CC-Kontrollen: Wenn der Prüfer 3 x klingelt
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- Reiner Feld
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1 CC-Kontrollen: Wenn der Prüfer 3 x klingelt Wie Sie sich auf eine CC-Kontrolle im Pflanzenschutz richtig vorbe reiten, darüber informiert Dr. Stefan Lamprecht, Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Foto: Werkbild Als Landwirte müssen Sie für Ihren Betrieb und bei der Produktion viele Gesetze und Regelungen kennen und einhalten. Vieles davon gibt die EU vor, so auch die Gewährung von EU-Direktzahlungen (Betriebsprämie) im Rahmen von Cross Compliance (CC). Die vollständige Betriebsprämie erhalten Sie nur, wenn Sie bestimmte Umweltstandards Vorschriften aus insgesamt 19 verschiedenen EU-Regelwerken für die Bereiche Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz einhalten. Verstoßen Sie gegen diese Vorschriften, drohen Ihnen teils schmerzliche Kürzungen der Prämie. Ob Sie diese in Ihrem Betrieb beachten, überprüfen Kontrolleure im Rahmen von so genannten Vor- Ort-Kontrollen. Stellen Sie Verstöße fest, drohen Prämienkürzungen. Prämienkürzungen: Je nach Schwere des Verstoßes kann es zu einer Kürzung von 1, 3 oder 5 % der Betriebsprämie kommen. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Sanktion um den Faktor 3. Bei Vorsatz drohen sogar 20 bis 100 % Kürzung, gegebenenfalls auch für mehrere Jahre. Worum geht es bei den Kontrollen im Pflanzenschutz? Grundlage dafür ist die europäische Zulassungsverordnung. Sie regelt gemeinsam mit dem neuen deutschen Pflanzenschutzgesetz neben der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) auch die grundsätzlichen Bedingungen für deren Anwendung. Danach dürfen Sie Pflanzenschutz nur nach guter fachlicher Praxis durchführen. Wichtig: Wenn Sie die Vor-Ort-Kontrolle verweigern, wird Ihr Sammelantrag automatisch für das betreffende Jahr Pflanzenschutzmittel dürfen Sie nur in den Anwendungsgebieten gemäß der Gebrauchsanleitung einsetzen. abgelehnt. Bei diesen Kontrollen wird grundsätzlich zwischen Förderrechtsund Fachrechtskontrollen unterschieden. Was kommt dabei auf Sie zu? Förderrechtskontrollen: Bei diesen Kontrollen handelt es sich um die eigentlichen CC-Prüfungen, die in der Regel unangemeldet auf dem Betrieb erfolgen. Jährlich sollen insgesamt 6 % der Antragsteller für eine Betriebsprämie kontrolliert werden. Für jeden CC-Standard, also auch für den Pflanzenschutz, sollen es 1 % aller Betriebe sein. Die Auswahl erfolgt risikoorientiert. Das heißt: Im Bereich Pflanzenschutz werden bevorzugt Betriebe kontrolliert, die einem besonderen Risiko beim Anbau bestimmter Kulturarten und der Anwendung von bestimmten PSM unterliegen. Da der CC-Prüfer während seines Besuchs auf dem Hof meist mehrere CC- Standards kontrollieren muss, werden bei den CC-Kontrollen im Pflanzenschutz nur drei Kriterien überprüft. Die Prüfer sollen aber im Einzelfall auch an- top agrar 1/
2 Pflanzenschutz 2012 dere offensichtliche Verstöße erkennen. Die drei CC-Prüfkriterien sind: 1. Sachkunde: Alle Mitarbeiter, die auf dem Betrieb Pflanzenschutzmittel anwenden, müssen sachkundig sein. Die Sachkundenachweise muss der Betriebsleiter auf Verlangen nachweisen können, z. B. durch einen entsprechenden Berufsabschluss, z. B. als Landwirt oder durch einen Sachkundenachweis. Auch Auszubildende dürfen Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen, wenn sie dabei eine sachkundige Person anleitet und beaufsichtigt. 2. Geräte-Kontrolle: Alle Pflanzenschutzgeräte, die Sie auf Ihrem Betrieb einsetzen, müssen regelmäßig überprüft und mit einer gültigen Prüfplakette versehen sein. Gegebenenfalls müssen Sie einen gültigen Prüfbericht der Kontrollwerkstatt vorgelegen. Wichtig ist, dass Sie zu den dokumentierten Anwendungsterminen das Einhalten der Kontrollpflicht nachweisen können. Falls Sie den Pflanzenschutz in Ihrem Betrieb durch Dritte, wie z. B. Lohnunternehmer, durchführen lassen, müssen Sie Nachweise für diese Fremdleistung (Vertrag, Rechnung, Bescheinigung) vorlegen können. Aus diesen Unterlagen muss auch hervorgehen, dass das beauftragte Unternehmen die Spritzarbeiten ausschließlich durch sachkundiges Personal und mit kontrollierter Feldspritze durchgeführt hat. Dies kann z. B. durch einen einfachen Satz auf der letzten Jahresrechnung des Lohnunternehmers erfolgen. 3. Aufzeichnungspflicht: Ihre Aufzeichnungen können Sie elektronisch oder schriftlich führen. Wichtig ist, dass nachvollziehbar ist, auf welcher Fläche Sie welches PSM angewendet haben. Wo es immer wieder Probleme gibt Hier die wichtigsten Cross Checks (Verstöße), bei denen Ihnen Prämienkürzungen drohen können: 1 PSM auf Nichtkulturland (nicht landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen) angewendet. Kommentar: Das dürfen Sie nur, wenn Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung haben. Der Einsatz vom PSM auf Wegrändern, Feldrainen, Hofflächen, Gehwegen etc. ist ebenfalls verboten. Eine Ausnahmegenehmigung gibt es in den seltensten Fällen. Maßgeblich für die Zuordnung zu Kulturland/Nichtkulturland ist die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt der PSM-Anwendung. Auf gepflasterten Flächen müssen Sie alternative Verfahren einsetzen. 2 PSM in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern eingesetzt. Kommentar: An allen Gewässern (auch an gelegentlich wasserführenden!) müssen Sie den länderspezifischen Mindestabstand zur Böschungsoberkante einhalten. In den meisten Bundesländern beträgt dieser 1 m, je nach Anwendungsbedingungen (Applikationsverfahren, Windverhältnisse, Hangneigung, Randvegetation etc.) ist ein größerer Abstand erforderlich. Die Gewässerverschmutzung mit PSM stellt eine Straftat dar, die mit Geldstrafe und Freiheitsentzug bestraft werden kann. 3 Anwendungsbestimmungen nicht eingehalten. Gewässerabstandsauflagen (NW): Kommentar: Zusätzlich zu dem generell für alle oberirdische Gewässer geltenden länderspezifischen Mindestabstand haben viele PSM weitere Abstandsauflagen. Diese hat die Zulassungsbehörde im Rahmen der Mittelzulassung festgelegt. Als PSM-Anwender müssen Sie diese bei Ihrer Pflanzenschutzmaßnahme befolgen. Diese geforderten Mindestabstände gelten nur für Anwendungen auf Flächen, die an permanent oder periodisch wasserführenden Gewässern liegen, nicht aber an gelegentlich wasserführenden Gewässern. Abstandsauflagen Saumbiotope (NT); Auflagen zum Schutz des Grundwassers (NG). Kommentar: Z. B. keine Anwendung auf gedränten Flächen, auf Flächen mit Hangneigung, auf sandigen Böden, Auflagen zur Begrenzung der Aufwandmenge auf derselben Fläche. 4 Bei der Zulassung oder Genehmigung festgesetzte Anwendungsgebiete nicht eingehalten. Kommentar: PSM dürfen Sie nur in den Anwendungsgebieten gemäß der Gebrauchsanleitung einsetzen. Das heißt: Es ist nur erlaubt, das jeweilige Mittel in der zulässigen Kultur gegen den zulässigen Schaderreger, z. B. Winterweizen/Mehltau oder Kartoffeln/ saugende Insekten, anzuwenden. 5 Einsatz nicht zugelassener oder nicht genehmigter PSM. Kommentar: Sie dürfen unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist nur zugelassene oder genehmigte PSM anwenden. Achtung: Die Aufbrauchfrist ist verkürzt worden. Mittel, die seit dem ihre Zulassung verlieren, dürfen Sie nur noch 18 Monate ab Zulassungsende gerechnet anwenden. Für diese Mittel ist aber für den Handel eine 6-monatige Abverkaufsfrist nach Zulassungsende eingeführt worden. Für Mittel mit Zulassungsende vor dem gilt weiterhin die 2-jährige Aufbrauchfrist bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres. Lagern Sie in Ihrem Pflanzenschutzmittelraum möglichst nur zugelassene oder in der Aufbrauchfrist befindliche PSM. Mittel mit Anwendungsverbot müssen Sie entsorgen (Entsorgungspflicht des Betriebsleiters!). Andere nicht zugelassene PSM sollten Sie separat stellen und entsprechend kennzeichnen. 6 Bienenschutzbestimmungen nicht beachtet. Kommentar: Bienengefährliche PSM (B1) dürfen Sie nicht auf blühende oder auf von Bienen beflogene Flächen spritzen. Tankmischungen beachten! Achten Sie dabei vor allem auf blühende Unkräuter und Pflanzen mit Honigtau (Kartoffeln und Getreide!). In der Nähe von Bienenständen (60 m Umkreis) müssen Sie vorher die Zustimmung des Imkers einholen. Dokumentieren Sie Absprachen. Die Abdrift auf blühende Nachbarflächen müssen Sie vermeiden. Nur durch ein sachgerechtes Befüllen und Reinigen der Pflanzenschutzgeräte ist ein effektiver Bienenschutz möglich. Das ordnungsgemäße Lagern von PSM wird übrigens nicht im Bereich Pflanzenschutz kontrolliert, sondern im Bereich Grundwasserschutz durch die zuständigen Landkreise, Gemeinden oder kreisfreien Städte. 110 top agrar 1/2012
3 Halten Sie bei Pflanzenschutzmaßnahmen die vorgeschriebenen Abstände zu Saumbiotopen (z. B. Hecken) ein! Bei Verstößen riskieren Sie eine Prämienkürzung. Daher ist es am besten, wenn Sie Ihre Aufzeichnungen schlagspezifisch machen. Möglich ist auch, dass Sie die Aufzeichnungen mit Ihrer Schlagkartei oder mit dem Flächenverzeichnis verbinden. Flächen, die Sie gleich bewirtschaften, können Sie zusammenfassen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Punkte umfassen: Name des Anwenders, die jeweilige Anwendungsfläche, das Anwendungsdatum, Name des verwendeten PSM, die Aufwandmenge und die Kulturpflanze. Neu ist, dass Sie seit dem 14. Juni 2011 nicht mehr aufzeichnen müssen, gegen welchen Schaderreger Sie das PSM angewendet haben. Es wird aber dringend empfohlen, den Schaderreger weiterhin freiwillig aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sollten Sie zeitnah führen. Spätestens bis des Jahres der Anwendung sollten sie vollständig vorliegen. Neuerdings müssen Sie die Aufzeichnungen mindestens drei volle Kalenderjahre (früher zwei Jahre) aufbewahren. Zum Zeitpunkt der Kontrolle müssen die Aufzeichnungen des Vorjahres vorliegen. Ist das nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen die CC-Bestimmungen vor. Fehlende, nicht vollständige oder nicht richtige Aufzeichnungen werden mit 3 bzw. 1 % Prämienkürzung bestraft. Verantwortlich für die Aufzeichnun- Foto: Ettl top agrar 1/
4 Pflanzenschutz 2012 Bienengefährliche Mittel nicht auf blühende Pflanzen spritzen! 112 top agrar 1/2012 Foto: Landschreiber gen ist immer der Betriebsleiter. Dies gilt auch, wenn ein Dritter, z. B. Lohnunternehmer, den Pflanzenschutz durchführt. Fachrechtskontrollen: Dies sind aber nicht die einzigen Prüfkriterien, die bei einem Verstoß zur Kürzung der Betriebsprämie führen können. Im Prinzip sind nahezu alle pflanzenschutzrechtlichen Verstöße, die ordnungsrechtlich durch Bußgeld geahndet werden, auch CC-relevant. Diese werden als Cross Checks (siehe Kasten, S. 110) bezeichnet. Die zuständigen Kontrollbehörden der Bundesländer überprüfen diese im Rahmen von Fachrechtskontrollen. Unabhängig von den CC-Prüfungen können sie auch bei Fachrechtskontrollen die Prüfkriterien Sachkunde, Geräte-Kontrolle und Aufzeichnungspflicht kontrollieren. Im Klartext bedeutet dies, dass ein Verstoß, der im Rahmen einer Fachrechtskontrolle festgestellt wurde, durch Bußgeld geahndet wird und parallel dazu zu einer Kürzung der Betriebsprämie Mithilfe einer CC-Check - liste Pflanzenschutz können Sie selbst überprüfen, ob Sie alle Anforderungen beachten. Siehe Leserservice Ackerbau
5 führen kann. Diese Doppel bestrafung erfolgt immer, da auch die Fachrechts- Kontrolleure jeden CC-relevanten Verstoß mit Angabe der Sanktionshöhe an die Zentrale Informationsdatenbank (ZID, Invekos-Datenbank) melden müssen. Das kann über die zuständige Prämienbehörde dann zu Prämienabzügen führen. Da CC vorschreibt, dass alle CC-Anforderungen aus dem Pflanzenschutzrecht, die sich vor Ort überprüfen lassen, auch überprüft werden sollen, führen viele Bundesländer die CC-Kontrollen in enger Kooperation mit den Fachrechtskontrollen durch. Es kann auch sein, dass die Fachrechtskontrolleure selbst die Schnell gelesen Im Bereich Pflanzenschutz werden bevorzugt Betriebe kontrolliert, von denen durch die Pflanzenschutzmittel-Anwendung ein besonderes Risiko ausgeht. Bei den CC-Kontrollen im Pflanzenschutz werden nur 3 Kriterien überprüft: Sachkunde, Geräte-Kontrolle und Aufzeichnungspflicht. Auch eine Fachrechtskontrolle kann bei Verstößen zu Prämienkürzungen führen. Prüfen Sie mit der CC-Checkliste, ob Sie die Anforderungen erfüllen. CC-Kontrollen machen. Die EU hatte vor kurzem angemahnt, dass allein die Kontrolle der Sachkunde, Geräteprüfpflicht und Aufzeichnungspflicht für eine ausreichende CC-Prüfung im Pflanzenschutz nicht ausreicht. top agrar 1/
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