Landratsamt Altötting

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1 Landratsamt Altötting Landratsamt Postfach Altötting PUR Vital Pflegeeinrichtung Garching/Alz GmbH Tassilostraße Garching a.d.alz Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen (bei Antwort bitte angeben) Sachbearbeiter Durchwahl-Nr. Direktfax Zimmer-Nr. Altötting, Vollzug des Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) Prüfbericht gemäß PfleWoqG nach erfolgter Anhörung gemäß Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG); Träger der Einrichtung: PUR Vital Pflegeeinrichtung Garching/Alz GmbH Tassilostraße Garching a.d.alz Geprüfte Einrichtung: Seniorenpark Alztal Tassilostraße Garching a.d.alz In der Einrichtung wurde am von Uhr bis Uhr eine turnusgemäße Prüfung durchgeführt. Dienstgebäude Besuchszeiten Fernsprecher Telefax Konto Pater-Joseph-Anton-Str. 14 Mo.-Fr.: Vermittlung: ( ) Kreissparkasse Altötting- Mühldorf Altötting Do: ( ) BLZ Nr. 42 Internet kanzlei@lra-aoe.de oder

2 - 2 - An der Prüfung haben teilgenommen: Von Seiten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA): Koordinator : Verwaltung : Ärztin / Arzt : Pflegefachkraft: Sozialpädagoge: Hygienekontrolleur: Von Seiten der Einrichtung: Einrichtungsleitung: Pflegedienstleitung: Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Soziale Betreuung Freiheit einschränkende Maßnahmen Pflege und Dokumentation Qualitätsmanagement Arzneimittel Hygiene Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen Stationäre Pflegeeinrichtung Stationäre Einrichtung für Menschen mit Demenz Stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung für alte Menschen Angebotene Wohnformen: Stationäre Hausgemeinschaft Pflegeoase Beschützender Wohnbereich

3 - 3 - Therapieangebote: Ergotherapie Musiktherapie Angebotene Plätze: 115 davon Beschützende Plätze: max.31 davon Plätze für Rüstige: 4 (gemäß Vergütungsvereinbarung) Belegte Plätze: 96 Einzelzimmerquote: 54 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 56 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungskräfte in der Einrichtung: 11 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen Die Einrichtung wirkte freundlich. Es wurden neue Bilder/Fotographien mit Motiven aus dem Garten der Einrichtung, im Haus, insbesondere in den Fluren aufgehängt. Dies schafft ein angenehmes beruhigendes Ambiente. In der Pflegeoase herrschte insgesamt eine sehr angenehme warmherzige Atmosphäre. Eine im Haus eingerichtete Kino-Ecke wird von den Bewohner/innen gerne genutzt und vermittelt sogar ein wenig Kinoatmosphäre. Etwa 30 ehrenamtliche Helfer unterstützen regelmäßig im Pur Vital Seniorenpark die Mitarbeiter bei der sozialen Betreuung der Bewohner/innen. Zur Dokumentation der Abgabe und Wirkung Nachweisblatt vorgesehen. von Bedarfsmedikation ist ein übersichtlich gestaltetes II.2 Qualitätsentwicklung [Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusgemäße Überprüfungen hinweg.]

4 - 4 - II.3. Qualitätsempfehlungen [Hier können Empfehlungen in einzelnen Qualitätsbereichen ausgesprochen werden, die aus Sicht der FQA zur weiteren Optimierung der Qualitätsentwicklung von der Einrichtung berücksichtigt werden können, jedoch nicht müssen. Es kann sich dabei nur um Sachverhalte handeln, bei denen die Anforderungen des Gesetzes erfüllt sind, die also keinen Mangel darstellen.] III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 PfleWoqG erfolgt [Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.] III.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Pflege und Dokumentation III.1.1. Sachverhalt: Ernährungszustand: Bei einer Bewohnerin: wurde im Dezember 2010 eine Gewichtsabnahme festgestellt (Gewicht 53,5 kg, BMI 23). Im Monat Februar 2011 hat die Bewohnerin wieder ein Gewicht von 55,4 kg erreicht. Am wurde das Risiko einer Mangelernährung und Dehydration mit 0 bewertet. Von der anwesenden Pflegekraft erfahre ich, dass die Bewohnerin weiterhin Esstraining und Unterstützung benötigt. In der aktuellen Pflegeplanung fehlen Maßnahmen zu Essen und Trinken und zur Vermeidung von Mangelernährung. Es wird im Pflegebericht am bei einer Bewohnerin als Beobachtung eine Rötung in der Analfalte und eine Behandlung mit Heilsalbe dokumentiert. Im weiteren Verlauf wird am dokumentiert, dass die Bewohnerin eine intakte Haut, keinen Dekubitus hat. Am wird nochmals beschrieben, dass Hautzustand intakt ist, ebenso am Bei der Pflegeüberprüfung durch die FQA-Pflegefachkraft am wird eine deutliche Rötung am Gesäß der Bewohnerin festgestellt, die auch nach Fingertest (Haut blieb rot) nicht verschwand. Es liegt somit ein Dekubitus 1. Grades (=bestehend bleibende Hautrötung bei intakter Haut) vor. Dies war als aktuelles Pflegeproblem im Pflegebericht noch nicht erfaßt. Bei der Inspektion der Füße einer Bewohnerin wurde zwischen den Zehen eine Rötung mit weißlichen Belag festgestellt. Somit besteht der Verdacht eines möglichen Pilzbefalls. Dieser Sachverhalt war in der Pflegedokumentation nicht thematisiert.

5 - 5 - Eine schwerstpflegebedürftige, bettlägerige Bewohnerin hatte am einen bronchopulmonalen (=Atemwege und Lunge zugleich betreffend) Infekt. Nach dem Risikoerfassungsbogen wurde das Pneumonierisiko regelmäßig, zuletzt am erhoben. Die letzte Einschätzung ergab ein Risiko 0. Ein Altenpflegeschüler führt vor der Ganzkörperwaschung bei einem Bewohner eine spezielle Mundpflege durch. Dazu verwendet er klares Wasser (was in Ordnung ist), benutzt allerdings nur einen Tupfer zum Auswischen des Mundes. Er führt keine Mundinspektion und keine Soor- und Parotitisprophylaxe durch. Der Flüssigkeitsbehälter für die Mundpflege war an diesem Tag nicht in einem Set und hatte keinen Deckel. III.1.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG). III.1.3. Ernährungszustand: Es ist ratsam, bei der Risikobewertung auf eine sorgfältigere Einschätzung zu achten. Wenn sich im Verhalten der Bewohnerin nichts geändert hat, bedeutet eine durch gezielte Maßnahmen erreichte Gewichtszunahme nicht gleichzeitig, dass das Risiko er Mangelernährung beseitigt ist. Die Maßnahme zur Vermeidung von Mangelernährung sollten in der Pflegeplanung dokumentiert werden, damit sichergestellt wird, dass diese weiterhin zur Vorbeugung eines erneuten Gewichtsverlustes durchgeführt werden. Die Risikoeinschätzung und die anschließende Planung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer bedarfsgerechten Nahrungsaufnahme sollte von dafür kompetenten Fachkräften vorgenommen werden. Es wird empfohlen, die Fachkräfte dementsprechend zu schulen. Laut dem nationalen Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege erfolgt die Einschätzung des Dekubitusriskos beim Bewohner unmittelbar zu Beginn des pflegerischen Auftrags und danach in individuell festzulegenden Abständen, sowie unverzüglich bei Veränderungen. Es ist dringend zu empfehlen, die aktuellen Veränderungen am Hautzustand der Bewohnerin kontinuierlich zu beschreiben und dementsprechend die Maßnahmen (wer, was, wie, wie oft) anzupassen. Eine Rötung oder weißliche Beläge zwischen den Zehen sollte auf alle Fälle im Pflegebericht dokumentiert werden. Ein entsprechender Hinweis dieser pflegerischen Beobachtung im Pflegebericht, sichert die Information sowohl an die Pflegekräfte als auch in Folge an den Arzt. Pneumonierisiko: Besonders gefährdet sind alte Menschen u.a. bei Immobilität, z.b. Bettlägerigkeit oder bei Atemstörungen. Hier ist dringend geraten eine Pneumonieprophylaxe immer umzusetzen, besonders bei Vorschädigungen oder abgelaufener Bronchopneumonie. Die Umsetzung der Maßnahmen sollte in der Tagesstruktur ersichtlich und dokumentiert sein, z.b. ASE (Atemstimmulierende Einreibungen). Der Mundpflege sollte eine größere Bedeutung zukommen, da eine nicht fachlich korrekte Mundpflege die Gefahr eines Soors und anderer Munderkrankungen, sowie eine Parotitis verursachen kann. Aus hygienischen Gründen ist auch ein Mundpflegeset mit einem verschließbaren Becher und Pflegematerialien vorzuziehen.

6 - 6 - III.2. Qualitätsbereich: angemessene Qualität der Betreuung III.2.1. Sachverhalt: Beim Hausrundgang zeigte sich, daß einige Funktionsräume, wie z.b. die Gerätezimmer unverschlossen waren. In diesen Räumen befanden sich auch Desinfektionsmittel. Auch auf den Reinigungswägen, die sich auf den Fluren befanden, standen frei zugänglich Desinfektionsmittel. III.2.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.2.3. Der Einrichtung wird dringend empfohlen darauf zu achten, dass Desinfektionsmittel o.ä. gesundheitsgefährdende Stoffe für die Bewohner unzugänglich verwahrt werden. III.3. Qualitätsbereich: angemessene Qualität der Arzneimittel III.3.1.Sachverhalt: Bei den überprüften Arzneimitteln waren in den Wohnbereichen Mühlbach und Erlengrund insgesamt drei Medikamentenpackungen nicht mit dem Bewohnernamen beschriftet. Bei den bereits gestellten Medikamenten war für einen Bewohner im Wohnbereich Erlengrund ein Schmerzmedikament (Ibuprofen Tbl.) falsch einsortiert. Laut ärztlicher Verordnung auf dem Medikamentenblatt sollte das Medikament einmal täglich abends verabreicht werden, die Tabletten waren jedoch für die Gabe zur Nacht vorgesehen. Im Wohnbereich Pfarrwinkel ergaben sich zum Zeitpunkt der Heimüberprüfung kurzfristig Unklarheiten bezüglich der korrekten Medikamentengabe für eine Bewohnerin, da zwei Medikamentenblätter mit unterschiedlichen Angaben vorlagen. Grund hierfür war eine Änderung der Medikation nach einem Krankenhausaufenthalt der Bewohnerin. Das aktuelle Medikamentenblatt war nach dem Medikamentenplan auf dem Entlassungsbericht erstellt und noch nicht vom Hausarzt abgezeichnet worden, das vorher gültige Medikamentenblatt war daher noch nicht wegsortiert. Ingesamt fehlte ein ergänzender Vermerk zur Erläuterung des Sachverhalts. Im Wohnbereich Erlengrund war auf einer Tropfenflasche Novaminsulfon ein falsches Haltbarkeitsdatum nach Anbruch vermerkt (statt 6 Monate wurden laut zur Verfügung gestellter Apothekenliste 12 Monate angegeben). Vereinzelt waren ärztlich verordnete Bedarfsmedikamente nicht vorrätig (z.b.lactulose im Wohnbereich Mühlbach). Zur Dokumentation der Abgabe und Wirkung von Bedarfsmedikamenten ist ein übersichtlich gestaltetes Nachweisblatt vorgesehen. In mehreren Fällen fehlte jedoch der Eintrag zur Wirkung nach Verabreichung des Bedarfsmedikamentes.

7 - 7 - Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter zum Thema Arzneimittel bezog sich nach den vorliegenden Unterlagen inhaltlich nur auf Psychopharmaka, nicht auf allgemeines Bassiswissen im Umgang mit Medikamenten. III.3.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.3.3. Arzneimittel müssen gemäß Art.3 Abs.2 Nr.11 PfleWoqG ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt werden. Um Verwechslungen von Arzneimitteln auszuschließen und zur Verbesserung der Kontrolle der Verabreichung von Arzneimitteln wird angeraten diese individuell für jeden Bewohner getrennt aufzubewahren. Hierzu gehört auch, dass die Medikamente mit dem Namen des Bewohners versehen sind. Das Stellen der Medikamente hat mit entsprechender Sorgfalt zu erfolgen. Es wird dringend empfohlen sicherzustellen, dass die Bewohner alle Medikamente nach ärztlicher Verordnung erhalten. Um Unklarheiten bei der Verabreichung von Medikamenten zu vermeiden, sollten Änderungen der Medikation (z.b. nach Krankenhausaufenthalt) in den Medikamentenblättern ausreichend gekennzeichnet, gegebenenfalls mit einem kurzen erläuternden Vermerk versehen sein. Nach Erstanbruch von Tropfenflaschen sind bei der Angabe des Haltbarkeitsdatums die vom Hersteller festgelegten Aufbrauchsfristen zu beachten (siehe Umverpackung oder Beipackzettel). Andernfalls besteht die Gefahr, das Ablaufdatum der Tropfen zu übersehen oder im umgekehrten Fall die Tropfen frühzeitig zu verwerfen. Wenn ein Bedarfsmedikament ärztlich verordnet ist, wird dringend geraten es auch vorzuhalten. Bei der Abgabe von Bedarfsmedikamenten wird geraten auf eine vollständige Dokumentation hinsichtlich der Wirkung der verabreichten Medikamente zu achten. Gemäß Art.3 Abs.2 Nr.11 PfleWoqG müssen die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimittel beraten werden. Es wird empfohlen Inhaltlich darauf zu achten, dass auch allgemeine Basisinformationen zum Umgang mit Medikamenten vermittelt werden. III.4. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene III.4.1. Sachverhalt: Händedesinfektion: Eine Mitarbeiterin hatte zur hygienischen Händedesinfektion das Präparat Octenisept verwendet. III.4.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG).

8 - 8 - III.4.3. Es wird dringend empfohlen, zur Händedesinfektion nur geprüfte und für wirksam befundene Präparate einzusetzen (aus der Desinfektionsmittelliste des Verbundes für Angewandte Hygiene VAH). III.5. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Personalbesetzung III.5.1. Sachverhalt: Dienstplan März 2011 Wohnbereich Pfarrwinkel Im Dienstplan sind die zusätzlichen Betreuungskräfte ( 87 b SGBXI) größtenteils eingetragen mit der Kennzeichnung I I, was laut Legende andere Station bedeutet. Gemäß Dienstplan würden die Betreuungskräfte nur einige Tage in dem Wohnbereich arbeiten. Am Tag der Überprüfung war eine Betreuungskraft in der Gruppe anwesend, laut Dienstplan jedoch auf einer anderen Station eingesetzt. Dies ist verwirrend. Es wird nicht deutlich auf welcher Station die Betreuungskraft tatsächlich eingesetzt ist. Aushilfskräfte einer Zeitarbeitsfirma sind nicht namentlich im Dienstplan Wohnbereich Pfarrwinkel eingetragen. Dienstplan März 2011 Wohnbereich Auenwald An mehreren Tagen ist in Früh- oder Spätschichten zeitweise keine Fachkraft anwesend. Der Hintergrunddienst ist aus dem Dienstplan nicht ersichtlich. An mehreren Tagen im März überschneiden sich im Wohnbereich Auenwald die Dienstzeiten nicht, sodass keine Zeit für die Übergabe geplant ist (z.b. 3./17./18./19./20./23.) Dienstplan März 2011 Wohnbereich Mühlbach An mehreren Tagen sind Schichten nicht mit einer Fachkraft besetzt. Der Hintergrunddienst ist im Dienstplan nicht ersichtlich. Die Musiktherapeutin ist lt. Dienstplan März 2011 dieselben Tage, zur selben Zeit, im Wohnbereich Mühlbach und Pfarrwinkel zum Dienst eingeplant. Im Dienstplan verwendete Kürzel, wie T1, T, ZAF sind in der Legende zum Dienstplan nicht erläutert III.5.2. Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art.3 PfleWoqG). III.5.3. Im Dienstplan verwendete Kürzel sollten deutlich aus der Legende hervorgehen. Es wird dringend empfohlen, Aushilfskräfte namentlich im Dienstplan aufzunehmen und neben der Qualifikation mit A (=Aushilfskraft) zu kennzeichnen. Ist eine Station nicht durchgehend mit einer Fachkraft besetzt, wird dringend empfohlen, den Dienstplan so zu gestalten, dass der Hintergrunddienst (Vertretung durch eine Fachkraft von einem anderen Wohnbereich) klar ersichtlich ist. Es sollte aus dem Dienstplan klar erkennbar sein, in welchem Wohnbereich die Musiktherapeutin zu welcher Zeit tätig ist.

9 - 9 - Es wird angeraten sämtliche im Dienstplan verwendete Kürzel in der Legende zum Dienstplan zu erläutern. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeiten der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Pfle- WoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt IV.1. Qualitätsbereich: Angemessene Qualität der Hygiene IV 1.1.Sachverhalt: Arbeitskleidung für das Personal: Es wurde erneut festgestellt, dass die Arbeitskleidung von den Mitarbeitern der Einrichtung privat gekauft und gewaschen wird. In der privaten Umgebung der Mitarbeiter kann eine Durchmischung der Arbeitskleidung mit sonstiger privater Kleidung nicht ausgeschlossen werden. Zudem ist eine desinfizierende Aufbereitung in haushaltsüblichen Waschmaschinen nicht sichergestellt. IV Der Träger ist kraft Gesetzes verpflichtet, die festgestellten Mängel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicher zu stellen (Art. 3 PfleWoqG) IV 1.3. Da in Alten- und Pflegeheimen zunehmend pflegebedürftige oder multimorbide Bewohner leben, ist eine Kontamination der im vorliegenden Fall privaten Arbeitskleidung mit Krankheitserregern (unabhängig vom sichtbaren Verschmutzungsgrad) auch bei Tätigkeiten außerhalb der Grundpflege durchaus möglich. Insgesamt besteht bei privater Wäscheaufbereitung aus infektionshygienischer Sicht eine Gefahr der Keimverschleppung sowohl in die Einrichtung als auch in den privaten Bereich. Es wird daher dringend empfohlen, Arbeitskleidung vom Arbeitgeber zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren. Anmerkung: Zum Zeitpunkt der Einrichtungsüberprüfung wurde von der Einrichtungsleitung eine Neuregelung hinsichtlich der Beschaffung und Aufbereitung von Arbeitskleidung angekündigt.

10 V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 S. 1 des PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erheblichen Mängel festgestellt. VI. Veröffentlichung des Prüfberichts Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht veröffentlicht wird. Daher kann der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfberichts seitens des Trägers eine Gegendarstellung in elektronischer Form übermittelt werden, die als gesondertes Dokument zeitgleich mit dem Prüfbericht veröffentlicht wird. Die Gegendarstellung darf sich ausschließlich auf die von der zuständigen Behörde für den Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen beziehen. In ihr kann beispielsweise dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Altötting, Altötting, Pater-Joseph-Anton- Str. 14 einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstr. 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in München, Bayerstr. 30 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

11 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Heimrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Die Widerspruchseinlegung und Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) sind unzulässig. Abdruck: Überprüfte Einrichtung Regierung ggf. mit Gegendarstellung der Einrichtung Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern MDK-Bayern, Ressort Pflege Überörtlicher Träger der Sozialhilfe Bewohnervertretung

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