Nun stellt sich für mich die Frage welche Unterstützung ich nach diesem zu beschließenden Gesetz für meine Sinnesbeeinträchtigung erwarten kann?

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1 Meinungsäußerung eines schwerhörigen Menschen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG) Dem Referentenentwurf zum BHTG vom ist zu entnehmen, dass das BTHG mit der Überarbeitung des SGB IX positive Veränderungen für Menschen mit Behinderungen bewirken soll. Künftig soll nicht mehr über den Menschen mit Behinderungen, sondern gemeinsam mit ihm gehandelt werden, um seine individuelle Lebensplanung und Selbstbestimmung zu unterstützen. Der Hinweis auf die Sinnesbeeinträchtigung im Gesetzentwurf soll nicht zu einer Ausweitung des Behinderungsbegriffs führen, denn er sei dem Wortlaut der UN-BRK nachgebildet und wurde bereits bisher nach geltendem Recht unter die körperliche Funktion subsumiert. Die Änderung dient der Rechtsklarheit. Sie soll das Bewusstsein für das Verständnis von Behinderung im Sinne der UN-BRK weiter schärfen und die Rechtsanwendung in der Praxis unterstützen. Nun stellt sich für mich die Frage welche Unterstützung ich nach diesem zu beschließenden Gesetz für meine Sinnesbeeinträchtigung erwarten kann? Was kann ich, allein bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit einem Grad der Behinderung von 80, von diesem Gesetz erwarten? Auch wenn bekannt ist, dass hochgradige Hörschädigungen grundsätzlich nicht nur im Bereich Kommunikation erheblich einschränken, sondern auch auf andere im Abs. 2 genannte Lebensbereiche ausstrahlen, ist zu befürchten, dass diese Definition unter restriktiver Anwendung eine zukünftige Schlechterstellung von hörgeschädigten Menschen mit der Folge bewirkt, dass diese nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören. Ich selbst bin im 67. Lebensjahr und an Taubheit grenzend schwerhörig und trage beidseitig seit über 42 Jahren Hörgeräte. Durch meine zunehmende Hörverschlechterung habe ich einen Grad der Behinderung von 80 allein auf die Hörbehinderung erhalten. 2 Abs. 1 SGB IX definiert: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Diese Definition orientiert sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Dieses Gesetz ist so zu verstehen, dass ich Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz erst erhalten kann, wenn eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße vorliegt, wenn die Ausführung von Aktivitäten in mindestens fünf Lebensbereichen nach Absatz 2 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in mindestens drei Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich sind (erhebliche Teilhabeeinschränkung). Somit wird eine Sinnesbehinderung Höreinschränkung mit mehr als einem bisher anerkannten Grad der Behinderung von 50 und mehr nicht als erhebliche Teilhabeeinschränkung eingestuft. Seite 1

2 Unklar ist, was wird aus meinem bisherigen Status GdB von 80 und den bisherigen Nachteilsausgleich? Meine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit hat für mich jedoch Auswirkungen und Einschränkungen auf mein Leben in der Familie und in der Gemeinschaft, dem sozialen und staatsbürgerlichen Leben. Eine Kommunikation ohne Hörhilfen (Hörgeräte) ist nicht möglich. Was muss man sich darunter vorstellen? Ich sehe dass eine andere Person mit mir kommunizieren möchte, aber ich kann sie kaum hören, nur sehen, dass diese Person spricht, kann diese aber akustisch nicht verstehen. Somit bin ich abgeschnitten von jeder lautsprachlichen Wahrnehmung. Eine Versorgung mit Hörgeräten nach den neuen Festbeträgen WHO 4 ist zuletzt im August 2012 erfolgt. Die Versorgung mit Hörgeräten als Basisversorgung durch die Krankenkasse ist gescheitert. Die Kostenübernahme für eine leistungsfähigere Hörgeräteversorgung wurde nach meinem Antrag von der Krankenkasse abgelehnt. Vor dem Sozialgericht ist seit März 2013 ein Mehrbetrag von EURO für eine Hörgeräteversorgung für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte mit Stand 2012 streitig. Nach dem 33 Sozialgesetzbuch Fünf haben Versicherte Anspruch auf eine Versorgung, die im Einzelfall erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen. Statt einem weitgehenden Behinderungsausgleich nach dem BSG-Urteil B 3 KR 20/08 R der es ermöglichen soll, in großen Räumen und unter störenden Umgebungsgeräuschen Hören und Verstehen zu können, ermöglichte die ausgetestete Basisversorgung der GKV nur eine Kommunikation im Nahbereich und mit erheblichen Einschränkungen unter störenden Umgebungsgeräuschen. Ohne leistungsfähige Hörgeräte und weitere technische Unterstützung wie Sprachübertragungsanlagen für Hörgeräteträger (FM-Anlagen, dem Stand der Hörgerätetechnik mit Bluetooth und Streaming sowie Funksender mit aktiven Richtmikrofonen) ist eine Teilhabe in vielen Bereichen wie der Wissensanwendung, der Kommunikation in der Familie, im Freundesund Bekanntenkreis, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerschaftliches Leben unzureichend oder nicht möglich. Die stichpunktartige Angabe von Beeinträchtigungen nach dem Entwurf der Eingliederungshilfeverordnung (Stand ) wird den Lebensbereichen eines an Taubheit grenzenden Schwerhörigen nicht gerecht. Dazu ist als Beispiel das Häusliche Leben zu nehmen. Hier steht nicht das Miteinander im Vordergrund. Das häusliche Leben sollte vor allem auch Kommunikation und Teilhabe sein. Nach dem Referentenentwurf ist es jedoch nur auf Beschaffung von Lebensnotwendigkeiten, Haushaltsaufgaben sowie Pflege von Haushaltsgegenständen und anderen Hilfen ausgerichtet. Auch für die Kommunikation in der Familie, mit dem Ehepartner, den Kindern und Enkelkindern braucht man technische Kommunikationshilfen (Hörgeräte oder auch FM-Anlagen). Das Verfolgen von Sendungen im Fernsehen oder im Rundfunk ist ohne technische Hilfen stark eingeschränkt oder nicht möglich. Auch der Kontakt zur Außenwelt erfordert Hilfsmittel. Diese Hilfsmittel müssen sich an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte zu eigenen Kosten anschaffen. So ist zum Beispiel eine Sprachübertragungsanlage nach der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eine Leistung der Gesetzlichen Krankenkasse. Sie wird aber den an Taubheit grenzend erwachsenen Versicherten verwehrt. Ein langwieriges Klageverfahren vor dem Sozialgericht dauert Jahre und der Ausgang bleibt ungewiss. In öffentlichen Einrichtungen, wie Kultur oder Politik, im Umgang mit Ämtern und Behörden, bei der Erledigung eigener Angelegenheiten ist eine Kommunikation stark eingeschränkt Seite 2

3 oder nicht möglich. Gehe ich zu öffentlichen Veranstaltungen in meiner Stadt, wie politischen Diskussionen, Kulturveranstaltungen in Theater oder Konzertsälen, kann ich nur erahnen, was gesagt wird oder habe viele fehlende Eindrücke von einzelnen Musikinstrumenten. Vorhandene Verstärkeranlagen sind für Hörgeräteträger keine oder nur eine unzureichende Hilfe. Bei der Ausübung von ehrenamtlichen Aufgaben scheitert eine Kommunikation und Teilhabe am Vorhandensein von Sprachübertragungsanlagen. Hörgeräte allein reichen für mich, mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit nicht aus. Immer wieder bietet das Klinikum in meiner Stadt zu aktuellen Gesundheitsthemen Informationsveranstaltungen an. Dabei wird vorausgesetzt, dass die genutzte Verstärkeranlage (Mikrofon und Lautsprecher) ausreichend ist, das gesprochene Wort von allen Plätzen zu verstehen. Das ist für mich mit meiner an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit nicht ausreichend. Somit ist meine Teilhabe nicht oder nur bedingt möglich. Mit geeigneten Hilfsmitteln für Hörgeschädigte z.b. einer Induktionsanlage (Ringleitung für Hörgeräteträger) und der Nutzung eines Mikrofons könnte ich mit meinen Hörgräten umfassend das gesprochene Wort in den Vorträgen verstehen. Solche letztgenannten Anlagen sind aber nicht vorhanden. Wer übernimmt für mich die Kosten für einen qualifizierten Schriftdolmetscher überall dort wo ich Einschränkungen in der Teilhabe und Kommunikation erlebe und andere technische Hilfsmittel nicht vorhanden sind? Weitere technische Hilfsmittel (wie FM-Anlagen) als wirksame Unterstützung zu den Hörgeräten erhalte ich nicht nach den Leistungsgesetzen der Gesetzlichen Krankenversicherung und auch nicht nach diesem Gesetzentwurf. Somit bin ich als Mensch mit einer Sinnesbehinderung von der Teilhabe am Leben der Gesellschaft ausgegrenzt. Nach den Regelungen des Gesetzentwurfes, besonders im 99 sehe ich keine Unterstützung für meine Sinnesbehinderung. Nach 76 des Referentenentwurfes sollen Leistungen zur sozialen Teilhabe erbracht werden, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 zu erbringen sind. Zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe zählen nach Ziffer 6 Leistungen zur Förderung der Verständigung und Ziffer 8 Hilfsmittel. Nach dem 82 werden Leistungen zur Förderung der Verständigung erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt. Nur allein mit der an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit und den Einschränkungen des 99 gehöre ich nicht zu dem Personenkreis. Auch der 84 wird für mich nicht hilfreich sein, wonach es heißt: (1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere Computer für Menschen mit einer Sehbehinderung. (2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung. (3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht. Seite 3

4 Nach 102 Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass die Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe an Bildung den Leistungen zur Sozialen Teilhabe vorgehen. Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben werden durch die Rechtsprechung auch als Leistungen zur Sozialen Teilhabe eingestuft. Dies ist insbesondere der Fall bei Leistungen der Heil- und Hilfsmittelversorgung, die vom Leistungskatalog des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeschlossen sind und damit wegen der Identität des Leistungsumfangs auch von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe. Zur Begründung wird angeführt, dass diese Leistungen nicht ausschließlich der Medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dienen. Mit dieser Gesetzesauslegung wird jedoch die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung von Leistungen zu den einzelnen Leistungsgruppen umgangen. Dem wird nunmehr mit dem neuen Satz 2 in Absatz 2 mit einer Klarstellung entgegengewirkt, dass für einen Bedarf, der durch Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach gedeckt werden kann, keine Leistungen zur Sozialen Teilhabe zu erbringen sind. Für mich ist dieser 102 nicht verständlich. Außerdem soll ich nach den Einschränkungen nach 99 allein mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit keine Unterstützung nach dem neuen SGB IX in meinem Lebensalter erhalten. Das ist eine Ausgrenzung schwerhöriger Menschen. Eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit ist eine tiefgreifende Beeinträchtigung in den genannten Lebensbereichen. Leistungsfähigere Hörgeräte und individuell erforderliches Zubehör zu Hörgeräten wie Bluetooth-Empfänger und Sender mit Richtmikrofon könnten mir helfen, ein selbstbestimmteres eigenständiges Leben zu führen. Die Messlatte im 99 ist mit den 5 Lebensbereichen zu hoch. Ein Lebensbereich, wo man nicht teilhaben kann, müsste doch reichen. Dann müsste man Leistungen genau für diesen einen Bereich bekommen. Aus der nachfolgenden Tabelle wird deutlich, dass ich trotz meiner schweren Hörbehinderung nur auf drei Lebensbereiche komme. Auch ein junger hochgradig schwerhöriger Mensch in der Ausbildung oder im Beruf wird sicher in der Regel in nicht mehr als drei oder vier Lebensbereichen diese Kriterien erreichen. Anmerkungen: nähere Erläuterungen ICF zu Aktivitäten in den Lebensbereichen Eine Aktivität ist die Durchführung einer Aufgabe oder einer Handlung (Aktion) durch einen Menschen. Partizipation [Teilhabe] ist das Einbezogensein in eine Lebenssituation. Eine Beeinträchtigung der Aktivität ist eine Schwierigkeit oder die Unmöglichkeit, die ein Mensch haben kann, die Aktivität durchzuführen. Eine Beeinträchtigung der Partizipation [Teilhabe] ist ein Problem, das ein Mensch in Hinblick auf sein Einbezogensein in Lebenssituationen erleben kann. Sinnesfunktionen bezüglich der Wahrnehmung von Tönen oder Geräuschen und der Unterscheidung von deren Herkunftsort, Tonhöhe, Lautstärke und Qualität, Funktionen des Hörens, akustische Differenzierung, Ortung der Geräuschquelle, Richtungshören, Spracherkennung; Funktionsstörungen wie Taubheit, Schwerhörigkeit, Einschränkung des Hörvermögens, Hörverlust Funktionen der Wahrnehmung b156); Kognitiv-sprachliche Funktionen (b167) ; Eine Beeinträchtigung der Aktivität ist eine Schwierigkeit oder die Unmöglichkeit, die ein Mensch haben kann, die Aktivität durchzuführen. Eine Beeinträchtigung der Partizipation [Teilhabe] ist ein Problem, das ein Mensch in Hinblick auf sein Einbezogensein in Lebenssituationen erleben kann. Seite 4

5 Nachfolgend eine Gegenüberstellung von Einschränkungen allein auf Grund meiner an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit in den nach 99 genannten Lebensbereichen. 99 Leistungsberechtigter Personenkreis (1) Eingliederungshilfe ist Personen nach 2 Absatz 1 Satz 1 bis 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft erheblich eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in mindestens fünf Lebensbereichen nach Absatz 2 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in mindestens drei Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist (erhebliche Teilhabeeinschränkung). Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch Personen, denen nach fachlicher Kenntnis eine erhebliche Teilhabeeinschränkung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. (2) Lebensbereiche im Sinne von 99 Absatz 1 sind: Lebensbereiche 1. Lernen und Wissensanwendung Anwendungsbereich laut Entwurf der Verordnung des BMAS zur Bestimmung der Inhalte der Lebensbereiche Lernen und Wissensanwendung Der Lebensbereich Lernen und Wissensanwendung umfasst Aktivitäten in den Bereichen 1. Bewusste sinnliche Wahrnehmungen, 2. Elementares Lernen sowie 3. Wissensanwendung. Erläuterungen ICF zu Aktivitäten in den Lebensbereichen In diesem Lebensbereich sollte es u.a. darum gehen absichtsvoll den Hörsinn zu benutzen, um akustische Reize wahrzunehmen, wie Radio, Musik oder einen Vortrag Solche Aktivitäten sollen auch dazu beitragen elementare und komplexe Fähigkeiten für Handlungen und Aufgaben zu entwickeln, um die Aneignung einer Fertigkeit anzugehen und zu Ende zu bringen. Durch Lernen, Probleme zu lösen, Entscheidungen zu treffen. Dies ist ohne die Funktion als Empfänger einer mündlichen Nachricht bei der Wissensvermittlung nicht möglich oder unzureichend. hören. Persönliche Bewertung Durch meine Hörstörung ist eine Teilhabe an öffentlichen Veranstaltungen wie Seniorenakademie oder Informationsveranstaltungen in öffentlich zugänglichen Einrichtungen wie das Klinikum nur stark eingeschränkt möglich (fehlende auf Hörbehinderung angepasste Sprachübertragungsanlagen mit Induktionsringschleife). Individuelle Hörgeräte sind nicht ausreichend. Individuelle Zusatztechnik für Hörgeräte wie Bluetooth-Empfänger und Sender mit Richtmikrofon werden vom Rehabilitationsträger nach Antragstellung nicht übernommen. Seite 5

6 Lebensbereiche 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen Anwendungsbereich laut Entwurf der Verordnung des BMAS zur Bestimmung der Inhalte der Lebensbereiche Allgemeine Aufgaben und Anforderungen Der Lebensbereich Allgemeine Aufgaben und Anforderungen umfasst Aktivitäten in den Bereichen der Ausführung von Einzelund Mehrfachaufgaben, der Organisation von Routinen und im Umgang mit Stress. Erläuterungen ICF zu Aktivitäten in den Lebensbereichen Einfache oder komplexe und koordinierte Handlungen bezüglich der mentalen und physischen Bestandteile einer einzelnen Aufgabe auszuführen, wie eine Aufgabe angehen, Zeit, Räumlichkeit und Materialien für die Aufgabe organisieren, die Schritte der Durchführung festlegen, die Aufgabe ausführen und abschließen sowie eine Aufgabe durchstehen. Persönliche Bewertung 3. Kommunikation Kommunikation Der Lebensbereich Kommunikation umfasst Aktivitäten in den Bereichen 1. Kommunizieren als Empfänger, 2. Kommunizieren als Sender sowie 3. Konversation und Gebrauch von Konversationsgeräten und -techniken. Zu diesem Lebensbereich gehören die wörtliche und übertragene Bedeutung von gesprochenen Mitteilungen zu erfassen, wie verstehen eine Erörterung eines Sachverhaltes mit Pround Kontra-Argumenten oder eine Debatte in mündlicher Form zu beginnen, aufrecht zu erhalten und zu beenden, mit einer oder mehreren Personen, Bekannten oder Fremden, in formeller oder informeller Form. Diskussion mit einer oder vielen Personen Kommunikation in der Familie, im Freundes- und Bekanntenkreis, mit Familienangehörigen, Kindern sowie Enkelkindern ist gestört oder stark eingeschränkt. Basishörgeräte sind oft nur eine Hilfe im Nahbereich ohne störende Nebengeräusche. Meine Beteiligung an Gesprächen ist oft sehr schwierig. Ich verstehe oft nicht vollständig. Fühle mich unsicher. Mit einem ausgetesteten Hilfsmittel wie Bluetooth-Empfänger und FM Sender mit Richtmikrofon fühlte ich mich sicher. Das Sprachverstehen in einem Gespräch mit mehreren Personen auch mit störenden Geräuschen war für mich zufriedenstellender. Für dieses Hilfsmittel wird von meiner Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt. Seite 6

7 Lebensbereiche Anwendungsbereich laut Entwurf der Verordnung des BMAS zur Bestimmung der Inhalte der Lebensbereiche 4. Mobilität Mobilität (1) Der Lebensbereich Mobilität umfasst Aktivitäten in den Bereichen 1. Änderung und Aufrechterhaltung der Körperposition, 2. Tragen, Bewegen und Handhaben von Gegenständen, 3. Gehen und Fortbewegung sowie 4. Fortbewegung mit Transportmitteln. 5. Selbstversorgung Selbstversorgung Der Lebensbereich Selbstversorgung umfasst Aktivitäten im Bereich der eigenen Versorgung im Hinblick das Sich Waschen, Pflegen des eigenen Körpers, Benutzen der Toilette, An- und Ablegen von Kleidung, auf seine Gesundheit achten sowie Essen und Trinken. 6. Häusliches Leben Häusliches Leben Der Lebensbereich Häusliches Leben umfasst Aktivitäten in den Bereichen 1. Beschaffung von Lebensnotwendigkeiten, 2. Haushaltsaufgaben sowie 3. Pflege von Haushaltsgegenständen und anderen helfen. Erläuterungen ICF zu Aktivitäten in den Lebensbereichen Dieses Kapitel befasst sich mit der eigenen Bewegung durch Änderung der Körperposition oder -lage oder Verlagerung von einem Platz zu einem anderen, mit der Bewegung von Gegenständen durch Tragen, Bewegen oder Handhaben, mit der Fortbewegung durch Gehen, Rennen, Klettern oder Steigen sowie durch den Gebrauch verschiedener Transportmittel. Dieses Kapitel befasst sich mit der eigenen Versorgung, dem Waschen, Abtrocknen und der Pflege des eigenen Körpers und seiner Teile, dem An- und Ablegen von Kleidung, dem Essen und Trinken und der Sorge um die eigene Gesundheit. Dieses Kapitel befasst sich mit der Ausführung von häuslichen und alltäglichen Handlungen und Aufgaben. Die Bereiche des häuslichen Lebens umfassen die Beschaffung einer Wohnung, von Lebensmitteln, Kleidung und anderen Notwendigkeiten, Reinigungs- und Reparaturarbeiten im Haushalt, die Pflege von persönlichen und anderen Haushaltsgegenständen und die Hilfe für andere. Persönliche Bewertung Seite 7

8 Lebensbereiche 7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen Anwendungsbereich laut Entwurf der Verordnung des BMAS zur Bestimmung der Inhalte der Lebensbereiche Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen Der Lebensbereich Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen umfasst Aktivitäten im Zusammenhang mit 1. Allgemeinen interpersonellen Interaktionen sowie 2. Besonderen interpersonellen Beziehungen. Erläuterungen ICF zu Aktivitäten in den Lebensbereichen Dieses Kapitel befasst sich mit der Ausführung von Handlungen und Aufgaben, die für die elementaren und komplexen Interaktionen mit Menschen (Fremden, Freunden, Verwandten, Familienmitgliedern und Liebespartnern) in einer kontextuell und sozial angemessenen Weise erforderlich sind. Persönliche Bewertung 8. Bedeutende Lebensbereiche Bedeutende Lebensbereiche Der Lebensbereich Bedeutende Lebensbereiche umfasst Aktivitäten im Zusammenhang mit 1. Erziehung und Bildung, 2. Arbeit und Beschäftigung sowie 3. Wirtschaftliches Leben. Dieses Kapitel befasst sich mit der Ausführung von Aufgaben und Handlungen, die für die Beteiligung an Erziehung/Bildung, Arbeit und Beschäftigung sowie für die Durchführung wirtschaftlicher Transaktionen erforderlich sind. 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerschaftliches Leben Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerschaftliches Leben Der Lebensbereich Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerschaftliches Leben umfasst Aktivitäten im Zusammenhang mit der Beteiligung am organisierten sozialen Leben außerhalb der Familie, in der Gemeinschaft sowie in sozialen und staatsbürgerschaftlichen Lebensbereichen. Dieses Kapitel befasst sich mit Handlungen und Aufgaben, die für die Beteiligung am organisierten sozialen Leben außerhalb der Familie, in der Gemeinschaft sowie in verschiedenen sozialen und staatsbürgerlichen Lebensbereichen erforderlich sind. Sich als an Taubheit grenzend schwerhöriger Bürger am sozialen, politischen und staatlichen Leben zu beteiligen ist kaum möglich, wenn die individuellen Hörhilfen für eine Kommunikation nicht ausreichen und andere individuelle Kommunikationshilfen oder Sprachübertragungsanlagen in öffentlichen Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen Seite 8

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