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1 Wanderungsmonitoring: Migration Deutschland 1. Halbjahr 2014

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3 Inhaltsverzeichnis 3 Inhalt Einleitende Hinweise Zuwanderung 5 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Aufenthaltserlaubnisse Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Weitere Aufenthaltserlaubnisse Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Statuswechsel 16 Inhaber einer Blauen Karte EU 21

4 4 Einleitende Hinweise Einleitende Hinweise Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat 75 Nr. 1 die Aufgabe, Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und den für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zu koordinieren. Zur Unterstützung dieser Aufgabe greift das Bundesamt auf statistische Auswertungen aus dem Ausländerzentralregister (AZR) zurück, bereitet sie in Form des Wanderungsmonitorings auf und veröffentlicht dieses vierteljährlich. Um den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit besser in den Gesamtkontext des Wanderungsgeschehens einordnen zu können, wird auch auf die Zuwanderung insgesamt bzw. auf den Aufenthalt zu anderen Zwecken Bezug genommen. Ziel ist die Gewinnung von Informationen zum Zweck der Zuwanderungssteuerung und zur qualifizierten Beratung politischer Entscheidungsträger. Gleichzeitig unterstützt das an dieser Stelle regelmäßig veröffentlichte Wanderungsmonitoring Wissenschaftler 1, Studenten und Journalisten bei ihrer Arbeit und informiert die Öffentlichkeit. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Wanderungszahlen auf Basis des AZR von den Zahlen der auf An- und Abmeldungen basierenden, fallbezogenen Zuund Fortzugsstatistik des Statistischen Bundesamtes unterscheiden, da die Daten des AZR personenbezogen sind und Personen darin erst registriert werden, wenn sie sich nicht nur vorübergehend ( 2 Abs. 1 AZRG) im Bundesgebiet aufhalten. Das Wanderungsmonitoring gibt zunächst einen Überblick über die aktuelle Entwicklung der Zuzüge von ausländischen Staatsangehörigen Deutschland. Bei EU-Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel benötigen, kann keine Differenzierung Aufenthaltsgründen vorgenommen werden. Die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen kann dagegen differenziert Aufenthaltszwecken betrachtet werden. 1 In diesem Bericht wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der Regel bei nicht geschlechtsneutralen Bezeichnungen die männliche Form verwendet. Die weibliche Form wird damit eingeschlossen. Die von den örtlichen Ausländerbehörden erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnisse und Blaue Karten EU) werden im AZR registriert (Personenstatistik) und umfassen den Aufenthalt aus familiären oder humanitären Gründen, zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Bildung. Betrachtet werden im Folgenden sowohl die Zuzüge als auch die an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltstitel im ersten Halbjahr Der Bericht betrachtet vorrangig die Zuwanderung (Kapitel 1), die Erteilung von Aufenthaltstiteln (Kapitel 2) sowie die Statuswechsel (Kapitel 3) im Berichtszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni Bei den vorgestellten Daten handelt es sich stets um reine Personenstatistiken. Sofern einem Drittstaatsangehörigen im ersten Halbjahr 2014 mehrere Aufenthaltstitel erteilt wurden, wurde bei der Auswertung der Daten des Ausländerzentralregisters jeweils der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel berücksichtigt. Diesem Bericht liegt ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum bis zum 30. September 2014 zugrunde. Dadurch erhöht sich die Belastbarkeit der Daten, weil längere Bearbeitungszeiten in den Ausländerbehörden Berücksichtigung finden. Das bedeutet, dass alle vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 erteilten Aufenthaltstitel, die erst im dritten Quartal 2014 im AZR erfasst wurden, mit ausgewiesen sind. Drittstaatsangehörige Personen, die zwar innerhalb des ersten Halbjahres 2014 Deutschland eingereist sind, denen jedoch erst dem 30. Juni 2014 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, sind entsprechend der Themenstellung zwar im Kapitel 1, aber nicht den Ausführungen bei Kapitel 2 und 3 berücksichtigt. Aufgrund der besonderen Relevanz der zum 1. August 2012 eingeführten Blauen Karte EU wird in Kapitel 4 die Zahl der Inhaber von Blauen Karten EU (Bestandszahlen) und deren Entwicklung über den Berichtszeitraum hinaus bis zum aktuellen AZR-Abfragezeitpunkt 30. September 2014 betrachtet. Dabei handelt es sich um vorläufige Werte, die sich aufgrund von Nacherfassungen noch verändern können.

5 Zuwanderung 5 1 Zuwanderung In diesem Kapitel werden Wanderungszahlen auf Basis des AZR vorgestellt. Bei den Zuzügen sind alle im ersten Halbjahr 2014 eingereisten Personen enthalten, auch wenn die Erteilung eines spezifischen Aufenthaltstitels erst im 3. Quartal 2014 erfolgte. Im ersten Halbjahr 2014 sind Angaben des AZR insgesamt ausländische Staatsangehörige Deutschland zu- und abgewandert. Damit stieg die Zahl der Zuzüge im Vergleich zum ersten Halbjahr 2013 ( Zuzüge) um 25% an, die der Fortzüge um 42% (1. Halbjahr 2013: ). Unter den im ersten Halbjahr des Jahres 2014 zugewanderten Personen befanden sich Unionsbürger (ohne Deutsche) und Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten. Damit beträgt der Anteil der Unionsbürger an der Zuwanderung 60%, derjenige der Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten 40%. Die Fortzüge unterteilen sich in die Abwanderung von Unionsbürgern (Anteil an den Fortzügen: 60%) und Personen aus Nicht-EU-Staaten (Anteil an den Fortzügen: 40%). Insgesamt lag der Gesamtwanderungssaldo im ersten Halbjahr 2014 damit bei (Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: , Staatsangehörige aus EU-Staaten: ). Im Vergleichszeitraum des Vorjahres betrug der Gesamtwanderungssaldo Tabelle 1: Zuzüge und Fortzüge von ausländischen Staatsangehörigen von 2010 bis zum 1. Halbjahr 2014 Ausländer gesamt Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (=Drittstaatsangehörige) Zuzüge Fortzüge Wanderungssaldo Zuzüge Fortzüge Wanderungssaldo Halbjahr

6 6 Zuwanderung Betrachtet man den Anteil der einzelnen Aufenthaltszwecke an den Zuzügen von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten, so zeigt sich folgendes Bild: 9,4% der Drittstaatsangehörigen zogen im ersten Halbjahr 2014 zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch, sonstige Ausbildung) Deutschland. 8,6% der Drittstaatsangehörigen, die im ersten Halbjahr 2014 eingereist sind, erhielten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit. 13,1% der Drittstaatsangehörigen zogen aus familiären Gründen Deutschland. 24,8% der Zugewanderten erhielten eine Aufenthaltsgestattung. Hier spiegelt sich die gestiegene Asylzuwanderung wider. Zusätzlich wurde 7,0% der Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und 5,0% eine Duldung erteilt. Insgesamt stieg die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen im Vergleich zum ersten Halbjahr 2013 um 30,6%. Überproportional angestiegen ist dabei insbesondere der Asylbewerberzugang (+57,0%). Dies schlägt sich in dem höheren Anteil der Aufenthaltsgestattungen und Duldungen nieder. Trotz eines leichten Anstiegs der absoluten Zahl der Erwerbsmigranten (+3,3%) sank der Anteil des Zuzugs zum Zweck der Erwerbsmigration von 10,8% im ersten Halbjahr 2013 auf 8,6%. Abbildung 1: Zuzüge von Drittstaatsangehörigen im ersten Halbjahr 2014 ausgewählten Aufenthaltszwecken (Angaben in Prozent) Gesamtzahl: ,5 % Studium 1,1 % 0,8 % 8,6 % Sprachkurs, Schulbesuch Sonstige Ausbildung Erwerbstätigkeit 13,1 % Familiäre Gründe 1,4 % 1,9 % 7,0 % 24,8 % 5,0 % 31,3 % Niederlassungserlaubnis EU-Aufenthaltsrecht Humanitäre Gründe Aufenthaltsgestattung Duldung Sonstige* * Darunter fallen u.a. Personen, die einen Aufenthaltstitel beantragt haben.

7 Erteilungen von Aufenthaltstiteln 7 2 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Im Fokus dieses Kapitels steht die Zahl an Drittstaatsangehörigen, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis 2 oder eine Blaue Karte EU erteilt wurde. Um sicherzustellen, dass eine Person nicht mehrmals in die Statistiken eingeht, wurde das Ausländerzentralregister nicht fall-, sondern personenbezogen ausgewertet. Deshalb wurde bei Personen, die im Berichtszeitraum (1. Halbjahr 2014) mehrere Aufenthaltstitel erhalten haben (etwa durch Wechsel von einem Aufenthaltstitel zu einem anderen), jeweils der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel berücksichtigt. Gesonderte Statistiken zu ausgewählten Formen des Statuswechsels sind in den Kapiteln 3 und 4 dargestellt. Zudem wird folgend differenziert, ob die betreffenden Personen im Berichtszeitraum eingereist sind oder sich schon zuvor in Deutschland aufhielten (Einreise im Jahr 2014 / Einreise vor 2014). Insgesamt wurden im ersten Halbjahr 2014 an Drittstaatsangehörige Aufenthaltserlaubnisse bzw. Blaue Karten EU (1. Halbjahr 2013: Aufenthaltserlaubnisse bzw. Blaue Karten EU) sowie an Drittstaatsangehörige Niederlassungserlaubnisse (1. Halbjahr 2013: Niederlassungserlaubnisse) erteilt. Während die Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse um 9% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum anstieg, sank die Zahl der erteilten Niederlassungserlaubnisse um rund 4%. Betrachtet man lediglich die Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen an Personen, die erst im Berichtszeitraum eingereist sind, so zeigt sich ein Anstieg gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 um etwa 21%. Tabelle 2: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU - Erwerbstätigkeit Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe Aufenthaltserlaubnis - familiäre Gründe Aufenthaltserlaubnis - Besondere Aufenthaltsrechte Niederlassungserlaubnis Gesamtergebnis 1. Halbjahr 2014 gesamt Einreise im Jahr Einreise vor Bei einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen befristeten, bei einer Niederlassungserlaubnis um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Von den Personen, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde, hielten sich Personen bereits vor 2014 in Deutschland auf (ca. 85%), sind im Jahr 2014 eingereist (ca. 15%). Von den im Jahr 2014 eingereisten Personen erhielten eine Aufenthaltserlaubnis und 389 eine Niederlassungserlaubnis.

8 8 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Der Schwerpunkt der im ersten Halbjahr 2014 insgesamt an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltserlaubnisse liegt mit etwa 47% bei Aufenthaltserlaubnissen aus familiären Gründen. Nach 27 Abs. 5 besteht seit September 2013 für die ziehenden Familienangehörigen der uneingeschränkte Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Der Anteil der Erteilungen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beträgt ca. 23% aller erteilten Aufenthaltserlaubnisse und ist damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (1. Halbjahr 2013: 19%) überproportional gestiegen. Der Bereich der Bildungs- und Erwerbsmigration insgesamt Personen mit erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke der Ausbildung (52.250) bzw. der Erwerbstätigkeit (34.095) umfasst ca. 27% aller im ersten Halbjahr 2014 an Drittstaatsangehörige erteilten Aufenthaltserlaubnisse. Hiervon entfallen 61% auf Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung und 39% auf Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Während ein Anstieg der Erteilungen zum Zweck der Ausbildung um etwa 9% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum festgestellt werden konnte, blieb die Zahl der Erteilungen zum Zweck der Erwerbstätigkeit konstant (rund Personen) 3. Wer- den jedoch nur die Personen betrachtet, die auch im jeweiligen Berichtszeitraum zum Zweck der Erwerbstätigkeit eingereist sind, so kann ein leichter Anstieg um 5% verzeichnet werden. Insgesamt reisten 30% der Drittstaatsangehörigen, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde, und 38% derjenigen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde, im ersten Halbjahr 2014 ein. Während insgesamt betrachtet die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hauptsächlich Personen betrifft, die sich bereits vor 2014 im Bundesgebiet aufgehalten hatten, ist dieser Umstand bei den letztgenannten Bereichen (Bildung und Erwerbstätigkeit) weniger stark ausgeprägt als bei den anderen Aufenthaltszwecken. Besonders deutlich ist dieser Unterschied bei den ausgestellten Niederlassungserlaubnissen, da die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis regelmäßig einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt: von Personen reisten bereits vor 2014 ein und konnten im ersten Halbjahr 2014 ihren Aufenthaltsstatus durch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verfestigen. Abbildung 2: Drittstaatsangehörige, an die im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde (Angaben in Prozent) 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% 23,5 2,5 36,1 17,5 8,0 12,3 3 Beim Vergleich dieser Zahlen mit denen aus dem ersten Halbjahr 2013 ist allerdings zu berücksichtigen, dass kroatische Staatsangehörige seit Juli 2013 mit dem Beitritt Kroatiens zur EU als Unionsbürger keinen Aufenthaltstitel mehr benötigen. 4,7 0,6 34,3 14,9 20,6 24,8 27,5 2,1 36,4 18,0 5,9 10,1 Erteilungen im 1. Halbjahr 2014 Einreise im Jahr 2014 Einreise vor 2014 Aufenthaltserlaubnis - Ausbildung Aufenthaltserlaubnis - völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe Aufenthaltserlaubnis - besondere Aufenthaltsrechte Aufenthaltserlaubnis - Erwerbstätigkeit Aufenthaltserlaubnis - familiäre Gründe Niederlassungserlaubnis

9 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Aufenthaltserlaubnisse Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung Tabelle 3: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde* 16 Abs.1 (Studium) 16 Abs. 1a (Aufenthalt zur Studienbewerbung) 16 Abs.4 (Arbeitsplatzsuche Studium) 16 Abs. 5 (Sprachkurse, Schulbesuch) 16 Abs. 5b (Arbeitsplatzsuche schulischer Berufsausbildung) 16 Abs. 6 (innergemeinschaftlich mobiler Student) 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) 17 Abs. 3 (Arbeitsplatzsuche betrieblicher Berufsausbildung) Gesamtergebnis 1. Halbjahr 2014 gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor * Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis 16 Abs. 4, 16 Abs. 5b und 17 Abs. 3 erteilt wurde, werden aufgrund der Systematik des Aufenthaltsgesetzes unter den Bereich Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung subsumiert, auch wenn ihre Ausbildung bereits abgeschlossen ist. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung an Drittstaatsangehörige erteilt; dies waren oder 9% mehr als im ersten Halbjahr Hauptverantwortlich für diesen Anstieg war die deutlich größere Zahl an erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck eines Studiums in Deutschland gemäß 16 Abs. 1 ( Personen; +10%). Damit entfielen im ersten Halbjahr 2014 rund 84% aller Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung auf Studierende ( Erteilungen 16 Abs. 1 und 6 ). Davon reisten 71% bereits vor 2014 und 29% im Berichtszeitraum Deutschland ein. Für den Besuch von Schule/Sprachkurs erhielten Personen eine Aufenthaltserlaubnis, für die betriebliche Ausbildung gab es solcher Erteilungen; dies entspricht 6% bzw. 5% aller zum Zweck der Ausbildung ausgestellten Aufenthaltserlaubnisse. Sowohl beim Schulbesuch/Sprachkurs als auch bei der betrieblichen Ausbildung zeigt sich, dass mit 53% bzw. 43% ein wesentlicher Teil der Drittstaatsangehörigen, denen hierfür eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, erst im Jahr 2014 einreiste. Aufenthaltserlaubnisse für Studienbewerbungen wurden an 288 Personen erteilt. Von den insgesamt Aufenthaltserlaubnissen zur Arbeitsplatzsuche entfallen lediglich 14 bzw. 16 auf Personen, die einer schulischen bzw. betrieblichen Berufsausbildung eine Arbeit suchen ( 16 Abs. 5b bzw. 17 Abs. 3 ). Einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche Abschluss des Studiums gemäß 16 Abs. 4 erhielten im ersten Halbjahr 2014 insgesamt drittstaatsangehörige Absolventen von Hochschulen in Deutschland; dies waren rund 10% mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum.

10 10 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Abbildung 3: 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Drittstaatsangehörige, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung erteilt wurde (Angaben in Prozent) 0,1 0,1 0,1 4,9 7,7 4,0 5,8 3,9 5,2 10,9 7,3 0,6 0,2 0,8 0,5 83,5 87,2 84,3 Erteilungen im 1. Halbjahr 2014 Einreise im Jahr 2014 Einreise vor 2014 sonstige Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Ausbildung ( 16 Abs. 5b, 17 Abs. 3 ) sonstige betriebliche Ausbildungszwecke 17 Abs. 1 Sprachkurs, Schulbesuch 16 Abs. 5 Arbeitsplatzsuche Studium 16 Abs. 4 Studienbewerbung 16 Abs. 1a Studium 16 Abs. 1, 6

11 Erteilungen von Aufenthaltstiteln Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Tabelle 4: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 18a (qualifizierte Geduldete) 18c (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 19a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 1. Halbjahr 2014 gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor Abs. 1 (Forscher) 20 Abs. 5 (in anderem EU-Mitgliedsstaat zugelassener Forscher) 21 Abs. 1 (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) 21 Abs. 2 (selbstständige Tätigkeit völkerrechtliche Vergünstigung) 21 Abs. 2a (selbständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) 21 Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) Gesamtergebnis 1. Halbjahr 2014 gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor Im ersten Halbjahr 2014 wurden insgesamt an Personen Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit (inklusive Blaue Karten EU) erteilt; dies waren 69 Personen mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. 4 Den Hauptanteil daran hatten die Aufenthaltserlaubnisse 18 Abs. 3 und 4 mit zusammengerechnet Personen (-175 Personen gegenüber dem 1. Halbjahr 2013). Davon entfielen 75% auf Drittstaatsangehörige mit einer qua- 4 Wie bereits zu Beginn des Kapitels 2 angegeben, ist beim Vergleich dieser Zahlen mit denen des ersten Halbjahres 2013 der Beitritt Kroatiens zur EU zu berücksichtigen. lifizierten Beschäftigung 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 ( Personen; 367 Personen bzw. 2% mehr gegenüber dem 1. Halbjahr 2013) und ca. 25% auf Drittstaatsangehörige ohne qualifizierte Beschäftigung 18 Abs. 3 (6.204 Personen; -542 Personen bzw. -8% gegenüber 1. Halbjahr 2013). Bezogen auf die Personen, denen im Berichtszeitraum eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt wurde, liegt mit der Anteil derjenigen, die bereits vor 2014 einreisten, bei etwa 62%. Hinsichtlich der Personen, die einen Aufenthaltstitel 18 Abs. 3 erhielten, beträgt der Anteil derjenigen, die sich

12 12 Erteilungen von Aufenthaltstiteln schon vor 2014 in Deutschland aufgehalten hatten, etwa 49%. Im ersten Halbjahr 2014 wurden an insgesamt Personen Blaue Karten EU erteilt; 155 Personen oder 3% weniger als ein Jahr zuvor. Davon entfielen etwa die Hälfte (2.961) der Blauen Karten EU auf Personen, die in einem sog. Mangelberuf (Berufe, an denen in Deutschland ein besonderer Bedarf besteht; Mindestjahresbruttogehalt 2014: Euro) tätig sind. Hiervon waren Personen und damit etwa 78% bereits vor 2014 und ca. 22% (658 Personen) erst in 2014 eingereist. Von den Personen, die auf der Grundlage einer Blauen Karte EU eine Tätigkeit in einem sog. Regelberuf (Mindestjahresbruttogehalt 2014: Euro) ausüben, waren 64% (1.920 Personen) vor 2014 und 36% (1.065 Personen) im Jahr 2014 eingereist. Im ersten Halbjahr 2014 bekamen 385 Forscher eine Aufenthaltserlaubnis 20 ; dies waren 15 Personen mehr als in den ersten sechs Monaten des Jahres Von diesen 385 Forschern waren bereits 253 vor dem Jahr 2014 eingereist. Aufenthaltserlaubnisse für Personen, die bereits in einem anderen EU- Land einen Aufenthaltstitel zu Forschungszwecken innehatten (vgl. 20 Abs. 5 ), wurden im Jahr 2014 bisher nicht registriert. An Selbständige wurden vom 1. Januar bis 31. Juni 2014 insgesamt Aufenthaltserlaubnisse vergeben (+361 Personen oder 16% mehr als ein Jahr zuvor). Der überwiegende Anteil hiervon ging an Personen mit freiberuflicher Tätigkeit (1.719 Personen oder 67%), gefolgt von 619 Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis 21 Abs. 1 erteilt wurde (24%). Hochschulabsolventen mit einer Aufenthaltserlaubnis 21 Abs. 2a waren im Berichtszeitraum quantitativ von geringer Bedeutung (136 Personen). betreffenden Vorjahreszeitraum. Ursächlich hierfür dürfte primär die Änderung des 18c Abs. 3 im September 2013 sein, wo Ausländer, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten und unmittelbar vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis 18c Abs. 1 im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit waren, nun auch die Möglichkeit haben, sich vom Inland aus einen neuen, ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zu suchen. Bei der Bewertung der hier zugrunde liegenden geringen Fallzahl von 105 Personen sind jedoch folgende Aspekte zu berücksichtigen: Die für einen Aufenthaltstitel 18c in Frage kommenden Neuzuwanderer können sich mit einem Langzeitvisa zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhalten, so dass für diese Personen regelmäßig keine Eintragung im allgemeinen Datenbestand des AZR erfolgt. 5 Außerdem wird im Rahmen der Auswertungssystematik dieses Wanderungsmonitorings bei Personen, denen mehrere Aufenthaltstitel im Berichtszeitraum erteilt wurden (Statuswechsel), jeweils der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel gezählt. Dies ist notwendig, damit die einzelnen Personen nicht mehrmals in die Statistiken in diesem Kapitel (Erteilung von Aufenthaltstiteln) eingehen. Die kurze Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis 18c (hier: maximal sechs Monate) befördert den Statuswechsel zu anderen Aufenthaltstiteln und führt dazu, das diese Personen in die Erteilungsstatistik anderer Aufenthaltstitel eingehen. Auf die Zahl der Statuswechsler von einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 18c in einen anderen Aufenthaltstitel wird im Kapitel 3 näher eingegangen. Rund 78% der insgesamt freiberuflich Tätigen waren bereits vor 2014 ins Bundesgebiet eingereist. Hinsichtlich der 619 Personen, die 2013 eine Aufenthaltserlaubnis 21 Abs. 1 erhalten haben, trifft dies auf 74% zu. Im AZR wurden 105 Personen (davon 44 mit Einreise in 2014) registriert, die im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche 18c erhielten und bis zum 30. Juni 2014 zu keinem anderen Aufenthaltstitel wechselten. Dies war eine Steigerung um 49 Personen gegenüber dem 5 Nach Angaben in der Visa-Statistik des Auswärtigen Amtes wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 485 D-Visa zur Arbeitsplatzsuche ( 18c ) erteilt.

13 Erteilungen von Aufenthaltstiteln 13 Abbildung 4: 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% Drittstaatsangehörige, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde (Angaben in Prozent) 2,9 5,0 1,0 1,7 1,1 2,4 6,3 13,4 1,2 2,9 17,4 0,3 19,9 0,3 0,3 55,3 18,2 Erteilungen im 1. Halbjahr ,9 24,8 Einreise im Jahr ,0 14,2 Einreise vor 2014 keine qualifizierte Beschäftigung 18 Abs. 3 qualifizierte Beschäftigung 18 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 qualifizierte Geduldete 18a Arbeitsplatzsuche 18c Blaue Karte EU 19a Forscher 20 Abs. 1, 5 selbständige Tätigkeit 21 Abs. 1, 2, 2a selbständige freiberufliche Tätigkeit 21 Abs Weitere Aufenthaltserlaubnisse Im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2014 wurde an insgesamt Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt; dies entspricht in etwa dem Wert vom Vorjahreszeitraum (1. Halbjahr 2013: Personen). Davon hielten sich mit Personen ca. 86% bereits vor 2014 im Bundesgebiet auf, die restlichen ca. 14% ( Personen) sind im Jahr 2014 eingereist. Fast die Hälfte (47%) der erteilten Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen wurde an Ehegatten von Deutschen bzw. Ausländern 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. 30 erteilt ( Aufenthaltserlaubnisse). Darunter befanden sich Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte eines Inhabers einer Blauen Karte EU 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g erhielten. Zusätzlich wurde 718 Kindern von Inhabern einer Blauen Karte EU eine Aufenthaltserlaubnis 32 Abs. 1 Nr. 1a erteilt. Insgesamt belief sich der Anteil der im ersten Halbjahr 2014 an gezogene Kinder von Deutschen bzw. Ausländern erteilten Aufenthaltserlaubnisse (20.699) auf 13% aller erteilten Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen. Von den Drittstaatsangehörigen, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wurde (+35% gegenüber dem 1. Halbjahr 2013; damals Aufenthaltserlaubnisse), hielten sich Personen (88%) bereits vor 2014 in Deutschland auf. Von den insgesamt aus diesen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnissen entfielen etwa 29% auf Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 1 oder 2 erhalten haben ( Personen), weil ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuer-

14 14 Erteilungen von Aufenthaltstiteln kannt hat. Bei Personen (21%) wurden gemäß 25 Abs. 5 rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe für die Ausreise festgestellt Personen (11%) haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß 25 Abs. 3 erhalten, weil Abschiebungshindernisse vorlagen. Darüber hinaus haben innerhalb der hier genannten gesamten Personengruppe rund 18% ( Personen) eine Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden 23 Abs. 1 erhalten. 2.2 Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Tabelle 5: Drittstaatsangehörige, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) 19 Abs. 1 (Hochqualifizierter ohne Zuordnung Abs. 2) 19 Abs. 2 Nr. 1 (Hochqualifizierter - Wissenschaftler) 19 Abs. 2 Nr. 2 (Hochqualifizierte Lehrperson) 19a Abs. 6 (Inhaber Blaue Karte EU) 21 Abs. 4 (3 Jahre selbstständige Tätigkeit) erteilte Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit Insgesamt 1. Halbjahr 2014 gesamt Einreise im Jahr 2014 Einreise vor In den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 wurden an insgesamt Personen Niederlassungserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt. Dies waren 850 Personen oder 41% mehr als im gleichen Vorjahreszeitraum. Der größte Teil dieser Niederlassungserlaubnisse entfällt auf Absolventen deutscher Hochschulen gemäß 18b (+242 Personen, +17% gegenüber dem ersten Halbjahr 2013), die bis auf eine Person alle vor 2014 eingereist waren Niederlassungserlaubnisse wurden an Inhaber einer Blauen Karte EU 19a Abs. 6 6 er- 6 Neben Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU werden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis 18 Absatz 4 i.v.m. 3, 4, 5, 7 oder 26 Beschäftigungsverordnung und Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher 20 teilt (+590 Personen bzw. +114%), 101 Niederlassungserlaubnisse an Personen dreijähriger erfolgreicher selbständiger Tätigkeit (+22 Personen bzw. +28%). An Hochqualifizierte 19 wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 84 Niederlassungserlaubnisse erteilt (4 Personen weniger als im ersten Halbjahr 2013), darunter 75 an Personen, die sich bereits vor 2014 im Bundesgebiet aufhielten. Im Gesamtjahr 2012 waren noch an 885 Personen Niederlasangerechnet, wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss verfügt und ein Bruttogehalt erhielt, mit dem in dieser Zeit die Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden. Der Zeitraum anrechenbarer Beschäftigungszeiten ist jedoch beschränkt durch das Datum des Inkrafttretens der Hochqualifizierten-Richtlinie. Es werden somit nur Beschäftigungszeiten ab dem 19. Juni 2009 angerechnet.

15 Erteilungen von Aufenthaltstiteln 15 sungserlaubnisse 19 erteilt worden. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass einem Großteil der Personen, die vor der Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie zum 1. August 2012 eine Niederlassungserlaubnis 19 erhalten hätten, nun eine Blaue Karte EU oder auch, sofern ein Hochschulabschluss in Deutschland erlangt wurde, eine Niederlassungserlaubnis 18b erteilt wird. Abbildung 5: 100% 90% 80% 70% Drittstaatsangehörige, denen im ersten Halbjahr 2014 eine Niederlassungserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde (Angaben in Prozent) 3,5 3,5 37,9 38,0 60% 50% 2,9 90,0 2,6 40% 30% 20% 55,8 55,9 10% 0% Erteilungen im 1. Halbjahr 2014 Absolventen deutscher Hochschulen 18b Inhaber Blaue Karte EU 19a Abs. 6 10,0 Einreise im Jahr 2014 Einreise vor 2014 Hochqualifizierte 19 gesamt selbstständige Tätigkeit 21 Abs. 4

16 16 Statuswechsel 3 Statuswechsel In diesem Abschnitt wird darauf eingegangen, wie sich die Statuswechsel (Wechsel von einem Aufenthaltstitel in einen anderen) insbesondere bei ausbildungs- und erwerbsbezogenen Aufenthaltstiteln im ersten Halbjahr 2014 dargestellt haben. Hierzu werden folgende Statuswechsel berücksichtigt: Wechsel von 16 Abs. 1 (Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit Wechsel von 16 Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit Wechsel von 18 Abs. 3 oder 4 in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( 19, 19a, 20, 21 ) Wechsel von 18c (Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte) zu einem anderen Aufenthaltstitel Wechsel von 16 Abs. 1, 4 oder 18 zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen Wechsel von einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis 9 Tabelle 6: Wechsel von 16 Abs. 1 (Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im ersten Halbjahr 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Anzahl 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 20 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) Abs. 1, 2 Nr.1 und 2 Nr. 2 (Hochqualifizierte) insgesamt 2 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) Abs. 1 (Forscher) Abs. 1, 2 und 2a (selbständige Tätigkeit) Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) 75 sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 9 Insgesamt 1.890

17 Statuswechsel 17 Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 wechselten insgesamt Personen von einer Aufenthaltserlaubnis 16 Abs. 1 in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit (1. Halbjahr 2013: 1.838). Davon wechselten mit 54% mehr als die Hälfte dieser ehemaligen Studenten in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 (1.028 Personen). Zudem wurde an 636 Personen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis 16 Abs. 1 innehatten, eine Blaue Karte EU (209 an Personen in Regelberufen und 427 an Personen in Mangelberufen) erteilt (34% dieser Statuswechsler). Bei insgesamt 101 Personen kam es zu einem Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit (5%). Tabelle 7: Wechsel von 16 Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche Studium) in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im ersten Halbjahr 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Anzahl 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 10 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) 8 19 Abs. 1, 2 Nr.1 und 2 Nr. 2 (Hochqualifizierte) insgesamt 2 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) Abs. 1 (Forscher) 1 21 Abs. 1, 2 und 2a (selbständige Tätigkeit) Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) 52 sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 10 Insgesamt Im Berichtszeitraum wurden insgesamt Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis 16 Abs. 4 in andere Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit registriert; dies waren 65% mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum (1. Halbjahr 2013: 745). Auch hinsichtlich dieser Wechsel lässt sich erkennen, dass sich die Veränderungen auf wenige Aufenthaltstitel konzentrieren: So fällt der Wechsel zu einer Aufenthaltserlaubnis 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 mit 759 Personen (62%) hier ebenfalls am stärksten ins Gewicht. Mit 362 Personen, die zu einer Blauen Karte EU (100 Personen in Regelberufe und 262 in Mangelberufe) wechselten, liegt der Anteil dieser Drittstaatsangehörigen bei 29%. In eine selbständige bzw. freiberufliche Tätigkeit 21 wechselten 90 Personen (7%).

18 18 Statuswechsel Tabelle 8: Wechsel von 18 in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im ersten Halbjahr 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Wechsel von Summe 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 18b (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen) 18c (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) 19 Abs. 1, 2 Nr.1 und 2 Nr. 2 (Hochqualifizierte) insgesamt 19a Abs. 6 (Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Blauen Karte EU) 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 19a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) 18 Abs Abs. 4 Satz 1 18 Abs. 4 Satz Abs. 1 (Forscher) Abs. 1, 2 und 2a (selbständige Tätigkeit) 21 Abs. 4 (Niederlassungserlaubnis 3 Jahren selbständiger Tätigkeit) Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit Insgesamt Aus 18 Abs. 3 wechselten 376 Personen (ca. 10% der Statuswechsler von Aufenthaltserlaubnissen 18 insgesamt) im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2014 in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, darunter 271 in eine qualifizierte Beschäftigung 18 Abs. 4 und 63 Personen in eine freiberufliche Tätigkeit 21 Abs. 5. Außerdem wechselten insgesamt Personen, die vorher einen Aufenthaltstitel 18 Abs. 4 Satz 1 oder 2 inne hatten, in einen anderen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, davon (34% aller Statuswechsler) in eine Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen 18b und Personen (33% der Statuswechsler) in eine Blaue Karte EU. Zudem wechselten 293 Personen aus 18 gesamt in eine Niederlassungserlaubnis 19a Abs. 6 (8% aller Statuswechsler). Zusammengerechnet nahm die Gesamtzahl der Statuswechsler aus 18 in einen anderen häufig unbefristeten Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 5% ab (1. Halbjahr 2013: Personen).

19 Statuswechsel 19 Tabelle 9: Wechsel von 18c (Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte) in einen anderen Aufenthaltstitel im ersten Halbjahr 2014 aktuelles Aufenthaltsrecht Anzahl 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) 19 19a i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 14 19a i. V. m. 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe) Abs. 1, 2 und 2a (selbständige Tätigkeit) 3 21 Abs. 5 (freiberufliche Tätigkeit) 5 Aufenthaltstitel aus familiären Gründen 8 sonstige Aufenthaltstitel 12 Insgesamt 84 In den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 wurden im AZR insgesamt 84 Personen registriert, die von einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche gemäß 18c in einen anderen Aufenthaltstitel wechselten. Davon erhielten 37 Personen eine Blaue Karte EU und 19 Personen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gemäß 18 Abs Tabelle 10: Wechsel von 16 Abs. 1, 4 oder 18 zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen im ersten Halbjahr Wie in Kapitel erläutert, können sich Drittstaatsangehörige mit einem in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss zunächst auf Basis eines nationalen D-Visums zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufhalaktuelles Aufenthaltsrecht 16 Abs.1 16 Abs.4 Wechsel von 18 Abs Abs. 4 Satz 1 18 Abs. 4 Satz 2 18 Summe Ehegattenzug zu Deutschen 28 Abs. 1 Satz 1 Nr Nachzug eines Elternteils zu Deutschen 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Ehegattenzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3g Ehegattenzug zu einem Ausländer 30 ohne 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Angehörige von EU-/EWR-Bürgern (Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte) sonstige familiäre Aufenthaltstitel (z.b. Kinderzug) Insgesamt ten. Diese erhalten (mit Ablauf des D-Visums) häufig von den Ausländerbehörden einen anderen Aufenthaltstitel (als eine Aufenthaltserlaubnis 18c ) und können somit an dieser Stelle nicht als Statuswechsler ausgewiesen werden.

20 20 Statuswechsel Im ersten Halbjahr 2014 wurden Drittstaatsangehörige verzeichnet, die bislang einen Aufenthaltstitel 16 Abs. 1 oder 4 oder 18 inne hatten und in einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen gewechselt sind (1. Halbjahr 2013: 2.414). Etwa 37% davon bzw. 928 Personen haben als Studierende ( 16 Abs. 1 ) einen Aufenthaltstitel 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als Ehegatten von Deutschen erhalten. Tabelle 11: Wechsel von einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis 9 im ersten Halbjahr 2014 vorheriges Aufenthaltsrecht Anzahl von 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) 93 von 18 Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) 592 von 18 Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 22 von 19a i. V. m. 2 BeschV (Blaue Karte EU) 32 von 20 Abs. 1 (Forscher) 3 von 21 gesamt (selbständige / freiberufliche Tätigkeit) 37 sonstige Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit 15 Insgesamt 794 Aus einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in eine Niederlassungserlaubnis 9 sind in den ersten sechs Monaten 2014 insgesamt 794 Drittstaatsangehörige gewechselt (1. Halbjahr 2013: Personen), die überwiegende Mehrheit davon aus einer Aufenthaltserlaubnis gemäß 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 (77% bzw. 614 Personen).

21 Inhaber einer Blauen Karte EU 21 4 Inhaber einer Blauen Karte EU Aufgrund der Relevanz der zum 1. August 2012 eingeführten Blauen Karte EU wird in der folgenden Tabelle die Zahl der Inhaber von Blauen Karten EU und deren Entwicklung über den Berichtszeitraum hinaus bis Ende September 2014 betrachtet (zur Erteilung von Blauen Karten EU im ersten Halbjahr 2014 siehe Kapitel 2.1.2). Tabelle 12: Inhaber einer Blauen Karte EU, die zum 30. September 2014 aufhältig waren, und deren vorheriger Aufenthaltsstatus vorheriger Aufenthaltstitel Anzahl 16 Abs.1, 6 (Studium) Abs. 4 (Arbeitsplatzsuche Studium) Abs. 5 (Sprachkurse, Schulbesuch) Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) Abs. 5b, 17 Abs. 3 (Arbeitsplatzsuche schulischer bzw. betrieblicher Berufsausbildung) 6 18 Abs. 3 (keine qualifizierte Beschäftigung) Abs. 4 Satz 1 (qualifizierte Beschäftigung Rechtsverordnung) Abs. 4 Satz 2 (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) (Beschäftigung) c (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) (Forscher) (selbständige/freiberufliche Tätigkeit insgesamt) 38 sonstiger Aufenthaltsstatus 691 Neuerteilungen Insgesamt Zum Zeitpunkt 30. September 2014 waren Drittstaatsangehörige mit einer Blauen Karte EU in Deutschland aufhältig Personen bzw. 46% von ihnen erhielten Blaue Karten EU für eine Tätigkeit in Mangelberufen (u.a. MINT-Berufe und Ärzte) 19a i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b oder 2 Abs. 2 BeschV Inhaber einer Blauen Karten EU (54%) waren als Akademiker in Regelberufen 19a i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a BeschV tätig. Unter den insgesamt Personen, die zum 30. September 2014 im Besitz einer Blauen Karte EU waren, befanden sich Fachkräfte, die erstmalig

22 22 Inhaber einer Blauen Karte EU eine (hochqualifizierte) Beschäftigung in Deutschland aufgenommen haben, darunter Neuzuwanderer und Drittstaatsangehörige, die in Deutschland ein Studium oder eine Aus- und Weiterbildung absolviert hatten Personen konnten von einer Aufenthaltserlaubnis 18 Abs. 4 in eine Blaue Karte EU wechseln. Abbildung 6: Inhaber einer Blauen Karte EU, die zum 30. September 2014 aufhältig waren, und deren vorheriger Aufenthaltsstatus (Angaben in Prozent) Gesamtzahl: ,5 % Neuerteilungen 25,2 % 23,9 % 5,3 % Aufenthaltserlaubnis 18 Abs. 4 Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung Sonstige In der Gesamtzahl von Personen (Blaue Karten EU-Inhaber) nicht enthalten sind Drittstaatsangehörige, die zuletzt mit einer Blauen Karte EU im AZR registriert, zum Stichtag 30. September 2014 jedoch nicht mehr in Deutschland aufhältig waren. Daneben sind in Deutschland aufhältige Personen, die ab dem 1. August 2012 eine Blaue Karte EU erhalten haben, mittlerweile im Besitz eines anderen Aufenthaltstitels. Davon genießen inzwischen Personen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Allein Personen wurde zwischenzeitlich eine Niederlassungserlaubnis 19a Abs. 6 erteilt. Hauptherkunftsländer der Inhaber von Blauen Karten EU sind Indien (4.012 Personen oder 21% der Gesamtzahl), China (1.597 Personen; 8%) und die Russische Föderation (1.451 Personen; 8%).

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