Informationspflichten des Lebensmittelunternehmers nach der neuen LMIV, unter besonderer Berücksichtigung der Allergeninformation
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- Tomas Hofmeister
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1 Informationspflichten des Lebensmittelunternehmers nach der neuen LMIV, unter besonderer Berücksichtigung der Allergeninformation Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Rheinstr. 67, Darmstadt
2 I. Hintergründe warum eine LIMV? In Deutschland leider bereits jeder Dritte unter einer Lebensmittel- Unverträglichkeit bzw. Allergie. Die Tendenz ist steigend! Vor dem 2. Weltkrieg selten. Mögliche Ursachen: u. a. intensivere Verarbeitung von Lebensmitteln Etwa 5-7 % der Bevölkerung (80 Mill. Einw.) leidet in Deutschland bereits unter einer behandlungsbedürftigen Form einer Nahrungsmittelunverträglichkeit! Wichtig: Jedes Nahrungsmittel kann ein möglicher Allergieauslöser sein, und es gibt keine Schwellenwerte für Allergiker (Nulltoleranz), Ausnahme: Sulfite Bei den Allergie-Auslösern ist nicht das ganze Lebensmittel verantwortlich, sondern nur eine bestimmte Komponente. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz
3 Was ist eine Allergie? Es handelt sich um eine Immunreaktion des Körpers auf nicht-infektiöse Fremdstoffe (Antigen bzw. Allergene). Hierbei werden vermehrt Antikörper, insbesondere das Ig E, gebildet, wodurch bestimmte entzündungsauslösende Stoffe im Körper aktiviert werden, die zu den äußerlich sichtbaren Symptomen führen. Allergische Reaktionen sind nicht auf bestimmte Organe begrenzt, häufig zeigen sich Erscheinungen an der Haut, an den Schleimhäuten (Quaddeln). Daneben kann es zu Husten, Atemnot kommen oder aber auch zu Magen- Darm-Problemen (Krämpfe, Durchfall). Die schwerste Reaktion ist der sog. anaphylaktische Schock, der lebensbedrohlich ist, wenn keine sofortige Therapie einsetzt. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 3
4 Kurioses Beispiel für den tödlichen Ausgang einer Allergie Spiegel Online Allergie: Mädchen stirbt an Kuss Ein 15-jähriges Mädchen mit einer Erdnuss-Allergie ist nach einem Kuss seines Freundes gestorben. Auch eine sofortige Adrenalinspritze konnte den Teenager nicht mehr retten. Der Junge hatte vorher ein Erdnuss- butterbrot gegessen. Saguenay/Kanada - Die Tragödie ereignete sich Behördenangaben zufolge in Saguenay, einer Stadt 250 Kilometer nördlich von Québec. Die offizielle Todesursache wurde nicht bekannt gegeben. Eine Allergie-Spezialistin eines Krankenhauses in Saguenay, Dr. Nina Verreault, wollte sich zu dem Fall nicht äußern. Sie sagte aber, dass Erdnuss- Allergien selten tödlich seien. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 4
5 Hauptauslöser für Allergien: Bei Säuglingen: Kuhmilch, Soja, Hühnerei Bei Kindern: Nüsse, Weizen, Fisch Bei Jugendlichen u. Erwachsenen: häufig rohes Gemüse, bestimmte Obstsorten, Gewürze, Nüsse Abzugrenzen: sog. Nahrungsmittelintoleranz oder Pseudoallergie (z. B. durch Azofarbstoffe, Aromastoffe, Geschmacksverstärker) sowie Verwertungsstörungen (z. B. Laktose-Intoleranz); es handelt sich um eine nicht-immunologische Überempfindlichkeit! Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 5
6 II. Gesetzliche Grundlagen: Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(sog. LMIV) vom 25. Oktober 2011 Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV) Vom 28. November 2014 (nationale Regelung) Endgültige nationale Durchführungsvorschrift fehlt noch (voraussichtlich im Laufe des Jahres) Die LMIV gilt seit dem 13. Dezember 2014 EU-weit! Vor Inkrafttreten dieser VO existierte bereits seit November 2005 die Allergenkennzeichnung von Zutaten ausschließlich bei verpackter Ware, sog. Fertigpackungen nach der LMKV. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 6
7 Beispiele von Fertigpackungen bzw. fehlender Kennzeichnung : Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 7
8 Bspl.: fehlende Kennzeichnung eines Allergens >>> Amtliche Lebensmittelüberwachung Az.: XXXX Meldung außerhalb des Schnellwarnsystems: Nicht gekennzeichnetes Hühnereiweiß in Dessert Pulver von der Fa.. Folgende Informationen werden mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit übersandt. Betroffen ist das Produkt Dessert-Pulver Mousse au Chocolat mit den Chargen.. Hintergrund: Produktionsfirma vergaß beim Druck der Packung die Kennzeichnung mit Hühnereiweiß u. hat selbst die Behörden informiert! Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 8
9 Zielsetzungen der LMIV: Artikel 3 Abs. 1 der VO: Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher Umfassende Verbraucherinformation über den Inhalt, die Eigenschaften und die Qualität der Lebensmittel. VO dient aber auch Binnenmarktinteressen, indem sie Rechtsvorschriften vereinfacht und für Rechtssicherheit sorgt Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 9
10 Geltungsbereich der LMIV: Eine klare Aussage hierzu findet sich im Erwägungsgrund 15 zu der VO: Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten, wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von LM durch Privatpersonen, z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser VO fallen. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 10
11 Geltungsbereich der LMIV: Viele private Organisationen, Vereine sowie Schulen und Kindergärten, waren durch die neuen Bestimmungen zunächst sehr verunsichert und befürchteten das Aus ihrer Vereinsaktivitäten. Dies wurde aber durch eine Internetinformation der Europäischen Kommission Ende Oktober 2014 eindeutig verneint mit dem Titel: Kuchenbasar nicht in Gefahr: EU-Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln gelten nur für Unternehmen Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 11
12 Geltungsbereich der LMIV: Auch in Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung heißt es: Diese VO gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 12
13 Sonstige Regelungen der LMIV: In Artikel 4 sind die Grundsätze für verpflichtende Informationen über Lebensmittel aufgeführt: u. a. Identität, Zusammensetzung, Eigenschaften (ernährungsphysiologische), Haltbarkeit, Lagerung, insbesondere Auswirkungen auf die Gesundheit. Artikel 7 der VO (Lauterkeit der Informationspraxis) widmet sich der Klarheit der Lebensmittelinformationen, d. h., die Informationen müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich und nicht irreführend sein! Beispiele: keine Mogelpackungen, keine Auslobung von bestimmten Wirkungen und Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 13
14 Sonstige Regelungen der LMIV: Verantwortlichkeit: Artikel 8 beinhaltet in Abs. 1 eine Kernaussage zur Verantwortlichkeit für die Information zu dem Lebensmittel: Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt. Der Lebensmittelunternehmer ist somit Garant für die Richtigkeit bzw. den Wahrheitsgehalt der Informationen der von ihm in Verkehr gebrachten Produkte. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 14
15 Verpflichtende Angaben: In Artikel 9 sind die Details zu den verpflichtenden Angaben geregelt: Bezeichnung des LM, Verzeichnis der Zutaten, Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Anhang II), die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, Nettofüllmenge des LM, MHD oder Verbrauchsdatum, ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung u./od. Anweisungen für die Verwendung, Name od. Firma u. Anschrift des Lebensmittelunternehmers, das Ursprungsland oder der Herkunftsort, eine Gebrauchsanweisung, für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol% die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes in Vol%, Nährwertdeklaration (erst ab dem ) Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 15
16 Weitere verpflichtende Angaben (Anhang III der LMIV): Beispiele hierzu: LM, die in bestimmten Gaspackungen angeboten werden ( unter Schutzatmosphäre verpackt ). LM, die Süßungsmittel enthalten, Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 16
17 Platzierung der verpflichtenden Informationen: Artikel 12 sagt etwas über die Platzierung der verpflichtenden Informationen aus, so z. B., dass die Informationen verfügbar und leicht zugänglich sein müssen und dass bei vorverpackten LM die Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen sind. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 17
18 Weitere relevante Angaben: Art. 18: Art. 19: Art. 20: Art. 21: Zutatenverzeichnis Ausnahmen vom Erfordernis eines Zutatenvezeichnisses: Bspl.: Frisches Obst u. Gemüse, Tafelwasser mit Kohlensäure; weitere Ausnahmen: u. a. für Lebensmittelenzyme regelt Kennzeichnung bestimmter Stoffe od. Erzeugnisse, die Allergien od. Unverträglichkeiten auslösen!!! Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 18
19 Art. 21: Allergenkennzeichnung wie??? Die Allergenkennzeichnung muss bei jeder Zutat erfolgen, die aus einem allergenen Stoff gewonnen wurde, z. B. bei Nudeln (enthält Weizen), paniertes Schnitzel (enthält Weizen), Gemüsebrühenextrakt (enthält Sellerie) Wein: Angabe enthält Sulfite Ausnahmen: wenn die allergene Substanz bereits aus der Verkehrsbezeichnung hervorgeht (auf Speisekarte: Spiegelei, Sojabratling ); raffiniertes Sojaöl (keine Allergenkennzeichnung) Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 19
20 Bspl. Malaga-Eis: Rahmeis* auf der Basis von Sahne, Zucker und Eiern. Besonderheit: Zugabe von Rosinen**, die zuvor in Málaga-Wein eingelegt wurden. Gelegentlich erfolgt auch Ersatz durch Rum. *) enthält mindestens18 % Milchfett aus der bei der Herstellung verwendeten Sahne **) sind i. d. R. geschwefelt (> 10 mg/kg SO 2 kennzeichnungspflichtig) Trockenfrüchte gehören zu den LM mit hohem Sulfitgehalt (> 100 mg/kg) Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 20
21 Weitere relevante Angaben: Art. 22: Quantitative Angaben der Zutaten (QUID) Art. 23: Nettofüllmenge Art. 24: MHD, Verbrauchsdatum u. Datum des Einfrierens MHD: mindestens haltbar bis (wenn der Tag genannt ist), mindestens haltbar bis Ende (in anderen Fällen) Verbrauchsdatum: verpflichtend bei LM, die in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblich sind (z. B. Hackfleisch in SB) Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 21
22 Weitere relevante Angaben: Art. 26: Ursprungsland oder Herkunftsort Art. 28: Alkoholgehalt, Getränke > 1,2 Vol% nach Anhang XII Art. 29, 30: Nährwertdeklaration Folgende Angaben ( Big 7 ) sind ab dem verpflichtend: Brennwert, Mengen an Fett, gesättigten FS, KH, Zucker, Eiweiß u. Salz, ergänzende Auflistung folgender Stoffe mgl.: einfach ungesättigte FS, mehrfach ungesättigte FS, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe, Vitamine, Mineralstoffe Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 22
23 Weitere relevante Angaben: Art. 44: Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte LM Bei Abgabe von LM ohne Vorverpackung bzw. bei Verpackung auf Wunsch des Verbrauchers (= Endverbraucher u. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung) sind die Angaben von Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien od. Unverträglichkeiten auslösen, verbindlich! In Deutschland wurde daher am 28. November 2014 die sog. Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (VorlLMIEV), Übergangslösung, erlassen, die die Art und Weise der Allergenkennzeichnung regelt. Die VO wurde am 12. Dezember 2014 im BGBl. verkündet. Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 23
24 Adressaten der Allergeninformation: Endverbraucher, Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung Wann sind LM zu kennzeichnen? Lebensmittel ohne Verpackung, die zum Verkauf angeboten werden, Lebensmittel, die auf Wunsch des Endverbrauchers od. des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden, Lebensmittel, die zum unmittelbaren Verkauf vorverpackt u. nicht in SB angeboten werden Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 24
25 Wie ist die Kennzeichnung vorzunehmen bzw. zu kommunizieren? Schild auf dem LM oder in der Nähe, Speise- Getränkekarten, Preisverzeichnisse (Gemeinschaftsverpflegung, Restaurants, Imbiss ), Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder bereitgestellte elektronische Unterrichtung, die leicht zugänglich sein muss! mündliche Auskunft (Voraussetzungen hierfür: gut sichtbarer Hinweis in Verkaufsstätte, geschulte Mitarbeiter, schriftliche Aufzeichnungen sind hinterlegt, Auskunft vor Kaufabschluss!) Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 25
26 Die folgenden aufgeführten allergenen Lebensmittel müssen zwingend im Zutatenverzeichnis genannt werden, sobald sie als Zutat verwendet werden: Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) und daraus hergestellte Erzeugnisse*), Krebstiere und Krebserzeugnisse, **) Eier und Eiererzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse, Soja und Sojaerzeugnisse, ****) Milch und Milcherzeugnisse, Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Cashewnuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia- und Queenslandnuss)*), Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 26
27 Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia- und Queenslandnuss)*), Sellerie und Sellerieerzeugnisse, Senf und Senferzeugnisse, Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse, Schwefeldioxid und Sulfite >10 mg/kg (SO2) ***) Lupinen u. daraus gewonnene Erzeugnisse, Weichtiere u. daraus gewonnene Erzeugnisse Unbeabsichtigte Verunreinigungen (Rohstoffe) unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht! *) Glutenhaltige Getreide und Schalenfrüchte müssen namentlich gekennzeichnet werden. Also Weizen, Roggen etc. und nicht Gluten - sowie Haselnuss, Mandel etc. und nicht Nüsse/Schalenfrüchte Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 27
28 **) Krebstiere: Kreuzkontamination mit Hausstaubmilben! Schon das Einatmen der Kochdämpfe von Krebstieren kann Beschwerden verursachen! Bildquelle: JomoGV Beratung Software Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 28
29 Beispiel für die Gestaltung einer Speisekarte: Quelle: Speisekarte des Bayer. Staatsmin. Für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 29
30 Beispiel für die Gestaltung einer Speisekarte: Quelle: Speisekarte des Bayer. Staatsmin. Für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 30
31 Herausforderungen für den Lebensmittelunternehmer: Rezepturgestaltung, Trennung LM mit allergenen Zutaten von LM ohne allergenes Potential (Lager), (separate Behälter mit farblicher Unterscheidung) Produktion: getrennte Produktionsschritte Büffet: Trennung - Servierbesteck Personalschulung Personal- u. Arbeitshygiene Intensivierung der Eigenkontrolle Bereitstellung einer Allergiker-Speisekarte Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 31
32 Problemlösung: Allergenmanagementkonzept Führung eines Datenblatts zur Abfrage von Herstellerdaten Hinweis für Kunden auf unbeabsichtigte Kreuzkontakte: kann Spuren von enthalten (unbeabsichtigter Eintrag von Spuren bekannter Allergene in LM fallen nicht unter die LMIV) Allergiker-Speisekarte Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 32
33 Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 33
34 Wertvolle Informationsquellen zur Lebensmittelkennzeichnung: (Bundesministerium für Ernährung u. Landwirtschaft) (Deutscher Allergie- u. Asthmabund) (Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels) (Hotel- u. Gaststättenverband) s/ /infoblatt_allergenkennzeichnung.html (Suchbegriff: Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln) Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 34
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Amt für Veterinärwesen u. Verbraucherschutz 35
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