Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg

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1 Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg Aktualisierung der BVO-Broschüre mit Erläuterungen Artikel 9 und 12 des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 21. Dezember 2012 (GBl. S. 677) und Erläuterungen zu den Auswirkungen der geänderten Beihilfeverordnung bearbeitet von Kurt Schulz, Dipl.-Verwaltungswirt Stand: 1. Januar

2 Inhalt A. Auszug aus dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 1. Artikel 9: Änderung der Beihilfeverordnung (BVO) 2. Artikel 12 Nr. 3: Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG) B. Erläuterungen zu der geänderten Beihilfeverordnung 2

3 A. Auszug aus dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 1. Artikel 9: Änderung der Beihilfeverordnung (BVO) 1.1 Neufassung des 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO: Nicht beihilfefähig sind die in 6 bis 10 genannten Aufwendungen, auch in Verbindung mit 13 Abs. 1 bis 3, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten oder dessen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten oder des Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils EUR übersteigt, Neufassung des 14 Abs. 1 BVO: Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für 1. Beihilfeberechtigte nach 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie für entpflichtete Hochschullehrer 50 vom Hundert, 2. Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten oder berücksichtigungsfähige Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 50 vom Hundert, 3. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 80 vom Hundert. Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. 3

4 1.3 Neufassung der Tabelle in 15 Abs. 1 Satz 5 BVO: Stufe Bezüge nach Besoldungsgruppen Betrag in Euro jährlich Aktive Versorgungsempfänger 1 A 6 bis A A 8 bis A A 10 bis A A 12, C 1, C2, C A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H B 1 bis B 2, W 3, H B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H B 6 bis B 8, R 6 bis R Höhere Besoldungsgruppen In 19 BVO werden folgende Absätze 5 bis 7 eingefügt: (5) 5 Absatz 4 Nummer 4 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Satz 1 gilt auch in besonderen Härtefällen für am 31. Dezember 2012 vorhandene Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Aufwendungen, die zeitlich bis spätestens drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes entstanden sind, sind unter den Voraussetzungen der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des 5 Absatz 4 Nummer 4 beihilfefähig. 4 (6) 14 Absatz 1 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene Beihilfeberechtigte im Sinne des 2 Absatz 1, 3 und 4 in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren.

5 (7) Nummer Buchstabe b der Anlage gilt in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin für Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen wurden, es sei denn, dass die Aufwendungen erst nach dem 31. Dezember 2013 entstanden sind. 1.5 Neufassung der Nr Buchstabe b der Anlage zur BVO: Nicht beihilfefähig sind... b) die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach 4 Absatz 3 und 9 der GOZ, soweit sie 70 vom Hundert der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen, Artikel 12 Nr. 3: Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG): Neufassung des 78 Abs. 2 Satz 4 LBG, an den weitere Sätze angefügt wurden: In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge bei Beihilfeberechtigten, bei nach der Höhe ihrer Einkünfte wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern 50 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen, im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen im Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, soweit nicht pauschale Beihilfen vorgesehen werden. Satz 4 findet in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung weiterhin Anwendung für am 31. Dezember 2012 vorhandene Beihilfeberechtigte im Sinne des 2 Absatz 1, 3 und 4 der Beihilfeverordnung in der am 31. Dezember 2012 gültigen Fassung. Gleiches gilt für nach dem 31. Dezember 2012 in den Geltungsbereich der Beihilfeverordnung wechselnde Personen, die am 31. Dezember 2012 im Geltungsbereich eines anderen Dienstherrn beihilfeberechtigt waren. 5

6 B. Erläuterungen zu der geänderten Beihilfeverordnung Am wurde das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 verabschiedet und im Gesetzblatt Baden-Württemberg auf Seite 677 veröffentlicht. Nachfolgend sind die für die Beihilfeberechtigten des Landes seit dem relevanten und teilweise einschneidenden Änderungen im Beihilferecht aufgeführt. Änderung der Einkünftegrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gem. 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO Ab dem wurde die Einkünftegrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von EUR auf EUR abgesenkt. Maßgeblich ist weiterhin der jeweilige Gesamtbetrag der Einkünfte nach 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags. Wird in beiden Kalenderjahren die Einkünftegrenze von EUR überschritten, sind die Aufwendungen nicht beihilfefähig. Wird jedoch im Jahr der Stellung des Beihilfeantrags die Einkünftegrenze voraussichtlich nicht überschritten, kann Beihilfe unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt werden. Der neue Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR gilt für - am vorhandene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die gesetzlich versichert sind. - berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von nach dem neu eingestellten Beamten, unabhängig vom Versicherungsverhältnis des berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners. - ab durch Heirat oder Verpartnerung hinzukommende berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, unabhängig vom Versicherungsverhältnis. - am vorhandene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, wenn sie nach dem von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Der bisherige Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR gilt für - am vorhandene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die nicht gesetzlich versichert sind. - am vorhandene Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, wenn sie nach dem von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Für alle bis spätestens drei Monate nach Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes entstandenen Aufwendungen wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Danach 6

7 sind alle bis spätestens drei Monate nach Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes entstandenen Aufwendungen (= bis zum 21. März 2013) - sowohl bei privat als auch bei gesetzlich krankenversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wie bisher unter Beachtung der Einkünftegrenze von EUR dem Grunde nach beihilfefähig. Wegen der Änderung der Einkünftegrenze hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Beihilfeantragsvordruck (LBV 301) unter der Nummer 7 Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners der geänderten Rechtslage bereits angepasst. Um die Beihilfebearbeitung durch Rückfragen nicht zu verzögern, bittet das LBV, in Fällen, in denen Aufwendungen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners geltend gemacht werden, ab sofort ausschließlich den neuen Vordruck zu verwenden. Dieser kann über die Homepage oder über die Vordruckstelle des LBV (LBV, Vordruckstelle, Fellbach) bezogen werden. Änderung der Bemessungssätze für neu eingestellte Beamte gem. 14 Abs. 1 BVO Beamte, die ab dem Kalenderjahr 2013 neu eingestellt werden, sowie deren Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner erhalten dauerhaft einen Bemessungssatz von nur noch 50 %, der sich zukünftig weder mit der Anzahl der im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder noch mit dem Beginn des Ruhestands ändert. Für die am vorhandenen Beihilfeberechtigten und deren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner ergeben sich keine Änderungen des Bemessungssatzes. Änderung der jährlichen Kostendämpfungspauschalen gem. 15 Absatz 1 BVO Die geänderten Kostendämpfungspauschalen gelten für Aufwendungen, die nach dem in Rechnung gestellt werden. Zahnärztliche Behandlungen Begrenzung der beihilfefähigen Material- und Laborkosten gem. Nr Buchstabe b) der Anlage zur BVO Nicht beihilfefähig sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach 4 Abs. 3 und 9 der GOZ, soweit sie 70 % der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen. Die angeführten Abschnitte der GOZ sind wie folgt definiert: - Abschnitt C Konservierende Leistungen (z.b. Zahnfüllungen, Voll- und Teilkronen, Provisorien) 7

8 - Abschnitt F Prothetische Leistungen (z.b. Brücken, Prothesen, Verbindungselemente) - Abschnitt H Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z.b. so genannte Knirscherschienen, Langzeitprovisorien). Die Kürzung betrifft nicht die nach den GOZ-Ziffern abgerechneten Leistungen des Zahnarztes, sondern nur die in Rechnung gestellten Auslagen, Material- und Laborkosten. Die Begrenzung der beihilfefähigen Auslagen, Material- und Laborkosten gilt nicht für Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen, die vor dem begonnen wurden und bis spätestens abgeschlossen werden. Entscheidend ist das Behandlungsdatum. Als Behandlungsbeginn ist der erste Untersuchungs- oder Behandlungstermin zu werten, der in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der zahnärztlichen Maßnahme steht. Die vorgenannte Begrenzung der beihilfefähigen Material- und Laborkosten betrifft zwar nicht den Abschnitt K (Implantologische Leistungen), wohl aber die den Abschnitten C und F zuzuordnenden Kronen und Brücken, die als so genannte Suprakonstruktionen mit dem Implantat verbunden werden. Ebenfalls von der genannten Einschränkung nicht betroffen ist der Abschnitt G (Kieferorthopädische Leistungen). Diese Neuregelung ersetzt den bisher bestehenden Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Mehraufwendungen für Keramik- und Verblendkronen bei den Zähnen 6 bis 8 in Höhe von 45 EUR pro Krone. Um die zu erheblichen finanziellen Belastungen führende Beihilfe-Erstattungslücke zu schließen, empfiehlt es sich, hinsichtlich der o. g. Auslagen, Material- und Laborkosten im Bereich der genannten GOZ-Abschnitte C, F und H bei der privaten Krankenversicherung eine entsprechende Beihilfe-Ergänzungsversicherung abzuschließen. 8

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