Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)"

Transkript

1 Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 = Hauptgleichheitsrecht Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Rechtsanwendungsgleichheit kein Handlungsspielraum: Verletzung von Freiheitsrechten vorrangig Handlungsspielraum (+): Selbstbindung Rechtssetzungsgleichheit seit 1924/1925 ( neue Lehre ): Willkürkontrolle seit 1980 ( neue Formel ): Verhältnismäßigkeitskontrolle 2 1

2 Gleichheitsgrundrechte : Art. 3, 6 I, V, Art. 33 I III, Art. 38 I 1; Art.21 I/ Prüfungsaufbau: zweistufig (h.m.) 1.Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem a)wesentlich Gleiches b)ungleichbehandlung 2. Rechtfertigung Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem wesentlich Ungleiches Gleichbehandlung 3 = Hauptgleichheitsrecht 1.Rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem a) Wesentlich Gleiches: [B] sind gleich. Konstruktion eines (sachl.) Schutzbereichs durch Bildung eines Vergleichspaares Ausgangssachverhalt: alle Menschen = persönl. Schutzbereich; Art. 19 III GG (+) Einzelner oder Personengruppe erforderlich: Vergleichbarkeit mit B Bezugssachverhalt = Referenzgruppe 4 2

3 zu 1.a) Wesentlich Gleiches: Vergleich der Ausgangs- mit der Bezugsgruppe Vergleichsgruppenbildung anhand eines bestimmten Bezugspunktes (tertium comparationis): zu diesem Zweck: Ermittlung des nächsten gemeinsamen Oberbegriffs (genus proximum = tertium comparationis) eines sachlichen Unterscheidungsmerkmals (Differenzierungsmerkmal = differentia specifica) 5 b) Rechtlich relevante Ungleichbehandlung: aa) Ungleichbehandlung: Feststellung bb) Rechtliche Relevanz ( vor dem Gesetz ) nur bzgl. desselben Hoheitsträgers/ derselben Rechtssetzungsgewalt keine Gleichheit im Unrecht : Bezugssachverhalt muss rechtlichen Bestand haben 6 3

4 2. Rechtfertigung Willkürformel = bloße Evidenzprüfung weiter Einschätzungsund Gestaltungsspielraum Ausn.: negative Auswirkungen auf Freiheitsrechte situations-/sachbezogene Ungleichbehdlg. personenbezogene Ungleichbehandlung neue Formel : Verhältnismäßigkeitsprüfung a) legitimes Ziel: interne Zwecke externe Zwecke b) Eignung Erforderlichkeit Angemessenheit 7 Formulierungsmuster für Rechtfertigg.-Prüfung Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt (dem Gesetzgeber) nicht jede Ungleichbehandlung. Je nach Regelungsgegenstand [Lebensbereich] und Differenzierungsmerkmalen [konkreter Unterschied = differentia specifica] ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an den Differenzierungsgrund [Rechtfertigung], die vom bloßen Willkürverbot [bei sachbezogener Ungleichbehandlung] bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse [bei personenbezogener Ungleichbehandlung] reichen. 8 4

5 Formulierungsmuster Je nach Differenzierungsmerkmal ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt, wenn sie also willkürlich ist oder wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. 9 Rechtsfolgen: Besonderheiten Verstoß gegen (= Verletzung von) Verfassungswidrigkeit Einzelakt: Wirksamkeit, aber Aufhebbarkeit Gesetz: grds. Unwirksamkeit = Nichtigkeit Problem bei : Beseitigung der verfw. Privilegierung durch gleichmäßige Belastung Beseitigung der Diskriminierung durch Ausweitung der Begünstigung bloße Unvereinbarkeitserklärung 10 5

6 aus: Saarbrücker Zeitung v , S. A4. 11 Besondere Differenzierungsverbote, insb. Art. 3 II, III, Art. 6 I, Art. 38 I 1 GG 1. rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem a) Vergleichbarkeit verschiedener Personen, Personengruppen oder Situationen: Ausgangs- und Bezugssachverhalt b) rechtlich relevante Ungleichbehandlung der Vergleichsgruppen wegen eines verbotenen Differenzierungskriteriums Art. 3 II, III; Art. 6 I; Art. 21 I i.v.m. Art. 3 I; Art. 33 I III; Art. 38 I 1 GG (= Diskriminierung) 12 6

7 Besondere Differenzierungsverbote 2. Rechtfertigung nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen a) Differenzierung zw. Männern und Frauen nur bei zwingenden biologischen Unterschieden b) i.ü. kollidierendes Verfassungsrecht (1) Ungleichbehandlung ausdrücklich erlaubt: Art. 3 II 2, Art. 12a I GG (2) sonstige Gründe: strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung, i.d.r. keine Rechtfertigung 13 7

(Verhältnismäßigkeitsprüfung); sehr hohe Praxisrelevanz im Folg. vorrangiger Darstellungsgegenstand

(Verhältnismäßigkeitsprüfung); sehr hohe Praxisrelevanz im Folg. vorrangiger Darstellungsgegenstand Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG Leitentscheidungen: BVerfGE 55, 72ff. Präklusion I; 82, 126ff. Kündigungsschutz u.v.a. 0. Adressaten: Gleichheit vor dem Gesetz Problem: Gleichheit im/nach dem

Mehr

Bindung der Finanzverwaltung ( 85 AO) u. -gerichte: Rechtsanwendungsgleichheit Anspruch auf Abwehr von gleichheitswidrigem Vollzug der Steuergesetze

Bindung der Finanzverwaltung ( 85 AO) u. -gerichte: Rechtsanwendungsgleichheit Anspruch auf Abwehr von gleichheitswidrigem Vollzug der Steuergesetze Prof. Dr. Christoph Gröpl Allgemeines Steuerrecht Universität des Saarlandes Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) im Steuerrecht Leitentscheidungen: BVerfGE 105, 73 (110 f.) Rentenbesteuerung; BVerfGE

Mehr

B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten

B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten B. Die Prüfung von Gleichheitsrechten I. Allgemeines Neben den Freiheitsgrundrechten finden sich im Grundgesetz auch noch Gleichheitsgrundrechte. Im Mittelpunkt der Gleichheitsgrundrechte steht Art. 3

Mehr

Feuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist.

Feuerwehrabgabe mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 10. Termin, 8.7.2015 Art. 3 GG A. Zulässigkeit B. Begründetheit Feuerwehrabgabe mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde des S ist begründet, wenn dieser tatsächlich in seinen Grundrechten

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

Die neue REIT-Aktiengesellschaft nationale, gemeinschaftsrechtliche und internationale Aspekte der Besteuerung

Die neue REIT-Aktiengesellschaft nationale, gemeinschaftsrechtliche und internationale Aspekte der Besteuerung Prof. Dr. Christoph Gröpl Universität des Saarlandes Die neue REIT-Aktiengesellschaft nationale, gemeinschaftsrechtliche und internationale Aspekte der Besteuerung Wissenschaftlicher Vortrag, Universität

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Ehe und Familie,Art. 6 GG subjektiv-rechtliche

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I, II GG 1.

Mehr

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht

SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht SCHEMATA Staats- und Verfassungsrecht Ass. iur. Anja Brigola Stand: Oktober 2011 Inhaltsübersicht I. Aufbau einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 13 Nr.

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freizügigkeit, Art. 11 GG 1. Schutzbereich

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht

Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1.Schutzbereich a) persönlich: jeder (2 I),

Mehr

Fall 25: Nachtarbeitsverbot

Fall 25: Nachtarbeitsverbot Fall 25: Nachtarbeitsverbot (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, ISBN 978-3-642-54657-0) 1 Fall 25: Nachtarbeitsverbot (Epping, Grundrechte, 6. Aufl. 2014, S. 398 f.) Die zulässige Verfassungsbeschwerde

Mehr

Fallbesprechung zum GK ÖR III

Fallbesprechung zum GK ÖR III Fall 1 Fallbesprechung zum GK ÖR III Wiss. Mitarbeiterin Ass. iur. Milena Wolff, LL.M. (Brügge) E-Mail: milena.wolff@jura.uni-augsburg.de Zimmer: 2055 AG: Dienstag 09h15-11h15 (Raum 1012) 1 Literaturhinweise

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht II. Verfassungsrechtliche Grundlagen II

Vorlesung Öffentliches Recht II. Verfassungsrechtliche Grundlagen II Vorlesung Öffentliches Recht II Verfassungsrechtliche Grundlagen II Wiederholungsfall Eine gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Betreiber von Solarien nur Erwachsene bedienen dürfen. Greift diese Regelung

Mehr

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts

G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 1. Schutzbereich a) persönlich: jeder Art.

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Literaturhinweise Epping, Grundrechte, 5.

Mehr

Gleichheit und Verwaltung

Gleichheit und Verwaltung Christian Boden Gleichheit und Verwaltung Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichheitssatz und ihre Auswirkung auf die Verwaltung Verlag Dr. Kovac Hamburg 2007 VII INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

Lösungsskizze Fall 2 Nachtarbeitsverbot :

Lösungsskizze Fall 2 Nachtarbeitsverbot : Grundkurs Öffentliches Recht SoSe 2009 Prof. Dr. Moris Lehner Prof. Dr. Jens Kersten PD Dr. Mario Martini Lösungsskizze Fall 2 Nachtarbeitsverbot : Schwerpunkte des Falles: Aufbau der Grundrechtsprüfung

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 Freiheitsrechte des Art. 5 I GG: Kommunikationsgrundrechte

Mehr

Europäisches und internationales

Europäisches und internationales Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht Personengesellschaften (PersGes) inländ.

Mehr

Die Funktionen der Grundrechte

Die Funktionen der Grundrechte Die Funktionen der Grundrechte Status negativus Abwehrrechte gegen den Staat Subjektive Rechte Einrichtungsgarantien Objektive Wertentscheidung Status positivus Status activus Institutsgarantien Institutionelle

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte)

Prof. Dr. Christoph Gröpl. Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) 1 JVA Saarbrücken, Lerchesflurweg 37 vgl. BVerfG,

Mehr

Studienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften HS Bund, FB BPOL - 1 - Professor Dr. Martin H. W. Möllers

Studienbereich Staats- und Gesellschaftswissenschaften HS Bund, FB BPOL - 1 - Professor Dr. Martin H. W. Möllers 0 LV 17.12: Öffentliche Sicherheit und internationale Beziehungen Gleichheitsgrundrechte und Aufbau einer Gleichheitsgrundrechts-Klausur Gliederung und Literaturquellen 1 Einführung in die Gleichheitsgrundrechte

Mehr

Lösungsskizze zur 1. Klausur Allgemeines Steuerrecht

Lösungsskizze zur 1. Klausur Allgemeines Steuerrecht Lösungsskizze zur 1. Klausur Allgemeines Steuerrecht Vorab: Die Klausur befasst sich mit Grundfragen des Steuerverfassungsrechtes und insoweit vor allem mit dem aus Art. 3 I GG herzuleitenden Grundsatz

Mehr

Begriff der Grundrechte

Begriff der Grundrechte Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Begriff der Grundrechte Naturrechtliche Vorstellung: dem Staat vorausliegende Rechte des Individuums; Freiheit und Gleichheit

Mehr

WS 2008/09 GLIEDERUNG

WS 2008/09 GLIEDERUNG Prof. Dr. S. Muckel STAATSRECHT II. GRUNDRECHTE WS 2008/09 GLIEDERUNG Vorbemerkungen A) Bedeutung der Grundrechte für Studium und Examen B) Gang der Vorlesung C) Literaturhinweise 1 Grundbegriffe zu Grundrechten

Mehr

AG Grundrechte Übungsfall 5 (Frauenquote) Fallfrage 1: Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 I GG (konkrete Normenkontrolle)

AG Grundrechte Übungsfall 5 (Frauenquote) Fallfrage 1: Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 I GG (konkrete Normenkontrolle) 1 AG Grundrechte Übungsfall 5 (Frauenquote) M. Wrase Lösungshinweise Nach Grote/Kraus, Fälle zu den Grundrechten, 2. A., Fall 4. Fallfrage 1: Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 I GG (konkrete Normenkontrolle)

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand Die rollierende Stichtagsregelung für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte Zulässigkeit der Privilegierung der durch Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingten

Mehr

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot. 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot 11. und 15. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Gleich oder ungleich? Staatsrecht I PD Patricia Schiess, Herbstsemester 2011 Seite 2 Staatsrecht

Mehr

DIE GRUNDRECHTE. I. Einteilung der Grundrechte. 1. Freiheitsgrundrechte schützen den Einzelnen gegen staatliche Eingriffe

DIE GRUNDRECHTE. I. Einteilung der Grundrechte. 1. Freiheitsgrundrechte schützen den Einzelnen gegen staatliche Eingriffe DIE GRUNDRECHTE Fall: Nach der Handwerksordnung kann nur derjenige selbständig ein Handwerk betreiben, der (von wenigen Ausnahmen abgesehen) eine Meisterprüfung ablegt und in ihr auch betriebswirtschaftliche

Mehr

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A.

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des BKA und seiner Beamten im Zusammenhang mit der Verhaftung und Haft des A. Juristische Fakultät Universitätsrepetitorium - Sommersemester 2010 Bezüge zum Völker- und Europarecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Verfassungsrecht, und Rechtsphilosophie Prof. Dr. Christoph

Mehr

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht

Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Modul 55104: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Besprechung der Klausur vom 22.03.2012 WS 2011/12 Sachverhalt Frage: Hat eine Verfassungsbeschwerde des Z Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Erfolgsaussichten

Mehr

Ersatzzeiten vor dem 14. Lebensjahr für Berechtigte nach dem Ghettorentengesetz unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots

Ersatzzeiten vor dem 14. Lebensjahr für Berechtigte nach dem Ghettorentengesetz unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots Ersatzzeiten vor dem 14. Lebensjahr für Berechtigte nach dem Ghettorentengesetz unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ersatzzeiten vor dem 14. Lebensjahr für Berechtigte

Mehr

Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU

Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Astrid Epiney /Marianne Freiermuth Abt Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 5 Einleitung 1 \ 1. Teil Grundlagen 13 1. Kapitel Zur

Mehr

Geschlechtergleichheit im Sport

Geschlechtergleichheit im Sport Schriften zur Gleichstellung 39 Janis Block Geschlechtergleichheit im Sport Mit besonderer Berücksichtigung der Diskriminierung von trans- und intersexuellen Sportlerinnen unter den Vorschriften des Allgemeinen

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem SS 2014 Fragestellung: Prüfung von Grundrechtsverletzungen Fallfrage genau lesen! Keine Verfassungsbeschwerde, also nicht Zulässigkeit

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II. - Grundrechte - Fall 4: Gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II. - Grundrechte - Fall 4: Gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II - Grundrechte - Fall 4: Gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte Die Verfassungsbeschwerde hat vorbehaltlich einer Annahme gem.

Mehr

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Denkmalschutz - mögliche Lösung. Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. AG GRUNDRECHTE SS 2015 9. Termin, 24.6.2015 Art. 14 GG Denkmalschutz - mögliche Lösung Die Verfassungsbeschwerde der D-AG hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit

Mehr

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6.

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Oktober 2016 Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität

Mehr

Inhalt: Aufbau-Schemata. Verfassungsmässigkeit von Gesetzen / Grundrechte: Faustformen: Klausur-mögliche Grundrechtsverstösse:

Inhalt: Aufbau-Schemata. Verfassungsmässigkeit von Gesetzen / Grundrechte: Faustformen: Klausur-mögliche Grundrechtsverstösse: Inhalt: Aufbau-Schemata 1. Grundrechte: Faustformen 1 2. Gesetzt ist Verfassungsgemäss? 2 3. Prüfung einer Grundrechtsverletzung 3 4. Prüfung einer Verletzung des Art 3 4 5. Prüfung einer Verletzung des

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 2

Staatsorganisationsrecht Fall 2 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2 WS 2013/2014 Allgemeines I. Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Allgemeinheit der Wahl Wahlrecht steht grundsätzlich allen Staatsbürgern

Mehr

Afghanistan zwischen Islam und Gleichberechtigung

Afghanistan zwischen Islam und Gleichberechtigung Farzana Soleimankehl-Hanke Afghanistan zwischen Islam und Gleichberechtigung Widersprüche in der afghanischen Verfassung am Beispiel des afghanischen Familien- und Erbrechts PETER LANG Internationaler

Mehr

Vorwort 5. Inhaltsverzeichnis 7. Teil 1: Einleitung / Grundlagen 13

Vorwort 5. Inhaltsverzeichnis 7. Teil 1: Einleitung / Grundlagen 13 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Teil 1: Einleitung / Grundlagen 13 A. Gang der Untersuchung 15 B. Emissionshandel 19 I. Klimawandel 19 II. Kyoto-Protokoll 20 III. Cap and Trade 21 IV.

Mehr

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie

Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Die einzelnen Freiheitsrechte 3. Teil: Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie Vorlesungen vom 6. und 9. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Die Wirtschaft in der BV Grundsatz

Mehr

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen

Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel

Mehr

Vorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung...

Vorwort... VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abbildungsverzeichnis... XVII. Tabellenverzeichnis... XVIII. Abkürzungsverzeichnis... XIX. Einleitung... Inhaltsverzeichnis Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Abbildungsverzeichnis... XVII Tabellenverzeichnis... XVIII Abkürzungsverzeichnis... XIX Einleitung... 1 Gang der Darstellung... 3 1. Kapitel:

Mehr

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini

Fallbesprechung Grundrechte. Fall 7 Burkini Fall 7 Burkini 1 I. Schutzbereich Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der ungestörten Religionsausübung

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29

Abkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31

Mehr

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht

Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Modul 55104: Staats- und Verfassungsrecht Besprechung der Klausur aus dem WS 2013/2014 Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde könnte Erfolg haben. Die Verfassungsbeschwerde

Mehr

Einführung in das Staatsrecht Grundrechte

Einführung in das Staatsrecht Grundrechte Einführung in das Staatsrecht Grundrechte Universität Trier Wintersemester 2014/15 Einführung Staatsrecht (Grundrechte) Der EinsMeg 2» Ein kleines Beispiel Einführung Staatsrecht (Grundrechte) Der EinsMeg

Mehr

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit I

Vorlesung Telekommunikationsrecht. Datenschutz und öffentliche Sicherheit I Vorlesung Telekommunikationsrecht Datenschutz und öffentliche Sicherheit I Wiederholungsfall Die Bundesnetzagentur stellt fest, dass in bestimmten ländlichen Regionen ein funktionsfähiger Festnetzzugang

Mehr

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Lösungsskizze. Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I) Zuständigkeit des BVerfG Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 1: Schutzhelmpflicht (Lösung)

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 1: Schutzhelmpflicht (Lösung) Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 1: Schutzhelmpflicht (Lösung) Obersatz: Fraglich ist, ob V durch die 21a II und 49 I Nr. 20a StVO in seinen Grundrechten verletzt

Mehr

Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht. Der Gleichheitssatz (Art.

Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht. Der Gleichheitssatz (Art. Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2003 Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozessrecht Der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) 17.06.2003 Sachverhalt Nach BVerfG, Beschluss vom 19.01.1999

Mehr

Juliane Pätzold. Die gemeinschaftliche Adoption Minderjähriger durch eingetragene Lebenspartner. Verlag Dr. KovaE

Juliane Pätzold. Die gemeinschaftliche Adoption Minderjähriger durch eingetragene Lebenspartner. Verlag Dr. KovaE Juliane Pätzold Die gemeinschaftliche Adoption Minderjähriger durch eingetragene Lebenspartner Verlag Dr. KovaE Hamburg 2006 Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel Einleitung A. Aktuelle Situation 1 I. Ausgangspunkt

Mehr

Verfassungsfragen zum muslimischen Kopftuch von Erzieherinnen in öffentlichen Kindergärten

Verfassungsfragen zum muslimischen Kopftuch von Erzieherinnen in öffentlichen Kindergärten Schriften zum Staatskirchenrecht 54 Verfassungsfragen zum muslimischen Kopftuch von Erzieherinnen in öffentlichen Kindergärten Bearbeitet von Katharina Haupt 1. Auflage 2010. Buch. LXXX, 253 S. Hardcover

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot

Rechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Nur natürliche Personen Sachlicher Schutzbereich Rechtsungleiche Behandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe = qualifizierte

Mehr

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG

O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1. A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 Inhaltsverzeichnis 1. Teil - Allgemeine Grund rechtslehren 1 A. Menschenrechte, Bürgerrechte, Grundrechte 3 B. Stellung der Grundrechte in der Rechtsordnung 3 I. Verhältnis zu den Grundrechten der Landesverfassungen

Mehr

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.)

AG im Staatsrecht II - Grundrechte. Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) AG im Staatsrecht II - Grundrechte Fall 3 Elfes-Urteil (nach BVerfGE 6, 32 ff.) Sachverhalt Wilhelm Elfes, Zentrumspolitiker und bis 1933 Polizeipräsident in Krefeld, war nach dem Krieg unter anderem Oberstadtdirektor

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kurzfassung 1

Inhaltsverzeichnis. Kurzfassung 1 Inhaltsverzeichnis Kurzfassung 1 1 - Einleitung 3 A. Zulässigkeit von Rechtsformen für Medizinische Versorgungszentren i.s.v. 95 Abs. 1 S. 6 SGB V 3 B. Rechtliche Fragen betreffend das Bürgschaftserfordernis

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Streichung des Elterngeldes bei Hartz-IV-Empfängern Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG?

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Streichung des Elterngeldes bei Hartz-IV-Empfängern Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG? Deutscher Bundestag Streichung des Elterngeldes bei Hartz-IV-Empfängern Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG? 2010 Deutscher Bundestag Seite 2 Streichung des Elterngeldes bei Hartz-IV-Empfängern

Mehr

Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG)

Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) StaatsR Kapitel I: Grundrechte 1 Kapitel I: Grundrechte Fall 1: Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) Sachverhalt: Nach einem formell verfassungsmäßigen Gesetz des Bundeslandes L ist das Reiten

Mehr

Abschlussklausur / Scheinklausur / Zwischenprüfungsklausur. Art. 1

Abschlussklausur / Scheinklausur / Zwischenprüfungsklausur. Art. 1 Lehrstuhl für Öffentliches Recht I Universität Bayreuth Abschlussklausur / Scheinklausur / Zwischenprüfungsklausur zur Vorlesung Staatsrecht II (Grundrechte) (Sommersemester 2011) Abschlussklausur / Scheinklausur

Mehr

Judith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen

Judith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen Judith Burgmann (Autor) Bekleidungsvorschriften an öffentlichen Schulen in Nordrhein- Westfalen https://cuvillier.de/de/shop/publications/1169 Copyright: Cuvillier Verlag, Inhaberin Annette Jentzsch-Cuvillier,

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder!

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte. Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 2: Soldaten sind potentielle Mörder! Die Verfassungsbeschwerde der P hat vorbehaltlich einer Annahme gem. Art. 94

Mehr

Rechtsgleichheit und weitere rechtsstaatliche Garantien

Rechtsgleichheit und weitere rechtsstaatliche Garantien Rechtsgleichheit und weitere rechtsstaatliche Garantien Vorlesungen vom 13., 16. und 20. November 2012 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2012 Art. 8 BV: Grundbegriffe Bedeutung von Rechtsgleichheit

Mehr

Willkürverbot Treu und Glauben Grundsätze der Besteuerung. 18. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011

Willkürverbot Treu und Glauben Grundsätze der Besteuerung. 18. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Willkürverbot Treu und Glauben Grundsätze der Besteuerung 18. November 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Abgeleitet aus Art. 4 abv, verankert

Mehr

Übersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte -

Übersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte - Wiss. Mit. Solveig Meinhardt Sommersemester 2014 Übersicht zur Grundrechtsprüfung (1) - Freiheitsrechte - Obersatz: X könnte in seinem Grundrecht (z.b auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG)

Mehr

Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsübersicht A. Einfuhrung 17 B. Geschichtlicher Abriss 31 C. Untersuchung der Rechtfertigung von altersspezifischen Ungleichbehandlungen in Sozialplänen nach AGG und der Richtlinie 2000/78/EG 80 D.

Mehr

Die Deutschenrechte des Grundgesetzes

Die Deutschenrechte des Grundgesetzes Die Deutschenrechte des Grundgesetzes Bürgerrechte im Spannungsfeld von Menschenrechtsidee und Staatsmitgliedschaft Von Angelika Siehr Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis /. Teil Die Deutschenrechte

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite

Inhaltsverzeichnis. Seite Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort zur 3. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage...VII Inhaltsverzeichnis... IX Verzeichnis der allgemeinen Grundrechtslehren... XIII Bibliografie und Recherche... XV Kapitel

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Staatsrecht II Grundrechte Universität des Saarlandes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG 1. Schutzbereich: a) persönlich: jeder (Nasciturus ab Nidation str.; Ende: Erlöschen der Hirnströme) b) sachlich: Recht auf Leben = biologisch-physische

Mehr

Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform

Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform GLEISS LUTZ Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht 48 Verfassungs- und europarechtliche Grundsatzfragen einer EEG-Reform von Rupert Scholz, Prof. Dr. Christoph Moench, Benjamin

Mehr

Bürgerversicherung und Grundgesetz

Bürgerversicherung und Grundgesetz Jutta Schräder Bürgerversicherung und Grundgesetz Verfassungsrechtliche Grenzen der Ausweitung von Versicherungspflicht und Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung Nomos Inhaltsverzeichnis

Mehr

Grundrechtliche Gleichheitsgebote: Eine fallorientierte Einführung

Grundrechtliche Gleichheitsgebote: Eine fallorientierte Einführung Grundrechtliche Gleichheitsgebote: Eine fallorientierte Einführung Von Wiss. Mitarbeiterin Dipl.-Jur. Univ. Jessica Gentsch, Augsburg* I. Einleitung Der Beitrag ist didaktisch orientiert. 1 Er will einen

Mehr

Europäisches Steuerrecht SS Dr. Marcel Krumm

Europäisches Steuerrecht SS Dr. Marcel Krumm Europäisches Steuerrecht SS 2011 Dr. Marcel Krumm 1 Rechtsgrundlagen: Stand des Unionsrechts: Vertrag von Lissabon - Vertrag über die Europäische Union (EUV) - Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen

Mehr

Die Grundrechte Freiheits rechte

Die Grundrechte Freiheits rechte Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG) (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses

Mehr

Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers?

Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers? Die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ( 370a AO) - ein Schreckensinstrument des Gesetzgebers? Von Susanne Schneider Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 7. Teil Einleitung 17 A. Entstehungsgeschichte

Mehr

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers

Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die Haftung des Host-Providers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren -Kanzlerforum

Mehr

Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Staatsrecht I Universität des Saarlandes

Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Staatsrecht I Universität des Saarlandes Prof. Dr. Christoph Gröpl Vorlesung Staatsrecht I Universität des Saarlandes Recht (Arbeitsdefinition i.e. sehr umstr.) = verbindliche Verhaltensregeln, die in den Bedürfnissen des menschlichen Zusammenlebens,

Mehr

Grundrechte: Reichweite; Übersicht

Grundrechte: Reichweite; Übersicht Grundrechte: Reichweite; Übersicht Staatsrecht I Vorlesung vom 25. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Internationale Dimension und völkerrechtliche Absicherung des Grundrechtsschutzes

Mehr

Lösung des Falles A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Lösung des Falles A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4 a GG ivm 13 Nr. 8, 90 ff. BVerfGG I. Beschwerdeberechtigung 1. Beschwerdefähigkeit Fähigkeit, in irgendwelchen Grundrechten verletzt zu sein; die

Mehr

Dr. Niels Worgulla. Die Bruttobesteuerung in der Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Dr. Niels Worgulla. Die Bruttobesteuerung in der Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen Dr. Niels Worgulla Die Bruttobesteuerung in der Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Einleitung 17 A. Schedule der Bruttobesteuerung 20 B. Reformziele des Gesetzgebers

Mehr

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze

Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze AG GRUNDRECHTE SS 2015 4. Termin, 13.5.2015 Art. 5 I 1 1. Fall GG Meinungsfreiheit für alle? Lösungsskizze 130 IV StGB (= Gesetzesprüfung) könnte Art. 5 I 1 Alt. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 I GG

Mehr

Die Vergabe sogenannter nachrangiger Dienstleistungsaufträge

Die Vergabe sogenannter nachrangiger Dienstleistungsaufträge Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5098 Die Vergabe sogenannter nachrangiger Dienstleistungsaufträge Begriff, materielle Vorgaben, Verfahren,

Mehr

Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten

Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Von Dr. Dagmar Felix Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Geleitwort Vorwort V VII Einleitung 1 I. Problemstellung

Mehr

VERTIEFUNG E U R O P A R E C H T

VERTIEFUNG E U R O P A R E C H T Prof. Dr. Burkhard Schöbener Sommersemester 2015 VERTIEFUNG E U R O P A R E C H T 1. Teil: Begriff und Grundlagen des Europarechts A. Historische Entwicklung der europäischen Einigungsidee B. Begriff des

Mehr

Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

Gesetzmäßigkeit der Besteuerung Leitentscheidung: BVerfGE 13, 318 (328) Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG Legalitätsprinzip, 38, 85 S.1 AO Ermessensfeindlichkeit insb. der Steuerfestsetzung, arg.: strikte Gleichbehandlung, Art. 3 I

Mehr

Gemeinsame Bewertung von BMI, BMJV, BMAS des von MdB Schiewerling übersandten Gutachtens vom

Gemeinsame Bewertung von BMI, BMJV, BMAS des von MdB Schiewerling übersandten Gutachtens vom Gemeinsame Bewertung von BMI, BMJV, BMAS des von MdB Schiewerling übersandten Gutachtens vom 19.3.2014 Die in dem von MdB Schiewerling übersandten Gutachten dargestellten Lösungsansätze zur Eingrenzung

Mehr

Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Einkommensteuerrecht

Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Einkommensteuerrecht Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5446 Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Einkommensteuerrecht Eine gleichheitsrechtliche Betrachtung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. B. Die Schuldenbremse Neue Technik mit vielen Komponenten I. Art. 109 GG Ein Grundmodell für Bund und Länder...

Inhaltsverzeichnis. B. Die Schuldenbremse Neue Technik mit vielen Komponenten I. Art. 109 GG Ein Grundmodell für Bund und Länder... Inhaltsverzeichnis 5 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...................................... 11 A. Eine neue Bremse bei voller Fahrt.......................... 19 B. Die Schuldenbremse Neue Technik

Mehr