DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT. Bearbeitervermerk:

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1 DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 1 SACHVERHALT Nachdem der Bundesminister für Finanzen mit seinen Vorschlägen zur Sanierung des Staatshaushalts durch ein umfassendes Reformpaket wiederholt in der Opposition sowie in den eigenen Reihen auf Widerstand gestoßen ist, möchte er nun wenigstens einen Teil seines Vorhabens in die Tat umsetzen. Er entwirft unter Zuhilfenahme seiner ihm unterstehenden Fachleute eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStÄndG). Kernpunkt der Neuregelung soll eine Anhebung des Steuersatzes von 16 auf 20 % sein ( 1 UStÄndG). Da sich die Mitglieder des Bundesrates schon vor Beginn der Diskussion um das Reformpaket mehrheitlich gegen eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes ausgesprochen hatten, hält es die Bundesregierung nicht für erforderlich, diesen erneut einschalten zu müssen, da seine Stellungnahme ohnehin nur noch Formsache wäre. Die Vorlage wird deshalb am direkt dem Bundestag zugeleitet. 1 Nach zwei Lesungen kommt es dort am zur Abstimmung, in der die Gesetzesvorlage mit der nötigen Mehrheit angenommen und am gleichen Tag dem Bundesrat zugeleitet wird. Am teilte der Bundesrat mit, daß er seine Zustimmung versage. Die Verzögerung beruhe darauf, daß der Bundesrat nicht ordnungsgemäß am Vorverfahren beteiligt worden sei, was eine eingehende Beschäftigung mit der Sache erforderlich gemacht habe. Das Gesetz wurde sofort dem Bundespräsidenten zugeleitet. Dieser zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Er teilt dem Bundestag mit, daß der Bundesrat nicht ausreichend beteiligt worden sei. Außerdem erscheine ihm die Erhöhung der Umsatzsteuer auf 20 % mit der Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmer sowie dem Eigentumsgrundrecht der Endabnehmer, die schließlich die Steuerlast wirtschaftlich zu tragen hätten, unvereinbar. Deswegen stelle er die Ausfertigung des Gesetzes bis auf weiteres zurück. Die Regierungsfraktion sieht elementare Rechte verletzt. Der Aufgabe des Parlaments, wirksame Gesetze zu erlassen, könne doch nicht einseitig selbst nicht durch das Staatsoberhaupt zuwidergehandelt werden. Sie beauftragt deshalb ihren Rechtsexperten Meier, die Erfolgsaussichten einer verfassungsgerichtlichen Klage zu prüfen. Bearbeitervermerk: Fertigen Sie das Gutachten des M an; dabei ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Es wird darauf hingewiesen, daß Steuerschuldner der Umsatzsteuer allein die Unternehmer sind, die allerdings die Steuerschuld üblicherweise in die Kalkulation des Endpreises einbeziehen.

2 Seite 2 DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET LÖSUNG: Organstreitverfahren In Betracht kommt allein die Anstrengung eines Organstreitverfahrens nach Art. 93 I Nr.1 GG vor dem BVerfG, vgl. 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. Ein solches hätte Aussicht auf Erfolg, wenn es zulässig und begründet wäre. hemmer-methode: Die Frage der richtigen Verfahrensart könnte auch hier unter einem eigenständigen Prüfungspunkt im Rahmen der Zulässigkeit diskutiert werden. Allerdings ist bei verfassungsrechtlichen Rechtsbehelfen die Verfahrensart i.d.r. derart eindeutig, daß sich eine eigenständige Prüfung der Statthaftigkeit erübrigt und eine kurze Feststellung zu Beginn der Prüfung genügt. A. Zulässigkeit I. Parteifähigkeit Antragsteller sowie Antragsgegner müßten parteifähig sein; es handelt sich um ein kontradiktorisches Verfahren. 1. Antragsteller Fraktion hat jedenfalls aus der GOBT eigene Rechte, somit Antragsberechtigung (+) Hier würde der Antrag durch die Regierungsfraktion gestellt. Diese wird weder in Art. 93 I Nr. 1 GG noch in 63 BVerfGG ausdrücklich als parteifähig bezeichnet. Allerdings könnte es sich hierbei um einen anderen Beteiligten i.s.v. Art. 93 I Nr. 1 GG handeln. Dazu müßte sie (als Teil des Bundestages, vgl. 63 BVerfGG), mit eigenen Rechten ausgestattet sein, die sich aus dem Grundgesetz oder aus den Geschäftsordnungen ergeben. Dies ist der Fall, vgl. nur 10 ff., 57 GOBT. Somit ist die Regierungsfraktion antragsberechtigt. hemmer-methode: Darauf, daß es um diese Rechte im vorliegenden Fall möglicherweise gar nicht geht, kommt es an dieser Stelle noch nicht an; vielmehr ist dies in der Antragsbefugnis zu diskutieren. 2. Antragsgegner BPräs. (+) Der Bundespräsident ist nach 63 BVerfGG möglicher Antragsgegner eines Organstreitverfahrens. II. Streitgegenstand Streitgegenstand = Unterlassung des BPräs. Gegenstand einer Organklage kann jede rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners sein, 64 I BVerfGG. Hier steht die Unterlassung des Bundespräsidenten, das Gesetz auszufertigen, in Streit. Diese Weigerung ist auch rechtserheblich, da die Ausfertigung nach Art. 82 I GG Voraussetzung für das Wirksamwerden des auszufertigenden Gesetzes ist.

3 DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 3 III. Antragsbefugnis Die Regierungsfraktion wäre gem. 64 I BVerfGG antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung verfassungsrechtlich verankerter Rechte durch die Unterlassung des Antragsgegners geltend machen könnte. Eine solche Verletzung müßte also möglich sein. Hier Prozeßstandschaft bzgl. des Bundestages Antragsbefugnis (+) Hier macht die Regierungsfraktion nicht die Verletzung eigener Rechte, sondern solcher des Bundestages geltend. Eine solche Prozeßstandschaft ist in 64 I BVerfGG ausdrücklich vorgesehen. Durch die Weigerung des Bundespräsidenten könnte das Recht des Bundestages, Gesetze wirksam erlassen zu können, verletzt worden sein. Somit ist die klagende Fraktion antragsbefugt. hemmer-methode: Prozeßstandschaft ist die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen. Die Regierungsfraktion wäre also bei Erhebung einer entsprechenden Klage selbst Partei des Prozesses und nicht der Bundestag. An der Frage der Antragsberechtigung ändert sich also nichts! Beachten Sie aber, daß für die Antragsbefugnis auf die mögliche Verletzung von Rechten aus der Verfassung abzustellen ist. An dieser Stelle reichen Rechte aus einer Geschäftsordnung nicht. IV. Form und Frist Form und Frist: 23, 64 II-IV BVerfGG Der Antrag ist binnen 6 Monaten nach Bekanntwerden der Unterlassung des Bundespräsidenten zu stellen, 64 III BVerfGG. Dabei ist die Form der 23, 64 II BVerfGG zu wahren. V. Ergebnis zu A Zulässigkeit (+) Der Antrag wäre also zulässig. B. Begründetheit Er wäre auch begründet, wenn die angegriffene Unterlassung verfassungswidrig wäre und der Bundestag hierdurch in durch die Verfassung verliehenen Rechten verletzt worden wäre. I. Verfassungsmäßigkeit der Unterlassung Prüfungsrecht des BPräs.? Zu fragen ist also nach der Verfassungsmäßigkeit der Unterlassung. Diese stützt der Bundespräsident auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auszufertigenden Gesetzes. Die Unterlassung wäre gerechtfertigt, wenn der Bundespräsident das Recht hat, Gesetze auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Darüber besteht Streit.

4 Seite 4 DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET 1. Generelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten formelles Prüfungsrecht (+) materielles Prüfungsrecht fraglich Art. 56 GG (-) Art. 61 GG (-) Art. 70 WRV Art. 100 I GG Art. 20 III GG: materielle Evidenzkontrolle a) Nach Art. 82 I 1 GG hat der Bundespräsident die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustandegekommenen Gesetze auszufertigen. Dies deutet darauf hin, ihm zumindest bzgl. der formellen Verfassungsmäßigkeit der Gesetze (Zuständigkeit, Verfahren, Form) ein Prüfungsrecht zuzuerkennen. b) Problematisch und umstritten ist allerdings, ob er darüber hinaus die ihm vorgelegten Gesetze auf ihre inhaltliche Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüfen darf. Insofern ist der Wortlaut der Vorschrift offen. Ein materielles Prüfungsrecht könnte sich aber aus dem Wortlaut seines Amtseides, Art. 56 GG, ergeben. Jedoch spricht dieser nicht aus, welche verfassungsrechtlichen Pflichten sich für den Bundespräsidenten ergeben. Zudem hat der Amtseid nur deklaratorische Bedeutung und der Bundespräsident verpflichtet sich nur, seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Daraus abzuleiten, er habe ein materielles Prüfungsrecht, wäre ein Zirkelschluß, denn die Pflichten des Bundespräsidenten ergeben sich aus der Verfassung, nicht aus dem Amtseid. Gleiches gilt für das Argument, der Bundespräsident müsse bei verfassungswidrigen Handlungen eine Anklage nach Art. 61 GG fürchten. Diese Vorschrift sagt nämlich nichts darüber aus, welche Handlungen oder Unterlassungen im einzelnen verfassungswidrig sind. Auch der Hinweis auf Art. 70 WRV, nach dessen Verständnis dem Reichspräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zukommen sollte, ist im Hinblick auf die im Vergleich zu diesem wesentlich abgeschwächte Stellung des Bundespräsidenten kaum hilfreich. Gegen ein materielles Prüfungsrecht könnte das Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts sprechen, das sich gegenüber den Gerichten aus Art. 100 I GG ergibt. Allerdings geht es hier nicht um eine Verwerfung wirksamer Normen, sondern um das Verhindern des Zustandekommens derselben. Im übrigen bleibt die Maßnahme des Bundespräsidenten im Organklageverfahren überprüfbar, weshalb von einer Normverwerfung im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden kann. Letztlich müssen allgemeine Grundsätze des GG herangezogen werden. Aus der Bindung auch des Bundespräsidenten an Recht und Gesetz nach Art. 20 III GG ergibt sich, daß diesem eine Ausfertigung einer verfassungswidrigen Norm sehenden Auges nicht zugemutet werden kann. Dies um so mehr, als er in einer abstrakten Normenkontrolle nicht antragsberechtigt wäre, eine Überprüfung des Gesetzes also nicht anstrengen könnte. Im Ergebnis ist deshalb dem Bundespräsidenten jedenfalls ein auf evidente materielle Verfassungsverstöße beschränktes Prüfungsrecht zuzugestehen.

5 DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Seite 5 hemmer-methode: Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ist ein absoluter Klassiker, da die Konstellation wunderbar für eine Inzidentüberprüfung formeller und materieller Verfassungsverstöße geeignet ist. Im obigen Umfang wird eine Diskussion des Problems freilich nicht von Ihnen erwartet werden. Einige der wesentlichen Argumente sollten Sie sich jedoch einprägen! 2. Verweigerungsrecht im vorliegenden Fall Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Zu prüfen bleibt, ob der Bundespräsident im konkreten Fall in rechtmäßiger Weise von seinem Prüfungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies hängt von der Verfassungsmäßigkeit des ihm vorgelegten Gesetzes ab. hemmer-methode: Bemühen Sie sich auch im Staatsrecht um einen logischen Prüfungsaufbau! Da es in der Begründetheitsprüfung keine gängigen Schemata gibt, wird eine gute Strukturierung in besonderem Maße honoriert. Schreiben Sie also nicht wild drauf los, sondern ordnen Sie Ihre Gedanken zuerst! a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Gesetzgebungskompetenz: Art. 105 II Alt. 1, 106 III 1 GG aa) Der Bund müßte gesetzgebungskompetent sein. Aufgrund der Zuständigkeitsvermutung zugunsten der Länder in Art. 70 GG setzt dies grundsätzlich eine ausdrückliche Kompetenznorm voraus. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, deren Einkommen dem Bund und den Ländern gemeinsam zusteht (sog. Gemeinschaftssteuer), Art. 106 III 1 GG. Für Gesetze bzgl. Steuern, deren Aufkommen auch dem Bund zustehen, ist dieser nach Art. 105 II Alt. 1 GG gesetzgebungsbefugt. Dies ist bei der Umsatzsteuer der Fall. Somit stand dem Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. hemmer-methode: Problematisch an dieser Stelle war allein das Auffinden der einschlägigen Kompetenznorm, die sich ausnahmsweise nicht in den Art. 73 ff. GG finden läßt. Gesetzgebungsverfahren Gesetzesinitiative (+) Beteiligung des BR nach Art. 76 II GG nicht durchgeführt bb) Fraglich ist, ob das Verfahren der Art. 76 ff. GG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. (1) Die Gesetzesvorlage wurde von der Bundesregierung eingebracht. Dieser steht nach Art. 76 I GG ein Gesetzesinitiativrecht zu. (2) Allerdings fand die nach Art. 76 II GG vorgesehene Beteiligung des Bundesrates nicht statt. Fraglich ist, ob diese ausnahmsweise entbehrlich sein könnte. Dies könnte sich aus der Tatsache ergeben, daß der Bundesrat bereits seine ablehnende Haltung gegenüber einem derartigen Vorstoß gezeigt hatte.

6 Seite 6 DAS AUFGESCHNÜRTE SPARPAKET Beteiligung des Bundesrates dient dem föderalen Prinzip Keine bloße Ordnungsvorschrift, somit formelle Verfassungswidrigkeit (+) zwei Lesungen anstelle der nach den 79 ff. GOBT erforderlichen drei: kein Verfassungsverstoß Zustimmung versagt: Sofern Zustimmungsgesetz: Zustandekommen (-) Zur Beurteilung dieser Frage ist auf den Sinn und Zweck der frühen Beteiligung einzugehen. Zum einen erfüllt sie den Zweck, daß der Bundesrat zur Wahrung bundesstaatlicher Elemente im Gesetzgebungsverfahren durch seine Stellungnahme auf die Beratungen im Bundestag Einfluß nehmen können soll. Zum anderen soll dem Bundestag ermöglicht werden, in ausreichendem Umfang vorgebrachte föderale Interessen berücksichtigen zu können. Beides macht eine Beteiligung nach Art. 76 II GG selbst dann erforderlich, wenn die mehrheitliche Meinung des Bundesrates bereits feststeht. Es muß die Möglichkeit bestehen bleiben, daß dieser seine Haltung zu der konkreten Gesetzesvorlage, zu der er sich schließlich noch nicht äußern konnte, vorbringen kann. Die Beteiligung des Bundesrates war also nicht entbehrlich. Dieser Verstoß stellt aufgrund der Bedeutung dieses Verfahrensbestandteils insbesondere für die Wahrung bundesstaatlicher Interessen auch einen für die Wirksamkeit relevanten Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Das Gesetz ist allein aus diesem Grunde (formell) verfassungswidrig. (3) Das Gesetz wurde vom Bundestag mit der nötigen Mehrheit (vgl. Art. 42 II GG) beschlossen. Allerdings fand entgegen dem in den 79 ff. GOBT beschriebenen Verfahren keine dritte Lesung vor der Schlußabstimmung statt. Jedoch führen Verstöße gegen die Geschäftsordnung nicht zur Verfassungswidrigkeit, solange es sich nicht um verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien handelt. Die Frage, ob zwei oder drei Lesungen im Bundestag stattzufinden haben, findet im Grundgesetz keine Beantwortung. Insoweit liegt also ein Verfassungsverstoß nicht vor. (4) Des Weiteren könnte die Versagung der Zustimmung durch den Bundesrat vom eine Rolle spielen. Hierbei ist zu differenzieren: Handelt es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz, so hindert eine Versagung der Zustimmung das Zustandekommen des Gesetzes. Zu klären ist daher, um was für ein Gesetz es sich vorliegend handelt. Sofern Einspruchsgesetz: Zustandekommen (+) Zustimmungsbedürftigkeit wegen wesentlicher Änderung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes (+) Im Falle eines Einspruchsgesetzes wäre am die dreiwöchige Frist des Art. 77 II 1 GG bereits abgelaufen gewesen, weshalb die Versagung der Zustimmung auch nicht mehr als Einspruch i.s.v. Art. 77 III GG hätte behandelt werden können, vgl. Art. 77 III 1 GG. Das Gesetz wäre in diesem Falle gem. Art. 78 Alt. 2 GG zustandegekommen. Nach Art. 105 III GG bedürfen Gesetze über Steuern, deren Aufkommen jedenfalls teilweise den Ländern zufließt, der Zustimmung des Bundesrates. Eine solche Steuer ist die Umsatzsteuer als Gemeinschaftssteuer, vgl. Art. 106 III 1 GG. Das Umsatzsteuergesetz war als solches somit zustimmungsbedürftig. Fraglich ist, ob dies auch für das vorliegende Änderungsgesetz zu gelten hat. Dies ist zu bejahen, da es sich bei der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes jedenfalls um eine wesentliche Änderung eines zustimmungsbedürftigen Gesetzes handelt. Eine solche muß zur Vermeidung der Umgehung des Bundesrates ebenfalls zustimmungsbedürftig sein.

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