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1 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte (als unmixelbar geltendes Recht, Art. 1 Abs. 3 GG) dürfen aber nicht beliebig durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden, da ihre Verbürgung sonst wertlos wäre - Der grundrechtseinschränkende Gesetzgeber unterliegt daher seinerseits Schranken, die Grundrechtseinschränkung muss insbesondere verhältnismäßig sein zur Erreichung eines legi_men Zwecks (sog. Schranken- Schranken)

2 61 a) Liegt dem Eingriff ein verfassungsmäßiges Gesetz zugrunde? aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (= Teil des Staatsorganisa_onsrechts 2. Semester!) (1) Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 70 ff. GG (2) Gesetzgebungsverfahren bei Bundesgesetzen: Art. 76 ff. GG bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Vorab beachten: Gesetzesvorbehalt Funk_on ursprünglich: Schutz des Bürgers vor der Willkür des Monarchen bei Eingriffen in Freiheit und Eigentum Eingriff durch (Parlaments- )Gesetz oder aufgrund eines (Parlaments- )Gesetzes zulässig Rechtsverordnungen: auch Art. 80 Abs. 1 GG beachten Wesentlichkeitslehre: Delega_onsverbot: Was muss Gesetzgeber selbst regeln und darf er nicht der Entscheidung durch die Verwaltung überlassen?

3 62 a) Liegt dem Eingriff ein verfassungsmäßiges Gesetz zugrunde? bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Arten des Gesetzesvorbehalts: a) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (z.b. Art. 11 Abs. 2 GG) b) Vorliegen von kollidierendem Verfassungsrecht bei der Einschränkung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte (z.b. Art. 4 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 3 GG)? Kollidierendes Verfassungsrecht als immanente Grundrechtsschranke, jedenfalls auch insoweit gesetzliche Grundlage erforderlich Frage: Was ist kollidierendes Verfassungsrecht, auch Kompetenznormen? (str.) erst recht Anwendung der immanenten Schranken auf Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt? c) sonst: einfacher Gesetzesvorbehalt (z.b. bei Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, 10 Abs. 2 S. 1 GG)

4 63 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (des Gesetzes) (2) Schwerpunkt der Prüfung i.d.r. insbes.: Verhältnismäßigkeit (a) Legi6mer Zweck (b) Geeignetheit des MiXels zur Erreichung des Zwecks Förderung reicht aus (Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers) (c) Erforderlichkeit wenn kein gleich geeignetes milderes MiXel zur Verfügung steht (Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers) (d) Angemessenheit nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen Beispiel: BVerfGE 16, 194 (198 ff.) Liquorentnahme (= Gehirnflüssigkeit) Bei Verhältnismäßigkeitsprüfung: Argumente des Sachverhalts/Falls auswerten!

5 64 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit (des Gesetzes) (3) Wesensgehaltsgaran_e (Art. 19 Abs. 2 GG), (spielt prak_sch kaum eine Rolle) (a) Rela_ver Wesensgehalt? (b) Absoluter Wesensgehalt? (4) Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG) (5) Zi_ergebot (Art. 19 Abs.1 S. 2 GG) Warnfunk_on für Gesetzgeber Zi_erung auch bei Änderungsgesetz nö_g, sofern neue Grundrechtseingriffe mit dem Änderungsgesetz erfolgen beachte: Gilt nur bei Schrankenvorbehalten, also nicht bei Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 5 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 GG. (6) Bes_mmtheit der Norm

6 65 a) Liegt dem Eingriff ein verfassungsmäßiges Gesetz zugrunde? b) Ist der Einzelakt im Einzelfall verfassungsmäßig angewendet worden? Vorfrage: Gibt das Gesetz Spielräume? aa) Auch wich_g: Ist das Gesetz rich_g angewendet worden? dies ist aber keine spezifisch verfassungsrechtliche Frage, sondern eine Frage des einfachen Rechts d.h. diese Frage wird i.d.r. (nur) durch die normalen Gerichte geprüo bb) Verhältnismäßigkeit der Behörden- oder Gerichtsentscheidung

7 66 II. Grundrechtskonkurrenzen - zu unterscheiden von Grundrechtskollision: Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger geraten in Konflikt miteinander, Bsp: SchriOsteller schreibt über Leben mit seiner früheren Partnerin Kunswreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Fall Esra (BVerfGE 119, 1) - Begriff der Grundrechtskonkurrenzen: Derselbe Grundrechtsträger beruo sich auf verschiedene Grundrechte, die einschlägig sein können Bsp.: ZwangsmitgliedschaO eines Veganers in einer öffentlich- rechtlichen JagdgenossenschaO Nebeneinander von (möglicherweise) Art. 9 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG

8 67 II. Grundrechtskonkurrenzen 1. Spezialitätsverhältnis? 2. Falls Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts einschlägig ist, darf subsidiärer Art. 2 Abs. 1 GG nicht mehr geprüo werden (Subsidiarität) wohl aber Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 GG möglich, wenn Regelungsbereich zwar betroffen, aber Schutzbereich nicht eröffnet, Bsp.: unfriedliche Versammlung, Art. 8 Abs. 1 GG lückenloser Grundrechtsschutz durch die Freiheitsrechte) 3. Falls mehrere Freiheitsrechte thema_sch einschlägig sind: Schutzniveau richtet sich nach dem stärksten Grundrecht, aber kein erhöhter Schutz, nur weil zwei Grundrechte gleichzei_g betroffen sind 4. Gleichheitsrechte sind neben Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig 5. Spezielle Gleichheitsrechte hindern Rückgriff auf allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich anderer Vergleichsgruppen nicht.

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