und LNA im BA Burkhard Dirks Ulm LNA und Qualitätssicherung (RDG) Aufgaben
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- Georg Messner
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1 Burkhard Dirks Ulm und LNA im BA LNA und Qualitätssicherung (RDG) Aufgaben! Der Leitende Notarzt wirkt bei der Qualitätssicherung im Rettungsdienst mit.! Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung des Leitenden Notarztes werden im Rahmen der Planung nach 3 festgelegt.! Die durch die Bereitstellung und den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes. 1
2 Bestellung und Berufung (RDG)! Die Bestellung der Leitenden Notärzte erfolgt durch den Landrat oder Oberbürgermeister des Land- bzw. Stadtkreises des jeweiligen Rettungsdienstbereichs auf Vorschlag des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst im Benehmen mit der zuständigen Bezirksärztekammer.! und...der Leitende Notarzt (im BA) werden vom Stadtkreis oder Landkreis vorgeschlagen.! Der Landrat oder der Oberbürgermeister des Stadtkreises beruft die Mitglieder. LNA im BA (RDG) Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes 3 Planung Der Bereichsausschuß für den Rettungsdienst ( 5) erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes und unter Beachtung der Hilfsfrist nach Absatz 2 für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der den Standort der Rettungsleitstelle, Zahl und Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung sowie die personelle und sächliche Ausstattung dieser Einrichtungen festlegt. Dabei sind die nach 4 Abs. 2 Satz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes zu beachten. 5 Bereichsausschuss für den RD Im Rettungsdienstbereich wird ein Bereichsausschuß für den Rettungsdienst (Bereichsausschuß) gebildet. Ihm gehören eine gleiche Zahl von stimmberechtigten Vertretern der Leistungsträger und der Kostenträger im Rettungsdienstbereich, höchstens je sieben Vertreter, an. Darüber hinaus soll dem Bereichsausschuß mit beratender Stimme je ein Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises, der Feuerwehr und ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches sowie ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung angehören. 2
3 Aufgaben (RD-Plan) 2.9 Mitwirkung in der Qualitätssicherung Die im Interesse der Notfallpatienten erforderliche Integration von intensivmedizinischen Verfahren in den Rettungsdienst bedarf analog der Regelung im stationären Bereich der ärztlichen Verantwortlichkeit. Sofern ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst nicht bestellt ist, ist der Leitende Notarzt für die Erstellung und Auswertung der landeseinheitlichen Dokumentation in seinem Rettungsdienstbereich verantwortlich. Der konkrete Umfang der weiteren Mitwirkung in der Qualitätssicherung wird im Benehmen mit dem Bereichsausschuss festgelegt Mitwirkung im Bereichsausschuss Nach 5 Abs. 1 RDG wirkt ein Leitender Notarzt mit beratender Stimme im Bereichsausschuss mit, um seine notärztliche Erfahrung einzubringen. (RDG) Auf Antrag eines Leistungs- oder Kostenträgers ist die Durchführung des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch Sachverständige auf Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, sofern der Bereichsausschuß oder alle Vertreter der Kostenträger oder alle Vertreter der Leistungsträger zugestimmt haben. LNA im BA und Leitstelle (Rettungsdienstplan BW) 3.2 Rettungsleitstellen-Organisation Der Träger der Rettungsleitstelle stellt sicher, dass bei jeder Rettungsleitstelle ein Beirat aller Leistungserbringer des Rettungsdienstbereichs eingerichtet wird, der mindestens einmal jährlich vom Träger der Rettungsleitstelle oder auf Antrag von zwei Leistungserbringern einberufen wird. Im Rahmen der Qualitätssicherung ist ein Leitender Notarzt an dem Beirat mit beratender Stimme zu beteiligen. Der Beirat ist vom Träger der Rettungsleitstelle über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Rettungsleitstelle zu informieren. Er kann Empfehlungen für den Träger der Rettungsleitstelle beschließen. Kostenrelevante Empfehlungen können nur unter Hinzuziehung der Kostenträger gefasst werden. 3
4 32 Erhebung, Veränderung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten (RDG) (1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben, verändert, gespeichert und genutzt werden, sowie dies erforderlich ist zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzauftrages (2) Personenbezogene Daten dürfen auch verändert, gespeichert und genutzt werden 1. zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst, 2. zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personals, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Durchführung (LARD) 4
5 Berufung (LARD) Aufgaben (LARD) 5
6 Qualitätsmanagment (LARD) (LARD) 6
7 QM des ÄLRD (BÄK) 2. Qualitätssicherung! Festlegung der Dokumentationsinstrumente für den Rettungsdienst der Methodenauswahl für die Datenanalyse der medizinischen Bewertung der Datenanalyse und Berichtfertigung! Mitwirkung bei der Planentwicklung für evtl. notwendige Korrekturmaßnahmen bei der Identifikation der zu untersuchenden Systemkomponenten bei der Beurteilung der Wirksamkeit durchgeführter Korrekturmaßnahmen 30a Aufsicht (RDG) (1) Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuß ist das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde. Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehrere Stadtkreise und Landkreise, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Rettungsleitstelle ihren Sitz hat; hat die Rettungsleitstelle ihren Sitz außerhalb des sich über mehrere Stadtkreise und Landkreise erstreckenden Rettungsdienstbereichs, ist das Regierungspräsidium zuständig. (2) Soweit das Sozialministerium nach 2 Abs. 1 mit einem Leistungsträger eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen hat, beaufsichtigt das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Leistungsträger seinen Sitz hat, die Erfüllung der Verpflichtungen des Leistungsträgers. 7
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