Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)
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- Paulina Böhm
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1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 = Hauptgleichheitsrecht Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Rechtsanwendungsgleichheit kein Handlungsspielraum: Verletzung von Freiheitsrechten vorrangig Handlungsspielraum (+): Selbstbindung Rechtssetzungsgleichheit seit 1924/1925 ( neue Lehre ): Willkürkontrolle seit 1980 ( neue Formel ): Verhältnismäßigkeitskontrolle 2 1
2 Gleichheitsgrundrechte : Art. 3, 6 I, V, Art. 33 I III, Art. 38 I 1; Art.21 I/ Prüfungsaufbau: zweistufig (h.m.) 1.Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem a)wesentlich Gleiches b)ungleichbehandlung 2. Rechtfertigung Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem wesentlich Ungleiches Gleichbehandlung 3 = Hauptgleichheitsrecht 1.Rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem a) Wesentlich Gleiches: [B] sind gleich. Konstruktion eines (sachl.) Schutzbereichs durch Bildung eines Vergleichspaares Ausgangssachverhalt: alle Menschen = persönl. Schutzbereich; Art. 19 III GG (+) Einzelner oder Personengruppe erforderlich: Vergleichbarkeit mit B Bezugssachverhalt = Referenzgruppe 4 2
3 zu 1.a) Wesentlich Gleiches: Vergleich der Ausgangs- mit der Bezugsgruppe Vergleichsgruppenbildung anhand eines bestimmten Bezugspunktes (tertium comparationis): zu diesem Zweck: Ermittlung des nächsten gemeinsamen Oberbegriffs (genus proximum = tertium comparationis) eines sachlichen Unterscheidungsmerkmals (Differenzierungsmerkmal = differentia specifica) 5 b) Rechtlich relevante Ungleichbehandlung: aa) Ungleichbehandlung: Feststellung bb) Rechtliche Relevanz ( vor dem Gesetz ) nur bzgl. desselben Hoheitsträgers/ derselben Rechtssetzungsgewalt keine Gleichheit im Unrecht : Bezugssachverhalt muss rechtlichen Bestand haben 6 3
4 2. Rechtfertigung Willkürformel = bloße Evidenzprüfung weiter Einschätzungsund Gestaltungsspielraum Ausn.: negative Auswirkungen auf Freiheitsrechte situations-/sachbezogene Ungleichbehdlg. personenbezogene Ungleichbehandlung neue Formel : Verhältnismäßigkeitsprüfung a) legitimes Ziel: interne Zwecke externe Zwecke b) Eignung Erforderlichkeit Angemessenheit 7 Formulierungsmuster für Rechtfertigg.-Prüfung Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt (dem Gesetzgeber) nicht jede Ungleichbehandlung. Je nach Regelungsgegenstand [Lebensbereich] und Differenzierungsmerkmalen [konkreter Unterschied = differentia specifica] ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an den Differenzierungsgrund [Rechtfertigung], die vom bloßen Willkürverbot [bei sachbezogener Ungleichbehandlung] bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse [bei personenbezogener Ungleichbehandlung] reichen. 8 4
5 Formulierungsmuster Je nach Differenzierungsmerkmal ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt, wenn sie also willkürlich ist oder wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. 9 Rechtsfolgen: Besonderheiten Verstoß gegen (= Verletzung von) Verfassungswidrigkeit Einzelakt: Wirksamkeit, aber Aufhebbarkeit Gesetz: grds. Unwirksamkeit = Nichtigkeit Problem bei : Beseitigung der verfw. Privilegierung durch gleichmäßige Belastung Beseitigung der Diskriminierung durch Ausweitung der Begünstigung bloße Unvereinbarkeitserklärung 10 5
6 aus: Saarbrücker Zeitung v , S. A4. 11 Besondere Differenzierungsverbote, insb. Art. 3 II, III, Art. 6 I, Art. 38 I 1 GG 1. rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem a) Vergleichbarkeit verschiedener Personen, Personengruppen oder Situationen: Ausgangs- und Bezugssachverhalt b) rechtlich relevante Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen wegen eines verbotenen Differenzierungskriteriums Art. 3 II, III; Art. 6 I; Art. 21 I i.v.m. Art. 3 I; Art. 33 I III; Art. 38 I 1 GG (= Diskriminierung) 12 6
7 Besondere Differenzierungsverbote 2. Rechtfertigung nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen a) Differenzierung zw. Männern und Frauen nur bei zwingenden biologischen Unterschieden b) i.ü. kollidierendes Verfassungsrecht (1) Ungleichbehandlung ausdrücklich erlaubt: Art. 3 II 2, Art. 12a I GG (2) sonstige Gründe: strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, i.d.r. keine Rechtfertigung 13 7
(Verhältnismäßigkeitsprüfung); sehr hohe Praxisrelevanz im Folg. vorrangiger Darstellungsgegenstand
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