2.3 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th.

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1 34 Landbauforschung - vti Agriculture and Forestry Research, Sonderheft 322 / Special Issue 322 (2008) 2.3 EG-Vermarktungsnormen für Eier, Kennzeichnungsvorschriften, Eierpackstellen, Legehennenbetriebsregistergesetz etc. (B. Aue, Th. Mörler) EG-Vermarktungsnormen für Eier Die Vermarktungsnormen (Marktordnungen) gehören zu den agrarpolitischen Instrumenten der Europäischen Union im Bereich der Landwirtschaft. Sie wirken unmittelbar auf die Erzeugung und auf die Vermarktung bis hin zum Verbraucher. Für landwirtschaftliche Produkte, wie z. B. Eier wurden EU-einheitliche Qualitätsnormen und Handelsklassen eingeführt, um den gemeinschaftlichen Handel zu erleichtern und die Bevölkerung mit Produkten gleich bleibend hoher Qualität zu versorgen. Nach diesen Qualitätsnormen können einerseits die Erzeuger ihre Produktion ausrichten und an die Erfordernisse des Marktes anpassen. Andererseits können die Betriebe der Ernährungswirtschaft das vorhandene Angebot anhand der definierten Qualitätsnormen besser vergleichen, ohne die Ware in Augenschein genommen zu haben. Für beide Seiten, Erzeuger und Nachfrager, ergibt sich eine bessere Markttransparenz und eine leichtere Preisfindung. Beides fördert den Absatz dieser Erzeugnisse. Novellierungen sollen die Normen an die aktuellen Bedürfnisse und Entwicklungen der Wirtschaft sowie des Verbraucherschutzes anpassen. Durch die seit Anfang 2008 geltende Verordnung über die einheitliche gemeinsame Marktorganisation (GMO) 1 wurde der Versuch unternommen für die verschiedenen Erzeugnisse, die Vermarktungsnormen unterliegen, vergleichbare Sachverhalte identisch zu regeln. Die GMO gilt für den Bereich Eier seit dem Zeitgleich zu dieser neuen Ratsverordnung trat die Kommissionsverordnung 589/ mit den Durchführungsbestimmungen zur VO 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier in Kraft. Die Vermarktungsnorm für Eier war nach langen Verhandlungen erst im Jahr 2007 auf eine neue Basis gestellt worden. Die seinerzeit erzielten Regelungen wurden wortgleich in die GMO übernommen. Gegenüber den bis zum geltenden Regelungen sind einige Veränderungen eingetreten, von denen die bedeutendsten hier kurz vorgestellt seien: Eier mussten bisher innerhalb festgesetzter Fristen für jede Vermarktungsstufe vom Erzeuger ggf. über Sammelstellen an registrierte Packstellen geliefert werden. Spätestens am 6. Tag waren die Eier zu kennzeichnen, zu sortieren und zu verpacken. Die neue Regelung sieht nun eine Generalfrist von 10 Tagen nach dem Legen der Eier vor, innerhalb derer die Kennzeichnung, Sortierung nach Güte (Qualität) und Größenklassen sowie das Verpacken zu erfolgen hat. Am gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthaltbarkeitsdatum von 28 Tagen nach dem Legetag hat sich nichts geändert. Damit einhergehend ist auch der bisher strikt reglementierte Vermarktungsweg der Eier vom Erzeuger über ggf. eine Sammelstelle an eine Packstelle nicht mehr festgelegt. Nunmehr ist innerhalb der genannten 10 Tagesfrist eine Weitergabe der Rohware über mehrere Zwischenhandelsstufen möglich. Die bestehenden Buchführungspflichten sollen die Rückverfolgbarkeit dieser Eier dennoch gewährleisten. Eine Vereinfachung erfuhr dabei die Tätigkeit der Sammelstellen. Diese sind künftig für ihre Tätigkeit, das Sammeln unsortierter Rohware, gegenüber der staatlichen Marktüberwachung nicht mehr anzeigepflichtig. Zusammen mit den liberalisierten Vermarktungswegen führt dies bereits jetzt erkennbar zu Mehraufwand bei den Kontrollen hinsichtlich der Sicherung der Nämlichkeit der Ware Ei dem Verbraucherschutz ist hier gegenüber dem Wirtschaftsbeteiligten ein Nachteil erwachsen. Eine Anzeige- und unter Umständen auch Zulassungspflicht besteht für Sammelstellen nunmehr aber aufgrund des europäischen Hygienerechts gegenüber den Veterinärbehörden. Eine weitere Deregulierung im Kontrollverfahren hinsichtlich der Festlegung von Stichprobengrößen in Bezug auf die Größe der kontrollierten Partie hat demgegenüber für

2 W. Brade, G. Flachowsky, L. Schrader (Hrsg.), Legehuhnzucht und Eiererzeugung - Empfehlungen für die Praxis 35 alle Beteiligten Nachteile: Wo der bisherige Rechtsrahmen eindeutige Grenzen und Verpflichtungen der Kontrollbehörde bei der Beanstandung von Eiern festlegte, verzichtet die neue Verordnung auf diese Festlegung. Der dadurch entstehenden Rechtsunsicherheit zu Lasten der Wirtschaft wie der Kontrollbehörden wird deutschlandweit nach einer entsprechenden Länderübergreifenden Absprache durch Anwendung der alten Kontrollvorgaben entgegengewirkt. Einer Veränderung unterliegt auch die bisher in den Vermarktungsnormen abschließend geregelte Zulassung von Packstellen. Diese wurde gespalten in eine marktrechtliche Zulassung und eine hygienerechtliche Zulassung. Das Verfahren wird dadurch deutlich umfangreicher und verursacht höhere Verwaltungskosten. Die Liste der Änderungen ließe sich fortsetzen. Der Grundgedanke der Novellierung, durch entsprechende Vereinfachung einer Vermarktungsnorm dem grundsätzlich wünschenswerten Ziel des Vorschriftenabbaus näher zu kommen, hat allerdings im Ergebnis zu einem Mehrbedarf an Rechtsauslegung geführt. Entsprechend bemüht sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, bundeseinheitliche Auslegungen gemeinsam mit den für die Überwachung zuständigen Bundesländern zu formulieren Kennzeichnungsvorschriften Grundsätzlich sind die Eier innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen zu sortieren, kennzeichnen und verpacken. Die GMO und die Durchführungsbestimmungen zur GMO enthalten Kennzeichnungsvorschriften sowohl für die Eier als auch für die Verpackungen der Eier. Während in der Vergangenheit eine umfassende Beregelung aller möglichen Kennzeichnungselemente im Rahmen der Vermarktungsnormen erfolgte, sind nunmehr lediglich obligatorische Kennzeichnungselemente im Sinne einer Mindestkennzeichnung vorgeschrieben. Darüber hinausgehende Kennzeichnungen sind in Anlehnung an das deutsche Lebensmittelrecht als weitergehende Informationen für den Kunden solange zulässig, wie sie nicht irreführend sind Kennzeichnung der Eier Die Kennzeichnung der Eier dient in erster Linie der Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Eier zurück bis in den Stall, in dem das einzelne Ei gelegt wurde. Um dies sicher zustellen werden dem Grundsatz nach alle Eier mit dem zugehörigen Erzeugercode (mehr zum Erzeugercode unter Kap ) gekennzeichnet. Ausnahmen sind auf ein Mindestmaß begrenzt und an bestimmte Bedingungen geknüpft. Eier der Güteklasse A sind obligatorisch mit dem Erzeugercode zu kennzeichnen. Weitergehende Kennzeichnungen sind möglich, soweit sie nicht irreführend sind. Eier der Güteklasse B sind mit dem Erzeugercode und oder einer anderen Angabe, die sich Art. 10 VO 589/2008 ergibt (Buchstabe B mindestens 5mm hoch oder ein farbiger Punkt mindestens 5mm hoch), zu kennzeichnen. Um Verwechslungen mit Bruteiern zu verhindern, darf der o. a. farbige Punkt nicht schwarz sein Kennzeichnung der Verpackungen Die Kennzeichnung der Verpackung dient in erster Linie der Information des Verbrauchers aber auch der Identifikation von Partien und somit der Rückverfolgbarkeit. In Art. 12 der VO 589/2008 werden die obligatorischen Kennzeichnungen der Verpackungen von Eiern vorgeschrieben, wie sie durch Packstellen anzubringen sind. Dabei wird zwischen Verpackungen von Eiern der Klasse A und Eiern der Klasse B unterschieden. Nicht unterschieden wird dagegen zwischen der Kennzeichnung von Groß- und

3 36 Landbauforschung - vti Agriculture and Forestry Research, Sonderheft 322 / Special Issue 322 (2008) Kleinverpackungen. Art. 18 regelt zudem die besondere Kennzeichnung der Verpackungen, die so genannte Industrieeier, das sind Eier, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, enthalten. In den Artikeln 14 und 15 der o. g. VO ist zudem geregelt, wie ggf. die Kennzeichnung Extra als zusätzliche Qualitätsangabe für besonders frische Eier bzw. die Angabe der Art der Legehennenfütterung zu erfolgen hat. Abzugrenzen von der Kennzeichnung der Verpackungen sind die Angaben die vom Erzeuger gem. Art. 7 Abs. 1 VO 589/2008 an den Transportverpackungen anzubringen sind (siehe dazu auch ). Für Eier, die lose, also ohne Verpackung, verkauft werden, sind gewisse Mindestinformationen in anderer Weise deutlich sichtbar und leicht lesbar für den Verbraucher anzugeben. Dies wird in Art. 16 der VO 589/2008 bestimmt. Ebenfalls zu beachten sind die Bestimmungen der deutschen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung Eierpackstellen Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie abpacken und/oder umpacken. Packstellen geben die ordnungsgemäß gekennzeichneten Eier der Güteklasse A an den Handel oder den Endverbraucher, die Eier mit Güteklasse B (z. B. Knick- und Schmutzeier) an die Nahrungsmittelindustrie oder die Nichtnahrungsmittelindustrie ab Die Zulassung der Eierpackstellen A. Die marktordnungsrechtliche Zulassung der Packstellen Gem. Artikel 5 der VO 589/2008 werden als Packstellen nur Betriebsstätten zugelassen, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie müssen über die folgenden technischen Anlagen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind, verfügen: eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht. Geräte zur Feststellung der Luftkammerhöhe; eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen; eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier; Geräte zum Kennzeichnen von Eiern (wenn die Eier in der Packstelle mit einem Erzeugercode versehen werden). Räumlichkeiten und technische Einrichtungen müssen in einem guten Zustand, sauber und frei von Fremdgerüchen gehalten werden. Die marktordnungsrechtliche Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die o. g. erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. B. Die hygienerechtliche Zulassung der Packstellen Eierpackstellen dürfen ihre Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 der VO 853/ hygienerechtlich zugelassen sind. Sie unterliegen dabei der VO 852/ über Lebensmittelhygiene und der VO 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Einige allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelhygiene in Eierpackstellen sind folgender, nicht abschließender Aufzählung zu entnehmen.

4 W. Brade, G. Flachowsky, L. Schrader (Hrsg.), Legehuhnzucht und Eiererzeugung - Empfehlungen für die Praxis Konzeption: Räume und Geräte müssen schon so geplant werden, dass sie leicht gereinigt werden können, dass Schmutzansammlungen vermieden werden, dass Schädlinge nicht eindringen können, dass keine feuchten Wände oder Decken entstehen können. Sie müssen groß genug sein, dass ausreichend Arbeitsflächen vorhanden sind, dass die Eier angemessen gelagert werden können damit das Personal hygienisch arbeiten kann. 2. Bauliche Anforderungen: Bodenbeläge, Wände, Decken, sowie Fenster- und Türöffnungen müssen ständig in einem einwandfreien Zustand gehalten werden können. Abflusssysteme dürfen keine Gerüche verbreiten und für Schädlinge nicht durchgängig sein. 3. Hygiene: Die Betriebsstätte muss sauber und stets instand gehalten werden. Arbeitskräfte müssen saubere Schutzkleidung tragen und ein hohes Maß an persönlicher Hygiene einhalten. Die hygienerechtliche Zulassung kann behördlich ausgesetzt oder entzogen werden, wenn die oben aufgeführten erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Eierpackstellen zwei Zulassungen benötigen. Zum einen die marktordnungsrechtliche Zulassung, mit der die Erlaubnis zum Sortieren und Kennzeichnen von Eiern (eigentliche Packstellentätigkeit im engeren Sinne) verbunden ist, und zum anderen die hygienerechtliche Zulassung, an die das Recht geknüpft ist, die Eier in den Verkehr zu bringen. Packstellen, die bisher nur marktordnungsrechtlich zugelassen wurden, sollten möglichst umgehend einen Antrag auf hygienerechtliche Zulassung bei der für sie zuständigen Behörde stellen Die Aufzeichnungspflichten der Packstellen A. Die Aufzeichnungspflichten nach Marktordnungsrecht Gem. Artikel 22 der VO 589/2008 dokumentieren Packstellen täglich und nach Haltungsarten getrennt: die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder -periode; nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen; die Mengen erhaltener, sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, unter Angabe der Kennnummern dieser Packstellen und des Mindesthaltbarkeitsdatums die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, aufgeschlüsselt nach Erzeuger, unter Angabe der Kennnummern dieser Packstellen sowie Legedatum oder -periode; Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier je Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder Mindesthaltbarkeitsdatum für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von Name und Anschrift. Die Packstellen haben ihre Bestandsbuchführung wöchentlich zu aktualisieren.

5 38 Landbauforschung - vti Agriculture and Forestry Research, Sonderheft 322 / Special Issue 322 (2008) Soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen, tragen, müssen diese Packstellen, darüber in der oben beschriebenen Form getrennt Buch führen. Anstelle der Verkaufs- oder Lieferbücher können die Packstellen Rechnungen und Lieferscheine mit den geforderten Angaben aufbewahren. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind mindestens 12 Monate aufzubewahren. B. Die Aufzeichnungspflichten nach Hygienerecht Die VO 852/2004 fordert jeden Lebensmittelunternehmer auf, ständige Verfahren einzurichten, durchzuführen und aufrecht zu halten, die auf HACCP-Grundsätzen beruhen. Für eine Eierpackstelle gehören hierzu mindestens Nachweise über: die Wareneingangskontrolle, die Verfolgbarkeit (d.h. woher kommen die Eier, wohin wurden sie abgegeben?), die Überwachung der Lagertemperaturen, die Reinigung und Desinfektion, Wartungspläne für Maschinen, die Schädlingsbekämpfung, die Wasserqualität, Personalschulungen, eine Analyse, welche Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher von den Arbeitsvorgängen ausgehen können. Die EU hat einen Entwurf für einen Leitfaden für die Umsetzung von HACCP-gestützten Verfahren und zur Erleichterung der Umsetzung der HACCP-Grundsätze in bestimmten Lebensmittelunternehmen herausgegeben, der hierzu wertvolle Hinweise enthält Registrierung von Legehennenhaltungen Seit dem 01. Januar 2004 müssen gem. 1 Abs. 2 des LegRegG 6 alle Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten und Betriebe, die Eier kennzeichnungspflichtig vermarkten, unter Vergabe einer Kennnummer (Erzeugercode siehe Kap ) registriert werden. Von der Kennzeichnungspflicht und damit von der Registrierungspflicht sind nur die Betriebe ausgenommen, die weniger als 350 Legehennen halten und ihre Eier ausschließlich ab Hof oder im Verkauf an der Tür direkt an den Endverbraucher abgeben. Erzeuger, die ihre Eier auf dem Wochenmarkt vermarkten wollen, unterliegen somit der Registrierungspflicht. Für neue Legehennenhalter ist der erstmalige Registrierungsantrag vor Aufnahme der registrierungspflichtigen Legehennenhaltung bei den jeweils zuständigen Behörden einzureichen. Gleiches gilt für Änderungsanträge bereits registrierter Hennenhalter für die eine Mitteilungspflicht registrierungsrelevanter Änderungen besteht. Mit der Registrierung wird den Betrieben ein Erzeugercode mitgeteilt. Die Kennzeichnung der Eier mit dem Erzeugercode ermöglicht die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebrachten Eier. Neben der Kennzeichnung dient die Registrierung der Umsetzung und Durchführung der EU-Vermarktungsnormen für Eier nach der VO 1234/2007 und der VO 589/ Voraussetzungen der Erzeugerbetriebe für die Registrierung Eine Registrierung von Erzeugerbetrieben kann nur dann erfolgen, wenn die im Anhang ll zur VO 589/2008 genannten Mindestbedingungen und die Anforderungen der EU- Tierschutzrichtlinie 1999/74/EG 7 erfüllt sind. Auf Antrag und mit Vorliegen aller erforderlichen Informationen wird dem Legehennenhalter die Registrierung bestätigt und ein Erzeugercode mitgeteilt. Aus diesem Erzeugercode

6 W. Brade, G. Flachowsky, L. Schrader (Hrsg.), Legehuhnzucht und Eiererzeugung - Empfehlungen für die Praxis 39 lassen sich die aktuelle Haltungsform der Legehennen, der EU-Mitgliedsstaat, in Deutschland das Bundesland sowie der einzelne Betrieb und der genaue Stall, aus dem ein Ei stammt, ablesen. Der Erzeugercode in Deutschland ist nach folgendem Beispiel aufgebaut: Tab : Beispiel eines Erzeugercodes in Deutschland Haltungsform z.b. Freiland EU-Mitgliedsstaat z. B. Deutschland Bundesland z. B. Niedersachsen Betriebsnummer Stallnummer 1 - DE A. Eier aus ökologischer Erzeugung (Erzeugercode beginnt mit 0) Im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau ist für eine Registrierung die Einhaltung der VO Nr. 2092/91 8 notwendig. Die Einhaltung ökologischer Erzeugung ist durch die Teilnahme an dem Kontrollsystem entsprechend dem Gesetz über den Ökologischen Landbau 9 nachzuweisen. Dies erfolgt durch eine Bestätigung der zuständigen Öko- Kontrollstelle. B. Eier aus Freilandhaltung (Erzeugercode beginnt mit 1) Eier aus Freilandhaltung müssen in Haltungen erzeugt sein, die zumindest den Anforderungen gemäß Art. 4 der Richtlinie 1999/74/EG entsprechen. Darüber hinaus müssen sie die Vorgaben aus Anhang II Nr. 1 der VO 589/2008 erfüllen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Hennen außer bei von den Veterinärbehörden verhängten zeitweiligen Beschränkungen tagsüber spätestens ab 10:00 Uhr bis Sonnenuntergang uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben müssen. C. Eier aus Bodenhaltung (Erzeugercode beginnt mit 2) Eier aus Bodenhaltung müssen in Haltungen erzeugt sein, die zumindest den Anforderungen gemäß Art. 4 der Richtlinie 1999/74/EG entsprechen. D. Eier aus Käfighaltung (Erzeugercode beginnt mit 3) Eier aus Käfighaltung müssen in Deutschland seit dem in Betrieben erzeugt werden, bei denen die Anforderungen des Artikels 6 der EU Richtlinie 1999/74/EG und der 13, 13a und 13b der deutschen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 10 erfüllt sind. 33 Abs. 3 und 4 der TierSchNutztV enthalten Übergangsregelungen für Betriebstätten, die vor dem 13. März 2002 die Produktion aufgenommen haben Pflichten registrierter Erzeugerbetriebe Für alle Erzeugerbetriebe, auch für die Betriebe mit ökologischer Erzeugung, gelten die Vorschriften der VO 589/2008. Jede Transportverpackung ist gem. Art. 7 Abs. 1 der VO 589/2008 vor Verlassen der Produktionsstätte mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Name, Anschrift sowie Erzeugercode des Erzeugerbetriebs, Zahl und/oder Gewicht der Eier Legedatum oder -periode Versanddatum Diese Angaben sind auf den Transportverpackungen anzubringen und in den Begleitpapieren zu vermerken. Das Original der Begleitpapiere ist in der Packstelle aufzubewahren, in der die Eier sortiert werden. Werden die Eier über weitere Betriebe

7 40 Landbauforschung - vti Agriculture and Forestry Research, Sonderheft 322 / Special Issue 322 (2008) gehandelt (z. B. Sammelstellen), sind dort Kopien der Begleitpapiere aufzubewahren. Diese Unterlagen sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren. Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen. Nach Artikel 20 der VO 589/2008 müssen die registrierten Erzeuger Buch führen über: a) Die Informationen zur Haltungsart, wobei sie folgende Angaben nach Haltungsart aufzuschlüsseln haben: den Tag des Aufstallens, das Alter beim Aufstallen und die Anzahl der Legehennen; den Tag und die Anzahl der entfernten Legehennen; die tägliche Eiererzeugung; Anzahl und/oder Gewicht der pro Tag verkauften oder auf andere Weise gelieferten Eier; Namen und Anschrift der Käufer. b) Soweit die Fütterungsart angegeben wird, die Informationen über die Art der Legehennenfütterung, soweit Eier der Klasse A und ihre Verpackungen Angaben zur Fütterung der Legehennen tragen, insbesondere je angewendete Fütterungsart folgende Angaben: Menge und Art der gelieferten oder vor Ort zubereiteten Futtermittel, Datum der Futtermittellieferung. Werden in einem Betrieb unterschiedliche Haltungsarten verwendet, so sind die o. a. Angaben entsprechend für jeden einzelnen registrierten Stall aufzuschlüsseln. Statt Verkaufs- oder Lieferbücher zu führen, können auch Lieferscheine und Rechnungen mit den erforderlichen Angaben aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren Die Kontrolle der Marktteilnehmer Erzeuger, Eierpackstellen und andere Eier handelnde Betriebe werden von den zuständigen Überwachungsbehörden auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Vermarktungsnormen überprüft. Dabei erfolgt die Kontrolle auf allen Stufen der Vermarktung auf Basis einer Risikoanalyse, die die Art der Betriebe, die vermarkteten Mengen und das frühere Verhalten des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen berücksichtigt. Die Kontrollen erfolgen regelmäßig und unangekündigt. Dabei sind die geforderten Aufzeichnungen und Unterlagen den Kontrolldiensten auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auch die Überwachung der Mindestanforderungen an das jeweilige Haltungssystem sowie das Einhalten der Voraussetzungen für die Registrierung und Kennzeichnung sowie die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten erfolgt durch die zuständigen Behörden. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wird ebenfalls im Rahmen unangekündigter Betriebsüberprüfungen kontrolliert. Bei Überprüfungen sind die Inhaber von Betrieben nach 5 Abs. 3 des Handelsklassengesetzes 11 verpflichtet: das Betreten der Geschäftsräume und Ställe, Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, bei der Besichtigung selbst oder durch andere erforderlichenfalls Hilfe zu leisten, Proben entnehmen zu lassen,

8 W. Brade, G. Flachowsky, L. Schrader (Hrsg.), Legehuhnzucht und Eiererzeugung - Empfehlungen für die Praxis 41 die geschäftlichen Unterlagen und vorgeschriebenen Aufzeichnungen nach der VO (EG) Nr. 589/2008 vorzulegen und prüfen zu lassen sowie Auskünfte zu erteilen. Werden bei den Kontrollen durch die Prüfer Eierpartien ermittelt, die nicht den Vorschriften der Vermarktungsnormen entsprechen oder die in nicht ordnungsgemäß registrierten Produktionsstätten erzeugt wurden, können diese mit einem Vermarktungsverbot belegt werden, um den rechtskonformen Umgang mit diesen Eiern sicher zu stellen. Die Nichtbeachtung der Rechtspflichten aufgrund der Vermarktungsnormen und des Legehennenbetriebsregistergesetzes ist als Ordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Ahndung kann bei kleineren Verstößen durch ein Verwarnungsgeld, vergleichbar dem Knöllchen im Straßenverkehr, erfolgen. Bei gravierenden Rechtsverstößen mit erheblichen Auswirkungen auf das Marktgeschehen sind Bußgelder bis zu oder gar denkbar. Quellen für die in diesem Kapitel zitierten Rechtsgrundlagen: 1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) vom 22. Oktober 2007 (ABl. Nr. L 299/1 vom ) 2. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnorm für Eier vom 23. Juni 2008 (ABl. Nr. L 163/6 vom ) 3. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) in der zur Zeit geltenden Fassung 4. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 226/22) in der zur Zeit geltenden Fassung 5. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L226/3) 6. Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (Legehennenbetriebsregistergesetz LegRegG) vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 2430) in der zur Zeit geltenden Fassung 7. Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen vom 19. Juli 1999 (ABl. Nr. L 203/53) in der zur Zeit geltenden Fassung 8. Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 9. Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz ÖLG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431) 10. Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei Ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758) in der zur Zeit geltenden Fassung 11. Handelsklassengesetz (HKlG) vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der zur Zeit geltenden Fassung Weiterführende Literatur: siehe auch im Internet für Rechtsgrundlagen der EU: der Bundesrepublik Deutschland: des Landes Niedersachsen:

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