Vergabekriterien. für TFI-TÜV PROFiCERT-product
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- Anke Zimmermann
- vor 7 Jahren
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1 Vergabekriterien für TFI-TÜV PROFiCERT-product 1 Allgemeines Allgemeine Anforderungen an einzusetzende Stoffe Erstprüfung Prüfkriterien für Bodenbeläge Prüfungen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Textile Bodenbeläge Elastische Bodenbeläge Funktions- und Qualitätsprüfungen bei Bodenbelägen Prüfkriterien für Reinigungssysteme Prüfungen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Funktions- und Qualitätsprüfungen bei Reinigungssystemen Auditierung Regelüberwachung Anschrift Zertifizierungs- und Prüfstelle Allgemeines Der TÜV Hessen und die Textiles & Flooring Institute GmbH (TFI) zertifizieren Produkte bzw. Systeme, die dauerhaft die auf technischem Fortschritt und wissenschaftlicher Erkenntnis basierenden Zertifizierungskriterien einhalten, nach dem TFI-TÜV PROFiCERT-product-Verfahren. Wesentliche Voraussetzung ist, dass der gesundheitliche Verbraucherschutz sichergestellt ist. Das Prüf- und Überwachungsverfahren umfasst drei Elemente: Erstprüfung Hierbei wird jedes Produkt (Produktgruppe) bzw. jedes System auf Basis von Worst-Case- Abschätzungen auf Einhaltung der festgelegten Kriterien überprüft (Details siehe Kapitel 3). Auditierung Hierbei werden die Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch werkseigene Produktionskontrollen (Eigenüberwachung) in den betroffenen Unternehmen begutachtet (Details siehe Kapitel 4). Regelprüfung Mindestens einmal jährlich werden Produkte vom TÜV Hessen oder TFI beim Hersteller oder im Markt entnommen und bezüglich der Einhaltung der Prüfkriterien per Screeningverfahren überwacht (Details siehe Kapitel 5). Vergabekriterien TFI-TÜVPROFICert procuct V1.0 / gültig ab Seite 1 von 7
2 Nur wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Zertifizierung möglich. Je nach Produktgruppe sind für die Erzeugnisse unterschiedliche Anforderungen festgelegt. Dabei sind die Kriterien zum gesundheitlichen Verbraucherschutz (Schadstoffe und Emissionen) grundsätzlich einzuhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Produkte ausgezeichnet werden, die den Verbraucher in seiner Gesundheit gefährden könnten. Darüber hinaus können aber auch Funktions- und Qualitätsprüfungen vorgeschrieben sein. So erhält der Verbraucher Informationen über weitere Produkteigenschaften. Welche Prüfungen durchgeführt werden, richtet sich nach der Produktgattung und ist den Zertifikaten selbst zu entnehmen. 2 Allgemeine Anforderungen an einzusetzende Stoffe Die verwendeten Materialien für die Herstellung der Produkte dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten oder abspalten, die (1) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG6 aufgeführt sind und die in 4 GefStoffV7 genannten und die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften sehr giftig (T+) und giftig (T) aufweisen. (2) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG6 aufgeführt sind und die in 4 GefStoffV7 genannten und folgende in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen: - krebserzeugend (Carc.Cat 1, Carc.Cat. 2) - erbgutverändernd (Mut.Cat. 1, Mut.Cat. 2) - fortpflanzungsgefährdend (Repr.Cat 1, Repr.Cat. 2); (3) in der TRGS 905 eingestuft sind als: - krebserzeugend (K1, K2) - erbgutverändernd (M1, M2) - fortpflanzungsgefährdend (RF1, RF2) - fruchtschädigend (RE1, RE2). Flammschutzmittel: Als Flammschutzmittel können, soweit brandschutztechnische Anforderungen erforderlich sind, anorganische Ammoniumphosphate (Diammoniumphosphat, Ammoniumpolyphosphat etc.), andere wasserabspaltende Minerale (Aluminiumhydrat o. ä.) oder Blähgraphit eingesetzt werden. Antimonoxide dürfen als Flammschutzmittel nicht verwendet werden. Farbstoffe und Pigmente: Folgende Farbstoffe und Pigmente dürfen nicht eingesetzt werden: - Azofarbstoffe gemäß Richtlinie 2002/61/EG - Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe gemäß Entscheidung 2002/371/EG - Potenziell sensibilisierende Farbstoffe gemäß Entscheidung 2002/371/EG - Farbstoffe und Pigmente, die Cadmium, Quecksilber, Blei oder Nickel enthalten Motten- und Käferschutz: Bei textilen Produkten aus Wolle und sonstigen tierischen Fasern ist als Motten- und Käferschutzmittel ausschließlich Permethrin zugelassen. Die einzusetzende Menge beträgt mg/m² bezogen auf die zu schützende Faser. 2-Alkylphenolethoxylate: Polymerdispersionen, Harze oder vergleichbare Bestandteile (Bindemittel) die Alkylphenolethoxylate enthalten, dürfen Bindemitteln und Beschichtungen zur Herstellung von textilen Bodenbelägen nicht zugesetzt werden. Vergabekriterien TFI-TÜVPROFICert procuct V1.0 / gültig ab Seite 2 von 7
3 Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderungen an die Substanzen im Produkt mit Unterzeichnung des Überwachungsvertrages. Zusätzlich erfolgt eine Stichprobenkontrolle der Einsatzstoffe beim Audit. 3 Erstprüfung Die Erstprüfung dient der Ermittlung der Zertifizierungsfähigkeit eines Produktes bzw. eines Systems. Sie umfasst immer eine gesundheitliche Bewertung und kann um Qualitätsaussagen ergänzt werden. Die bei der Erstprüfung zugrunde liegenden Prüfkriterien sind in den nachfolgen Kapiteln beschrieben. 3.1 Prüfkriterien für Bodenbeläge Prüfungen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Die gesundheitliche Bewertung der Bodenbeläge basiert auf den Regeln des AgBB-Schemas. Dabei werden die Emissionen flüchtiger (VOC) und semiflüchtiger (SVOC) organischer Verbindungen gemäß der ISO Reihe in Prüfkammern bestimmt. Außerdem erfolgt eine Geruchsprüfung nach dem TFI-Verfahren. Das Ergebnis der Geruchsprüfung nach TFI-Verfahren muss die Note 3 erzielen. Alle Prüfungen werden an fabrikfrischen Produkten durchgeführt Textile Bodenbeläge Tablle 1: Emissionsgrenzwerte für textile Bodenbeläge Substanz Prüfabbruchkriterien nach Emissionsgrenzwerte nach 28 Tagen 3 Tagen 7 Tagen Cancerogene Stoffe 1 µg/m³ 1 µg/m³ 1 µg/m³ Summe flüchtiger organischer Verbindungen Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen 100 µg/m³ 250 µg/m³ 200 µg/m³ 30 µg/m³ 30 µg/m³ 30 µg/m³ Summe VOC ohne NIK 50 µg/m³ 50 µg/m³ 50 µg/m³ Formaldehyd 20 µg/m³ 20 µg/m³ 20 µg/m³ andere Aldehyde 20 µg/m³ 20 µg/m³ 20 µg/m³ 4-Phenylcyclohexen 5 µg/m³ 5 µg/m³ 5 µg/m³ R-Wert 1 0,5 0,5 Bei Einhaltung der in Tabelle 1 genannten Grenzwerte bzw. Prüfabbruchkriterien werden von den textilen Bodenbelägen die Anforderungen an das Emissionsverhalten von Produkten folgender Organisationen erfüllt: Vergabekriterien TFI-TÜVPROFICert procuct V1.0 / gültig ab Seite 3 von 7
4 DIBt (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) nicht für abgepasste Teppiche nach EN GUT (Gemeinschaft umweltfreundlicher Teppichboden e.v.) RAL-UZ 128 (Blauer Engel) Elastische Bodenbeläge Bei Einhaltung der in Tabelle 2 genannten Grenzwerte bzw. Prüfabbruchkriterien werden von den elastischen Bodenbelägen die Anforderungen an das Emissionsverhalten von Produkten folgender Organisationen erfüllt: DIBt (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) RAL UZ 120 (Blauer Engel) - nicht für Bodenbeläge auf PVC-Basis Tabelle 2: Emissionsgrenzwerte für elastische Bodenbeläge Substanz Emissionsgrenzwerte nach 28 Tagen Prüfabbruchkriterien nach 7 Tagen Cancerogene Stoffe 1 µg/m³ 1 µg/m³ Summe flüchtiger organischer Verbindungen Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen 100 µg/m³ 200 µg/m³ 30 µg/m³ 30 µg/m³ Summe VOC ohne NIK 50 µg/m³ 50 µg/m³ Formaldehyd 20 µg/m³ 20 µg/m³ andere Aldehyde 20 µg/m³ 20 µg/m³ R-Wert 1 0, Funktions- und Qualitätsprüfungen bei Bodenbelägen Die Funktions- und Qualitätsprüfungen basieren auf den folgenden jeweils gültigen Einstufungsnormen für die Bodenbeläge. Die erreichten Ergebnisse können gemäß FCSS (Floor Covering Standard Symbols) mit Piktogrammen ausgelobt werden und werden im Zertifikat aufgeführt. Textile Bodenbeläge: EN 1307 Textile Bodenbeläge - Einstufung von Polteppichen EN 1470 Textile Bodenbeläge - Einstufung von Nadelvlies Bodenbelägen EN Textile Bodenbeläge - Einstufung von Polvlies-Bodenbelägen Vergabekriterien TFI-TÜVPROFICert procuct V1.0 / gültig ab Seite 4 von 7
5 EN Einstufung von maschinengefertigten abgepassten Polteppichen und Läufern EN Einstufung textiler Bodenbeläge ohne Pol PVC - Bodenbeläge: EN 649 Elastische Bodenbeläge - Homogene und heterogene Polyvinylchlorid- Bodenbeläge - Spezifikation EN 650 Elastische Bodenbeläge - Bodenbeläge aus Polyvinylchlorid mit einem Rücken aus Jute oder Polyestervlies oder auf Polyestervlies mit einem Rücken aus Polyvinylchlorid - Spezifikation EN 651 Elastische Bodenbeläge - Polyvinylchlorid-Bodenbeläge mit einer Schaumstoffschicht - Spezifikation EN 653 Elastische Bodenbeläge - Geschäumte Polyvinylchlorid-Bodenbeläge - Spezifikation Linoleum: EN 548 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster EN 686 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster mit Schaumrücken EN 687 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Linoleum mit und ohne Muster mit Korkmentrücken EN 688 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für Korklinoleum Elastomer Bodenbeläge: EN 1817 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für homogene und heterogene ebene Elastomer-Bodenbeläge EN 1816 Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für homogene und heterogene ebene Elastomer-Bodenbeläge mit Schaumstoffbeschichtung EN Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für homogene und heterogene profilierte Elastomer-Bodenbeläge EN Elastische Bodenbeläge - Spezifikation für ebene Elastomer-Bodenbeläge mit oder ohne Schaumunterschicht mit einer dekorativen Schicht Synthetische Thermoplaste EN Elastische Bodenbeläge - Bodenbeläge auf Basis synthetischer Thermoplaste - Spezifikation Vergabekriterien TFI-TÜVPROFICert procuct V1.0 / gültig ab Seite 5 von 7
6 3.2 Prüfkriterien für Reinigungssysteme Prüfungen zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Durch eine für das jeweilige Produkt bzw. System geeignete Prüfung wird sichergestellt, dass Stoffe gemäß Kapitel 2 (1), (2) bzw. (3) nicht emittiert werden. Diese Prüfungen können z.b. sein: Bestimmung der Emissionen gemäß der ISO Reihe in Prüfkammern Emissionsprüfungen in der MICRO-Chamber nach TFI-Verfahren VA Außerdem erfolgt eine Geruchsprüfung nach dem TFI-Verfahren. Das Ergebnis der Geruchsprüfung nach TFI-Verfahren muss die Note 3 erzielen Funktions- und Qualitätsprüfungen bei Reinigungssystemen Die Funktions- und Qualitätsprüfungen an Reinigungssystemen stellen sicher, dass die ausgelobte Reinigungswirkung erzielt wird. Hierzu erfolgt eine dem jeweiligen Reinigungssystem angepasste Prüfung. Diese Prüfungen können z.b. sein: Bestimmung der Reinigungsleistung an angeschmutzter Ware nach der Laboratoriums- Anschmutzungsprüfung gemäß ISO Bestimmung der Reinigungsleistung bei Fleckanschmutzung gemäß TFI-Methode Bestimmung der Wiederanschmutzungsneigung (Anschmutzung vor und nach Reinigung, ein Reinigungszyklus oder mehrere Reinigungszyklen) mit der Laboratoriums-Anschmutzungsprüfung gemäß ISO Bestimmung der Wasser- und Ölabweisung gemäß 3M-Tropfentest und EN Zusätzlich wird überprüft, ob durch das Reinigungssystem Eigenschaften von Bodenbelägen nachteilig verändert werden. Dabei stehen folgende Eigenschaften im Vordergrund: Farbechtheiten (Farbechtheit gegen künstliches Licht gemäß ISO 105-B02, Farbechtheit gegen Reiben gemäß ISO 105-X12, Farbechtheit gegen Wasser gemäß ISO 105- E01) Brandverhalten, wobei sich die Brandklasse nicht negativ verändern darf Elektrostatische Aufladung im Begehtest gemäß ISO Auditierung Der Hersteller hat ein System zur Eigenüberwachung der Produkte/Produktion aufzubauen. Er muss hierzu über geeignetes Fachpersonal, Einrichtungen und Geräte verfügen. Die Ergebnisse der Eigenüberwachung müssen aufgezeichnet und ausgewertet werden. Die Eigenüberwachung muss in Anlehnung an die Grundsätze der DIN und des Anhangs D der EN (Werkseigene Produktionskontrolle) erfolgen. Mindestens einmal jährlich wird das System zur Eigenüberwachung beim Hersteller durch den TÜV Hessen bzw. das TFI überprüft (Audit). Dabei wird u.a. Folgendes überprüft: Vergabekriterien TFI-TÜVPROFICert procuct V1.0 / gültig ab Seite 6 von 7
7 - Dokumentationsanforderungen - Leitungsanforderungen - Kundenanforderungen - Mitarbeiteranforderungen - Prüfungsanforderungen 5 Regelüberwachung Zur Sicherstellung der Zertifikatsaussagen zum Produkt bzw. zu den Systemen werden innerhalb der Zertifikatslaufzeit zusätzlich zu den Audits im Herstellwerk mindestens einmal jährlich repräsentative Proben vom TÜV Hessen oder TFI beim Hersteller oder im Markt entnommen und bezüglich der Einhaltung der Prüfkriterien per Screeningverfahren überwacht. Diese Überwachung umfasst die gesundheitliche Bewertung sowie, falls Bestandteil des Zertifkates, die Aussagen zur Produktqualität. Mit der Regelüberwachung wird sowohl das Produkt direkt als auch die Qualität der Werkseigenen Produktionskontrollen indirekt überprüft. 6 Anschrift Zertifizierungs- und Prüfstelle TÜV Technische ÜberwachungHessen GmbH Rüdesheimer Straße Darmstadt Deutschland Textiles & Flooring Institute GmbH Charlottenburger Allee Aachen Deutschland Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) tuev-club@tuevhessen.de URL: Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) postmaster@tfi-online.de URL: Amtsgericht Darmstadt HRB 4915 Ust-IDNr.: DE Amtsgericht Aachen HRB8157 Ust-IDNr.: DE Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Reiner Block Dr.-Ing. Wolfgang Gehrke Geschäftsführer: Dr. Ernst Schröder Vergabekriterien TFI-TÜVPROFICert procuct V1.0 / gültig ab Seite 7 von 7
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