EU-Agrarreform Neuerungen im Bereich der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen. Irene Kirchner, Referatsleiterin MIL 32

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1 EU-Agrarreform Neuerungen im Bereich der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Irene Kirchner, Referatsleiterin MIL 32 1

2 Rechtlicher Rahmen Verordnung EU Nr / 2013:.über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 28 Agrarumwelt- und Klimamaßnahme Artikel 29 Ökologischer Landbau Artikel 30 Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie Artikel 31 AGZ für benachteiligte Gebiete und Spreewald 2

3 Rechtlicher Rahmen Insgesamt: Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Gemeinsame Bestimmungen über alle Fonds Durchführungs-VO (EU) Nr. 821/2013 Verordnung (EU) Nr.1305/2013 ELER (gilt ab 2014 mit neuem EPLR) Delegierte VO (EU) Nr. 807/2014 und Durchführungs-VO (EU) Nr. 808/2013 Verordnung (EU) Nr.1306/2013 Horizontale Verordnung (Finanzierung, Kontrollsystem) Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2013 und Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 Verordnung (EU) Nr.1307/2013 Direktzahlungen Delegierte VO (EU) Nr. 639/2014 und Delegierte VO (EU) Nr. 641/2014 Verordnung (EU) Nr.1308/2013 Gemeinsame Marktorganisation Verordnung (EU) Nr.1310/2013 Übergangs-VO (gilt ab 2014 bis ) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt weiterhin für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2014 von der KOM genehmigt wurden. 3

4 Rechtlicher Rahmen Zugangsvoraussetzungen/ Förderausschluss 1. Fördervoraussetzung (wichtigste Voraussetzung): d.h. wer soll gefördert werden? = 100 % Sanktionierung oder Ausschluss Beispiele: Mindestfläche = 0,3 ha (Diskussion im Zusammenhang mit InVeKoS-VO) Fläche befindet sich in festgelegter Kulisse von Generosion bedrohte Pflanzen oder Nutztiere befinden sich in wissenschaftlich erarbeiteten und anerkannten Verzeichnissen

5 Rechtlicher Rahmen Zugangsvoraussetzungen/ Förderausschluss 2. Förderverpflichtungen Auflagen und Verpflichtungen = alle Einschränkungen, die Kosten und Einkommensverluste verursachen Beispiele: Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung Nutzungsbeschränkung für 2,5 Monate Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren 6

6 Rechtlicher Rahmen Sonstige Bestimmungen Zusätzliche Bestimmungen, die den Kreis der Teilnehmer einschränken können oder besondere Bedingungen beinhalten, aber nicht in jedem Fall finanzielle Auswirkungen haben müssen Beispiele: Vorverlegung von Nutzungsterminen, wenn es naturschutzfachlich begründet ist keine Anwendung von Beregnung und Melioration 7

7 Rechtlicher Rahmen Allgemeine Regelungen Mindestflächengröße = 0,3 ha Tierbesatz des Betriebes < 2,0 GV/ha LF Bagatellgrenze = 250 je Unternehmen Klärschlammverbot auf den geförderten Flächen Dokumentationspflicht gemäß Vorgabe in RL Nicht zuwendungsfähige Flächen sind Flächen ohne Nutzungsberechtigung ökologische Vorrangflächen (Greening) mit adäquaten Einschränkungen durch Dritte Ausgleich-und Ersatzmaßnahmen 8

8 KULAP-Maßnahmen ab 2015 Extensive Grünlandbewirtschaftung FP 710 ohne mineralische N-Düngung Verzicht auf jegliche Düngung Beweidung mit Schafen Beweidung mit Schafen u. Verzicht auf jeglichen Dünger mit Nutzungseinschränkung bis Nutzung nach dem 1.7. Nutzung nach dem Nutzung vor dem und nach dem

9 KULAP-Maßnahmen ab 2015 Pflege von Heiden, Trockenrasen und sensiblen Grünland FP 820 Beweidung von Heiden mit Schafen Beweidung von Heiden mit Rindern Beweidung von Trockenrasen u. sensiblen GL mit Schafen Beweidung von Trockenrasen u. sensiblen GL mit Rindern Pflege von Trockenrasen u. sensiblen DGL ohne Beweidung 9

10 KULAP-Maßnahmen ab 2015 Nutzung von Acker als GL oder Umwandlung von Acker in DGL, FP 840 Nutzung von Acker als Grünland Umwandlung von Acker in Dauergrünland 10

11 KULAP-Maßnahmen ab 2015 Pflege von extensiven Obstbaumbeständen, FP 850 Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen (a-c), FP 860 Erhalt tiergenetischer Ressourcen (a-f), FP

12 KULAP-Maßnahmen ab 2015 Ökologischer Landbau FP880 Ackerland Dauergrünland Gemüse- und Zierpflanzenbau DK-Kern- u. Steinobst DK-Beeren- und Wildobst 12

13 Extensive Grünlandbewirtschaftung von Einzelflächen (FP 810) Fördervoraussetzung: FB ist förderfähig Förderverpflichtungen: D1 Verzicht auf min. Stickstoff (711) Zu beachten: Förderung auf Dauergrünland nur wenn Hauptbodennutzung = DGL in Kulissen D2a Nutzungsbeschränkung ab 1.4. bis zum (712a) D2d Nutzungsbeschränkung vom 15.6 bis zum (712d) die Grundvarianten D1, D2a oder D2d schließen einander aus zusätzliche Anforderungen können aufgesattelt werden nur die zusätzlichen Anforderungen sind kombinierbar Tierbesatz von mindestens 0,3 RGV je ha DGL im Mittel des Jahres (D1 oder Kombination D1 und D2, D2 ohne Viebesatz) 14

14 Förderung auf Dauergrünland in Kulissen Zusätzliche Anforderungen FP 810 Nachmulchen sollte bei Bedarf (hohe Weiderückstände oder Verunkrautungen) immer zum Einsatz kommen ist aber nicht Gegenstand der Förderung. Ungeachtet dessen muss die Fläche in einem guten landwirtschaftlichen Zustand sein (CC). Grünlanderneuerung (Reparation) nur bei Verzicht auf wendende und lockernde Bodenbearbeitung Nur entzugsorientierte Grunddüngung mit P, K, Mg, Kalk und Mikronährstoffen bei Unterschreitung der Gehaltsstufe C gestattet (Bodenuntersuchung!) 15

15 Förderung auf Dauergrünland in Kulissen Weitere zusätzliche Anforderungen FP 810 Verzicht auf mineralischen Stickstoff (711) a) Verzicht auf jegliche Düngung (711a) b) ausschließliche Beweidung durch Schafe (711b) c) Verzicht auf jegliche Düngung u. ausschließliche Beweidung durch Schafe (711c) Nutzungseinschränkung vom 1.4 bis (712a) a) a) erste Nutzung erst nach 1.7. (712b) b) b) erste Nutzung erst nach (712c) Zu beachten: es kann jeweils nur a, b oder c mit Grundvariante beantragt werden bei Kombinationen verschiedener Anforderungen gilt Kombi-Tabelle Einmaliger Bestätigungsvermerk der UNB im Maiantrag 16

16 Förderung außerhalb von Kulissen Pflege von Heiden, Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandstandorten (FP 820) Fördervoraussetzung: bestätigter Pflegebedarf durch UNB (Vermerk zum AfA im November) Förderverpflichtung: a) Beweidung von Heiden mit Schafen und oder Ziegen (721) b) Beweidung von Heiden mit Rindern und/oder Equiden (722) c) Beweidung von Trockenrasen mit Schafen und oder Ziegen (723) d) Beweidung von Trockenrasen mit Rindern und/oder Equiden (724) e) Beweidungsverzicht (725) Zu beachten: Einhaltung des Nutzungsplanes ist durch UNB zu bestätigen (Vermerk zum Zahlungsantrag im Mai) 17

17 Förderung in Kulissen Klima, Wasser und Boden schonende Nutzung von Acker als Grünland oder Umwandlung von Acker in Dauergrünland (FP 840) F-Voraussetzung: Fläche in Gewässerrand (a)- bzw.in Moorkulisse (b) F-Verpflichtungen: a) Nutzung von Acker als Grünland (741a) b) dauerhafte Umwandlung von Acker in Dauergrünland (741b) Zu beachten: nur wenn Hauptbodennutzung = AL nachfolgend hat immer extensive Bewirtschaftung zu erfolgen AL unter a) bleibt Ackerland (NC 424) AL unter b) wird DGL (NC 451, NC 452 oder NC 459) 18

18 Förderung in und außerhalb von Kulissen Förderung des ökologischen Landbaus FP 880: F-Voraussetzungen: ununterbrochene Teilnahme am Öko- Kontrollverfahren (Bescheinigung über Vollzug) F-Verpflichtungen: Einführung oder Beibehaltung ÖLB a) auf Acker b) auf Dauergrünland c) im Gemüse-und Zierpflanzenbau d) bei Dauerkulturen Stein-u. Kernobst (incl. Baumschulen) e) bei Dauerkulturen Beeren- u. Wildobst (incl. Baumschulen) 19

19 Förderung außerhalb von Kulissen Förderung des ökologischen Landbaus auf Acker FP 880 Förderverpflichtungen: Anbaudiversifizierung: jährlich 3 Hauptfrüchten, wenn die Ackerfläche > 10 ha und < 30 ha jährlich 4 Hauptfrüchten, wenn die Ackerfläche > 30 ha drei Hauptfrüchte: größte Hauptfrucht 60% der Ackerfläche und die Summe der beiden größten Hauptfrüchte 90% nicht überschreiten. Vier Hauptfrüchte: größte Hauptfrucht 60% der Ackerfläche nicht überschreiten und die zwei größten Hauptfrüchte dürfen zusammen nicht mehr als 80% ausmachen. Die Summe aus drei Hauptfrüchten darf 90% nicht überschreiten Zu beachten: Werden im Rahmen der Anbaudiversifizierung bodenverbessernde Kulturen als Gründüngungsmaßnahme angebaut, darf der Anteil 30 % der Ackerfläche nicht überschreiten. 20

20 Förderung außerhalb von Kulissen Förderung des ökologischen Landbaus auf Acker FP 880 sonstige Bestimmungen: Bei der Aussaat von Leguminosengemengen muss der Gewichtsanteil bei großkörnigen Leguminosen mindestens 60 % und bei kleinkörnigen Leguminosen mindestens 20 % an der Aussaatmenge betragen. Leguminosenanteil auf der Ackerfläche muss mindestens 10% betragen. Werden auf mehr als 75 % der Ackerfläche Arten der Hauptkultur Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut, ist eine Befreiung von der Anbaudiversifizierung möglich, wenn ein jährlicher Viehbesatz von mindestens 0,5 RGV je ha auf den Grünfutterflächen und dem Dauergrünland nachgewiesen werden. Übersteigt die restliche Ackerfläche 10 ha, müssen für die verbleibenden Flächen die Anforderungen für die Fruchtartendiversifizierung eingehalten werden. Verschiedene Getreidearten Hafer, Gerste zählen als unterschiedliche Kulturen (auch Sommer- u. Wintergetreide) KUP werden im ÖLB nicht gefördert, deshalb keine Hauptfrucht 21

21 Förderung außerhalb von Kulissen Förderung des ökologischen Landbaus auf Grünland FP 880 Förderverpflichtungen: im Mittel sind mindestens 0,5 RGV je ha Dauergrünland zu halten Bei Einhaltung zusätzlicher Anforderungen aus D1 oder D2 ist eine Zusatzförderung möglich: für Verzicht auf jegliche Düngung für späte Nutzungstermine Öko-Förderung wird auch in NSG gewährt, wenn zusätzlich auch die NSG-Auflagen eingehalten werden. 22

22 Förderung außerhalb von Kulissen Förderung des ökologischen Landbaus bei Dauerkulturen FP 880 Förderverpflichtungen: in jedem, aber mind. in jedem 2. Jahr Pflegeschnitt Nachweis über Qualifikation für Pflegeschnitt ist vorzuhalten und zu Kontrollen vorzulegen (Nachreichen ist nicht gestattet) Beseitigung von Gehölzen nur zulässig, wenn Nachpflanzung erfolgt Pflege unterhalb der Bäume u. Sträucher bis 15. Juni (mind. 1x) Pflege und Beerntung sind zu dokumentieren Hinweisblatt beachten! 23

23 Förderung außerhalb von Kulissen Förderung extensiver Obstbaumbestände in Streuobstanlagen (FP 850) Fördervoraussetzung: mind. 40 bis höchstens 100 Bäume je ha Förderverpflichtung: a) Erhaltungsschnitt im 1. oder 2. Jahr b) Pflege der Fläche unter und zwischen den Bäumen Zu beachten: Die Pflege unterhalb der Bäume wird nicht mehr separat gefördert. Der Baumschnitt muss von qualifizierter Person vorgenommen werden (Beleg zur Bestandsdokumentation). 24

24 Förderung außerhalb von Kulissen Förderung extensiver Obstbaumbestände in Streuobstanlagen (FP 850): zu beachten ist weiterhin: Der Obstbaumschnitt ist in aktueller Bestandsdokumentation wahrheitsgemäß zu dokumentieren (Schlag, Anzahl geschnittener Bäume, Qualifizierungsnachweis der Person, die den Schnitt durchgeführt hat). Für die VOK ist das Nachreichen des Qualifizierungsnachweises nicht möglich. Bestätigung der UNB ist nicht erforderlich Referat 32 behält sich vor, zum Zeitpunkt der zweiten Zahlung in der VWK-ELER den Nachweis durch die BWB prüfen zu lassen. 25

25 Förderung außerhalb von Kulissen Förderung genetischer Ressourcen: Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen (FP 860) Erhaltung tiergenetischer Ressourcen (FP 870) 26

26 Förderung außerhalb von Kulissen Förderung genetischer Ressourcen (Pflanzen) FP 860: F-Voraussetzung: nur Sorten, die im Bundesverzeichnis aufgenommen sind (BLE-Liste) ( F-Verpflichtungen: a) Anbau ein-und zweijähriger Kulturen b) Pflege und Erhalt von Dauerkulturen Zu beachten: Umfang der geförderten Fläche nicht > 20ha je Sorte und Betrieb Nachweisführung über Herkunft der Sorte Bestätigung durch Saatenanerkennung (Ref.44 LELF) 27

27 Förderung außerhalb von Kulissen Förderung genetischer Ressourcen (Tiere) FP 870: F-Voraussetzung: Tiere gehören zu folgenden Rassen: Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind Deutsches Sattelschwein Skudden und Merinofleischschafe Rheinisch Deutsches Kaltblut F-Verpflichtungen: Tiere müssen im Zuchtbuch geführt werden Zuchtorganisation arbeitet nach Erhaltungszuchtprogramm Angemessene Haltung von Vatertieren Zu beachten: Förderung bezogen auf Großvieheinheiten im Zuchtbuch geführte Nachzuchttiere sind förderfähig Zusatzförderung für Bereitstellung von Tieren für Besamung und Embryotransfer 28

28 Förderung außerhalb von Kulissen Förderung genetischer Ressourcen (Tiere) FP 870: weiterhin ist zu beachten: Es sind alle im Zuchtbuch eingetragenen männlichen und weiblichen Tiere förderfähig. Gefördert wird die GVE. Zusatzförderung: Gefördert wird das Tier, wenn es mindestens einmal im Jahr zur Bereitstellung von Embryonen oder Sperma genutzt wurde. Der Beleg über die Sperma- oder Embryonengewinnung ist vorzuhalten. Verwertungsnachweise sind Schlachtbelege oder auch Abgabebelege zur Notschlachtung oder zur Tierkörperbeseitigung sein, die der Bestandsdokumentation zugeordnet werden können. 29

29 Fördersätze Fördersätze Grünland: Maßnahme Kurzbezeichnun g Maßeinheit Fördersätze Grundvariante D1 /ha 140 Ext. GL ohne mineralische N-Düngung (FP 810) Verzicht auf jegliche Düngung D1a /ha 50 Beweidung mit Schafen D1b /ha 80 Bew.mit Schafen u.verzicht auf jeg.dünger D1c /ha 85 Nutzung ab D2a /ha 114 Ext. GL mit Nutzungseinschränkung (FP810) Nutzung ab 1.7. D2b /ha 50 Nutzunmg ab D2c /ha 56 Nutzunmg vor dem und ab D2d /ha 115 Beweidung von Heiden mit Schafen D3a /ha 294 Pflege von Heiden, Trockenrasen und sensiblen Grünlandgebieten (FP820) Beweidung von Heiden mit Rindern D3b /ha 142 Beweidung von Trockenrasen u. sensiblen GL mit Schafen D3c /ha 244 Beweidung von Trockenrasen u. sensiblen GL mit Rindern D3d /ha 92 Pflege von sensiblen GL ohne Beweidung D3e /ha

30 Fördersätze Maßnahme Kurzbezeichnun g Fördersätze Maßeinheit Nutzung oder Umwandlung von Acker in GL (FP840) Nutzung von Acker als Grünland C1a /ha 270 Umw andlung von Acker in Grünland C1b /ha 1300 Pflege von extensiven Obstbaumbeständen (FP850) E1 / Baum 6,5 Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen (FP 860) für ein und zweijährige Kulturen G1a /ha 196 zusätzlich für kleine Partien(Sorte) G1b /ha 296 Dauerkulturen G1c /ha 500 Rinder G2a /GVE 230 Erhalt tiergenetischer Ressourcen (FP 870) Schafe G2b /GVE 166 Schweine G2c /GVE 260 Pferde G2d /GVE 140 Zuschlag für die Bereitstellung von Tieren für Sperma- oder Embryonengewinnung G2e /Tier 100 Ackerland Ba /ha 209 Grünland Bb /ha 210 ÖLB (FP 880) Gemüsebau Bc /ha 415 DK-Kern- u. Steinobst Bd /ha 750 DK-Beeren-u. Strauch sowie Widobst Be /ha

31 Grundlagen der Förderung in Kulissen FFH- und Vogelschutzgebiete, sowie weitere wichtige Lebensräume Festlegung der Kulissen nach Aspekten des Naturschutzes des Gewässer- und Erosionsschutzes Des Klima- und Ressourcenschutzes Kulisse wird feldblockbezogen ausgewiesen 32

32 Grundlagen der Förderung in Kulissen Fachkulissen Amphibienschutz und Naturschutzbrachen Amphi Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling AmeBl Ergänzungsflächen NSG(Bewirtschaftungserl.) NsgBw Erosionsgefährdete Flächen Erosi FFH-Lebensraumtypen und Biotopschutz LRTyp Gewässerrandflächen GewRa Großtrappe GrTra KULAP-Flächen Berlin KulBe Moorflächen MoorA Nährstoffsensible Flächen NrSen Nationalpark Unteres Odertal NatPa Rotmilan RoMil Schreiadler SchrA Wiesenbrüter Wiebr Windelschnecken WinSn 33

33 Grundlagen der Förderung Grundlagen Förderinformationen: in Kulissen 34

34 Grundlagen der Förderung in Kulissen Praktische Umsetzung: Entsprechend der Bedeutung einzelner Kulissen wird Betroffenheitsanteil für die Feldblöcke festgelegt GIS-technische Umsetzung und Referenzabgleich Feldblock erhält Attribut förderfähig für AUKM. Antragsteller kann wählen (Freiwilligkeit) es werden alle Flächen im Feldblock gefördert (auch außerhalb der Kulisse) aktives Mitwirken der UNB gefordert 35

35 Natura 2000 und AGZ Spreewald Natura 2000: 36

36 Natura 2000 und AGZ Spreewald AGZ Spreewald: Fördervoraussetzung: Mindestfläche 0,1 ha, Höchstfläche < 3 ha Kulisse Spreewald Förderverpflichtungen: a) Mähnutzung mit Landtransport (61N) 85 /ha b) Mähnutzung mit Wassertransport (62N) 190 /ha c) Standweide (63N) 59 /ha Zu beachten: Verpflichtungsbeginn ist der 1.1. zusammenhängende Parzellen mit gleicher Bewirtschaftung u. Zufahrt werden als eine Gesamtfläche gewertet (<3ha) es besteht Dokumentationspflicht (Weidetagebuch) Ggf. kann durch das Biosphärenreservat die Beweidungsdauer oder der Tiereinsatz festgelegt werden. Es kann nur AGZ Spreewald oder AGZ beantragt werden. 37

37 Direktzahlungen ab 2015 Gliederung: Rechtlicher Rahmen Übersicht der Stützungsregeln für Direktzahlungen ab 2015 Aktiver Betriebsinhaber und Basisprämienregelung Erstzuteilung Zahlungsansprüche (ZA) Greening 3 Maßnahmen Anbaudiversifizierung Dauergrünlanderhalt Flächennutzung im Umweltinteresse Weitere Informationen MIL 32 Direktzahlungen 37

38 Direktzahlungen ab 2015 Rechtlicher Rahmen: EU-Verordnungen: Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, Nr. 1307/2013 Delegierte Verordnungen (EU) Nr. 639/2014,Nr. 640/2014 Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 641/2014, Nr. 809/2014 diverse Arbeitspapiere und Leitfäden -> MIL 32 Direktzahlungen 38

39 Direktzahlungen ab 2015 Rechtlicher Rahmen: Bundesrecht: Umverteilungsprämiengesetz vom Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (Entwurf, Bundesratsverfahren) Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (beschlossen) Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Entwurf) InVeKoS-Verordnung (Länderanhörung ) -> MIL 32 Direktzahlungen 39

40 Direktzahlungen ab 2015 Übersicht Stützungsregelungen: Basisprämienregelung ->löst Betriebsprämienregelung ab greening Anforderungen sind einzuhalten Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden greening bundeseinheitlicher Wert Befreiung für nach EU-Öko-Verordnung wirtschaftende Betriebe Umverteilungsprämie wie 2014, für max. 46 ha -> mit beihilfefähiger Fläche aktivierte ZA, bundeseinheitlicher Betrag MIL 32 Direktzahlungen 40

41 Direktzahlungen ab 2015 Übersicht Stützungsregelungen: Zahlung für Junglandwirte bundeseinheitlicher Wert, max. 90 ZA, nicht älter als 40 Jahre, max. 5 Jahre Antrag als natürliche Person; juristische Person, Personenvereinigung -> wenn langfristige und wirksame Kontrolle über Betriebsführung, Gewinne, finanzielle Risiken erstmalige Niederlassung im landwirtschaftlichen Betrieb MIL 32 Direktzahlungen 41

42 Direktzahlungen ab 2015 Übersicht Stützungsregelungen: Kleinerzeugerregelung Beantragung der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung 2015 (einmalig möglich) danach Umstieg/ Ausstieg einmal möglich Voraussetzung ist zuvor der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen und der o. g. Direktzahlungen maximal wird der Betrag gewährt, der durch die Einzelmaßnahmen errechnet wird maximal je Antragsteller und Jahr von CC (in der ersten Säule) und vom greening befreit MIL 32 Direktzahlungen 42

43 Direktzahlungen ab 2015 Aktiver Betriebsinhaber: VO 1307/2013, Art. 9 und DirektZahlDurchfV 5 - Negativliste sind Antragsteller, die nicht auf der Negativliste sind wenn Antragsteller auf der Negativliste, z.b. Betreiber von dauerhaften Sportund Freizeitanlagen, Immobiliendienstleister, kann dieser unter bestimmte Bedingungen zum aktiven Betriebsinhaber werden: wenn < Direktzahlungen in 2014 erhalten hat, wenn > Direktzahlungen nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit ist nachzuweisen erreicht bei mehr als 38 ha beihilfefähiger Fläche Problemfälle ggf. bei Pensionspferdehaltern mit Reitplatz wenn nicht mehr als 3 GVE je ha im Zeitraum Jan-April d.j. (GVE-Schlüssel nach DirektZahlDurchfV, Anlage 2) MIL 32 Direktzahlungen 43

44 Direktzahlungen ab 2015 Basisprämie: Anwendung bis 2018 auf regionaler Ebene -> regionale ZA-Werte Beantragung Erstzuweisung ZA im AfA 2015 ZA-Aktivierung mit beihilfefähiger Fläche Fläche muss am verfügbar sein Mindestbetriebsgröße 1ha Regelungen zur hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung sind zu beachten (DirektZahlDurchfV) greening -Anforderungen sind einzuhalten Arten für KUP gemäß Anlage 1 der DirektZahlVerfV MIL 32 Direktzahlungen 44

45 Direktzahlungen ab 2015 Zahlungsansprüche: ZA-Erstzuweisung (VO (EU) 1307/2013, Art. 24) an aktive Betriebsinhaber, Beantragung im AfA 2015 im Rahmen der Basisprämienregelung Zuweisung aus der nationalen Reserve für Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände (DirektZahlDurchfV 16) Darstellung einzelner Fallkonstellationen: siehe Hinweise zur Umsetzung der GAP MIL 32 Direktzahlungen 45

46 Direktzahlungen ab 2015 Zahlungsansprüche: Weitere Regelungen Beantragung ZA-Aktivierung je Betriebsinhaber und Jahr ZA-Verpachtung auch flächenlos möglich nach zweimaliger Nichtnutzung -> Einzug in die nationale Reserve keine Rotation mehr möglich MIL 32 Direktzahlungen 46

47 Direktzahlungen ab 2015 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden greening : Die greening-anforderungen müssen erfüllt werden. Dafür sind die Anforderungen für jede der drei Maßnahmen je Antragsteller zu erbringen: Anbaudiversifizierung Erhaltung bestehendes Dauergrünland Flächennutzung im Umweltinteresse: Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) oder auch als EFA- Flächen bezeichnet (ecological focus aerea) MIL 32 Direktzahlungen 47

48 Direktzahlungen ab 2015 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden greening : Nach EU-Öko-Verordnung wirtschaftende Betriebe (gesamtbetrieblich oder Produktionseinheiten) sind green by definition. Kleinerzeuger sind von greening-anforderungen befreit MIL 32 Direktzahlungen 48

49 Direktzahlungen ab 2015 greening Anbaudiversifizierung (1): VO (EU) 1307/Art. 44 (einige wesentliche Bedingungen) Ackerland (AL) des Betriebes < 10 ha: keine Vorgaben Ackerland des Betriebes zw.10 und 30 ha: mindestens 2 verschiedene landwirtschaftliche Kulturen, Hauptkultur nicht mehr als 75% des AL Ackerland des Betriebes > 30 ha mindest. 3 versch. landwirtschaftliche Kulturen, Hauptkultur nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % Weitere Regelungen: siehe Hinweise zur Umsetzung der GAP 2015 Maßgeblicher Zeitraum: 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres MIL 32 Direktzahlungen 49

50 Direktzahlungen ab 2015 greening Anbaudiversifizierung (1): Begriff der landwirtschaftlichen Kultur(pflanze): a) eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen, b) alle Arten im Falle der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae c) brachliegendes Land, d) Gras und andere Grünfutterpflanzen. Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören MIL 32 Direktzahlungen 50

51 Direktzahlungen ab 2015 greening Anbaudiversifizierung (1): Verzeichnis der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen in Bezug auf Anbaudiversifizierung (vom BMEL erstellt) bildet die Grundlage für die ab 2015 geltende Nutzcodeliste/Flächennachweis (Auszug aus dem Entwurf für BB) MIL 32 Direktzahlungen 51

52 Direktzahlungen ab 2015 greening Dauergrünland - VO (EU) 1307 Art. 45 Dauergrünland (DGL) ist in gemäß Verordnung (EU) 1307 Artikel 4 Abs. 1 h) Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen; (D wendet diese Regelung an) i) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; MIL 32 Direktzahlungen 52

53 Direktzahlungen ab 2015 greening Dauergrünland - VO (EU) 1307 Art. 45 ab Umbruch von Dauergrünland nur noch mit Genehmigung möglich (Verfahren wird derzeit entwickelt) - Genehmigungen -> siehe Hinweise zur GAP - wenn Dauergrünland-Anteil um mehr als 5% im Vergleich zu 2012 in der Region Brandenburg und Berlin abnimmt -> keine Genehmigungen für Dauergrünland in FFH-Gebieten gilt absolutes Umwandlungs- und Pflugverbot -> umweltsensibles Dauergrünland MIL 32 Direktzahlungen 53

54 Direktzahlungen ab 2015 greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF/EFA): VO (EU) 1307/Art. 46 (einige wesentliche Bedingungen) - Ausweisung von ÖVF grundsätzlich bezogen auf Ackerland bei mehr als 15 ha - 5% des Ackerland einschließlich der auf und an Acker angrenzenden ÖVF- Flächen (z.b. Landschaftselemente, Pufferstreifen, Niederwald im Kurzumtrieb); Ausnahmen und Details -> siehe Hinweise zur GAP - zugelassene Arten: - für KUP in der Anlage 1 zur DirektZahlDurchfV (nicht alle, die für die Basisprämie zugelassen sind, gelten für ÖVF) - Für Kulturpflanzenmischungen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke: Anlage 3 der DirektZahlDurchfV - Stickstoffbindende Pflanzen: Anlage 4 der DirektZahlDurchfV MIL 32 Direktzahlungen 54

55 Direktzahlungen ab 2015 greening Ökologische Vorrangflächen (ÖVF/EFA): ab wird ein EFA-Layer zur Darstellung der Flächen aufgebaut und für die Antragstellung zur Verfügung gestellt. ÖVF Flächen müssen in der Verfügungsgewalt des Antragstellers sein MIL 32 Direktzahlungen 55

56 Direktzahlungen ab 2015 Informationsquellen: EU/KOM Bund/BMEL Broschüre des BMEL zur GAP ist in Vorbereitung Land Brandenburg/MIL Hinweise zur GAP-Reform 2015 unter MIL 32 Direktzahlungen 56

57 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Irene Kirchner, Referatsleiterin MIL 32 57

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