2.3 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th.
|
|
- Tobias Salzmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 34 Landbauforschung - vti Agriculture and Forestry Research, Sonderheft 322 / Special Issue 322 (2008) 2.3 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th. Mörler) EG-Vermarktungsnormen für Eier Die Vermarktungsnormen (Marktordnungen) gehören zu den agrarpolitischen Instrumenten der Europäischen Union im Bereich der Landwirtschaft. Sie wirken unmittelbar auf die Erzeugung und auf die Vermarktung bis hin zum Verbraucher. Für landwirtschaftliche Produkte, wie z. B. Eier wurden EU-einheitliche Qualitätsnormen und Handelsklassen eingeführt, um den gemeinschaftlichen Handel zu erleichtern und die Bevölkerung mit Produkten gleich bleibend hoher Qualität zu versorgen. Nach diesen Qualitätsnormen können einerseits die Erzeuger ihre Produktion ausrichten und an die Erfordernisse des Marktes anpassen. Andererseits können die Betriebe der Ernährungswirtschaft das vorhandene Angebot anhand der definierten Qualitätsnormen besser vergleichen, ohne die Ware in Augenschein genommen zu haben. Für beide Seiten, Erzeuger und Nachfrager, ergibt sich eine bessere Markttransparenz und eine leichtere Preisfindung. Beides fördert den Absatz dieser Erzeugnisse. Novellierungen sollen die Normen an die aktuellen Bedürfnisse und Entwicklungen der Wirtschaft sowie des Verbraucherschutzes anpassen. Durch die seit Anfang 2008 geltende Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (GMO) 1 wurde der Versuch unternommen für die verschiedenen Erzeugnisse, die Vermarktungsnormen unterliegen, vergleichbare Sachverhalte identisch zu regeln. Die GMO gilt für den Bereich Eier seit dem Zeitgleich zu dieser neuen Ratsverordnung trat die Kommissionsverordnung 589/ mit den Durchführungsbestimmungen zur VO 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier in Kraft. Die Vermarktungsnorm für Eier war nach langen Verhandlungen erst im Jahr 2007 auf eine neue Basis gestellt worden. Die seinerzeit erzielten Regelungen wurden wortgleich in die GMO übernommen. Gegenüber den bis zum geltenden Regelungen sind einige Veränderungen eingetreten, von denen die bedeutendsten hier kurz vorgestellt seien: Eier mussten bisher innerhalb festgesetzter Fristen für jede Vermarktungsstufe vom Erzeuger ggf. über Sammelstellen an registrierte Packstellen geliefert werden. Spätestens am 6. Tag waren die Eier zu kennzeichnen, zu sortieren und zu verpacken. Die neue Regelung sieht nun eine Generalfrist von 10 Tagen nach dem Legen der Eier vor, innerhalb derer die Kennzeichnung, Sortierung nach Güte (Qualität) und Größenklassen sowie das Verpacken zu erfolgen hat. Am gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthaltbarkeitsdatum von 28 Tagen nach dem Legetag hat sich nichts geändert. Damit einhergehend ist auch der bisher strikt reglementierte Vermarktungsweg der Eier vom Erzeuger über ggf. eine Sammelstelle an eine Packstelle nicht mehr festgelegt. Nunmehr ist innerhalb der genannten 10 Tagesfrist eine Weitergabe der Rohware über mehrere Zwischenhandelsstufen möglich. Die bestehenden Buchführungspflichten sollen die Rückverfolgbarkeit dieser Eier dennoch gewährleisten. Eine Vereinfachung erfuhr dabei die Tätigkeit der Sammelstellen. Diese sind künftig für ihre Tätigkeit, das Sammeln unsortierter Rohware, gegenüber der staatlichen Marktüberwachung nicht mehr anzeigepflichtig. Zusammen mit den liberalisierten Vermarktungswegen führt dies bereits jetzt erkennbar zu Mehraufwand bei den Kontrollen hinsichtlich der Sicherung der Nämlichkeit der Ware Ei dem Verbraucherschutz ist hier gegenüber dem Wirtschaftsbeteiligten ein Nachteil erwachsen. Eine Anzeige- und unter Umständen auch Zulassungspflicht besteht für Sammelstellen nunmehr aber aufgrund des europäischen Hygienerechts gegenüber den Veterinärbehörden. Eine weitere Deregulierung im Kontrollverfahren hinsichtlich der Festlegung von Stichprobengrößen in Bezug auf die Größe der kontrollierten Partie hat demgegenüber für
2 W. Brade, G. Flachowsky, L. Schrader (Hrsg.), Legehuhnzucht und Eiererzeugung - Empfehlungen für die Praxis 35 alle Beteiligten Nachteile: Wo der bisherige Rechtsrahmen eindeutige Grenzen und Verpflichtungen der Kontrollbehörde bei der Beanstandung von Eiern festlegte, verzichtet die neue Verordnung auf diese Festlegung. Der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit zu Lasten der Wirtschaft wie der Kontrollbehörden wird deutschlandweit nach einer entsprechenden Länderübergreifenden Absprache durch Anwendung der alten Kontrollvorgaben entgegengewirkt. Einer Veränderung unterliegt auch die bisher in den Vermarktungsnormen abschließend geregelte Zulassung von Packstellen. Diese wurde gespalten in eine marktrechtliche Zulassung und eine hygienerechtliche Zulassung. Das Verfahren wird dadurch deutlich umfangreicher und verursacht höhere Verwaltungskosten. Die Liste der Änderungen ließe sich fortsetzen. Der Grundgedanke der Novellierung, durch entsprechende Vereinfachung einer Vermarktungsnorm dem grundsätzlich wünschenswerten Ziel des Vorschriftenabbaus näher zu kommen, hat allerdings im Ergebnis zu einem Mehrbedarf an Rechtsauslegung geführt. Entsprechend bemüht sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, bundeseinheitliche Auslegungen gemeinsam mit den für die Überwachung zuständigen Bundesländern zu formulieren Kennzeichnungsvorschriften Grundsätzlich sind die Eier innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen zu sortieren, kennzeichnen und verpacken. Die GMO und die Durchführungsbestimmungen zur GMO enthalten Kennzeichnungsvorschriften sowohl für die Eier als auch für die Verpackungen der Eier. Während in der Vergangenheit eine umfassende Beregelung aller möglichen Kennzeichnungselemente im Rahmen der Vermarktungsnormen erfolgte, sind nunmehr lediglich obligatorische Kennzeichnungselemente im Sinne einer Mindestkennzeichnung vorgeschrieben. Darüber hinausgehende Kennzeichnungen sind in Anlehnung an das deutsche Lebensmittelrecht als weitergehende Informationen für den Kunden solange zulässig, wie sie nicht irreführend sind Kennzeichnung der Eier Die Kennzeichnung der Eier dient in erster Linie der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Eier zurück bis in den Stall, in dem das einzelne Ei gelegt wurde. Um dies sicher zustellen werden dem Grundsatz nach alle Eier mit dem zugehörigen Erzeugercode (mehr zum Erzeugercode unter Kap ) gekennzeichnet. Ausnahmen sind auf ein Mindestmaß begrenzt und an bestimmte Bedingungen geknüpft. Eier der Güteklasse A sind obligatorisch mit dem Erzeugercode zu kennzeichnen. Weitergehende Kennzeichnungen sind möglich, soweit sie nicht irreführend sind. Eier der Güteklasse B sind mit dem Erzeugercode und oder einer anderen Angabe, die sich Art. 10 VO 589/2008 ergibt (Buchstabe B mindestens 5mm hoch oder ein farbiger Punkt mindestens 5mm hoch), zu kennzeichnen. Um Verwechslungen mit Bruteiern zu verhindern, darf der o. a. farbige Punkt nicht schwarz sein Kennzeichnung der Verpackungen Die Kennzeichnung der Verpackung dient in erster Linie der Information des Verbrauchers aber auch der Identifikation von Partien und somit der Rückverfolgbarkeit. In Art. 12 der VO 589/2008 werden die obligatorischen Kennzeichnungen der Verpackungen von Eiern vorgeschrieben, wie sie durch Packstellen anzubringen sind. Dabei wird zwischen Verpackungen von Eiern der Klasse A und Eiern der Klasse B unterschieden. Nicht unterschieden wird dagegen zwischen der Kennzeichnung von Groß- und
3 36 Landbauforschung - vti Agriculture and Forestry Research, Sonderheft 322 / Special Issue 322 (2008) Kleinverpackungen. Art. 18 regelt zudem die besondere Kennzeichnung der Verpackungen, die so genannte Industrieeier, das sind Eier, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, enthalten. In den Artikeln 14 und 15 der o. g. VO ist zudem geregelt, wie ggf. die Kennzeichnung Extra als zusätzliche Qualitätsangabe für besonders frische Eier bzw. die Angabe der Art der Legehennenfütterung zu erfolgen hat. Abzugrenzen von der Kennzeichnung der Verpackungen sind die Angaben die vom Erzeuger gem. Art. 7 Abs. 1 VO 589/2008 an den Transportverpackungen anzubringen sind (siehe dazu auch ). Für Eier, die lose, also ohne Verpackung, verkauft werden, sind gewisse Mindestinformationen in anderer Weise deutlich sichtbar und leicht lesbar für den Verbraucher anzugeben. Dies wird in Art. 16 der VO 589/2008 bestimmt. Ebenfalls zu beachten sind die Bestimmungen der deutschen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung Eierpackstellen Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie abpacken und/oder umpacken. Packstellen geben die ordnungsgemäß gekennzeichneten Eier der Güteklasse A an den Handel oder den Endverbraucher, die Eier mit Güteklasse B (z. B. Knick- und Schmutzeier) an die Nahrungsmittelindustrie oder die Nichtnahrungsmittelindustrie ab Die Zulassung der Eierpackstellen A. Die marktordnungsrechtliche Zulassung der Packstellen Gem. Artikel 5 der VO 589/2008 werden als Packstellen nur Betriebsstätten zugelassen, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie müssen über die folgenden technischen Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind, verfügen: eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht. Geräte zur Feststellung der Luftkammerhöhe; eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen; eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier; Geräte zum Kennzeichnen von Eiern (wenn die Eier in der Packstelle mit einem Erzeugercode versehen werden). Räumlichkeiten und technische Einrichtungen müssen in einem guten Zustand, sauber und frei von Fremdgerüchen gehalten werden. Die marktordnungsrechtliche Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die o. g. erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. B. Die hygienerechtliche Zulassung der Packstellen Eierpackstellen dürfen ihre Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 der VO 853/ hygienerechtlich zugelassen sind. Sie unterliegen dabei der VO 852/ über Lebensmittelhygiene und der VO 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Einige allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelhygiene in Eierpackstellen sind folgender, nicht abschließender Aufzählung zu entnehmen.
4 W. Brade, G. Flachowsky, L. Schrader (Hrsg.), Legehuhnzucht und Eiererzeugung - Empfehlungen für die Praxis Konzeption: Räume und Geräte müssen schon so geplant werden, dass sie leicht gereinigt werden können, dass Schmutzansammlungen vermieden werden, dass Schädlinge nicht eindringen können, dass keine feuchten Wände oder Decken entstehen können. Sie müssen groß genug sein, dass ausreichend Arbeitsflächen vorhanden sind, dass die Eier angemessen gelagert werden können damit das Personal hygienisch arbeiten kann. 2. Bauliche Anforderungen: Bodenbeläge, Wände, Decken, sowie Fenster- und Türöffnungen müssen ständig in einem einwandfreien Zustand gehalten werden können. Abflusssysteme dürfen keine Gerüche verbreiten und für Schädlinge nicht durchgängig sein. 3. Hygiene: Die Betriebsstätte muss sauber und stets instand gehalten werden. Arbeitskräfte müssen saubere Schutzkleidung tragen und ein hohes Maß an persönlicher Hygiene einhalten. Die hygienerechtliche Zulassung kann behördlich ausgesetzt oder entzogen werden, wenn die oben aufgeführten erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Eierpackstellen zwei Zulassungen benötigen. Zum einen die marktordnungsrechtliche Zulassung, mit der die Erlaubnis zum Sortieren und Kennzeichnen von Eiern (eigentliche Packstellentätigkeit im engeren Sinne) verbunden ist, und zum anderen die hygienerechtliche Zulassung, an die das Recht geknüpft ist, die Eier in den Verkehr zu bringen. Packstellen, die bisher nur marktordnungsrechtlich zugelassen wurden, sollten möglichst umgehend einen Antrag auf hygienerechtliche Zulassung bei der für sie zuständigen Behörde stellen Die Aufzeichnungspflichten der Packstellen A. Die Aufzeichnungspflichten nach Marktordnungsrecht Gem. Artikel 22 der VO 589/2008 dokumentieren Packstellen täglich und nach Haltungsarten getrennt: die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode; nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen; die Mengen erhaltener, sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, unter Angabe der Kennnummern dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, aufgeschlüsselt nach Erzeuger, unter Angabe der Kennnummern dieser Packstellen sowie Legedatum oder -periode; Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier je Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von Name und Anschrift. Die Packstellen haben ihre Bestandsbuchführung wöchentlich zu aktualisieren.
5 38 Landbauforschung - vti Agriculture and Forestry Research, Sonderheft 322 / Special Issue 322 (2008) Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen, tragen, müssen diese Packstellen, darüber in der oben beschriebenen Form getrennt Buch führen. Anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher können die Packstellen Rechnungen und Lieferscheine mit den geforderten Angaben aufbewahren. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. B. Die Aufzeichnungspflichten nach Hygienerecht Die VO 852/2004 fordert jeden Lebensmittelunternehmer auf, ständige Verfahren einzurichten, durchzuführen und aufrecht zu halten, die auf HACCP-Grundsätzen beruhen. Für eine Eierpackstelle gehören hierzu mindestens Nachweise über: die Wareneingangskontrolle, die Verfolgbarkeit (d.h. woher kommen die Eier, wohin wurden sie abgegeben?), die Überwachung der Lagertemperaturen, die Reinigung und Desinfektion, Wartungspläne für Maschinen, die Schädlingsbekämpfung, die Wasserqualität, Personalschulungen, eine Analyse, welche Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher von den Arbeitsvorgängen ausgehen können. Die EU hat einen Entwurf für einen Leitfaden für die Umsetzung von HACCP-gestützten Verfahren und zur Erleichterung der Umsetzung der HACCP-Grundsätze in bestimmten Lebensmittelunternehmen herausgegeben, der hierzu wertvolle Hinweise enthält Registrierung von Legehennenhaltungen Seit dem 01. Januar 2004 müssen gem. 1 Abs. 2 des LegRegG 6 alle Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten und Betriebe, die Eier kennzeichnungspflichtig vermarkten, unter Vergabe einer Kennnummer (Erzeugercode siehe Kap ) registriert werden. Von der Kennzeichnungspflicht und damit von der Registrierungspflicht sind nur die Betriebe ausgenommen, die weniger als 350 Legehennen halten und ihre Eier ausschließlich ab Hof oder im Verkauf an der Tür direkt an den Endverbraucher abgeben. Erzeuger, die ihre Eier auf dem Wochenmarkt vermarkten wollen, unterliegen somit der Registrierungspflicht. Für neue Legehennenhalter ist der erstmalige Registrierungsantrag vor Aufnahme der registrierungspflichtigen Legehennenhaltung bei den jeweils zuständigen Behörden einzureichen. Gleiches gilt für Änderungsanträge bereits registrierter Hennenhalter für die eine Mitteilungspflicht registrierungsrelevanter Änderungen besteht. Mit der Registrierung wird den Betrieben ein Erzeugercode mitgeteilt. Die Kennzeichnung der Eier mit dem Erzeugercode ermöglicht die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebrachten Eier. Neben der Kennzeichnung dient die Registrierung der Umsetzung und Durchführung der EU-Vermarktungsnormen für Eier nach der VO 1234/2007 und der VO 589/ Voraussetzungen der Erzeugerbetriebe für die Registrierung Eine Registrierung von Erzeugerbetrieben kann nur dann erfolgen, wenn die im Anhang ll zur VO 589/2008 genannten Mindestbedingungen und die Anforderungen der EU- Tierschutzrichtlinie 1999/74/EG 7 erfüllt sind. Auf Antrag und mit Vorliegen aller erforderlichen Informationen wird dem Legehennenhalter die Registrierung bestätigt und ein Erzeugercode mitgeteilt. Aus diesem Erzeugercode
6 W. Brade, G. Flachowsky, L. Schrader (Hrsg.), Legehuhnzucht und Eiererzeugung - Empfehlungen für die Praxis 39 lassen sich die aktuelle Haltungsform der Legehennen, der EU-Mitgliedsstaat, in Deutschland das Bundesland sowie der einzelne Betrieb und der genaue Stall, aus dem ein Ei stammt, ablesen. Der Erzeugercode in Deutschland ist nach folgendem Beispiel aufgebaut: Tab : Beispiel eines Erzeugercodes in Deutschland Haltungsform z.b. Freiland EU-Mitgliedsstaat z. B. Deutschland Bundesland z. B. Niedersachsen Betriebsnummer Stallnummer 1 - DE A. Eier aus ökologischer Erzeugung (Erzeugercode beginnt mit 0) Im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau ist für eine Registrierung die Einhaltung der VO Nr. 2092/91 8 notwendig. Die Einhaltung ökologischer Erzeugung ist durch die Teilnahme an dem Kontrollsystem entsprechend dem Gesetz über den Ökologischen Landbau 9 nachzuweisen. Dies erfolgt durch eine Bestätigung der zuständigen Öko- Kontrollstelle. B. Eier aus Freilandhaltung (Erzeugercode beginnt mit 1) Eier aus Freilandhaltung müssen in Haltungen erzeugt sein, die zumindest den Anforderungen gemäß Art. 4 der Richtlinie 1999/74/EG entsprechen. Darüber hinaus müssen sie die Vorgaben aus Anhang II Nr. 1 der VO 589/2008 erfüllen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Hennen außer bei von den Veterinärbehörden verhängten zeitweiligen Beschränkungen tagsüber spätestens ab 10:00 Uhr bis Sonnenuntergang uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben müssen. C. Eier aus Bodenhaltung (Erzeugercode beginnt mit 2) Eier aus Bodenhaltung müssen in Haltungen erzeugt sein, die zumindest den Anforderungen gemäß Art. 4 der Richtlinie 1999/74/EG entsprechen. D. Eier aus Käfighaltung (Erzeugercode beginnt mit 3) Eier aus Käfighaltung müssen in Deutschland seit dem in Betrieben erzeugt werden, bei denen die Anforderungen des Artikels 6 der EU Richtlinie 1999/74/EG und der 13, 13a und 13b der deutschen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 10 erfüllt sind. 33 Abs. 3 und 4 der TierSchNutztV enthalten Übergangsregelungen für Betriebstätten, die vor dem 13. März 2002 die Produktion aufgenommen haben Pflichten registrierter Erzeugerbetriebe Für alle Erzeugerbetriebe, auch für die Betriebe mit ökologischer Erzeugung, gelten die Vorschriften der VO 589/2008. Jede Transportverpackung ist gem. Art. 7 Abs. 1 der VO 589/2008 vor Verlassen der Produktionsstätte mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Name, Anschrift sowie Erzeugercode des Erzeugerbetriebs, Zahl und/oder Gewicht der Eier Legedatum oder -periode Versanddatum Diese Angaben sind auf den Transportverpackungen anzubringen und in den Begleitpapieren zu vermerken. Das Original der Begleitpapiere ist in der Packstelle aufzubewahren, in der die Eier sortiert werden. Werden die Eier über weitere Betriebe
7 40 Landbauforschung - vti Agriculture and Forestry Research, Sonderheft 322 / Special Issue 322 (2008) gehandelt (z. B. Sammelstellen), sind dort Kopien der Begleitpapiere aufzubewahren. Diese Unterlagen sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren. Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen. Nach Artikel 20 der VO 589/2008 müssen die registrierten Erzeuger Buch führen über: a) Die Informationen zur Haltungsart, wobei sie folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln haben: den Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen; den Tag und die Anzahl der entfernten Legehennen; die tägliche Eiererzeugung; Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier; Namen und Anschrift der Käufer. b) Soweit die Fütterungsart angegeben wird, die Informationen über die Art der Legehennenfütterung, soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen tragen, insbesondere je angewendete Fütterungsart folgende Angaben: Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel, Datum der Futtermittellieferung. Werden in einem Betrieb unterschiedliche Haltungsarten verwendet, so sind die o. a. Angaben entsprechend für jeden einzelnen registrierten Stall aufzuschlüsseln. Statt Verkaufs- oder Lieferbücher zu führen, können auch Lieferscheine und Rechnungen mit den erforderlichen Angaben aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren Die Kontrolle der Marktteilnehmer Erzeuger, Eierpackstellen und andere Eier handelnde Betriebe werden von den zuständigen Überwachungsbehörden auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Vermarktungsnormen überprüft. Dabei erfolgt die Kontrolle auf allen Stufen der Vermarktung auf Basis einer Risikoanalyse, die die Art der Betriebe, die vermarkteten Mengen und das frühere Verhalten des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen berücksichtigt. Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt. Dabei sind die geforderten Aufzeichnungen und Unterlagen den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch die Überwachung der Mindestanforderungen an das jeweilige Haltungssystem sowie das Einhalten der Voraussetzungen für die Registrierung und Kennzeichnung sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erfolgt durch die zuständigen Behörden. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird ebenfalls im Rahmen unangekündigter Betriebsüberprüfungen kontrolliert. Bei Überprüfungen sind die Inhaber von Betrieben nach 5 Abs. 3 des Handelsklassengesetzes 11 verpflichtet: das Betreten der Geschäftsräume und Ställe, Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, bei der Besichtigung selbst oder durch andere erforderlichenfalls Hilfe zu leisten, Proben entnehmen zu lassen,
8 W. Brade, G. Flachowsky, L. Schrader (Hrsg.), Legehuhnzucht und Eiererzeugung - Empfehlungen für die Praxis 41 die geschäftlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Aufzeichnungen nach der VO (EG) Nr. 589/2008 vorzulegen und prüfen zu lassen sowie Auskünfte zu erteilen. Werden bei den Kontrollen durch die Prüfer Eierpartien ermittelt, die nicht den Vorschriften der Vermarktungsnormen entsprechen oder die in nicht ordnungsgemäß registrierten Produktionsstätten erzeugt wurden, können diese mit einem Vermarktungsverbot belegt werden, um den rechtskonformen Umgang mit diesen Eiern sicher zu stellen. Die Nichtbeachtung der Rechtspflichten aufgrund der Vermarktungsnormen und des Legehennenbetriebsregistergesetzes ist als Ordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Ahndung kann bei kleineren Verstößen durch ein Verwarnungsgeld, vergleichbar dem Knöllchen im Straßenverkehr, erfolgen. Bei gravierenden Rechtsverstößen mit erheblichen Auswirkungen auf das Marktgeschehen sind Bußgelder bis zu oder gar denkbar. Quellen für die in diesem Kapitel zitierten Rechtsgrundlagen: 1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) vom 22. Oktober 2007 (ABl. Nr. L 299/1 vom ) 2. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnorm für Eier vom 23. Juni 2008 (ABl. Nr. L 163/6 vom ) 3. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) in der zur Zeit geltenden Fassung 4. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 226/22) in der zur Zeit geltenden Fassung 5. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L226/3) 6. Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 2430) in der zur Zeit geltenden Fassung 7. Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen vom 19. Juli 1999 (ABl. Nr. L 203/53) in der zur Zeit geltenden Fassung 8. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 9. Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz ÖLG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431) 10. Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei Ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) in der zur Zeit geltenden Fassung 11. Handelsklassengesetz (HKlG) vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der zur Zeit geltenden Fassung Weiterführende Literatur: siehe auch im Internet für Rechtsgrundlagen der EU: der Bundesrepublik Deutschland: des Landes Niedersachsen:
Information zu den Vermarktungsnormen Eier 1 (Erzeugerbetriebe)
1 Information zu den Vermarktungsnormen Eier 1 (Erzeugerbetriebe) Häufig gestellte Fragen: 1. Welche Betriebe sind verpflichtet, sich (gem. 1 Abs. 2 des LegRegG) registrieren zu lassen? Alle Erzeugerbetriebe
MehrMerkblatt. Hühnereier Vermarktungsnormen und Kennzeichnungspflichten
Merkblatt Hühnereier Vermarktungsnormen und Kennzeichnungspflichten Wer Eier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat diese ab dem 18. Tag nach dem Legen bei einer Temperatur von 5 8 C zu lagern oder zu
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) einschließlich hygienerechtlicher Zulassung
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz Stand: Juli 2008 und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Postfach 39 49 26029 Oldenburg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von
MehrAntrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle)
- 1 - Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Ernährungswirtschaft und Arbeitsbereich
MehrKennzeichnung von Hühnereiern für die. Abgabe an den Endverbraucher
Seite 1 von 6 Kennzeichnung von Hühnereiern für die Abgabe an den Endverbraucher Dieses Informationsblatt dient der Orientierung über die Anforderungen an die Kennzeichnung von Hühnereiern für die Abgabe
MehrKriterienkatalog Mai 2010 Hühnerfrischei und pasteurisiertes Ei aus Freilandhaltung
Kriterienkatalog 09004 28. Mai 2010 Hühnerfrischei und pasteurisiertes Ei aus Freilandhaltung ÖkoKauf Wien Arbeitsgruppe 09 Lebensmittel Arbeitsgruppenleiterin: Dipl. Ing. Herta Maier Wiener Krankenanstaltenverbund
MehrWas ist zu tun, um Packstellenüberprüfungen
Platzhalter Grafik (Bild/Foto) Was ist zu tun, um Packstellenüberprüfungen sicher zu meistern? Sigrun Overländer Dr. Antonius Woltering Prüfungsinhalt: Übersicht über die Vermarktung je Woche getrennt
MehrA n t r a g. (BGBl. Teil I Nr. 48 S vom 12.September 2003) - Mantelbogen Betrieb -
Landesamt für Verbraucherschutz Landwirtschaft und Flurneuordnung Referat 45 Dorfstr. 1 14513 Teltow/ Ruhlsdorf A n t r a g auf Registrierung / Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes nach
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANTE)/2015-7502 RS AUSZUG AUS EINEM BERICHT DES LEBENSMITTELS- UND VETERINÄRAMTS
Mehr- Mantelbogen Betrieb -
Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12.09.2003 (BGBl. I S. 1894) und Zuteilung einer An die für die Registrierung von
MehrAnzeige auf Registrierung/Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz und Zuteilung einer Kennnummer
Stand: 30.01.2015 Anzeige auf Registrierung/Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz und Zuteilung einer Registriernummer der unter 1 genannten Betriebe
MehrMerkblatt für die Direktvermarktung und den gewerblichen Umgang von Hühnereiern
Merkblatt für die Direktvermarktung und den gewerblichen Umgang von Hühnereiern Was muss der Erzeuger beachten? Für Lebensmittelunternehmer gelten grundsätzlich die Anforderungen der Verordnungen (EG)
MehrEierkennzeichnung. - aktueller Stand und weitere Entwicklungen - Wesentliche Änderungen der Vermarktungsnormen für Eier
Eierkennzeichnung - aktueller Stand und weitere Entwicklungen - Wesentliche Änderungen der Vermarktungsnormen für Eier Seit dem 1. Januar 2004: - Obligatorische Angabe der Haltungsform für Eier der Güteklasse
MehrAntrag auf Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz. und Erteilung einer Kennnummer (Erzeugercode)
Antrag auf Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) und Erteilung einer Kennnummer (Erzeugercode) An Landesamt für Natur,
MehrGesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG)
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
Mehr2040 Eiern: Vermarktungsnormen und Etikettierung [2040] v3
Provinziale Einheit von :... Date :... Verantwortlicher Kontrolleur :... Nr :... Anbieter :... Einmalige Nr. :... Adresse :...... 2040 Eiern: Vermarktungsnormen und Etikettierung [2040] v C : vorschriftsmäßig
MehrGesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz LegRegG) 1 2
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz LegRegG) 1 2 Vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894 ) geändert durch Artikel 3 3 des Gesetzes vom
MehrErzeugen, sortieren und vermarkten von Eiern in Hessen
birgit@sauerhoff.de Regierungspräsidium Gießen Rund ums Geflügel Erzeugen, sortieren und vermarkten von Eiern in Hessen Dr. Werner Pohlmann und Volker Rinn Dezernat 51.3 Wetzlar, 22. Juli 2015 - Qualitätssicherung
Mehr- Mantelbogen Betrieb -
- 1 - Antrag auf Registrierung/ Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebes und zur Zuteilung einer Kennnummer gemäß Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
MehrGesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen LegRegG (Legehennenbetriebsregistergesetz)
Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen LegRegG (Legehennenbetriebsregistergesetz) Vom 12. September 2003, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 48, S. 1894 vom 18.
MehrGesetzliche Vorschriften
2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)
Mehr- Mantelbogen Betriebsstätte - DE-
Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung einer Legehennenbetriebsstätte nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) und Zuteilung einer Kennnummer An das Landeslabor Schleswig-Holstein
MehrEier erfolgreich direkt vermarkten
Eier erfolgreich direkt vermarkten Bad Boll 2016 Nachfrage nach Bio-Eiern Die private Nachfrage nach Bio-Eiern übersteigt im 3. Quartal 2015 die Einkaufsmengen des Vorjahres um 12 % Anteil Bio-Eier am
MehrKontrolle des ökologischen Landbaus in Hessen
Regierungspräsidium Gießen Kontrolle des ökologischen Landbaus in Hessen Regierungspräsidium Gießen Dezernat 51.2 Schanzenfeldstraße 8 35578 Wetzlar Telefon: 0641 303-5142 Fax: +49611327644502 E-Mail:
Mehr"Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)"
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV) LMIDV Ausfertigungsdatum:
Mehr17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf
MehrVerordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung
Bundesrat Drucksache 19/13 RFuss 09.01.13 Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen AV Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung A. Zielsetzung Bei Inkafttreten
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) einschließlich hygienerechtlicher Zulassung
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz Stand: April 2017 und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Postfach 39 49 26029 Oldenburg Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von
MehrVermarktungsnormen und deren praktische Umsetzung Konsequenzen für Erzeuger und Verbraucher
Vermarktungsnormen und deren praktische Umsetzung Konsequenzen für Erzeuger und Verbraucher Dr. Bernhard Aue Dez. 43 Marktüberwachung Landesamt (Laves) Oldenburg Zum Inhalt Kurze Vorstellung des Laves
MehrLeitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 1. Einleitung Die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 4 und Nr. 852/2004 5 verpflichten alle Lebensmittelunternehmer,
MehrVermarktung und Kontrolle von Eiern
Vermarktung und Kontrolle von Eiern Eier sind ein wichtiges und hochwertiges Lebensmittel Sie dienen seit alters her der menschlichen Ernährung. Früher wurden auf den Bauernhöfen frei laufende Legehühner
MehrKein Ei gleicht dem anderen
Ke Ei gleicht dem anderen gpotstudio/fotolia.com AK Steiermark, Abteilung Marktforschung März 2016 e gekochter und gefärbter Eier sowie frischer Eier Mee AK. Ganz groß für mich da. AK-Hotle T 05 7799-0
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrSeit dem 1. Januar 2006 gelten die EU-Verordnungen des sogenannten Lebensmittelhygienepaketes.
MERKBLATT Innovation und Lebensmittel DAS LEBENSMITTELHYGIENERECHT Seit dem 1. Januar 2006 gelten die EU-Verordnungen des sogenannten Lebensmittelhygienepaketes. Sie sind in allen Mitgliedstaaten unmittelbar
MehrFAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen
FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen Was sind Lebensmittel? Per definitionem sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die
MehrVom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2131 vom 21. August 2001 verkündet und tritt am 24. September 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,
MehrAktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert
Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht September 2012 Joachim Mehnert Überblick Grundlagen was wissen meine Fachleute? was enthält meine HACCP Schulung? Welche Details sind relevant? Änderungen/Hinweise
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
MehrRICHTLINIE DES RATES 96/93/EG
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
MehrStraße/Hausnummer (wenn nicht vorhanden, wegen Außenbereich: Gemarkung, Flur und Flurstück, Feldblocknr.)
Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung einer Legehennenbetriebsstätte nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz 1 und Zuteilung einer Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
MehrErgebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung
Ergebnisse der im Land Berlin durchgeführten Kontrollen* in der amtlichen Lebensmittelüberwachung Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz (Stand 30.04.2015) * Anmerkung: Basis sind die Daten
MehrMerkblatt. für die Zulassung und Registrierung. von Drittlandsvertretern. Futtermittelhygiene (Band 8)
Merkblatt für die Zulassung und Registrierung von Drittlandsvertretern Futtermittelhygiene (Band 8) Stand 12.02.2009 Merkblatt für die Zulassung sowie Registrierung von Betrieben als Drittlandsvertreter,
MehrKonventionelle Tierhaltung
Konventionelle Tierhaltung In der konventionellen Geflügelhaltung werden die Tiere in weiträumigen, meist mehrere Tausend Quadratmeter großen Ställen gehalten, in denen sie sich jederzeit frei bewegen
MehrLebensmittel im Fernabsatz nach den Vorgaben der LMIV
Lebensmittel im Fernabsatz nach den Vorgaben der LMIV Mit Anwendungsbeginn der LMIV sind beim Fernabsatz von Lebensmitteln neue Vorgaben zu beachten. Wesentlich ist hierbei, auf welcher Vermarktungsstufe
MehrWeinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV)
Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV) WeinSBV Ausfertigungsdatum: 20.02.2014 Vollzitat: "Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 20. Februar 2014 (BGBl. I S. 143), die durch Artikel
MehrLösungen zu den Aufgaben
Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch
MehrAuf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel
Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel Klarheit für Verbraucher Auf einen Blick Eine Vielzahl unterschiedlicher Öko-/Bio- Kennzeichen machte es noch vor wenigen Jahren den Verbrauchern schwer, den
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger: Nr.
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrFrau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 3. März 2014 (OR. en) 7193/14 AGRILEG 54 NLEG 55 VETER 27 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
MehrHygiene und Information
Hygiene und Information Worauf die Überwachungsbehörden achten Überblick Kennzeichnung Hygiene: Allgemein - Lebensmittel Personal Rückverfolgbarkeit Eigenkontrollen und Dokumentation Wasseranschlüsse "KTW
MehrDrittländern nicht für Umstellungserzeugnisse mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten Muster Referenzfarbe auch in Schwarz-Weiß Hintergrundfarbe
Was sehen die Kennzeichnungsregelungen in den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 sowie in der neuen Logo-Verordnung (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht) vor? EU-Bio-Logo
MehrÖkologischer Landbau - Rechtliche Rahmenbedingungen, Umsetzung und Förderpolitik Erfahrungen aus Deutschland
Ökologischer Landbau - Rechtliche Rahmenbedingungen, Umsetzung und Förderpolitik Erfahrungen aus Deutschland Moskau, 27.06.2016, Dr. Stefan Dreesmann Gesetzliche Grundlagen des Ökolandbaus in der EU Entwicklung
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 17. Dezember 2015 (OR. en) 15415/15 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 15. Dezember 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: AGRI 681 AGRIFIN 117 AGRIORG
MehrAktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen. Christoph Schönberg - Kennzeichnung des Tierwohls
Aktueller Stand: Lebensmittelkennzeichnung - rechtliche Rahmenbedingungen Folie 1 RECHTLICHER RAHMEN Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsverordnung
MehrVermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen
Bl/ 2. Dezember 2014 Vermerk: Auswirkungen der EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV - VO (EU) Nr. 1169/2011) auf die Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen Grundsatz Die LMIV gilt ab dem 13. Dezember
MehrLEITFADEN VERMARKTUNGSNORMEN FÜR EIER BESTIMMUNGEN FÜR LEGEHENNENHALTER UND PACKSTELLEN
LEITFADEN VERMARKTUNGSNORMEN FÜR EIER BESTIMMUNGEN FÜR LEGEHENNENHALTER UND PACKSTELLEN IMPRESSUM IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Mehr089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191
089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:
MehrVerordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen (Reifenkennzeichnungsverordnung ReifKennzV)
MehrVerordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)
Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember
MehrVerordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission. vom 28. Juli 1999
Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen
Mehrletzte eingearbeitete Änderung: Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) 1 Sachliche Zuständigkeiten 2 Ordnungswidrigkeiten
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! A..2 Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung
MehrVerordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung
Mehrbetriebseigene Hilfskräfte
Theoretische Ausbildung betriebseigene Hilfskräfte Recht Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen VO (EG) 882/2004 (KontrollVO) VO (EG) 852/2004 (allgm. Lebensmittelhygienevorschriften) VO (EG) 854/2004 (bes.
MehrFahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (1) Selbstfahrende Unternehmer und Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG)
MehrGesamte Rechtsvorschrift für BiozidG-Altwirkstoffverordnung, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für BiozidG-Altwirkstoffverordnung, Fassung vom 29.09.2010 Langtitel Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Fristen
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2013R1337 DE 17.12.2013 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B DURCHFÜHRUNGSVERORDN UNG (EU) Nr. 1337/2013
MehrVerordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern Vom Vom 21. 21. Juli Juli 2010 2010 2. Sitzung der AG Wasserqualität Landwirtschaft im Regierungsbezirk Münster 07.05.2012 Gösta-Harald
MehrLeitfaden. 1. Ziel. 2. Begriffsbestimmungen
Leitfaden zur Schnittführung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper unter Berücksichtigung fleischhygienerechtlicher
MehrL 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN
L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2008 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/5/EG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen
MehrNovellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014-
Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014- Maria Referat VIC2 Akkreditierung, Messwesen, Fachaufsicht PTB und BAM Deutsches Recht Verordnung
MehrBundesjägertag Wildbrethygiene in der Praxis
Standbild Bundesjägertag 2006 am 19. Mai 2006 Wildbrethygiene in der Praxis MR Gliederung 1. Welche Lebensmittelhygienevorschriften müssen für die verschiedenen Wege zur Nutzung oder Abgabe erlegten Wildes
MehrAuszug Tierschutzgesetz (TierSchG)
Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I,S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BGBl. I. S.
MehrBerichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010
Dritter Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen,
MehrMeldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Landkreis Lüneburg D E R L A N D R A T Landkreis Lüneburg Fachdienst Veterinär, Lebensmittel- und Gewerbeüberwachung Auf dem Michaeliskloster 4 21335 Lüneburg Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
MehrVerordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) ZuckArtV 2003 Ausfertigungsdatum: 23.10.2003 Vollzitat: "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl.
MehrDurchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 AUSZUG: ANHANG I TEIL B TEIL 7 VERMARKTUNGSNORM FÜR ERDBEEREN
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Bundesrat Drucksache 18/13 RFuss 09.01.13 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen AV Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes A. Problem und Ziel Die Verordnung (EU) Nr. 426/2011
MehrObst- und Gemüsekontrollen
Regierungspräsidium Gießen Obst- und Gemüsekontrollen in Hessen Regierungspräsidium Gießen Dezernat 51.2 Schanzenfeldstraße 8 35578 Wetzlar Telefon: 0641 303-5150 Fax: +611327644502 E-Mail: silke.schiller@rpgi.hessen.de
MehrEntwurf Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts. Vom
Entwurf Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts Vom 16.03.2007 Zu Artikel 1 Verordnung über Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion,
MehrVerkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
18.4.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 348/2013 DER KOMMISSION vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.8.2013 C(2013) 5405 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 21.8.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
MehrRohmilchabgabe über Milchausgabeautomaten
Rohmilchabgabe über Milchausgabeautomaten Konrad Könneke LMK Informations- und Fortbildungsveranstaltung am 08.12.2015 in der Feuerwehrtechnischen Zentrale im Landkreis Verden 1 Definition Milchausgabeautomaten
MehrUmsetzung der Richtlinie 2009/145/EG Erhaltungssorten Gemüse 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
5. Symposium Kulturpflanzen- und Nutztiervielfalt in Bonn/Königswinter, 26. - 27. November 2010 Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG Erhaltungssorten Gemüse 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher
MehrEINKAUFSLEITLINIE SCHALENEIER UND EIPRODUKTE
EINKAUFSLEITLINIE SCHALENEIER UND EIPRODUKTE INHALT Grundsatz...2 1. Ziele und Geltungsbereich...3 2. Haltungsformen für Legehennen...3 2.1 Kleingruppenhaltung...3 2.2 Bodenhaltung...4 2.3 Freilandhaltung...4
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ GD(SANCO)/8108/ RS DE AUSZUG AUS DEM FINNLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ Direktion F - Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/8108/2006 - RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1051 7. Wahlperiode 13.09.2017 GESETZENTWURF der Fraktionen der CDU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes A
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 129/28 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/819 R KOMMISSION vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen
MehrGemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Erläuterungen (Stand: Veröffentlichung im Noember 2006) [Rev. 6] Direktion D Tiergesundheit und Tierschutz Referat
MehrBremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V)
Bremische Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BremBHV1-V) Zum 29.09.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 38 Absatz 9 in
MehrVerordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), geändert durch AnpassungsVO vom 16. 5. 1975 (BGBl. I S. 1281), die Änd.-VO vom 20. 12. 1977 (BGBl. I S. 2802),
MehrSchleswig-Holstein Der echte Norden. - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung -
Schleswig-Holstein Der echte Norden - Die Bedeutung von REACH in der betrieblichen Überwachung - Einführung In Europa sollen nur sichere Produkte (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, Waren) auf dem Markt angeboten
MehrFischetikettierung 2010/11 Auswertung Fischvermarktung neue EU-Bestimmungen 2011/12
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Fischetikettierung 2010/11 Auswertung Fischvermarktung neue EU-Bestimmungen 2011/12 und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Rostock, 25.01.12
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 293/62 Amtsblatt der Europäischen Union 11.11.2010 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. November 2010 zur Änderung des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster- Veterinärbescheinigung
Mehr