Stellplatzsatzung. 1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen
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- Holger Baumgartner
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1 Stellplatzsatzung 6/11 Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Stadt NeuUlm folgende Satzung: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet, mit Ausnahme der Gebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten. 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO, wenn eine bauliche oder andere Anlage errichtet wird, bei der ein Zu und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder wenn durch die Änderung einer solchen Anlage oder ihrer Benutzung ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde. 3 Anzahl der Garagen und Stellplätze (1) Die Anzahl der erforderlichen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Garagen und Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. Dezimalen sind kaufmännisch auf volle Stellplätze zu runden. (2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter entsprechender Anwendung der Richtzahlenliste zu ermitteln. (3) Für Anlagen mit regelmäßigem An und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden. 1
2 (4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen. (5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Fahrzeuge (z.b. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen. (6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich. 3 a Abstellplätze für Fahrräder (1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden sind Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen. Die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich nach der Anlage 1 (Richtzahlenliste). Dezimalen sind kaufmännisch auf volle Stellplätze zu runden. (2) Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes beträgt mindestens 1,3 m² pro Fahrrad. Diese Fläche kann bei der Aufstellung von Fahrradparksystemen unterschritten werden, wenn eine benutzerfreundliche Handhabung der Fahrräder gewährleistet ist. (3) Für Mehrfamilienhäuser ist bei der Errichtung von Fahrradabstellplätzen Folgendes zu beachten: Der Aufstellort der Fahrradabstellplätze soll von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Fahrradabstellplätze, die frei zugänglich sind, sollen mit einem technischen Ordnungssystem ausgestattet werden, das eine Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen bietet. Fahrradabstellplätze für Wohnnutzungen sollen ab dem zehnten erforderlichen Fahrradabstellplatz, soweit diese zusammenhängend hergestellt werden, mit einem Wetterschutz versehen werden. (4) 3 Abs. 2 und 6 gelten entsprechend. 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht Die Stellplatzverpflichtung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen der Bayer. Bauordnung und Garagenverordnung zu erfüllen. 2
3 5 Ablösung der Stellplatz und Garagenpflicht (1) Der Stellplatznachweis kann auch durch Abschluss eines Ablösungsvertrages erfüllt werden. (2) Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen. (3) Der Ablösebetrag pro Stellplatz beträgt im Bereich des ÖPNVBonus gemäß Anlage 2; im übrigen Stadtgebiet, in den Stadtteilen Ludwigsfeld, Schwaighofen, Offenhausen und Pfuhl; in den Stadtteilen Burlafingen, Steinheim, Finningen, Reutti, Holzschwang, Hausen, Jedelhausen und Gerlenhofen Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Ablösungsvertrag. Die Stadt ist berechtigt, im Einzelfall eine Sicherheitsleistung zu verlangen. (4) Kann der Bauherr oder sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der Stellplatzpflicht nach InKraftTreten dieser Satzung vorgenommen hat, innerhalb von 5 Jahren seit Abschluss des Ablösungsvertrages nachweisen, dass sich sein Stellplatzbedarf verringert hat oder dass er zusätzliche Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem anerkannten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt hat, so verringert sich die Ablösungssumme aufgrund der Anzahl der wegfallenden oder nachgewiesenen Stellplätze. Die Höhe der Rückforderung ist der von dem Verpflichteten pro Stellplatz entrichtete Ablösungsbetrag. Dieser vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluss des Ablösungsvertrages um jeweils 1/5. Nach Ablauf des 5. Jahres seit Abschluss des Ablösungsvertrages entfällt ein Anspruch auf eine Rückforderung. (5) Bei der Errichtung von Sozialwohnungen ist auf Antrag der Ablösungsbetrag nach Abs. 3, soweit er auf Stellplätze über einem Stellplatzschlüssel von 1,0 pro Wohnung entfällt, zinslos bis zum Ablauf der Bindefrist nach dem BayWoFG zu stunden. Eine Verlängerung der Stundung bzw. eine Minderung des Ablösebetrags nach Ablauf der Bindefrist kann vereinbart werden, wenn dann entsprechende satzungsmäßige Gründe hierfür vorliegen. 6 Abweichungen Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach Art. 63 BayBO zugelassen werden. 3
4 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. NeuUlm, den Gerold Noerenberg Oberbürgermeister Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 3 vom Anlage 1 (Richtzahlenliste) zur Stellplatzsatzung vom geändert mit Änderungssatzung vom Sie tritt am in Kraft (bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 24 vom ). Änderungssatzung vom (Änderungen bei 5 Abs. 3; neu eingefügt wurde 5 Abs. 5 und 3 a; Anlagen wurden ersetzt durch neue Anlagen 1 + 2). Bekannt gemacht im Amtsblatt am Die Satzung tritt am in Kraft. Änderungssatzung vom (Änderungen bei 5 Abs. 3, 3 a, Anlage 1 der Satzung ÖPNVBonus). Bekannt gemacht im Amtsblatt am Die Satzung tritt am in Kraft. 4
5 Anlage 1 RICHTZAHLENLISTE Nr. Verkehrsquelle 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser (einschließlich Reihenhäuser und Doppelhaushälften) KFZStellplätze Zahl der Stellplätze 2 Stellplätze (abhängige Stellplätze sind möglich) hiervon für Besucher in % Fahrradabstellplätze Zahl der Abstellplätze 1.2 Zweifamilienhäuser 3 Stellplätze(1 abhängiger Stellplatz ist möglich) 1.3 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude 1,3 Stellplätze je Wohneinheit 10 1,5 Abstellplätze je Wohnung 10 mit Wohnungen 1.4 Gebäude mit Altenwohnungen²) 0,2 Stellplatz je Wohnung 20 0,5 Abstellplätze je Wohnung Wochenend und Ferienhäuser 1 Stellplatz je Wohnung 1.6 Kinder, Schüler und Jugendwohnheime 1 Stellplatz je 10 Betten, 75 1 Abstellplatz je 3 Betten 10 mindestens 2 Stellplätze 1.7 Studentenwohnheime³) 1 Stellplatz je 2 Betten 10 1 Abstellplatz je 2 Betten Schwestern/Pflegerwohnheime³) 1 Stellplatz je 2 Betten, 10 1 Abstellplatz je 3 Betten 10 mindestens 3 Stellplätze 1.9 Arbeitnehmerwohnheime³) 1 Stellplatz je 2 Betten, mindestens 3 Stellplätze 20 1 Abstellplatz je 3 Betten Altenheime, Langzeit und Kurzzeitpflegeheime sowie Tagespflegeeinrichtungen 1 Stellplatz je 8 Betten bzw. Pflegeplätze, mindestens 3 Stellplätze 50 1 Abstellplatz je 10 Betten Öffentliche Sozialservicezentren 1 Stellplatz je 40 m² HNF 1 ), mindestens 2 Stellplätze 1.12 Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte mindestens 3 Stellplätze 1 Stellplatz je 10 Betten, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 50 1 Abstellplatz je 40 m² HNF 1 ), 50 mindestens 2 Abstellplätze 10 1 Abstellplatz je 3 Betten 10 hiervon für Besucher in %
6 1.13 Gebäude mit Sozialwohnungen 1 Stellplatz je Wohneinheit im sozialen Wohnungsbau 2. Gebäude mit Büro, Verwaltungsund Praxisräumen 2.1 Büro und Verwaltungsräume sowie 1 Stellplatz je 30 m² HNF 1 ), sonstige Räume mit geringem Besucherverkehr mindestens 1 Stellplatz. Für Großraumbüros kann ein Ab schlag von 15% für anteilige Verkehrsflächen vorgenommen wer 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter, Abfertigungs oder Beratungsräume, Arztpraxen, Ambulanzen und dergl.) den. 1 Stellplatz je 20 m² HNF 1 ), mindestens 3 Stellplätze 1,5 Abstellplätze je Wohnung Abstellplatz je 40 m² HNF 1 ), mindestens 1 Abstellplatz. Für Großraumbüros kann ein Abschlag von 15% für anteilige Verkehrsflächen vorgenommen werden Abstellplatz je 20 m² HNF 1 ), mindestens 3 Abstellplätze Verkaufsstätten 3.1 Läden, Waren und Geschäftshäuser, Fachmärkte sowie Verbrauchermärkte und Einkaufszentren gemäß 11 Abs. 3 BauNVO 3.2 SBBaumärkte mit Angeboten für Hobbyhandwerker sowie Gartencenter 1 Stellplatz je 30 m² Verkaufsfläche, mindestens 1 Stellplatz je Laden 1 Abstellplatz je 60 m² Verkaufsfläche, mindestens 1 Abstellplatz je Laden 1 Stellplatz je 30 m² Verkaufsfläche mindestens 5 Abstellplätze 3.3 Baustoffhandel, ausgelegt auf den gewerblichen Bedarf, Lagerflächen überwiegen die Verkaufsflächen 3.4 Ausstellungsverkauf, z.b. Möbelhäuser 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, Kinos, Mehrzweckhallen, 1 Stellplatz je 80 m² Verkaufs und Lagerfläche sowohl überdacht als auch im Freiland oder je 3 Beschäftigte 1 Stellplatz je 80 m² Verkaufs und Ausstellungsfläche; ausgenommen: nicht branchenübliche Randsortimente 1 Stellplatz je 5 Sitzplätze bzw. Besucher; für einen Anteil von ¼ der Besu mindestens 5 Abstellplätze 1 Abstellplatz je 15 Sitzplätze
7 Gemeindesäle) cher sind Omnibusstellplätze vorzusehen. 4.2 Diskotheken 1 Stellplatz je 4 m² HNF 1 ) 1 Abstellplatz je 20 m² HNF 1 ) 4.3 Sonstige Versammlungsstätten (z.b. Schulaulen, Vortragssäle, Gemeinde 1 Stellplatz je 10 Sitzplätze 1 Abstellplatz je 10 Sitzplätze säle von örtlicher Bedeutung) 4.4 Gemeindekirchen 1 Stellplatz je 30 Sitzplätze 1 Abstellplatz je 20 Sitzplätze 4.5 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 20 Sitzplätze 1 Abstellplatz je 30 Sitzplätze 5. Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.b. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 5.3 Turn und Sporthallen ohne Besucherplätze 5.4 Turn und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche 1 Abstellplatz je 300 m² Sportfläche 1 Stellplatz je 300 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze 1 Abstellplatz je 300 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Abstellplatz je 20 Besucherplätze 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche 1 Abstellplatz je 50 m² Hallenfläche 1 Stellplatz je 50 m² Hallenfläche; zusätzlich 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze; für einen Anteil von ¼ der Besucher sind Omnibusstellplätze vorzusehen. 1 Abstellplatz je 50 m² Hallenfläche; zusätzlich 1 Abstellplatz je 15 Besucherplätze; 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stellplatz je 200 m² Grundstücksflächstücksfläche 1 Abstellplatz je 100 m² Grund 5.6 Freizeitbäder 1 Stellplatz je 5 Kleiderablagen 1 Abstellplatz je 10 Kleiderablagen 5.7 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen 1 Abstellplatz je 5 Kleiderablagen 5.8 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stellplatz je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze; für einen Anteil von ¼ der Besucher sind Omnibusstellplätze vorzusehen. 1 Abstellplatz je 5 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Abstellplatz je 10 Besucherplätze; 5.9 Tennisplätze ohne Besucherplätze 2 Stellplätze je Spielfeld 1 Abstellplätze je 2 Spielfelder 5.10 Tennisplätze mit Besucherplätzen 2 Stellplätze je Spielfeld, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 Besucherplätze 1 Abstellplätze je 2 Spielfelder, zusätzlich 1 Abstellplatz je 10 Besu cherplätze 5.11 Squashanlagen 2 Stellplätze je Court 1 Abstellplatz je Court 5.12 Minigolfplätze 6 Stellplätze je Minigolfanlage 6 Abstellplätze je Minigolfanlage
8 5.13 Kegel, Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn 2 Abstellplätze je Bahn 5.14 BillardSalons 1 Stellplatz je 20 m² HNF 1 ) 1 Stellplatz je 40 m² HNF 1 ) 5.15 Gewerbliche Saunen 1 Stellplatze je 15 m² Saunafläche, bestehend aus Warte, Umkleide, Dusch, Sauna, Massage, Aufenthalts, Ruhe und Betriebsraum; nicht hinzuzurechnen: WC, Freiraum, Schwimmbeckenflächen u.ä. 1 Abstellplatze je 30 m² Saunafläche, bestehend aus Warte, Umkleide, Dusch, Sauna, Massage, Aufenthalts, Ruhe und Betriebsraum; nicht hinzuzurechnen: WC, Freiraum, Schwimmbeckenflächen u.ä Fitnesscenter 1 Stellplatz je 20 m² HNF 1 ) 1 Abstellplatz je 50 m² HNF 1 ) 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten 1 Stellplatz je 10 m² HNF 1 ); Freischankflächen: Bei der Stellplatzermittlung ist bei Freischankflächen bis zur Größe der im Gebäude liegenden Gastraumfläche von einer Wechselnutzung auszugehen. Für die darüber hinausgehende Freischankfläche: 1 Stellplatz je 20 m² Freischankfläche 6.2 Spiel und Automatenhallen, sonstige Vergnügungsstätten 6.3 Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stellplatz je 5 m² HNF 1 ), mindestens 3 Stellplätze 1 Stellplatz je 3 Betten, bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1; 6.4 Boardinghouse 2 Stellplätze pro 3 Zimmereinheiten; bestehen die einzelnen Beherbergungseinheiten aus mehreren Räumen, so ist der Schlüssel 1 Stellplatz pro Einheit zu verwenden. 1 Abstellplatz je 10 m² HNF 1 ); Freischankflächen: Bei der Stellplatzermittlung ist bei Freischankflächen bis zur Größe der im Gebäude liegenden Gastraumfläche von einer Wechselnutzung auszugehen. Für die darüber hinausgehende Freischankfläche: 1 Abstellplatz je 20 m² Freischankfläche 1 Abstellplatz je 20 m² HNF 1 ), mindestens 3 Abstellplätze 1 Abstellplatz je 20 Betten, bei Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1; 2 Abstellplätze pro 3 Zimmereinheiten; bestehen die einzelnen Beherbergungseinheiten aus mehreren Räumen, so ist der Schlüssel 1 Abstellplatz pro Einheit zu verwenden. 6.5 Jugendherbergen u.ä. 1 Stellplatz je 8 Betten 1 Abstellplatz je 8 Betten 7. Krankenanstalten 7.1 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 3 Betten 60 1 Abstellplatz je 30 Betten 70
9 7.2 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Stellplatz je 4 Betten 60 1 Abstellplatz je 20 Betten Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen, 1 Stellplatz je Klassenzimmer 10 Abstellplätze je Klassenzimmer Realschulen 8.2 Gymnasien 4 Stellplätze je Klassenzimmer 5 Abstellplätze je Klassenzimmer 8.3 Sonstige allgemeinbildende Schulen, 6 Stellplätze je Klassenzimmer 5 Abstellplätze je Klassenzimmer Berufsschulen, Berufsoberschulen, Fachoberschulen u.ä. 8.4 Sonderschulen für Behinderte 1 Stellplatz je 15 Schüler 1 Abstellplatz je 30 Schüler 8.5 Hochschulen 1 Stellplatz je 5 Studierende 1 Abstellplatz je 6 Studierende 8.6 Tageseinrichtungen für Kinder 1 Stellplatz je 20 Kinder, 1 Abstellplatz je 20 Kinder, mindestens 2 Stellplätze mindestens 2 Abstellplätze 8.7 Jugendfreizeitheime, Schullandheime 1 Stellplatz je 15 Besucherplätze 1 Abstellplatz je 5 Besucherplätze und dergl. 8.8 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergl. 1 Stellplatz je 10 Auszubildende 1 Abstellplatz je 5 Auszubildende 8.9 Bildungseinrichtungen für Erwachsene 1 Stellplatz je 3 Besucher 1 Abstellplatz je 3 Besucher 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks und Industriebetriebe 1 Stellplatz je 50 m² HNF 1 ) oder 1 Abstellplatz je 50 m² HNF 1 ) oder je 3 Beschäftigte je 3 Beschäftigte 9.2 Lagerräume und plätze 1 Stellplatz je 80 m² HNF 1 ) oder je 1 Abstellplatz je 80 m² HNF 1 ) oder 3 Beschäftigte je 3 Beschäftigte 9.3 Ausstellungs und Verkaufsplätze 1 Stellplatz je 50 m² HNF 1 ) 1 Abstellplatz je 50 m² HNF 1 ) 9.4 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stellplätze je Wartungs oder mindestens 2 Abstellplätze Reparaturstand 9.5 Kraftfahrzeugmietwerkstätten 2 Stellplätze je Wartungs oder Reparaturstand 9.6 Tankstellen mindestens 1 Stellplatz; bei Einkaufsmöglichkeit über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach Automatische KfzWaschanlagen 5 Stellplätze je Waschanlage; zusätzlich muss ein Stauraum für
10 mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein. 9.8 KfzWasch und Pflegeplätze zur 1 Stellplatz je Platz Selbstbedienung 9.9 Autovermietung 1 PKWStellplatz je 3 Betriebs PKW, 1 LKWStellplatz je 2 BetriebsLKW; bei den Stellplätzen für Inhaber, Angestellte, Besucher siehe 2.1 mindestens 5 Abstellplätze 9.10 Pizzaherstell und lieferbetriebe 1 Stellplatz je 10 m² HNF 1 ), mindestens 1 Abstellplatz je 10 m² HNF 1 ), min 2 Stellplätze destens 2 Abstellplätze 9.11 Bordelle (gewerbliche Zimmervermietungen) 1 Stellplatz je 2 Zimmer 10. Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stellplatz je 2 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 Stellplatz je 1500 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stellplätze 1 Abstellplatz je 1000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Abstellplätze 1) HNF = Hauptnutzfläche nach DIN 277 Teil 2 ²)Die Altenwohnung muss barrierefrei im Sinne des Art. 48 BayBO sein und darf nicht von Bewohnern unter 65 Jahren genutzt werden. ³)Wohnheime sind Anlagen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen in Einzelzimmern oder Einzimmerwohnungen. ÖPNVBonus Im Zentrumsbereich sowie im Bereich der westlichen, östlichen und südlichen Innenstadt ermäßigt sich die KFZStellplatzanzahl auf 75 % der erforderlichen Stellplätze.
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