Herzlich willkommen zum Jahreswechselseminar. Betriebskrankenkasse Mobil Oil

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1 Herzlich willkommen zum Jahreswechselseminar 2014

2 1. Beiträge 2. Meldungen 3. Sozialausgleich 4. Beschäftigung 5. Steuerrecht 6. Sonstiges

3 1. Beiträge 2. Meldungen 3. Sozialausgleich 4. Beschäftigung 5. Steuerrecht 6. Sonstiges

4 Entgeltgrenzen (in Euro) Geltungsbereich jährlich monatlich BBG RV/ALV West , ,00 Ost , ,00 BBG KV/PV West/Ost , ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (allg.) West/Ost ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze (bes.) West/Ost ,00 Geringverdienergrenze West/Ost 325,00 Geringfügigkeitsgrenze West/Ost 450,00 West , ,00 Bezugsgröße in der SV Ost KV/PV , ,00 Ost RV/ALV , ,00 * Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet. Folie 1

5 Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz: 15,5 % Ermäßigter Beitragssatz: 14,9 % Der ehemalige Zusatzbeitrag (0,9 %) ist in den o. g. Beitragssätzen enthalten, muss allerdings weiterhin vom Versicherten allein getragen werden. Der Arbeitgeberanteil beträgt daher die Hälfte der um 0,9 % verminderten Beitragssätze. Pflegeversicherung Beitragssatz 2,05 % Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zahlen einen Zuschlag von 0,25 % * Bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet; ggf. ist noch mit Anpassungen im Zuge der Koalitionsverhandlungen zu rechnen. Folie 2

6 Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private KV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2014 = 295,65 Euro Berechnung: BBG KV 2014 = 4.050,00 Euro x 7,3 % Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2014 = 283,50 Euro Berechnung: BBG KV 2014 = 4.050,00 Euro x 7,0 % BSG-Urteil vom PKV-versicherte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber für ihre freiwillig GKV-versicherten Angehörigen keinen Beitragszuschuss mehr verlangen. Folie 3

7 Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss in Höhe der halben Aufwendungen für eine gesetzliche oder private PV begrenzt auf einen Höchstzuschuss. Bundeseinheitlicher Höchstzuschuss 2014: Berechnung: BBG KV 2014 = 4.050,00 Euro x 1,025 % 1 Ausnahme Sachsen; Höchstzuschuss 2014: Berechnung: BBG KV 2014 = 4.050,00 Euro x 0,525 % 2 41,51 Euro 21,26 Euro 1 Hälfte des Beitrages zur gesetzlichen PV der vom Versicherten allein zu tragende Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zuschussfähig. 2 Hier trägt der Arbeitgeber nur 0,525 %; 1 % sowie weitere 0,525 % (+ ggf. den Beitragszuschlag für Kinderlose) trägt der Arbeitnehmer. Folie 4

8 Beiträge für eine Direktversicherung sind bis zu einer Grenze von 4 % der jährlichen RV-Beitragsbemessungsgrenze West (71.400,00 Euro x 4 % = 2.856,00 Euro) im Jahr 2014 steuerund sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch für die darin enthaltenen Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung stammen. Folie 5

9 Arbeitslosenversicherung: 3,0 % Insolvenzgeldumlage: 0,15 % Rentenversicherung: 18,3 % 1 Künstlersozialabgabe: 5,2 % 2 1 Bisher 18,9 %; geplante Senkung bei Redaktionsschluss wieder in der Diskussion 2 Bisher 4,1 %; Erhöhung bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet Folie 6

10 U1 - ermäßigter Umlagesatz 1,4 % Erstattung 50 % 2 U1 - allgemeiner Umlagesatz 1,7 % Erstattung 60 % 2 U1 - erhöhter Umlagesatz 3,1 % Erstattung 80 % 2 U2 - Mutterschaft Umlagesatz 0,37 % Erstattung 100 % 2 U2 - Beschäftigungsverbot Umlagesatz 0,37 % Erstattung 100 % 3 1 Vorbehaltlich der noch nicht erfolgten Zustimmung durch den Verwaltungsrat. 2 Die Arbeitgeberbeitragsanteile sind mit diesem Erstattungssatz bereits abgegolten. 3 Bei Beschäftigungsverbot zzgl. Erstattung der Arbeitgeber-Beitragsanteile nach 1 Abs. 2 Nr. 3 AAG. Folie 7

11 Drittletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Fälligkeitstag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Fälligkeitstag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Folie 8

12 Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats der Fälligkeit Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Abgabetag Monat Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Abgabetag in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Folie 9

13 Wegfall ab 2014 Bis Ende 2013 sind Krankenversicherungsbeiträge für Zeiten vor dem der jeweiligen Krankenkasse zuzurechnen. Zum endet diese zeitliche Rechnungsabgrenzung in der GKV; ab 2014 fließen alle Beiträge (auch für Zeiten vor 2009) in den Gesundheitsfonds. Folge: Beitragskorrekturen für Zeiten vor 2009 mittels Korrektur-Beitragsnachweis sind nicht mehr erforderlich; diese werden im laufenden Beitragsnachweis vorgenommen. Alternativ können Beitragsnachweise storniert und neu übermittelt werden. Folie 10

14 Übergangsregelung für Ersatz- und Differenzbeitragsnachweis Auch Ersatz- und Differenzbeitragsnachweise sollten ab dem nicht mehr zulässig sein. Aber: Nach Protesten von Arbeitgebern und Softwareherstellern hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Im Rahmen einer Übergangszeit bis zum sind Ersatz- und Differenzbeitragsnachweise weiter zugelassen. Somit entfällt zunächst lediglich der Korrektur-Beitragsnachweis. Folie 11

15 Künftig auch Prüfung der Bestandsfälle Bisher: Prüfungen nur bei den Arbeitgebern, die noch nicht von der Künstlersozialkasse als abgabepflichtig erkannt worden waren. Künftig: Prüfung auch bei den Arbeitgebern, die bereits abgabepflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind. Problem Viele Arbeitgeber oder Auftraggeber wissen nicht, dass sie beitragspflichtig nach dem KSVG sind; fehlende Abgaben können dabei für bis zu fünf Jahre nachgefordert werden. Folie 12

16 Welche Unternehmen sind abgabepflichtig? Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abgabepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Betroffen sind dabei vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden. Folie 13

17 Welche Entgelte sind beitragspflichtig? Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden auch dann, wenn diese als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften am Markt auftreten. Ferner sind sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, dem abgabepflichtigen Entgelt hinzuzurechnen. Abgabesätze 2012: 3,9 % 2013: 4,1 % 2014: 5,2 % (bei Redaktionsschluss noch nicht verabschiedet) Folie 14

18 Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Entlastung von Versicherten mit Beitragsrückständen. Möglichkeit, ohne hohe Schulden in die Krankenversicherung zurückzukehren. Neuregelungen in der GKV Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen für zurückliegende Zeiträume. Senkung der erhöhten Säumniszuschläge von fünf auf ein Prozent. Einführung einer obligatorischen Anschlussversicherung. Folie 15

19 Neuregelungen in der PKV Zugang (ohne Prämienzuschlag) für Nichtversicherte, die der PKV zuzuordnen sind und trotz (seit 2009) bestehender Versicherungspflicht bisher noch nicht versichert waren. Einführung eines Notlagentarifs (mit reduziertem Leistungsumfang) für säumige Beitragszahler. Wechselmöglichkeit in den Basistarif, wenn Hilfebedürftigkeit (nach dem SGB) vorliegt oder diese durch die Zahlung des PKV-Beitrags entstehen würde. Folie 16

20 1. Beiträge 2. Meldungen 3. Sozialausgleich 4. Beschäftigung 5. Steuerrecht 6. Sonstiges

21 Vorverlegung der Meldefrist Abgabefrist bisher: bis zum des Folgejahres. Abgabefrist künftig: bis zum des Folgejahres. Abgabe der Jahresmeldung 2013 mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum: (15.2. = Samstag) März-Klausel: Mehraufwand bei Einmalzahlungen Bisher: Berücksichtigung der dem Vorjahr zugeordneten Einmalzahlungen im Rahmen von noch nicht erstatteten Jahresmeldungen. Künftig: Erstattung einer Sondermeldung, da eine Berücksichtigung der Einmalzahlung in der Jahresmeldung in deutlich weniger Fällen möglich sein wird. Folie 17

22 GKV-Monatsmeldungen waren ursprünglich für die Krankenkasse zur Prüfung des Anspruchs auf Sozialausgleich gedacht. In den Jahren 2012 und 2013 fand jedoch kein Sozialausgleich statt. Seit dem sind GKV-Monatsmeldungen lediglich für mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer zu erstellen. GKV-Monatsmeldung ist auch zu erstellen, sofern nur Versicherungspflicht in der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung besteht. Über die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung wird der Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer informiert (Mitteilungspflicht). Folie 18

23 Mehrfachbeschäftigung Mehrfachbeschäftigung lieg vor, wenn zwei oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden, zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden oder neben einer Hauptbeschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt werden. Nur der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob bleibt versicherungsfrei. Keine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer bei dem gleichen Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausübt. Üben unständig Beschäftigte gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern eine Beschäftigung aus, liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor und es sind Monatsmeldungen zu erstellen. Folie 19

24 GKV-Monatsmeldung (Meldegrund 58) Die GKV-Monatsmeldungen sind erstmalig mit der Entgeltabrechnung zu erstellen, die auf den Beginn der Mehrfachbeschäftigung folgt. Die Meldepflicht besteht für jeden Monat in dem eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt. Mit dem Ende der Mehrfachbeschäftigung endet auch die Meldepflicht des Arbeitgebers. Wird eine Mehrfachbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone ausgeübt, muss zusätzlich das Gleitzonenkennzeichen und das regelmäßige Jahresentgelt an die Krankenkasse übermittelt werden. Liegt eine beitragsfreie Zeit für einen gesamten Kalendermonat vor (z. B. wegen Krankengeldbezugs), ist das Entgelt mit 0,00 Euro und entsprechend 00 SV-Tage anzugeben. Liegt die beitragsfreie Zeit nur für einen Teilmonat vor, sind das Arbeitsentgelt und die entsprechenden SV-Tage anzugeben, an denen Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Wird das Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats unterbrochen und wieder neu aufgenommen, sind zwei GKV-Monatsmeldungen zu übermitteln. Folie 20

25 Krankenkassenmeldungen Seit dem erfolgen Rückmeldungen zu übermittelten GKV-Monatsmeldungen durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse teilt den Arbeitgebern den Beginn und den Wegfall einer weiteren Beschäftigung per Datenaustausch mit. Die Krankenkasse prüft aufgrund der vorliegenden Meldungen, die Anwendung der Gleitzonenregelung und gibt eine Rückmeldung an die Arbeitgeber. Das Ergebnis ist von den Arbeitgebern so lange zu berücksichtigen, bis das Beschäftigungsverhältnis endet oder eine neue Meldung durch die Krankenkasse erfolgt. Wird durch das Zusammentreffen mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber maschinell das Gesamtentgelt mit. Der Arbeitgeber kann daraufhin den auf ihn entfallenen beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgeltes feststellen und gegebenenfalls notwendige Korrekturen rückwirkend vornehmen. Ein Antrag auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich. Folie 21

26 Optimierung des Meldeverfahrens Vor einiger Zeit ist das Projekt Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung kurz Projekt-OMS gestartet. Inhalt: Eine zweijährige umfassende Untersuchung der bestehenden elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren. OMS ist nicht ELENA OMS ist kein Nachfolgeprojekt von ELENA. Es soll kein neues Verfahren eingeführt, sondern das bestehende Meldeverfahren untersucht werden. Darauf aufbauend sollen mit allen Beteiligten Optimierungsansätze erarbeitet und zur Umsetzung vorgeschlagen werden. Folie 22

27 Zwischenbericht zur OMS-Machbarkeitsstudie Ein Zwischenbericht vom stellt konkrete Optimierungsvorschläge zur Machbarkeitsstudie vor und gibt einen Ausblick auf die noch anstehenden Arbeiten. Die Hauptthemenfelder dabei sind: Verwertung von Erfahrungen und Techniken aus dem ELENA-Verfahren Verbesserte Kommunikationswege Optimierung von Datenfeldern Ausblick Bis zum werden zu allen Verbesserungsvorschlägen die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die rechtlichen und technischen Voraussetzungen in einem Abschlussbericht dargestellt. Folie 23

28 1. Beiträge 2. Meldungen 3. Sozialausgleich 4. Beschäftigung 5. Steuerrecht 6. Sonstiges

29 Beitragssatz seit Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 %. Es entfallen 7,3 % auf die Arbeitgeber und 8,2 % auf die Arbeitnehmer. Festschreibung des Beitragssatzes durch das GKV-FinG Bis : Festlegung durch Rechtsverordnung. Seit : Festschreibung im Gesetz. Falls die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen, muss die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, der allein vom Mitglied zu tragen ist. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt in diesen Fällen unverändert 7,3 %. * Ggf. ist hinsichtlich Höhe und Festschreibung des Beitragssatzes mit Anpassungen im Zuge der Koalitionsverhandlungen zu rechnen. Folie 24

30 Die Prüfung, ob ein Arbeitnehmer durch den Zusatzbeitrag finanziell überfordert ist und ein Sozialausgleich durchzuführen ist, erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der GKV. Kein Sozialausgleich in 2011, 2012, 2013 und 2014 Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag 2011 bis 2013: 0,00 Euro. ein Sozialausgleich fand nicht statt. Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag 2014: 0,00 Euro, ein Sozialausgleich findet auch im kommenden Jahr nicht statt. Folie 25

31 Um den Sozialausgleich durchführen zu können, benötigen die Krankenkassen Informationen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Diese Informationen sollen durch ein erweitertes Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkassen ausgetauscht werden. Auch 2014: Kein Zusatzbeitrag, kein Sozialausgleich, kein Meldeverfahren Bereits im November 2011 wurde beschlossen, dass das og. Meldeverfahren nur in den Jahren stattfindet, in denen es überhaupt zu einem Sozialausgleich kommen kann, der durchschnittliche Zusatzbeitrag also größer Null ist. Die Folge: Das entsprechende Meldeverfahren fand bislang noch nicht statt und findet auch 2014 keine Anwendung. Folie 26

32 1. Beiträge 2. Meldungen 3. Sozialausgleich 4. Beschäftigung 5. Steuerrecht 6. Sonstiges

33 Neben ihrer Beschäftigung hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Neue Beurteilungskriterien aufgrund BSG-Urteil vom Bis : Personen mit mindestens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer gelten aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Seit : Die Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet führt nicht mehr zur Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Entscheidend sind nun die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit. Folie 27

34 Bestandsbeschäftigung: Entgelt 2013 über 400,00 Euro bis 450,00 Euro Dieser Personenkreis blieb über den hinaus versicherungspflichtig bis längstens zum Auf Antrag Befreiung von der Versicherungspflicht In der Kranken- und Pflegeversicherung Antragstellung bis In der Arbeitslosenversicherung weiterhin möglich. In der Rentenversicherung nicht möglich. Erst wenn das Arbeitsentgelt unter 400,01 Euro fällt oder nur in der Krankenversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen, endet die Versicherungspflicht. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Folie 28

35 Keine Aufklärungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers Arbeitgeber waren und sind nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmer über die versicherungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in den Bestandsbeschäftigungen aufzuklären oder zu beraten. Rahmenverträge/befristete Beschäftigungen Die Übergangsregelungen für Bestandsbeschäftigungen gelten auch für Beschäftigungen auf Basis von Rahmenverträgen und für befristete Beschäftigungen. Für Beschäftigungen auf der Basis eines Rahmenvertrages endet die Anwendung der Übergangsregelungen, wenn die Beschäftigung 2 Monate lang nicht ausgeübt wurde. Folie 29

36 Krankenversicherungsstatus von Werkstudenten Für Werkstudenten, die am eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 Euro ausgeübt haben und im Rahmen des Werkstudentenprivilegs krankenversicherungsfrei beschäftigt wurden, sind seit dem Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, da sie hier als geringfügig entlohnte Beschäftigte gelten. Zum Hintergrund: Aufgrund ihrer vorherigen Krankenversicherungsfreiheit wurden Werkstudenten nicht von der Übergangsregelung des 7 Abs. 3 SGB V erfasst, wonach die Krankenversicherungspflicht für am mehr als geringfügig krankenversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis zu 450,00 Euro fortbesteht. Folie 30

37 20-Stunden-Grenze Die Beschäftigung von Werkstudenten ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Zeit und die Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden wird nicht überschritten). Überschreitet ein Student mit seiner wöchentlichen Arbeitszeit die 20-Stunden-Grenze, kann im Einzelfall trotzdem Versicherungsfreiheit vorliegen (z.b. Beschäftigung am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden). Übt ein Student nebeneinander mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, ist die Wochenarbeitszeit aller Beschäftigungen zu addieren. Wird durch diese Addition die 20-Stunden-Grenze überschritten, tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein. Folie 31

38 Befristete Beschäftigung Auch befristete Beschäftigungsverhältnisse von Studenten mit wöchentlich mehr als 20 Stunden können versicherungsfrei sein - vorausgesetzt, die Beschäftigung ist von vornherein auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet (= kurzfristige Beschäftigung). Wird mehrfach eine befristete Beschäftigung von einem Studenten ausgeübt, werden diese Zeiten zusammengerechnet. Überschreitet die Gesamtdauer 26 Wochen, besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung Versicherungspflicht als Beschäftigter. Folie 32

39 a Beispiel 1 Ein an einer Hochschule eingeschriebener Student übt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus; die Arbeitszeit wird am Wochenende und in den Nacht- und Abendstunden abgeleistet. Wöchentliche Arbeitszeit Monatliches Entgelt 21 Stunden 1.000,00 Euro Beurteilung Das Studium steht im Vordergrund, da die Arbeitszeit außerhalb der Vorlesungszeit erbracht wird. Die Beschäftigung ist kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, allerdings rentenversicherungspflichtig. Folie 33

40 a Beispiel 2 Ein an einer Hochschule eingeschriebener Student übt neben seinem Studium eine Beschäftigung aus. Wöchentliche Arbeitszeit Monatliches Entgelt 20 Stunden 400,00 Euro Beurteilung Die Beschäftigung ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, da sie die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt. Folie 34

41 1. Beiträge 2. Meldungen 3. Sozialausgleich 4. Beschäftigung 5. Steuerrecht 6. Sonstiges

42 Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz soll u.a. das deutsche Steuerrecht an das verbindliche Recht und die Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Enthalten sind zudem fast alle Regelungen des im Bundesrat gescheiterten Jahressteuergesetzes Inkrafttreten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Einige Regelungen sind rückwirkend zum bzw anzuwenden, andere sind zum in Kraft getreten. Zum Teil liegt der Zeitpunkt des Inkrafttretens auch erst in der Zukunft. Folie 35

43 Privatnutzung von Elektroautos Bisher: Steuerliche Benachteiligung aufgrund des höheren Listenpreises. Künftig: Nachteilsausgleich durch eine Reduzierung des Listenpreises um die Batteriekosten. Zivilprozesskosten Bisher: Nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Künftig: Unverändert nicht abzugsfähig (es sei denn, ohne diese Aufwendungen droht der Verlust der Existenzgrundlage). Folie 36

44 Lohnsteuer-Nachschau Einführung einer unangemeldeten Außenprüfung, die während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfindet. Ziel: Eine wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnissen sowie die zeitnahe und ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Geltungsdauer des Lohnsteuerfreibetrages Die Geltungsdauer wurde aus Vereinfachungsgründen von ein auf zwei Jahre verlängert. Aber: Derzeit funktioniert die zweijährige Geltungsdauer aus technischen Gründen noch nicht (erstmaligen Anwendung voraussichtlich ab 2015). Folie 37

45 Ort der sonstigen Leistung Bisher: Leistungsortprinzip Künftig: Ort der sonstigen Leistung ist immer am Sitz des Empfängers. Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten Bisher: Möglichkeit zur 25-prozentigen Pauschalversteuerung von unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer überlassenen PCs. Künftig: Ausweitung der Möglichkeit zur Pauschalversteuerung auf überlassene Datenverarbeitungsgeräte" (z.b. Smartphones und Tablets). Folie 38

46 Neudefinition der regelmäßigen Arbeitsstätte Der Begriff der Arbeitsstätte entscheidet über den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug und über die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers. Begriff bisher: Regelmäßige Arbeitsstätte. Begriff künftig: Erste Tätigkeitsstätte. Entscheidung für die Festlegung ist eine dauerhafte Zuordnung. Je Beschäftigungsverhältnis ist nur eine erste Tätigkeitsstätte möglich. Folie 39

47 Verpflegungsmehraufwendungen Bisher Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag Ab 8 Stunden 6,00 Euro Ab 14 Stunden 12,00 Euro 24 Stunden 24,00 Euro Künftig Dauer der Abwesenheit Weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden Pauschbetrag 12,00 Euro 24 Stunden 24,00 Euro An- und Abreisetage einer Dienstreise, die sich über mehrere Tage erstreckt Jeweils 12,00 Euro Folie 40

48 Übernachtungskosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung Bis zur Dauer von vier Jahren: Uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Nach Ablauf von vier Jahren: Abrechnung der Kosten auf Basis der Regelungen zur doppelten Haushaltsführung (neue Höchstgrenze: 1.000,00 Euro monatlich). Mahlzeitengestellung Bewertung einer üblichen Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert (übliche Mahlzeit künftig = 60,00 Euro; bisher: 40,00 Euro). Sonderregelung, wenn dem Arbeitnehmer zusätzlich eine Verpflegungspauschale zusteht. Arbeitgeber kann unentgeltliche oder verbilligte übliche Mahlzeit mit 25 % pauschal besteuern. Folie 41

49 Seit Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibeträge, Kinderfreibeträge) elektronisch abzurufen. Aber: Im Rahmen der stufenweisen Einführung ist ein flexibler Umstieg in 2013 möglich. Bedienungsanleitung des BMF Anfang August 2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das sogenannte ELStAM-Anwendungsschreiben veröffentlicht. Es enthält eine Übersicht über alle relevanten ELStAM-Regelungen insbesondere für diejenigen Arbeitgeber, die bereits umgestellt haben. Folie 42

50 1. Beiträge 2. Meldungen 3. Sozialausgleich 4. Beschäftigung 5. Steuerrecht 6. Sonstiges

51 SEPA Single Euro Payments Area Ab Überweisungen und Lastschriften nach den SEPA-Verfahren Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Monaco und der Schweiz Wann mit den Vorarbeiten beginnen? Schnellstmöglich; je nach Nutzungsaufwand kann die Umstellung in den Unternehmen sehr arbeitsintensiv sein! Umfrageergebnisse Viele Mittelständler haben mit den SEPA-Vorbereitungen noch nicht einmal begonnen. Expertenmeinung hierzu: Alarmierend +++ Besorgniserregend +++ Die Zeit läuft ab! Folie 43

52 SEPA Single Euro Payments Area Pre-Notification und Beitragseinzug Vorabinformation grds. auch durch Krankenkassen erforderlich. Aber: Da der Arbeitgeber alle Informationen zur Abbuchung bereits im Vorfeld besitzt, ist eine gesonderte Pre-Notification der Einzugsstelle nicht mehr erforderlich. AAG-Erstattung: SEPA / IBAN bereits ab Beim AAG-Erstattungsverfahren ist die IBAN vom Arbeitgeber bereits einen Monat vor dem offiziellen SEPA-Start, also schon zum auf dem Erstattungsantrag anzugeben. Folie 44

53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und viel Spaß bei dem Vortrag zum Thema betriebliche Gesundheitsförderung. Celle (Kassensitz) Service-Point: Burggrafstraße 1 Hamburg Service-Point: Hühnerposten 2 Heusenstamm Service-Point: Am Lindenbaum 18 Kostenlose Service-Hotline Celle Hamburg Heusenstamm

Entgeltgrenzen (in Euro) Geltungsbereich jährlich monatlich. West 71.400,00 5.950,00. Ost 60.000,00 5.000,00. BBG KV/PV West/Ost 48.600,00 4.

Entgeltgrenzen (in Euro) Geltungsbereich jährlich monatlich. West 71.400,00 5.950,00. Ost 60.000,00 5.000,00. BBG KV/PV West/Ost 48.600,00 4. Beiträge Voraussichtliche Rechengrößen 2014* Entgeltgrenzen (in Euro) Geltungsbereich jährlich monatlich BBG RV/ALV West 71.400,00 5.950,00 Ost 60.000,00 5.000,00 BBG KV/PV West/Ost 48.600,00 4.050,00

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