Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich
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- Christin Miriam Bäcker
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1 Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich
2 Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB i.v.m. 128, 161 Abs. 2 HGB 1. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen die V-KG
3 a) Kaufvertrag Unternehmen als sonstiger Gegenstand im Sinne von 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB; in Musterlösung nicht diskutiert: Ggf. sind Fristen in 438 BGB zu kurz / unangemessene Rechtsfolge bei Mängeln eine Rückübertragung eines Unternehmens wird dieses zerstören; seit dem Jahr 2002 nimmt h.m. die 433 ff. BGB an; alternative Lösung lautet daher, bei Verschulden des Verkäufers für den Mangel auf 280 BGB und ohne Verschulden auf 313, 314 BGB zurückzugreifen. b) Pflichtverletzung
4 aa) Bestehen eines Nacherfüllungsanspruchs Problem: Ist auf Einzelgegenstand abzustellen oder auf Gesamtunternehmen? Wie schlägt Mangel auf Gesamtunternehmen durch? bb) Unterbleiben der Nacherfüllung trotz Fristsetzung c) Vertretenmüssen d) Schaden e) Zwischenergebnis
5 2. Haftung von A a) Grundlage 161 Abs. 2, 128 HGB b) Einwendungen aa) Verjährung der Gesellschaftsverbindlichkeit (1) Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen die V-KG Problem: gilt 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB oder 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB / bei kurzer Verjährung hilft 167 ZPO nicht, weil Klage nicht gegen V-KG gerichtet, sondern nur gegen A
6 (2) Berufung des A auf Verjährung der Gesellschaftsverbindlichkeit Problem: Teleologische Reduktion von 129 Abs. 1 HGB (so zutreffende h.m.) oder Behandlung wie Bürge, der sich auch nach obsiegendem Urteil des Gläubigers gegen ihn, den Bürgen, auf eine nunmehr eingetretene Verjährung der Hauptverbindlichkeit berufen kann (BGHZ 104, 76 Gesellschafter; BGHZ 139, 214 Bürge)
7 bb) Einrede der Aufrechenbarkeit (1) Verständnis von 129 Abs. 3 HGB 393 BGB geht nur zu Lasten von K; dem Wortlaut von 129 Abs. 3 HGB wäre Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen; h.m. interpretiert 129 Abs. 3 HGB gegen den Wortlaut dahingehend, dass es auf die Aufrechungsbefugnis der Gesellschaft ankomme
8 (2) Anwendbarkeit von 129 Abs. 3 HGB Nicht in der Musterlösung angesprochen: A kann wegen seiner Vertretungsmacht gem. 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB aufrechnen und ist auf 129 Abs. 3 HGB nicht angewiesen (auch in der Literatur wird dieses Problem nicht angeprochen); daher kann teleologische Reduktion von 129 Abs. 3 HGB diskutiert (und vertreten) werden cc) Zwischenergebnis zu den Einwendungen 3) Zwischenergebnis zur Haftung des A II. Ergebnis
9 Aufgabe 2 A. Anspruch aus 894 BGB auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung I. Vertretung durch Betreuer II. Unrichtigkeit des Grundbuchs 1. Ursprüngliches Eigentum von E 2. Eigentumsverlust an B a) Grundbucheintragung
10 b) Einigung über Eigentumsübertragung 105 BGB 3. Eigentumsverlust an C a) Auflassung b) Grundbucheintragung c) Berechtigung
11 d) Gutgläubigkeit aa) Ursprüngliche Gutgläubigkeit bb) Bösgläubigkeit ab Dezember 2015 cc) Maßgeblicher Zeitpunkt für Gutgläubigkeit Vollendung des Rechtserwerbs; gem. 892 Abs. 2 BGB genügt aber Eintragungsantrag
12 dd) Vorverlagerung des Gutglaubensschutzes durch Auflassungsvormerkung Problem: Redlicher Vormerkungserwerb möglich? H.M. ja, Schutz allumfassend; a.a. Vormerkung will nur gegen Zwischenverfügungen bzw. die Insolvenz des Veräußerers schützen III. Ergebnis B. Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB Es geht um Herausgabe der Buchposition; diese wurde von B geleistet; daher ist Eingriffskondiktion des E gesperrt
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