ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ÜBERSETZUNGSAGENTUR CREMER
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- Kornelius Ferdinand Franke
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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ÜBERSETZUNGSAGENTUR CREMER Begriffsbestimmungen: Auftraggeber: 1. die natürliche oder Rechtsperson, die den (Auftrags)Vertrag mit Übersetzungsagentur Cremer (nachstehend "ÜAC") abgeschlossen hat; 2. die natürliche oder Rechtsperson die durch Vollmacht einem Dritten Erlaubnis erteilt hat, den (Auftrags)Vertrag mit ÜAC abzuschließen. (Auftrags)Vertrag: der zwischen ÜAC und dem Auftraggeber abzuschließende Vertrag über Übersetzungsarbeiten. Übersetzung: die letztendliche Datei/Unterlage nach Ausführung der Übersetzungsarbeiten. Artikel 1 Anwendung 1.1 Diese AGB finden auf jedes Angebot von ÜAC und jeden Vertrag zwischen ÜAC und dem Auftraggeber Anwendung. 1.2 ÜAC wird diese AGB auf alle Angebote und/oder Verträge mit einem Auftraggeber für zutreffend erklären. 1.3 ÜAC kann bei der Auftragserfüllung die Dienste Dritter in Anspruch nehmen, vorausgesetzt ÜAC betrachtet dabei angemessene Sorgfalt. 1.4 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB irgendwann ganz oder teilweise ungültig oder aufgehoben werden sollten, lässt dies die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. ÜAC und der Auftraggeber werden sich dann über neue Bestimmungen anstelle der ungültigen oder aufgehobenen Bestimmungen beraten, wobei der Sinn der ungültigen Bestimmung möglichst zu berücksichtigen ist. 1.5 Bei Unstimmigkeiten bezüglich der Deutung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB hat Deutung im Sinne dieser Bestimmungen zu erfolgen. 1.6 Wenn zwischen den Parteien eine Situation eintreten sollte, die nicht in diesen AGB vorgesehen ist, so ist diese Situation im Sinne dieser AGB zu beurteilen. 1.7 Wenn ÜAC nicht die strikte Einhaltung dieser AGB verlangt, bedeutet dies nicht, dass diese AGB keine Anwendung finden oder das ÜAC in irgendeiner Weise nicht berechtigt ist, in anderen Fällen die strikte Einhaltung dieser AGB zu verlangen.
2 Artikel 2 Angebote, Vertragsabschluss 2.1 Alle Angebote und Preisangaben von ÜAC sind unverbindlich. 2.2 Der Vertrag gilt nach schriftlicher Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch Annahme des vom Auftraggeber erteilten Auftrages durch ÜAC als abgeschlossen. ÜAC hat für eine deutliche Beschreibung der Lieferungsdetails und Frist(en) zu sorgen, innerhalb derer das vom Auftraggeber einzureichende Material ÜAC vorzuliegen hat. 2.3 Wenn ÜAC im Zusammenhang mit einem Angebot den vollständigen Text eines Auftrags nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen zwecks Einsicht vorgelegt wurde, kann ÜAC nach Auftragsannahme die bereits gemachte Preisangabe und/oder die vereinbarten Lieferungsfristen nachträglich ändern. Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die vom Auftraggeber vorgelegten Dateien/Unterlagen nicht den in Artikel 2.1 genannten Erfordernissen entsprechen. 2.4 Wenn der Auftraggeber das abgegebene Angebot unter Berücksichtigung einer oder mehrerer Anpassungen akzeptiert, ist ein neues Angebot abzugeben. Wenn in einer solchen Situation kein neues Angebot abgegeben wurde, gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen. 2.5 Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet ÜAC nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrages zu einem verhältnisgleichen Teil des angegebenen Preises. Früher abgegebene Angebote gelten nicht automatisch für künftige Aufträge. 2.6 Für ÜAC ist das von ihr abgegebene Angebot nicht weiter verbindlich, wenn das Angebot oder ein Teil davon offensichtlich einen (Schreib)Fehler enthält. Artikel 3 Änderung, Auftragsannullierung 3.1 Wenn der Auftraggeber nach Abschluss des Auftragsvertrages Änderungen im Auftrag vornimmt, ist ÜAC berechtigt, die Lieferfrist und/oder das Honorar anzupassen oder den Auftrag nachträglich abzulehnen. 3.2 Bei Auftragsannullierung durch den Auftraggeber ist er zur Zahlung des bereits ausgeführten Teils des Auftrages verpflichtet. 3.3 Wenn ÜAC für die Auftragserfüllung Zeit reserviert hat und diese nicht mehr anders einsetzen kann, ist der Auftraggeber zur Entschädigung von 50% des Honorars für den nicht ausgeführten Auftragsteil verpflichtet. Artikel 4 Ausführung der Aufträge, Geheimhaltung 4.1 ÜAC ist verpflichtet, den Auftrag nach bestem Wissen und Können und mit richtigen Kenntnissen für den vom Auftraggeber spezifizierten Zweck auszuführen. 4.2 ÜAC wird alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen streng vertraulich behandeln. ÜAC wird Dritte, deren Dienste ÜAC in Anspruch nimmt, zur strikten Geheimhaltung verpflichten. 4.3 Sofern nicht nachdrücklich anders vereinbart, ist ÜAC berechtigt, einen Auftrag auch (zum Teil) durch Dritte ausführen zu lassen, unbeschadet ihrer Verantwortung für den vertraulichen Umgang mit dem und die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages. 4.4 ÜAC und der Auftraggeber können schriftlich vereinbaren, dass der Auftrag in unterschiedlichen Phasen ausgeführt wird und dass der bereits ausgeführte Teil (immer) separat in Rechnung gestellt werden wird Wenn der Auftrag in Phasen ausgeführt wird, kann ÜAC die Ausführung der Teile einer nächsten Phase aussetzen bis der Auftrageber den bereits ausgeführten Teil schriftlich genehmigt hat.
3 4.6 ÜAC haftet nicht für die Richtigkeit der vom Auftraggeber an ÜAC zur Verfügung gestellten Daten und übernimmt keine Haftung für Schaden, einerlei welcher Art, der auf die Benutzung der erteilten Daten zurückzuführen ist. 4.7 Wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen ÜAC gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt, haftet der Auftraggeber für sämtlichen Schaden, der sich daraus mittelbar oder unmittelbar für ÜAC ergibt oder ergeben wird. 4.8 Wenn sich während der Vertragserfüllung zeigt, dass zwecks ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages erforderlich ist, werden sich die Parteien rechtzeitig über eine Vertragsanpassung beraten. Wenn der Vertrag demzufolge in qualitativer oder quantitativer Hinsicht geändert wird, kann dies für die ursprünglichen Vereinbarungen Konsequenzen haben. Dies kann zur Erhöhung oder Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Betrages führen. ÜAC wird diesbezüglich möglichst eine Preisangabe vorlegen. Eine Vertragsänderung kann zur Änderung der ursprünglich vorgegebenen Lieferfrist(en) führen. Der Auftraggeber akzeptiert die Tatsache, dass der Vertrag geändert werden kann, inklusive Preisänderung und Änderung der Lieferfrist(en). Artikel 5 Rechte am geistigen Eigentum 5.1 Sofern nicht nachdrücklich anders vereinbart, kommt das Urheberrecht an den von ÜAC erstellten Übersetzungen und sonstigen Texten ÜAC zu. 5.2 Wenn ÜAC im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von der Übersetzung bestimmter Wörter/Begriffe Kenntnis bekommt, so ist es ÜAC erlaubt, diese auch zu anderen Zwecken und zur Erfüllung anderer Übersetzungsaufträge zu benutzen, vorausgesetzt ÜAC verletzt damit nicht ihre Geheimhaltungspflicht dem Auftraggeber gegenüber. 5.3 Der Auftraggeber leistet ÜAC vor Ansprüche Dritter aufgrund angeblicher Verletzung von Eigentums-, Patent-, Uhrheberrechten und anderen Rechten am geistigen Eigentum im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Gewähr. Artikel 6 Auflösung 6.1 ÜAC kann den Vertrag ganz oder teilweise auflösen, wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist, sein Unternehmen aufgehoben wird, er gerichtlichen Zahlungsaufschub beantragt, ein Konkursantrag für das Unternehmen des Auftraggebers eingereicht wurde oder wenn der Auftraggeber sein Unternehmen ganz oder teilweise einstellt. 6.2 Wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Ausführung des Auftrages mit Fug und Recht unmöglich ist und dass dies auf die vom Auftraggeber erteilten Informationen zurückzuführen ist, ist ÜAC berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder Mehrkosten für die Arbeiten, die von dem, was angeboten wurde, abweichen, zu berechnen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn sich bei der Vertragserfüllung herausstellt, dass die beim Vertragsabschluss vom Auftraggeber erteilten Informationen wesentlich anderer Art sind als sich bei der Vertragserfüllung herausstellt. 6.3 Die Vertragsauflösung wie in Artikel 6.1 und 6.2 erwähnt, befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht was die von ÜAC bereits ausgeführten Arbeiten anbelangt.
4 Artikel 7 Reklamationen und Differenzen 7.1 Der Auftraggeber hat Reklamationen bezüglich der geleisteten Arbeit schnellstmöglich schriftlich und in jedem Falle innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Lieferung an ÜAC mitzuteilen. Die Einreichung einer Reklamation befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht. 7.2 Wenn sich herausstellt, dass die Reklamation berechtigt ist, wird ÜAC die betreffende Arbeit innerhalb angemessener Frist korrigieren oder ersetzen, oder, wenn dies für ÜAC mit Fug und Recht nicht möglich sein sollte, eine Preisherabsetzung gewähren. 7.3 Wenn der Auftraggeber und ÜAC nicht innerhalb angemessener Frist zu einer Lösung im Zusammenhang mit der Reklamation gelangen, ist die Differenz innerhalb von zwei Monaten, nachdem dies festgestellt wurde, dem Schiedsgerichtsausschuss des niederländischen Übersetzungsverbands (NGTV) "Geschillen- en Tuchtcommissie van het NGTV" vorzulegen. Die Differenz wird dann gemäß der Schiedsgerichtsordnung des NGTV entschieden. Wenn die Dienste dieses Schiedsgerichtsausschusses nicht in Anspruch genommen werden, ist Einleitung eines Verfahrens vor dem Zivilgericht nicht möglich (siehe Artikel 12.3 dieser AGB). 7.4 Das Reklamationsrecht des Auftraggebers gilt nicht, wenn der Auftraggeber die gelieferte Arbeit selber bearbeitet hat oder hat bearbeiten lassen ohne schriftliche Erlaubnis von ÜAC und diese Bearbeitung veröffentlich oder zum Druck freigegeben hat. 7.5 Wenn der Schiedsgerichtsausschuss des NGTV die Reklamation für unberechtigt erklärt hat, sind die im Zusammenhang mit der Reklamation für ÜAC entstandenen Kosten zulasten des Auftraggebers. Artikel 8 Lieferfrist 8.1 Die vereinbarte Lieferfrist gilt als annähernd, sofern nicht nachdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde. ÜAC ist verpflichtet, sobald ihr deutlich wird, dass eine rechtzeitige Lieferung unmöglich ist, den Auftraggeber sofort darüber zu informieren. 8.2 Bei einer anrechenbaren Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist der Auftrageber, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, dass er noch länger auf die Lieferung wartet, berechtigt, den Vertrag einseitig aufzulösen. 8.3 Die Lieferung gilt in dem Augenblick der persönlichen Auslieferung oder des Versands mit ordentlicher Post, Fax, Kurier oder über als erfolgt. 8.4 Lieferung von Daten über gilt in dem Augenblick als erfolgt, indem das Medium den Versand bestätigt hat. Artikel 9 Honorar und Zahlung 9.1 Das Honorar für ÜAC ist grundsätzlich auf einem Worttarif basiert. Manchmal wird Stundentarif berechnet. ÜAC kann außer Honorar dem Auftraggeber auch Auslagen im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages berechnen. 9.2 Das vereinbarte Honorar ist zuzüglich MwSt, sofern nicht nachdrücklich anders vereinbart wurde. 9.3 Wenn ÜAC mit dem Auftraggeber ein festes Honorar oder einen festen Preis vereinbart hat, ist ÜAC dennoch berechtigt, dieses Honorar oder diesen Preis zu erhöhen, wenn diese Erhöhung auf einen Vorfall wie in Artikel 4.8 erwähnt, aus einer Berechtigung oder Verpflichtung kraft gesetzlicher Vorschrift oder Reglung oder aus einer Erhöhung der Löhne sowie aus anderen Gründen, die beim Vertragsabschluss mit Fug und Recht nicht vorhersehbar waren, hervorgeht. Der Auftraggeber ist in dem Falle zur Vertragsauflösung
5 berechtigt, es sei denn, die Parteien haben einvernehmlich ein neues festes Honorar oder einen festen Preis vereinbart. 9.4 Rechnungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in der Währung, in welcher die Rechnung ausgestellt wurde, oder soviel früher wie in der Rechnung erwähnt, zu zahlen. Nach Ablauf der im vorliegenden Falle zutreffenden Zahlungsfrist ist der Auftraggeber sofort und ohne weitere Mahnung in Verzug, in welchem Falle der Auftraggeber über den Rechnungsbetrag die gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Verzugs an bis zum Zeitpunkt der vollständigen Begleichung zu zahlen hat. 9.5 Wenn der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die angemessenerweise zum Einzug der Zahlung anfallen, zulasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage desjenigen, was in der niederländischen Inkassopraxis üblich ist, verrechnet. 9.6 Der Auftraggeber ist nicht zur Verrechnung des/der von ihm an ÜAC zu zahlenden Betrages/Beträge berechtigt. Reklamationen bezüglich der Rechnungssumme berechtigen nicht zum Zahlungsaufschub. Artikel 10 Haftung, Gewährleistung 10.1 ÜAC haftet ausschließlich für Schaden, der direkt und nachweisbar auf ein ÜAC anrechenbares Versäumnis zurückzuführen ist. ÜAC haftet nie für sonstigen Schaden, darunter Betriebsschaden, Verzugsschaden und Gewinnausfall Haftung beschränkt sich immer auf einen Betrag in Höhe des Rechnungswertes exklusive Mehrwertsteuer für den betreffenden Auftrag Die Haftung von ÜAC beschränkt sich zudem immer auf den Betrag der Versicherungsleistung, die ihr im vorliegenden Falle zusteht Der Auftraggeber leistet ÜAC für eventuelle Ansprüche Dritter, für welche sich im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages Schaden ergibt und wobei ein anderer als ÜAC für den Schaden verantwortlich ist. Zudem leistet der Auftraggeber ÜAC für alle Ansprüche Dritter, die aus der Benutzung der geleisteten Dienste hervorgehen, Gewähr, außer sofern kraft der Bestimmungen dieses Artikels ÜAC haftbar ist. Artikel 11 Höhere Gewalt 11.1 Als höhere Gewalt gelten in diesen AGB, neben den diesbezüglich geltenden gesetzlichen und in der Rechtsprechung geltenden Fällen, sämtliche externe Ursachen, vorhersehbar oder nicht, welche sich dem Einfluss von ÜAC entziehen, wodurch ÜAC jedoch nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Also solche gelten in jedem Falle, jedoch nicht ausschließlich: Feuer, Unfall, Krankheit, Arbeitsstreiks, Aufruhr, Krieg, behördliche Maßnahmen, längere Stromstörungen. Transporthindernissen und Terrordrohungen Während der Situation der höheren Gewalt werden die Verpflichtungen von ÜAC aufgehoben. Wenn aufgrund der höheren Gewalt Erfüllung der Verpflichtungen nicht mehr möglich ist, sind beide Parteien zur Vertragsauflösung berechtigt, ohne dass sich daraus eine Schadenersatzpflicht ergibt. Für bereits erbrachte Leistungen bleibt die Zahlungspflicht des Auftraggebers bestehen. Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, trifft die Aufschubsberechtigung nur zu, sofern ihm diese Berechtigung gesetzlich zukommt Wenn ÜAC zum Zeitpunkt, an dem die Situation höherer Gewalt eintritt, bereits einen Teil der von ihr zu erbringenden Leistungen erbracht hat oder nur teilweise ihren Verpflichtungen nachkommen kann, ist ÜAC berechtigt, den bereits erbrachten Teil separat in
6 Rechnung zu stellen und ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen als handle es sich um einen separaten Vertrag. Artikel 12 Geltendes Recht, Differenzen und gerichtliche Zuständigkeit 12.1 Auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und ÜAC findet niederländisches Recht Anwendung Für sämtliche Differenzen die aus diesen AGB aufkommen sollten, ist der niederländische Richter zuständig Die Parteien werden sich erst dann an den Richter wenden, nachdem sie sich aufs Äußerste bemüht haben, die entstandene Differenz auf gütlichem Wege zu lösen. Ehe ein gerichtliches Verfahren bezüglich der Differenz einzuleiten, haben sich die Parteien, so sie sich nicht auf gütlichem Wege geeinigt haben, zuerst noch an den Schiedsgerichtsausschuss des NGTV zu wenden. Artikel 7.3 findet sinngemäße Anwendung. Artikel 13 Hinterlegung und Eintragung 13.1 Diese AGB wurden bei der Industrie- und Handelskammer Limburg unter Nummer hinterlegt ÜAC behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen gelten auch für bereits abgeschlossene Verträge unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung an den Auftraggeber. Wenn ein Auftraggeber eine vorgeschlagene Änderung nicht akzeptieren möchte, kann er bis zum Tage, an dem die neuen AGB in Kraft treten, den Vertrag kündigen. Die aktuelle Fassung der AGB ist immer auf einzusehen Der niederländische Text der AGB ist immer für die Deutung der AGB entscheidend ÜAC ist bei der Industrie- und Handelskammer Limburg (NL) unter Nummer eingetragen.
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