Lösung Fall 8: Pressefreiheit. Definitionen und Prüfungsschemata
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- Maja Geisler
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1 Lösung Fall 8: Pressefreiheit I. 185 StGB (Beleidigung) 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Definitionen und Prüfungsschemata - Kundgabe eigener Miss- oder Nichtachtung (Beleidigung) durch erforderlich ist eine Kenntnisnahme der Äußerung durch einen anderen, die vom Adressaten als ehrenrührig wahrgenommen werden muss - ehrenrührige, unwahre (str.) Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen Tatsachen: Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, die der Vergangenheit oder der Gegenwart (nicht Zukunft) angehören und dem Beweis zugänglich sind ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen (hm) - ehrverletzendes Werturteil (gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten) Werturteile: Äußerungen der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens, wenn also die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt b) Subjektiver Tatbestand Dolus eventualis ausreichend 2. Rechtswidrigkeit insbesondere Wahrnehmung berechtigter Interessen ( 193 StGB) 3. Schuld 186 StGB (Üble Nachrede) 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand - ehrenrührige Tatsache (Werturteil nicht ausreichend) - in Beziehung auf einen anderen (nicht gegenüber dem Betroffenen) - Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten gegenüber einem Dritten Behaupten: eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob die Tatsache als Produkt eigener oder fremder Wahrnehmung erscheint Verbreiten: Täter gibt eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter b) Subjektiver Tatbestand Dolus eventualis ausreichend c) Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Strafbarkeit Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsachenaussage 1
2 2. Rechtswidrigkeit insbesondere Wahrnehmung berechtigter Interessen ( 193 StGB) 3. Schuld I 187 StGB (Verleumdung) 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand - unwahre ehrenrührige Tatsache (Werturteil nicht ausreichend) - in Beziehung auf einen anderen (nicht gegenüber dem Betroffenen) - Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten gegenüber einem Dritten b) Subjektiver Tatbestand - Wissentlichkeit bezüglich der Unwahrheit der Tatsachenaussage - Vorsatz bezüglich des (restlichen) objektiven Tatbestandes 2. Rechtswidrigkeit (Beachte: nach hm keine Anwendung des 193 StGB str!) 3. Schuld Achtung: Bei 185, 186, 187 StGB Strafantragserfordernis gem. 194 Abs. 1 S. 1 StGB nicht vergessen! 2
3 Probleme und Schwerpunkte I. Schwerpunkte 1. Ordnung Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung Abgrenzung Tatsachenaussage/Werturteil Kundgabe trotz Äußerung im privaten Kreis Schwerpunkte 2. Ordnung Rechtfertigung des Zeitungsberichts durch 193 StGB Taktlosigkeiten als Ehrverletzung Sexualbeleidigung I Kleinere Probleme Qualifikationen der Alt., Alt. StGB Anwendbarkeit des 193 StGB auf 187 StGB Strafantrag für 185 ff. StGB Konkurrenzen Weiterführende Hinweise I. Aktuelle Entscheidungen aus der Rechtsprechung Äußerungen im Familienkreis und gegenüber Vertrauenspersonen (BVerfG NJW 2007, 1194) Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer (BayObLG NJW 2005, 1291) Auslegung der Äußerung Sie können mich mal (OLG Karlsruhe NStZ 2005, 158) Beleidigung durch das Kürzel a.c.a.b. (OLG Nürnberg, BeckRS 2012, 22396; OLG Karlsruhe, BeckRS 2012, 22944) Auslegung der Äußerung Das ist doch Korinthenkackerei! gegenüber einem Gemeindevollzugsbediensteten (AG Emmendingen BeckRS 2014, 16340) Aktuelle Literatur Eppner/Hahn, Allgemeine Fragen der Beleidigungsdelikte, JA 2006, 702 ff. Eppner/Hahn, Die Tatbestände der Beleidigungsdelikte, JA 2006, 860 ff. Geppert, Zur Systematik der Beleidigungsdelikte und zur Bedeutung des Wahrheitsbeweises im Rahmen der 185 ff. StGB, Jura 2002, 820 ff. Geppert, Zur passiven Beleidigung von Personengemeinschaften, Jura 2005, 244 ff. Geppert, Zur Frage strafbarer Kollektivbeleidigung der Polizei oder einzelner Polizeibeamter durch Verwendung des Kürzels a.c.a.b., NStZ 2013, 553 ff. 3
4 Lösungsskizze Tatkomplex 1: Zeitungsartikel Strafbarkeit der A A. Äußerung über die Manneskraft des O Aufbauhinweis: Bei der Prüfung der 185 ff. StGB empfiehlt es sich, die getroffenen Äußerungen einzeln zu prüfen. Dies ist dann in den Obersätzen entsprechend kenntlich zu machen (Rengier, Strafrecht BT II, 28 Rn. 5). 185 StGB 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand Kundgabe eigener Nicht- oder Missachtung o Kundgabe = eine zur Kenntnisnahme durch einen anderen bestimmte ehrverletzende Äußerung, die vom Adressaten (Beleidigter, Dritter) wahrgenommen werden muss (Rengier, Strafrecht BT II, 28 Rn. 20 ff.). Äußerung: schriftlich, wörtlich oder durch schlüssige Handlung (Fischer, StGB, 185 Rn. 5) Wahrnehmung: nach h.m. muss der Adressat den ehrenrührigen Sinn erfassen o Nicht- oder Missachtung = wer dem Beleidigtem Mängel unterstellt, die im Falle ihres Vorliegens seinen grds uneingeschränkten Geltungswert und somit den daraus fließenden Achtungsanspruch mindern. Eigene Nicht- oder Missachtung: nicht bloße Weitergabe einer fremden Ehrkränkung, ohne persönliche Identifikation (Arg.: anders als 186 f. StGB kein Verbreitungsdelikt) Hier: (+), Zeitungsartikel, der von seinen Lesern zur Kenntnis genommen wurde durch Tatsachenbehauptung oder Werturteil o Werturteil = Äußerung der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens, wenn also die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt. Hier: (+) Behauptung über O, er könne ohne Motorrad nicht seinen Mann stehen, d.h. er müsse hierdurch Defizite auf anderer Ebene kompensieren, gegenüber den Zeitungslesern als Dritte. Anmerkung: Man könnte hier auch auf die Idee kommen, eine Tatsachenbehauptung bezüglich der Potenz des O zu prüfen. Maßgebend dafür, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung anzunehmen ist, ist der objektive Sinngehalt der Äußerung, wie er von dem angesprochenen Adressaten verstanden werden muss, wobei nicht nur Wortlaut und Form, sondern auch der Kontext und der gesamte Kommunikationszusammenhang zu berücksichtigen sind (Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., 186 Rn. 3). Im Gesamtkontext des Artikels geht es nicht um die sexuelle Potenz des O. Daraus wird ersichtlich, dass A mit Manneskraft allgemein die Männlichkeit als Charaktereigenschaft meint, und damit ein Werturteil abgibt. 4
5 Wenn man annimmt, dass die Äußerung sowohl wertende, als auch wertende, nicht voneinander abgrenzbare, Aussagen enthält, muss ermittelt werden, welcher Gehalt nach dem aus dem Gesamtinhalt der Äußerung sich ergebenden Sinn im Vordergrund steht und diese prägt (Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., 186 Rn. 4). Auch dies wird wiederum zur Annahme eines Werturteils führen. b) Subjektiver Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit a) Allgemeine Rechtfertigungsgründe grds. anwendbar, hier aber keine Anhaltspunkte b) Wahrnehmung berechtigter Interessen ( 193 StGB) Nach h.m. enthält die Vorschrift einen besonderen Rechtfertigungsgrund, welcher den Aspekt des erlaubten Risikos zum Ausdruck bringt (Valerius, in: BeckOK-StGB, 193 Rn. 1) Äußerung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen o berechtigtes Interesse = jedes Interesse öffentlicher, privater, immaterieller oder vermögensrechtlicher Natur, dessen Schutzwürdigkeit von der Rechtsordnung anerkannt ist Grds. nur eigene oder nahestehende Interessen, aber Belange der Allgemeinheit (z.b. öffentliche Meinungsbild) dürfen von jedem, insbesondere auch von Vertretern der Presse, wahrgenommen werden (weiterführend Valerius, in: BeckOK-StGB, 193 Rn. 13 f.) Hier: (+), Interesse auf die Belästigungen durch die Vereinsmitglieder aufmerksam zu machen als grds. berechtigtes Interesse Interessenabwägung vorzunehmen Arg.: 193 StGB ist Ausprägung des Art. 5 GG: die Äußerung muss zur Interessenwahrnehmung geeignet, erforderlich und angemessen sein (Fischer, StGB, 193 Rn. 17; vgl. auch Rengier, Strafrecht BT I, 29 Rn. 41 ff.) o Geeignetheit = wenn die ehrverletzende Äußerung bei einer ex-ante-betrachtung zur Interessenwahrnehmung beitragen kann hier: (+) o Erforderlichkeit = wenn die Äußerung das relativ mildeste Mittel darstellt Hier: (-) es wäre A auch möglich gewesen, ohne einen persönlichen Angriff, auf die Belästigungen aufmerksam zu machen (a.a. vertretbar, wenn man annimmt, dass dies nicht gleich effektiv wäre, um die Öffentlichkeit auf die Vorfälle aufmerksam zu machen). o Angemessenheit = wenn bei Abwägung aller konkreten Einzelfallumstände die Interessen des Beleidigers mit denen des Beleidigten mindestens gleichwertig sind (a.a. das Interesse an der Äußerung muss überwiegen). Einbeziehung von Form, Inhalt und Umständen der Äußerung Berücksichtigung von verfassungsrechtlichen Wertungen (insb. Art. 5 I GG) In Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Vermutung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit aber sog. Schmähkritik (= Äußerungen, die in keinem Zusammenhang zu den geltend gemachten Interessen stehen, sondern der bloßen Diffamierung der Personen dienen, über Kritik in überspitzter u. polemischer Form hinausgehend) ist auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht angemessen (vgl. Fischer, StGB, 193 Rn. 17a, 18). 5
6 3. Schuld (+) Hier: (-), da bloße Schmähkritik gegenüber dem O 4. Strafantrag gem. 194 Abs. 1 S. 1 StGB (+), laut Bearbeitervermerk gestellt 5. Ergebnis: Strafbarkeit der A zum Nachteil des O nach 185 StGB (+) B. Äußerung über die Vorstrafe eines Vorstandsmitglieds I. 186 StGB Aufbauhinweis: 187 StGB stellt, abgesehen vom Sonderfall der Kreditgefährdung, eine Qualifikation zu 186 StGB dar. Fällt beim Erstellen der Lösungsskizze bereits auf, dass 187 StGB einschlägig ist, ist es im Rahmen einer Klausurbearbeitung vertretbar direkt mit der Prüfung dieser Norm zu beginnen. In diesem Fall muss aber zumindest angegeben werden, dass der mitverwirklichte 186 StGB hinter dem 187 StGB zurücktritt. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand ehrenrührige Tatsache o Tatsachen(aussagen) sind (Äußerungen über) Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, die der Vergangenheit oder Gegenwart angehören und dem Beweis zugänglich sind. Hier: (+), Behauptung, ein Vorstandsmitglied sei wegen Schlägerei vorbestraft o ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen. Hier: (+), Verurteilung vor einem Strafgericht in Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen Hier: (+), Äußerung über O gegenüber den Zeitungslesern als Dritte Problem: Beleidigung einer Einzelperson unter einer Kollektivbezeichnung Grundsätzlich kann jemand nur beleidigt werden, wenn er in einer Äußerung ausdrücklich oder zumindest individualisierbar genannt wird. Hier: ( ), dem Artikel der A lässt sich mangels Nennung eines Namens nicht entnehmen, wer wegen einer Schlägerei vorbestraft sein soll keine üble Nachrede in Bezug auf ein konkretes Individuum Äußert sich der Täter aber in ehrverletzender Weise über die Angehörigen eines Kollektivs (sog. Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung), so kann darin ein Angriff auf die Ehre aller darin versammelten Individuen liegen. Anmerkung: Unerheblich ist, ob sich die Äußerung auf alle oder mehrere Mitglieder des Kollektivs (z.b. Alle/mehrere Vorstandsmitglieder sind vorbestraft! ) oder nur auf ein einzelnes nicht individualisierbares Mitglied bezieht (wie hier: Ein Vorstandsmitglied ist vorbestraft! ). Solche Äußerungen verlieren sich nur dann nicht in der Anonymität und sind strafrechtlich relevant, wenn sie sich auf einen deutlich aus der Allgemeinheit hervortretenden Personenkreis beziehen, 6
7 der klar abgrenzbar und überschaubar ist und dessen Mitglieder sich zweifelsfrei bestimmen lassen Konversatorium zum Strafrecht GK III Hier: (+), Vorstand eines Vereins regelmäßig sehr klein, so dass der Kreis der durch die Äußerung der A in Verdacht geratenen Personen überschaubar ist Üble Nachrede in Bezug auf sämtliche Vorstandsmitglieder des Motorradvereins, sofern die weiteren Voraussetzungen des 186 StGB gegeben sind Anmerkung: Von der Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung, bei der sich die Äußerung gegen deren Mitglieder richtet (z.b. Alle Soldaten der Bundeswehr ), ist die Beleidigung einer Personengemeinschaft zu unterscheiden, bei der das Kollektiv selbst beleidigt wird (z.b. Die Bundeswehr ). Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten o Behaupten = Tatsache, die nach der eigenenen Überzeugung als wahr hingestellt wird, unabhängig davon, ob die Tatsache als Produkt eigener oder fremder Wahrnehmung erscheint. o Verbreiten = wenn der Täter eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens (z. B. ein Gerücht als Gerücht) weitergibt, ohne sich diese Tatsache zu Eigen zu machen, unabhängig von etwaiger Distanzierung (Rengier, Strafrecht BT II, 29 Rn. 6). Hier: (+) zumindest in der Variante des Verbreitens Qualifikation des Alt. StGB o Verbreiten von Schriften: die Schrift muss einem größeren Personenkreis körperlich zugänglich gemacht werden Hier: (+), da Zeitung b) Subjektiver Tatbestand (+) 2. Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Strafbarkeit Nichterweislichkeit der Wahrheit der Tatsachenaussage: (+) Aussage sogar unwahr Aufbauhinweis: Es empfiehlt sich, die objektive Bedingung der Strafbarkeit außerhalb des Tatbestands in einem separaten Prüfungspunkt zu prüfen (so z.b. Rengier, Strafrecht BT II, 29 Rn. 1). 3. Rechtswidrigkeit und Schuld Hier: (+), vor allem keine Wahrnehmung berechtigter Interessen, da A für ihr Anliegen nicht wissentlich unwahr behaupten muss, dass ein Vorstandsmitglied vorbestraft sei 4. Strafantrag gem. 194 Abs. 1 S. 1 StGB (+), laut Bearbeitervermerk gestellt 5. Ergebnis: Strafbarkeit der A zum Nachteil der einzelnen Vorstandsmitglieder nach Alt. StGB (+) 187 StGB Aufbauhinweis: Wurde 186 StGB bereits geprüft, kann weitgehend nach oben verwiesen werden. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand ehrenrührige Tatsache (+), s.o. Unwahrheit der Tatsache (+) 7
8 Anmerkung: Bei 187 StGB muss die Unwahrheit der Tatsache sicher feststehen. Gelingt der Beweis (im Strafverfahren) nicht, so kommt 186 StGB in Betracht. in Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen (+), s.o. Kundgabe (+), s.o. Qualifikation des Alt. StGB: Verbreiten von Schriften (+), vgl. o. b) Subjektiver Tatbestand Sichere Kenntnis bezüglich der Unwahrheit der Tatsachenaussage Hier: (+) laut Sachverhalt wusste A um die Unwahrheit Dolus eventualis bezüglich des (restlichen) objektiven Tatbestandes (+) 2. Rechtswidrigkeit Problem: Anwendbarkeit des 193 StGB bei 187 StGB? ztl aa ( ): bewusst falsche Tatsachenaussagen gegenüber Dritten können von vornherein nicht (auch nicht durch die Pressefreiheit) durch rechtliche Interessen gedeckt sein (+): in besonderen Ausnahmefällen denkbar, etwa zugunsten eines Angeklagten, der zu seiner Verteidigung andere durch das Leugnen von Tatsachen verleumdet Hier: selbst nach aa ( ), da keine besondere Ausnahmesituation gegeben 3. Schuld (+) 4. Strafantrag gem. 194 Abs. 1 S. 1 StGB (+), laut Bearbeitervermerk gestellt 5. Ergebnis: Strafbarkeit der A zum Nachteil der einzelnen Vorstandsmitglieder nach Alt StGB (+) I Zwischenergebnis und Konkurrenzen: Alt. StGB zum Nachteil der einzelnen Vorstandsmitglieder des Motorradvereins (+); 186 StGB tritt hinter 187 StGB zurück C. Ergebnis zum 1. Tatkomplex: Die Beleidigungen stehen in einem zusammenhängenden Artikel und somit in Tateinheit. Strafbarkeit der A gemäß 185 StGB (zum Nachteil des O); Alt. StGB (zum Nachteil der einzelnen Vorstandsmitglieder des Motorradvereins); 52 StGB Tatkomplex 2: Leserreaktion des B Strafbarkeit des B Aufbauhinweis: Ist nicht offensichtlich, ob eine Äußerung als Tatsachenaussage oder Werturteil einzustufen ist, empfiehlt es sich, in der Prüfung mit 186 f. StGB zu beginnen, um dort auf die Abgrenzung einzugehen (vgl. Rengier, Strafrecht BT II, 28 Rn. 4). I. 186 StGB 1. Objektiver Tatbestand ehrenrührige Tatsache o ehrenrührig (+), Bezeichnung als Lügner 8
9 o Tatsache Problem: Abgrenzung von Tatsachenaussagen und Werturteilen Konversatorium zum Strafrecht GK III Tatsachen(aussagen) sind (Äußerungen über) Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, die der Vergangenheit oder Gegenwart angehören und dem Beweis zugänglich sind. Werturteile sind Äußerungen der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens, wenn also die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt. Bei der Auslegung einer konkreten Äußerung sind neben dem Wortlaut auch Kontext und Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen; die Abgrenzung von Tatsachenaussagen und Werturteilen ist vor allem dann fließend, wenn sich die betreffende Äußerung auf bestimmte Geschehnisse bezieht. Eine Aussage bleibt auch dann eine Tatsachenaussage, wenn sie auf Wertungen und geringfügigen Schimpfworten gestützt wird (sog. substantiiertes Werturteil). Steht hingegen die Wertung in keinem Zusammenhang mit den geschilderten Tatsachen bzw. wird der Betroffene außer Verhältnis und ohne jedes Maß an Sachlichkeit herabgewürdigt, ist ein Werturteil gegeben. Hier: Äußerung des B ( A ist eine Lügnerin! ) bezieht sich auf den Unwahrheiten enthaltenden Artikel der A und ist somit eine dem Beweis zugängliche Tatsachenaussage; dass B seine Aussage mit einer, noch verhältnismäßigen Wertung verbindet ( A ist eine gemeine Lügnerin! ), macht seine Aussage nicht zu einem Werturteil. Tatsachenaussage (+), a.a. vertretbar in Beziehung auf einen anderen Hier: (+), Äußerung des B über A gegenüber seinem Freund Kundgabe Hier: Wahrnehmung der Äußerung durch einen anderen als ehrenrührig (+) Problem: Kundgabe trotz Äußerung im privaten Kreis? Frühere Rspr.: grds. strafbar, Arg.: Selbstzucht auch im Kreise der Familie geboten, Straflosigkeit ggf. nach 193 StGB Heute h.m.: jedem Menschen muss ein Rückzugsbereich verbleiben, in dem er offen und frei von der Angst vor Sanktionen sprechen kann. - Voraussetzung ist, dass der Gesprächspartner nach den jeweiligen Umständen die Vertraulichkeit gewährleisten kann; dies ist regelmäßig gegeben bei Äußerungen im engsten Familienkreis sowie nach h.m. auch bei eng vertrauten Personen. - Beleidigende Äußerungen über nicht anwesende Dritte sind in diesem Kreis dann straflos (h.m.: teleologische Reduktion des Tatbestandes) Hier: Äußerung des B gegenüber einem engen Freund (+) Kundgabe ( ) 2. Zwischenergebnis: Objektiver Tatbestand (-) Ergebnis: Keine Strafbarkeit des B 9
10 B. Strafbarkeit des C durch anzügliche Komplimente gegenüber A I. 185 StGB 1. Objektiver Tatbestand Problem: Ehrverletzung Konversatorium zum Strafrecht GK III Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen (normativer Ehrbegriff). Dafür ist notwendig, dass dem Ehrträger der Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, ihm also seine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit attestiert wird. Allgemeine Unhöflichkeiten, Taktlosigkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter reichen nicht zur Bejahung einer Ehrverletzung aus. Hier: (-), da anzügliche Komplimente als bloße Taktlosigkeit wohl noch sozialadäquat; letztlich Tatfrage 2. Zwischenergebnis: Objektiver Tatbestand (-) Ergebnis: Keine Strafbarkeit des C wegen seiner anzüglichen Komplimente gegenüber A C. Strafbarkeit des C durch den Griff an die Brust der A I. 223 Abs. 1 StGB körperliche Misshandlung = jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt Hier: ( ), flüchtiger Griff an die Brust 177 Abs. 1 StGB Vornahme von sexuelle Handlungen an einer anderen Person gegen deren erkennbaren Willen Sexuelle Handlung = Handlung, die aus der Sicht eines objektiven Beobachters unmittelbar der Befriedigung geschlechtlicher Bedürfnisse eines Menschen dient und objektiv nach dem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., 184g Rn. 5 ff.), unabhängig von der Tätermotivation (Arg.: 174 II Nr. 1, 176 IV Nr. 1 StGB) Hier: grds. (+) Aber: Sexuelle Handlungen müssen nach der Einschränkung des 184g Nr. 1 StGB im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sein. Dies ist der Fall, wenn sie nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung eines bestimmten, im Tatbestand geschützten Rechtsguts darstellen (BGH NStZ-RR 2007, 12; Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., 184g Rn. 15 ff.) Hier: (-), bei nur einmaligem, flüchtigem Anfassen im Hinblick auf das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung ist dies nicht der Fall I 184i Abs. 1 StGB 1. Objektiver Tatbestand Körperliche Berührung einer anderen Person in sexuell bestimmter Weise 10
11 Der Täter muss auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirken. Hierfür ist der Kontakt des Täters mit seinem eigenen Körper am Körper des Opfers erforderlich. Verbale Einwirkungen auf das Opfer werden nicht erfasst. Die körperliche Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie sexuell motiviert ist. Das ist naheliegend, wenn der Täter das Opfer an den Geschlechtsorganen berührt oder Handlungen vornimmt, die typischerweise eine sexuelle Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen (zum Beispiel Küssen des Mundes oder des Halses, Begrapschen des Gesäßes); zum Ganzen siehe BT-Drs. 18/9097, S. 30. Umfasst sind Handlungen, die unterhalb der Erheblichkeitsgrenze des 184h Nr. 1 StGB liegen (Renzikowski, NJW 2016, 3553 [3557]) Hier: (+), greifen an die Brust der A dadurch sexuelle Belästigung des Opfers Die Belästigung setzt voraus, dass die Handlung das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Im Falle der Begehungsvarianten des 177 StGB (Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers oder unter Ausnutzung bestimmt er Situationen) ist in der Regel von einer solchen Belästigung auszugehen. An einer Belästigung fehlt es, wenn die betroffene Person einwilligt oder der Vorgang bei ihr nur Interesse, Verwunderung oder Vergnügen auslöst. Sexuell ist die Belästigung, wenn sie die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert. (zum Ganzen siehe BT-Drs. 18/9097, S. 30). Hier: (+) Griff an die Brust gegen den erkennbaren Willen der A, die seine Kontaktaufnahme schon zuvor zurückwies 2. Subjektiver Tatbestand (+) 3. Strafantrag, 184i Abs. 3 StGB (+) 4. Ergebnis: Strafbarkeit des C gemäß 184i Abs. 1 StGB (+) IV. 240 Abs. 1, 4 Nr. 1 StGB Hier: bereits mangels Nötigungsmittels (-) V. 185 StGB 1. Objektiver Tatbestand Problem: Sexualbeleidigung als Ehrverletzung (sog. geschlechtliche Angriffe) Frühere Rspr: (+), mit Angriffen auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht liegt eine regelmäßig auf Konkurrenzebene zurücktretende Beleidigung vor (siehe nur BGH NJW 1951, 368; NStZ 1987, 21), Arg.: Schamverletzung gleichzeitig Ehrverletzung Anmerkung: Die damalige Rspr. ging sogar so weit, in sexualbezogenen Handlungen gegenüber Minderjährigen eine Beleidigung der Erziehungsberechtigten zu sehen (BGH NJW 1955, 471) und bei ehebrecherischem Verhalten den Ehestörer wegen einer Beleidigung zu Lasten des betrogenen Ehepartners schuldig zu sprechen (BGH NJW 1952, 476). Kritik: daraus resultierende Lückenbüßerfunktion des Beleidigungstatbestandes wegen Verletzung der Geschlechtsehre (z.b. wenn die sexualbezogene Handlung die Strafbarkeitsschwelle nicht überschritten hatte oder bei einem Rücktritt vom Sexualdelikt); Scham- und Ehrverletzung sind gerade nicht identisch Ganz hm: Beleidigung nur, wenn mit dem Verhalten des Täters eine nach den gesamten Umständen über eine Schamverletzung hinausgehende, selbstständige herabsetzende Bewertung des Opfers verbunden ist (differenzierende Ansicht: mit dem sexuellen Verhalten des Täters liegt nie eine 11
12 Beleidigung, allenfalls in zusätzlichen ausdrücklichen oder konkludenten Äußerungen, vgl. Fischer, StGB, 185 Rn. 11f.). Anmerkung: Eine Beleidigung wurde von der jüngeren Rspr. beispielsweise angenommen bei Ansinnen sexueller Handlungen gegen Entgelt (BGH NStZ 1992, 33; OLG Oldenburg BeckRS 2011, 00925) sowie der Frage nach Telefonsex (LG Freiburg NJW 2002, 3645), verneint hingegen bei heimlichem voyeuristischem Verhalten mit sexuellem Bezug (OLG Nürnberg NStZ 2011, 217 Halten des Mobiltelefons unter den Rock einer Frau, um eine Bildaufnahme zu fertigen). (vgl. zur Kasuistik Valerius, in: BeckOK-StGB, 185 Rn. 29 f.) Für die Fallgruppe des Busengrapschers gilt deshalb, dass sexualbezogene Handlungen nur dann eine Beleidigung sein können, wenn sie über den allgemeinen auf die Personenwürde hinaus zusätzlich die Einschätzung von der Minderwertigkeit des Opfers im Sinne eines Mangels an Ehre zum Ausdruck bringen; Dies kann ausdrücklich oder konkludent geschehen und sich auch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben Hier: (+), C hat der A vorab anzügliche Komplimente gemacht, die A bereits zurückgewiesen hatte, so dass der Griff an die Brust als Ausdruck zusätzlicher Missachtung zu werten ist (a.a. sehr gut vertretbar) Beleidigung mittels einer Tätlichkeit (Qualifikation nach Alt. StGB) Erforderlich ist eine unmittelbare körperliche Einwirkung aus der sich ein ehrverletztender Sinn ergibt. Die Grenze zu 223 I StGB muss hierfür nicht überschritten werden. (Umstritten ist, ob ein Fehlgehen des Angriffs der Annahme einer tätlichen Beleidigung entgegensteht. Nach h.m. ist dies nicht der Fall; vgl. nur Fischer, StGB, 185 Rn. 18 m.w.n. Die Gegensansicht fordert in diesen Fällen eine körperliche Berührung um eine Tätlichkeit zu bejahen; vgl. nur LK-Hilgendorf, 185 Rn. 15 m.w.n.) Anmerkung: Ein typischer Fall einer tätlichen Beleidigung ist das Anspucken (BGH NStZ-RR 2009, 172; OLG Zweibrücken NJW 1991, 240). In der Verletzung der körperlichen Integrität als solcher muss eine intensivierte Missachtung des Geltungsanspruchs des Betroffenen zum Ausdruck kommen. Arg.: Auch die tätliche Beleidigung ist ein Äußerungsdelikt. Daher kann nicht jede Missachtung/Verletzung der körperlichen Integrität oder der Willensfreiheit zugleich eine Beleidigung sein (Fischer, StGB, 185 Rn. 18). Hier: ( ), zwar körperliche Einwirkung mit Griff an die Brust, aber keine darin liegende zusätzliche Ehrverletzung; a.a. vertretbar 2. Subjektiver Tatbestand bedingter Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes (+) 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Strafantrag nach 194 Abs. 1 S. 1 StGB (+), laut Bearbeitervermerk gestellt 5. Ergebnis: Strafbarkeit des C gemäß 185 (+) VI. Zwischenergebnis: Strafbarkeit des C wegen des Griffs an die Brust gemäß 185 StGB, 184i Abs. 1 StGB; 52 StGB 12
13 Gesamtergebnis: Strafbarkeit der A gemäß 185 StGB (zum Nachteil des O); Alt. StGB (zum Nachteil der einzelnen Vorstandsmitglieder des Motorradvereins); 52 StGB Strafbarkeit des C nach 185 StGB, 184i Abs. 1 StGB; 52 StGB 13
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