Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung

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1 Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic Seite 1

2 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische Bundesstaat 3. Bundesstaatliche Kompetenzaufteilung 4. Vorrang des Bundesrechts Seite 2

3 Begriff des Bundesstaates

4 Staatsformen Einheitsstaat Staatenbund Bundesstaat Seite 4

5 Einheitsstaat (Zentralstaat) Einheitliche Staatsgewalt Einheitliches Staatsvolk Gliederung in untere Verwaltungseinheiten (Bsp. Frz. Départements) Idealtypisch: Verwaltung durch Regierungsstatthalter, von der Zentralregierung ernannt Heute Entwicklung zu dezentralisierten Einheitsstaaten (Bsp. Spanische/italienische Regionen) Vgl. auch Kanton Zürich (Bezirke und Statthalterämter) Seite 5

6 Staatenbund Vertraglicher Zusammenschluss souveräner Staaten Staatenbund ist selber kein Staat Bsp.: Alte Eidgenossenschaft, Benelux-Union Seite 6

7 Bundesstaat Aus Gliedstaaten zusammengesetzter Staat Staatliche Kompetenzen bei Gliedstaaten und Gesamtstaat Mitwirkung der Gliedstaaten auf gesamtstaatlicher Ebene Sehr unterschiedliche Eigenschaften (vgl. etwa Russland) Bsp.: Schweiz, USA, Deutschland, Russland, Brasilien, Mexiko Seite 7

8 Der schweizerische Bundesstaat

9 Grundprinzipien des schweizerischen Bundesstaates (Übersicht) Autonomie der Kantone Überordnung des Bundes Mitbestimmung der übergeordneten Rechtsordnung durch die Kantone Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen Seite 9

10 Autonomie der Kantone Kantone sind «souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch BV beschränkt ist» (Art. 3 BV) Widerspruch? Staatsvolk, Staatsgebiet, Staatsmacht? Beschränkte Staatsqualität (Quasi-Staaten) Kantonale Autonomie Verfassungsautonomie Gesetzgebungsautonomie Finanzautonomie Politische Autonomie Seite 10

11 Überordnung des Bundes Derogatorische Kraft des Bundesrechts:«Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor» (Art. 49 Abs. 1 BV) Gewährleistung (Prüfung) der Kantonsverfassungen durch die Bundesversammlung (Art. 51 Abs. 2 BV, Art. 172 Abs. 2 BV) Bundesverfassung bestimmt die Kompetenzverteilung Bund ist grundsätzlich für die Aussenbeziehungen zuständig (vgl. aber Art. 55 und 56 BV) Seite 11

12 Mitwirkung der Kantone im Bund Obligatorisches Referendum mit Ständemehr (Art. 140 Abs. 1 BV) Fakultatives Referendum auf Antrag von acht Kantonen (Art. 141 Abs. 1 BV) Standesinitiative (Art. 160 Abs. 1 BV) Wahl der Ständeräte Anhörungs- und Mitwirkungsrechte Vernehmlassung (Art. 147 BV) Aussenpolitik (Art. 55 BV) Seite 12

13 Bundesstaatliche Kompetenzaufteilung

14 Grundsätze der Kompetenzaufteilung Art. 3 BV (Bundesstaatsklausel): «Die Kantone [ ] üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind». Art. 42 BV: Der Bund übt die Aufgaben aus, die ihm die BV zuweist Art. 43 BV: Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen Wie werden somit neue Bundesaufgaben begründet? Wer kann mitbestimmen? Bsp. für eine Kompetenznorm: Art. 92 BV: «Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.» Seite 14

15 Umfang der Kompetenzzuweisung Umfassende Rechtsetzungskompetenz: «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Kernenergie ist Sache des Bundes.» (Art. 90 BV) Grundsatzgesetzgebungskompetenz: «Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest.» (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BV) Fragmentarische Rechtsetzungskompetenz: «Er erlässt Vorschriften über: a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie Heilmitteln, Betäubungsmitteln, [ ]» (Art. 118 Abs. 2 BV) Seite 15

16 Vorrang des Bundesrechts

17 Grundsätze Art. 49 Abs. 1 BV: «Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalen Recht vor.» «Der Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht [ ] schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtssetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln.» (BGE 137 I 31, 41) Oft lässt das Bundesrecht aber Raum für ergänzende kantonale Regelungen Seite 17

18 Verfassungsinitiative im Kanton Tessin «Prima i nostri» Initiative wurde am letzten Sonntag angenommen und verlangt unter anderem: Bei gleicher Qualifikation sollen Personen mit Wohnsitz im Kanton Tessin bzw. Schweizerinnen oder Schweizer bevorzugt werden Einwohner des Kantons Tessin dürfen nicht entlassen werden, um eine Person aus dem Ausland zu einem niedrigeren Lohn anzustellen Vereinbarkeit mit Bundesrecht? Kantonale Kompetenz oder Bundeskompetenz? Bedeutung der bilateralen Verträge mit der EU (vgl. Art. 55 Abs. 1 BV) Arbeitsrecht (OR) Vgl. aber z.b. Mindestlohn im Kt. Neuenburg aus polizeilichen oder sozialpolitischen Gründen Seite 18

19 Vielen Dank für Ihre Mitarbeit! Staatsrecht für Lehrpersonen HS Seite 19

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