Einleitungen in Gewässer

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1 1. Einführung und gesetzliche Grundlagen Hinweisblatt Nr. 1 für Antragsteller: Einleitungen in Gewässer a) Für die Gewässerbenutzung durch das Entnehmen und Einleiten von Wasser und anderen Stoffen aus Gewässern bzw. in Gewässer ist nach den 8; 9; 10 und 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in Verbindung mit den 14; 16 und 62 ff. des Berliner Wassergesetzes (BWG) eine wasserbehördliche Erlaubnis zu beantragen. b) Für das mittelbare Einleiten ist nach 29 des Berliner Wassergesetzes (BWG) eine wasserbehördliche Genehmigung zu beantragen. Eine mittelbare Einleitung liegt vor, wenn in nichteigene Leitungen (z. B. in die Regenwasserkanäle der Berliner Wasserbetriebe) eingeleitet wird, die in Oberflächengewässer münden. c) Für die Errichtung oder die wesentliche Veränderung von Entnahme- und Einleitungseinrichtungen in und an Gewässern ist eine wasserbehördliche Genehmigung nach 62 ff des Berliner Wassergesetzes (BWG) zu beantragen. Bitte prüfen Sie, welche Art der Gewässerbenutzung - entsprechend den Punkten a) bis c) - für die von Ihnen vorgesehenen Maßnahmen zutreffen. 2. Antragstellung Die Gewässerbenutzungen sind mit einem formlosen Schreiben zu beantragen. In diesem Antrag sind der Vor- und Nachname des Antragstellers sowie des Anlagen- und Grundstückseigentümers zu benennen. Erfolgt die Antragstellung nicht durch den Bauherrn selbst, so ist eine Vollmacht beizubringen, in der bestätigt wird, dass der Antrag im Auftrag und zu Lasten des Bauherrn eingereicht wird. Die Antragsunterlagen sind an nachstehende Adresse zu senden: Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Wasserbehörde - II D 2 Brückenstr. 6, Berlin 3. Folgende prüffähige Unterlagen sind 3 - fach einzureichen: Übersichtsplan Maßstab 1:5000 (DIN A 4-Größe meist ausreichend) Kennzeichnungen in roter Farbe: Umriss der baulichen Anlage, Einleitungs- oder Entnahmestelle (als Pfeil) Lageplan Maßstab 1:500 (bei kleineren Anlagen ggf. größerer Maßstab) Bezeichnung der Nachbargrundstücke mit Angabe der Eigentümer

2 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 2 von 6 Kennzeichnungen: betroffenes Grundstück Eigentumsgrenzen Uferlinie vorhandene bauliche Anlagen geplante bauliche Anlagen zu beseitigende Anlagen den einzelnen Bodenabläufen (Gullys) oder Reinigungsanlagen (Abscheider) zuzuordnende Entwässerungsfläche Umrandung in Schwarz Umrandung in Gelb Blau Grau oder Schwarz Rot Gelb verschiedenfarbig/ unterschiedlich schraffiert Bauzeichnungen (Einleit- oder Entnahmebauwerk) Maßstab 1:20 falls erforderlich: Darstellung wichtiger Einzelheiten in einem größeren Maßstab Zeichnungen für das mit dem Gewässer in Verbindung stehende Bauwerk - bei Einleitungen einschließlich des letzten Kontrollschachtes vor der Mündung: Grundriss - Seitenriss und Schnitte unter Angabe der Höhen in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN) - Darstellung des Bauwerkes mit Längs- und Querschnitt zum Gewässer - Querschnitt des Gewässers im Bauwerksbereich.- Wasserstandsangaben für MW, HW sowie hydraulische Berechnungen zur Einleitung bzw. Entnahme Alle Pläne und Zeichnungen sind mit den wichtigsten Maßen zu versehen Einleitungs- bzw. Entnahmebauwerke sind so zu gestalten, dass diese der Böschung angepasst sind und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen Erläuterungsbericht Beschreibung des Zwecks vorhandener und neu geplanter Anlagen sowie der Konstruktion und der Baumaterialien Beschreibung des baulichen Zustands vorhandener alter Einlaufbaufbauwerke einschließlich des Einleitungsbereiches sowie Angaben zum Umfang notwendiger Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten am Einlaufbauwerk oder am Gewässerbett (ggf. Fotos beifügen) Beschreibung der Art des Gebrauchs und der zu erwartenden physikalischen, chemischen und sonstigen Beschaffenheit des einzuleitenden Wassers (falls erforderlich mittels eines Gutachtens eines akkreditierten Instituts) Angabe der Menge des zu entnehmenden bzw. einzuleitenden Wassers Berechnungsgrundlagen für die Einleitung von Niederschlagswasser: Bemessungsregen für Grundstücksentwässerungen 200 l pro s/ha (r (15, 5)) Bemessungsregen für größere Entwässerungsgebiete 115 l pro s/ha (r (15, 1)), wenn die Fließzeit im Kanalnetz größer als 15 Minuten ist Für die Ermittlung des Regenwasserabflusses ist der Abflussbeiwert nach DIN 1986 anzusetzen. Nachweis der Leistungsfähigkeit von Reinigungsanlagen nach den DIN 1999 und DIN 4261

3 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 3 von 6 Angabe der Größen der entwässerten Dach-, Zufahrts-, Stell- und Hofflächen sowie deren Benutzung und Befestigungsart (einschließlich Ausweisung der unbefestigten Flächen) Gesonderte Darstellung von Be- und Entladezonen sowie Lagerflächen von wassergefährdenden Stoffen Nachweis, dass die Fließgeschwindigkeit bei der Einleitung in Gewässer wie folgt eingehalten wird: Gewässer 1. Ordnung: 0,3 m/s (in Kanälen, für Umschlagplätze, Liegestellen, Sportbootanlagen) 0,4 m/s (bei einer Fahrwasserbreite 42 m) 0,8 m/s (bei einer Fahrwasserbreite 55 m) mit v senkrecht zur Fahrwasserachse Gewässer 2. Ordnung: 0,5 m/s mit v bezogen auf Einleitungsrohrachse, Einleitung spitzwinklig zur Fließrichtung Angaben zum Grundstück Angabe der Bodenverhältnisse (ggf. Baugrundgutachten) Ist kein Baugrundgutachten vorhanden, sind Auskünfte zum Untergrund in der Baubeschreibung zu geben. Angabe der Geländeoberkante (GOK) in m NN Angabe des mittleren höchsten Grundwasserstandes (MHGW) für die Versickerungsanlage in m NN (Bemessungsgrundwasserstand) Hinweis: Die kostenpflichtige Grundwasserauskunft ist vor der Planung einzuholen, da der MHGW (Mächtigkeit des Sickerraums) die Art der Versickerungsanlage entscheidend bestimmt. Sie erhalten die Auskunft auf formlosen Antrag von unserem Referat II B - Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Geologie-, Arbeitsgruppe II B 3 unter der o.g. Adresse oder Tel.-Nr. 030/ oder -2035, Fax 030/ Angaben zu Eigenwasserversorgungsanlagen (Brunnen) auf dem Grundstück Angaben zur Altlastensituation Diese Auskunft ist frühzeitig vom Umweltamt des jeweiligen Bezirkes bzw. von unserem Referat II C Bodenschutz - unter o.g. Adresse einzuholen, da der Betrieb der Versickerungsanlagen die Altlastenfreiheit voraussetzt. 5. Zustimmungserklärung Bei mittelbaren Oberflächengewässerbenutzungen ist die Zustimmungserklärung des Eigentümers der benutzten Leitung(en) beizufügen (privatrechtliche Vereinbarung). Bei der Benutzung von Regenwasserkanälen der Berliner Wasserbetriebe genügt die Vorlage des Vertragsangebotes. 6. Nachweis der Gemeinnützigkeit Wenn die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung auf Grund von Gemeinnützigkeit vorliegen, ist dieses mit einem aktuellen Bescheid des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschaftssteuer zu belegen.

4 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 4 von 6 Fundstellen der Rechtsgrundlagen BWG Berliner Wassergesetz (BWG) in der Neufassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) WHG BImSchG KrWG VawS Anlagen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. August 2016 (BGBl. I S. 1972) Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1487) geändert worden ist Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt-verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) in der Fassung vom 23. November 2006 (GVBl. S. 1102), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 2009 (GVBl. S. 642) 1 Standardanforderungen für das Einleiten von Niederschlagswasser in Gewässer gemäß Abwasserbeseitigungsplan Berlin (Hrsg. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin 2001) Hinweis zum Kartenmaterial Karten von Berlin können über den Landkarten-Fachhandel oder vom Geoportal der Web-seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen kostenlos heruntergeladen werden. Übersichtsseite des FIS-Brokers: Start des FIS-Brokers zur Kartenauswahl: Weitere Informationen zu diesem Hinweisblatt erhalten Sie von II D 2 - Fr. Wagner, Leiterin der Arbeitsgruppe: Schutz der oberirdischen Gewässer Telefon: 030/ Fax: 030/ Petra.Wagner@senuvk.berlin.de

5 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 5 von 6 Anlage Standardanforderungen für das Einleiten von Niederschlagswasser in Gewässer gemäß Abwasserbeseitigungsplan Berlin Vorbemerkung: (Hrsg. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin 2001) Nach Möglichkeit soll Niederschlagswasser vor Ort versickert werden. Weitere Angaben hierzu sind dem Hinweisblatt Nr. 2 für Antragsteller - Versickerungen zu entnehmen. Lfd. Nr. Art der Entwässerungsflächen Direkte Einleitung in ein Gewässer 1. Dachflächen erlaubnisfrei, jedoch ist eine Genehmigung für das Einleitungsbauwerk erforderlich 2. Rad- und Gehwege wie 1. wie Hofflächen in Wohngebieten wie 1. wie Pkw-Stellplätze bis 10 Plätze wie 1. wie 1. 4a. Pkw-Stellplätze über 10 Plätze 5. Pkw-Stellflächen bei Industrie und Gewerbe erlaubnispflichtig Einbau Kontrollschacht/ Sandfang mit Tauchwand erforderlich wie 4a. wie 4a. 6. Lkw-Stellflächen bis 5 Plätze wie 4a. wie 4a. 7. Pkw-Stellflächen mit erhöhtem Verkehrs-aufkommen erlaubnispflichtig Nachweis entsprechend DWA- M 153* unter Einbeziehung der Gewässerbelastbarkeitsklassen von Berlin, mindestens jedoch Einbau Sandfang mit Tauchwand, ggf. Ölsammelraum 8. Lkw-Stellflächen über 5 Plätze wie 7. wie Fahrbahnfläche wie 7. wie Umschlagflächen / Lagerflächen einschl. Be- und Entladezonen 11. Flächen für den Umgang mit gefährlichen oder wassergefährdenden Stoffen im Sinne des KrW-/ AbfG, BImSchG bzw. der VAwS Einzelfallprüfung nicht zulässig Mittelbare Einleitung über Fremdleitungen in ein Gewässer genehmigungsfrei genehmigungspflichtig Einbau Kontrollschacht/ Sandfang mit Tauchwand erforderlich genehmigungspflichtig Nachweis entsprechend DWA- M 153* unter Einbeziehung der Gewässerbelastbarkeits-klassen von Berlin, mindestens jedoch Einbau Sandfang mit Tauchwand, ggf. Ölsammelraum Einzelprüfung nicht zulässig * DWA - M 153 (August 2007) ISBN-13: unter Einbeziehung berlinspezifischer Regelungen.

6 Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Seite 6 von 6 Die Art und Bemessung der Regenwasserbehandlungsanlage richtet sich sowohl nach der Größe und Nutzung der zu entwässernden Fläche als auch nach der Empfindlichkeit des Aufnahmegewässers. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei sehr großen bzw. stark belasteten Flächen eine weitergehende Regenwasserbehandlung wie z. B. mit einem Bodenfilter erforderlich ist. Im Wasserschutzgebiet sind die Anforderungen aus der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung maßgebend. Bemessungsregenspende: r 15, T=5 = 200 l/s ha r krit für weitergehende Regenwasserbehandlungsanlagen ( z.b. Bodenfilter ) = 15 l/s ha bzw. 30 l/s ha bei empfindlichen Gewässern Nachweise der Anlagen nach DWA-Regelblättern bzw. DIN-Normen Kontrollschacht: Durchmesser mindestens 1,0 m Schlammfang mindestens 0,80 m Tiefe Tauchwand bzw. T-Stück auf der Ablaufseite Sandfang: Bemessung für Korngröße < 0,5 mm Quarzsand (entspricht einer Sinkgeschwindigkeit von 7,2 cm/s) ankommende Wassertiefe t 0 > 1,0 m maximale Fließgeschwindigkeit v = 0,3 m/s Ölsammelraum je nach Anfall, maximal 30 m³

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