Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien"

Transkript

1 Steuerberaterin München informiert zum Thema: privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien Als Steuerberaterin berate ich in meiner Münchner Steuerkanzlei immer wieder Mandanten zum Thema Immobilienkauf, Immobilienverkauf und Spekulationsfrist. Da es bei dem Verkauf von Immobilien häufig um hohe Summen geht, ist es wichtig, im Vorfeld über Steuerpflicht, Steuerfreiheit und Steuersatz informiert zu sein. Eine falsche Annahme zu diesen Themen kann unter Umständen sehr teuer werden und ärgerlich ist eine nur fälschlicherweise angenommene Steuerfreiheit immer. Wie immer im Steuerrecht kann schon eine Kleinigkeit extrem negative Auswirkungen haben. Daher sind insbesondere bei diesen unübersichtlichen Vorschriften alle Möglichkeiten und alle Informationen zu prüfen. 1. Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft? Als privates Veräußerungsgeschäft bezeichnet man: a) Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten. Hierbei geht es vor allem um: Unbebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude) Einfamilienhäuser Mehrfamilienhäuser Eigentumswohnung (ETW) und in Teileigentum stehende Räume Erbbaurecht Mineralgewinnungsrecht b) Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Näheres hierzu in gesondertem SchwerpunktThema)

2 2. Ist ein privates Veräußerungsgeschäft immer steuerpflichtig? Nein, das ist es nicht. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die dem Privatvermögen zuzuordnen sind, ist grundsätzlich steuerlich nicht relevant. Der Gesetzgeber hat mit 23 EStG einen Tatbestand geschaffen, der diesen Grundsatz durchbricht. 3. Wann ist ein privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig? Wir wollen in diesem Beitrag ausschließlich die Veräußerung von Grundstücken behandeln. Gemäß 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Veräußerung eines Grundstücks, bei der der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre betragen hat (Spekulationsfrist), steuerpflichtig. Wichtig: Es geht hier nur um Grundstücke im Privatvermögen. 4. Was gilt als Anschaffung bzw. Veräußerung im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes? Als Anschaffung gilt der Erwerb / Kauf des Grundstücks oder der Wohnung. Nicht als Anschaffung gilt der Erwerb der Wohnung durch Schenkung oder Erbe. In diesem Fall zählt das Datum, an dem der Rechtsvorgänger (Erblasser oder Schenker) das Grundstück oder die Wohnung gekauft hat. Beispiel 01 Anschaffung oder Veräußerung: A erwirbt im Jahr 01 ein Grundstück (Grund und Boden + Einfamilienhaus). Im Jahr 07 verstirbt A und seine Tochter erbt das Grundstück. Da diese keine Verwendung für das Grundstück hat, veräußert sie es im Jahr 08. Als Anschaffung im Rahmen des 23 EStG gilt die Anschaffung durch A im Jahr 01. Es liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor, da die Spekulationsfrist von 10 Jahren nicht eingehalten wurde. Haben Sie das Grundstück aus Ihrem Betrieb entnommen (egal ob aus dem laufenden Betrieb oder bei Betriebsaufgabe) gilt dieses Datum als Anschaffung. Beispiel 02 Anschaffung oder Veräußerung: A gibt im Jahr 05 ihren Gewerbebetrieb aus Altersgründen auf. Im Betrieb befand sich ein unbebautes Grundstück, das seit Anschaffung im Jahr 01 als Lagerplatz genutzt wurde. Im Rahmen der Betriebsaufgabe entnahm A das Grundstück in ihr Privatvermögen und verpachtete es. Im Jahr 12 verkauft A das Grundstück an den bisherigen Pächter. Als Anschaffung gilt das Jahr 05, der Verkauf im Jahr 12 ist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, da die Spekulationsfrist von 10 Jahren nicht eingehalten wurde.

3 Als Veräußerung eines Grundstücks oder einer Wohnung gilt der Verkauf, ebenso wie die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Beispiel 03 Anschaffung oder Veräußerung: B ist Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH. Der GmbH geht es finanziell sehr schlecht, daher schenkt er der GmbH ein Grundstück, welches die GmbH wiederum verpachtet. B hat das Grundstück geerbt, die ursprüngliche Anschaffung lag deutlich länger als 10 Jahre in der Vergangenheit. Die Schenkung gilt als verdeckte Einlage in das Vermögen der GmbH und ist einer Veräußerung des Grundstücks gleichzustellen. Das private Veräußerungsgeschäft ist dennoch nicht steuerpflichtig, da die 10jährige Spekulationsfrist eingehalten wurde. Legen Sie das Grundstück bzw. die Wohnung in Ihr Betriebsvermögen ein und verkaufen dieses innerhalb von 10 Jahren nach dem ursprünglichen Erwerb, ist ebenfalls ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft zustande gekommen. Beispiel 04 Anschaffung oder Veräußerung: C ist Unternehmerin und kauft im Jahr 01 ein unbebautes Grundstück für Euro, welches sie an ihre Mutter verpachtet. Im Jahr 06 verstirbt die Mutter und C nutzt das Grundstück für ihr Unternehmen. Der Steuerberater der C weist diese darauf hin, dass das Grundstück notwendiges Betriebsvermögen ist. Es erfolgt die Einlage in das Betriebsvermögen der C zum gemeinen Wert von Euro im Jahr 06. Die Wertsteigerung von Euro wirkt sich steuerlich nicht aus. Im Jahr 09 bekommt C ein sehr gutes Angebot und sie verkauft das Grundstück für Euro. Der Verkauf im Unternehmen ist steuerpflichtig, das wäre er ohnehin. Die Wertsteigerung, die das Grundstück im Betriebsvermögen erfährt, ist immer steuerpflichtig. Die Einnahme von Euro ist betrieblich veranlasst, der Buchwert von Euro wird gegengerechnet. Der außerordentliche Gewinn von Euro ist im Jahr 09 steuerpflichtig. Es wird aber auch rückwirkend ein privates Veräußerungsgeschäft angenommen, denn die Einlage in das Betriebsvermögen gilt als Veräußerung. Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis (Einlagewert von Euro) und Anschaffungskosten von Euro = Euro Gewinn im Sinne des 23 EStG.

4 Abwandlung: C verkauft das Grundstück erst im Jahr 19. Der Verkauf ist auch hier im Betriebsvermögen steuerpflichtig. Gewinnermittlung wie oben. Auf privater Ebene ist der Gewinn von Euro nicht steuerpflichtig. 5. Halten Sie Ihre Immobilie im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen? Diese Frage ist wichtig. Wenn Sie Ihre Immobilie im Privatvermögen halten und die Spekulationsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist, ist eine steuerfreie Veräußerung möglich. Befindet sich Ihre Immobilie im Betriebsvermögen, ist eine steuerfreie Veräußerung nicht möglich, auch wenn die Immobilie bereits über 10 Jahre im Betriebsvermögen gehalten wurde. Die Auswirkungen sind gewaltig: Beispiel steuerfreie Veräußerung der Immobilie im Privatvermögen: A hat 1990 eine Immobilie für DM erworben. Diese wurde im Privatvermögen gehalten und fremd vermietet. Nach Umrechnung auf Euro und gesetzlicher Abschreibung des Gebäudes veräußert A die Immobilie im Jahr 2014 für Euro. Die Veräußerung ist steuerfrei, da die Spekulationsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist. Beispiel steuerpflichtige Veräußerung der Immobilie im Betriebsvermögen: A hat 1990 eine Immobilie für DM erworben und diese an seine Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen vermietet. Die Immobilie befindet sich daher im Betriebsvermögen. Auch hier will A die Immobilie im Jahr 2014 für Euro verkaufen. Der Steuerberater des A weist diesen darauf hin, dass die Veräußerung steuerpflichtig ist und A mit einem Steuersatz von 42% rechnen muss. Der Restwert der Immobilie (GuB und Gebäude) beträgt zum Verkaufszeitpunkt noch Euro. Der Veräußerungsgewinn beträgt demnach Euro. An Steuern fallen Euro an. Privatvermögen

5 Wird Ihre Immobilie im Privatvermögen gehalten, ist eine steuerfreie Veräußerung möglich. Die steuerfreie Veräußerung ist auch möglich, wenn es sich um eine Familienwohnung handelt oder die Spekulationsfrist von 10 Jahren überschritten wurde. Das kann sehr gut für Sie sein, kann aber auch negative Aspekte enthalten (z.b. bei Veräußerungsverlusten). Bitte informieren Sie sich umfassend und gründlich. Familienwohnung Wenn Sie die Immobilie als Familienwohnung nutzen, handelt es sich immer um Privatvermögen. Eine Einlage in das Betriebsvermögen ist nicht möglich. Der Verkauf des zu ausschließlich eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims ist grundsätzlich steuerfrei, Einkommensteuer fällt nicht an. Wichtig ist hierbei, dass die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Unbeachtlich ist, ob es sich hierbei um die Erstwohnung oder eine Zweitwohnung handelt. M. E. dient eine Wohnung, die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bewohnt wird, ebenfalls ausschließlich privaten Wohnzwecken. Die Veräußerung dürfte daher nicht unter die Steuerpflicht des 23 EStG fallen. Der Zeitraum muss dabei das Jahr der Veräußerung und die beiden vorangegangen Jahre umfassen. Auch wenn die Familienwohnung nach Erwerb nur sehr kurz, dafür ausschließlich privat genutzt wurde, kommt es nicht zur Versteuerung des Veräußerungsgewinns im Rahmen des 23 EStG. Beispiel Familienwohnung: Familie S hat in 01 ein renovierungsbedürftiges Eigenheim angeschafft, der Kaufpreis betrug Euro. Aus beruflichen Gründen wird bereits in 03 ein Umzug notwendig. Da sich die Immobilienpreise sehr gut entwickelten, und Familie S die Familienwohnung zwischenzeitlich renoviert hat, kann diese für Euro veräußert werden. Die Veräußerung ist steuerfrei, da die Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die Haltefrist ist unbeachtlich. Häusliches Arbeitszimmer Vorsicht ist beim häuslichen Arbeitszimmer geboten.

6 Umfasst das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigenheim auch Ihr häusliches Arbeitszimmer, gilt die Begünstigung nur für die privat genutzte Fläche. Für das häusliche Arbeitszimmer fällt unter Umständen Steuer an. Hintergrund ist, dass das häusliche Arbeitszimmer nach Auffassung des Gesetzgebers niemals Wohnzwecken dient. Dessen unbeachtlich sind die anteiligen laufenden Kosten (Strom, Wasser, Schuldzinsen) sowie die Abschreibung des häuslichen Arbeitszimmers unter Umständen keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben gem. 4 Abs.5 S.1 Nr. 6b, 9 Abs.5 EStG. Oder die Kosten sind eingeschränkt in Höhe von Euro abzugsfähig. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Beispiel häusliches Arbeitszimmer: A hat im Jahr 01 eine 100 qm große Wohnung zum Kaufpreis von brutto Euro erworben. Ein Zimmer von 20 qm (also 1/5 der Wohnung) nutzt A als häusliches Arbeitszimmer für sein Architekturbüro. Die Wohnung wird im Übrigen seit der Anschaffung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Da A einen Arbeitsplatz in seinem Architekturbüro hat und nur gelegentlich von Zuhause aus arbeitet,sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht nach 4 Abs.5 S.1 Nr. 6b EStG abzugsfähig. A verkauft die Wohnung in 08 für Euro. Der anteilige Gewinn von Euro (1/5 von Euro) ist gem. 23 EStG zu versteuern. Vermietete Immobilien Wenn Sie eine Wohnung zu fremden Wohnzwecken vermieten, ist diese grundsätzlich in Ihrem Privatvermögen. Sie erkennen dies daran, dass Sie jährlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Anlage Vermietung und Verpachtung beim Finanzamt einreichen. Auch wenn Sie ein Ladenlokal oder Büroflächen an Unternehmer vermieten, kann sich dies in Ihrem Privatvermögen abspielen. In der Fachsprache nennt man diese Immobilien gewillkürtes Betriebsvermögen. Sie müssen die Immobilie aktiv dem Betriebsvermögen zuordnen. Automatisch handelt es sich nicht um Betriebsvermögen. Wenn Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung keine Anlage Vermietung und Verpachtung (Anlage V+V) abgeben, handelt es sich wahrscheinlich um Betriebsvermögen. Beispiel vermietete Immobilie: C ist Unternehmerin und erwirbt ein Ladenlokal. Da das Ladenlokal aktuell sehr gut vermietet ist, lässt C die

7 Vermietung weiter laufen. Sie selbst betreibt ihr Unternehmen in gemieteten Räumen. Da sie einen langfristigen Mietvertrag eingegangen ist und die Lage der gemieteten Räume besser für Ihr Unternehmen geeignet findet, kommt ein Umzug in die neu erworbenen Räume für C nicht in Frage. Es handelt sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Nur wenn C das Ladenlokal aktiv ihrem Betriebsvermögen zuordnet, handelt es sich nicht um Privatvermögen. Betriebsvermögen Man unterscheidet notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen. Ein Grundstück besteht grundsätzlich aus Grund und Boden (GuB) sowie Gebäude. Die Zuordnung zum Privatvermögen bzw. zum Betriebsvermögen erfolgt immer gemeinschaftlich für den GuB, das Gebäude und evtl. Außenanlagen. Beispiel Betriebsvermögen: A ist Unternehmer. Er hat ein unbebautes Grundstück in seinem Privatvermögen. Er lässt auf dem Grundstück eine Lagerhalle errichten; diese nutzt er für seinen Gewerbebetrieb. Durch die Errichtung der Halle wird das Grundstück notwendiges Betriebsvermögen, sowohl der Grund und Boden wie auch die Halle. Er muss das Grundstück zwingend in sein Betriebsvermögen einlegen. Notwendiges Betriebsvermögen Als notwendiges Betriebsvermögen bezeichnet man betrieblich genutzte Grundstücke. Wird nur ein Teil des Gebäudes für eigenbetriebliche Zwecke genutzt, ist auch nur ein Teil des Grund und Bodens notwendiges Betriebsvermögen. Wird auf einem bisher unbebauten Betriebsgrundstück ein zum Privatvermögen gehörendes Gebäude errichtet, wird der Grund und Boden durch die Bebauung entnommen gem. Urteil des Bundefinanzhofs vom , BStBl. II S. 388, Urteil vom , BStBl. II S. 740 und vom , BStBl. II S Eine anteilige Entnahme des Grund und Bodens liegt dann vor, wenn auf einem Betriebsgrundstück ein Gebäude errichtet wird, das teilweise Privatvermögen ist (Urteil Bundesfinanzhof vom , BStBl II S. 365). Grundstücke, die an Arbeitnehmer vermietet werden, sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn für die Vermietung betriebliche Gründe maßgebend waren (Urteil Bundesfinanzhof vom BStBl II S. 315). Notwendiges Betriebsvermögen kann niemals Privatvermögen werden.

8 Grundstücksteile von untergeordnetem Wert Nach 8 EStDV brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als Euro beträgt. Gewillkürtes Betriebsvermögen Werden Grundstücke nicht eigenbetrieblich genutzt (notwendiges Betriebsvermögen) und nicht für eigene Wohnzwecke genutzt (notwendiges Privatvermögen) und nicht unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen, handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Positiv formuliert: Bei Vermietung zu Wohnzwecken oder bei gewerblicher Nutzung handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann im Privatvermögen gehalten werden und somit nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Steuerberaterin T. Albert in Münche Hauptseite Powered by TCPDF (

Private Veräußerungsgeschäfte im Einkommensteuerrecht Hans-Joachim Beck Leiter Abteilung Steuern IVD Bundesverband Veräußerung eines Grundstücks Grundstück gehört zu einem Betriebsvermögen Gewerbliche

Mehr

Gewerblicher Grundstückshandel

Gewerblicher Grundstückshandel Ansprechpartner bei : Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht Ingo Heuel Rechtsanwältin, Steuerberaterin Roswitha Prowatke, LL.M. 02204/9508-100 Wir vertreten überwiegend Mandanten im Raum

Mehr

Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte

Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte Bundesministerium der Finanzen - Dienstsitz Bonn - Bonn, 5. Oktober 2000 IV C 3 - S 2256-263/00 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundesamt

Mehr

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung Immobiliensteuer NEU Stabilitätsgesetz 2012 Neuordnung der Immobilienbesteuerung Einkommensteuer Private Grundstücksveräußerungen Immo-ESt Immobilienertragsteuer Bisherige Rechtslage Bisherige Rechtslage

Mehr

7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt.

7. M hat am 22.12.01 einen Ledersessel für sein Wartezimmer angeschafft. Die Anschaffungskosten von 600 wurden am gleichen Tag bezahlt. Beispiel zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG Sachverhalt: Dr. Thomas Müller (M) betreibt in Landshut eine Zahnarztpraxis. Er ermittelt seinen Gewinn nach 4 Abs. 3 EStG. Bei seiner nach 164 Abs. 1 AO

Mehr

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie. von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe innerhalb der Familie von Dipl. Kfm. Gunther Formhals Wirtschaftsprüfer und Steuerberater www.formhals.com Vortrag im Rahmen der Veranstaltung: Unternehmensnachfolge

Mehr

Häufig wird mit der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens der Begriff der "Spekulationssteuer" in Zusammenhang gebracht.

Häufig wird mit der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens der Begriff der Spekulationssteuer in Zusammenhang gebracht. Seite 1 von 7 bmf.gv.at Steuern Bürgerinformation Spekulationseinkünfte Häufig wird mit der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens der Begriff der "Spekulationssteuer" in Zusammenhang gebracht.

Mehr

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht

Public Breakfast 8. Mai 2012 Aktuelles aus dem Steuerrecht www.pwc.at 8. Aktuelles aus dem Steuerrecht Agenda Auswirkungen des Sparpakets 2012 auf KöR: 1.) Umsatzsteuer: Vermietung und Vorsteuerabzug 2.) KöSt: Immobilienertragssteuer Slide 2 Änderungen bei der

Mehr

Das Steuer-1x1 des Familienpools

Das Steuer-1x1 des Familienpools Erben und Schenken Das Steuer-1x1 des Familienpools Mit einem Familienpool können Immobilien frühzeitig und im Rahmen der persönlichen Freibeträge an die nächste Generation übertragen werden. Lesen Sie

Mehr

Steuern 2 - Unternehmenssteueren

Steuern 2 - Unternehmenssteueren Steuern 2 - Unternehmenssteueren Copyright ª 2001 Robert Schild Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Gewinnermittlungsarten & Gewinnermittlungszeitraum...3 1.1 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Mehr

Einkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3)

Einkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3) Einkommensteuer-Erklärung 2012 (Teil 3) Als letzten Teil der Trilogie Einkommensteuer-Erklärung 2012 möchte ich Ihnen in meinem Editorial Mai 2013 einen speziellen Hinweise zur Einkunftsart Vermietung

Mehr

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte

Mehr

Lohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI

Lohnsteuer. 1 Ausschließlich berufliche Nutzung. 2 Arbeitsmittel als Arbeitslohn HI HI TK Lexikon Sozialversicherung Arbeitsmittel Lohnsteuer 1 Ausschließlich berufliche Nutzung HI1053793 HI7330173 Wirtschaftsgüter rechnen dann zu den Arbeitsmitteln, wenn sie nahezu ausschließlich für eine

Mehr

Inhaltsübersicht. A Steuervorteile durch Haus und Grundbesitz (Geltendes Recht) Inhaltsübersicht. Seite Vorwort 5

Inhaltsübersicht. A Steuervorteile durch Haus und Grundbesitz (Geltendes Recht) Inhaltsübersicht. Seite Vorwort 5 Inhaltsübersicht Vorwort 5 A Steuervorteile durch Haus und Grundbesitz (Geltendes Recht) I. Steuervergünstigungen durch Erwerb und Herstellung von Wohngebäuden 1 Allgemeines 13 2 Die Abschreibungen 15

Mehr

Arbeitszimmer. Mit diesem Merkblatt versuchen wir Ihnen, diese sehr komplizierte Rechtslage vereinfacht darzustellen:

Arbeitszimmer. Mit diesem Merkblatt versuchen wir Ihnen, diese sehr komplizierte Rechtslage vereinfacht darzustellen: Arbeitszimmer Die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wurde neu geregelt. Der Betriebs- bzw. Werbungskostenabzug ist danach

Mehr

Teil E: Laufende Besteuerung I. Betriebsvermögen

Teil E: Laufende Besteuerung I. Betriebsvermögen Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2014 Teil E: Laufende Besteuerung I. Betriebsvermögen Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater

Mehr

Die eigengenutzte Wohnung in einem zu einem Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal Rudolf Kleeberg

Die eigengenutzte Wohnung in einem zu einem Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal Rudolf Kleeberg Die eigengenutzte Wohnung in einem zu einem Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal Rudolf Kleeberg Dipl.-Kfm. Dr. Rudolf Kleeberg, WP/StB München, hat aus aktuellem Anlass den nachfolgenden Aufsatz für

Mehr

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem 14. DEZEMBER 2016 Gewinnermittlungsarten Zweistufige Gewinnermittlung Einkünfte aus: (Betriebs-) Einnahmen./. (Betriebs-) Ausgaben = Gewinn/Verlust

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20

INHALTSVERZEICHNIS HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN Verzeichnis der Abkürzungen... 20 4 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Seite PRAXISTIPPS ZUM STEUEROPTIMALEN VERMIETEN... 12 HINWEISE ZUM VERMEIDEN VON STEUERNACHTEILEN... 16 Verzeichnis der Abkürzungen... 20 TEIL I EINKOMMENSTEUER

Mehr

Neues zur steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken

Neues zur steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken Neues zur steuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken I. Allgemeines Im Zeitalter alternativer Energieerzeugung und dem Streben nach möglichst hoher Energieeffizienz gewinnen sog. Blockheizkraftwerke

Mehr

Erben und Vererben ohne Sorgen

Erben und Vererben ohne Sorgen Erben und Vererben ohne Sorgen Wann bleibt unser Haus steuerfrei? Immobilienbewertung, Vergünstigungen, Vorabschenkung Referent: Dr. Joachim Wüst Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N

Bayerisches Landesamt für Steuern 23 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 Az München: S St32M Az Nürnberg: S St33N Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten

Mehr

Die besten Steuertipps für den Ruhestand

Die besten Steuertipps für den Ruhestand Beck kompakt Die besten Steuertipps für den Ruhestand von Bernhard Schmid 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 67358 0 Zu Inhalts- und Sachverzeichnis

Mehr

Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen

Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen Kapitel 1 Überblick über die ImmoESt und die aktuellen Änderungen 1.1 System der Besteuerung Seit der Einführung der ImmoESt im Jahr 2012

Mehr

13a EStG; Bekanntgabe der Vordrucke Anlage 13a" und Anlage AV 13a" für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016

13a EStG; Bekanntgabe der Vordrucke Anlage 13a und Anlage AV 13a für das Wirtschaftsjahr 2015 bzw. die abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von privaten Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin gab es die sogenannte

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

Grundstücksgemeinschaften

Grundstücksgemeinschaften Grundstücksgemeinschaften Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten 1. Grundsätze [1] Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich im Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden

Mehr

Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010

Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010 Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Grundlagen des Vertragsrechts darauf kommt es an! Veranstaltung am 25. November 2010 Steuern zum Jahreswechsel wir packen sie an! Axel Seebach Wirtschaftsprüfer

Mehr

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien

2. Bad Honnefer Erbrechtstag. Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Immobilien und Steuern - steuerfreie Übertragung von Immobilien Aktuelle Steuerfreibeträge Steuerklasse Freibetrag I Ehepartner 500.000 I Kinder und Stiefkinder 400.000 I Enkel 200.000 I Eltern und Großeltern

Mehr

5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten

5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten 28 5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsar ten 5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten Fall 20: Betriebsaufspaltung ( 3 Nr. 40, 12, 15, 18, 19 EStG) Der in Berlin ansässige Steuerberater

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht

Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht Veranstaltungsorte: 29. Januar 2016 in Nürnberg 30. Januar 2016 in München Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Ulrich Schallmoser

Mehr

Beispielsammlung. Steuerrecht und Wahl der Rechtsform

Beispielsammlung. Steuerrecht und Wahl der Rechtsform Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik Univ.-Lektor MMag. Dr. Ernst Marschner, LL.M. Ernst & Young, Linz Beispielsammlung Steuerrecht und Wahl der

Mehr

Privater Immobilienverkauf Steuern & Immobilien von: Marlis Schweikert

Privater Immobilienverkauf Steuern & Immobilien von: Marlis Schweikert Privater Immobilienverkauf Steuern & Immobilien von: Marlis Schweikert : Impressum Private-Home-Place / Copyright: 2015 Marlis Schweikert Weingartenweg 20 74850 Schefflenz Email: info@private-home-place.de

Mehr

Die Steuerfachwirtprüfung

Die Steuerfachwirtprüfung Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung

Mehr

Besteuerungssystematik und Teileinkünfteverfahren 157 BFH, Urteil v ,1 R15/06, BStBl 2007 II S

Besteuerungssystematik und Teileinkünfteverfahren 157 BFH, Urteil v ,1 R15/06, BStBl 2007 II S Teil 1 : Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Besteuerung von Anteilsverkäufen 3 17 EStG BFH, Urteil v. 25.6.2009, IX R 42/08, BFH/NV 2009 S. 1696 911 BFH, Urteil v. 25.2.2009,

Mehr

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.

Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11. Steuervorteile nach 7 i EStG für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen Hans-Joachim Beck IVD Bundesverband Leiter Abteilung Steuern 12.11.2014 Baumaßnahmen an einem fertigen vermieteten Gebäude Nachträgliche

Mehr

MERKBLATT BESTEUERUNG PRIVATER VERÄUßERUNGSGESCHÄFTE - VON EBAY BIS IMMOBILIE

MERKBLATT BESTEUERUNG PRIVATER VERÄUßERUNGSGESCHÄFTE - VON EBAY BIS IMMOBILIE MERKBLATT BESTEUERUNG PRIVATER VERÄUßERUNGSGESCHÄFTE - VON EBAY BIS IMMOBILIE Inhalt I. Freigrenze von 599,99 II. Gewinne oder Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften III. Gegenstand von privaten

Mehr

Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte Von ebay bis Immobilie

Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte Von ebay bis Immobilie Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte Von ebay bis Immobilie Inhalt I. Freigrenze von 599.99 II. Gewinne oder Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften III. Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften

Mehr

Einkommensteuer. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P ESt. für das Studienfach. Hauptstudium E 2013

Einkommensteuer. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P ESt. für das Studienfach. Hauptstudium E 2013 FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-3-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Hauptstudium E 2013 4. Semester 5. Semester 6. Semester Stand 23.03.2015 Lehrbereich I Seite

Mehr

Von ebay bis Immobilie

Von ebay bis Immobilie Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte Von ebay bis Immobilie Inhalt I. Freigrenze von 599.99 II. Gewinne oder Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften III. Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I.

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2012 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2012 Lehrbereich I 1 Semester

Mehr

Das Kernstück des Gesetzentwurfs ist eine grundlegende Reform der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern:

Das Kernstück des Gesetzentwurfs ist eine grundlegende Reform der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern: Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße 30. 10629 Berlin Telefon / -fax +49 (0)30 887786-0 / - 77 E-Mail knut@lingott.de Internet www.lingott.de

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung

Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung HLBS Landesverbandstagung 212 Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband

Mehr

Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum auf 6,5 Prozent

Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum auf 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer: Thüringen erhöht zum 1.1.2017 auf 6,5 Prozent Foto: jogys - Fotolia.com Grundstücke sind teuer und jetzt will auch noch das Finanzamt kräftig von Ihrem Kauf profitieren: mit der Grunderwerbsteuer.

Mehr

Gebäude. 266 Abs. 2 A. II. 1 Grundstücke... HGB 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Gebäude. 266 Abs. 2 A. II. 1 Grundstücke... HGB 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG Veräußerungsgewinne gem. 6b EStG Übertragung aufgedeckter stiller Reserven im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf GruBo, Gebäuden und Binnenschiffen auf begünstigte Wirtschaftsgüter

Mehr

Merkblatt. Schenkungsteuer. Inhalt. 4.3 Vergünstigungen für Unternehmensvermögen

Merkblatt. Schenkungsteuer. Inhalt. 4.3 Vergünstigungen für Unternehmensvermögen Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Persönliche Freibeträge 3 Steuersätze 4 Gestaltungsmöglichkeiten 4.1 Zehnjahresfrist 4.2 Verschonungsabschlag für Mietimmobilien 4.3 Vergünstigungen für Unternehmensvermögen 4.4

Mehr

Umstrukturierung/Umwandlungssteuergesetz Aktuell - Wissen auffrischen Mai Heft 1. Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg

Umstrukturierung/Umwandlungssteuergesetz Aktuell - Wissen auffrischen Mai Heft 1. Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Umstrukturierung/Umwandlungssteuergesetz Aktuell - Wissen auffrischen Mai 2016 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH

Mehr

Grundsätze der Bilanzierung

Grundsätze der Bilanzierung Grundsätze der Bilanzierung Umfang / Abgrenzung von Wirtschaftsgütern Der zivilrechtliche Sachenbegriff gibt einen Anhaltspunkt, ist aber nicht maßgeblich. Abweichungen insbesondere bei: Sachgesamtheiten

Mehr

Die Prüfungsaufgabe enthält 3 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können.

Die Prüfungsaufgabe enthält 3 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können. ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Prüfungsaufgaben 2016 aus der Einkommensteuer vom 17.09.2016 Prüfungsteil: EStG Teil I Bearbeitungszeit: 90 Minuten Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

MERKBLATT. Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Nr. 3. Inhalt

MERKBLATT. Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Nr. 3. Inhalt Nr. 3 MERKBLATT Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte Inhalt I. Definition II. Rechtsentwicklung III. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich 1. Personenidentität 2. Sachliche Identität IV. Grundstücke

Mehr

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

Mehr

STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006

STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 I. Einkommensteuer Absetzung von Steuerberatungskosten beim Finanzamt Zum 1.1.2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Betroffen von der Streichung

Mehr

BBP / Sonderbilanz 1. Sonderbilanz. Abgrenzung zur Gesamthands-Bilanz und Ergänzungsbilanz

BBP / Sonderbilanz 1. Sonderbilanz. Abgrenzung zur Gesamthands-Bilanz und Ergänzungsbilanz BBP / Sonderbilanz 1 Sonderbilanz A Abgrenzung zur Gesamthands-Bilanz und Ergänzungsbilanz 2A01 2A02 2A03 2A04 In der Handelsbilanz und über den Grundsatz der Maßgeblichkeit ebenso in der steuerlichen

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus

Mehr

Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf)

Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf) Erbschaftsteuerreform Verbesserungen gegenüber Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf) 1. Private Erbschaftsteuer 1.1 Selbst genutzte Wohnimmobilie Für Ehegatten und Lebenspartner i.s.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes

Mehr

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. beim Praxisverkauf. VPmed 09. Mai 2015

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. beim Praxisverkauf. VPmed 09. Mai 2015 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Praxisverkauf VPmed 09. Mai 2015 Ihr Referent Dipl.-Kfm. Thomas Karch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer VPmed Verlässliche Partner für mediziner 100%ige Spezialisierung

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund Bundesamt für Finanzen HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Wann Verkäufer Einkommensteuer

Wann Verkäufer Einkommensteuer 34 Eine Immobilie verkaufen: Erfolgskurs Wann Verkäufer Einkommensteuer zahlen müssen Für Gewinne aus Immobiliengeschäften interessiert sich das Finanzamt lebhaft und ihm entgeht nichts: Notare müssen

Mehr

Altersentlastungsbetrag sinkt

Altersentlastungsbetrag sinkt 116 µ Kapitel 7 Altersentlastungsbetrag sinkt Die Rente reicht nicht oder es macht einfach Spaß, gebraucht zu werden es gibt viele Gründe, auch im Ruhestand noch zu arbeiten. Der in vielen Kleinanzeigen

Mehr

Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung

Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung Berufsausübungsgemeinschaft Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung von StB Dr. Rolf Michels, Köln Das Vermögen, das eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für die ärztliche Tätigkeit benötigt,

Mehr

7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften

7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften 7 goldene Regeln beim Schenken, Vererben und Verkaufen von betrieblichen und privaten Liegenschaften Raiffeisenregionalbank Schwaz am 19.05.2016 ImmoEst Seit 01.04.2012 Einkommensteuerpflicht bei Veräußerung

Mehr

DAS MANDANTEN I MERKBLATT

DAS MANDANTEN I MERKBLATT Thomas Schelly STEUERBER ATER Stand: 10.2013 DAS MANDANTEN I MERKBLATT Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte Von ebay bis Immobilie Inhalt I. Freigrenze von 599.99 II. Gewinne oder Verluste gehören

Mehr

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)

Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden

Mehr

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt

Merkblatt. Pkw-Nutzung durch Unternehmer. Inhalt Pkw-Nutzung durch Unternehmer Inhalt 1 Allgemeines 2 Betriebs- oder Privatvermögen: Die Nutzungsart entscheidet! 3 Die private Pkw-Nutzung wie wird sie besteuert? 4 Wie werden die Kosten ermittelt? 5 Was

Mehr

VERMÖGENSNACHFOLGE. Pollkläsener Rechtsberatung/Steuerberatung. Donnerstag, 25. April 13

VERMÖGENSNACHFOLGE. Pollkläsener Rechtsberatung/Steuerberatung. Donnerstag, 25. April 13 VERMÖGENSNACHFOLGE Pollkläsener Rechtsberatung/Steuerberatung Vorwort Status quo Gründe Folgen Nachlassfolgeplanung: I) Sachverhaltsaufnahme Vorbereitungshandlungen II) Rechtliche Gestaltung Beispiel

Mehr

Die Abschreibung von Betriebsgebäuden

Die Abschreibung von Betriebsgebäuden Die Abschreibung von Betriebsgebäuden Allgemein gilt im Ertragsteuerrecht der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter, die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers stehen und überwiegend (zu mehr als 50%)

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen

Mehr

Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin unterlagen gewinnbringende

Mehr

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer Erbschafts- und Schenkungssteuer Die Bewertungsgrundsätze, Steuersätze und Freibeträge für die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden zum 01.01.2009 grundlegend geändert. Am 01.01.2010 traten verschiedene

Mehr

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art

Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.

Mehr

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerberatungstag am 18. Juni 2012

Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind aber: Der Gesetzgeber

Mehr

66. 4 Abs 1, 5, 23 Abs 2 EStG; 8 KStG

66. 4 Abs 1, 5, 23 Abs 2 EStG; 8 KStG nur potenziell anfallenden) endbesteuerten Gewinnausschüttungen und Aufwendungen im Gesellschaftsinteresse als gegeben ansieht. Der steuerlich günstigere Weg ist damit eine Verrechnung der angefallenen

Mehr

Expertentipp: Selbstgenutzte Immobilien steueroptimal übertragen

Expertentipp: Selbstgenutzte Immobilien steueroptimal übertragen Expertentipp: Selbstgenutzte Immobilien steueroptimal übertragen Der Fiskus meint es gut mit privaten Immobilieneigentümern. Selbstgenutzte Wohnungen und Häuser können zum Teil steuerfrei an den engen

Mehr

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen

Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken. Betriebsvermögen natürlicher Personen Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken im Betriebsvermögen natürlicher Personen Schultermandl Einlagen, Entnahmen, Teilwertabschreibungen von Grundstücken Christine Schultermandl

Mehr

Das beruflich genutzte Arbeitszimmer

Das beruflich genutzte Arbeitszimmer Das beruflich genutzte Arbeitszimmer 1 Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers 2 Steuerliche Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind teilweise verfassungswidrig 3 Was ändert sich? 4 Mittelpunkt

Mehr

Erbschaftsteuer. Inhalt. Mandanteninfo der Kanzlei Neunzig & Riegert

Erbschaftsteuer. Inhalt. Mandanteninfo der Kanzlei Neunzig & Riegert Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche e 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5 Steuerklassen

Mehr

Immobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de

Immobilien und Steuern. Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Albstraße 8 72581 Dettingen/Erms www.steuerberaterhw.de Inhaltsverzeichnis Erwerb von Immobilien Nutzung von Immobilien Veräußerung von Immobilien Sonderthemen Erwerb von Immobilien Grunderwerbsteuer Eigennutzung

Mehr

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Übertragung von Unternehmen und Unternehmensteilen an mehrere Nachfolger in der Einkommensteuer

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Übertragung von Unternehmen und Unternehmensteilen an mehrere Nachfolger in der Einkommensteuer HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Übertragung von Unternehmen und Unternehmensteilen an mehrere Nachfolger in der Einkommensteuer Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband,

Mehr

Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung

Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung Beratungsschwerpunkte der Grundstücksbesteuerung Stand: September 2015 Referent: Diplom-Finanzwirt Lars Mayer Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

Mehr

Im Moerser Feld 1 47441 Moers

Im Moerser Feld 1 47441 Moers Im Moerser Feld 1 47441 Moers Steuerliche Strategien für Praxisabgeber Rechtliche Grundlagen des Einkommensteuergesetzes Gem. 18 Abs. 3 i.v.m. 16 ESTG ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern (begünstigter

Mehr

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Erbschaftsteuer. Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung. Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater Erbschaftsteuer Richtige und rechtzeitige Vermögensund Nachlassplanung Axel Seebach Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 1 Erbschaftsteuer Rechtsentwicklung Freibeträge und Steuerklassen Übertragung von Immobilien

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Erbschaftsteuerreform Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 1334 und 94 98 06 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Thema Erbschaftsteuerreform

Mehr

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)

= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff) 2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK

Mehr

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit

Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus

Mehr

Unternehmenssteuerreform 2008:

Unternehmenssteuerreform 2008: Unternehmenssteuerreform 2008: Kapitalerträge und Abgeltungssteuer 1 I. Kernaussagen: Ausweitung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Wegfall der Spekulationsfrist Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens

Mehr

7.NEXXT-NIGHT. Möglichkeiten der Betriebsübergabe. Michael Süß Steuerberater Fritz-Zubeil-Str. 12 14482 Potsdam. www.steuerkanzlei-suess.

7.NEXXT-NIGHT. Möglichkeiten der Betriebsübergabe. Michael Süß Steuerberater Fritz-Zubeil-Str. 12 14482 Potsdam. www.steuerkanzlei-suess. Möglichkeiten der Betriebsübergabe Michael Süß Steuerberater Fritz-Zubeil-Str. 12 14482 Potsdam www.steuerkanzlei-suess.de Manche wollen möglichst früh aufhören. Wie lange will ich arbeiten??? s. Capital

Mehr

Besteuerung von Immobilieninvestments

Besteuerung von Immobilieninvestments Besteuerung von Immobilieninvestments Dr. Bernhard Arming DBA-Treuhand GmbH Mag. Michaela Egger Raiffeisenverband Salzburg Die Unkenntnis von Steuergesetzen befreit nicht von der Pflicht, Steuern zu zahlen.

Mehr

Übung Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Anlagevermögen

Übung Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Anlagevermögen Übung Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Anlagevermögen Sachverhalt 1 a) Fertigungsgebäude Vermögensgegenstand, dessen Herstellungsprozess zum Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen ist, dient anschließend

Mehr

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort

Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS. Vorwort INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort V A. Zivilrecht ' 1 I. Begriff des Nießbrauchs 1 1. Einschränkung des Eigentums ' 1 2. Nießbrauchsberechtigter 1 3. Nießbrauch an Sachen 1 a) Umfang des Nutzungsrechts

Mehr

Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen

Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen Thomas Koller stellv. Hauptgeschäftsführer Handwerkskammer für Oberfranken Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform Alle Vermögensklassen

Mehr

Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/2015, neue PO Musterlösung

Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/2015, neue PO Musterlösung Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/201, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. a) Ermittlung der Steuerbelastung für die GmbH & Co. KG (Gewerbesteuer) Aufgrund der Tatsache, dass bis zum 30.12.14

Mehr

Aufgabe 1: Bilanzierungsfähigkeit

Aufgabe 1: Bilanzierungsfähigkeit Aufgabe 1: Bilanzierungsfähigkeit Herr X betreibt ein Einzelunternehmen und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach 5 EStG. Beurteilen Sie für die folgenden Sachverhalte die Bilanzierungsfähigkeit

Mehr

Gründe. I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Gründe. I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gründe I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war von 1992 bis 1995 Geschäftsführer einer Firma in

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Steuerliche Änderungen

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Steuerliche Änderungen Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen 2013... 7 Vorläufige

Mehr

Steuerliche Informationen für Mandanten Juli 1999. Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über:

Steuerliche Informationen für Mandanten Juli 1999. Mit diesem Schreiben informiere ich Sie über: Dipl.-Kfm. Knut Lingott Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht Wielandstraße 30. 10629 Berlin Telefon / -fax +49 (0)30 887786-0 / - 77 E-Mail knut@lingott.de Internet www.lingott.de

Mehr

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? -

Steuern. 1. Spekulationssteuer - Rückwirkende Einbeziehung von Gebäuden verfassungswidrig? - Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner

Mehr

Steuerrechtliche Aspekte der Betriebsnachfolge. Mag. Andrea Prozek Abteilung für Finanzpolitik

Steuerrechtliche Aspekte der Betriebsnachfolge. Mag. Andrea Prozek Abteilung für Finanzpolitik Steuerrechtliche Aspekte der Betriebsnachfolge Mag. Andrea Prozek Abteilung für Finanzpolitik Möglichkeiten der Betriebsübergabe Unentgeltliche Übergabe (Schenkung) Entgeltliche Übergabe (Betriebsverkauf)

Mehr