w SMBG Fahrzeuge BGV D29 BG-Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift (bisher: VBG 12)

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1 ... Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV D29 (bisher: VBG 12) Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge vom 1. Oktober 1991 in der Fassung vom 1. Januar 1997 Ausgabe /00 w SMBG Süddeutsche Metall- Berufsgenossenschaft

2 Diese BG-Vorschrift ist eine Unfallverhütungsvorschrift im Sinne des 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der rechtsverbindliche Text der BG-Vorschrift ist gelb unterlegt. Die zu dieser BG-Vorschrift erlassenen Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den BG-Vorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu BG-Vorschriften. Sofern in dieser BG-Vorschrift oder in mitgeltenden Vorschriften und Regeln der Technik auf nationale Prüfungen, Prüfberichte oder Prüflaboratorien Bezug genommen wird, gilt folgende Gleichwertigkeitsklausel: Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen an Sachkundige, regelmäßige Sachkundigenprüfungen und die zugehörigen Prüfberichte und Prüfvermerke unterliegen nicht den besonderen Kriterien der Normenreihe EN Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 1. Januar 1993 wurde folgende Bestimmung geändert: 58. Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom Januar 1993 wurden die Durchführungsanweisungen (DA) aktualisiert und an den Stand der Sicherheitstechnik angepasst. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden. 2

3 Inhaltsverzeichnis Seite I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich... 6 II. Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen... 9 III. Bau und Ausrüstung 3 Allgemeines FahrzeugemitBetriebserlaubnis a Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie89/392/EWG b Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie89/655/EWG Kennzeichnung Führerhäuser Heizungs-, Lüftungseinrichtungen und Kühlgeräte Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer; Sicherheitsgurte SitzefürFahrzeugführer,BeifahrerundMitfahrer Betätigungseinrichtungen, Kontrollgeräte Lenkeinrichtungen SicherunggegenunbefugteBenutzung Einrichtungen für Schallzeichen Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer Scheibenwischer,Spiegel Abgase Brandschutz Hydraulikleitungen Bremsen Lichttechnische Einrichtungen Anstrich Fahrzeugaufbauten, Aufbauteile, Einrichtungen und HilfsmittelzurLadungssicherung Standsicherheit ArbeitsplätzeaufFahrzeugen Ein- und Ausstiege, Aufstiege Einrichtungen gegen Kippen von Anhängefahrzeugen in Längsrichtung Rangierachsen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, Freiräume Räder,Ersatzräder

4 Seite 30 Unterlegkeile Warnkleidung IV. Betrieb 32 Allgemeines Benutzung, Eignung von Fahrzeugen Anweisungen Fahrzeugführer Zustandskontrolle,MängelanFahrzeugen Be-undEntladen AufenthaltimGefahrbereich Fahrzeug-Züge KuppelnvonFahrzeugen Besteigen,VerlassenundBegehenvonFahrzeugen VerhaltenvorundwährendderFahrt Sicherheitsgurte,Schutzhelme Fahr-undArbeitsweise Fahrwege Rückwärtsfahren und Einweisen BewegenvonFahrzeugen,Rangieren Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen Fahrtrichtungsänderungen Warnzeichen Betreiben von Heizungseinrichtungen und Kühlgeräten FestgefahreneFahrzeuge ZiehenvonLasten Einsatz unter besonderen Bedingungen AnhaltenundAbstellenvonFahrzeugen Instandhaltung, Warnkleidung V. Prüfung 57 Prüfung VI. Ordnungswidrigkeiten 58 Ordnungswidrigkeiten VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 59 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen VIII. Inkrafttreten 60 Inkrafttreten

5 Seite Anhang 1: Freiraummaße bei Bolzenkupplungen Anhang 2: Ein- und Ausstiege, Aufstiege, Arbeitsplätze auf Fahrzeugen Anhang 3: StehplätzeanMüllsammelfahrzeugen Anhang 4: HandsignalefürEinweiservonFahrzeugen Anhang 5: Bezugsquellenverzeichnis Stichwortverzeichnis

6 Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (BGV D29) vom 1. Oktober 1991 in der Fassung des 2. Nachtrags vom 1. Januar 1997 (mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993) I. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Fahrzeuge. Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 1: Über diese Vorschrift hinaus sind für Fahrzeuge in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich noch weitere Arbeitsschutz- und BG-Vorschriften, Regeln und Informationen zu beachten, z.b. für alle Fahrzeuge UVV Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5), für Fahrzeuge mit Kippeinrichtungen (Kipper) oder Winden BGV D8 Winden, Hub- und Zuggeräte (VBG 8), für Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden) und für Hubarbeitsbühnen UVV Hebebühnen (VBG 14), für Fahrzeuge mit Lade- oder Abschleppkranen BGV D6 Krane (VBG 9), für Kühlfahrzeuge BGV D4 Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen (VBG 20), für Müllsammelfahrzeuge BGV C27 Müllbeseitigung (VBG 126), für Absetz-, Abgleit- oder Abrollkipper BGR 186 Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter (ZH 1/589), für Langholzfahrzeuge BGR 185 Transport von Langholz (ZH 1/588), 6

7 für Geldtransportfahrzeuge BGR 135 Geldtransportfahrzeuge (ZH 1/209). Siehe auch Übersicht über das berufsgenossenschaftliche Vorschriftenwerk zur arbeitssicheren Gestaltung und Ausrüstung von Fahrzeugen (BG-Vorschriften Fahrzeuge ). Zum Begriff Fahrzeuge siehe auch 2. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für: 1. maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge, 2. Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen), 3. Straßenwalzen und Bodenverdichter, 4. Flurförderzeuge und deren Anhänger, 5. Bodengeräte der Luftfahrt, 6. land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, 7. Pistenraupen, 8. Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden, für Vorführungen verwendet zu werden, 9. Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung, 10. Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden, 11. Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind, 12. dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge, 13. Krankenfahrstühle. Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 2 Nr. 2: Siehe UVV Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40) und DIN EN Erdbaumaschinen; Sicherheit; Allgemeine Anforderungen. Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 2 Nr. 3: Siehe Richtlinien für Straßenwalzen und Bodenverdichter (Verdichtungsgeräte) (ZH 1/530), 7

8 BGR 118 Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen (ZH 1/105), DIN EN Bewegliche Straßenbaumaschinen; Sicherheit; Gemeinsame Anforderungen und DIN EN Bewegliche Straßenbaumaschinen; Sicherheit; Besondere Anforderungen an Verdichtungsmaschinen. Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 2 Nr. 4: Siehe BGV D27 Flurförderzeuge (VBG 36), und DIN ISO 5053 Kraftbetriebene Flurförderzeuge; Begriffe. Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 2 Nr. 5: Bodengeräte der Luftfahrt sind Geräte, die für die besonderen Erfordernisse der Luftfahrt gebaut sind. Zu den Bodengeräten zählen insbesondere: Schleppgeräte, Transportgeräte, Luftfahrzeugbe- und -entladegeräte, Ver- und Entsorgungsgeräte, Wartungsgeräte. Siehe BGV C10 Luftfahrt (VBG 78). Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 2 Nr. 6: Siehe UVV 3.2 Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind z.b. Ackerschlepper, land- oder forstwirtschaftliche Anhänger oder Arbeitsgeräte (selbstfahrend, gezogen oder angebaut). Spezialfahrzeuge für den Holztransport auf der Straße, z.b. Langholzfahrzeuge, sind keine forstwirtschaftlichen Fahrzeuge und fallen daher in den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift. Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 2 Nr. 7: Zu Pistenraupen siehe Richtlinien für Pistenraupen (ZH 1/590). Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 2 Nr. 8: Siehe BGV C2 Schausteller- und Zirkusunternehmen (VBG 72). 8

9 Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 2 Nr. 9: Siehe 42 BGV A1 Allgemeine Vorschriften (VBG 1). Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 2 Nr. 10: Im Sinne dieser BG-Vorschrift ist ein Fahrzeug erstmals in Verkehr gebracht, wenn es erstmals seiner Bestimmung gemäß verwendet wird. Durchführungsanweisungen zu 1 Abs. 2 Nr. 11: Diese Ausnahme vom Geltungsbereich betrifft z.b. Fahrzeuge, die für den Export bestimmt sind und in der Bundesrepublik Deutschland nur vorübergehend zur Überführung in das Ausland in Verkehr gebracht werden. II. Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen (1) Fahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge. Durchführungsanweisungen zu 2 Abs. 1: Der Begriff Fahrzeuge umfasst unter anderem Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Speziallastkraftwagen (z.b. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Dumper, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge), Kraftomnibusse, Zugmaschinen, einspurige Kraftfahrzeuge (z.b. Krafträder) und deren Anhängefahrzeuge. Zum Begriff Fahrzeug siehe auch DIN Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge. Zum Begriff Feuerwehrfahrzeug siehe DIN EN Feuerwehrfahrzeuge; Nomenklatur und Bezeichnung. Zum Begriff Kommunalfahrzeug siehe DIN Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen. Einachsige Anhängefahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Starrdeichselanhänger; die Definition des Starrdeichselanhängers nach DIN Systematik 9

10 der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge lautet: Anhängefahrzeug mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem die winkelbewegliche Verbindung zum ziehenden Fahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt, diese Deichsel nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb Vertikalmomente übertragen kann und nach seiner Bauart ein Teil des Gesamtgewichts von dem ziehenden Fahrzeug getragen wird. Eine Untergruppe der Starrdeichselanhänger sind die Zentralachsanhänger; siehe hierzu Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge. Dumper im Sinne dieser BG-Vorschrift sind spezielle Muldenfahrzeuge; siehe auch ISO 7132 Erdbaumaschinen; Muldenfahrzeuge; Terminologie und technische Dokumentation und DIN EN Erdbaumaschinen; Sicherheit; Anforderungen für Muldenfahrzeuge. Als Schienen im Sinne dieser BG-Vorschrift gelten auch die Spurführungen von Magnetschwebesystemen. (2) Fahrzeug im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind. Durchführungsanweisungen zu 2 Abs. 2: Zum fahrzeugtechnischen Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen gehören z.b. Fahrwerk, Brems- und Lenkeinrichtung, Fahrerplatz, Führerhaus, Beleuchtungseinrichtungen. Die Bestimmung des 2 Abs. 2 betrifft den fahrzeugtechnischen Teil beispielsweise folgender Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen: Abschleppwagen, fahrbare Bodenreinigungsmaschinen (Kehrfahrzeuge), gleislose Fahrzeugkrane, Gleisreinigungsfahrzeuge, 10

11 Gussasphalt-Mischgeräte, fahrbare Hubarbeitsbühnen, fahrbare Kompressoren, Müllsammelfahrzeuge, Saugfahrzeuge und Hochdruckspülfahrzeuge, Straßenfertiger, Straßenmarkierungsmaschinen, selbstfahrende Schneepflüge, Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel, Transportbetonmischer. Zum Begriff selbstfahrende oder als Anhängefahrzeuge verfahrbare Arbeitsmaschinen siehe ferner Dienstanweisung zu 18 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). III. Bau und Ausrüstung 3 Allgemeines Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der 4 bis 30 dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind. Durchführungsanweisungen zu 3: Diese Forderung schließt ein, dass der Unternehmer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, dass die Fahrzeuge während der gesamten Benutzungsdauer den Bestimmungen des Abschnitts III entsprechen. Siehe auch 4 Abs. 4 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV). 4 Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis (1) Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis und mit einem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen mit einer gültigen Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr nach den Straßenverkehrsvorschriften müssen sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 4, 6 und 11, 9 Abs. 2, 11

12 10 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 bis 4, 14, 16 Abs. 2, 18, 20 Abs. 5, 21, 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2, 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 bis 11, 23, 24, 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 2 und 4, 27, 28 Abs. 2, 5 und 6, 29 Abs. 2 bis 5, 31 dieser Unfallverhütungsvorschrift beschaffen sein. Durchführungsanweisungen zu 4 Abs. 1: Eine behördliche Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr ist z.b. eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach 20 StVZO, eine Betriebserlaubnis nach 21 StVZO, eine EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge (siehe z.b. Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (70/156/EWG), in der Fassung der Richtlinie 98/14/EG, und Verordnung über EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV) ). Eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung für den Straßenverkehr ist z.b. eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach 22 StVZO, eine Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile nach 22a StVZO, eine EG-Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nach EG-TypV, eine EG-Teilbetriebserlaubnis (jetzt in EG-TypV geregelt), eine EG-Bauartgenehmigung (jetzt in EG-TypV geregelt), eine ECE-Genehmigung. (2) Soweit ein Fahrzeug nicht unter Absatz 1 fällt, muss es entsprechend den Vorschriften des Abschnittes III beschaffen sein. 12

13 Durchführungsanweisungen zu 4: Die Einhaltung des durch die Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung für den Straßenverkehr bestimmten Zustandes und der Vorschriften des Abschnittes III entbindet den Unternehmer nicht von der Verpflichtung, Fahrzeuge bei längerem Einsatz unter bestimmten Bedingungen, die zu besonderen Gefährdungen führen können, gemäß den zu treffenden, in der Praxis bewährten Regeln der Technik arbeitssicher auszurüsten, z.b. mit Klimaanlagen für Führerhäuser von LKWs, erhöhter Schalldämmung von Führerhäusern, ergonomisch angepassten Sitzen, Standheizungen für Führerhäuser, beheizbaren Rückspiegeln, Anti-Blockier-Systemen. Siehe BGV A1 Allgemeine Vorschriften (VBG 1) 18 Abs. 1. Führerhäuser müssen ausreichend Schutz gegen unzuträgliche Witterungs- und sonstige Umgebungseinflüsse bieten. Der Einbau von Klimaanlagen in Führerhäusern kann bei Fahrzeugen erforderlich sein, die nicht nur gelegentlich und kurzzeitig in Hitzebereichen und Bereichen mit Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gefährlicher Konzentration (z.b. höher als die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 genannten MAK- und TRK-Werte) eingesetzt werden. Die Klimaanlagen sind mit geeigneten Filtern auszurüsten, soweit es zur Vermeidung gefährlicher Konzentrationen nötig ist. Erhöhte Schalldämmung kann für Führerhäuser von Fahrzeugen erforderlich sein, die ständig in Lärmbereichen mit Pegeln über 100 db(a) eingesetzt sind. Ergonomisch angepasste Sitze können z.b. erforderlich sein für Versicherte, die über die normale Fahrtätigkeit hinaus besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt sind. Standheizungen können witterungsbedingt erforderlich sein, wenn sich Versicherte wiederholt und für längere Zeit in Führerhäusern bei abgestelltem Fahrmotor aufhalten müssen. Beheizbare Rückspiegel können für Fahrzeuge erforderlich sein, die innerbetrieblich häufig und abwechselnd Bereiche mit hoher und niedriger Luftfeuchtigkeit und höheren und niedrigeren Temperaturen passieren. Anti-Blockier-Systeme können erforderlich sein, wenn z.b. durch unterschiedliche Beladung das Fahrverhalten von Fahrzeugen häufig verändert wird. 4a Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG (1) Für Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen. 13

14 (2) Für Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/ EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Fahrzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist. Fahrzeuge müssen zusätzlich entsprechend 30 dieser Unfallverhütungsvorschrift ausgerüstet sein. (3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind. Durchführungsanweisungen zu 4a: Die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG); aktualisiert durch Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinen-Richtlinie) (98/37/EG), ist in nationales Recht durch die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9. GSGV) vom 12. Mai 1993 umgesetzt worden. Nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z.b.: Fahrzeuge, die zum Personentransport bestimmt sind, Fahrzeuge oder mit dem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen, für die eine Betriebserlaubnis oder Genehmigung, wie in den Durchführungsanweisungen zu 4 Abs. 1 aufgeführt, erteilt wurde, Fahrzeugaufbauten, die nicht als Maschinen im Sinne von 1 Abs. 5 Maschinenverordnung gelten. Für diese Fahrzeuge oder mit dem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen sowie Fahrzeugaufbauten ist auch nach dem 31. Dezember 1992 die BGV D29 Fahrzeuge (VBG 12) anzuwenden. Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der 5 bis 29. 4b Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/655/EWG Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. 14

15 Durchführungsanweisungen zu 4b: Die Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) ist in nationales Recht durch die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung AMBV) vom 11. März 1997 umgesetzt worden. Sämtliche Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser BG-Vorschrift fallen unter den Anwendungsbereich der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV). 5 Kennzeichnung (1) An jedem Fahrzeug muss an zugänglicher Stelle ein Fabrikschild mit folgenden Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein: Hersteller oder Lieferer, Fahrzeugtyp, Fabrik-Nr., Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder Fahrgestell-Nr., zulässiges Gesamtgewicht, zulässige Achslasten, außer bei Krafträdern und bei Gleiskettenfahrzeugen. Auf dem Fabrikschild nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge müssen ferner angegeben sein: Leergewicht, außer bei Arbeitsmaschinen, Baujahr. Durchführungsanweisungen zu 5 Abs. 1: Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeuges mit gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern (DIN Allgemeine Begriffe im Kraftfahrzeugbau; Gewichte ) einschließlich des Gewichtes aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (siehe auch 42 Abs. 3 StVZO). Bei anderen maschinell angetriebenen Fahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen ist bei der Ermittlung des Leergewichtes ein Fahrergewicht von 75 kg hinzuzurechnen. Da der Unternehmer nach 34 Abs. 2 Anweisungen für den Betrieb aufzustellen hat, sind die erforderlichen Kennwerte, insbesondere zulässige Höchstgeschwindigkeit, zulässige Achslasten, zulässige Nutzlast, zulässige Anhängelast bereits bei der Beschaffung des Fahrzeuges mit dem Fahrzeughersteller oder -lieferer unter Berücksichtigung der betrieblichen Einsatzbedingungen festzulegen. 15

16 (2) An maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit Anhängekupplung muss zusätzlich zu Absatz 1 die zulässige Anhängelast deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Durchführungsanweisungen zu 5 Abs. 2: Zur Ermittlung der zulässigen Anhängelast siehe auch 19 Abs. 5. (3) An 1. Absetzkippern, 2. Abschleppwagen mit Hubarm, 3. Garagentransportfahrzeugen mit Absetzeinrichtung, 4. höhenverstellbaren Zwischenböden müssen die zulässigen Hublasten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein. Durchführungsanweisungen zu 5 Abs. 3 Nr. 2: Diese Forderung ist erfüllt, wenn die zulässigen Belastungen des Hubarmes für den Einsatz im Hub- und im Abschleppbetrieb für die möglichen Betriebszustände angegeben sind. Durchführungsanweisungen zu 5 Abs. 3: Für Fahrzeuge mit Lkw-Ladekranen und Fahrzeuge mit Hubladebühnen (Ladebordwänden) sind die Angaben der zulässigen Hublast in der BGV D6 Krane (VBG 9) bzw. in der UVV Hebebühnen (VBG 14) geregelt. 6 Führerhäuser (1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sein. Durchführungsanweisungen zu 6 Abs. 1: Führerhäuser gelten auch dann als geschlossen, wenn Teile davon abnehmbar sind. Zur Lärmminderung siehe auch 3 Abs. 1 BGV B3 Lärm (VBG 121). (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Fahrzeuge, bei denen eine Ausrüstung mit einem geschlossenen Führerhaus aufgrund deren besonderer Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise nicht möglich ist, 16

17 2. einspurige Fahrzeuge, 3. einachsige Fahrzeuge, 4. Dumper mit einer Antriebsleistung bis 30 kw (40 PS). Durchführungsanweisungen zu 6 Abs. 2: Fahrzeuge, bei denen die Ausrüstung mit einem geschlossenen Führerhaus aufgrund deren besonderer Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise nicht möglich ist, sind z.b. Gussasphalt-Mischgeräte, Straßenfertiger, Spritzmaschinen für Straßenbau-Bindemittel, Straßenmarkierungsmaschinen. (3) Führerhäuser von knickgelenkten Dumpern mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kw (40 PS) müssen mit einem Schutzdach und mit Überrollschutz ausgerüstet sein. Durchführungsanweisungen zu 6 Abs. 3: Diese Forderung ist z.b. erfüllt, wenn das Schutzdach nach DIN ISO 3449 Erdbaumaschinen; Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände; Prüfungen, Anforderungen und der Überrollschutz nach DIN ISO 3471 Erdbaumaschinen; Überrollschutzaufbauten; Prüfungen und Anforderungen ausgeführt sind. 7 Heizungs-, Lüftungseinrichtungen und Kühlgeräte (1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die mit einem geschlossenen Führerhaus ausgerüstet sind, müssen mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein. Durchführungsanweisungen zu 7 Abs. 1: Für Feuerwehrfahrzeuge gilt DIN Feuerwehrfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen, für Rettungswagen und Krankentransportwagen siehe auch DIN Krankenkraftwagen; Begriffe, Anforderungen, Prüfung, DIN Krankenkraftwagen; Rettungswagen (RTW) und DIN Krankenkraftwagen; Krankentransportwagen (KTW). (2) Einrichtungen für die Beheizung und Belüftung von Fahrzeuginsassenräumen sowie Kühlgeräte in Insassenräumen müssen so gebaut und installiert sein, dass bei ihrem Betrieb Feuer- und Explosionsgefahren sowie Gesundheitsschäden durch Abgase, Sauerstoffmangel, hohe Heizluft-Austrittstemperaturen oder heiße Oberflächen ausgeschlossen sind. 17

18 Durchführungsanweisungen zu 7 Abs. 2: Daraus folgt, dass bei Heizungen die Verbrennungsluft nicht den Fahrzeuginsassenräumen entnommen werden darf, Verbrennungsgase nicht in die Heizluft übertreten dürfen und nach dem Erlöschen der Flamme die weitere Zufuhr von Brennstoff automatisch abgesperrt wird. Für Heizungen und Kühlgeräte, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, siehe auch BGV D34 Verwendung von Flüssiggas (VBG 21) und Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas (ZH 1/455). (3) Fahrzeugheizungen müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. Ausgenommen sind elektrische Heizungen und Heizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors oder andere flüssige Kühlmedien verwendet werden. Durchführungsanweisungen zu 7 Abs. 3: Siehe 22a Abs. 1 Nr. 1 StVZO in Verbindung mit Nummer 27 Heizungen der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach 22a StVZO. Flüssige Kühlmedien des Motors können z.b. Kühlwasser, Motorenöl sein. 8 Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer; Sicherheitsgurte (1) Plätze für Fahrzeugführer müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass der Fahrzeugführer den Fahrweg überblicken und das Fahrzeug sicher führen kann. Durchführungsanweisungen zu 8 Abs. 1: Siehe auch Führerhausrichtlinien zu 30 StVZO und Richtlinien für die Sicht aus Kraftfahrzeugen zu 35b StVZO. (2) Als Beifahrerplätze sind nur Sitzplätze zulässig. Durchführungsanweisungen zu 8 Abs. 2: Beifahrer sind Versicherte, die zum Fahrpersonal gehören. (3) Sind Fahrzeuge für die Mitfahrt weiterer Personen, außer Fahrzeugführer und Beifahrer, bestimmt, müssen Mitfahrerplätze als Sitz-, Steh- oder Liegeplätze vorhanden sein, die einen sicheren Aufenthalt gewährleisten. 18

19 Durchführungsanweisungen zu 8 Abs. 3: Siehe auch BGR 136 Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen (ZH 1/211). (4) Sind Mitfahrerplätze als Stehplätze ausgebildet, müssen sie 1. so angeordnet sein, dass von darauf stehenden Personen bei normaler Körperhaltung keine Körperteile über die seitliche Fahrzeugkontur hinausragen, 2. als Einzelstehplatz eine mindestens 0,45 m x 0,35 m große rutschhemmende Standfläche haben, wobei frei hinausragende Ecken abgeschrägt oder abgerundet sein müssen, 3. als Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen eine Höhe von höchstens 0,45 m über dem Boden haben, 4. griffsichere Haltegriffe haben, die griffgünstig zur Standfläche angeordnet sind und 5. so gestaltet sein, dass in den Raum senkrecht über der Standfläche bis zu einer Höhe von 2,0 m keine Fahrzeugteile hineinragen und im Bereich des Stehplatzes sich keine scharfen oder spitzen Teile befinden. Durchführungsanweisungen zu 8 Abs. 4 Nr. 2: Für außen an Fahrzeugen (z.b. Müllsammelfahrzeugen) angebrachte Stehplätze gilt die Forderung nach rutschhemmender Ausführung als erfüllt, wenn die Standflächen aus Rosten mit profilierten Stegoberkanten bestehen und so ausgeführt sind, dass anfallender Schmutz und Schnee durchfallen können. Siehe auch Anhang 3 Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen. Durchführungsanweisungen zu 8 Abs. 4 Nr. 4: Für außen an Fahrzeugen (z.b. Müllsammelfahrzeugen) angebrachte Stehplätze gilt die Forderung nach griffgünstiger Anordnung als erfüllt, wenn die Haltegriffe mindestens 0,1 m nach beiden Seiten von einer senkrechten Ebene entfernt sind, welche durch den Mittelpunkt der Standfläche verläuft, und sie sich mindestens 1,3 m und höchstens 1,8 m über der Standfläche befinden. Haltegriffe sind dann als griffsicher anzusehen, wenn sie ca. 25 mm Durchmesser und eine rutschhemmende, z.b. profilierte Oberfläche haben. Siehe auch Anhang 3 Stehplätze an Müllsammelfahrzeugen. Für Stehplätze an Abfallsammelfahrzeugen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, siehe auch DIN EN Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Hecklader. 19

20 (5) Absatz 4 Nr. 2 und 5 gelten nicht bezüglich der Stehplatzabmessungen für Stehplätze in Kraftomnibussen. (6) Liegeplätze müssen eine Sicherung gegen Herausfallen von Personen haben. Durchführungsanweisungen zu 8 Abs. 6: Siehe auch BGR 136 Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen (ZH 1/211). (7) Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen ausreichenden Bewegungsraum bieten und so beschaffen sein, dass für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer durch die Art des verwendeten Werkstoffes, durch Verglasung, Kanten, Ecken und Profile bei bestimmungsgemäßem Betrieb des Fahrzeuges Verletzungen nicht zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Durchführungsanweisungen zu 8 Abs. 7: Siehe auch Führerhausrichtlinien zu 30 StVZO und DIN Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen. Bezüglich der Verglasung ist diese Forderung z.b. erfüllt, wenn für die Verglasung der Fenster und Türen Sicherheitsglas verwendet wird. (8) In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Lastkraftwagen und in hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestelles diesen gleichzusetzenden maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen die Außensitze jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpasst, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Aufbau oder bei denen Teile des Aufbaues abnehmbar sind und aus diesem Grund die Anbringung eines oberen Gurtverankerungspunktes nicht zulassen, genügt die Ausrüstung mit Beckengurten (Zweipunktgurten). Durchführungsanweisungen zu 8 Abs. 8: Zu Wirksamkeit, Lage und Anordnung von Verankerungen für Sicherheitsgurte siehe Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerung der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (76/115/EWG). 20

21 Bei Personenkraftwagen kann eine wesentliche Verbesserung des Schutzes vor Verletzungen bei Unfällen neben der Ausstattung mit Sicherheitsgurten durch die Ausrüstung der Sitze mit Kopfstützen in vom Fahrzeughersteller gelieferter oder amtlich genehmigter Bauart erreicht werden. (9) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist. Sie müssen die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen möglichst verringern. (10) Absätze 8 und 9 gelten nicht für Klappsitze und für nicht nach vorn gerichtete Sitze. Durchführungsanweisungen zu 8 Abs. 10: Klappsitze sind für den gelegentlichen Gebrauch vorgesehene Notsitze, die normalerweise umgeklappt sind. (11) Sitze für Fahrzeugführer und Beifahrer von Dumpern mit einer Antriebsleistung von mehr als 30 kw (40 PS) müssen mindestens mit Beckengurten (Zweipunktgurten) ausgerüstet sein. 9 Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer (1) Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen so gestaltet und auf das Fahrzeug abgestimmt sein, dass Körperschäden möglichst vermieden werden. Sitze für Fahrzeugführer müssen ausreichend verstellbar sein. Durchführungsanweisungen zu 9 Abs. 1: Siehe auch Führerhausrichtlinien zu 30 StVZO, DIN Mechanische Schwingungen; Sattelkraftfahrzeuge; Laborverfahren zur Bewertung von Schwingungen von Fahrzeugsitzen und VDI 2057 Blatt 3 Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen; Beurteilung. (2) Sitze in Geldtransportfahrzeugen müssen so angeordnet sein, dass die Sitzlängsachse parallel zur Fahrzeuglängsachse liegt. 10 Betätigungseinrichtungen, Kontrollgeräte (1) Betätigungseinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen, gestaltet und, sofern ihre Zuordnung, ihr Schaltsinn und Schaltzustand nicht eindeutig erkennbar sind, dauerhaft gekennzeichnet sein, dass sie sich leicht und gefahrlos 21

22 betätigen lassen und eine Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden wird. Betätigungseinrichtungen für das Führen des Kraftfahrzeuges müssen auch bei angelegtem Sicherheitsgurt gut erreichbar sein. Durchführungsanweisungen zu 10 Abs. 1: Siehe auch DIN Bedienung von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor, DIN Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise, E DIN Sicherheits- und Hinweiszeichen; Sicherheits- und Hinweiszeichen für Nutzkraftwagen, Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) (78/316/EWG). Die Bremsbetätigungseinrichtungen (Löseventil des Anhängerbremsventils, Vorderachslöseventil, Federspeicherbremsventil) und die Luftfederbetätigungseinrichtungen sind bei Gelenkdeichselanhängern (Mehrachsanhängern) sicher zu betätigen, wenn sie z.b. seitlich am Fahrzeug angeordnet sind. Siehe auch BGI 599 Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen (ZH 1/245). (2) Fahrzeuge müssen mit den zum sicheren Betrieb notwendigen Anzeigeund Kontrollgeräten ausgerüstet sein. Diese müssen gut ablesbar und übersichtlich angeordnet sein. Durchführungsanweisungen zu 10 Abs. 2: Anzeigegeräte sind z.b. Geschwindigkeitsmesser, Druckanzeiger für Druckluftbremsanlagen. Kontrollgeräte sind z.b. Kontrollleuchte des Fahrtrichtungsanzeigers, Kontrollleuchte des Fernlichtes. Siehe auch DIN EN Sicherheit von Maschinen; Ergonomische Anforderungen an die Gestaltung von Anzeigen und Stellteilen; Anzeigen. 11 Lenkeinrichtungen (1) Lenkeinrichtungen von Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeuges gewährleistet ist. 22

23 Durchführungsanweisungen zu 11 Abs. 1: Siehe auch Richtlinien für die Prüfung der Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern zu 38 StVZO. Die Erfüllung der Forderung nach leichtem und sicherem Lenken kann die Verwendung von Lenkhilfen erforderlich machen. Für Dumper mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h ist die Forderung nach leichtem und sicherem Lenken z.b. erfüllt, wenn diese mit einer Notlenkanlage nach DIN EN Erdbaumaschinen; Radfahrzeuge; Lenkvermögen ausgerüstet sind. (2) Bei Anhängefahrzeugen und Nachläufern mit Zusatzlenkung müssen Lenkeinrichtungen so beschaffen und angeordnet sein, dass sich Versicherte nicht im Gefahrbereich der Räder aufhalten müssen. Durchführungsanweisungen zu 11 Abs. 2: Zu Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer siehe 14 Abs. 2. Siehe auch Abschnitt BGR 185 Transport von Langholz (ZH 1/588). (3) An Fahrzeugen mit Knicklenkung müssen im Knickbereich deutlich erkennbar und dauerhaft Hinweise angebracht sein, die durch Bildzeichen oder Text darauf aufmerksam machen, dass der Aufenthalt im ungesicherten Knickbereich verboten ist. (4) Fahrzeuge mit Knicklenkung müssen mit einer formschlüssigen Feststelleinrichtung gegen Einknicken gesichert werden können. Durchführungsanweisungen zu 11 Abs. 4: Formschlüssige Feststelleinrichtungen sind z.b. Arretierungen, Steckbolzen, Klinken, Distanzstücke. 12 Sicherung gegen unbefugte Benutzung Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie gegen unbefugte Benutzung gesichert werden können. Durchführungsanweisungen zu 12: Diese Forderung ist z.b. erfüllt, wenn abschließbare Führerhäuser vorhanden sind oder Fahrzeuge mit Schlössern ausgerüstet sind, durch die für den Fahrvorgang wesentliche Einrichtungen blockiert werden und die nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel geöffnet werden können, z.b. Schlösser, die 23

24 auf die Lenkanlage wirken, auf den Gangschalthebel wirken, auf die Kraftübertragung wirken, das Laufen des Motors verhindern. 13 Einrichtungen für Schallzeichen Maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare Schallzeichen ausgerüstet sein. Durchführungsanweisungen zu 13: Einrichtungen für Schallzeichen sind z.b. Hupen, Hörner. 14 Signaleinrichtungen zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer (1) Müllsammelfahrzeuge müssen mit akustischen Signaleinrichtungen zur Verständigung des Fahrzeugführers durch die Müllwerker ausgerüstet sein. Die Betätigungseinrichtungen der Signaleinrichtungen müssen von den Stehplätzen aus leicht erreicht werden können. Die Signale müssen deutlich wahrnehmbar sein. Durchführungsanweisungen zu 14 Abs. 1: Zu Betätigungseinrichtungen siehe auch 10 Abs. 1. Deutlich wahrnehmbar sind Signale, die sich vom Schallpegel des Arbeitsmittels deutlich abheben. Siehe auch 10 UVV Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5) und DIN EN 457 Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale, Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung. Siehe auch DIN EN Abfallsammelfahrzeuge und die dazugehörigen Schüttungen; Allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen; Hecklader. (2) Fahrzeuge mit Zusatzlenkung, deren Betätigung durch Mitgänger oder Mitfahrer erfolgt, müssen mit Signaleinrichtungen zur wechselseitigen Verständigung zwischen Mitgänger oder Mitfahrer und Fahrzeugführer ausgerüstet sein. Die Betätigungseinrichtungen der Signaleinrichtungen müssen vom Lenkerplatz aus leicht erreicht werden können. Die Signale müssen deutlich wahrnehmbar sein. Durchführungsanweisungen zu 14 Abs. 2: Die Forderung des Satzes 2 schließt ein, dass auch in Schaltkästen für mitgängeroder mitfahrerbetätigte Fernsteuerungen der Zusatzlenkungen Betätigungseinrichtungen zum Betätigen der Signaleinrichtungen vorhanden sein müssen. 24

25 Zu Signaleinrichtungen siehe auch Richtlinien für die Prüfung von Langholzfahrzeugen zu 30 StVZO, BGR 185 Transport von Langholz (ZH 1/588) und Durchführungsanweisungen zu 14 Abs. 1. (3) Absatz 1 gilt auch für Schlauchwagen der Feuerwehr, sofern sie zum Verlegen von Schläuchen vom fahrenden Fahrzeug aus bestimmt sind. Durchführungsanweisungen zu 14 Abs. 3: Siehe auch DIN Schlauchwagen SW 2000-Tr. 15 Scheibenwischer, Spiegel (1) Maschinell angetriebene Fahrzeuge, die mit einem Führerhaus ausgerüstet sind, müssen an der Windschutzscheibe mit mindestens einem Scheibenwischer ausgerüstet sein. Durchführungsanweisungen zu 15 Abs. 1: Diese Forderung gilt bei Fahrzeugen mit zwei Hauptfahrtrichtungen für die Windschutzscheiben in beiden Fahrtrichtungen. (2) Fahrzeuge mit Führerhaus müssen mit mindestens zwei Rückspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen so beschaffen und angebracht sein, dass der Fahrzeugführer alle für ihn wesentlichen rückwärtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Durchführungsanweisungen zu 15 Abs. 2: Einer der Rückspiegel kann ein Innenspiegel sein, wenn die Beobachtung der rückwärtigen Verkehrsvorgänge unabhängig vom Beladungszustand des Fahrzeuges uneingeschränkt möglich ist. Siehe auch Richtlinien für die Ausführung und Anbringung von Rückspiegeln an Straßenfahrzeugen zu 56 StVZO. (3) Krafträder müssen mit mindestens einem Rückspiegel ausgerüstet sein. (4) Dumper in Frontlenkerbauart, bei denen durch die Bauart die Sicht für den Fahrzeugführer vor dem Fahrzeug eingeschränkt ist, müssen mit zusätzlichen Spiegeln für die Sicht nach vorn ausgerüstet sein. 25

26 16 Abgase (1) Verbrennungskraftmaschinen müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheitsgefährdung oder die Belästigung von Versicherten durch Abgase das nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht überschreitet. Durchführungsanweisungen zu 16 Abs. 1: Der Stand der Technik ermöglicht noch nicht eine vollständige Reinhaltung der Abgase von gesundheitsschädlichen oder belästigenden Bestandteilen. Für die Antriebsmotoren der Fahrzeuge geben die verkehrsrechtlichen Bestimmungen den Stand der Technik wieder. Für Verbrennungsmotoren in Arbeitsmaschinen siehe auch Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (97/68/EG). Beim Einsatz von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren in Räumen siehe auch Durchführungsanweisungen zu 34 Abs. 2 und 54 Abs. 4, Arbeitsstättenverordnung und zugehörige Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR) 5 Lüftung, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 554) Dieselmotoremissionen (DME) sowie 45 Abs. 1 und 2 BGV A1 Allgemeine Vorschriften (VBG 1). (2) An mehrspurigen Fahrzeugen müssen Einrichtungen zum Abführen von Abgasen so beschaffen und angeordnet sein, dass Versicherte im Fahrzeug und beim Tätigwerden an und auf dem Fahrzeug weitgehend vor Verbrennungs- und Vergiftungsgefahren geschützt sind. Insbesondere müssen 1. Auspuffleitungen, die im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet sind, so ausgeführt sein, dass Versicherte vor Verbrennungen an heißen Oberflächen geschützt sind, 2. Mündungen von Auspuffleitungen so angeordnet sein, dass die austretenden Abgase nicht auf Versicherte gerichtet sind, deren Tätigkeitsbereich sich in, an oder auf dem Fahrzeug befindet. Durchführungsanweisungen zu 16 Abs. 2: Tätigwerden an und auf dem Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmung beinhaltet nicht die Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen. Auspuffleitungen sind nicht als im Tätigkeitsbereich von Versicherten angeordnet anzusehen, wenn diese unterhalb des Fahrzeugrahmens und innerhalb der Außenkanten des Fahrzeuges verlaufen (Standardauspuff) oder 26

27 bei Verlauf hinter dem Führerhaus (z.b. vertikale Anbringung) nicht im Arbeitsbereich oder in Reichweite von Versicherten angeordnet sind. Als nicht in Reichweite von Versicherten angeordnet gelten solche Leitungen, die außerhalb eines Sicherheitsabstandes von 0,55 m vom äußeren Fahrzeugumriss liegen, die höher als 2 m über der jeweiligen Standfläche liegen oder soweit sie über das Führerhausdach hinausragen. Für Kommunalfahrzeuge siehe auch DIN Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen. Unter Auspuffleitungen sind nicht Abgasschläuche nach DIN Abgasschläuche und Abgasschlauch-Anschlüsse zu verstehen. Siehe auch DIN EN 563 Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen. 17 Brandschutz Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass insbesondere durch 1. Werkstoffauswahl, 2. Anordnung, Beschaffenheit und Gestaltung der elektrischen Leitungen und Betriebsmittel, 3. Anordnung und Gestaltung der Einrichtungen und Teile mit hohen Oberflächentemperaturen und 4. Anordnung und Gestaltung der Teile, aus denen Kraftstoff, Treibgas, Motorenöl, Hydrauliköl oder andere entzündliche Stoffe austreten können, die Entstehung und Ausbreitung von Bränden möglichst verhindert wird. Durchführungsanweisungen zu 17: Einschlägige Bestimmungen über Kraftstoffbehälter und deren Anordnung, Kraftstoffleitungen und elektrische Leitungen sind unter anderem enthalten in: 45 und 46 StVZO, Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (70/221/EWG), 27

28 Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u. ä.) betrieben wird zu 45 StVZO, BGV D34 Verwendung von Flüssiggas (VBG 21) und Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas (ZH 1/455), Richtlinie für die Ausrüstung, Prüfung und den Betrieb von Fahrzeugen, die mit komprimiertem Erdgas betrieben werden (VdTÜV-Merkblatt 757), für Personenkraftwagen: ECE-Regelung Nummer 34 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren, für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter x Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße GGVS), x Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), x Richtlinie des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (94/55/EG), x Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind (98/91/EG) und x ECE 105 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale. 18 Hydraulikleitungen Hydraulikleitungen, die in der Nähe von Plätzen für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer sowie von Plätzen verlaufen, die zum Betätigen von Betätigungseinrichtungen bestimmungsgemäß eingenommen werden, müssen so verlegt oder gesichert sein, dass Versicherte beim Versagen der Hydraulikleitungen nicht gefährdet werden können. Durchführungsanweisungen zu 18: Siehe auch Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen (ZH 1/74) und DIN EN 982 Sicherheit von Maschinen; Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile; Hydraulik. 28

29 19 Bremsen (1) Fahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie abgebremst und sicher zum Stillstand gebracht werden können. Mit der Betriebsbremse maschinell angetriebener, mehrspuriger Fahrzeuge muss zum Zeitpunkt der Ersten Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s 2 oder eine Abbremsung von mindestens 45 % erreicht werden können. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 2 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s 2 oder eine Abbremsung von mindestens 30 % ausreichend. Nach der Ersten Inbetriebnahme genügt ausgenommen bei Kraftomnibussen abweichend von Satz 2 eine Abbremsung von 40 % bzw. abweichend von Satz 3 eine Abbremsung von 25 %. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn Anhängefahrzeuge mitgeführt werden. Durchführungsanweisungen zu 19 Abs. 1: Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird. b= v2 2s b = mittlere Bremsverzögerung v = Fahrgeschwindigkeit s = Bremsweg Die Abbremsung (in %) ist das Verhältnis der Summe der Bremskräfte am Radumfang, geteilt durch die zulässige Gesamtgewichtskraft des Fahrzeuges, multipliziert mit 100. Abbremsung (%) = Summe der Bremskräfte am Radumfang zulässige Gesamtgewichtskraft des Fahrzeuges x 100 Zur Durchführung von Bremsprüfungen siehe auch Richtlinien für die Bremsprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu 41 StVZO. (2) Mehrspurige, mehrachsige und maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen neben der Betriebsbremse eine Feststellbremse haben. Durchführungsanweisungen zu 19 Abs. 2: Siehe auch 41 StVZO. (3) Krafträder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsanlagen ausgerüstet sein. Mit jeder Bremsanlage muss eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s 2 erreicht werden können. 29

30 (4) Anhängefahrzeuge müssen mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein. Mit dieser muss zum Zeitpunkt der Ersten Inbetriebnahme des Anhängefahrzeuges eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s 2 oder eine Abbremsung von mindestens 45 % erreicht werden können. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 2 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s 2 oder eine Abbremsung von mindestens 30 % ausreichend. Nach der Ersten Inbetriebnahme genügt abweichend von Satz 2 eine Abbremsung von 40 % bzw. abweichend von Satz 3 eine Abbremsung von 25 %. Bei Sattelanhängern muss die jeweilige Bremswirkung dem von den Achsen getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichtes entsprechen. (5) Die zulässige Anhängelast maschinell angetriebener Fahrzeuge, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen bestimmt sind, muss so festgelegt sein, dass für Fahrzeug-Züge, bestehend aus maschinell angetriebenen Fahrzeugen und ungebremsten Anhängefahrzeugen, mit der Betriebsbremse eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s 2 oder eine Abbremsung von mindestens 40 % erreicht werden kann. Bei Fahrzeugzügen, deren Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 1 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s 2 oder eine Abbremsung von mindestens 25 % ausreichend. (6) Einrichtungen nach Absatz 4 sind nicht erforderlich bei 1. einachsigen Anhängefahrzeugen mit einer Achslast bis kg, 2. zwei- und mehrachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn der Fahrzeug-Zug die für das maschinell angetriebene Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung nach Absatz 1 erreicht. Durchführungsanweisungen zu 19 Abs. 6: Siehe auch Durchführungsanweisungen zu 2 Abs. 1 und 39 Abs. 2. Zu den einachsigen Anhängefahrzeugen gehören auch Tandemanhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 m. (7) Einachsige Anhängefahrzeuge mit einer Achslast über kg und zweioder mehrachsige Anhängefahrzeuge müssen mit einer Feststellbremseinrichtung ausgerüstet sein, die das Abrollen des beladenen Anhängefahrzeuges bei zulässigem Gesamtgewicht bis zu einer Steigung von 18 % verhindern kann. Durchführungsanweisungen zu 19 Abs. 7: Die Forderung nach Ausrüstung mit einer Feststellbremseinrichtung ist z.b. erfüllt, wenn 30

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