Entgeltgrenzen (in Euro) Geltungsbereich jährlich monatlich. West , ,00. Ost , ,00. BBG KV/PV West/Ost ,00 4.

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1 Beiträge Voraussichtliche Rechengrößen 2014* Entgeltgrenzen (in Euro) Geltungsbereich jährlich monatlich BBG RV/ALV West , ,00 Ost , ,00 BBG KV/PV West/Ost , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) West/Ost ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) West/Ost ,00 Geringverdienergrenze West/Ost 325,00 Geringfügigkeitsgrenze West/Ost 450,00 West , ,00 Bezugsgröße in der SV Ost KV/PV , ,00 Ost RV/ALV , ,00 * Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet 1

2 Beiträge Beitragssätze zur KV* + Allgemeiner Beitragssatz: 15,5 % + Ermäßigter Beitragssatz: 14,9 % Der ehemalige Zusatzbeitrag (0,9 %) ist in den o. g. Beitragssätzen enthalten, muss allerdings weiterhin vom Versicherten allein getragen werden. Der Arbeitgeberanteil beträgt daher die Hälfte der um 0,9 % verminderten Beitragssätze. * Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet; ggf. ist noch mit Anpassungen im Zuge der Koalitionsverhandlungen zu rechnen. 2

3 Beiträge Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten KV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private KV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. + Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2014 = 295,65 Euro Berechnung: BBG KV 2014 = 4.050,00 Euro x 7,3 % + Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2014 = 283,50 Euro Berechnung: BBG KV 2014 = 4.050,00 Euro x 7,0 % BSG-Urteil vom PKV-versicherte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber für ihre freiwillig GKV-versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss mehr verlangen. 3

4 Beiträge Beitragszuschuss zur gesetzlichen/privaten PV Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private PV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. + Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2014: 41,51 Euro Berechnung: BBG KV 2014 = 4.050,00 Euro x 1,025 % 1 + Ausnahme Sachsen; Höchstzuschuss 2014: 21,26 Euro Berechnung: BBG KV 2014 = 4.050,00 Euro x 0,525 % 2 1 Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen PV der vom Versicherten allein zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zuschussfähig. 2 Hier trägt der Arbeitgeber nur 0,525 %; 1 % sowie weitere 0,525 % (+ ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose) trägt der Arbeitnehmer. 4

5 Beiträge Beiträge für eine Direktversicherung + Beiträge für eine Direktversicherung sind bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen RV-Beitragsbemessungsgrenze West (71.400,00 Euro x 4 % = 2.856,00 Euro) im Jahr 2014 steuerund sozialversicherungsfrei. + Dies gilt auch für die darin enthaltenen Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. 5

6 Beiträge Weitere Beitragssätze Arbeitslosenversicherung: 3,0 % + Insolvenzgeldumlage: 0,15 % + Rentenversicherung: 18,3 % 1 + Pflegeversicherung: 2,05 % + Künstlersozialabgabe: 5,2 % 2 1 Bisher 18,9 %; geplante Senkung bei Redaktionsschluss wieder in der Diskussion 2 Bisher 4,1 %; Erhöhung bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet 6

7 Beiträge Umlage- und Erstattungssätze 2014 Ausgleichsverfahren U1 und U2 + U1 ermäßigter Umlagesatz 1, 0 % Erstattung 50 % + U1 allgemeiner Umlagesatz 2, 0 % Erstattung 70 % + U1 erhöhter Umlagesatz 2, 5 % Erstattung 80 % + U2 Umlagesatz 0, 32 % Erstattung 100 % 7

8 Beiträge Fälligkeit der GSV-Beiträge 2014 Drittletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Fälligkeitstag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Fälligkeitstag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

9 Beiträge Abgabetermin Beitragsnachweis 2014 Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Abgabetag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Abgabetag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen:

10 Beiträge Korrektur-Beitragsnachweis Wegfall ab Bis Ende 2013 sind Krankenversicherungsbeiträge für Zeiten vor dem der jeweiligen Krankenkasse zuzurechnen. + Zum endet diese zeitliche Rechnungsabgrenzung in der GKV; ab 2014 fließen alle Beiträge (auch für Zeiten vor 2009) in den Gesundheitsfonds. + Folge: Beitragskorrekturen für Zeiten vor 2009 mittels Korrektur-Beitragsnachweis sind nicht mehr erforderlich; diese werden im laufenden Beitragsnachweis vorgenommen. + Alternativ können Beitragsnachweise storniert und neu übermittelt werden. 10

11 Beiträge Korrektur-Beitragsnachweis Übergangsregelung für Ersatz- und Differenzbeitragsnachweis + Auch Ersatz- und Differenzbeitragsnachweise sollten ab dem nicht mehr zulässig sein. + Aber: Nach Protesten von Arbeitgebern und Softwareherstellern hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. + Im Rahmen einer Übergangszeit bis zum sind Ersatz- und Differenzbeitragsnachweise weiter zugelassen. + Somit entfällt zunächst lediglich der Korrektur-Beitragsnachweis. 11

12 Beiträge Künstlersozialabgabe Künftig auch Prüfung der Bestandsfälle + Bisher: Prüfungen nur bei den Arbeitgebern, die noch nicht von der Künstlersozialkasse als abgabepflichtig erkannt worden waren. + Künftig: Prüfung auch bei den Arbeitgebern, die bereits abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind. Problem Viele Arbeitgeber oder Auftraggeber wissen nicht, dass sie beitragspflichtig nach dem KSVG sind; fehlende Abgaben können dabei für bis zu fünf Jahre nachgefordert werden. 12

13 Beiträge Künstlersozialabgabe Welche Unternehmen sind abgabepflichtig? + Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. + Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. + Betroffen sind dabei vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden. 13

14 Beiträge Künstlersozialabgabe Welche Entgelte sind beitragspflichtig? + Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden auch dann, wenn diese als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften am Markt auftreten. + Ferner sind sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, dem abgabepflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. Abgabesätze : 3,9 % : 4,1 % : 5,2 % (bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet) 14

15 Beiträge Beitragsschulden in der Krankenversicherung Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung + Entlastung von Versicherten mit Beitragsrückständen. + Möglichkeit, ohne hohe Schulden in die Krankenversicherung zurückzukehren. Neuregelungen in der GKV + Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen für zurückliegende Zeiträume. + Senkung der erhöhten Säumniszuschläge von fünf auf ein Prozent. + Einführung einer obligatorischen Anschlussversicherung. 15

16 Beiträge Beitragsschulden in der Krankenversicherung Neuregelungen in der PKV + Zugang (ohne Prämienzuschlag) für Nichtversicherte, die der PKV zuzuordnen sind und trotz (seit 2009) bestehender Versicherungspflicht bisher noch nicht versichert waren. + Einführung eines Notlagentarifs (mit reduziertem Leistungsumfang) für säumige Beitragszahler. + Wechselmöglichkeit in den Basistarif, wenn Hilfebedürftigkeit (nach dem SGB) vorliegt oder diese durch die Zahlung des PKV-Beitrags entstehen würde. 16

17 Jahresarbeitsentgeltgrenze Grundsatz Ausscheiden aus der Versicherungspflicht + Arbeitnehmer sind ab krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE- Grenze 2013 (= ,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2014 (= ,00 Euro) überschreitet. + Berufsanfänger mit einem Entgelt über der JAE-Grenze sind ab Beschäftigungsaufnahme versicherungsfrei. 17

18 Jahresarbeitsentgeltgrenze Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze Vertrauensschutzregelung + Für Arbeitnehmer, die am die JAE-Grenze überschritten hatten, und deshalb versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert waren, gilt eine besondere JAE-Grenze (2014: ,00 Euro). + Arbeitgeber haben bei Neueinstellung zu prüfen, ob die besondere JAE-Grenze anzuwenden ist. + Die besondere JAE-Grenze gilt auch bei zwischenzeitlicher Krankenversicherungspflicht weiter. 18

19 Jahresarbeitsentgeltgrenze Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) Ermittlung des zu berücksichtigenden regelmäßigen JAE jährliches Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers (laufende + einmalige Einnahmen)./. unregelmäßiges Arbeitsentgelt (z. B. Vergütung für Überstunden) = regelmäßiges JAE (laufendes + einmalig gezahltes Arbeitsentgelt)./. Familienzuschläge = zu berücksichtigendes regelmäßiges JAE 19

20 Jahresarbeitsentgeltgrenze Überschreiten der JAE-Grenze Erhöhung des Arbeitsentgelts + Eine Überschreitung der JAE-Grenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintreten zu berücksichtigen, also erst vom Beginn des Zeitraumes an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird. + Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist (wenn auch die JAE-Grenze des Folgejahres überschritten wird). 20

21 Jahresarbeitsentgeltgrenze Erhöhung des Arbeitsentgelts Beispiel Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 4.000,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliche Entgelt 4.600,00 Euro Beurteilung Ab besteht weiterhin Versicherungspflicht, weil im Jahr 2013 das regelmäßige JAE (48.000,00 Euro) die JAE-Grenze des Jahres 2013 (52.200,00 Euro) nicht überschreitet. Ab beträgt das regelmäßige JAE ,00 Euro und überschreitet damit die JAE-Grenze des Jahres 2014 (53.550,00 Euro). Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens zum Ende des Jahres 2014 in Betracht, vorausgesetzt die JAE-Grenze des Jahres 2015 wird ebenfalls überschritten. 21

22 Jahresarbeitsentgeltgrenze Über-/Unterschreiten der JAE-Grenze Arbeitgeberwechsel + Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der JAE-Grenze aufnehmen, sind vom Beginn der Beschäftigung an krankenversicherungsfrei. Verminderung des Arbeitsentgelts + Krankenversicherungsfreiheit endet unmittelbar zu dem Zeitpunkt, an dem die JAE-Grenze unterschritten wird. + Ausnahme: Die JAE-Grenze wird nur vorübergehend unterschritten. 22

23 Jahresarbeitsentgeltgrenze Veränderung des Arbeitsentgelts Beispiel 1 Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 3.800,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliches Entgelt 4.600,00 Euro Beginn der Mutterschutzfrist Im Anschluss an die Schutzfrist Elternzeit Beurteilung Zum kommt es nicht zur Versicherungsfreiheit. Diese kann frühestens ab eintreten. 23

24 Jahresarbeitsentgeltgrenze Veränderung des Arbeitsentgelts Beispiel 2 Beschäftigungsbeginn Monatliches Entgelt 3.800,00 Euro Gehaltserhöhung Neues monatliches Entgelt 4.600,00 Euro AN (= Vater geworden) plant Elternzeit April und Mai 2014 Beurteilung Zum kommt es zur Versicherungsfreiheit, da sowohl die JAE-Grenze 2013 als auch bei Beurteilung zum Zeitpunkt des Jahreswechsels 2013/2014 die JAE-Grenze 2014 überschritten wird. 24

25 Meldungen Jahresmeldung 2013 Vorverlegung der Meldefrist + Abgabefrist bisher: bis zum des Folgejahres. + Abgabefrist künftig: bis zum des Folgejahres. + Abgabe der Jahresmeldung 2013 mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum: (15.2. = Samstag) März-Klausel: Mehraufwand bei Einmalzahlungen + Bisher: Berücksichtigung der dem Vorjahr zugeordneten Einmalzahlungen im Rahmen von noch nicht erstatteten Jahresmeldungen. + Künftig: Erstattung einer Sondermeldung, da eine Berücksichtigung der Einmalzahlung in der Jahresmeldung in deutlich weniger Fällen möglich sein wird. 25

26 Meldungen GKV-Monatsmeldung Zum wurde das GKV-Meldeverfahren ergänzt. + Arbeitgeber müssen seitdem für Mehrfachbeschäftigte eine GKV-Monatsmeldung an die zuständige Krankenkasse übermitteln. + Nach Eingang dieser Meldung prüft die Krankenkasse, ob das Gesamtentgelt des Mehrfachbeschäftigten innerhalb der Gleitzone oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Fragen- und Antwortenkatalog + Als Verständnishilfe für die Umsetzung der Monatsmeldung hat der GKV-Spitzenverband einen Fragen- und Antwortenkatalog veröffentlicht. Diesen stellen wir Ihnen auf Wunsch gern zur Verfügung. 26

27 Meldungen Projekt OMS Optimierung des Meldeverfahrens Vor einiger Zeit ist das Projekt Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung kurz Projekt-OMS gestartet. + Inhalt: Eine zweijährige umfassende Untersuchung der bestehenden elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren. OMS ist nicht ELENA + OMS ist kein Nachfolgeprojekt von ELENA. + Es soll kein neues Verfahren eingeführt, sondern das bestehende Meldeverfahren untersucht werden. + Darauf aufbauend sollen mit allen Beteiligten Optimierungsansätze erarbeitet und zur Umsetzung vorgeschlagen werden. 27

28 Meldungen Projekt OMS Zwischenbericht zur OMS-Machbarkeitsstudie Ein Zwischenbericht vom stellt konkrete Optimierungsvorschläge zur Machbarkeitsstudie vor und gibt einen Ausblick auf die noch anstehenden Arbeiten. Die Hauptthemenfelder dabei sind: + Verwertung von Erfahrungen und Techniken aus dem ELENA-Verfahren + Verbesserte Kommunikationswege + Optimierung von Datenfeldern Ausblick + Bis zum werden zu allen Verbesserungsvorschlägen die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die rechtlichen und technischen Voraussetzungen in einem Abschlussbericht dargestellt. 28

29 Sozialausgleich GKV-FinG: Beitragssatz festgeschrieben* Beitragssatz seit Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 %. + Es entfallen 7,3 % auf die Arbeitgeber und 8,2 % auf die Arbeitnehmer. Festschreibung des Beitragssatzes durch das GKV-FinG + Bis Ende 2010: Festlegung durch Rechtsverordnung. + Seit : Festschreibung im Gesetz. + Falls die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen, muss die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, der allein vom Mitglied zu tragen ist. + Der Arbeitgeberbeitrag beträgt in diesen Fällen unverändert 7,3 %. * Ggf. ist hinsichtlich Höhe und Festschreibung des Beitragssatzes mit Anpassungen im Zuge der Koalitionsverhandlungen zu rechnen. 29

30 Sozialausgleich GKV-FinG: Zusatzbeitrag Einkommensunabhängig ohne Begrenzung + Der Zusatzbeitrag wird als einkommensunabhängiger Betrag in Euro und Cent erhoben und ist vom Mitglied direkt an die Krankenkasse zu zahlen. + Von bestimmten Personengruppen wird kein Zusatzbeitrag erhoben. Verspätungszuschlag + Wird der Zusatzbeitrag für jeweils sechs Monate nicht gezahlt, erhebt die Krankenkasse zusätzlich einen Verspätungszuschlag; dieser beträgt mindestens 20,00 Euro. + Bis zur Zahlung der ausstehenden Zusatzbeiträge und des Verspätungszuschlags besteht kein Anspruch auf den Sozialausgleich. 30

31 Sozialausgleich Entfällt auch 2014 Die Prüfung, ob ein Arbeitnehmer durch den Zusatzbeitrag finanziell überfordert ist und ein Sozialausgleich durchzuführen ist, erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Kein Sozialausgleich in 2011, 2012, 2013 und Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag 2011 bis 2013: 0,00 Euro. ein Sozialausgleich fand nicht statt. + Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag 2014: 0,00 Euro, ein Sozialausgleich findet auch im kommenden Jahr nicht statt. 31

32 Sozialausgleich Meldungen + Um den Sozialausgleich durchführen zu können, benötigen die Krankenkassen Informationen aus dem Beschäftigungsverhältnis. + Diese Informationen sollen durch ein erweitertes Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkassen ausgetauscht werden. Auch 2014: Kein Zusatzbeitrag, kein Sozialausgleich, kein Meldeverfahren + Bereits Ende 2011 wurde beschlossen, dass das og. Meldeverfahren nur in den Jahren stattfindet, in denen es überhaupt zu einem Sozialausgleich kommen kann, der durchschnittliche Zusatzbeitrag also größer Null ist. + Die Folge: Das entsprechende Meldeverfahren fand bislang noch nicht statt und findet auch 2014 keine Anwendung. 32

33 Beschäftigung Hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit Neben ihrer Beschäftigung hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Neue Beurteilungskriterien aufgrund BSG-Urteil vom Bis : Personen mit mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer gelten aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. + Seit : + Die Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet führt nicht mehr zur Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. + Entscheidend sind nun die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit. 33

34 Beschäftigung Mini- und Midijobs Übergangsregelungen Bestandsbeschäftigung Entgelt 2013 über 400,00 Euro bis 450,00 Euro + Dieser Personenkreis blieb über den hinaus versicherungspflichtig bis längstens zum Auf Antrag Befreiung von der Versicherungspflicht + In der Kranken- und Pflegeversicherung Antragstellung bis In der Arbeitslosenversicherung weiterhin möglich. + In der Rentenversicherung nicht möglich. + Erst wenn das Arbeitsentgelt unter 400,01 Euro fällt oder nur in der Krankenversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, endet die Versicherungspflicht. Ein Antrag ist nicht erforderlich. 34

35 Beschäftigung Mini- und Midijobs Übergangsregelungen Keine Aufklärungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers + Arbeitgeber waren und sind nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmer über die versicherungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in den Bestandsbeschäftigungen aufzuklären oder zu beraten. Rahmenverträge/befristete Beschäftigungen + Die Übergangsregelungen für Bestandsbeschäftigungen gelten auch für Beschäftigungen auf Basis von Rahmenverträgen und für befristete Beschäftigungen. + Für Beschäftigungen auf der Basis eines Rahmenvertrages endet die Anwendung der Übergangsregelungen, wenn die Beschäftigung 2 Monate lang nicht ausgeübt wurde. 35

36 Beschäftigung Mini- und Midijobs Übergangsregelungen Krankenversicherungsstatus von Werkstudenten + Für Werkstudenten, die am eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 Euro ausgeübt haben und im Rahmen des Werkstudentenprivilegs krankenversicherungsfrei beschäftigt wurden, sind seit dem Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, da sie hier als geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten. + Zum Hintergrund: Aufgrund ihrer vorherigen Krankenversicherungsfreiheit wurden Werkstudenten nicht von der Übergangsregelung des 7 Abs. 3 SGB V erfasst, wonach die Krankenversicherungspflicht für am mehr als geringfügig krankenversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis zu 450,00 Euro fortbesteht. 36

37 Steuerrecht Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz soll u.a. das deutsche Steuerrecht an das verbindliche Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Enthalten sind zudem fast alle Regelungen des im Bundesrat gescheiterten Jahressteuergesetzes Inkrafttreten + Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einige Regelungen sind rückwirkend zum bzw anzuwenden, andere sind zum in Kraft getreten. + Zum Teil liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens auch erst in der Zukunft. 37

38 Steuerrecht Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Privatnutzung von Elektroautos + Bisher: Steuerliche Benachteiligung aufgrund des höheren Listenpreises. + Künftig: Nachteilsausgleich durch eine Reduzierung des Listenpreises um die Batteriekosten. Zivilprozesskosten + Bisher: Nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. + Künftig: Unverändert nicht abzugsfähig (es sei denn, ohne diese Aufwendungen droht der Verlust der Existenzgrundlage). 38

39 Steuerrecht Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Lohnsteuer-Nachschau + Einführung einer unangemeldeten Außenprüfung, die während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfindet. + Ziel: Eine wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnissen sowie die zeitnahe und ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Geltungsdauer des Lohnsteuerfreibetrages + Die Geltungsdauer wurde aus Vereinfachungsgründen von ein auf zwei Jahre verlängert. + Aber: Derzeit funktioniert die zweijährige Geltungsdauer aus technischen Gründen noch nicht (erstmaligen Anwendung voraussichtlich ab 2015). 39

40 Steuerrecht Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz Ort der sonstigen Leistung + Bisher: Leistungsortprinzip + Künftig: Ort der sonstigen Leistung ist immer am Sitz des Empfängers. Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten + Bisher: Möglichkeit zur 25-prozentigen Pauschalversteuerung von unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer überlassenen PCs. + Künftig: Ausweitung der Möglichkeit zur Pauschalversteuerung auf überlassene Datenverarbeitungsgeräte" (z.b. Smartphones und Tablets). 40

41 Steuerrecht Reisekostenreform 2014 Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte Der Begriff der Arbeitsstätte entscheidet über den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug und über die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers. + Begriff bisher: Regelmäßige Arbeitsstätte. + Begriff künftig: Erste Tätigkeitsstätte. + Entscheidung für die Festlegung ist eine dauerhafte Zuordnung. + Je Beschäftigungsverhältnis ist nur eine erste Tätigkeitsstätte möglich. 41

42 Steuerrecht Reisekostenreform 2014 Verpflegungsmehraufwendungen + Bisher Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag Ab 8 Stunden 6,00 Euro Ab 14 Stunden 12,00 Euro 24 Stunden 24,00 Euro + Künftig Dauer der Abwesenheit Weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag 12,00 Euro 24 Stunden 24,00 Euro An- und Abreisetage einer Dienstreise, die sich über mehrere Tage erstreckt Jeweils 12,00 Euro 42

43 Steuerrecht Reisekostenreform 2014 Übernachtungskosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung + Bis zur Dauer von vier Jahren: Uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. + Nach Ablauf von vier Jahren: Abrechnung der Kosten auf Basis der Regelungen zur doppelten Haushaltsführung (neue Höchstgrenze: 1.000,00 Euro monatlich). Mahlzeitengestellung + Bewertung einer üblichen Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (übliche Mahlzeit künftig = 60,00 Euro; bisher: 40,00 Euro). + Sonderregelung, wenn dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Verpflegungspauschale zusteht. + Arbeitgeber kann unentgeltliche oder verbilligte übliche Mahlzeit mit 25 % pauschal besteuern. 43

44 Steuerrecht ELStAM Seit Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge, Kinderfreibeträge) elektronisch abzurufen. + Aber: Im Rahmen der stufenweisen Einführung ist ein flexibler Umstieg in 2013 möglich. Bedienungsanleitung des BMF + Anfang August 2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das sogenannte ELStAM-Anwendungsschreiben veröffentlicht. + Es enthält eine Übersicht über alle relevanten ELStAM-Regelungen insbesondere für diejenigen Arbeitgeber, die bereits umgestellt haben. 44

45 Sonstiges SEPA Single Euro Payments Area Ab Überweisungen und Lastschriften nach den SEPA-Verfahren + Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Monaco und der Schweiz Wann mit den Vorabeiten beginnen? + Schnellstmöglich; je nach Nutzungsaufwand kann die Umstellung in den Unternehmen sehr arbeitsintensiv sein! Umfrageergebnisse Viele Mittelständler haben mit den SEPA-Vorbereitungen noch nicht einmal begonnen. Expertenmeinung hierzu: Alarmierend +++ Besorgniserregend +++ Die Zeit läuft ab! 45

46 Sonstiges SEPA Single Euro Payments Area Pre-Notification und Beitragseinzug + Vorabinformation grds. auch durch Krankenkassen erforderlich. + Aber: Da der Arbeitgeber alle Informationen zur Abbuchung bereits im Vorfeld besitzt, ist eine gesonderte Pre-Notification der Einzugsstelle nicht mehr erforderlich. AAG-Erstattung: SEPA / IBAN bereits ab Beim AAG-Erstattungsverfahren ist die IBAN vom Arbeitgeber bereits einen Monat vor dem offiziellen SEPA-Start, also schon zum auf dem Erstattungsantrag anzugeben. 46

47 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 47

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