werden, wenn die gemäß Artikel 28c Titel E Absatz 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind (Dreiecksgeschäfte). In den vorstehend aufgeführten Fällen ist der ausländische Steuerpflichtige nicht berechtigt, seine MwSt-Registrierung in Luxembourg zu beantragen. 6. WO IST DIE MWST-REGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN? (BEHÖRDE, ANSCHRIFT, TELEFON, FAX, ) Zur MwSt-Registrierung in Luxemburg hat sich der ausländische Unternehmer an die unter Punkt 1 angegebene Stelle zu wenden. 7. GENAUE BESCHREIBUNG DES VERFAHRENS FÜR DIE ERTEILUNG EINER MWST- NUMMER (MIT ANGABE DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN) UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMER BETREFFENDEN ASPEKTE Natürliche oder juristische Personen, die eine MwSt-Nummer beantragen, müssen sich zuerst im Luxemburger Verzeichnis natürlicher und juristischer Personen eintragen lassen, bevor sie sich in die Liste der Mehrwertsteuerpflichtigen aufnehmen lassen können. Hierzu richten die Antragsteller eine Erstanmeldung bei der unter Frage 1 angegebenen Stelle ein; das hierzu auszufüllende Formular (Erstanmeldung für natürliche Personen bzw. Erstanmeldung für juristische Personen) kann von der Website der oben angegebenen Verwaltungsbehörde heruntergeladen werden. Natürliche Personen fügen der Erstanmeldung eine Fotokopie ihres ausländischen Ausweisdokuments ein. Juristische Personen fügen eine Kopie ihrer Gesellschaftssatzung bei. Dem Steuerpflichtigen wird anschließend die ihm zugeteilte MwSt-Registernummer mitgeteilt; diese Nummer hat er im Schriftwechsel mit der Steuerverwaltung stets anzugeben. Außerdem wird ihm eine MwSt-Nummer zugeteilt, die er bei sämtlichen innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden hat. Der Unternehmer darf die Gewerbe- oder Handwerkstätigkeit im Großherzogtum Luxemburg erst aufnehmen, wenn er im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigungen ist: Niederlassungsgenehmigung: Ministère des Classes Moyennes, du Tourisme et du Logement 6, Avenue Emile Reuter B.P. 535 L-2420 LUXEMBOURG Zentrale: (+ 352) Information: (+ 352) , , , Telefax: (+ 352) Eintragung in das Handelsregister: Internetadresse: Liegt der Ort der Wirtschaftstätigkeit im Gerichtsbezirk Luxembourg: 7

8 Büro Luxembourg Centre administratif Pierre Werner Bâtiment F 13, rue Erasme Postanschrift: Registre de Commerce et des Sociétés L 2961 LUXEMBOURG Telefon: (+ 352) Telefax: (+ 352) Liegt der Ort der Wirtschaftstätigkeit im Gerichtsbezirk Diekirch: Büro Diekirch Palais de Justice, place Guillaume Postanschrift: Registre de Commerce et des Sociétés B.P. 20, L 9201 DIEKIRCH Telefon: (+ 352 ) Telefax: (+352 ) SCHWELLENWERTE 8. WELCHER SCHWELLENWERT GILT IN BEZUG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDHANDEL (ARTIKEL 34 DER RICHTLINIE 2006/112/EG)? munity/vat_in_ec_annexi.pdf 9. WELCHER SCHWELLENWERT GILT FÜR ERWERBE DURCH NICHTSTEUERPFLICHTIGE JURISTISCHE PERSONEN UND STEUERBEFREITE PERSONEN (ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 2006/112/EG)? munity/vat_in_ec_annexi.pdf BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH NICHT IN DER EU ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 10. IN WELCHEN FÄLLEN MUSS EIN STEUERVERTRETER BESTELLT WERDEN? Ab ist die Bestellung eines Steuervertreters in Luxemburg nicht mehr möglich. Daraus folgt, dass nicht in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige, die Umsätze tätigen, 8

9 welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, deren Besteuerungsort innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg liegt und die hierfür die MwSt schulden, eine MwSt-Nummer beantragen müssen. 11. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS? Entfällt siehe Antwort auf Punkt WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN STEUERVERTRETER? Entfällt siehe Antwort auf Punkt WAS GESCHIEHT, WENN EIN AUSLÄNDISCHER UNTERNEHMER ES VERSÄUMT, IN IHREM LAND EINEN STEUERVERTRETER ZU BESTELLEN? Entfällt siehe Antwort auf Punkt IST EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH? Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige können von der Steuerverwaltung zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung oder Bürgschaft verpflichtet werden, die von einem zugelassenen Bankinstitut ausgestellt wird und zur Besicherung der Zahlung der Steuern und Bußgelder dient, die aufgrund der vom Steuerpflichtigen getätigten oder zu tätigenden Umsätze fällig sind bzw. fällig werden können. Die Hinterlegung der Sicherheitsleistung oder Bürgschaft muss innerhalb eines Monats ab der Aufforderung durch die Steuerverwaltung erfolgen. BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS DURCH IN ANDEREN EU-STAATEN ANSÄSSIGE UNTERNEHMER 15. IST DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS ODER -BEVOLLMÄCHTIGTEN MÖGLICH? Ab ist die Bestellung eines Steuervertreters in Luxemburg nicht mehr möglich. Daraus folgt, dass nicht in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige, die Umsätze tätigen, welche in den Anwendungsbereich der MwSt fallen, deren Besteuerungsort innerhalb des Staatsgebiets des Großherzogtums Luxemburg liegt und die hierfür die MwSt schulden, eine MwSt-Nummer beantragen müssen. 16. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE BESTELLUNG EINES STEUERVERTRETERS? Entfällt siehe Antwort auf Punkt 10. 9

10 17. WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HAT EIN STEUERVERTRETER? Entfällt siehe Antwort auf Punkt GIBT ES SITUATIONEN, IN DENEN EINE BANKBÜRGSCHAFT ERFORDERLICH IST? Nein. RECHNUNGEN VORSCHRIFTEN ÜBER RECHNUNGSTELLUNG 19. WO SIND DIE EINSCHLÄGIGEN REGELUNGEN (GESETZE, VERORDNUNGEN, ANWEISUNGEN, LEITLINIEN USW.) EINSEHBAR? Die einschlägigen Regelungen sind im Text des Gesetzes vom 1. Juli 2003 zur Änderung des Gesetzes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer zu finden, mit dem die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2002 in nationales Recht umgesetzt wird (siehe Antwort auf Punkt 3). AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN 20. IN WELCHEN FÄLLEN MÜSSEN RECHNUNGEN AUSGESTELLT WERDEN? A. Alle Steuerpflichtigen außer Steuerpflichtigen, die nur mehrwertsteuerbefreite Lieferungen von Gegenständen tätigen oder mehrwertsteuerbefreite Dienstleistungen erbringen, bei denen kein Vorsteuerabzugsrecht besteht; Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen; Steuerpflichtige, die der Pauschalbesteuerungsregelung für die Land- und Forstwirtschaft unterliegen, müssen dafür Sorge tragen, dass sie selbst oder ihre Kunden oder Dritte in ihrem Namen und für ihre Rechnung eine Rechnung ausstellen für - Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die sie für andere Steuerpflichtige oder für nicht steuerpflichtige juristische Personen tätigen bzw. erbringen; - Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 14 Absatz 3 (Fernverkäufe Artikel 28b Titel B Absatz 1 der 6. MwSt-Richtlinie) und Lieferungen von Gegenständen gemäß den Bedingungen nach Artikel 43 Absatz 1 Punkt d, e und f 10

11 (innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen und neuen Fahrzeugen Artikel 28 c Titel A Punkt a, b und d der 6. MwSt-Richtlinie); - Anzahlungen, die sie erhalten haben, bevor eine der unter den vorstehenden Unterabsätzen aufgeführten Lieferungen von Gegenständen erfolgt ist, sowie Anzahlungen, die sie von anderen Steuerpflichtigen oder von einer nicht steuerpflichtigen juristischen Person erhalten haben, bevor die Erbringung der Dienstleistung abgeschlossen ist. B. Jeder Steuerpflichtige muss dafür Sorge tragen, dass bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen die Rechnung von ihm selbst oder durch seinen Kunden oder einen Dritten in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgestellt wird; bei Lieferungen neuer Fahrzeuge gemäß Artikel 43 Absatz 1 Punkt e (Artikel 28c Titel A Buchstabe b der 6. MwSt-Richtlinie) durch sämtliche Steuerpflichtigen, einschließlich der Steuerpflichtigen, die gelegentlich neue Fahrzeuge liefern (Artikel 28a Absatz 4 der 6. MwSt-Richtlinie), müssen der Steuerverwaltung sämtliche erforderlichen Angaben vorgelegt werden, anhand derer die MwSt erhoben und kontrolliert werden kann. 21. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR KORREKTURRECHNUNGEN (GUT-/ LASTSCHRIFTEN)? Jedes Dokument oder Mitteilung, durch die die ursprüngliche Rechnung geändert wird und die ausdrücklich und in eindeutiger Form hierauf Bezug nimmt, gilt als Rechnung. 22. WELCHE FRISTEN GELTEN FÜR DIE RECHNUNGSTELLUNG? Die in Anwendung der Rechtsvorschriften ausgestellte Rechnung ist spätestens am fünfzehnten Tag des Monats nach dem Monat auszustellen, in dem die Gegenstände geliefert wurden oder die Dienstleistung erbracht wurde, bzw. bei periodischen Rechnungen nach dem Monat, in dem die Gegenstände geliefert wurden bzw. die Dienstleistung erbracht wurde, und bei Anzahlungen für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen, die noch nicht erfolgt bzw. abgeschlossen ist, spätestens bei Eingang dieser Anzahlung. 23. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE PERIODISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Periodische Rechnungen können für die unter Punkt A, 1. und 2. Unterabsatz, der Antwort auf Frage 21 aufgeführten Umsätze ausgestellt werden, sofern sich jede periodische Rechnung nur auf Lieferungen von Gegenständen und erbrachte Dienstleistungen bezieht, die im gleichen Kalendermonat erfolgt sind. 24. UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IST DIE SELBSTFAKTURIERUNG ZULÄSSIG? Die Ausstellung von Rechnungen durch den Kunden eines Steuerpflichtigen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, die er von diesem Steuerpflichtigen erhalten hat, ist zulässig, sofern zwischen den beiden Parteien vorab eine Vereinbarung über die Bedingungen und Modalitäten dieser Art der Rechnungstellung sowie über das Annahmeverfahren getroffen wird, wobei der Vorbehalt gilt, dass jede Rechnung vom Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert bzw. die Dienstleistungen erbringt, gesondert anzunehmen ist. Die Vorabvereinbarung 11

12 sowie das Verfahren zur Annahme der einzelnen Rechnungen sind in Papierform oder elektronischer Form festzulegen. 25. GELTEN SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DER RECHNUNGSTELLUNG AUF EINE IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGE PERSON? Das Mehrwertsteuergesetz enthält keine besonderen Vorschriften für die Übertragung der Rechnungstellung. RECHNUNGSINHALT 26. WANN MUSS AUF DER FÜR STEUERZWECKE AUSGESTELLTEN RECHNUNG DIE MWST- NUMMER DES KUNDEN ANGEGEBEN SEIN? Die MwSt-Nummer des Kunden darf nur bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und nur dann angegeben werden, wenn der Kunde für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Lieferungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 Punkt b, vierter Unterabsatz) mehrwertsteuerpflichtig ist. Bei Lieferungen von Gegenständen (Lieferung im Anschluss an einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Rahmen von so genannten Dreiecksgeschäften ) und Dienstleistungen (innergemeinschaftliche Verbringung beweglicher körperlicher Gegenstände, Arbeitsleistungen und Gutachten zu beweglichen körperlichen Gegenständen, so genannte immaterielle Leistungen usw.), für die der Erwerber der Gegenstände bzw. der Empfänger der Dienstleistungen die MwSt schuldet, sowie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Verbringungen von mehrwertsteuerbefreiten Gegenständen ist auf der Rechnung grundsätzlich die MwSt- Nummer des Kunden anzugeben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kein Gebrauch von der in der Richtlinie 2001/115/EG gebotenen Möglichkeit gemacht wird, grundsätzlich die Angabe der MwSt-Nummer des Kunden auf den Rechnungen zu verlangen, außer natürlich in den gemäß Artikel 22 Absatz 3 Punkt b der geänderten 6. MwSt-Richtlinie ausdrücklich festgelegten Fällen. Somit braucht auf Rechnungen für Umsätze, die durch luxemburgische Steuerpflichtige für Kunden, Steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige juristische Personen mit Sitz oder Wohnort in Luxemburg getätigt wurden, die MwSt- Nummer des Kunden nicht angegeben zu werden. 27. GELTEN FÜR DEN RECHNUNGSINHALT WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN? Die Rechnung, die gemäß den unter Punkt A der Antwort auf Frage 21 angegebenen Umsätzen ausgestellt wurde, muss für die Anwendung der MwSt folgende Angaben enthalten: das Ausstellungsdatum; eine auf einer oder mehreren Serien basierende fortlaufende Nummer, durch die die Rechnung eindeutig identifiziert wird; 12

13 die MwSt-Nummer, unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen getätigt oder Dienstleistungen erbracht hat; die MwSt-Nummer des Kunden, unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für der er die MwSt schuldet, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben d, e und f (Artikel 28c Titel A Buchstaben a, b und d der 6. MwSt-Richtlinie ) erhalten hat; den vollständigen Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden; Menge und Art der gelieferten Güter oder Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen; das Datum, an dem die Lieferung von Gegenständen erfolgt bzw. abgeschlossen oder die Dienstleistung erbracht wurde oder bei Anzahlungen das Datum, an dem die Anzahlung geleistet wurde, soweit ein entsprechendes Datum feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht; die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz bzw. jede Steuerbefreiung, der Stückpreis ohne Steuern sowie etwaige Skonti, Rabatte oder Rückerstattungen, soweit diese nicht im Stückpreis enthalten sind; der angewandte MwSt-Satz; der Betrag der zu entrichtenden Steuer, außer wenn eine Sonderregelung zur Anwendung kommt, bei der diese Angabe entfällt; bei Steuerbefreiungen oder falls der Kunde MwSt-pflichtig ist: Verweis auf die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 77/388/EWG oder auf die entsprechende Bestimmung des luxemburgischen Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Februar 1969 in der geänderten Fassung oder eine sonstige Angabe, aus der hervorgeht, dass die Lieferung steuerbefreit ist oder der Selbstfakturierung unterliegt; bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge alle Angaben, anhand derer das gelieferte Fahrzeug als neues Fahrzeug im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen nachgewiesen wird: a) Schiffe, ausgenommen Schiffe, die im internationalen Verkehr fahren und der entgeltlichen Güterbeförderung dienen, sowie Schiffe für die Seenavigation mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, wenn die Lieferung innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten nach der erstmaligen Inbetriebnahme erfolgt oder die Schiffe weniger als 100 Stunden betrieben worden sind; b) Luftfahrzeuge, ausgenommen Luftfahrzeuge, die von Unternehmen für die entgeltliche Güterbeförderung eingesetzt werden, deren Startgewicht 1550 kg überschreitet, wenn die Lieferung innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten nach der erstmaligen Inbetriebnahme erfolgt oder die Luftfahrzeuge weniger als 40 Flugbetriebsstunden absolviert haben; c) Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kw, die für die Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind, wenn die Lieferung innerhalb einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten nach der erstmaligen Inbetriebnahme erfolgt oder die Fahrzeuge weniger als 6000 km zurückgelegt haben; 13

14 bei Anwendung der Differenzbesteuerungsregelung den Verweis auf Artikel 26 oder 26a der Richtlinie 77/388/EWG oder auf Artikel 56bis oder 56ter des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Februar 1969 in der geänderten Fassung oder ein sonstiger Hinweis, aus dem hervorgeht, dass die Differenzbesteuerungsregelung angewandt wurde. Die in der Rechnung angegebenen Beträge können in einer beliebigen Fremdwährung angegeben werden, sofern der geschuldete MwSt-Betrag unter Anwendung des in Artikel 37 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Februar 1979 angegebenen Umrechnungsmechanismus in EUR umgerechnet wird, d. h.: 1) Werden die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr dienenden Faktoren in einer anderen Währung ausgedrückt, so wird der Umrechnungskurs nach den zur Berechnung des Zollwerts geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgesetzt. 2) Werden die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage eines anderen Umsatzes als der Einfuhr von Gegenständen dienenden Faktoren in einer anderen Währung als dem Euro ausgedrückt, so ist zur Umrechnung der letzte, zum Zeitpunkt des Steueranspruchs, von der Luxemburgischen Zentralbank oder einer zugelassenen Bank auf Grundlage des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Umrechnungskurses, veröffentlichte Kurs anzuwenden. Die Steuerverwaltung kann zu Kontrollzwecken die Übersetzung von Rechnungen über Lieferungen von Gegenständen oder über Dienstleistungen, die in Luxemburg getätigt bzw. erbracht wurden, und von Rechnungen, die bei dort ansässigen Steuerpflichtigen eingehen, in die französische oder deutsche Sprache verlangen, wenn diese Rechnungen in einer anderen Sprache ausgestellt sind. Bei Losen, die mehrere auf elektronischem Wege an den gleichen Empfänger übermittelte Rechnungen umfassen, können die bei sämtlichen Rechnungen gleichlautenden Angaben ein einziges Mal angegeben werden, sofern für jede Rechnung sämtliche Informationen abrufbar sind. ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG 28. IST BEI RECHNUNGEN, DIE MIT EINER FORTGESCHRITTENEN ELEKTRONISCHEN SIGNATUR VERSENDET WERDEN, VERBINDLICH VORGESCHRIEBEN, DASS DIE SIGNATUR AUF EINEM QUALIFIZIERTEN ZERTIFIKAT BERUHEN UND VON EINER SICHEREN SIGNATURERSTELLUNGSEINHEIT ERSTELLT WERDEN MUSS? WENN JA, WELCHE? Rechnungen, die in Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, können in Papierform oder vorbehaltlich der Annahme durch den Empfänger auf elektronischem Wege übermittelt werden. Auf elektronischem Wege übermittelte Rechnungen gelten als Rechnungen, sofern die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts auf folgende Weise gewährleistet werden: - entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Punkt 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14

15 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen; - oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Standards für die elektronische Signatur wurden noch nicht festgelegt. 29. IST BEI RECHNUNGEN, DIE IM RAHMEN EINES ELEKTRONISCHEN DATENAUSTAUSCHS VERSENDET WERDEN, ZUSÄTZLICH EIN ZUSAMMENFASSENDES DOKUMENT IN PAPIERFORM ERFORDERLICH? WENN JA, GEBEN SIE BITTE EINZELHEITEN ZU INHALT UND VERFAHREN AN. Nein. 30. SIND RECHNUNGEN ZULÄSSIG, DIE GEMÄSS ARTIKEL 233 ABSATZ 1 LETZTER ABSCHNITT DER MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE (ÜBERMITTLUNG AUF ANDERE ELEKTRONISCHE WEISE) ÜBERMITTELT WERDEN? WENN JA, GEBEN SIE BITTE DIE VORAUSSETZUNGEN UND FORMALITÄTEN DAFÜR AN. Nein. 31. GIBT ES WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNGSTELLUNG? Nein. AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN 32. WELCHE VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DEN AUFBEWAHRUNGSORT VON RECHNUNGEN? Jeder Steuerpflichtige außer - Steuerpflichtigen, die nur mehrwertsteuerbefreite Lieferungen von Gegenständen tätigen oder Dienstleistungen erbringen, bei denen kein Vorsteuerabzugsrecht besteht; - Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiungsregelung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen; - Steuerpflichtige, die der Pauschalbesteuerungsregelung für die Land- und Forstwirtschaft unterliegen, ist verpflichtet, darauf zu achten, dass Kopien der von ihm selbst oder von seinen Lieferanten oder Dritten in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellten Rechnungen für Lieferungen von Gegenständen oder für die Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg sowie von sämtlichen eingehenden Rechnungen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. 15

16 Echtheit und Unversehrtheit des Rechnungsinhalts sowie deren Lesbarkeit müssen während der gesamten Aufbewahrungsdauer gewährleistet sein. Vorbehaltlich der Bestimmungen in den beiden nachstehenden Abschnitten kann der Steuerpflichtige den Aufbewahrungsort selbst festlegen, sofern er der Steuerverwaltung auf Anforderung die dort aufbewahrten Rechnungen umgehend zur Verfügung stellt. Im Großherzogtum Luxemburg ansässige Steuerpflichtige müssen ihre Rechnungen im Inland aufbewahren, sofern die Aufbewahrung nicht auf elektronischem Wege erfolgt und dabei umfassender Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet ist. Die Aufbewahrung der Rechnungen darf nicht in einem Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, mit dem kein Rechtsinstrument über die gegenseitige Amtshilfe besteht, dessen Geltungsumfang ungefähr den geänderten Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG und der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (Richtlinie 77/799/EWG und Verordnung Nr. 218/92 wurden hinsichtlich der MwSt durch die Verordnung Nr. 1798/2003 ersetzt), sowie hinsichtlich des Rechts auf elektronischen Zugriff, Downloads und Nutzung gemäß dem nachstehenden Absatz existiert. Diese Vorschrift wird nur von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt, woraus folgt, dass die Aufbewahrung nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in angemessener Weise erfolgen kann. Wenn ein nicht im Großherzogtum Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger die von ihm augestellten oder bei ihm eingehenden Rechnungen auf elektronischem Wege aufbewahrt, so dass Online-Zugriff gewährleistet ist, und der Aufbewahrungsort sich im Großherzogtum Luxemburg befindet, sind die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, innerhalb der Grenzen, die durch die Rechtsvorschriften des Staats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, festgelegt sind, und in dem zur Kontrolle der Mehrwertsteuer erforderlichen Umfang zum elektronischen Zugriff, zum Herunterladen und zur Verwendung dieser Rechnungen berechtigt. Liegen die Rechnungen, die auf Aufforderung an die Steuerverwaltung übermittelt werden müssen, nur in elektronischer Form vor, müssen sie auf Aufforderung der Steuerverwaltung in einer lesbaren und unmittelbar verständlichen Form, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt wurde, oder nach anderen von der Steuerverwaltung festgelegten technischen Verfahren übermittelt werden. 33. MUSS IM VORAUS MITGETEILT WERDEN, WENN DIE RECHNUNGEN AUSSERHALB DES EIGENEN LANDES AUFBEWAHRT WERDEN? WENN JA, BITTE ANGEBEN. Im Großherzogtum Luxemburg ansässige Steuerpflichtige sind verpflichtet, der Steuerverwaltung den Aufbewahrungsort anzugeben, wenn sich dieser außerhalb des luxemburgischen Staatsgebiets befindet. Diese Erklärung ist zusammen mit der jährlichen Erklärung abzugeben. 34. WIE LANGE MÜSSEN DIE RECHNUNGEN AUFBEWAHRT WERDEN? Die vorgeschriebene Rechnungsaufbewahrungsdauer beträgt 10 Jahre. 16

17 35. WELCHE SPEZIFISCHEN VORSCHRIFTEN GELTEN FÜR DIE ART DER AUFBEWAHRUNG UND MÖGLICHE UMSTELLUNGEN? Die Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, sofern auch die Daten gespeichert werden, durch die die Echtheit und Unversehrtheit des Inhalts der Bücher und Dokumente gespeichert werden. Unter der Aufbewahrung auf elektronischem Wege versteht man die Speicherung mit elektronischen Datenspeichereinrichtungen unter Verwendung von kabel- und funkgestützten sowie optischen Systemen und anderen elektromagnetischen Speichermedien. 36. GIBT ES WEITERE SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON RECHNUNGEN? Nein. VEREINFACHTE RECHNUNGSSTELLUNG 37. IN WELCHEN FÄLLEN IST EINE VEREINFACHTE RECHNUNGSSTELLUNG GEMÄSS ARTIKEL 238 DER MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE (2006/112/EG) GESTATTET? GELTEN DAFÜR SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN? Rechnungen die sich auf 1. Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter Lieferungen gemäß den Bedingungen von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie Gegenstände, deren Lieferung mit Installation oder Montage durch den Lieferanten oder einen Dritten auf dessen Rechnung, mit oder ohne probeweiser Inbetriebnahme) und Absatz 3 (Fernverkäufe Artikel 28b Titel B Absatz 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie) fallen, und auf Gegenstände, deren Ausgangsort für den Versand oder die Beförderung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, ausgenommen Lieferungen gemäß Artikel 18 Absatz 4 zweiter Aufzählungspunkt (Dreiecksgeschäfte Artikel 28c Titel E Absatz 3 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie ausgenommen Lieferungen gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben d, e und f (innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen und neuen Fahrzeugen Artikel 28c Titel A Buchstaben a, b und d der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie), sowie auf 2. Dienstleistungen beziehen, für die der Steuerpflichtige, der die Dienstleistung erbringt, die MwSt schuldet, brauchen nur die nachstehenden Angaben zu enthalten, sofern ihr Gesamtbetrag einschließlich Steuer nicht mehr als 100 EUR beträgt: - das Ausstellungsdatum; - Name und Anschrift des Lieferers der Gegenstände oder des Dienstleisters; - Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen; - Preis einschließlich Steuer; - Steuersatz. 17

18 PERIODISCHE MWST-ERKLÄRUNGEN 38. WER MUSS MWST-ERKLÄRUNGEN EINREICHEN? Alle Steuerpflichtige, die eigenständig und gewohnheitsmäßig Umsätze tätigen, die eine beliebige Wirtschaftstätigkeit begründen, und zwar unabhängig von Ziel und Ergebnissen dieser Tätigkeit und des Ortes der Ausübung dieser Tätigkeit, sind verpflichtet: - die fällige MwSt fristgerecht anzumelden und zu entrichten; - für jeden neuen Veranlagungszeitraum, welcher dem Kalenderjahr entspricht, eine Jahressteuererklärung abzugeben; - eine sachgerechte Buchführung zu unterhalten. 39. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND MWST-ERKLÄRUNGEN EINZUREICHEN UND DIE BETREFFENDEN ZAHLUNGEN ZU LEISTEN? Im Allgemeinen ist der Steuerpflichtige verpflichtet, bei der Verwaltung, bei der er registriert ist, entsprechend den von der Steuerverwaltung festgelegten Verfahrensvorschriften und in der vorgeschriebenen Form vor dem 15. Tag jeden Monats eine MwSt-Erklärung abzugeben, die sämtliche für die Berechnung der Steuer und der anzusetzenden Abzüge sowie sämtliche für die Kontrolle durch die Verwaltung erforderlichen Angaben enthält, auch den Gesamtbetrag der dieser Steuer zugrundeliegenden Umsätze, den Gesamtbetrag der steuerbefreiten Umsätze bzw. der nicht in den Anwendungsbereich der MwSt fallenden Umsätze sowie den Gesamtbetrag der den anzusetzenden Abzügen zugrundeliegenden Umsätze. Der Betrag der im Vormonat fälligen Mehrwertsteuer ist innerhalb der gleichen Frist an die Staatskasse zu entrichten. Entsprechend den unter Punkt 40 (siehe unten) dargelegten Kriterien sind bestimmte Steuerpflichtige oder Gruppen von Steuerpflichtigen berechtigt, für die in ihrer Tätigkeit im Lauf eines Quartals bzw. Jahres fällig gewordene MwSt eine vierteljährliche bzw. jährliche Erklärung abzugeben und die MwSt entsprechend zu entrichten. Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer monatlichen oder vierteljährlichen MwSt- Erklärung verpflichtet sind, müssen außerdem vor dem 1. Mai jeden Jahres eine Jahreserklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr fällig gewordene MwSt abgeben und innerhalb der gleichen Frist den aufgrund dieser zusammenfassenden Meldung gegebenenfalls fälligen MwSt-Restbetrag entrichten. 40. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE MWST-ERKLÄRUNG EINE SONDERREGELUNG FÜR KLEINE UNTERNEHMEN UND/ODER BESTIMMTE KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN? WENN JA, WELCHE? 1) Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz vor Steuern während des Kalenderjahres vor dem Anmeldezeitraum mehr als EUR, aber nicht mehr als EUR betrug, sind berechtigt, vor dem 15. Tag jeden Kalenderquartals die Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderquartal fällig gewordene Mehrwertsteuer abzugeben und die MwSt innerhalb dieser Frist zu entrichten; 18

19 2) Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz vor Steuern während des Kalenderjahres vor dem Anmeldezeitraum eine Obergrenze von EUR nicht überschritten hat, sind berechtigt, vor dem 1.März jeden Kalenderjahres die Jahreserklärung über die im vorangegangenen Kalender fällig gewordene Mehrwertsteuer abzugeben und die MwSt innerhalb dieser Frist zu entrichten; 3) Steuerpflichtige, die zu monatlichen oder vierteljährlichen MwSt-Anmeldungen verpflichtet sind, müssen außerdem vor dem 1. Mai jeden Jahres eine Jahreserklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr fällig gewordene MwSt abgeben und innerhalb der gleichen Frist den aufgrund dieser zusammenfassenden Meldung gegebenenfalls fälligen MwSt-Restbetrag entrichten. 4) Steuerpflichtige, die im Laufe eines Kalenderjahres ihre unternehmerische Tätigkeit einstellen, müssen innerhalb von zwei Monaten nach Einstellung ihrer Tätigkeit eine Erklärung abgeben, die als Jahreserklärung für das betreffende Kalenderjahr dient, und innerhalb der gleichen Frist den aufgrund dieser zusammenfassenden Meldung gegebenenfalls fälligen MwSt-Restbetrag entrichten. 41. GIBT ES VEREINFACHTE VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DER STEUERSCHULD? WENN JA, WER KANN DIESE VERFAHREN UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN IN ANSPRUCH NEHMEN UND WORIN BESTEHEN DIE VEREINFACHUNGEN? Nein. ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG 42. IN WELCHEN ZEITLICHEN ABSTÄNDEN SIND ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN EINZUREICHEN? Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, vor dem 15. Tag jedem Kalenderquartals die Zusammenfassende Meldung der durch ihre MwSt-Nummer in einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesenen Erwerber abzugeben, an die sie Lieferungen von Gegenständen vorgenommen haben, die von ihnen selbst oder von in ihrem Namen und für ihre Rechnung handelnde Dritte oder vom Erwerber oder von für dessen Rechnung handelnde Dritte aus dem Staatsgebiet heraus, aber innerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert wurden und für die die MwSt im Verlauf des vorangegangenen Kalenderquartals fällig wurde. Unter bestimmten Bedingungen ist diese Meldung lediglich jährlich abzugeben. 43. SIND ÜBER DIE IN TITEL XI KAPITEL 6 ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN DER MWST-RICHTLINIE (2006/112/EG) GEFORDERTEN ANGABEN HINAUS WEITERE ANGABEN ZU MACHEN? Nein. 19

20 44. GIBT ES IN BEZUG AUF DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VEREINFACHTE VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 269 DER MWST-RICHTLINIE (2006/112/EG)? WENN JA, WELCHE SCHWELLENWERTE GELTEN DABEI? Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz vor Steuern mehr als EUR, aber nicht mehr als EUR beträgt und deren Mehrwertsteuergesamtbetrag vor Steuern auf die Lieferung von Gegenständen, die von ihnen selbst oder von für ihre Rechnung handelnde Dritte oder vom Erwerber oder von für dessen Rechnung handelnden Dritten aus dem Staatsgebiet heraus, aber innerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert wurden, nicht mehr als EUR beträgt und keine innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen umfasst, sind berechtigt, die Zusammenfassende Meldung vor dem 15. Tag jeden Kalenderjahres abzugeben. Steuerpflichtige, die ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt haben, müssen diese Zusammenfassende Meldung jedoch vor dem 15. Tag des Kalenderquartals abgeben, das auf das Quartal folgt, in dem die Tätigkeit eingestellt wurde. Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz vor Steuern nicht mehr als EUR beträgt und deren Mehrwertsteuergesamtbetrag vor Steuern auf die Lieferung von Gegenständen, die von ihnen selbst oder von für ihre Rechnung handelnden Dritten oder vom Erwerber oder von für ihre Rechnung handelnden Dritten aus dem Staatsgebiet heraus, aber innerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert wurden, nicht mehr als EUR beträgt und keine innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen umfasst, sind berechtigt, vor dem 15. Tag jeden Kalenderjahres eine vereinfachte Zusammenfassende Meldung abzugeben. Steuerpflichtige, die ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt haben, müssen diese Zusammenfassende Meldung jedoch vor dem 15. Tag des Kalenderquartals abgeben, das auf das Quartal folgt, in dem die Tätigkeit eingestellt wurde. ELEKTRONISCHE STEUERANMELDUNGEN 45. KÖNNEN MWST-ERKLÄRUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Periodische und jährliche MwSt-Erklärungen können der Steuerverwaltung auf elektronischem Weg übermittelt werden, sofern dies nach einem von der Steuerverwaltung genehmigten Verfahren erfolgt, bei dem Echtheit und Unversehrtheit ihres Ursprungs, Nachweisbarkeit und Vertraulichkeit ihres Inhalts gewährleistet sind. Der Eingang der zugehörigen, auf elektronischem Wege nach den im obigen Abschnitt formulierten Regeln übermittelten Daten bei der Steuerverwaltung gilt als Einreichung der betreffenden Erklärungen. Eingang sowie Wiedergabe oder Darstellung dieser Daten auf einem lesbaren Medium gelten als beweiskräftig für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen des Mwst.-Gesetzes. Zur Einreichung der MwSt-Anmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen auf elektronischem Wege ist auf postalischem Wege bei der Steuerverwaltung ein Antrag auf Teilnahme am etva-system zu stellen. Das Antragsformular kann von der Website der 20

21 Steuerverwaltung ( -_ etva Formules TVA) heruntergeladen werden. 46. KÖNNEN ZUSAMMENFASSENDE MELDUNGEN AUF ELEKTRONISCHEM WEGE EINGEREICHT WERDEN? WENN JA, UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN UND UNTER EINSATZ WELCHER TECHNOLOGIE? WO IST EINE ENTSPRECHENDE GENEHMIGUNG ZU BEANTRAGEN? Die Zusammenfassenden Meldungen können auf elektronischem Wege an die Steuerverwaltung übermittelt werden, sofern dies nach einem von der Steuerverwaltung genehmigten Verfahren erfolgt, bei dem Echtheit und Unversehrtheit ihres Ursprungs, Nachweisbarkeit und Vertraulichkeit ihres Inhalts gewährleistet sind. Der Eingang der zugehörigen, auf elektronischem Wege nach den im obigen Abschnitt formulierten Regeln übermittelten Daten bei der Steuerverwaltung gilt als Einreichung der betreffenden Erklärungen. Eingang sowie Wiedergabe oder Darstellung dieser Daten auf einem lesbaren Medium gelten als beweiskräftig für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen des MwSt-Gesetzes. VERWALTUNGSPFLICHTEN 47. GIBT ES PAUSCHALREGELUNGEN? WENN JA, FÜR WEN? Ja, die Pauschalbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, die für Steuerpflichtige gilt, welche im Rahmen ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit Lieferungen von Gegenständen tätigen oder Dienstleistungen erbringen. Für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch land- oder forstwirtschaftliche Erzeuger kommt die Pauschalbesteuerung in folgender Höhe zur Anwendung: (1) neun Prozent der Besteuerungsgrundlage für: - Gegenstände, die normalerweise aus einem landwirtschaftlichen Betrieb stammen und vom Steuerpflichtigen erzeugt worden sind, einschließlich der Gegenstände, die eine Erstverarbeitung mit den normalerweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Betriebsmitteln durchlaufen haben; - Dienstleistungen, die normalerweise zur Erzeugung oder zum Vertrieb der landoder forstwirtschaftlichen Erzeugungsgüter beitragen und die vom Steuerpflichtigen mit den normalerweise in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Betriebsmitteln erbracht werden; - Gegenstände, die vom Steuerpflichtigen für seinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden, einschließlich Investitionsgütern; (2) vier Prozent der Besteuerungsgrundlage für Gegenstände, die normalerweise aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb stammen und die vom Steuerpflichtigen erzeugt wurden, einschließlich der Gegenstände, die eine Erstverarbeitung mit den normalerweise in einem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Betriebsmitteln durchlaufen haben; ausgenommen sind dabei allerdings Sägewerkserzeugnisse. 21

22 Der land- oder forstwirtschaftliche Erzeuger hat allerdings die Möglichkeit, auf die Pauschalbesteuerung zu verzichten und die im Rahmen seiner land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit getätigten Umsätze der normalen Mehrwertsteuerregelung zu unterwerfen. Im Prinzip ist diese Option, die durch schriftliche Erklärung wahrgenommen wird, unumkehrbar. Wird das Optionsrecht ausgeübt, gilt die normale Besteuerungsregelung für sämtliche vom optierenden Steuerpflichtigen ausgeübten unternehmerischen Tätigkeiten. 48. GIBT ES ÜBER DIE BEREITS GENANNTEN VERWALTUNGSVEREINFACHUNGEN HINAUS WEITERE VEREINFACHUNGEN? WENN JA, WELCHE? Nein. 49. IN WELCHEN SPRACHEN SIND DIE FORMULARE FÜR DIE MWST-ERKLÄRUNG UND DIE ZUSAMMENFASSENDE MELDUNG VERFÜGBAR? GIBT ES ÜBERSETZUNGEN? Die Formulare für MwSt-Erklärungen sind in französischer und deutscher Sprache verfügbar. VORSTEUERABZUG 50. BEI WELCHEN KATEGORIEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN KANN KEINE VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN? Ein Mehrwertsteuerabzug ist nicht möglich bei Gegenständen und Dienstleistungen, die für die steuerbefreite Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden oder nicht in den Anwendungsbereich der MwSt fallen. Gegenstände und Dienstleistungen, die vom einem Steuerpflichtigen für innergemeinschaftliche Erwerbe oder für die Einfuhr von Gegenständen verwendet werden, unterliegen der für die Lieferung von Gegenständen und die Einfuhr von Dienstleistungen, für die die erworbenen bzw. eingeführten Gegenstände verwendet werden, geltenden Steuerabzugsregelung. In Artikel 44 des MwSt-Gesetzes, der auf Artikel 13 der 6. MwSt-Richtlinie basiert, sind die im Allgemeinen durch soziale, gesundheitliche, bildungs- und kulturpolitische Gründe motivierten Steuerbefreiungen festgelegt, die innerhalb der Landesgrenzen gelten. Artikel 44 Unter den durch großherzoglichen Beschluss festzulegenden Begrenzungen und Bedingungen sind von der Mehrwertsteuer befreit: 22

23 a) Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen, die vom Unternehmen für Post- und Fernmeldewesen getätigt werden, ausgenommen Fernmeldeleistungen und dazu gehörende Lieferungen von Gegenständen; b) folgende Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen: - die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten durch denjenigen, der die Kredite gewährt hat, ferner Diskont- und Rediskontgeschäfte; - die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten, die Vermittlung dieser Umsätze sowie die Verwaltung von Kreditbürgschaften durch denjenigen, der die Kredite gewährt hat; - die Umsätze von Geldforderungen, mit Ausnahme der Eintreibung von Geldforderungen, sowie die Vermittlung dieser Umsätze; - die Umsätze im Geschäft mit Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze; - die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr sowie die Vermittlung dieser Umsätze; - die Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr sowie die Vermittlung dieser Umsätze; - die Umsätze, einschließlich der Vermittlung, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken einschließlich der Banknoten; als Sammlerstücke gelten Münzen aus Gold, Silber und anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind; - die Umsätze, einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und Verwaltung, die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapier beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren; - die Dienstleistungen im Emissionsgeschäft. Allerdings besteht bei diesem Dienstleistungen und Lieferungen das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn sie unmittelbar mit Gegenständen zusammenhängen, die für die Ausfuhr in ein Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaften bestimmt sind oder wenn der Empfänger dieser Umsätze seinen Sitz bzw. Wohnsitz in einem entsprechenden Drittland hat. c) die Verwaltung von Investmentgesellschaften und Pensionsfonds, welche der Aufsicht der Aufsichtsbehörde des Finanzsektors (CSSF) oder der Versicherungsaufsichtsbehörde unterliegen; d) Lieferungen von im Inland gültigen Postwertzeichen, von Steuermarken und von sonstigen amtlichen nationalen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert; e) Lieferungen von Grundstücken und Abtretungen von dinglichen Rechten an Grundstücken. Diese Befreiung gilt weder für auf Grund eines Verkaufsvertrags über zu errichtende Gebäude bewirkte Lieferungen, soweit sie Bauarbeiten betreffen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ausgeführt sind, noch für auf Grund eines Werks- oder Werklieferungsvertrags bewirkte Lieferungen; f) Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken. Diese Befreiung gilt nicht: - für die Gewährung von Unterkunft in den Örtlichkeiten, die ein Steuerpflichtiger zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bereithält; - für die Vermietung von Ferienlagern und von angelegten Campingplätzen; 23

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