Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

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1 Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Insbesondere hat A sich verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für die Bewohner und Besucher des Hauses zu errichten. Gleichwohl erteilt die zuständige Baubehörde die beantragte Baugenehmigung unter der Maßgabe, dass A auf einem benachbarten Grundstück der Stadt zusätzliche Stellplätze herzustellen hat, die dem Besucherverkehr der Geschäfte in der Innenstadt dienen sollen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren möchte A gerichtlich gegen die Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Stellplätze vorgehen. Hat seine Klage Aussicht auf Erfolg?

2 Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung (+) - Öffentlich-rechtliche Streitigkeit? Sonderrechtstheorie Normen des öffentlichen Baurechts streitentscheidend, daher (+) - Nichtverfassungsrechtlicher Art (+) - Keine abdrängende Sonderzuweisung (+) II. Statthafte Klageart: - Klagebegehren ( 88 VwGO): A wendet sich gegen die Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Stellplätze und hat Interesse, dass die Baugenehmigung erhalten bleibt - Rechtsnatur der Beschränkung: Inhaltsbestimmung der Baugenehmigung? Nein, denn das Bauvorhaben selbst wird durch die Verpflichtung nicht unmittelbar modifiziert. Aber Nebenbestimmung i.s.d. 36 VwVfG M-V: = Regelung, die auf einen bestimmten VA bezogen ist, also mit ihm steht und fällt, ohne dass sie eine Inhaltsbestimmung des Haupt-VA selbst darstellt. 1 Art der Nebenbestimmung: Bedingung oder Auflage? Abgrenzung: Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht; die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht. 2 Hier: Die Wirksamkeit der Baugenehmigung wird nicht unmittelbar berührt; die Baugenehmigung bleibt unabhängig von der Erfüllung der Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Stellplätze wirksam. Die Behörde kann die Erfüllung aber zwangsweise durchsetzen bzw. die Baugenehmigung nach 49 II Nr. 2 VwVfG M-V widerrufen. Daher: Auflage gem. 36 II Nr. 4 VwVfG M-V Auflage = VA i.s.d. 35 VwVfG M-V - Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen (NB): Theoretisch zwei Möglichkeiten: Anfechtungsklage gerichtet auf isolierte Aufhebung der NB Verpflichtungsklage gerichtet auf Haupt-VA ohne NB oder mit günstigerer NB 1 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., München 2010, 36 Rn Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., München 2010, 36 Rn

3 Erste Auffassung: Keine Anfechtung von NB zulässig, sondern Verpflichtungsklage NB sei stets ein untrennbarer Bestandteil des Haupt-VA Gegenargumente: 113 I 1 VwGO sieht Teilaufhebung vor ( soweit ) 36 VwVfG M-V geht von Trennbarkeit von Haupt-VA und NB aus ( Ein VA... darf mit einer NB... versehen werden. ) Zweite Auffassung: Differenzierung nach Art der NB bei unselbstständigen NB (Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt) Verpflichtungsklage bei selbstständigen NB (Auflage, Auflagenvorbehalt) isolierte Anfechtungsklage nur eine selbstständige NB enthalte eine eigenständige Regelung und könne daher isoliert angefochten werden Gegenargument: 36 VwVfG M-V sieht Trennbarkeit von Haupt-VA und NB vor, und zwar unabhängig von der Art der NB Dritte Auffassung: Differenzierung nach Art des Haupt-VA Gebundener Haupt-VA: isolierte Anfechtungsklage gegen die NB Ermessens-Haupt-VA: Verpflichtungsklage bei Ermessens-VA würde der Behörde andernfalls ein VA aufgezwungen, den sie in dieser Form gar nicht habe erlassen wollen Gegenargument: 36 VwVfG M-V sieht Trennbarkeit von Haupt-VA und NB vor, und zwar unabhängig von der Art des Haupt-VA H.M.: Da Haupt-VA und NB im logischen Sinne teilbar sind, sind NB isoliert anfechtbar, es sei denn, eine isolierte Aufhebbarkeit scheidet offenkundig und von vornherein aus. Es muss zwischen der Anfechtbarkeit (logische Teilbarkeit Zulässigkeit der Klage) und der Aufhebbarkeit (materielle Teilbarkeit Begründetheit der Klage) differenziert werden. - Hier: Nur nach der ersten Ansicht wäre eine isolierte Anfechtung nicht statthaft. - Zwischenergebnis: Statthafte Klageart ist daher die Anfechtungsklage gem. 42 I VwGO

4 III. Klagebefugnis, 42 II VwGO (+) IV. Sonstige Sachurteilsvoraussetzungen: - Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, 68 I 1 VwGO - Klagegegner: 78 I Nr. 2 VwGO i.v.m. 14 II AGGerStrG M-V die Behörde - Klagefrist: 74 I 1 VwGO ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheides - Beteiligungsfähigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit etc. (+) V. Ergebnis: Die Anfechtungsklage des A ist zulässig. B. Begründetheit der Klage Die Anfechtungsklage des A ist gem. 113 I 1 VwGO begründet, soweit die Auflage rechtswidrig und A dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Des Weiteren muss die NB materiell teilbar sein. I. Rechtmäßigkeit der Auflage 1. Rechtsgrundlage - 72 IV LBauO M-V lässt ausdrücklich zu, dass eine Baugenehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt werden kann. - Da keine weiteren Zulässigkeitserfordernisse aufgestellt werden, ist zusätzlich 36 VwVfG M-V heranzuziehen. 2. Formelle Rechtmäßigkeit (+) - Anhörung, gem. 28 I VwVfG M-V? Jedenfalls Heilung durch Nachholung gem. 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V 3. Materielle Rechtmäßigkeit - Baugenehmigung gem. 72 I LBauO M-V = gebundener VA - Laut Sachverhalt stehen dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Daher besteht ein Anspruch auf die Baugenehmigung IV LBauO M-V regelt zwar die Zulässigkeit von NB zu Baugenehmigungen. Die Vorschrift enthält aber keine generelle Ermächtigung zur Beifügung von NB, sondern lediglich die Berechtigung der Baugenehmigungsbehörden, NB beizufügen, soweit dies entweder zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erforderlich ist oder soweit die Erteilung der Baugenehmigung (etwa wegen der Erforderlichkeit von Ausnahmen oder Befreiungen) im Ermessen der Behörde steht. 3 - Hier: Vorhaben ist laut Sachverhalt genehmigungsfähig. Insbesondere sind ausreichend Stellplätze für die Bewohner und Besucher des Wohnhauses geplant, so dass das Vorhaben auch im Einklang mit 49 I i.v.m. der Satzung nach 86 I Nr. 4 LBauO M-V steht. Die Auflage dient also nicht der Sicherung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der 3 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., München 2010, 36 Rn

5 Baugenehmigung. Es handelt sich auch um eine gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung. Daher ist eine NB zu der Baugenehmigung hier unzulässig. II. Rechtsverletzung des A (+) III. Aufhebbarkeit der NB - Baugenehmigung und Auflage müssten nunmehr auch materiell teilbar sein. Die Teilbarkeit entfällt dann, wenn die Aufhebung der NB zur Rechtswidrigkeit des Haupt-VA führt. Die materielle Teilbarkeit besteht also dann, wenn der Haupt-VA nach Aufhebung der NB rechtmäßigerweise bestehen kann. - Hier: Voraussetzungen für Erteilung der Baugenehmigung liegen vor: gebundener VA. Baugenehmigung ist ohne NB rechtmäßig. IV. Ergebnis Die Anfechtungsklage des A gegen die Auflage ist begründet. C. Gesamtergebnis Die Klage hat somit Aussicht auf Erfolg

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