Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich a) persönlich: alle Deutschen deutsche natürl. Personen, Art. 116 I GG inländ. jurist. Personen, Art. 19 III GG (+), aber Art. 12 I GG zumeist vorrangig EU-Ausländer Art. 21, 45, 49 AEUV b) sachlich: Freizügigkeit im Bundesgebiet Wohnsitz: Niederlassung mit dem Willen zu dauerhaftem Lebensmittelpunkt Aufenthalt: vorübergehendes Verweilen von gewisser Dauer und Bedeutung Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 2 1
2 Freizügigkeit, Art. 11 GG zum sachlichen Schutzbereich: Einreise Schutz vor Ausweisung und Abschiebung Vorrang: Art. 12 I, Art. 2 II 2, Art. 16 II GG nicht: Ausreise, Auswanderung Art. 2 I GG 2. Eingriff moderner Eingriffsbegriff weit jede Behinderung oder Beeinträchtigung des freien (Hin-)Ziehen (mittelbar-)faktische Beeinträchtigungen Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 3 Freizügigkeit, Art. 11 GG 3. Rechtfertigung a) Schranken: Art. 11 II GG = qualifizierter Gesetzesvorbehalt Bundeskompetenz, Art. 71, 73 I Nr.3 GG; für Gefahrenabwehr daneben auch Landeskompetenz (Polizeirecht) str. Voraussetzungen des Art. 11 II GG b) Schranken-Schranken: Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG (+) Bestimmtheit und Normenklarheit Verhältnismäßigkeit i.r.v. Art. 11 II GG Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 4 2
3 oberstes Verfassungsprinzip (Art. 1 I 1 GG) objektiv-rechtlich: staatliche Achtungs- und Schutzpflicht (Art. 1 I 2 GG) subjektiv-rechtlich: str. allerdings, ob Grundrecht Ewigkeitsgarantie, Art. 79 III GG Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 5 1. Schutzbereich a) persönlich: des Menschen jede natürliche Person auch ungeborenes Leben objektiv-rechtliche Nachwirkungen über den Tod hinaus (Schutzpflichten) juristische Personen ( ) Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 6 3
4 zu 1. Schutzbereich b) sachlich: Würde des Menschen sozialer Wert- und Achtungsanspruch personale Identität nur elementarer persönliche Ehre Schutz, d.h. Schutz vor körperl. Unversehrtheit gravierender oder Rechtsgleichheit systematischer Lebensgrundlagen Missachtung Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 7 2. Eingriff jede Behandlung des Menschen als bloßes Objekt ohne Eigenwert z.b. Erniedrigung, Brandmarkung, Ächtung Einwilligung im Kernbereich nicht möglich Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 8 4
5 3. Rechtfertigung nicht möglich Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 9 Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 10 5
6 Prüfungsfragen (Bearbeitervermerke) Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg? soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit B. Begründetheit Ist die Verfassungsbeschwerde begründet?, soweit der Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte verletzt ist. 1.Schutzbereich berührt 2.Eingriff durch Akt der öffentlichen Gewalt 3.Rechtfertigung des Eingriffs Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 11 Prüfungsfragen (Bearbeitervermerke) Verstößt die Maßnahme gegen die Glaubensfreiheit? = Ist X in seinem Grundrecht aus Art. 4 I, II GG verletzt? nur benanntes Grundrecht prüfen 1.Schutzbereich 2.Eingriff 3.Rechtfertigung a) Schranken b) Schranken-Schranken Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 12 6
7 Prüfungsfragen (Bearbeitervermerke) Unterscheide: Ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit berührt? ( tangiert / eröffnet) a) persönlicher Schutzbereich b) sachlicher Schutzbereich keine Prüfung von Eingriff und Rechtfertigung ebenso bei: Auf welches Grundrecht könnte sich X berufen? Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 13 Differenzierung Eingriff in ein Grundrecht/ Beeinträchtigung eines Grundrechts kann verfassungsmäßig oder verfassungswidrig sein, je nachdem, ob verfassungsrechtliche Rechtfertigung vorliegt Verletzung eines Grundrechts/ Verstoß gegen ein Grundrecht Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts, der nicht gerechtfertigt und damit verfassungswidrig ist Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 14 7
8 Rechtfertigungsprüfung Schranken (1) Gesetz formelle Verfassungsmäßigkeit ( Z V F ) Schrankenschranken materielle Verfassungsmäßigkeit ( Art. 19 I und II GG, insb. Zitiergebot), Normenklarheit und -bestimmtheit, Voraussetzungen des qualifizierten Gʼvorbehalts, Verhältnismäßigkeit des Gesetzes (2) Einzelakt aufgr. des Gesetzes, insb. Urteil BVerfG keine Superrevisionsinstanz, d.h. nur Prüfung der Verf-Mäßkt., nicht der allg. R-Mäßkt. Verhältnismäßigkeit des Einzelakts Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 15 81a StPO (1) 1 Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. [ ] Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II (Grundrechte) 16 8
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